Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C6 425.543-2/2012/2E
C6 425.543-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, StA. Afghanistan,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde von Frau römisch 40 , StA. Afghanistan,
I. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde der Frau XXXX vom 19.3.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.3.2012, FZ AIS 11 02.174-BAS, wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der Frau römisch 40 vom 19.3.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.3.2012, FZ AIS 11 02.174-BAS, wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.
II. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde der Frau XXXX vom 19.1.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.2011, FZ. 11 02.174-BAS, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde der Frau römisch 40 vom 19.1.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.8.2011, FZ. 11 02.174-BAS, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanischer Staatsangehörige, stellte am 5.3.2011 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
Mit Bescheid vom 10.8.2011, FZ. 11 02.174-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erkannte es ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.8.2012 (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 10.8.2011, FZ. 11 02.174-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erkannte es ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.8.2012 (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.8.2011 persönlich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 19.1.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Beschwerde.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt die Beschwerdeführerin aus:
"... Am 17.8.2011 wurden uns die o.a. Bescheide des Bundesasylamtes
zugestellt. Wir sind Analphabeten, dh wir haben die Rechtsmittelbelehrung auf den Bescheiden nie verstanden. Auch andere Asylwerber konnten uns nicht informieren, da wir in XXXX in einer Pension untergebracht waren, wo außer uns keine Afghanen, sondern nur Tschetschenen lebten. Wir hatten somit keine Ahnung, dass wir lediglich zwei Wochen Zeit zum Verfassen der Beschwerde Zeit hatten. Es wurde uns auch kein Rechtsberater zur Seite gestellt, der uns aufklären hätten können.zugestellt. Wir sind Analphabeten, dh wir haben die Rechtsmittelbelehrung auf den Bescheiden nie verstanden. Auch andere Asylwerber konnten uns nicht informieren, da wir in römisch 40 in einer Pension untergebracht waren, wo außer uns keine Afghanen, sondern nur Tschetschenen lebten. Wir hatten somit keine Ahnung, dass wir lediglich zwei Wochen Zeit zum Verfassen der Beschwerde Zeit hatten. Es wurde uns auch kein Rechtsberater zur Seite gestellt, der uns aufklären hätten können.
Als ein Bekannter uns informierte, dass es die Möglichkeit gäbe ein Rechtsmittel zu ergreifen fuhren wir nach Wien zur Rechtsberatung der XXXX, wo man uns jedoch mitteilte, es bestünden derzeit keine zeitlichen Ressourcen seitens der Rechtsberater, unsere Beschwerde zu verfassen. Da wir zu dieser Zeit in XXXX wohnten, verwies uns die XXXX an die XXXX, dort wurde uns mitgeteilt, dass die Frist schon abgelaufen sei. Wir dachten damit, dass wir unsere Chance schon verpasst hätten. Erst vor einer Woche erfuhren wir, dass es die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt, was wir hiermit versuchen möchten.Als ein Bekannter uns informierte, dass es die Möglichkeit gäbe ein Rechtsmittel zu ergreifen fuhren wir nach Wien zur Rechtsberatung der römisch 40 , wo man uns jedoch mitteilte, es bestünden derzeit keine zeitlichen Ressourcen seitens der Rechtsberater, unsere Beschwerde zu verfassen. Da wir zu dieser Zeit in römisch 40 wohnten, verwies uns die römisch 40 an die römisch 40 , dort wurde uns mitgeteilt, dass die Frist schon abgelaufen sei. Wir dachten damit, dass wir unsere Chance schon verpasst hätten. Erst vor einer Woche erfuhren wir, dass es die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt, was wir hiermit versuchen möchten.
Da wir der deutschen Sprache nicht mächtig sind und auch die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in Dari nicht verstanden haben und somit anfangs gar nicht wussten, dass es die Möglichkeit eines Rechtsmittels gibt, haben wir dann nach Belehrung durch einen Bekannten in der Rechtsberatung der XXXX keine Unterstützung erhalten und wurden nicht über die laufende Frist aufgeklärt.Da wir der deutschen Sprache nicht mächtig sind und auch die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in Dari nicht verstanden haben und somit anfangs gar nicht wussten, dass es die Möglichkeit eines Rechtsmittels gibt, haben wir dann nach Belehrung durch einen Bekannten in der Rechtsberatung der römisch 40 keine Unterstützung erhalten und wurden nicht über die laufende Frist aufgeklärt.
Da uns an der Säumnis kein Verschulden trifft, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vor."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.3.2012, AIS 11 02.174-BAS, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.3.2012, AIS 11 02.174-BAS, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Das Bundesasylamt trifft folgende Feststellungen: "Es kann festgestellt werden, dass Ihnen neben der in deutscher Sprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung Ihnen diese vollinhaltlich auch unter Verwendung der Muttersprache Dari zur Kenntnis gebracht wurde. Es kann festgestellt werden, dass XXXX, von 2004 - 2009 fünf Jahre die Schule in Kabul/Afghanistan besuchte und demnach nicht Analphabet ist. Es konnte weiters festgestellt werden, dass XXXX, von 2005 - 2009 über vier Jahre die Schule in Kabul/Afghanistan besuchte und demzufolge gleichfalls nicht Analphabetin ist. Auch besuchte XXXX von 2006 - 2009 die Schule in Kabul/Afghanistan, so dass auch diese hinreichend die Sprache Dari in Schrift und Sprache beherrscht. Es konnte festgestellt werden, dass Sie im gesamten vorangegangenen Verfahren - trotz wiederholter Ladungen, Abberaumungen und Verlegungen der Termine in der Lage waren, sämtliche Termine ordnungsgemäß und fristgerecht wahr zu nehmen. Es ist nicht feststellbar, dass es Ihnen und Ihren Angehörigen nicht möglich war, von der in Ihrer Muttersprache verfassten Rechtsmittelbelehrung und die damit verbundene Frist rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Ihnen wurde unmittelbar nach der Antragstellung das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern ausgefolgt. Unter Punkt 2. m) wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihnen ein unabhängiger Rechtsberater zur Verfügung steht. Ihnen wurde in der Erstbefragung am 05.03.2011, der Einvernahme am 14.06.2011 und der ergänzenden Einvernahme am 28.07.2011 wiederholt die Möglichkeit der Einbeziehung eines Rechtsberaters unter Einbeziehung des Dolmetschers in Ihrer Muttersprache Dari zur Kenntnis gebracht. Ihnen wurde bereits in der ergänzenden Einvernahme am 28.07.2011 zur Kenntnis gebracht, dass keinerlei Gründe für Asyl vorliegen und der Antrag deshalb abweisend beschieden wird. Es wurde festgestellt, dass nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine persönliche Zuweisung eines Rechtsberaters, wie von Ihnen moniert, nicht vorgesehen war. Es konnte festgestellt werden, dass es Ihnen demzufolge bei ordnungsgemäßer Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen wäre, die Rechtsberatung rechtzeitig in Anspruch zu nehmen und demzufolge innerhalb der gesetzlichen Frist die Beschwerde einzubringen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass nur ein minderer Grad des Verschuldens an der Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist vorliegt."Das Bundesasylamt trifft folgende Feststellungen: "Es kann festgestellt werden, dass Ihnen neben der in deutscher Sprache abgefassten Rechtsmittelbelehrung Ihnen diese vollinhaltlich auch unter Verwendung der Muttersprache Dari zur Kenntnis gebracht wurde. Es kann festgestellt werden, dass römisch 40 , von 2004 - 2009 fünf Jahre die Schule in Kabul/Afghanistan besuchte und demnach nicht Analphabet ist. Es konnte weiters festgestellt werden, dass römisch 40 , von 2005 - 2009 über vier Jahre die Schule in Kabul/Afghanistan besuchte und demzufolge gleichfalls nicht Analphabetin ist. Auch besuchte römisch 40 von 2006 - 2009 die Schule in Kabul/Afghanistan, so dass auch diese hinreichend die Sprache Dari in Schrift und Sprache beherrscht. Es konnte festgestellt werden, dass Sie im gesamten vorangegangenen Verfahren - trotz wiederholter Ladungen, Abberaumungen und Verlegungen der Termine in der Lage waren, sämtliche Termine ordnungsgemäß und fristgerecht wahr zu nehmen. Es ist nicht feststellbar, dass es Ihnen und Ihren Angehörigen nicht möglich war, von der in Ihrer Muttersprache verfassten Rechtsmittelbelehrung und die damit verbundene Frist rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Ihnen wurde unmittelbar nach der Antragstellung das Informationsblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern ausgefolgt. Unter Punkt 2. m) wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihnen ein unabhängiger Rechtsberater zur Verfügung steht. Ihnen wurde in der Erstbefragung am 05.03.2011, der Einvernahme am 14.06.2011 und der ergänzenden Einvernahme am 28.07.2011 wiederholt die Möglichkeit der Einbeziehung eines Rechtsberaters unter Einbeziehung des Dolmetschers in Ihrer Muttersprache Dari zur Kenntnis gebracht. Ihnen wurde bereits in der ergänzenden Einvernahme am 28.07.2011 zur Kenntnis gebracht, dass keinerlei Gründe für Asyl vorliegen und der Antrag deshalb abweisend beschieden wird. Es wurde festgestellt, dass nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine persönliche Zuweisung eines Rechtsberaters, wie von Ihnen moniert, nicht vorgesehen war. Es konnte festgestellt werden, dass es Ihnen demzufolge bei ordnungsgemäßer Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen wäre, die Rechtsberatung rechtzeitig in Anspruch zu nehmen und demzufolge innerhalb der gesetzlichen Frist die Beschwerde einzubringen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass nur ein minderer Grad des Verschuldens an der Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist vorliegt."
Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus: "Wie aus der Aktenlage ersichtlich, wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.08.2011 Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf Spruchpunkt I, der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus: "Wie aus der Aktenlage ersichtlich, wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.08.2011 Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins, der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Neben der Übersetzung des Spruches ist im Bescheid auch die Rechtsmittelbelehrung in die von Ihnen muttersprachlich verwendete Sprache afghanisch-Dari übersetzt.
Der Bescheid wurde Ihnen wie aus der Aktenlage zweifelsfrei hervorgeht am 17.08.2011 eigenhändig zugestellt, so dass Sie durch diese Eigenhandzustellung jedenfalls Kenntnis von der Bescheiderlassung erlangt haben, was durch den im Akt aufliegenden Rückschein auch belegt wird.
Wie aus dem gesamten Aktenbestand im Familienverfahren hervorgeht, besuchten die drei oben namentlich genannten bereits jugendlichen Kinder bis zu fünf Jahre die Grundschule, so dass diese nahen Angehörigen, welche alle in einem Haushalt in Rahmen der Grundversorgung gelebt hatten, die wesentlichen muttersprachlich verfassten Bescheidteile lesen konnten und allen beteiligten Parteien im Verfahren rechtzeitig zur Kenntnis bringen konnten, um so eine fristgerechte Beschwerde zu ermöglichen.
Weiters ist anzumerken, dass es Ihnen auch im vorangegangenen Verfahren immer möglich war sämtliche Anordnungen der Behörde, wie den wiederholten Ladungen zu den Einvernahmen, Aufforderungen zur Vorlage medizinischer Befunde, Abberaumungen bzw Vertagungen von Einvernahmen Folge zu leisten. Auch aus diesem Grund ist für die ho Behörde nicht plausibel nachvollziehbar, dass es Ihnen plötzlich nicht mehr möglich gewesen wäre vom Inhalt behördlicher Schreiben in geeigneter Form Kenntnis zu erlangen.
Hinzu kommt, dass Sie über den Zeitraum der Bescheiderlassung hinaus erst am 07.09.2011 und somit über 20 Tage nach der Zustellung des Bescheides aus der Grundversorgung des Landes XXXX entlassen wurden, so dass Sie jedenfalls die für Sie zuständige Betreuungsperson kontaktieren hätten können wie sie es auch in Vergangenheit gemacht hatten und die mindestens einmal wöchentlich im Quartier vor Ort ist. Auf diese Weise war es Ihnen auch in Vergangenheit möglich, sämtliche Ihnen aufgetragenen Termine fristgerecht wahr zu nehmen, so dass Ihre Argumentation der Fristversäumnis schlichtweg nicht nachvollziehbar ist.Hinzu kommt, dass Sie über den Zeitraum der Bescheiderlassung hinaus erst am 07.09.2011 und somit über 20 Tage nach der Zustellung des Bescheides aus der Grundversorgung des Landes römisch 40 entlassen wurden, so dass Sie jedenfalls die für Sie zuständige Betreuungsperson kontaktieren hätten können wie sie es auch in Vergangenheit gemacht hatten und die mindestens einmal wöchentlich im Quartier vor Ort ist. Auf diese Weise war es Ihnen auch in Vergangenheit möglich, sämtliche Ihnen aufgetragenen Termine fristgerecht wahr zu nehmen, so dass Ihre Argumentation der Fristversäumnis schlichtweg nicht nachvollziehbar ist.
Auch war es Ihnen aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Probleme einiger Familienmitglieder möglich, sämtliche notwendigen Untersuchungen bzw medizinischen Maßnahmen zu veranlassen, was insbesondere durch die Einbindung Ihrer Betreuungsperson in der Unterkunft möglich war, so dass es nicht logisch nachvollziehbar ist, dass es Ihnen nun in Folge des abschließenden Schriftstückes plötzlich nicht mehr möglich gewesen wäre, vom relevanten Sachverhalt Kenntnis zu erlangen zumal Sie ja auch verstanden hatten, dass Ihnen der subsidiäre Schutz gewährt wurde und über deren Folgen Sie - insbesondere im Zusammenhang mit der Grundversorgung, aus der Sie in der Folge ja auch entlassen wurden - durch Ihre Betreuungsperson belehrt wurden und auch die notwendigen Schritte eingeleitet wurden.
Unabhängig der Tatsache, dass Angehörige im Familienverfahren Schulbildung haben und demzufolge nicht Analphabet sind - wodurch Ihnen allen die rechtzeitige Kenntnisnahme Ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten möglich war - wurden Sie auch wiederholt ausdrücklich auf die Möglichkeit der Beiziehung bzw. Inanspruchnahme der Rechtsberatung hingewiesen. So wurden Ihnen bereits unmittelbar nach der Antragstellung Informationsblätter mit Ihren Rechten - insbesondere der Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsberatung - ausgefolgt und Ihnen wurde mitgeteilt, dass Sie jederzeit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsberatung in den Erstaufnahmestellen hatten. Auch wurde Ihnen in den Einvernahmen am 14.06.2011 wie auch am 28.07.2011 ausdrücklich mitgeteilt, dass Sie sich jederzeit an die Rechtsberatung wenden könnten.
Weiters wurde Ihnen auch am 28.07.2011 nachweislich in Ihrer Muttersprache durch eine Dokumentation in der Niederschrift mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, in Bezug auf den Status Asyl eine Negativentscheidung zu treffen, so dass es Ihnen möglich gewesen wäre, unmittelbar nach der Einvernahme die im Haus etablierte Rechtsberatung zu kontaktieren.
Auch kann Ihrer Argumentation, dass Sie vom Inhalt des Bescheides keinerlei Kenntnis hatten, nicht gefolgt werden, da Sie ja auch sehr wohl Kenntnis von der Zuerkennung des Status des subsidiäre Schutzberechtigten erlangt hatten, so dass Sie im Zuge dessen auch bewusst zur Kenntnis nehmen mussten, dass Ihnen kein Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zumal Ihnen das bereits lange vor der Bescheiderstellung in verständlicher Sprache mitgeteilt wurde, so dass Sie als sorgfältiger Asylwerber sich bereits zu diesen Zeitpunkt, z.B. unmittelbar nach der Einvernahme, an die Rechtsberatung wenden hätten können, um Ihre weiteren Möglichkeiten abzuklären.
Unter einer Gesamtbetrachtung ist zweifelsfrei erkennbar, dass es Ihnen möglich und auch zumutbar war, dass Sie vom Inhalt des Bescheides und insbesondere der Rechtsmittelbelehrung Kenntnis erlangt hätten, wenn Sie wie in der Vergangenheit die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hätten und sich die notwendigen Informationen bei Ihrer Betreuungsperson bzw. einem Rechtsberater eingeholt hätten, um innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eine Beschwerde einzubringen.
Sofern die Bescheide aller Parteien bei entsprechenden Informationsbedarf weder der Betreuungsperson, noch einem Rechtsberater oder einen der betroffenen Angehörigen welcher nicht Analphabet ist nach Zustellung des Bescheides vorgelegt wurde, dann ist eine entsprechende grobe Sorgfaltspflichtverletzung festzustellen.
Diese Sorgfaltspflichtverletzung ist nicht nur auf ein minderes Grad an Verschulden zurückzuführen, da es Ihnen jedenfalls leicht möglich gewesen wäre, den Bescheid einem der Angehörigen, welche lesen und schreiben können vorzulegen. Außerdem wäre es leicht möglich und auch zumutbar gewesen, sich an Ihre Betreuungsperson oder eine Rechtsberatung zu wenden, da Sie wiederholt und auch zuletzt in der abschließenden und ergänzenden Einvernahme darauf hingewiesen wurden, zumal Ihnen bereits auch da gesagt wurde, dass Ihr Antrag in Bezug auf Asyl abgewiesen werden wird.
Unter diesem Blickwinkel kann demzufolge auch nicht von einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis zur Fristversäumnis gesprochen werden, da Sie ja wussten, dass Sie Analphabet sind und demzufolge - mitunter auch unter Berücksichtigung der wiederholten Belehrungen - es Ihre Obliegenheit gewesen wäre, die notwendigen Schritte zu veranlassen, dass Sie Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangen, was mitunter durch die Einbindung der Parteien bzw. Kinder im Verfahren welche nicht Analphabeten sind, möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Tatsache, dass Sie Analphabet sind, ist ja kein unvorhersehbares und unabwendbares plötzliches Ereignis, sondern ist Ihnen ja bewusst und schon lange bekannt. Demzufolge haben Sie in Kenntnis Ihrer persönlichen mangelnden Eignung für diese rechtzeitige Kenntniserlangung es unterlassen, die notwendigen und Ihnen zumutbaren Schritte zu veranlassen, dass Sie vollinhaltlich in geeigneter Weise und rechtzeitig Kenntnis erlangt hatten, was Ihnen persönlich vorwerfbar ist.
Unabhängig dieser Tatsachen ist Ihr Antrag sehr vage und von Oberflächlichkeit geprägt, da Sie in Bezug auf die Kontaktierung der XXXX weder den genauen Zeitpunkt, noch die Kontaktperson genannt hatten. Auch Ihr Vorbringen, dass Sie von der XXXX wegen Ressourcenmängel an die XXXX verwiesen worden wären ist nicht nachvollziehbar, da auch in XXXX etabliert ist. Auch in Bezug auf die angebliche Kontaktaufnahme mit der XXXX sind Ihre Angaben sehr oberflächlich und völlig unbelegt, so dass erhebliche Zweifel hervor treten und auch aus diesem Blickwinkel nicht von einer Glaubhaftmachung eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses ausgegangen werden kann."Unabhängig dieser Tatsachen ist Ihr Antrag sehr vage und von Oberflächlichkeit geprägt, da Sie in Bezug auf die Kontaktierung der römisch 40 weder den genauen Zeitpunkt, noch die Kontaktperson genannt hatten. Auch Ihr Vorbringen, dass Sie von der römisch 40 wegen Ressourcenmängel an die römisch 40 verwiesen worden wären ist nicht nachvollziehbar, da auch in römisch 40 etabliert ist. Auch in Bezug auf die angebliche Kontaktaufnahme mit der römisch 40 sind Ihre Angaben sehr oberflächlich und völlig unbelegt, so dass erhebliche Zweifel hervor treten und auch aus diesem Blickwinkel nicht von einer Glaubhaftmachung eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses ausgegangen werden kann."
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.3.2012, AIS 11 02.174-BAS, erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründet diese wie folgt: "Am 17.8.2011 wurden uns die o.a. Bescheide des Bundesasylamtes zugestellt. Wir sind Analphabeten, dh wir haben die Rechtsmittelbelehrung auf den Bescheiden nie verstanden. Auch andere Asylwerber konnten uns nicht informieren, da wir in XXXX in einer Pension untergebracht waren, wo außer uns keine Afghanen, sondern nur Tschetschenen lebten. Wir hatten somit keine Ahnung, dass wir lediglich 2 Wochen Zeit zum Verfassen der Beschwerde (Zeit) hatten. Es wurde uns auch kein Rechtsberater zur Seite gestellt, der uns aufklären hätte können. Soweit die Behörde meint, es gäbe Kinder, die fünf Jahre die Grundschule besucht haben und deswegen Dari verstehen müssten, so ist dem entgegenzuhalten, dass lediglich XXXX die Schule besucht hat und Dari bzw. Farsi lesen kann. Er hat den Bescheid damals gelesen, aber nicht verstanden. Er wusste nicht was ein Rechtsmittel ist, was eine Beschwerde ist, was eine Frist ist und versteht Dari allgemein nur sehr schlecht. Seine Schulbildung war nicht gut genug. Zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung war er außerdem lediglich 15 Jahre alt und ist soeben in ein komplett neues Umfeld, eine fremde Sprache, Kultur und ein fremdes Land geflüchtet. Es ist ihm nicht zuzumuten Schriftsätze in komplizierter juristischer Fachsprache zu lesen, zu verstehen und seinen Eltern zu erklären, zumal dies auch nicht seine Muttersprache ist. Ihm kann daher nicht die ganze Verantwortung für die Familie angelastet werden.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.3.2012, AIS 11 02.174-BAS, erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründet diese wie folgt: "Am 17.8.2011 wurden uns die o.a. Bescheide des Bundesasylamtes zugestellt. Wir sind Analphabeten, dh wir haben die Rechtsmittelbelehrung auf den Bescheiden nie verstanden. Auch andere Asylwerber konnten uns nicht informieren, da wir in römisch 40 in einer Pension untergebracht waren, wo außer uns keine Afghanen, sondern nur Tschetschenen lebten. Wir hatten somit keine Ahnung, dass wir lediglich 2 Wochen Zeit zum Verfassen der Beschwerde (Zeit) hatten. Es wurde uns auch kein Rechtsberater zur Seite gestellt, der uns aufklären hätte können. Soweit die Behörde meint, es gäbe Kinder, die fünf Jahre die Grundschule besucht haben und deswegen Dari verstehen müssten, so ist dem entgegenzuhalten, dass lediglich römisch 40 die Schule besucht hat und Dari bzw. Farsi lesen kann. Er hat den Bescheid damals gelesen, aber nicht verstanden. Er wusste nicht was ein Rechtsmittel ist, was eine Beschwerde ist, was eine Frist ist und versteht Dari allgemein nur sehr schlecht. Seine Schulbildung war nicht gut genug. Zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung war er außerdem lediglich 15 Jahre alt und ist soeben in ein komplett neues Umfeld, eine fremde Sprache, Kultur und ein fremdes Land geflüchtet. Es ist ihm nicht zuzumuten Schriftsätze in komplizierter juristischer Fachsprache zu lesen, zu verstehen und seinen Eltern zu erklären, zumal dies auch nicht seine Muttersprache ist. Ihm kann daher nicht die ganze Verantwortung für die Familie angelastet werden.
Soweit die Behörde von einer Betreuungsperson spricht, meint sie wohl MitarbeiterInnen der XXXX, die uns und andere Personen in der Pension besuchten. Diese sprachen jedoch nur deutsch. Wir zeigten ihnen den Bescheid, sie sagten uns, dass wir nur zwei Wochen Zeit hätten, verstanden das jedoch so, dass wir nicht 2 Wochen Zeit für eine Beschwerde hatten, sondern um die weißen Karten abzugeben bei der Polizei. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unser insgesamt niedriges Bildungsniveau, unsere schlechten Deutschkenntnisse, unsere mangelnde Erfahrung mit Behörden aller Art sowie mit der österreichischen Kultur und Rechtslage insgesamt.Soweit die Behörde von einer Betreuungsperson spricht, meint sie wohl MitarbeiterInnen der römisch 40 , die uns und andere Personen in der Pension besuchten. Diese sprachen jedoch nur deutsch. Wir zeigten ihnen den Bescheid, sie sagten uns, dass wir nur zwei Wochen Zeit hätten, verstanden das jedoch so, dass wir nicht 2 Wochen Zeit für eine Beschwerde hatten, sondern um die weißen Karten abzugeben bei der Polizei. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unser insgesamt niedriges Bildungsniveau, unsere schlechten Deutschkenntnisse, unsere mangelnde Erfahrung mit Behörden aller Art sowie mit der österreichischen Kultur und Rechtslage insgesamt.
Der Vorhalt wir hätten bisher alle Ladungen wahrgenommen und demnach auch verstanden führt insofern ins Leere, als auf den Ladungen stand wann wir wo zu sein haben, insofern hat dies unser Sohn verstanden. Anders verhält es sich hingegen mit der Rechtsmittelbelehrung, die - wie oben bereits angeführt - unser Sohn nicht verstanden hat und auch sonst von niemandem erklärt wurde.
Als ein Bekannter uns einige Tage nach Erhalt des Bescheides informierte, dass es die Möglichkeit gäbe ein Rechtsmittel zu ergreifen, fuhren wir nach Wien zur Rechtsberatung der XXXX, wo man uns erklärte, dass wir subsidiären Schutz haben und dagegen eine Berufung schreiben könnten. Weiters wurde uns mitgeteilt, dass derzeit keine zeitlichen Ressourcen seitens der Rechtsberater, unsere Beschwerde zu verfassen, zur Verfügung stünden. Auf unseren Bescheid wurde lediglich ein Datum vermerkt - heute weiß ich, dass es sich hiebei um das Datum des Fristendes handelt. Im Zuge der Verfassung dieser Beschwerde wurde versucht, mit der XXXX Kontakt aufzunehmen, ob Aufzeichnungen über diesen Besuch vorliegen, da wir nicht mehr genau wissen, wann wir dort waren, doch wurde uns mitgeteilt, dass es sich diesbezüglich keine Aufzeichnungen gibt.Als ein Bekannter uns einige Tage nach Erhalt des Bescheides informierte, dass es die Möglichkeit gäbe ein Rechtsmittel zu ergreifen, fuhren wir nach Wien zur Rechtsberatung der römisch 40 , wo man uns erklärte, dass wir subsidiären Schutz haben und dagegen eine Berufung schreiben könnten. Weiters wurde uns mitgeteilt, dass derzeit keine zeitlichen Ressourcen seitens der Rechtsberater, unsere Beschwerde zu verfassen, zur Verfügung stünden. Auf unseren Bescheid wurde lediglich ein Datum vermerkt - heute weiß ich, dass es sich hiebei um das Datum des Fristendes handelt. Im Zuge der Verfassung dieser Beschwerde wurde versucht, mit der römisch 40 Kontakt aufzunehmen, ob Aufzeichnungen über diesen Besuch vorliegen, da wir nicht mehr genau wissen, wann wir dort waren, doch wurde uns mitgeteilt, dass es sich diesbezüglich keine Aufzeichnungen gibt.
Da wir zu dieser Zeit in XXXX wohnten, verwies uns die XXXX an die XXXX, dort wurde uns mitgeteilt, dass die Frist schon abgelaufen sei. Wir fuhren erneut zur XXXX, von dort wurden wir zu XXXX geschickt, wo uns von einem Afghanen namens XXXX gesagt wurde, dass es keine Chance gäbe und er uns nicht helfen könne.Da wir zu dieser Zeit in römisch 40 wohnten, verwies uns die römisch 40 an die römisch 40 , dort wurde uns mitgeteilt, dass die Frist schon abgelaufen sei. Wir fuhren erneut zur römisch 40 , von dort wurden wir zu römisch 40 geschickt, wo uns von einem Afghanen namens römisch 40 gesagt wurde, dass es keine Chance gäbe und er uns nicht helfen könne.
Beweis: Einvernahme des Herrn XXXX ...Beweis: Einvernahme des Herrn römisch 40 ...
Etwa zwei Monate später fuhren wir erneut nach Wien zur XXXX, da unser Sohn mit seiner Lehrerin, Frau XXXX, gesprochen hat und diese meinte, sie wolle mit den zuständigen Juristen sprechen, da sie nicht verstand, warum uns niemand helfen möchte bzw. herausfinden wollte, ob hier möglicherweise ein Missverständnis in der Kommunikation vorliegt. Ein Gespräch mit der Lehrerin wurde jedoch von den JuristInnen verweigert.Etwa zwei Monate später fuhren wir erneut nach Wien zur römisch 40 , da unser Sohn mit seiner Lehrerin, Frau römisch 40 , gesprochen hat und diese meinte, sie wolle mit den zuständigen Juristen sprechen, da sie nicht verstand, warum uns niemand helfen möchte bzw. herausfinden wollte, ob hier möglicherweise ein Missverständnis in der Kommunikation vorliegt. Ein Gespräch mit der Lehrerin wurde jedoch von den JuristInnen verweigert.
Beweis: Einvernahme der Frau XXXX, Musikhauptschule ...Beweis: Einvernahme der Frau römisch 40 , Musikhauptschule ...
Wir dachten, dass wir damit unsere Chance verpasst hätten. Erst vor einer Woche erfuhren wir, dass es die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt, was hiermit versuchen möchten.
Ergänzend möchten wir vorbringen, dass es zwar richtig ist, dass wir über den Anspruch auf eine Rechtsberatung informiert wurden, uns wurde jedoch nicht gesagt, wer dafür zuständig ist, wo wir die zuständigen Personen antreffen und wie wir mit diesen in Kontakt treten können.
Da wir der deutschen Sprache nicht mächtig sind und auch die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in Dari nicht verstanden haben und somit anfangs gar nicht wussten, dass es die Möglichkeit eines Rechtsmittels gibt, haben wir dann nach Belehrung durch einen Bekannten in der Rechtsberatung der XXXX keine Unterstützung erhalten und wurden auch nicht über die laufende Frist aufgeklärt.Da wir der deutschen Sprache nicht mächtig sind und auch die Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in Dari nicht verstanden haben und somit anfangs gar nicht wussten, dass es die Möglichkeit eines Rechtsmittels gibt, haben wir dann nach Belehrung durch einen Bekannten in der Rechtsberatung der römisch 40 keine Unterstützung erhalten und wurden auch nicht über die laufende Frist aufgeklärt.
Da uns an der Säumnis kein Verschulden trifft, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung vor. ..."
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:
AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Zu Spruchpunkt I (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages):2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages):
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist auf Antrag der Partei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wennGemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist auf Antrag der Partei gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. Ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Absatz 4, leg. cit. Ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.Gemäß Absatz 6, leg. cit. kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.Gemäß Absatz 7, leg. cit. kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 20.9.2007, 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 20.9.2007, 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).
Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit,
wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt"
eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und (ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen: 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) zumutbare Sorgfalt nicht (in besonders nachlässiger Weise:
29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) außer Acht gelassen haben (VwGH 31.7.2006, 2006/05/0081; 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).
Aus folgenden Gründen hat das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen:
Die Beschwerdeführerin wurde bereits zu Beginn ihres Asylverfahrens über die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsberaters informiert. Das sie davon keinen Gebrauch gemacht hat, lag in ihrem eigenen Ermessensbereich. Das Vorbringen in der Beschwerde, ihr habe niemand in Kenntnis gesetzt, wie sie sich mit einem Rechtsberater in Verbindung setzen könnte, wird entgegengehalten, dass es ihr jedenfalls zumutbar gewesen wäre, danach zu fragen, ob im Rahmen der Einvernahme oder am Ort Unterbringung.
Da ihr auch während der Einvernahme bereits mitgeteilt wurde, dass ihr Antrag negativ entschieden werden würde, wäre es an ihr gelegen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Zu allererst hätte sie bereits in der entsprechenden Einvernahme fragen, können, welche Möglichkeiten ihr offen stünden oder - wie bereits ausgeführt - eines Rechtsberaters -, einer Vertrauensperson oder einer anwaltlichen Vertretung bedienen können.
Da bereits aus diesem Gründen die Beschwerde abzuweisen ist, war auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Kinder nicht weiter einzugehen.
Richtig ist, dass die Beschwerdeführer ihren Angaben zufolge Analphabet ist. Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass jemand mit der ihm gebotenen Sorgfalt im Rechtsverkehr in Erscheinung tritt. Umso mehr hätte die Beschwerdeführerin sich bewusst sein müssen, dass sie auf Unterstützung angewiesen ist (ähnlich VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausgeführt, dass sie ein Bekannter einige Tage nach Erhalt des Bescheides darüber informiert habe, dass es die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels gäbe. Folgt man der Ansicht der Beschwerdeführerin, hätte die Frist mit in Kenntnis setzen durch den Bekannten zu laufen begonnen. Die Einbringung am 19.1.2012 ist daher als verspätetet zu werten. Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausgeführt, dass sie ein Bekannter einige Tage nach Erhalt des Bescheides darüber informiert habe, dass es die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels gäbe. Folgt man der Ansicht der Beschwerdeführerin, hätte die Frist mit in Kenntnis setzen durch den Bekannten zu laufen begonnen. Die Einbringung am 19.1.2012 ist daher als verspätetet zu werten. Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Des Weitern hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass ihr bei ihrem Termin bei der XXXX mitgeteilt wurde, dass ihr das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung stehe ("Weiters wurde uns mitgeteilt, dass derzeit keine zeitlichen Ressourcen seitens der Rechtsberater, unsere Beschwerde zu verfassen, zur Verfügung stünden."). Von einem Nichtwissen um die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels geht somit nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst aus, sondern davon, dass sie innerhalb der Frist davon Kenntnis erlangt hat.Des Weitern hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass ihr bei ihrem Termin bei der römisch 40 mitgeteilt wurde, dass ihr das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung stehe ("Weiters wurde uns mitgeteilt, dass derzeit keine zeitlichen Ressourcen seitens der Rechtsberater, unsere Beschwerde zu verfassen, zur Verfügung stünden."). Von einem Nichtwissen um die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels geht somit nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst aus, sondern davon, dass sie innerhalb der Frist davon Kenntnis erlangt hat.
Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen im Übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH 27.2.1989, 88/10/0120; 18.61990, 90/19/0165). Erkennt ein sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufener Fremder die ihm zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid, ist er verpflichtet sich (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers) mit dessen Inhalt einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so ist ihm ein minderer Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten. Die Unkenntnis von der Möglichkeit, gegen den Bescheid Berufung (hier Beschwerde) zu erheben, ist eine Folge dieses Sorgfaltsverstoßes, weil der Fremde bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch Kenntnis von der Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen eine zwei Wochen einzubringende Berufung (Beschwerde) gegen den Bescheid zulässig ist, erlangt hätte (VwGH 10.5.2000, 95/18/0972). Die Beschwerdeführerin hat trotz des Wissens, dass es sich um einen Bescheid gehandelt hat und der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde nicht die ihr obliegende Sorgfaltspflicht angewandt und sich eines Dolmetschers, Rechtsberaters usw. bedient.
Von einem minderen Grad des Versehens war im gegenständlichen Verfahren nicht auszugehen, sondern von auffallender Sorglosigkeit. Im Gegenteil hat sie mit ihrem Verhalten besonders sorglos gehandelt.
2.3. Zu Spruchpunkt II (Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Asylbescheid):2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei (Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Asylbescheid):
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Der angefochtene Asylbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.8.2011 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 31.8.2011. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 19.1.2012 und damit verspätet eingebracht.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).
Schlagworte
Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsbelehrung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung, zumutbare SorgfaltZuletzt aktualisiert am
09.04.2013