Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D13 256441-4/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. der Russischen Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012, Zl. D13 256441-4/2011/25E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012, Zl. D13 256441-4/2011/25E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012, Zl. D13 256441-4/2011/25E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012, Zl. D13 256441-4/2011/25E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 14.10.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, er habe in seinem Herkunftsstaat in einem XXXX gearbeitet. Sein Vater sei als XXXX tätig gewesen. Ende 2002, Anfang 2003 sei der Präsidentenpalast gesprengt worden. Da es danach schwer gewesen sei in Tschetschenien zu leben, sei der Antragsteller in die Ukraine gereist, im Februar 2003 aber wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im Zuge von Säuberungen sei er von Föderalen Kräften beinahe mitgenommen worden. Die anderen XXXX hätten sich aber für ihn eingesetzt. Es sei auch zu weiteren kleinen Vorfällen gekommen, die der Vater des Antragstellers aber immer mit Geld habe lösen können. Er sei kein einziges Mal von russischen Soldaten mitgenommen worden. Aus Angst sei der Antragsteller nach Inguschetien geflüchtet, aber in ständigem Kontakt mit seinen Eltern geblieben. Sein Vater habe ihm berichtet, dass man nach ihm suche und Ladungen gekommen seien und dass er aus der Russischen Föderation flüchten solle.1.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 14.10.2004 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, er habe in seinem Herkunftsstaat in einem römisch 40 gearbeitet. Sein Vater sei als römisch 40 tätig gewesen. Ende 2002, Anfang 2003 sei der Präsidentenpalast gesprengt worden. Da es danach schwer gewesen sei in Tschetschenien zu leben, sei der Antragsteller in die Ukraine gereist, im Februar 2003 aber wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im Zuge von Säuberungen sei er von Föderalen Kräften beinahe mitgenommen worden. Die anderen römisch 40 hätten sich aber für ihn eingesetzt. Es sei auch zu weiteren kleinen Vorfällen gekommen, die der Vater des Antragstellers aber immer mit Geld habe lösen können. Er sei kein einziges Mal von russischen Soldaten mitgenommen worden. Aus Angst sei der Antragsteller nach Inguschetien geflüchtet, aber in ständigem Kontakt mit seinen Eltern geblieben. Sein Vater habe ihm berichtet, dass man nach ihm suche und Ladungen gekommen seien und dass er aus der Russischen Föderation flüchten solle.
Mit Bescheid vom 13.12.2004, Zahl: 04 03.848-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Weiters wies das Bundesasylamt den Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid vom 13.12.2004, Zahl: 04 03.848-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wies das Bundesasylamt den Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde.
In weiterer Folge fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 10.05.2006 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Antragsteller die Gelegenheit hatte seine Fluchtmotive neuerlich darzulegen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, wies dieser die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Antragsteller präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als absolut unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend zu werten sei. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller vor den Asylbehörden in Tschechien ein vollkommen anderes Fluchtvorbringen geltend gemacht, eine Bedrohung durch Föderale Kräfte niemals zur Sprache gebracht sondern seine Flucht vielmehr mit der allgemein schlechten Lage begründet habe. Weiters habe der Antragsteller sein Fluchtvorbringen in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, seiner Beschwerde und der mündlichen Berufungsverhandlung immer weiter gesteigert, weswegen nicht glaubhaft sei, dass dessen Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen und es sich bei dem vom Antragsteller vorgebrachten Bedrohungsszenario, um tatsächlich Selbsterlebtes gehandelt habe.In weiterer Folge fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 10.05.2006 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Antragsteller die Gelegenheit hatte seine Fluchtmotive neuerlich darzulegen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, GZ. 256.441/0/13E-V/13/05, wies dieser die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Antragsteller präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als absolut unglaubwürdig und nicht den Tatsachen entsprechend zu werten sei. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Antragsteller vor den Asylbehörden in Tschechien ein vollkommen anderes Fluchtvorbringen geltend gemacht, eine Bedrohung durch Föderale Kräfte niemals zur Sprache gebracht sondern seine Flucht vielmehr mit der allgemein schlechten Lage begründet habe. Weiters habe der Antragsteller sein Fluchtvorbringen in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, seiner Beschwerde und der mündlichen Berufungsverhandlung immer weiter gesteigert, weswegen nicht glaubhaft sei, dass dessen Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen und es sich bei dem vom Antragsteller vorgebrachten Bedrohungsszenario, um tatsächlich Selbsterlebtes gehandelt habe.
Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.03.2007, Zl. AW 2007/20/0295-4, gemäß § 30 Abs.2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu.Der gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde erkannte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.03.2007, Zl. AW 2007/20/0295-4, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Schreiben vom 22.07.2008 gab Dr. Mory bekannt, dass er mit der Vertretung des Antragstellers betraut worden sei und dass dieser einen "Asylfolgeantrag" stellen werde, da neue Tatsachen und Beweise vorliegen. Im März 2008 seien polizeiliche Ladungen an den Antragsteller geschickt worden.
1.2. Am 19.05.2008 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens (AIS-Zl. 04 03.848-BAS) gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.05.2008 eingelangt) und wird in diesem Folgendes ausgeführt:1.2. Am 19.05.2008 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Asylverfahrens (AIS-Zl. 04 03.848-BAS) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.05.2008 eingelangt) und wird in diesem Folgendes ausgeführt:
Er stütze seinen Wideraufnahmeantrag auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche erst jetzt hervorgekommen seien, im Verfahren ohne sein Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden und zur Asylgewährung geführt hätten. Er habe bereits vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihm sein Vater während seines Aufenthaltes in Inguschetien mitgeteilt habe, dass Ladungen für ihn gekommen seien. Wie ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, hätten auch nach seiner Flucht aus der Russischen Föderation Beamte nach ihm gesucht bzw. gefragt und sei eine weitere Ladung für den Antragsteller gekommen. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Unabhängige Bundesasylsenat hätten seinem Vorbringen jedoch keinen Glauben geschenkt. Nunmehr seien im Februar und März 2008 jedoch zwei sicherheitsbehördliche Ladungen an seine alte Adresse in XXXX zugestellt worden, ausgestellt vom Innenministerium XXXX, für den 14.02.2008 und für den 27.03.2008. Dass diese Ladungen echt seien, würden die beiden Originalstempel auf den Ladungen beweisen. Auch lege er eine Kopie des Inlandsreisepasses seiner Mutter zum Beweis dessen vor, dass es sich bei der auf den Ladungen angegebenen Adresse, um jene seiner Familie handle. Mit diesen Ladungen wäre dargetan, dass er in Tschetschenien aus unbekannten Gründen sicherheitsbehördlich gesucht werde. Interessanterweise würden die beiden Ladungen unter der Spalte "Grund oder Gegenstand" keinerlei Eintragungen enthalten. Es sei aus diesen daher auch nicht erkennbar, aus welchem Grund er geladen werde. Eine derartige Vorladung könne aber der Beginn einer eingriffsintensiven Verfolgung sein, die im schlimmsten Fall bis zum "Verschwindenlassen" und zur "willkürlichen Tötung" führen könne. Diese neuen Tatsachen und neuen Beweismittel betreffen das alte, im Verfahren bereits relevierte Bedrohungsfaktum "Suche nach dem Antragsteller durch Sicherheitsbehörden in Tschetschenien", sodass es sich um eine "gemischte Tatsache" handle, die sowohl im Zeitraum vor Bescheiderlassung als auch den Zeitraum nach Bescheiderlassung betreffe und daher sowohl mit Wiederaufnahmeantrag als auch mit Asylfolgeantrag geltend gemacht werden könne. Er werde auch beide Wege bestreiten. Zur Rechtzeitigkeit dieses Antrages werde ausgeführt, dass die neuen Beweismittel dem Antragsteller am Montag, den 05.05.2008, zugekommen seien und daher die zweiwöchige Frist frühestens am 19.05.2008 ablaufe, sodass der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt worden sei.Er stütze seinen Wideraufnahmeantrag auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche erst jetzt hervorgekommen seien, im Verfahren ohne sein Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden und zur Asylgewährung geführt hätten. Er habe bereits vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ihm sein Vater während seines Aufenthaltes in Inguschetien mitgeteilt habe, dass Ladungen für ihn gekommen seien. Wie ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, hätten auch nach seiner Flucht aus der Russischen Föderation Beamte nach ihm gesucht bzw. gefragt und sei eine weitere Ladung für den Antragsteller gekommen. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Unabhängige Bundesasylsenat hätten seinem Vorbringen jedoch keinen Glauben geschenkt. Nunmehr seien im Februar und März 2008 jedoch zwei sicherheitsbehördliche Ladungen an seine alte Adresse in römisch 40 zugestellt worden, ausgestellt vom Innenministerium römisch 40 , für den 14.02.2008 und für den 27.03.2008. Dass diese Ladungen echt seien, würden die beiden Originalstempel auf den Ladungen beweisen. Auch lege er eine Kopie des Inlandsreisepasses seiner Mutter zum Beweis dessen vor, dass es sich bei der auf den Ladungen angegebenen Adresse, um jene seiner Familie handle. Mit diesen Ladungen wäre dargetan, dass er in Tschetschenien aus unbekannten Gründen sicherheitsbehördlich gesucht werde. Interessanterweise würden die beiden Ladungen unter der Spalte "Grund oder Gegenstand" keinerlei Eintragungen enthalten. Es sei aus diesen daher auch nicht erkennbar, aus welchem Grund er geladen werde. Eine derartige Vorladung könne aber der Beginn einer eingriffsintensiven Verfolgung sein, die im schlimmsten Fall bis zum "Verschwindenlassen" und zur "willkürlichen Tötung" führen könne. Diese neuen Tatsachen und neuen Beweismittel betreffen das alte, im Verfahren bereits relevierte Bedrohungsfaktum "Suche nach dem Antragsteller durch Sicherheitsbehörden in Tschetschenien", sodass es sich um eine "gemischte Tatsache" handle, die sowohl im Zeitraum vor Bescheiderlassung als auch den Zeitraum nach Bescheiderlassung betreffe und daher sowohl mit Wiederaufnahmeantrag als auch mit Asylfolgeantrag geltend gemacht werden könne. Er werde auch beide Wege bestreiten. Zur Rechtzeitigkeit dieses Antrages werde ausgeführt, dass die neuen Beweismittel dem Antragsteller am Montag, den 05.05.2008, zugekommen seien und daher die zweiwöchige Frist frühestens am 19.05.2008 ablaufe, sodass der Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig gestellt worden sei.
Mit diesem Antrag auf Wiederaufnahme brachte der Antragsteller die Kopien zweier Ladungen in tschetschenischer Sprache sowie die Kopie des Russischen Inlandsreisepasses seiner Mutter in Vorlage.
1.3. Am 23.07.2008 stellte der Antragsteller wie angekündigt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 24.07.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert haben und dass zwei Ladungen von der Polizei in XXXX an seine seinerzeitige Adresse in XXXX ergangen seien. Am 30.07.2008 wurde der Antragsteller von einem Organwalter des Bundesasylamtes und am 19.11.2008 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, es seien dieselben wie bei seiner ersten Asylantragstellung und dass ihm im Februar und März 2008 jeweils eine polizeiliche Ladung an seine Adresse in Tschetschenien geschickt worden sei. Die russischen Behörden würden nach ihm suchen, da er zweimal im Jahr 2001 oder 2002 illegal Medikamente von Inguschetien nach Tschetschenien gebracht habe, welche für Widerstandskämpfer bestimmt gewesen seien. Seit seiner ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen.1.3. Am 23.07.2008 stellte der Antragsteller wie angekündigt erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 24.07.2008 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass sich seine Fluchtgründe seit der ersten Asylantragstellung nicht geändert haben und dass zwei Ladungen von der Polizei in römisch 40 an seine seinerzeitige Adresse in römisch 40 ergangen seien. Am 30.07.2008 wurde der Antragsteller von einem Organwalter des Bundesasylamtes und am 19.11.2008 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, es seien dieselben wie bei seiner ersten Asylantragstellung und dass ihm im Februar und März 2008 jeweils eine polizeiliche Ladung an seine Adresse in Tschetschenien geschickt worden sei. Die russischen Behörden würden nach ihm suchen, da er zweimal im Jahr 2001 oder 2002 illegal Medikamente von Inguschetien nach Tschetschenien gebracht habe, welche für Widerstandskämpfer bestimmt gewesen seien. Seit seiner ersten Antragstellung habe er Österreich nicht verlassen.
Am 03.12.2008 langte eine Stellungnahme des Antragstellers beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheid vom 11.05.2009, Zahl: 08 06.444-BAS, hat das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antragsteller gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt wertete die Angaben des Antragstellers dahingehend, dass das Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als der Antragsteller kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten habe können. Er habe zur Begründung seines Asylantrages im Vergleich zum rechtskräftigen Erstbescheid ausschließlich Kopien von Ladungen zu polizeilichen Verhören vorgelegt. Diese seien nicht geeignet Verfolgungsmaßnahmen gegen den Antragsteller erkennen zu lassen. Es sei vollkommen unglaubwürdig, dass die russischen Behörden wegen einer einmaligen Kontrolle zu Beginn des Jahres 2003 plötzlich mehr als fünf Jahre später und zeitlich erstaunlich mit der Stellung des zweiten Asylantrages in Zusammenhang stehend, den Antragsteller vorladen würden. Seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides sei weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stelle weder einen Eingriff in das Privat- noch in das Familienleben des Antragstellers dar.Mit Bescheid vom 11.05.2009, Zahl: 08 06.444-BAS, hat das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt wertete die Angaben des Antragstellers dahingehend, dass das Vorbringen zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als der Antragsteller kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten habe können. Er habe zur Begründung seines Asylantrages im Vergleich zum rechtskräftigen Erstbescheid ausschließlich Kopien von Ladungen zu polizeilichen Verhören vorgelegt. Diese seien nicht geeignet Verfolgungsmaßnahmen gegen den Antragsteller erkennen zu lassen. Es sei vollkommen unglaubwürdig, dass die russischen Behörden wegen einer einmaligen Kontrolle zu Beginn des Jahres 2003 plötzlich mehr als fünf Jahre später und zeitlich erstaunlich mit der Stellung des zweiten Asylantrages in Zusammenhang stehend, den Antragsteller vorladen würden. Seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides sei weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stelle weder einen Eingriff in das Privat- noch in das Familienleben des Antragstellers dar.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 25.05.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht in welcher er den o.a. Bescheid vollinhaltlich anfocht. Er führte aus, das Bundesasylamt habe die Ermittlungspflicht verletzt. Der Antragsteller habe sein Vorbringen stets glaubwürdig dargelegt und sei seine Fluchtgeschichte mit der Situation in Tschetschenien durchaus in Einklang zu bringen. Die belangte Behörde habe den Antragsteller außerdem zu Unrecht ausgewiesen. Sein erstes Asylverfahren sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und habe dieser der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Somit komme ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu und sei eine Ausweisung schon aus diesem Grund unzulässig.
Mit Erkenntnis vom 09.06.2009, GZ. D13 256441-3/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides jedoch dahingehend statt, dass die Ausweisung des Antragstellers vorübergehend, bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auszusetzen sei (Spruchpunkt II.). Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass der Antragsteller selbst eingeräumt habe, dass sich an seinen Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Hinsichtlich der im Februar und März 2008 erhaltenen Ladungen sei dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens handle, das allenfalls als Fortsetzung eines Sachverhaltes anzusehen sei, dem jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen und über welches bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Selbst wenn man den nach der Rechtskraft eingetretenen Sachverhalt nämlich den Erhalt zweier polizeilicher Ladungen als eigenständigen Sachverhalt behandeln würde, würde dieser keine anderslautende Entscheidung zulassen.Mit Erkenntnis vom 09.06.2009, GZ. D13 256441-3/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), gab der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides jedoch dahingehend statt, dass die Ausweisung des Antragstellers vorübergehend, bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auszusetzen sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte der Asylgerichtshof darin aus, dass der Antragsteller selbst eingeräumt habe, dass sich an seinen Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts Maßgebliches geändert habe. Hinsichtlich der im Februar und März 2008 erhaltenen Ladungen sei dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens handle, das allenfalls als Fortsetzung eines Sachverhaltes anzusehen sei, dem jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen und über welches bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Selbst wenn man den nach der Rechtskraft eingetretenen Sachverhalt nämlich den Erhalt zweier polizeilicher Ladungen als eigenständigen Sachverhalt behandeln würde, würde dieser keine anderslautende Entscheidung zulassen.
Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 10.09.2009 rechtmäßig zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis vom 09.09.2011, GZ: D13 256441-2/2008/2E, wies der Asylgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ab. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass die vom Antragsteller vorgelegten Ladungen, die aus Februar und März 2008 stammen, bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht erfüllen, nachdem der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.01.2007, mit dem das erste Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen worden sei, dem Antragsteller am 07.03.2007 zugestellt und mit dieser Zustellung erlassen worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel haben damit nicht bereits vor Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007 bestanden. Bei den vom Antragsteller vorgelegten Ladungen handle es sich somit nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Mit Erkenntnis vom 09.09.2011, GZ: D13 256441-2/2008/2E, wies der Asylgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ab. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass die vom Antragsteller vorgelegten Ladungen, die aus Februar und März 2008 stammen, bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht erfüllen, nachdem der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.01.2007, mit dem das erste Asylverfahren des Antragstellers rechtskräftig abgeschlossen worden sei, dem Antragsteller am 07.03.2007 zugestellt und mit dieser Zustellung erlassen worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel haben damit nicht bereits vor Erlassung des das Asylverfahren abschließenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007 bestanden. Bei den vom Antragsteller vorgelegten Ladungen handle es sich somit nicht um neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Zudem führte der Asylgerichtshof aus, dass selbst unter der Annahme, dass sich die neu entstandenen Beweismittel auf alte Tatsachen beziehen, es sich bei den vorgelegten Ladungskopien tschetschenischer Behörden keineswegs um Beweismittel handle, deren Berücksichtigung zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Bei dem vom Antragsteller in der Begründung seines Wiederaufnahmeantrages ausgeführten Vorbringen handle es sich lediglich um eine Wiederholung seines bisherigen und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007 rechtskräftig als vollkommen unglaubwürdig befundenen Vorbringens. Auch die von ihm in Vorlage gebrachten Kopien zweier Ladungen tschetschenischer Behörden beziehen sich auf eben jenen Sachverhalt, der bereits Gegenstand dieses rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei. Diese Wiederholungen seiner Fluchtgründe könnten somit allenfalls als Fortsetzung eines Sachverhaltes angesehen werden, dem jegliche Glaubwürdigkeit versagt und über den rechtskräftig entschieden worden sei. Selbst wenn man den nach der Rechtskraft eingetretenen Sachverhalt, nämlich den Erhalt von einer polizeilichen Ladung (jene aus dem Februar 2008 stamme bereits aus einem Zeitraum vor Rechtskraft), bei Wahrheitsunterstellung, als eigenständigen Sachverhalt behandeln würde, würde dieser keine anderslautende Entscheidung zulassen.
Mit Erkenntnis vom 21.04.2011 Zl. 2011/01/0098-12, behob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt II. (Refoulement) und III. (Ausweisung) des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, Zl. 256.441/0/13E-V/13/05, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen weitgehend auf einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30. August 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) beruhen. Aus dieser wiedergegebenen Berichtslage könne, wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976, ausgesprochen, die Zulässigkeit des Refoulements nach Tschetschenien nicht nachvollziehbar begründet werden. Die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) wurde abgelehnt.Mit Erkenntnis vom 21.04.2011 Zl. 2011/01/0098-12, behob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt römisch zwei. (Refoulement) und römisch drei. (Ausweisung) des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.02.2007, Zl. 256.441/0/13E-V/13/05, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen weitgehend auf einem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30. August 2005 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) beruhen. Aus dieser wiedergegebenen Berichtslage könne, wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.12.2010, Zl. 2008/23/0976, ausgesprochen, die Zulässigkeit des Refoulements nach Tschetschenien nicht nachvollziehbar begründet werden. Die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Asyl) wurde abgelehnt.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 wurden dem Antragsteller einerseits aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur Innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011) übermittelt, andererseits wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich mittels einer Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen zu äußern.
Am 09.01.2012 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme des ausgewiesenen Vertreters des Antragstellers ein. Aufgrund der Kassationsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - so in der Stellungnahme - müsse nunmehr erneut geprüft werden, ob jene Tatsachen und Urkunden, auf welche der Antragsteller seinen Wiederaufnahmeantrag vom 19.05.2008 gestützt habe (und welche der Beschwerdeführer auch zum Inhalt seines Asylfolgeantrages vom 23.07.2008 gemacht habe), über welche Rechtsbehelfe der Asylgerichtshof mit seinen Entscheidungen vom 21.04.2011 und vom 09.06.2009 rechtskräftig negativ entschieden habe, eine besondere Abschiebungsgefährdung des Antragstellers begründen, der im Rahmen der Prüfung nach Art 3 EMRK Beachtung zukomme.Am 09.01.2012 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme des ausgewiesenen Vertreters des Antragstellers ein. Aufgrund der Kassationsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - so in der Stellungnahme - müsse nunmehr erneut geprüft werden, ob jene Tatsachen und Urkunden, auf welche der Antragsteller seinen Wiederaufnahmeantrag vom 19.05.2008 gestützt habe (und welche der Beschwerdeführer auch zum Inhalt seines Asylfolgeantrages vom 23.07.2008 gemacht habe), über welche Rechtsbehelfe der Asylgerichtshof mit seinen Entscheidungen vom 21.04.2011 und vom 09.06.2009 rechtskräftig negativ entschieden habe, eine besondere Abschiebungsgefährdung des Antragstellers begründen, der im Rahmen der Prüfung nach Artikel 3, EMRK Beachtung zukomme.
Angesichts dessen komme dem Antragsteller das Recht auf Einbeziehung der Originale der Ladungsbescheide aus XXXX vom Februar und März 2008 in die Refoulementprüfung zu. Soweit der Asylgerichtshof unterstelle, der Antragsteller hätte gefälschte Urkunden der Behörde vorgelegt, indem er "asylzweckbezogen" agiere, werde dem von Seiten des Antragstellers mit aller Entschiedenheit entgegen getreten. Die Verhältnisse in Tschetschenien würden es - so in der Stellungnahme weiter - gar nicht zulassen, derartige Dokumente zu fälschen und mit Originalstampiglien zu versehen. Es spreche daher alles dafür, dass es sich um echte, authentische Urkunden handle, die von den auf den Urkunden aufscheinenden Behörden ausgestellt worden seien. Weder der Antragsteller, noch sein Mutter, noch sein Vater, noch sonst wer hätte diese Urkunden in Tschetschenien "bestellt" und "Fälschungen besorgt".Angesichts dessen komme dem Antragsteller das Recht auf Einbeziehung der Originale der Ladungsbescheide aus römisch 40 vom Februar und März 2008 in die Refoulementprüfung zu. Soweit der Asylgerichtshof unterstelle, der Antragsteller hätte gefälschte Urkunden der Behörde vorgelegt, indem er "asylzweckbezogen" agiere, werde dem von Seiten des Antragstellers mit aller Entschiedenheit entgegen getreten. Die Verhältnisse in Tschetschenien würden es - so in der Stellungnahme weiter - gar nicht zulassen, derartige Dokumente zu fälschen und mit Originalstampiglien zu versehen. Es spreche daher alles dafür, dass es sich um echte, authentische Urkunden handle, die von den auf den Urkunden aufscheinenden Behörden ausgestellt worden seien. Weder der Antragsteller, noch sein Mutter, noch sein Vater, noch sonst wer hätte diese Urkunden in Tschetschenien "bestellt" und "Fälschungen besorgt".
Auch dem Vorwurf, der Antragsteller hätte sein Vorbringen im Zuge des Verfahrens immer weiter gesteigert, werde mit Nachdruck entgegen getreten. Bei näherer Analyse der erstinstanzlichen Vefahrensergebnisse zeige sich zunächst, dass der Antragsteller bereits bei seiner Einvernahme vom 14.10.2004 die wesentlichen Eckpunkte des Sachverhaltes vollkommen wahrheitsgemäß geschildert habe. Lediglich die Sache mit den Medikamententransporten für die Separatisten, die er erst im Asylfolgeverfahren erwähnt habe, habe er nicht zur Sprache gebracht. Er habe es für ausreichend gehalten, sein Vorbringen auf die Sprengung des Präsidentenpalasts Ende 2002/Anfang 2003 und auf seine "Beinahe Festnahme" aus Februar 2003 zu konzentrieren. Aber bereits damals habe er wahrheitsgemäß vorgebracht, von seinem Vater darüber informiert worden zu sein, dass eine Ladung für ihn gekommen sei, woraufhin er auf Anraten seines Vaters weggefahren sei. Im Lichte dieser Vorkommnisse würden die beiden Vorladungen aus Februar und März 2008 an zusätzlichem Gewicht gewinnen und könne sehr wohl von einer Verbindung zwischen beiden sicherheitsbehördlichen Aktivitätsphasen (Vorladungen von Februar und März 2008 sowie sicherheitsbehördliche Nachforschungen nach dem Antragsteller von Februar/März/April 2003) ausgegangen werden, dies umso mehr, als ja der Antragsteller nicht mehr nach Tschetschenien zurückgekehrt und daher für die Behörden nicht mehr zur Verfügung gestanden sei.
All dies spiele jedoch für eine im Abschiebungsfall aktuell werdende von den Schutzwirkungen des Art 3 EMRK erfasste Rückkehrgefährdung des Antragstellers eine höchst entscheidungserhebliche Rolle.All dies spiele jedoch für eine im Abschiebungsfall aktuell werdende von den Schutzwirkungen des Artikel 3, EMRK erfasste Rückkehrgefährdung des Antragstellers eine höchst entscheidungserhebliche Rolle.
Zudem würden sich auch aus den Länderfeststellungen zusätzliche Gefährdungsfaktoren ergeben, unter anderem aufgrund des abgelaufenen Inlandsreisepasses des Antragstellers. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien müsste der Antragsteller versuchen, einen Inlandsreisepass ausgestellt zu erhalten, wozu er aktiv mit den tschetschenischen Behörden (und damit auch mit den tschetschenischen Sicherheitsbehörden) Kontakt aufnehmen müsste. Zusätzlich bestünde die Gefährdung durch eine Gesichtsnarbe, die ihm im Juli 2004 zugefügt worden sei, ebenso drohe ihm unmenschliche Bestrafung wegen Nichtableistung des Militärdienstes. All dies ergebe insgesamt einen Mix an Gefährdungselementen, die zur Folge haben könnten, dass der Antragsteller bereits in Moskau nach seiner dortigen Ankunft am Flughafen in die Gewahrsame des FSB gelange und dort menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt wäre. Selbst wenn dies nicht passieren sollte, wäre der Antragsteller damit zu einem Leben unter unmenschlichen Bedingungen, welches im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehe, gezwungen, weil er unter keinen Umständen nach Tschetschenien zurückkehren könnten, sondern gezwungen wäre, sich als "Illegaler" außerhalb von Tschetschenien in den nicht kaukasischen Regionen irgendwie durchzuschlagen, dies ohne Inlandspass, ohne Möglichkeit einer Anmeldung, ohne Möglichkeit einer legalen Beschäftigung und eines legalen Zugangs zu den sozialen Grundrechten.Zudem würden sich auch aus den Länderfeststellungen zusätzliche Gefährdungsfaktoren ergeben, unter anderem aufgrund des abgelaufenen Inlandsreisepasses des Antragstellers. Im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien müsste der Antragsteller versuchen, einen Inlandsreisepass ausgestellt zu erhalten, wozu er aktiv mit den tschetschenischen Behörden (und damit auch mit den tschetschenischen Sicherheitsbehörden) Kontakt aufnehmen müsste. Zusätzlich bestünde die Gefährdung durch eine Gesichtsnarbe, die ihm im Juli 2004 zugefügt worden sei, ebenso drohe ihm unmenschliche Bestrafung wegen Nichtableistung des Militärdienstes. All dies ergebe insgesamt einen Mix an Gefährdungselementen, die zur Folge haben könnten, dass der Antragsteller bereits in Moskau nach seiner dortigen Ankunft am Flughafen in die Gewahrsame des FSB gelange und dort menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt wäre. Selbst wenn dies nicht passieren sollte, wäre der Antragsteller damit zu einem Leben unter unmenschlichen Bedingungen, welches im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehe, gezwungen, weil er unter keinen Umständen nach Tschetschenien zurückkehren könnten, sondern gezwungen wäre, sich als "Illegaler" außerhalb von Tschetschenien in den nicht kaukasischen Regionen irgendwie durchzuschlagen, dies ohne Inlandspass, ohne Möglichkeit einer Anmeldung, ohne Möglichkeit einer legalen Beschäftigung und eines legalen Zugangs zu den sozialen Grundrechten.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers wurde ausgeführt, dass der Antragsteller weder verheiratet sei, noch eine Lebensgemeinschaft führe. Er habe in Österreich auch keine Kinder. Aber zu seinen in XXXX lebenden Verwandten, insbesondere zu seiner Tante XXXX, deren Mann XXXX und zur Cousine XXXX pflege er einen engen Kontakt.Zu den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers wurde ausgeführt, dass der Antragsteller weder verheiratet sei, noch eine Lebensgemeinschaft führe. Er habe in Österreich auch keine Kinder. Aber zu seinen in römisch 40 lebenden Verwandten, insbesondere zu seiner Tante römisch 40 , deren Mann römisch 40 und zur Cousine römisch 40 pflege er einen engen Kontakt.
Der Antragsteller spreche ausgezeichnet Deutsch, sein Sprachniveau könne aus ausgezeichnet beschrieben werden. Bereits im Herbst 2004 habe er auf der Volkshochschule XXXX einen ersten Deutschkurs besucht. In weiterer Folge habe er durch seine zahlreichen, teilweise vertieften Bekanntschaften zu Mitbürgern, deren Muttersprache Deutsch sei, verfestigt und verbessert. Am 22.06.2011 habe er beim Sprachinstitut XXXX die Deutschprüfung, Niveau A2, abgelegt.Der Antragsteller spreche ausgezeichnet Deutsch, sein Sprachniveau könne aus ausgezeichnet beschrieben werden. Bereits im Herbst 2004 habe er auf der Volkshochschule römisch 40 einen ersten Deutschkurs besucht. In weiterer Folge habe er durch seine zahlreichen, teilweise vertieften Bekanntschaften zu Mitbürgern, deren Muttersprache Deutsch sei, verfestigt und verbessert. Am 22.06.2011 habe er beim Sprachinstitut römisch 40 die Deutschprüfung, Niveau A2, abgelegt.
Dass der Antragsteller - so in der Stellungnahme weiter - bisher seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangen habe können, sei nicht auf dessen Verschulden zurückzuführen. Vielmehr hätten Asylwerber im Raum XXXX überhaupt keine Chance, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, auch ein sogenanntes Branchenkontingent für saisonbefristete Beschäftigungen im Fremdenverkehr gebe es nicht.Dass der Antragsteller - so in der Stellungnahme weiter - bisher seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht erlangen habe können, sei nicht auf dessen Verschulden zurückzuführen. Vielmehr hätten Asylwerber im Raum römisch 40 überhaupt keine Chance, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, auch ein sogenanntes Branchenkontingent für saisonbefristete Beschäftigungen im Fremdenverkehr gebe es nicht.
Ferner bestehe ein enges Netzwerk von Freunden und Bekanntschaften mit vertieften menschlichen und sozialen Beziehungen, welches durch beiliegende persönliche Empfehlungsschreiben belegt werde. Natürlich hätten sich in den fast acht Jahren Aufenthalt in Österreich intensive Bildungen zu Österreich, seiner Kultur, seinen Mitmenschen und zu österreichischen Mitbürgern entwickelt, was sich insbesondere aus den in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben ergebe, die allesamt eine sprachliche, kulturelle als auch intellektuelle Integrationsbereitschaft des Antragstellers belegen würden. Zudem sei er - so in der Stellungnahme weiters - der österreichischen Kultur und den Wertehaltungen der österreichischen Gesellschaft aufgeschlossen.
Er halte zwar noch telefonischen Kontakt zu seiner in XXXX lebenden Mutter. Allerdings sei diese psychisch krank. Zum Vater bestehe ein gestörtes Verhältnis. Nur der Mutter zuliebe rufe der Antragsteller manchmal auch seinen Vater an. Sonstige Kontakte zu den noch in Tschetschenien lebenden Seitenverwandten habe er nicht mehr. Er wisse wohl, dass sich noch eine Schwester des Vaters und eine Schwester der Mutter in Tschetschenien aufhalten. Kontakte zu diesen und deren in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen bestünden jedoch nicht.Er halte zwar noch telefonischen Kontakt zu seiner in römisch 40 lebenden Mutter. Allerdings sei diese psychisch krank. Zum Vater bestehe ein gestörtes Verhältnis. Nur der Mutter zuliebe rufe der Antragsteller manchmal auch seinen Vater an. Sonstige Kontakte zu den noch in Tschetschenien lebenden Seitenverwandten habe er nicht mehr. Er wisse wohl, dass sich noch eine Schwester des Vaters und eine Schwester der Mutter in Tschetschenien aufhalten. Kontakte zu diesen und deren in Tschetschenien lebenden Familienangehörigen bestünden jedoch nicht.
Folgende nachstehende Unterlagen bzw. Beweismittel zur Bescheinigung der Integrationsbemühungen des Antragstellers wurden mit der Stellungnahme übermittelt:
Sprachzertifikat vom 22.06.2011;
Kursbestätigung vom 24.01.2006;
Schreiben der Sprachlehrerin XXXX vom 22.12.2011;Schreiben der Sprachlehrerin römisch 40 vom 22.12.2011;
Empfehlungsschreiben von XXXX vom 01.01.2012;Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 01.01.2012;
Empfehlungsschreiben von XXXX vom 15.12.2011;Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 15.12.2011;
Empfehlungsschreiben von XXXX (ohne Datum);Empfehlungsschreiben von römisch 40 (ohne Datum);
Empfehlungsschreiben von XXXX vom 18.09.2011;Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom 18.09.2011;
XXXX vom 23.09.2011;römisch 40 vom 23.09.2011;
Stadtgemeinde XXXX vom 19.09.2011.Stadtgemeinde römisch 40 vom 19.09.2011.
Strafregisterbescheinigung der XXXX vom 03.01.2012;Strafregisterbescheinigung der römisch 40 vom 03.01.2012;
drei Dienstgeberbestätigungen über Vorsprachen des Antragstellers (vom 03.01.2012) betreffend Erlangung eines Arbeitsplatzes.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012, GZ. D13 256441-4/2011/25E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Fz. 04 03.848-BAS, gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012, GZ. D13 256441-4/2011/25E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Fz. 04 03.848-BAS, gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen.
In Bezug auf die Ausweisungsentscheidung wurde Folgendes ausgeführt:
"Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:"Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer laut seinen Angaben über keinerlei Familie in Österreich oder anderen Europäischen Staaten. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar, und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer laut seinen Angaben über keinerlei Familie in Österreich oder anderen Europäischen Staaten. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar, und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Im Übrigen leben eine Tante, deren Mann sowie Cousins und Cousinen, die zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, in Österreich. Zu diesem Angehörigen wird auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Im Lichte dieser Kriterien liegt offensichtlich kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Verwandten vor. Während des gesamten bisherigen Asylverfahrens - auch in der Stellungnahme vom 09.01.2012 - wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, das über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgeht, nicht behauptet und ein solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Angesichts der zitierten Judikatur ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. So wurde weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer lebt auch nicht mit seinen Verwandten im gemeinsamen Haushalt. Mangels Anhaltspunkten für irgendeine Form einer besonderen Abhängigkeit war ein relevanter Eingriff iSd. Art 8 MRK auszuschließen und bedarf es keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Im Übrigen leben eine Tante, deren Mann sowie Cousins und Cousinen, die zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, in Österreich. Zu diesem Angehörigen wird auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich). Im Lichte dieser Kriterien liegt offensichtlich kein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Verwandten vor. Während des gesamten bisherigen Asylverfahrens - auch in der Stellungnahme vom 09.01.2012 - wurde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen, das über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgeht, nicht behauptet und ein solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Angesichts der zitierten Judikatur ist ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. So wurde weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer lebt auch nicht mit seinen Verwandten im gemeinsamen Haushalt. Mangels Anhaltspunkten für irgendeine Form einer besonderen Abhängigkeit war ein relevanter Eingriff iSd. Artikel 8, MRK auszuschließen und bedarf es keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2004 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den achteinhalb Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages und Asylfolgeantrages, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seiner Anträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im Dezember 2004 - somit bereits wenige Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet - seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2004 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den achteinhalb Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages und Asylfolgeantrages, die sich als unbegründet erwiesen haben, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seiner Anträge abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im Dezember 2004 - somit bereits wenige Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet - seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden, es ist vielmehr festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beiden Asylanträge und immer wieder abgeänderten, teilweise gesteigerten und letztlich als wahrheitswidrig einzustufenden Fluchtvorbringen maßgeblich zur Länge des gesamten Verfahrens beigetragen hat.
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen: Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach - nämlich insgesamt drei Mal - strafgerichtlich verurteilt worden. Mögen auch die beiden ersten strafgerichtlichen Verurteilungen zeitlich bereits weiter zurückliegen, kann angesichts der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom 06.03.2012 (Rechtskraft: 10.03.2012), und damit einem wiederholten Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, von keiner positiven Zukunftsprognose des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch wenn der erkennende Senat in diesem Zusammenhang die Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U 713/11-17 nicht unberücksichtigt lässt, wonach bei einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen ist, kann im gegenständlichen Fall dieser Umstand keinesfalls zum Tragen kommen, nachdem der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden ist, sodass in Anbetracht der dreimaligen Verurteilung von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung jedenfalls nicht gesprochen werden kann. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen: Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach - nämlich insgesamt drei Mal - strafgerichtlich verurteilt worden. Mögen auch die beiden ersten strafgerichtlichen Verurteilungen zeitlich bereits weiter zurückliegen, kann angesichts der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom 06.03.2012 (Rechtskraft: 10.03.2012), und damit einem wiederholten Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, von keiner positiven Zukunftsprognose des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch wenn der erkennende Senat in diesem Zusammenhang die Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U 713/11-17 nicht unberücksichtigt lässt, wonach bei einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen ist, kann im gegenständlichen Fall dieser Umstand keinesfalls zum Tragen kommen, nachdem der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden ist, sodass in Anbetracht der dreimaligen Verurteilung von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung jedenfalls nicht gesprochen werden kann. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
Der Beschwerdeführer ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied eines Vereins. Auch wenn er während seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse absolviert hat und wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse ausgehen will, ist ein solcher Umstand schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme moniert, dass er - ohne eigenes Verschulden -bisher eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erlangen habe können, ist zu bemerken, dass, glaubt man den Ausführungen in den vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie dem Umstand, dass das Sprachniveau des Beschwerdeführers - so wie in der Stellungnahme festgehalten - als ausgezeichnet zu beschreiben sei, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, als Selbständiger tätig zu werden und so auch ohne Arbeitsbewilligung eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, anstatt die Leistungen des österreichischen Sozialstaates in Anspruch zu nehmen. Von einer gelungenen und nachhaltigen Integration kann jedoch trotz erwähnter Integrationsmaßnahmen und gewisser dargelegter sozialer Anknüpfungspunkte, und gewissen Deutschkenntnissen nicht ausgegangen werden, zumal diese schon deshalb zu relativieren sind, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit des Aufenthaltes seit Dezember 2004 bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187) und zudem nur durch Stellen eines weiteren Asylantrages erst möglich waren.Der Beschwerdeführer ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied eines Vereins. Auch wenn er während seines Aufenthaltes in Österreich Deutschkurse absolviert hat und wenn man von einem mittlerweile eingetretenen Erwerb guter Deutschkenntnisse ausgehen will, ist ein solcher Umstand schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Wenn der Beschwerdeführer in der Stellungnahme moniert, dass er - ohne eigenes Verschulden -bisher eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit nicht erlangen habe können, ist zu bemerken, dass, glaubt man den Ausführungen in den vorgelegten Empfehlungsschreiben sowie dem Umstand, dass das Sprachniveau des Beschwerdeführers - so wie in der Stellungnahme festgehalten - als ausgezeichnet zu beschreiben sei, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, als Selbständiger tätig zu werden und so auch ohne Arbeitsbewilligung eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, anstatt die Leistungen des österreichischen Sozialstaates in Anspruch zu nehmen. Von einer gelungenen und nachhaltigen Integration kann jedoch trotz erwähnter Integrationsmaßnahmen und gewisser dargelegter sozialer Anknüpfungspunkte, und gewissen Deutschkenntnissen nicht ausgegangen werden, zumal diese schon deshalb zu relativieren sind, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit des Aufenthaltes seit Dezember 2004 bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187) und zudem nur durch Stellen eines weiteren Asylantrages erst möglich waren.
Vergleicht man im Hinblick auf den Spruchpunkt III. den vorliegenden Sachverhalt mit jenen Fällen, in denen der Asylgerichtshof in jüngerer Zeit die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer ausgesprochen hat, so sind deutliche Unterschiede in den maßgeblichen Sachverhaltselementen unübersehbar: Anders als etwa im Verfahren zu D13 266141-3/2008, in dem der unbescholtene Beschwerdeführer bereits seit August 2008 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, sondern den Unterhalt aus Eigenem bestreitet und sich während seines sechsjährigen Aufenthaltes insgesamt lediglich 24 Monate in der Grundversorgung befunden hat, ist im Fall des Beschwerdeführers keine außergewöhnliche Integration erkennbar (eine solche ist auch sonst nicht durch entsprechende Beispiele untermauert worden). Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit - trotz der langen Aufenthaltsdauer (und der allfälligen Beherrschung der deutschen Sprache) - kein allzu großes Gewicht zu.Vergleicht man im Hinblick auf den Spruchpunkt römisch drei. den vorliegenden Sachverhalt mit jenen Fällen, in denen der Asylgerichtshof in jüngerer Zeit die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer ausgesprochen hat, so sind deutliche Unterschiede in den maßgeblichen Sachverhaltselementen unübersehbar: Anders als etwa im Verfahren zu D13 266141-3/2008, in dem der unbescholtene Beschwerdeführer bereits seit August 2008 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, sondern den Unterhalt aus Eigenem bestreitet und sich während seines sechsjährigen Aufenthaltes insgesamt lediglich 24 Monate in der Grundversorgung befunden hat, ist im Fall des Beschwerdeführers keine außergewöhnliche Integration erkennbar (eine solche ist auch sonst nicht durch entsprechende Beispiele untermauert worden). Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet kommt somit - trotz der langen Aufenthaltsdauer (und der allfälligen Beherrschung der deutschen Sprache) - kein allzu großes Gewicht zu.
Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die russische und tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht; auch leben Familienangehörige bzw. Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderationletztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die russische und tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht; auch leben Familienangehörige bzw. Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderationletztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10)."Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10)."
Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers am 19.10.2012 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012 wurde eine auf Art. 144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben (U2398/12-3).Gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2012 wurde eine auf Artikel 144 a, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben (U2398/12-3).
Mit Schreiben vom 24.10.2012 stellte der Antragsteller beim Bundesasylamt gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG und beantragte, dass ihm zumindest die Erteilung von Ausweisungsschutz gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG gewährt werde. Der Antragsteller führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:Mit Schreiben vom 24.10.2012 stellte der Antragsteller beim Bundesasylamt gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG und beantragte, dass ihm zumindest die Erteilung von Ausweisungsschutz gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG gewährt werde. Der Antragsteller führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Sein Vertreter Dr. Mory habe am 11.01.2012 zufällig den vorsitzenden Richter Dr. Dajani in den Räumlichkeiten des Asylgerichtshofes angetroffen und diesen auf die Beschwerdesache des Antragstellers angesprochen. Dr. Dajani habe zum Ausdruck gebracht, dass die Frage des subsidiären Schutzes in dieser Sache nicht mehr erörtert werden müsse, weil seines Erachtens mit einer positiven Bleiberechtsentscheidung nach § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG vorgegangen werden könne. Am 08.02.2012 habe Dr. Dajani bei Dr. Mory angerufen und diesem mitgeteilt, dass die Entscheidung nach § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG derzeit noch nicht gefällt werden könne, weil beim Antragsteller zwei Vorstrafen aus 2006 und 2007 vorliegen würden, welche noch nicht getilgt seien. Er würde den Akt bis August 2012 auf Termin legen und sodann - nach Ablauf der Tilgungsfrist - weiter bearbeiten oder entscheiden. Am 06.03.2012 sei der Antragsteller vom LG XXXX wegen §§ 127,130 1. Fall StGB § 15 StGB, Datum der (letzten) Tat 22.04.2011, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden. Dem Antragsteller sei nicht bekannt gewesen, dass es notwendig wäre, für sein Asylverfahren diese Verurteilung bekannt zu geben bzw. seinem Rechtsvertreter dies mitzuteilen, damit dieser die Verurteilung aktiv und inaktiv dem Asylgerichtshof mitteile und sodann in Verteidigung der Rechtsposition des Antragstellers Ausführungen zum Verschulden des Antragstellers und zur Frage zu tätigen, ob diese Verurteilung in Verbindung mit den alten, noch nicht getilgten Verurteilungen einer für den Antragsteller positiven Abwägungsentscheidung nach Art. 8 EMRK bzw. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG entgegen stehe. Insbesondere sei für den Antragsteller nicht vorhersehbar gewesen, dass die unterlassene Mitteilung der Verurteilung und die Unterlassung der Erstattung eines verteidigenden Vorbringens dahingehend, dass trotz dieser Verurteilung die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG erfüllt seien, zur Folge haben werde, dass der AsylGH ohne Kenntnis des Delikts/ der Tat, des Unrechtsgehaltes der Tat, der Schwere des Verschuldens und der der Verurteilung zugrundeliegenden Tatsachen einfach aufgrund der Eintragung im Strafregister dem Antragsteller eine für diese positive Feststellungsentscheidung nach § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG versagen und stattdessen mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG vorgehen werde. Es sei auch nicht vorhersehbar gewesen, dass der AsylGH eine derartige Entscheidung treffen werde, ohne zuvor dem Antragsteller bzw. seinem Rechtsvertreter noch die Möglichkeit zum Parteiengehör und zur Erstattung eines Vorbringens zu den Einzelheiten der Diebstahlstaten vom 20.04. und 22.04.2011 einzuräumen. Es könne daher kein Verschulden des Antragstellers im Umstand erblickt werden, dass dieser es unterlassen habe, von sich aus aktiv und inaktiv seinem Rechtsvertreter die strafrechtliche Verurteilung vom 06.03.2012 sowie die Einzelheiten dieser Verurteilung zur Kenntnis zu bringen. Der Antragsteller erklärte weiters, dass es sich bei den zur Verurteilung führenden Tathandlungen (Diebstahl und versuchter Diebstahl von Whiskeyflaschen), die im Strafverfahren aufgrund der zwei Tatangriffe im Abstand von zwei Tagen überstreng als "gewerbsmäßig" gewertet worden seien, um eine ausgesprochene "Dummheit" des Antragstellers gehandelt habe. Die missliche und unsichere Lebenssituation in Österreich habe ihn psychisch labil gemacht und er habe sich als Grundversorgungsbezieher in einem ständigen materiellen Dilemma befunden. Er habe auch keine Aussicht auf die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gehabt. Die Verrichtung schwerer körperlicher Arbeiten ohne Beschäftigungsbewilligung sei ein häufig praktizierter Weg. Dies sei dem Antragsteller aber aus gesundheitlichen Gründen (er habe seit 2009 ein Hebetrauma) nicht möglich. Über den Antragsteller sei wegen dieser Tathandlungen ohnehin eine sehr strenge Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt worden, die dem Antragsteller jedoch aufgrund einer positiven Zukunftsprognose aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen bedingt nachgesehen worden sei. Die weiteren strafrechtlichen Verurteilungen seien jedenfalls als geringfügig einzustufen und liegen bereits Jahre zurück. Der Antragsteller sei zwar strafrechtlich nicht mehr unbescholten, insgesamt seien die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht von so schwerwiegender Natur, als dass diese bei einer Gesamtschau auf alle anderen, im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach § 10 AsylG relevanten Tatsachen zu einem Überwiegen jener Umstände führen würden, die es zulassen, den nach achteinhalbjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich lebenden Antragsteller, der integriert sei, in seinen Herkunftsstaat auszuweisen. Hätte der AsylGH sämtliche, für die Würdigung des Gewichts der dem Antragsteller anzulastenden strafrechtlichen Verurteilungen relevanten Tatsachen bei seiner Entscheidung nach § 10 AsylG gekannt, wie sie dargelegt worden seien, so hätte er jedenfalls zu einer für den Antragsteller günstigeren Ausweisungsentscheidung, nämlich der Feststellung, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, gelangen können.Sein Vertreter Dr. Mory habe am 11.01.2012 zufällig den vorsitzenden Richter Dr. Dajani in den Räumlichkeiten des Asylgerichtshofes angetroffen und diesen auf die Beschwerdesache des Antragstellers angesprochen. Dr. Dajani habe zum Ausdruck gebracht, dass die Frage des subsidiären Schutzes in dieser Sache nicht mehr erörtert werden müsse, weil seines Erachtens mit einer positiven Bleiberechtsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG vorgegangen werden könne. Am 08.02.2012 habe Dr. Dajani bei Dr. Mory angerufen und diesem mitgeteilt, dass die Entscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG derzeit noch nicht gefällt werden könne, weil beim Antragsteller zwei Vorstrafen aus 2006 und 2007 vorliegen würden, welche noch nicht getilgt seien. Er würde den Akt bis August 2012 auf Termin legen und sodann - nach Ablauf der Tilgungsfrist - weiter bearbeiten oder entscheiden. Am 06.03.2012 sei der Antragsteller vom LG römisch 40 wegen Paragraphen 127,,130 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Datum der (letzten) Tat 22.04.2011, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden. Dem Antragsteller sei nicht bekannt gewesen, dass es notwendig wäre, für sein Asylverfahren diese Verurteilung bekannt zu geben bzw. seinem Rechtsvertreter dies mitzuteilen, damit dieser die Verurteilung aktiv und inaktiv dem Asylgerichtshof mitteile und sodann in Verteidigung der Rechtsposition des Antragstellers Ausführungen zum Verschulden des Antragstellers und zur Frage zu tätigen, ob diese Verurteilung in Verbindung mit den alten, noch nicht getilgten Verurteilungen einer für den Antragsteller positiven Abwägungsentscheidung nach Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG entgegen stehe. Insbesondere sei für den Antragsteller nicht vorhersehbar gewesen, dass die unterlassene Mitteilung der Verurteilung und die Unterlassung der Erstattung eines verteidigenden Vorbringens dahingehend, dass trotz dieser Verurteilung die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG erfüllt seien, zur Folge haben werde, dass der AsylGH ohne Kenntnis des Delikts/ der Tat, des Unrechtsgehaltes der Tat, der Schwere des Verschuldens und der der Verurteilung zugrundeliegenden Tatsachen einfach aufgrund der Eintragung im Strafregister dem Antragsteller eine für diese positive Feststellungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG versagen und stattdessen mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorgehen werde. Es sei auch nicht vorhersehbar gewesen, dass der AsylGH eine derartige Entscheidung treffen werde, ohne zuvor dem Antragsteller bzw. seinem Rechtsvertreter noch die Möglichkeit zum Parteiengehör und zur Erstattung eines Vorbringens zu den Einzelheiten der Diebstahlstaten vom 20.04. und 22.04.2011 einzuräumen. Es könne daher kein Verschulden des Antragstellers im Umstand erblickt werden, dass dieser es unterlassen habe, von sich aus aktiv und inaktiv seinem Rechtsvertreter die strafrechtliche Verurteilung vom 06.03.2012 sowie die Einzelheiten dieser Verurteilung zur Kenntnis zu bringen. Der Antragsteller erklärte weiters, dass es sich bei den zur Verurteilung führenden Tathandlungen (Diebstahl und versuchter Diebstahl von Whiskeyflaschen), die im Strafverfahren aufgrund der zwei Tatangriffe im Abstand von zwei Tagen überstreng als "gewerbsmäßig" gewertet worden seien, um eine ausgesprochene "Dummheit" des Antragstellers gehandelt habe. Die missliche und unsichere Lebenssituation in Österreich habe ihn psychisch labil gemacht und er habe sich als Grundversorgungsbezieher in einem ständigen materiellen Dilemma befunden. Er habe auch keine Aussicht auf die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gehabt. Die Verrichtung schwerer körperlicher Arbeiten ohne Beschäftigungsbewilligung sei ein häufig praktizierter Weg. Dies sei dem Antragsteller aber aus gesundheitlichen Gründen (er habe seit 2009 ein Hebetrauma) nicht möglich. Über den Antragsteller sei wegen dieser Tathandlungen ohnehin eine sehr strenge Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt worden, die dem Antragsteller jedoch aufgrund einer positiven Zukunftsprognose aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen bedingt nachgesehen worden sei. Die weiteren strafrechtlichen Verurteilungen seien jedenfalls als geringfügig einzustufen und liegen bereits Jahre zurück. Der Antragsteller sei zwar strafrechtlich nicht mehr unbescholten, insgesamt seien die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht von so schwerwiegender Natur, als dass diese bei einer Gesamtschau auf alle anderen, im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Paragraph 10, AsylG relevanten Tatsachen zu einem Überwiegen jener Umstände führen würden, die es zulassen, den nach achteinhalbjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich lebenden Antragsteller, der integriert sei, in seinen Herkunftsstaat auszuweisen. Hätte der AsylGH sämtliche, für die Würdigung des Gewichts der dem Antragsteller anzulastenden strafrechtlichen Verurteilungen relevanten Tatsachen bei seiner Entscheidung nach Paragraph 10, AsylG gekannt, wie sie dargelegt worden seien, so hätte er jedenfalls zu einer für den Antragsteller günstigeren Ausweisungsentscheidung, nämlich der Feststellung, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei, gelangen können.
Der Antragsteller legte dem Wiederaufnahmeantrag folgende Beweismittel bei:
Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vomProtokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom
XXXX;römisch 40 ;
Auszug aus der Krankenkartei des Beschwerdeführers bei einem Facharzt für Orthopädie;
Erklärung an Eides statt des Antragstellers vom 24.10.2012, wonach er nicht gewusst habe, dass er die strafrechtliche Verurteilung dem Asylgerichtshof und seinem Rechtsvertreter hätte mitteilen sollen.
Mit Schreiben vom 15.11.2012 legte der Beschwerdeführer Urkunden vor und erstattete ein ergänzendes Vorbringen zum Wiederaufnahmeantrag. Der Antragsteller bzw. sein Rechtsvertreter wiederholten im Wesentlichen das bereits im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages erstattete Vorbringen. Der Rechtsvertreter verweise nochmals auf den Umstand, dass seitens des vorsitzenden Richters die Absicht, dem Antragsteller einen Verbleib in Österreich durch eine für ihn positive Ausweisung- Unzulässigkeits- Entscheidung zu ermöglichen, ausdrücklich mündlich erklärt worden sei. Bedauerlicherweise habe es der AsylGH unterlassen, den Antragsteller zu dem neu hervorgekommenen, abwägungsrelevanten Faktum der Verurteilung vom 06.03.2012 anzuhören und ihm das Recht zu geben, sich dazu zu äußern (Verletzung des Rechts auf Parteiengehör). Weiters machte der Antragsteller geltend, dass der Unrechtsgehalt und das Verschulden des Antragstellers in Bezug auf alle drei strafrechtlichen Verurteilungen bzw. die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen wesentlich geringer zu gewichten sei, als dies der AsylGH getan habe. Der Antragsteller versuchte die strafbaren Handlungen wiederum mit seiner tristen Finanzlage zu erklären. Dies stelle zwar keinen Rechtfertigungsgrund dar. Schuldmindernd sei eine derartige Situation aber alle Mal. Er verwies auch auf die triste Lebenssituation sowie seine angespannte psychische Verfassung. Die vom Asylgerichtshof durchgeführte Interessenabwägung sei außerdem schwer fehlerhaft. So sei die lange Verfahrensdauer nicht auf ein Verschulden des Antragstellers zurückzuführen. Das Aufenthaltsrecht des Antragstellers in Österreich bis zur Erlassung der nunmehr bekämpften Entscheidung habe sich auf einen einzigen Asylantrag, nämlich jenen vom 06.03.2004, gestützt. Der Antragsteller monierte auch, der Asylgerichtshof habe sich mit den Schreiben, welche die Integrationsbemühen des Antragstellers dokumentieren, nicht ausreichend auseinandergesetzt bzw. diese nicht richtig gelesen. In diesem Zusammengang zitierte der Antragsteller erneut diverse, bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 09.01.2012 vorgelegte Beweismittel zur Bescheinigung der Integrationsbemühungen.
Der Antragsteller legte folgende Beweismittel bei:
Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX;Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ;
Protokolls- und Urteilsvermerk des BG XXXX vom XXXX;Protokolls- und Urteilsvermerk des BG römisch 40 vom römisch 40 ;
Psychiatrischer Befund vom 22.04.2008 mit Ergänzung vom 07.07.2008;
Psychotherapeutischer Bericht vom 08.07.2008.
Der Beschwerdeführer weist seit seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet im März 2004 folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
BG XXXX vom XXXX, gemäß §§ 223 Abs. 2 und 149 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2,00 EUR (180,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;BG römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 223, Absatz 2 und 149 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 2,00 EUR (180,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
BG XXXX vom XXXX, gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Woche, Probezeit 2 Jahre;BG römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Woche, Probezeit 2 Jahre;
LG XXXX vom XXXX, gemäß §§ 127, 130 1. Fall, 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre.LG römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall, 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2.1. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 08.10.2012, Zl. D13 256441-4/2011/25E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:2.1. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 08.10.2012, Zl. D13 256441-4/2011/25E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Antragstellers aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall nicht möglich ist. Dies aus folgenden Gründen:
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).
Im gegenständlichen Fall begründet der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen mit der strafrechtlichen Verurteilung vom 06.03.2012. Es handelt sich somit um eine Tatsache, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens am 08.10.2012 (Rechtskraft: 19.10.2012) bereits vorhanden war. Dass es sich dabei um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG "im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten" ist aber auch Sicht des erkennenden Senates klar zu verneinen. Abgesehen davon, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes bereits beim Abschluss des Verfahrens am 08.10.2012 durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug des Antragstellers Kenntnis von der Verurteilung hatte, steht auch zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller von seiner mittlerweile dritten strafrechtlichen Verurteilung am 06.03.2012 wusste. Dem vorgelegten Protokolls- und Urteilsvermerk des LG XXXX, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller bei der Verhandlung und Urteilsfällung am 06.03.2012 anwesend war. In der Begründung des Wiederaufnahmeantrages argumentiert der Antragsteller nun, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass es für das Asylverfahren notwendig gewesen wäre, seinen Rechtsvertreter von der Verurteilung zu informieren, damit dieser wiederum den Asylgerichtshof informiere und der Rechtsvertreter die Rechtsposition des Antragstellers durch Ausführungen zum Verschulden des Antragstellers verteidige. Es könne daher kein Verschulden in dem Umstand erblickt werden, dass es der Antragsteller unterlassen habe, von sich aus seinem Rechtsvertreter die strafrechtliche Verurteilung sowie die Einzelheiten dieser Verurteilung zur Kenntnis zu bringen. Außerdem kritisiert der Antragsteller bzw. sein Rechtsvertreter, es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass der Asylgerichtshof eine derartige Entscheidung treffe, ohne zuvor dem Antragsteller bzw. seinem Rechtsvertreter noch die Möglichkeit zum Parteiengehör und zur Erstattung eines Vorbringens zu den Einzelheiten der Diebstahlstaten einzuräumen.Im gegenständlichen Fall begründet der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen mit der strafrechtlichen Verurteilung vom 06.03.2012. Es handelt sich somit um eine Tatsache, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens am 08.10.2012 (Rechtskraft: 19.10.2012) bereits vorhanden war. Dass es sich dabei um Tatsachen oder Beweismittel handelt, die im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG "im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten" ist aber auch Sicht des erkennenden Senates klar zu verneinen. Abgesehen davon, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes bereits beim Abschluss des Verfahrens am 08.10.2012 durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug des Antragstellers Kenntnis von der Verurteilung hatte, steht auch zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller von seiner mittlerweile dritten strafrechtlichen Verurteilung am 06.03.2012 wusste. Dem vorgelegten Protokolls- und Urteilsvermerk des LG römisch 40 , ist zu entnehmen, dass der Antragsteller bei der Verhandlung und Urteilsfällung am 06.03.2012 anwesend war. In der Begründung des Wiederaufnahmeantrages argumentiert der Antragsteller nun, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass es für das Asylverfahren notwendig gewesen wäre, seinen Rechtsvertreter von der Verurteilung zu informieren, damit dieser wiederum den Asylgerichtshof informiere und der Rechtsvertreter die Rechtsposition des Antragstellers durch Ausführungen zum Verschulden des Antragstellers verteidige. Es könne daher kein Verschulden in dem Umstand erblickt werden, dass es der Antragsteller unterlassen habe, von sich aus seinem Rechtsvertreter die strafrechtliche Verurteilung sowie die Einzelheiten dieser Verurteilung zur Kenntnis zu bringen. Außerdem kritisiert der Antragsteller bzw. sein Rechtsvertreter, es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass der Asylgerichtshof eine derartige Entscheidung treffe, ohne zuvor dem Antragsteller bzw. seinem Rechtsvertreter noch die Möglichkeit zum Parteiengehör und zur Erstattung eines Vorbringens zu den Einzelheiten der Diebstahlstaten einzuräumen.
Wenn der Antragsteller bzw. sein Rechtsvertreter somit moniert, dass hinsichtlich dieser strafgerichtlichen Verurteilung kein Parteiengehör gewährt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Sinn des Parteiengehörs darin besteht, dem Erkenntnis "keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel" zugrunde zu legen (vgl. Hengstschläger /Leeb, AVG, §45 RZ 27 mir Erwähnung der Judikatur). Im Zuge des Parteiengehörs ist eine Behörde nicht gehalten, offenkundige Tatsachen, von denen feststeht, dass sie auch der Partei bekannt sind, dieser vorzuhalten (Hauer/Leukof, Verwaltungsverfahren, §45 Abs. 3, Anmerkung 12b mit Verweis auf VwGH 31.1.1995, 93/07/0123). Offenkundig iSd. § 45 Abs. 1 AVG ist eine Tatsache unter anderem dann, wenn sie der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt geworden ist (vgl. Hauer/Leukof, Verwaltungsverfahren, § 45 Ab1, Anmerkung 3b mit Verweis auf E 23.1.1986, 85/02/0210). Es ist gegenständlich unfragwürdig, dass der beschwerdeführenden Partei bzw. dem Beschwerdeführer (dem nunmehrigen Antragsteller) seine eigene Verurteilung bekannt war und er in den darauffolgenden Monaten (nämlich von der strafrechtlichen Verurteilung am 06.03.2012 bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes am 08.10.2012) ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, dem Asylgerichtshof allfällige diesbezügliche Stellungnahmen zu übermitteln. Die Argumentation des Antragstellers, dass ihn kein Verschulden an der Nicht- Information des Asylgerichtshofes über die strafrechtliche Verurteilung treffe sowie die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs, gehen daher ins Leere.Wenn der Antragsteller bzw. sein Rechtsvertreter somit moniert, dass hinsichtlich dieser strafgerichtlichen Verurteilung kein Parteiengehör gewährt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Sinn des Parteiengehörs darin besteht, dem Erkenntnis "keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel" zugrunde zu legen vergleiche Hengstschläger /Leeb, AVG, §45 RZ 27 mir Erwähnung der Judikatur). Im Zuge des Parteiengehörs ist eine Behörde nicht gehalten, offenkundige Tatsachen, von denen feststeht, dass sie auch der Partei bekannt sind, dieser vorzuhalten (Hauer/Leukof, Verwaltungsverfahren, §45 Absatz 3,, Anmerkung 12b mit Verweis auf VwGH 31.1.1995, 93/07/0123). Offenkundig iSd. Paragraph 45, Absatz eins, AVG ist eine Tatsache unter anderem dann, wenn sie der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt geworden ist vergleiche Hauer/Leukof, Verwaltungsverfahren, Paragraph 45, Ab1, Anmerkung 3b mit Verweis auf E 23.1.1986, 85/02/0210). Es ist gegenständlich unfragwürdig, dass der beschwerdeführenden Partei bzw. dem Beschwerdeführer (dem nunmehrigen Antragsteller) seine eigene Verurteilung bekannt war und er in den darauffolgenden Monaten (nämlich von der strafrechtlichen Verurteilung am 06.03.2012 bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes am 08.10.2012) ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, dem Asylgerichtshof allfällige diesbezügliche Stellungnahmen zu übermitteln. Die Argumentation des Antragstellers, dass ihn kein Verschulden an der Nicht- Information des Asylgerichtshofes über die strafrechtliche Verurteilung treffe sowie die geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs, gehen daher ins Leere.
Insofern scheitert der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers bereits am Fehlen der Voraussetzung iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Insofern scheitert der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers bereits am Fehlen der Voraussetzung iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, wonach neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
2.2. Weiters ist auf folgende Voraussetzung hinzuweisen: Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Beim "Neuerungstatbestand" handelt es sich daher - im Gegensatz zu den Wiederaufnahmetatbeständen nach § 69 Abs. 1 Z 1 und 3 AVG - nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl VwGH 14.6.1993, 91/10/0107; 27.9.1994, 92/07/0074, 22.2.2001, 2000/04/0195; ferner Antoniolli/Koja 810; Hellbling 457, Hengstschläger, 3.Auflage, Rz 583; Thienel, 4.Auflage 313; Walter/Mayer Rz 591). Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).2.2. Weiters ist auf folgende Voraussetzung hinzuweisen: Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Beim "Neuerungstatbestand" handelt es sich daher - im Gegensatz zu den Wiederaufnahmetatbeständen nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AVG - nicht um einen absoluten, sondern um einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern die Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 14.6.1993, 91/10/0107; 27.9.1994, 92/07/0074, 22.2.2001, 2000/04/0195; ferner Antoniolli/Koja 810; Hellbling 457, Hengstschläger, 3.Auflage, Rz 583; Thienel, 4.Auflage 313; Walter/Mayer Rz 591). Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 69, Anmerkung 6).
Im gegenständlichen Fall kritisiert der Antragsteller bzw. sein Rechtsvertreter, dass der Asylgerichtshof ohne Kenntnis des zur strafrechtlichen Verurteilung vom 06.03.2012 führenden Delikts bzw. der Tat, des Unrechtsgehaltes der Tat, der Schwere des Verschuldens und der der Verurteilung zugrundeliegenden Tatsachen einfach aufgrund der Eintragung im Strafregister dem Antragsteller eine positive Feststellungsentscheidung nach § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG versagt habe und stattdessen mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG vorgegangen sei. Dazu ist aber auszuführen, dass selbst bei Berücksichtigung der vom Rechtsvertreter des Antragstellers vorgebrachten - sogleich aufzuzeigenden - angeblichen Milderungsgründe mit Sicherheit keine anderslautende Entscheidung ergangen wäre.Im gegenständlichen Fall kritisiert der Antragsteller bzw. sein Rechtsvertreter, dass der Asylgerichtshof ohne Kenntnis des zur strafrechtlichen Verurteilung vom 06.03.2012 führenden Delikts bzw. der Tat, des Unrechtsgehaltes der Tat, der Schwere des Verschuldens und der der Verurteilung zugrundeliegenden Tatsachen einfach aufgrund der Eintragung im Strafregister dem Antragsteller eine positive Feststellungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG versagt habe und stattdessen mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorgegangen sei. Dazu ist aber auszuführen, dass selbst bei Berücksichtigung der vom Rechtsvertreter des Antragstellers vorgebrachten - sogleich aufzuzeigenden - angeblichen Milderungsgründe mit Sicherheit keine anderslautende Entscheidung ergangen wäre.
Der Rechtsvertreter argumentiert nämlich, dass es sich bei den zur Verurteilung vom 06.03.2012 führenden Tathandlungen (Diebstahl und versuchter Diebstahl von Whiskeyflaschen) um eine ausgesprochene "Dummheit" des Antragstellers gehandelt habe. Die missliche und unsichere Lebenssituation in Österreich habe ihn psychisch labil gemacht und er habe sich als Grundversorgungsbezieher in einem ständigen materiellen/finanziellen Dilemma befunden. Er habe auch keine Aussicht auf die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gehabt. Der Rechtsvertreter des Antragstellers bezieht sich somit offenbar auf die besonderen Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 StGB, im speziellen auf Z 10 leg. cit., wonach es insbesondere ein Milderungsgrund ist, wenn der Täter durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist. Im Urteil des LG XXXX vom XXXX, ist aber die Berücksichtigung eines derartigen Milderungsgrundes mit keinem Wort erwähnt. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokolls- und Urteilsvermerk ist lediglich zu entnehmen, dass als Strafzumessungsgründe mildernd das Geständnis und erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet wurden. Das Landesgericht XXXX führt daher die Gründe, welche vom Rechtsvertreter geltend gemacht wurden, im Urteil nicht an. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass es dem Asylgerichtshof nicht obliegt, Urteile eines österreichischen Strafgerichtes einer nochmaligen strafrechtlichen Wertung zu unterziehen.Der Rechtsvertreter argumentiert nämlich, dass es sich bei den zur Verurteilung vom 06.03.2012 führenden Tathandlungen (Diebstahl und versuchter Diebstahl von Whiskeyflaschen) um eine ausgesprochene "Dummheit" des Antragstellers gehandelt habe. Die missliche und unsichere Lebenssituation in Österreich habe ihn psychisch labil gemacht und er habe sich als Grundversorgungsbezieher in einem ständigen materiellen/finanziellen Dilemma befunden. Er habe auch keine Aussicht auf die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gehabt. Der Rechtsvertreter des Antragstellers bezieht sich somit offenbar auf die besonderen Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, StGB, im speziellen auf Ziffer 10, leg. cit., wonach es insbesondere ein Milderungsgrund ist, wenn der Täter durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist. Im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , ist aber die Berücksichtigung eines derartigen Milderungsgrundes mit keinem Wort erwähnt. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokolls- und Urteilsvermerk ist lediglich zu entnehmen, dass als Strafzumessungsgründe mildernd das Geständnis und erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet wurden. Das Landesgericht römisch 40 führt daher die Gründe, welche vom Rechtsvertreter geltend gemacht wurden, im Urteil nicht an. Diesbezüglich ist auch zu erwähnen, dass es dem Asylgerichtshof nicht obliegt, Urteile eines österreichischen Strafgerichtes einer nochmaligen strafrechtlichen Wertung zu unterziehen.
Insoweit hätten die "neuen Tatsachen", nämlich die genaue Kenntnis der Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, insbesondere die Strafzumessungsgründe betreffend, zu keinem anderen Verfahrensergebnis, also zu keiner anderen Feststellung des Sachverhaltes und zu keinem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, der zu einem anderen Verfahrensergebnis führt, nicht gerechtfertigt.Insoweit hätten die "neuen Tatsachen", nämlich die genaue Kenntnis der Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , insbesondere die Strafzumessungsgründe betreffend, zu keinem anderen Verfahrensergebnis, also zu keiner anderen Feststellung des Sachverhaltes und zu keinem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes, der zu einem anderen Verfahrensergebnis führt, nicht gerechtfertigt.
2.3. Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Schlagworte
Prozessvoraussetzung, strafrechtliche Verurteilung, Verschulden, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
15.03.2013