TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/4 E11 422958-3/2012

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Veröffentlicht am 04.02.2013
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E11 422.958-3/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zl. 11 08.076-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zl. 11 08.076-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag von XXXX vom 07.02.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Der Antrag von römisch 40 vom 07.02.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 29.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 30.07.2011 erstbefragt und am 24.10.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen.römisch eins.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 29.07.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 30.07.2011 erstbefragt und am 24.10.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Rahmen der Erstbefragung wurden dem Wiedereinsetzungswerber diverse Merkblätter, unter anderem das Merkblatt über die Pflichten und Rechte für Asylwerber ausgehändigt.

Mit AV vom 26.08.2011 wurde das Asylverfahren des Wiedereinsetzungswerbers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war und mit gleichem Datum gemäß § 26 Abs. 1 AsylG ein Festnahmeauftrag erlassen.Mit AV vom 26.08.2011 wurde das Asylverfahren des Wiedereinsetzungswerbers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war und mit gleichem Datum gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AsylG ein Festnahmeauftrag erlassen.

Nach fremdenpolizeilicher Anhaltung wurde der BF am 24.10.2011 dem Bundesasylamt vorgeführt.

Im Zuge der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2011 bestätigte der Wiedereinsetzungswerber vorweg, dass er der Einvernahmesprache Punjabi mächtig sei. Der Wiedereinsetzungswerber bestätigte mittels Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl. 11 08.076-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil I gemäß § 3 AsylG ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde der Wiedereinsetzungswerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl. 11 08.076-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 3, AsylG ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde der Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Pakistan ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 11.11.2011 im Zuge der Erfüllung seiner Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG in der XXXX, gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 11.11.2011 im Zuge der Erfüllung seiner Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in der römisch 40 , gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG war dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG war dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt worden.

I.2. Mit Schriftsatz vom 30.11.2011 (zur Post gegeben am 30.11.2011) erhob der Wiedereinsetzungswerber gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 30.11.2011 (zur Post gegeben am 30.11.2011) erhob der Wiedereinsetzungswerber gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.

Dem Wiedereinsetzungswerber wurde daraufhin vom Asylgerichtshof mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Umstand der Verspätung (Zustellung des Bescheides am 11.11.2011; Beschwerde vom 30.11.2011) vorgehalten (AS 209, 211).

I.3. Mit Schriftsatz vom 07.02.2012 wurde vom Wiedereinsetzungswerber zu diesem Vorhalt Stellung genommen. Er habe den negativen Asylbescheid zwar am 11.11.2011 ausgehändigt bekommen, habe aber dabei keine Rechtsmittelbelehrung bzw. irgendeine Erklärung in seiner Sprache erhalten, um was es sich bei diesem Schreiben handeln würde. Noch dazu sei er Analphabet; er könne weder lesen noch schreiben. Er habe nicht gewusst, welche wichtige und dringende Information dieser Bescheid enthalten habe. Außerdem sei er zu diesem Zeitpunkt und längere Zeit danach krank gewesen und habe sich hauptsächlich damit beschäftigen müssen, wo und wie er die nächste Nacht überstehen könnte.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 07.02.2012 wurde vom Wiedereinsetzungswerber zu diesem Vorhalt Stellung genommen. Er habe den negativen Asylbescheid zwar am 11.11.2011 ausgehändigt bekommen, habe aber dabei keine Rechtsmittelbelehrung bzw. irgendeine Erklärung in seiner Sprache erhalten, um was es sich bei diesem Schreiben handeln würde. Noch dazu sei er Analphabet; er könne weder lesen noch schreiben. Er habe nicht gewusst, welche wichtige und dringende Information dieser Bescheid enthalten habe. Außerdem sei er zu diesem Zeitpunkt und längere Zeit danach krank gewesen und habe sich hauptsächlich damit beschäftigen müssen, wo und wie er die nächste Nacht überstehen könnte.

Nach einigen Tagen habe er einem Freund seinen Asylbescheid gezeigt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es sich um eine negative Entscheidung handeln würde und welche Möglichkeiten er noch hätte. Er habe sich am nächsten Tag in eine Beratungsstelle für Asylwerber begeben. Dort sei mit ihm eine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid verfasst worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch im Glauben gewesen, dass seine Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen wäre.

Aus diesen Gründen beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß § 71 AVG) seines Asylverfahrens.Aus diesen Gründen beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gemäß Paragraph 71, AVG) seines Asylverfahrens.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gerechtfertigt, weil er seinen Asylbescheid unrechtmäßig, also ohne Information des Inhaltes des Bescheides erhalten habe und es daher nicht sein Verschulden sei, die Rechtsmittelfrist versäumt zu haben. Die Tatsache, dass er Analphabet sei, sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei er zum Zeitpunkt des Erhaltes des Bescheides krank und obdachlos gewesen. Er habe sich in einer schwierigen Situation befunden, die es ihm unmöglich gemacht habe, sich rechtzeitig um die Einbringung einer Beschwerde zu kümmern.

Mit Schreiben vom 29.10.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Asylgerichtshof zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG dem Bundesasylamt übermittelt.Mit Schreiben vom 29.10.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Asylgerichtshof zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG dem Bundesasylamt übermittelt.

I.4. Mit Beschluss vom 02.11.2012, Zahl: E11 422.958-1/2011/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl.: 11 08.076-BAT, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.römisch eins.4. Mit Beschluss vom 02.11.2012, Zahl: E11 422.958-1/2011/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl.: 11 08.076-BAT, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zl. 11 08.076-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 AVG ab und führte begründend aus, dass er angegeben habe, dass er am 11.11.2011 seinen Bescheid, sowie weitere Informationsblätter, erhalten habe. Er wäre aufgefordert worden, eine Bestätigung zu unterschreiben ohne darauf hingewiesen zu werden, dass er einen Bescheid übernehmen würde. Da er zu diesem Zeitpunkt obdachlos gewesen und krank gewesen wäre, hätte er sich mit dem Schriftstück nicht befassen können. Erst nach einigen Tagen wäre er von einem pakistanischen Landsmann darauf hingewiesen worden, dass er einen Bescheid übernommen hätte. Am nächsten Tag hätte er sich zu einer Beratungsstelle für Asylwerber begeben, wo ihm seine verspätet eingebrachte Beschwerde verfasst worden wäre.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zl. 11 08.076-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und führte begründend aus, dass er angegeben habe, dass er am 11.11.2011 seinen Bescheid, sowie weitere Informationsblätter, erhalten habe. Er wäre aufgefordert worden, eine Bestätigung zu unterschreiben ohne darauf hingewiesen zu werden, dass er einen Bescheid übernehmen würde. Da er zu diesem Zeitpunkt obdachlos gewesen und krank gewesen wäre, hätte er sich mit dem Schriftstück nicht befassen können. Erst nach einigen Tagen wäre er von einem pakistanischen Landsmann darauf hingewiesen worden, dass er einen Bescheid übernommen hätte. Am nächsten Tag hätte er sich zu einer Beratungsstelle für Asylwerber begeben, wo ihm seine verspätet eingebrachte Beschwerde verfasst worden wäre.

Selbst wenn er, wie er in seinem Wiedereinsetzungsantrag angeführt habe, Analphabet wäre hätte er jedenfalls mit der Flüchtlingsbetreuungsstelle, bei der er vorübergehend amtlich gemeldet gewesen sei, Rücksprache halten können und wäre er auf die Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen hingewiesen worden, bzw. wäre er über den Erhalt eines Bescheides in Kenntnis gesetzt worden. Somit wäre es ihm möglich gewesen, die Fristen zu wahren.

Die erkennende Behörde komme aufgrund obiger Ausführungen zu dem Schluss, dass es sich hierbei nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehandelt habe, sondern es vielmehr an ihm gelegen wäre, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen. Zunächst sei auszuführen gewesen, dass er sich dem Verfahren insofern entzogen habe, als er die Betreuungsstelle Ost verlassen habe, ohne diesen Umstand bekannt zu geben. Nach Aufgriff seiner Person durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2012 und erfolgter Vorführung vor das BAA am 24.10.2012 sei ersichtlich gewesen, dass er über eine Obdachlosenmeldung in Wien 2., Große Sperlgasse 4 verfüge, ohne diesen Umstand der Behörde bekannt gegeben zu haben. Der an ihn gerichteten Mitteilung zur Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion XXXX, sei er ein einziges Mal - konkret am 11.11.2011 - nachgekommen und habe dabei den Bescheid übernommen. Aus seinem Verhalten sei ersichtlich gewesen, dass er nicht gewillt gewesen sei, die an ihn gerichteten Auflagen einzuhalten. Zutreffendenfalls wäre es ihm problemlos möglich gewesen, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einzubringen.Die erkennende Behörde komme aufgrund obiger Ausführungen zu dem Schluss, dass es sich hierbei nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehandelt habe, sondern es vielmehr an ihm gelegen wäre, fristgerecht ein Rechtsmittel einzubringen. Zunächst sei auszuführen gewesen, dass er sich dem Verfahren insofern entzogen habe, als er die Betreuungsstelle Ost verlassen habe, ohne diesen Umstand bekannt zu geben. Nach Aufgriff seiner Person durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.10.2012 und erfolgter Vorführung vor das BAA am 24.10.2012 sei ersichtlich gewesen, dass er über eine Obdachlosenmeldung in Wien 2., Große Sperlgasse 4 verfüge, ohne diesen Umstand der Behörde bekannt gegeben zu haben. Der an ihn gerichteten Mitteilung zur Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion römisch 40 , sei er ein einziges Mal - konkret am 11.11.2011 - nachgekommen und habe dabei den Bescheid übernommen. Aus seinem Verhalten sei ersichtlich gewesen, dass er nicht gewillt gewesen sei, die an ihn gerichteten Auflagen einzuhalten. Zutreffendenfalls wäre es ihm problemlos möglich gewesen, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einzubringen.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages habe er angegeben, dass er aufgrund besonderer Umstände verhindert gewesen wäre, rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen. Einerseits wäre es ihm nicht bewusst gewesen, dass er am 11.11.2012 einen negativen Bescheid des BAA übernommen hätte, andererseits hätte er aufgrund seiner Wohnverhältnisse keine Beschwerde einbringen können. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, weshalb er sich nicht unmittelbar nach der Übernahme seines Bescheides an die Flüchtlingsberatungsstelle gewendet habe, sondern erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Auch wenn er Analphabet wäre, so hätte er doch ein hohes Interesse daran haben müssen, um welches Schriftstück es sich handle, welches ihm von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich übergeben worden sei.

Das er die Beschwerde nicht in der offenen Rechtsmittelfrist eingebracht habe, sei einzig und allein in seinem eigenen Verschulden gelegen und stelle keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar. Dies gelte umso mehr, als laut ständiger Judikatur des VwGH an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt werden. So hätte ein einfaches formloses Schreiben, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei, gereicht, die Frist zu wahren.

Es wäre ihm jedenfalls möglich gewesen, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen.

Aufgrund obiger Ausführungen sei im vorliegenden Fall kein Ereignis erkennbar gewesen, das ihn an der fristgerechten Einbringung einer Berufung gehindert hätte.

In seinem Fall sei keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen, weshalb im Sinne des Spruchpunktes I. zu entscheiden gewesen sei.In seinem Fall sei keinesfalls ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorgelegen, weshalb im Sinne des Spruchpunktes römisch eins. zu entscheiden gewesen sei.

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers am 05.12.2012 zugestellt.

I.6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zl. 11 08.076-BAT, erhob der Wiedereinsetzungswerber mit undatiertem Schriftsatz (zur Post gegeben am 13.12.2012 - vgl. AS 290) durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht gegenständliche Beschwerde.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2012, Zl. 11 08.076-BAT, erhob der Wiedereinsetzungswerber mit undatiertem Schriftsatz (zur Post gegeben am 13.12.2012 - vergleiche AS 290) durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht gegenständliche Beschwerde.

So wurde ausgeführt, dass sehr wohl ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 AVG vorliege.So wurde ausgeführt, dass sehr wohl ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, AVG vorliege.

Festzuhalten sei, dass sich die Erstbehörde mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei Analphabet und sei zudem im Zeitpunkt der Zustellung aufgrund der damaligen Obdachlosigkeit krank und sohin nicht in der Lage gewesen, eine Flüchtlingsberatungsstelle aufzusuchen, nicht entsprechend auseinandergesetzt habe. Hierin liege jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Das Vorbringen hinsichtlich seiner Erkrankung sei von der Behörde in keinster Weise berücksichtigt worden, obwohl im gegenständlichen Antrag ein glaubwürdiges und nachvollziehbares Vorbringen hierzu erstattet worden sei.

Auch habe der Beschwerdeführer bereits im bisherigen Verfahren angegeben, des Lesens und Schreibens nicht mächtig zu sein. Aufgrund des vorliegenden Analphabetismus sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass er am 11.11.2011 ein rechtlich bedeutsames behördliches Schriftstück erhalten habe. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei dem übernommenen Schreiben um einen Bescheid handle.

Auch sei der Beschwerdeführer bei der Übernahme mit keinem Wort belehrt worden, worum es sich bei dem übernommenen Schriftstück handle; ein Dolmetscher sei nicht anwesend gewesen und sei ihm das Schriftstück kommentarlos übergeben worden.

Aufgrund der zusätzlichen prekären Umstände, insbesondere der Obdachlosigkeit sowie der daraus resultierenden massiven gesundheitlichen Probleme sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sich rechtzeitig Hilfe zu holen. Dieser sei ohne Unterstand gewesen und habe die Nächte auf der Straße verbracht; dies im November! Darunter habe auch seine Gesundheit gelitten, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Zustellung erkrankt gewesen.

Dieses Vorbringen sei jedenfalls glaubwürdig und nachvollziehbar gewesen.

In einer Gesamtschau liege daher wie aufgezeigt jedenfalls ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 AVG vor und hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben werden müssen.In einer Gesamtschau liege daher wie aufgezeigt jedenfalls ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, AVG vor und hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben werden müssen.

I.7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der ergänzenden Stellungnahme, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.römisch eins.7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der ergänzenden Stellungnahme, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zahl 11 08.076-BAT, wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 11.11.2011 in der XXXX persönlich ausgefolgt. Gleichzeitig wurden ihm Infoblätter zur freiwilligen Ausreise und eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG ausgefolgt. Die Übernahme des Bescheides wurde vom BF mit Unterschrift bestätigt (AS 185). Diese Unterschrift deckt sich mit den Unterschriften des BF im Laufe des Verfahrens (vgl. AS 9 - 23, 27, 33, 79 - 109).römisch zwei.2. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zahl 11 08.076-BAT, wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 11.11.2011 in der römisch 40 persönlich ausgefolgt. Gleichzeitig wurden ihm Infoblätter zur freiwilligen Ausreise und eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG ausgefolgt. Die Übernahme des Bescheides wurde vom BF mit Unterschrift bestätigt (AS 185). Diese Unterschrift deckt sich mit den Unterschriften des BF im Laufe des Verfahrens vergleiche AS 9 - 23, 27, 33, 79 - 109).

Dieser Bescheid wurde also mit Datum 11.11.2011 erlassen.

II.3.1. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).

Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).

II.3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof sich lediglich mit den im Wiedereinsetzungsantrag vom 07.02.2012 vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzten hat. Dies schon aufgrund der Judikatur, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt und eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren rechtlich unzulässig ist.römisch zwei.3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof sich lediglich mit den im Wiedereinsetzungsantrag vom 07.02.2012 vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzten hat. Dies schon aufgrund der Judikatur, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt und eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren rechtlich unzulässig ist.

II.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 11.11.2011 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl. 11 08.076-BAT, mit Ablauf des 25.11.2011 rechtskräftig, da die Beschwerde erst am 30.11.2011 und damit außerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist zur Post gegeben worden ist.römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Fall wurde der am 11.11.2011 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl. 11 08.076-BAT, mit Ablauf des 25.11.2011 rechtskräftig, da die Beschwerde erst am 30.11.2011 und damit außerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist zur Post gegeben worden ist.

Nach Vorhalt der Verspätung durch den Asylgerichtshof nahm der BF dazu Stellung und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. In diesem Schriftsatz vom 07.02.2012 (AS 221, 223) führte er aus, dass er den negativen Bescheid am 11.11.2011 zwar ausgefolgt bekommen habe, er habe aber dabei keine Rechtsmittelbelehrung bzw. irgendeine Erklärung in seiner Sprache erhalten, um was es sich bei diesem Schreiben handeln würde. Noch dazu sei er Analphabet; er könne weder lesen noch schreiben. Er habe nicht gewusst, welche wichtige und dringende Information dieser Bescheid enthalten habe. Außerdem sei er zu diesem Zeitpunkt und längere Zeit danach krank gewesen und habe sich hauptsächlich damit beschäftigen müssen, wo und wie er die nächste Nacht überstehen könnte; er sei zu dieser Zeit obdachlos gewesen.

Dem Wiedereinsetzungswerber waren schon im Rahmen der Erstbefragung diverse Merkblätter, unter anderem das Merkblatt über die Pflichten und Rechte für Asylwerber ausgehändigt worden (vgl. AS 15).Dem Wiedereinsetzungswerber waren schon im Rahmen der Erstbefragung diverse Merkblätter, unter anderem das Merkblatt über die Pflichten und Rechte für Asylwerber ausgehändigt worden vergleiche AS 15).

Im Zuge der Datenaufnahme am 30.07.2011 hatte der BF zu seiner Schulausbildung angegeben: "Grundschule von 1998 bis 2004 in Ambakalia" (vgl. AS 9). Demnach hatte der BF also sechse Jahre in seinem Heimatort die Grundschule besucht. Diese Angaben wurden vom BF auf jeder Seite (AS 9 und 11) sowie auch vom Dolmetscher und dem einvernehmenden Organ am Ende der Niederschrift unterfertigt (AS 11).Im Zuge der Datenaufnahme am 30.07.2011 hatte der BF zu seiner Schulausbildung angegeben: "Grundschule von 1998 bis 2004 in Ambakalia" vergleiche AS 9). Demnach hatte der BF also sechse Jahre in seinem Heimatort die Grundschule besucht. Diese Angaben wurden vom BF auf jeder Seite (AS 9 und 11) sowie auch vom Dolmetscher und dem einvernehmenden Organ am Ende der Niederschrift unterfertigt (AS 11).

Bei den im Zuge der Erstbefragung aufgenommenen Daten scheint unter Muttersprache "punjabi" und bei der betreffenden Sprachkenntnis "gut" auf (AS 13). Die Angaben im Zuge der Erstbefragung wurden vom BF wieder auf jeder Seite (AS 13 - 23) sowie auch vom Dolmetscher und dem einvernehmenden Organ am Ende der Niederschrift unterfertigt (AS 23).

Eingangs der Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.10.2011 wurde dem BF mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher als Dolmetscher für die Sprache punjabi bestellt und beeidet worden sei. Die Frage, ob der BF dieser Sprache mächtig und damit einverstanden sei, in dieser Sprache einvernommen zu werden, beantwortete er mit "Ja" (AS 79). Am Ende der Einvernahme bestätigte er, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe (AS 107). Zudem bestätigte er durch seine Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung, sowie die Ausfolgung einer Kopie (AS 107). Alle Seiten dieser Niederschrift vom 24.10.2011 tragen die Unterschrift des BF (AS 79 - 109).

Aus diesen Angaben - der Wiedereinsetzungswerber hatte in seinem Heimatland 6 Jahre die Grundschule besucht; 26 Seiten des erstinstanzlichen Aktes tragen eine etwa gleichförmige Unterschrift des BF (vgl. AS 9 - 11, 13 - 23, 27, 33, 79 - 109) - ergibt sich, dass der BF nicht Analphabet ist. Wenn er 6 Jahre die Schule besucht hat, muss er des Lesens und Schreibens kundig sein. Gegenteiliges hatte er auch bis zur Stellungnahme vom 07.02.2012 (zum Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes) nie behauptet. Die diesbezügliche Beschwerdebehauptung ist daher unrichtig und stellt sich als bloße Schutzbehauptung dar.Aus diesen Angaben - der Wiedereinsetzungswerber hatte in seinem Heimatland 6 Jahre die Grundschule besucht; 26 Seiten des erstinstanzlichen Aktes tragen eine etwa gleichförmige Unterschrift des BF vergleiche AS 9 - 11, 13 - 23, 27, 33, 79 - 109) - ergibt sich, dass der BF nicht Analphabet ist. Wenn er 6 Jahre die Schule besucht hat, muss er des Lesens und Schreibens kundig sein. Gegenteiliges hatte er auch bis zur Stellungnahme vom 07.02.2012 (zum Verspätungsvorhalt des Asylgerichtshofes) nie behauptet. Die diesbezügliche Beschwerdebehauptung ist daher unrichtig und stellt sich als bloße Schutzbehauptung dar.

Wenn in der Stellungnahme vom 07.02.2012 - und dem damit erfolgten Wiedereinsetzungsantrag - weiter behauptet wird, dass er keine Rechtsmittelbelehrung bzw. irgendeine Erklärung in seiner Sprache, um was es sich bei diesen Schreiben handeln würde, erhalten habe, so muss dem entgegengehalten werden, dass der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung (AS 123 und 148) des Bescheides vom 04.11.2011, Zahl: 11 08.076-BAT, in einer dem BF verständlichen Sprache (Punjabi) ausgeführt sind. Dies ist die Muttersprache des BF und musste es ihm daher verständlich sein (er muss - wie ausgeführt - des Lesens und Schreibens kundig sein), dass sein in Österreich gestellter Asylantrag abgelehnt wurde und ebenso, dass ihm eine Rechtsmittelfrist von 2 Wochen zur Verfügung stand. Dass er keine Rechtsmittelbelehrung erhalten habe ist daher ebenso falsch, wie die Behauptung, er habe keine Erklärung erhalten, um was es sich bei dem Schreiben handeln würde. Dass er bei der Ausfolgung von einem österreichischen Polizeiorgan keine Belehrung - um was es sich bei dem ausgefolgten Schriftstück handle - in seiner Muttersprache erhalten kann, versteht sich ebenso von selbst, müssten solche Organe sonst hunderter Sprachen kundig sein.

Weiters gibt es keinerlei asylrechtliche Vorschrift im österreichischen Rechtsbestand, welche vorschreiben würde, dass der Beschwerdeführer über seine Rechtsmittelmöglichkeiten verpflichtend von Amts wegen bei Erhalt eines Bescheides aufzuklären sei.

In der Stellungnahme vom 07.02.2012 wurde weiter angeführt, der BF sei zum Zeitpunkt des Erhaltes des Bescheides obdachlos und krank gewesen. Dazu ist anzuführen, dass anlässlich der Vorführung des Wiederaufnahmewerbers am 24.10.2011 vor das BAA ersichtlich geworden war, dass er über eine Obdachlosenmeldung in Wien 2., Große Sperlgasse 4 verfügt habe. Der daraus folgenden Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion kam er am 11.11.2011 nach; bei diesem Anlass wurde ihm auch sein negativer Bescheid ausgefolgt. Der Wiedereinsetzungswerber war also zu diesem Zeitpunkt tatsächlich an dieser Polizeiinspektion anwesend und war ihm diese Anwesenheit in Erfüllung der Meldeverpflichtung offensichtlich aufgrund seines Gesundheitszustandes folglich auch möglich. Er war also jedenfalls nicht so krank, dass ihm der Weg zu dieser Polizeiinspektion nicht möglich gewesen wäre. Daraus ergibt sich auch, dass er jedenfalls in der Lage gewesen sein muss, nach Entgegennahme seines negativen Bescheides, die entsprechenden Maßnahmen zur Ergreifung eines rechtzeitigen Rechtsmittels zu treffen.

In Summe ergibt sich jedenfalls, dass keiner der im Wiedereinsetzungsantrag behaupteten Umstände zutrifft. Der Wiedereinsetzungswerber ist nicht Analphabet, es musste ihm bekannt sein, um was es sich bei dem Schreiben handelte (der Spruch ist in einer ihm verständlichen Sprache ausgeführt), der Bescheid enthält auch eine Rechtsmittelbelehrung in einer ihm verständlichen Sprache, und der BF musste aufgrund seines Gesundheitszustandes auch in der Lage sein, entsprechende Maßnahmen zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu treffen.

Wenn der BF weiter anführt, er sei zum Zeitpunkt des Erhalts des betreffenden Bescheides obdachlos gewesen, so sind das - bei Zutreffen dieser Behauptung - jedenfalls Umstände, die den BF und seine Lebensführung beeinträchtigen. Dies falls hätte er sich zwar in einer schwierigen Situation befunden, dass es ihm dabei unmöglich gewesen wäre, sich rechtzeitig um die Einbringung einer Beschwerde zu kümmern, wurde zwar behauptet, aber nicht plausibel dargetan.

Hinzu kommt, dass der BF die ihm zugewiesene Unterkunft - wie sich aus dem im Akt einliegenden GVS-Auszug ergibt - aus eigenem Antrieb verlassen hatte und ist eine daraus resultierende Obdachlosigkeit folglich selbstgewählt und damit selbstverschuldet, also nur ihm selbst zurechenbar.

An dieser Stelle ist auch anzuführen, dass der BF nach dem 16.08.2011 das ihm zugewiesene Quartier offensichtlich freiwillig verlassen hatte und in der Folge sein Asylverfahren am 26.08.2011 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt werden musste, weil der Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§15) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. In der Folge musste mit 26.08.2011 ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG erlassen werden und konnte das Verfahren erst nach Festnahme des BF am 23.10.2011 und Vorführung zum Bundesasylamt am 24.10.2011 mit dessen Einvernahme fortgeführt werden. Ein solches Verhalten, wie vom Wiedereinsetzungswerber gesetzt - das zu einer Einstellung des Asylverfahrens und Erlassung eines Festnahmeauftrages führte - muss vor dem Hintergrund, wie sich ein maßgerechter Asylwerber verhalten würde, als grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich, angesehen werden; gleiches gilt für eine aus einem solchen Verhalten allenfalls resultierende Obdachlosigkeit. Auch aus diesem Blickwinkel ist ein unabwendbares Ereignis nicht zu erkennen.An dieser Stelle ist auch anzuführen, dass der BF nach dem 16.08.2011 das ihm zugewiesene Quartier offensichtlich freiwillig verlassen hatte und in der Folge sein Asylverfahren am 26.08.2011 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt werden musste, weil der Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§15) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. In der Folge musste mit 26.08.2011 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, AsylG erlassen werden und konnte das Verfahren erst nach Festnahme des BF am 23.10.2011 und Vorführung zum Bundesasylamt am 24.10.2011 mit dessen Einvernahme fortgeführt werden. Ein solches Verhalten, wie vom Wiedereinsetzungswerber gesetzt - das zu einer Einstellung des Asylverfahrens und Erlassung eines Festnahmeauftrages führte - muss vor dem Hintergrund, wie sich ein maßgerechter Asylwerber verhalten würde, als grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich, angesehen werden; gleiches gilt für eine aus einem solchen Verhalten allenfalls resultierende Obdachlosigkeit. Auch aus diesem Blickwinkel ist ein unabwendbares Ereignis nicht zu erkennen.

Dass der Wiedereinsetzungswerber aus einer Kombination aus Obdachlosigkeit und Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, entsprechend zu disponieren, wurde von ihm einmal nicht behauptet und hätte der Wiedereinsetzungswerber andererseits zum Zeitpunkt der Bescheidausfolgung und unmittelbar nachfolgend die Möglichkeit gehabt, die für eine Ergreifung eines Rechtsmittels notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Es genügt, wenn einem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben (vgl VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 11. 10. 2001, 98/18/0355; 19. 11. 2003, 2003/21/0090). Dies liegt beim Wiedereinsetzungswerber auch jedenfalls vor, da er im Rahmen seines Verfahrens mehrmals über den Verfahrensablauf aufgeklärt wurde.Es genügt, wenn einem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben vergleiche VwGH 24. 2. 2000, 96/21/0430; 11. 10. 2001, 98/18/0355; 19. 11. 2003, 2003/21/0090). Dies liegt beim Wiedereinsetzungswerber auch jedenfalls vor, da er im Rahmen seines Verfahrens mehrmals über den Verfahrensablauf aufgeklärt wurde.

Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10. 5. 2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068; vgl auch Rz 41; vgl Rz 51). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden (vgl VwGH 12. 12. 1997, 96/19/ 3394; 10. 5. 2000, 95/18/0972).Vor allem der Rechtsmittelbelehrung (VwGH 10. 5. 2000, 95/18/0972) sowie dem Tag der Bescheidzustellung hat ein Fremder, der die deutsche Sprache nur ungenügend beherrscht, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Weil aus der Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit und die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels sowie die Einbringungsbehörde und die Dauer der Frist hervorgehen und weil das Zustelldatum besondere Bedeutung für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist hat, trifft ihn diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 7. 8. 2001, 98/18/0068; vergleiche auch Rz 41; vergleiche Rz 51). Hat es eine der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Partei verabsäumt, diesbezüglich entsprechende Erkundigungen einzuholen, trifft sie ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vergleiche VwGH 12. 12. 1997, 96/19/ 3394; 10. 5. 2000, 95/18/0972).

Aufgrund der aktenkundig in der Muttersprache beigegebenen Übersetzung des Bescheidspruches und der Rechtsmittelbelehrung hat der Wiedereinsetzungswerber daher sowohl über den normativen Inhalt des Bescheides als auch über die Bedeutung der Einhaltung der Beschwerdefrist nicht im Unklaren sein können.

Er hätte daher jedenfalls innerhalb der vierzehntägigen Frist eine konkrete Handlung setzten müssen. Da die Möglichkeit, eine Beschwerde an den Asylgerichtshof einzubringen, im Bescheid in der Muttersprache des Beschwerdeführers zu lesen war, hätte der Wiedereinsetzungswerber bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls innerhalb dieser vierzehntägigen Frist eine Handlung - in welcher Sprache ist letztlich nicht von Belang - setzten müssen, und wäre sowohl bei Einbringung eines auch handschriftlich verfassten Schreibens in der deutschen als auch bei Einbringung in der Muttersprache des Beschwerdeführers jedenfalls die Frist gewahrt gewesen.

Gemäß den Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Dass die vorgebrachten Umstände an sich - wie in der Beschwerde formuliert - für den Wiedereinsetzungswerber im vorliegenden Fall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt hätten, kann also nicht angenommen werden.

Der Wiedereinsetzungswerber hat jedenfalls am 11.11.2011 den inhaltlich seinen Asylantrag ablehnenden Bescheid erhalten. Dass er in weiterer Folge erst nach einem Gespräch mit einem Freund ca. 2 1/2 Wochen nach Erhalt des behördlichen Schriftstückes weitere Schritte eingeleitet hat bzw. sich an eine Rechtsberatungsorganisation gewandt hat, ist ihm jedenfalls vorwerfbar.

Gerade bezüglich der im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen Sorgfalt wird ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab aufgestellt.

Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in der Einvernahme und mittels Aushändigung des Merkblattes) wäre zu erwarten gewesen, dass der Wiedereinsetzungswerber erkennt, dass es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück um einen wesentlichen Behördenakt handelt, welchen er zumindest zu lesen hat, um im Anschluss entsprechend reagieren zu können. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in der Einvernahme und mittels Aushändigung des Merkblattes) wäre zu erwarten gewesen, dass der Wiedereinsetzungswerber erkennt, dass es sich bei dem ihm zugestellten Schriftstück um einen wesentlichen Behördenakt handelt, welchen er zumindest zu lesen hat, um im Anschluss entsprechend reagieren zu können. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).

Dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Bescheides kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, er daher nicht entsprechend belehrt werden konnte, ergibt schon im Hinblick auf logische Überlegungen keinen Sinn. Einerseits sind zumindest Spruch und Rechtsmittelbelehrung in einer dem Wiedereinsetzungswerber verständlichen Sprache abgefasst, und ist dieser, wie bereits erörtert, auch kein Analphabet. Jedenfalls hätte er bei etwaigen Unklarheiten andererseits sofort einen Dolmetscher / sprachkundigen Bekannten aufsuchen müssen, um seinen Sorgfaltspflichten zu entsprechen, und nicht erst mehr als zwei Wochen untätig abwarten, und sich dann an einen Bekannten, in der Folge aber an eine Beratungsstelle zu wenden. Unplausibel und lediglich als Schutzbehauptung zu bewerten sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich erst nach einem Gespräch mit einem Freund Kenntnis über den Inhalt des Bescheides (negative Entscheidung) erhalten habe.

Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).

Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensablauf wurde der Asylbescheid des Wiedereinsetzungswerbers bereits am 11.11.2011 ordnungsgemäß zugestellt und in der Folge rechtskräftig. Ein Erhalt eines behördlichen Schriftstückes stellt für den Wiedereinsetzungswerber kein unabwendbares Ereignis dar, und trifft ihn auch das Verschulden am Verstreichen der Frist, da er grob sorgfaltswidrig nach Erhalt eines behördlichen Schreibens über zwei Wochen lang keinerlei Handlungen vorgenommen hat. Dass er nicht fähig gewesen wäre, entsprechend zu disponieren, hat er nicht behauptet.

Der Wiedereinsetzungswerber wurde daher auch nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert, sondern ist dies allein auf sein Verschulden, jedenfalls auf seine grobe Sorglosigkeit im Umgang mit der Behörde und überhaupt seinem Asylverfahren zurückzuführen.

Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte zusammenfassend kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers von der zumutbaren Sorgfalt, die auch von einem Asylwerber zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Vom Wiedereinsetzungswerber wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er zumindest die in einer für ihn verständlichen Sprache abgefassten Bescheidpassagen liest und in weiterer Folge eine Beschwerde fristgerecht verfasst bzw. sich zumindest an eine der zahlreichen, ihm bekannt gegebenen Beratungsorganisationen wendet. Die Untätigkeit des Beschwerdeführers und das Unterlassen der Einbringung einer eventuell auch handschriftlich in der Muttersprache abgefassten Beschwerde ist jedenfalls als eine grobe Sorgfaltswidrigkeit anzusehen. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher zu Recht abgewiesen.

II.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Schlagworte

Meldepflicht, Verschulden, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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