TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/31 D18 430900-1/2012

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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Spruch

D18 430900-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 2012, Zl. 12 14.391-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. November 2012, Zl. 12 14.391-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsangehöriger und Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zufolge am 09.10.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 430901-1/2012) und seinem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 430902-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein kirgisischer Staatsangehöriger und Angehöriger der aserbaidschanischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zufolge am 09.10.2012 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 430901-1/2012) und seinem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 430902-1/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz am 10. Oktober 2012 vor der Polizeiinspektion St. Georgen-EAST gab er zum Fluchtgrund an, dass er am XXXX mit seinem Onkel in ein Dorf gefahren sei, um dort ein Schaf für eine moslemische Feier zu kaufen. Auf dem Weg dorthin sei eine schwangere Frau am Straßenrand gestanden und sie hätten angehalten. Plötzlich seien drei Männer aus dem Gebüsch gesprungen und hätten sie bewusstlos geschlagen. Sein Onkel und er seien später in einem Erdloch erwacht. Die Männer hätten von seinen Angehörigen Lösegeld gefordert. Sein Vater habe am 09.08.2012 US $ 1.000 bezahlt, worauf sie freigelassen worden seien. Gleich nach der Freilassung habe sein Vater zu ihm gesagt, dass sie wegfahren müssten. Da dies jedoch sehr schwierig sei, habe er mit seiner Frau und seinem Sohn erst am 30.09.2012 ausreisen können. Dieser Überfall sei nicht rein zufällig passiert, sondern weil sie nicht der Volksgruppe der Kirgisen angehören würden. Die Kirgisen seien sehr nationalistisch eingestellt und würden keine anderen Volksgruppen mögen. Er habe sich wegen dieses Vorfalls nicht an die Polizei gewandt, dies hätte keinen Sinn gemacht. Dort würden hauptsächlich Kirgisen arbeiten. Andere Ausreisegründe habe er nicht.römisch eins.2. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz am 10. Oktober 2012 vor der Polizeiinspektion St. Georgen-EAST gab er zum Fluchtgrund an, dass er am römisch 40 mit seinem Onkel in ein Dorf gefahren sei, um dort ein Schaf für eine moslemische Feier zu kaufen. Auf dem Weg dorthin sei eine schwangere Frau am Straßenrand gestanden und sie hätten angehalten. Plötzlich seien drei Männer aus dem Gebüsch gesprungen und hätten sie bewusstlos geschlagen. Sein Onkel und er seien später in einem Erdloch erwacht. Die Männer hätten von seinen Angehörigen Lösegeld gefordert. Sein Vater habe am 09.08.2012 US $ 1.000 bezahlt, worauf sie freigelassen worden seien. Gleich nach der Freilassung habe sein Vater zu ihm gesagt, dass sie wegfahren müssten. Da dies jedoch sehr schwierig sei, habe er mit seiner Frau und seinem Sohn erst am 30.09.2012 ausreisen können. Dieser Überfall sei nicht rein zufällig passiert, sondern weil sie nicht der Volksgruppe der Kirgisen angehören würden. Die Kirgisen seien sehr nationalistisch eingestellt und würden keine anderen Volksgruppen mögen. Er habe sich wegen dieses Vorfalls nicht an die Polizei gewandt, dies hätte keinen Sinn gemacht. Dort würden hauptsächlich Kirgisen arbeiten. Andere Ausreisegründe habe er nicht.

Die Lage in Kirgistan sei nicht stabil. Wenn es zu Unruhen komme, dann würden Menschen, die keine Kirgisen seien, ständig ausgeraubt werden.

Im Falle einer Rückkehr sei er überzeugt, dass die Einheimischen, die Kirgisen, ihn nicht in Ruhe lassen würden.

Er sei - so der Beschwerdeführer - mit seinem kirgisischen Inlandsreisepass, ausgestellt von der Passbehörde in XXXX, ausgereist. Sein Reisepass sei beim Schlepper verblieben.Er sei - so der Beschwerdeführer - mit seinem kirgisischen Inlandsreisepass, ausgestellt von der Passbehörde in römisch 40 , ausgereist. Sein Reisepass sei beim Schlepper verblieben.

I.3. Am 02.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen und gab zunächst an, dass es ihm gesundheitlich sehr gut gehe. Er befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch sonst in Therapie und nehme auch keine Medikamente ein.römisch eins.3. Am 02.11.2012 wurde der Beschwerdeführer von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen und gab zunächst an, dass es ihm gesundheitlich sehr gut gehe. Er befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch sonst in Therapie und nehme auch keine Medikamente ein.

Er sei Staatsbürger von Kirgisistan, gehöre der Volksgruppe der Aseri und dem Islam an. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Er sei in XXXX geboren und dort aufgewachsen. Sowohl seine Eltern wie auch seine Schwiegereltern seien Angehörige der Volksgruppe der Aseri. In XXXX würden - so der Beschwerdeführer - um die zwanzig Familien leben, die der Volksgruppe der Aseri angehören. Aber die Ehefrau seines Bruders sei Russin wie auch die Ehefrau seines Onkels.Er sei Staatsbürger von Kirgisistan, gehöre der Volksgruppe der Aseri und dem Islam an. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Er sei in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Sowohl seine Eltern wie auch seine Schwiegereltern seien Angehörige der Volksgruppe der Aseri. In römisch 40 würden - so der Beschwerdeführer - um die zwanzig Familien leben, die der Volksgruppe der Aseri angehören. Aber die Ehefrau seines Bruders sei Russin wie auch die Ehefrau seines Onkels.

Sowohl sein Reisepass als auch jener seiner Ehefrau und seines Kindes seien beim Schlepper verblieben. Sein Reisepass sei - so der Beschwerdeführer - unmittelbar vor der Ausreise von der zuständigen Passbehörde in XXXX ausgestellt worden. Bei der Ausstellung habe es keinerlei Probleme gegeben.Sowohl sein Reisepass als auch jener seiner Ehefrau und seines Kindes seien beim Schlepper verblieben. Sein Reisepass sei - so der Beschwerdeführer - unmittelbar vor der Ausreise von der zuständigen Passbehörde in römisch 40 ausgestellt worden. Bei der Ausstellung habe es keinerlei Probleme gegeben.

Von 1995 bis 2006 habe er die Grundschule in XXXX besucht, danach habe er von 2006 bis 2009 in Bischkek ein medizinisches College absolviert. Er sei von Beruf Zahnarztgehilfe. Seinen Wehrdienstausweis habe er von der Militärbehörde in Bischkek erhalten, ohne dass er einen Grundwehrdienst geleistet habe. Nach dem Abschluss des Colleges habe er bei seinem Vater als Zahnarzthelfer zu arbeiten begonnen. Sein Vater sei Zahnarzt und betreibe eine Praxis in XXXX. Bis zum letzten Tag seines Aufenthaltes im Herkunftsstaat habe er bei seinem Vater in der Praxis gearbeitet. Dann habe sein Bruder seine Arbeit beim Vater übernommen. Sie hätten sonst keine weiteren Angestellten. Die Praxis seines Vaters gehe gut.Von 1995 bis 2006 habe er die Grundschule in römisch 40 besucht, danach habe er von 2006 bis 2009 in Bischkek ein medizinisches College absolviert. Er sei von Beruf Zahnarztgehilfe. Seinen Wehrdienstausweis habe er von der Militärbehörde in Bischkek erhalten, ohne dass er einen Grundwehrdienst geleistet habe. Nach dem Abschluss des Colleges habe er bei seinem Vater als Zahnarzthelfer zu arbeiten begonnen. Sein Vater sei Zahnarzt und betreibe eine Praxis in römisch 40 . Bis zum letzten Tag seines Aufenthaltes im Herkunftsstaat habe er bei seinem Vater in der Praxis gearbeitet. Dann habe sein Bruder seine Arbeit beim Vater übernommen. Sie hätten sonst keine weiteren Angestellten. Die Praxis seines Vaters gehe gut.

Seine Eltern wohnen in XXXX. Die Zahnarztpraxis seines Vaters befinde sich im eigenen Haus. Sein Bruder sei Vater von vier Kindern. Sein Bruder verdiene den Lebensunterhalt der Familie durch die Mitarbeit in der Praxis seines Vaters.Seine Eltern wohnen in römisch 40 . Die Zahnarztpraxis seines Vaters befinde sich im eigenen Haus. Sein Bruder sei Vater von vier Kindern. Sein Bruder verdiene den Lebensunterhalt der Familie durch die Mitarbeit in der Praxis seines Vaters.

Sein Vater wiederum habe sieben Geschwister. Zu deren Lebensumständen gab er unter anderem zu einer Tante an, dass diese in XXXX im dortigen einzigen Krankenhaus als Augenärztin arbeite. Sein Onkel XXXX sei Zahnarzt wie sein Vater und habe seine Praxis in XXXX in dessen Haus. Dieser habe auch drei erwachsene Kinder, die trotz guter Ausbildung arbeitslos seien. Die Arbeitslosigkeit in seiner Heimat sei sehr hoch, sie hätten keinerlei Perspektiven. Auch die Kinder seines Onkels XXXX seien trotz Ausbildungen von der Arbeitslosigkeit erfasst. Seine Mutter habe vier Geschwister. Die Arbeitslosigkeit in Kirgisistan liege bei dreißig Prozent oder mehr.Sein Vater wiederum habe sieben Geschwister. Zu deren Lebensumständen gab er unter anderem zu einer Tante an, dass diese in römisch 40 im dortigen einzigen Krankenhaus als Augenärztin arbeite. Sein Onkel römisch 40 sei Zahnarzt wie sein Vater und habe seine Praxis in römisch 40 in dessen Haus. Dieser habe auch drei erwachsene Kinder, die trotz guter Ausbildung arbeitslos seien. Die Arbeitslosigkeit in seiner Heimat sei sehr hoch, sie hätten keinerlei Perspektiven. Auch die Kinder seines Onkels römisch 40 seien trotz Ausbildungen von der Arbeitslosigkeit erfasst. Seine Mutter habe vier Geschwister. Die Arbeitslosigkeit in Kirgisistan liege bei dreißig Prozent oder mehr.

Er habe - so der Beschwerdeführer - unmittelbar nach dem Überfall am XXXX das erste Mal an eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat gedacht. Am 30.09.2012 sei er tatsächlich ausgereist. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise habe er sich zuhause an seiner Heimatadresse aufgehalten, diese laute XXXX. Die letzten 3 Jahre habe er immer an dieser Adresse gelebt. Dabei handle es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches seinem Vater gehöre.Er habe - so der Beschwerdeführer - unmittelbar nach dem Überfall am römisch 40 das erste Mal an eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat gedacht. Am 30.09.2012 sei er tatsächlich ausgereist. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise habe er sich zuhause an seiner Heimatadresse aufgehalten, diese laute römisch 40 . Die letzten 3 Jahre habe er immer an dieser Adresse gelebt. Dabei handle es sich um ein Mehrfamilienhaus, welches seinem Vater gehöre.

Die Frage, ob er in seinem Heimatland Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer, aber er habe - so der Beschwerdeführer- Probleme aufgrund seiner Volkgruppenzugehörigkeit gehabt. Aufgefordert, die fluchtauslösenden Beweggründe darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein wohlhabender Zahnarzt in XXXX sei. Der Beschwerdeführer und sein Onkel XXXX (der Taxiunternehmer) seien am XXXX entführt worden, wobei Lösegeld gefordert worden sei. Erklärend führte er dazu aus, dass sein Onkel XXXX und er am XXXX in ein Dorf namens XXXX gefahren seien, um dort ein Schaf zu kaufen. Sie hätten dieses Schaf für ein moslemisches Fest genannt Ramazan benötigt, um das Fleisch an Bedürftige zu geben. Als sie sich ungefähr 8 Kilometer nach XXXX befunden hätten, hätten sie am Straßenrand eine Schwangere gesehen, welche mit Handzeichen zum Anhalten aufgefordert habe. XXXX sei von XXXX ca. 12 Kilometer entfernt. Unmittelbar nach ihrem Anhalten seien sie von drei Männern überfallen und in weiterer Folge in einem Erdloch gefangen gehalten worden. Wo genau könne er nicht sagen. Die Entführer hätten telefonisch Kontakt mit seinem Vater aufgenommen und hätten die Bezahlung von US $ 1.000 gefordert. Daraufhin habe sein Vater die geforderte Summe überbracht, woraufhin der Beschwerdeführer am 10.08.2012 in der Nähe seines Hauses freigelassen worden sei. Sie hätten sie mit Säcken über dem Kopf transportiert und in der Nähe von Zuhause aus dem Auto geschmissen. Daraufhin habe ihn sein Vater aufgefordert, dass er das Land verlassen solle, weshalb seine Frau die Reisevorbereitungen getroffen habe.Die Frage, ob er in seinem Heimatland Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer, aber er habe - so der Beschwerdeführer- Probleme aufgrund seiner Volkgruppenzugehörigkeit gehabt. Aufgefordert, die fluchtauslösenden Beweggründe darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein wohlhabender Zahnarzt in römisch 40 sei. Der Beschwerdeführer und sein Onkel römisch 40 (der Taxiunternehmer) seien am römisch 40 entführt worden, wobei Lösegeld gefordert worden sei. Erklärend führte er dazu aus, dass sein Onkel römisch 40 und er am römisch 40 in ein Dorf namens römisch 40 gefahren seien, um dort ein Schaf zu kaufen. Sie hätten dieses Schaf für ein moslemisches Fest genannt Ramazan benötigt, um das Fleisch an Bedürftige zu geben. Als sie sich ungefähr 8 Kilometer nach römisch 40 befunden hätten, hätten sie am Straßenrand eine Schwangere gesehen, welche mit Handzeichen zum Anhalten aufgefordert habe. römisch 40 sei von römisch 40 ca. 12 Kilometer entfernt. Unmittelbar nach ihrem Anhalten seien sie von drei Männern überfallen und in weiterer Folge in einem Erdloch gefangen gehalten worden. Wo genau könne er nicht sagen. Die Entführer hätten telefonisch Kontakt mit seinem Vater aufgenommen und hätten die Bezahlung von US $ 1.000 gefordert. Daraufhin habe sein Vater die geforderte Summe überbracht, woraufhin der Beschwerdeführer am 10.08.2012 in der Nähe seines Hauses freigelassen worden sei. Sie hätten sie mit Säcken über dem Kopf transportiert und in der Nähe von Zuhause aus dem Auto geschmissen. Daraufhin habe ihn sein Vater aufgefordert, dass er das Land verlassen solle, weshalb seine Frau die Reisevorbereitungen getroffen habe.

Nachgefragt, warum er entführt worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, die Kriminalität in Kirgisistan sei hoch, die Leute seien arm, die allgemeine Lage in Kirgisistan sei von wirtschaftlicher Instabilität und Unruhe geprägt. Zudem seien die Kirgisen Nationalisten und würden andere Volkgruppen nicht tolerieren.

Über Befragen, ob es abgesehen von dem geschilderten Überfall und der Erpressung von Lösegeld noch weitere Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer verneinend. Aber er wisse, dass die Kirgisen Nationalisten seien und andere Volksgruppen hassen würden. Auf die Frage, warum er sich nicht an die Behörden gewandt habe, vermeinte er, dass sie darin keinen Sinn gesehen hätten. Die Polizei in seiner Heimat sei faul und korrupt. Er habe sich immer schon ein sicheres Leben und eine gute Zukunft für seine Familie gewünscht. Nach Rücksprache mit seinem Vater habe er die Ausreise geplant.

Auf die Frage, was ihn im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten würde, antwortete der Beschwerdeführer, man sei nie sicher und er könnte wieder Opfer von Kriminalität werden. Die Kirgisen seien Nationalisten und würden andere Volksgruppen nicht mögen.

Hier in Österreich - so der Beschwerdeführer - habe er nur seine Familie, keine weiteren Verwandten und Freunde. Er sei nicht berufstätig, sondern er lebe von der Grundversorgung. Er sei in keinem Verein tätig, aber er besuche einen Deutschkurs. Er habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

Im Anschluss wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Zustände in seinem Heimatland seien ihm bekannt und er wisse, dass dort nichts Gutes zu erwarten sei. Nicht umsonst habe er sich von seiner Familie getrennt und die unsichere Situation in einem fremden Land auf sich genommen. Egal, was über sein Heimatland gesagt werde, es interessiere ihn nicht. Er wolle noch angeben, dass sich die Kirgisen untereinander anleiten würden, bei Angehörigen von anderen Volksgruppen keine Häuser zu kaufen, da sie hoffen würden, dass diese ohnehin vertrieben würden und somit die Häuser ihnen zufallen würden. Außerdem würden sie auf dem Tor des Hauses ein Kreuz machen, was bedeute, dass in diesem Haus kein Kirgise wohne und ausgeraubt werden könnte. Außerdem würden sehr oft Entführungen passieren, wobei sehr oft Angehörige anderer Volksgruppen entführt werden würden. Wenn kein Geld da sei, werde als Lösegeld eine Kuh oder ein Schaf akzeptiert. Seine Kinder hätten nur im Hof gespielt und nie auf der Straße. Nachgefragt, ob ihm Derartiges (Einbruch oder Raub) passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer verneinend und erklärte dazu, dass aber die allgemeine Lage so sei. Zudem würden die Kinder in die Schule gebracht und von dort abgeholt werden, man wolle kein Risiko eingehen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

(....) Die vorgelegten Dokumente wurden allesamt als echt qualifiziert.

I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12. November 2012, Zl. 12 14.391-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan ebenfalls ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität und die Identität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Kirgisistan.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12. November 2012, Zl. 12 14.391-BAL, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan ebenfalls ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Nationalität und die Identität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Kirgisistan.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes hielt die belangte Behörde fest, es könne nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung der Wahrheit entspreche. Nicht festgestellt werden könne, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung durch die Angehörigen der Volksgruppe der Kirgisen asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweise. Auch aus den sonstigen Umständen könne eine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK nicht festgestellt werden. Zudem könne unter Berücksichtigung aller Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre. Er verfüge zudem über zahlreiche Familienangehörige und Verwandte.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, es werde als nicht glaubwürdig erachtet, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Aserbaidschaner in seiner Heimat einer menschenunwürdigen Behandlung bzw. landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. wäre. Ein wesentlicher Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens ergebe sich daraus, dass in seiner Heimat (und zwar in XXXX) zahlreiche Verwandte ohne Probleme und zudem in relativem Wohlstand leben. Zudem habe der Beschwerdeführer nach explizitem Befragen nur allgemeine Angaben machen können, was die Benachteiligung oder Verfolgung seiner Volkgruppe in Kirgisistan betreffe.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt unter anderem aus, es werde als nicht glaubwürdig erachtet, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Aserbaidschaner in seiner Heimat einer menschenunwürdigen Behandlung bzw. landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. wäre. Ein wesentlicher Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens ergebe sich daraus, dass in seiner Heimat (und zwar in römisch 40 ) zahlreiche Verwandte ohne Probleme und zudem in relativem Wohlstand leben. Zudem habe der Beschwerdeführer nach explizitem Befragen nur allgemeine Angaben machen können, was die Benachteiligung oder Verfolgung seiner Volkgruppe in Kirgisistan betreffe.

Der von ihm geschilderte Vorfall rund um die behauptete Entführung sei aufgrund von Widersprüchen im Vergleich der Angaben seiner Ehefrau unglaubhaft. Zudem könne aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Kirgisistan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, im gegenständlichen Fall durch kriminelle Banden, schutzunfähig oder schutzunwillig wären. Aus seiner Aussage, wonach er die Polizei gar nicht mit der Causa befasst habe, da diese korrupt und faul wäre, könne nicht geschlossen werden, dass die Polizei im allgeneinen bei derartigen Fällen untätig bleiben würde.

Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltens ergeben hätten, welche gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würden. Auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden können, daher könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltens ergeben hätten, welche gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würden. Auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden können, daher könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.

I.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 12.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 12.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Es werde - so in der Beschwerde ausgeführt - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die ganzheitliche Würdigung ihres individuellen Vorbringens durchzuführen. Sie habe sich insbesondere mit der Situation der Angehörigen der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan anhand von aktuellen Länderberichten überhaupt nicht auseinandergesetzt. In den Länderfeststellungen der belangten Behörde würden jegliche Feststellungen zur Minderheitengruppe der Aserbaidschaner fehlen. Gerade die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Aserbaidschaner und die damit zusammenhängende Entführung des Beschwerdeführers bilden den Kern des Fluchtvorbringens. Das Bundesasylamt treffe vielmehr - ohne nähere, konkrete Ausführungen hierzu - lediglich die Feststellung, dass es aus der Berichtslage nicht zu entnehmen sei, dass die Angehörigen der Aserbaidschaner in Kirgisistan einer landesweiten Verfolgung unterliegen würden. Dies geschehe, ohne die jeweiligen für seinen Sachverhalt relevanten Berichte anzuführen. Die durchgeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und die daraus ableitenden Feststellungen bezüglich seines Fluchtvorbringens seien daher unschlüssig und keineswegs nachvollziehbar.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Es werde - so in der Beschwerde ausgeführt - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die ganzheitliche Würdigung ihres individuellen Vorbringens durchzuführen. Sie habe sich insbesondere mit der Situation der Angehörigen der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan anhand von aktuellen Länderberichten überhaupt nicht auseinandergesetzt. In den Länderfeststellungen der belangten Behörde würden jegliche Feststellungen zur Minderheitengruppe der Aserbaidschaner fehlen. Gerade die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volkgruppe der Aserbaidschaner und die damit zusammenhängende Entführung des Beschwerdeführers bilden den Kern des Fluchtvorbringens. Das Bundesasylamt treffe vielmehr - ohne nähere, konkrete Ausführungen hierzu - lediglich die Feststellung, dass es aus der Berichtslage nicht zu entnehmen sei, dass die Angehörigen der Aserbaidschaner in Kirgisistan einer landesweiten Verfolgung unterliegen würden. Dies geschehe, ohne die jeweiligen für seinen Sachverhalt relevanten Berichte anzuführen. Die durchgeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und die daraus ableitenden Feststellungen bezüglich seines Fluchtvorbringens seien daher unschlüssig und keineswegs nachvollziehbar.

Weiters wolle der Beschwerdeführer explizit darauf hinweisen, dass er außer der landesweiten Verfolgung der Angehörigen der Volkgruppe der Aserbaidschaner eine individuelle persönliche Verfolgung geltend gemacht habe. Es sei bereits zu einem konkreten - seine Person betreffenden Vorfall gekommen -, und zwar zur Entführung. Er sei unmenschlich und erniedrigend behandelt worden, indem er wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit festgenommen, geschlagen und in ein dunkles Erdloch "geschmissen" worden sei, wo er in unmenschlichen Bedingungen 3 Tage habe überleben müssen. Diese Entführung habe sichtbare Spuren an ihm hinterlassen und zwar eine Narbe auf der linken Seite der Stirn. Um seine Glaubwürdigkeit zu untermauern, beantrage er die Einholung eines medizinischen Gutachtens, um das Entstehen der Narbe fachlich zu beurteilen.

Es komme - so der Beschwerdeführer - in seinem Heimatstaat häufig vor, dass Menschen, die entführt worden seien, ohne jegliche Spur verschwinden würden. Sie würden von den "Nationalisten" getötet werden. Die Zahlung von Lösegeld werde in solchen Fällen überhaupt nicht angeboten. Die Entführer, die ihn schon mal entführt hätten, oder andere Entführer von den "Nationalisten" würden ihn im Falle seiner Rückkehr wieder finden und es bestehe eine schwerwiegende Gefahr, dass sie ihn umbringen könnten. Die Polizei wäre nicht fähig, ihn vor weiteren Entführungen zu schützen. Er gehe davon aus, dass er im Falle einer Anzeige zusätzlich wegen falscher Anzeige angeklagt werden würde, da bei der Polizei lediglich "Kirgisen" arbeiten würden. Durch eine Anzeige würde auch die Gefahr der Rache durch die Entführer steigen. Aus diesem Grund habe er keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Man habe die Behörden lediglich beauftragt, das Auto seines Onkels zu suchen.

Zudem sei es zu keinerlei Widersprüchen gekommen. Er - der Beschwerdeführer - sei nach XXXX gefahren, um dort sowohl Schafe für ein moslemisches Fest als auch Schafe für seinen Geburtstag zu erwerben. Im Übrigen wolle er wahrheitsgemäß angeben, dass sie in Kirgisistan unter ständigem Druck und in ständiger Angst vor "Nationalisten" in Kirgisistan hätten leben müssen. Seine Ehefrau habe oft Angst gehabt auf die offene Straße zu gehen. Sein Kind habe sich im Kindergarten im Zuge einer Flucht vor "Kirgisen", die in den Kindergarten eingebrochen seien, verletzt. Danach habe sein Sohn nicht mehr in den Kindergarten gehen können und habe nicht mehr draußen spielen dürfen.Zudem sei es zu keinerlei Widersprüchen gekommen. Er - der Beschwerdeführer - sei nach römisch 40 gefahren, um dort sowohl Schafe für ein moslemisches Fest als auch Schafe für seinen Geburtstag zu erwerben. Im Übrigen wolle er wahrheitsgemäß angeben, dass sie in Kirgisistan unter ständigem Druck und in ständiger Angst vor "Nationalisten" in Kirgisistan hätten leben müssen. Seine Ehefrau habe oft Angst gehabt auf die offene Straße zu gehen. Sein Kind habe sich im Kindergarten im Zuge einer Flucht vor "Kirgisen", die in den Kindergarten eingebrochen seien, verletzt. Danach habe sein Sohn nicht mehr in den Kindergarten gehen können und habe nicht mehr draußen spielen dürfen.

Ihre Flucht sei - so der Beschwerdeführer weiters - keinesfalls aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Sie hätten ihre Heimat verlassen, da sie dort asylrelevant verfolgt worden seien.

Der Beschwerdeführer stelle deshalb die Anträge, den angefochtenen Bescheid zu Gänze zu beheben und ihm Asyl zu gewähren; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei und sich zudem durch eine mündliche Verhandlung persönlich von seinen Fluchtgründen und seiner Glaubwürdigkeit zu überzeugen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:

"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...). Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980).""Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...). Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."

Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.

II.2. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.römisch zwei.2. Im vorliegenden Verfahren hat es das Bundesasylamt verabsäumt, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln und entsprechende Feststellungen zu treffen.

Zunächst fällt an der Begründung des angefochtenen Bescheides auf, dass die belangte Behörde in ihren Feststellungen die behauptete Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Aserbaidschaner als glaubwürdig erachtet. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte das Bundesasylamt hingegen fest, dass Angehörige der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan einer landesweiten Gruppenverfolgung nicht unterliegen würden und hielt zudem fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung nicht der Wahrheit entspreche. Wenn aber die belangte Behörde die Negativfeststellung einer landesweiten Gruppenverfolgung der Angehörigen der Aserbaidschaner in Kirgisistan mit dem Hinweis auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Berichtslage begründet, so ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie sich - in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde - mit der Situation von Angehörigen der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan anhand von aktuellen Länderberichten überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Vielmehr fehlen in den Länderfeststellungen der belangten Behörde jegliche Feststellungen zur Minderheitengruppe der Aserbaidschaner, sodass die - ohne nähere und konkrete Ausführung - getroffene Negativfeststellung hinsichtlich einer landesweiten Verfolgung der Angehörigen der Aserbaidschaner in Kirgisistan nicht schlüssig und keineswegs nachvollziehbar ist.

Dieser Mangel an brauchbaren Ermittlungsergebnissen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat lässt zudem die durchgeführte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und die daraus abgeleiteten Feststellungen bezüglich des Fluchtvorbringens, wonach diesem keine Glaubwürdigkeit beigemessen wird, als unschlüssig und nicht nachvollziehbar erscheinen, zumal gerade die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Aserbaidschaner und die damit zusammenhängende Entführung des Beschwerdeführers den Kern des Fluchtvorbringens bilden. Vielmehr hätten konkrete Feststellungen zur Situation von Angehörigen der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan erst eine Beurteilung der Frage möglich gemacht, inwieweit die Schilderungen des Beschwerdeführers rund um seine Entführung und Lösegeldforderung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, die ihm ja geglaubt wurde, überhaupt einen realen Hintergrund haben. Insofern das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides neben dem Umstand der Unglaubwürdigkeit des erstatteten Fluchtvorbringens darauf hinweist, dass aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden in Kirgisistan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen, hier durch kriminelle Banden, schutzfähig oder schutzwillig wären, darf nicht übersehen werden, dass auch dieser Aspekt der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kirgisischen Behörden nur dann einer abschließenden Beurteilung zugeführt werden kann, wenn entsprechende Länderfeststellungen zur aktuellen Situation von Angehörigen der Volkgruppe der Aserbaidschaner in Kirgisistan getroffen werden.

Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Kirgisistan asylrelevante Verfolgung droht. Das Bundeasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklung in Kirgisistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005 ausgesetzt ist.Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Kirgisistan asylrelevante Verfolgung droht. Das Bundeasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklung in Kirgisistan Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einer Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005 ausgesetzt ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt die erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der aserbaidschanischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere die aktuellen Länderberichte, mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

Die belangte Behörde ist ihren Ermittlungspflichten nicht ausreichend nachgekommen. Das Bundesasylamt hat in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher weitere Ermittlungsschritte und eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen war.Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verfahren ist mangelhaft geblieben. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher weitere Ermittlungsschritte und eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers bedarf. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt zu dem Schluss, dass eine Durchführung des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsrechtlich normierten Funktion des Asylgerichtshofes als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, darstellen würde und die Wahrnehmung der umfassenden Kontrollbefugnis des Asylgerichtshofes nicht möglich wäre, weshalb nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

anonymisierte Version, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten-Zugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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