Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 432.211-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zl. 12 18.607-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zl. 12 18.607-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 22.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 02.06.2012 einen Asylantrag in Rumänien gestellt hat.
Bei der Erstbefragung am 23.12.2012 bei der Landespolizeidirektion Wien, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe vor ca. 2 Jahren sein Heimatdorf verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Rumänien gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt hätte. Nach 5 bis 6 Monaten Aufenthalt in einem Lager in Rumänien sei er über Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe sich in Griechenland ca. 9 Monate aufgehalten, in Rumänien ca. 5 oder 6 Monate, in Ungarn wäre er nur auf der Durchfahrt gewesen. Man bekomme in Rumänien kein faires Asylverfahren. Dort sei ihm kein Dolmetsch zur Verfügung gestellt worden und würden die Rumänen keine Flüchtlinge wollen. Sein Heimatland hätte er verlassen, da er mit den Feinden bzw. Mördern seines Vaters, der ein XXXX-Kommandant gewesen wäre, Probleme gehabt hätte.
Am 27.12.2012 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates an Rumänien.Am 27.12.2012 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates an Rumänien.
Rumänien hat am 04.01.2013 seine Zustimmung zur Aufnahme des XXXX alias XXXX, gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.Rumänien hat am 04.01.2013 seine Zustimmung zur Aufnahme des römisch 40 alias römisch 40 , gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.
Der Beschwerdeführer wurde mit 04.01.2013 aus der Grundversorgung abgemeldet und ist mindestens seither unbekannten Aufenthaltes. Eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterblieb.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gem. § 10 Abs. 4 zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien gem. Paragraph 10, Absatz 4, zulässig sei.
Das Bundesasylamt stellte fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer habe in Österreich angegeben, den Namen XXXX zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am XXXX geboren zu sein. In Rumänien sei er unter dem Namen XXXX, in Erscheinung getreten. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung seiner Person nach Rumänien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Asylwerber in Rumänien systematischen Misshandlungen, bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass ihn in Rumänien behördlicher Schutz vorenthalten werde. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich nach Rumänien entgegenstehen würden.Das Bundesasylamt stellte fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer habe in Österreich angegeben, den Namen römisch 40 zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. In Rumänien sei er unter dem Namen römisch 40 , in Erscheinung getreten. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung seiner Person nach Rumänien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Asylwerber in Rumänien systematischen Misshandlungen, bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass ihn in Rumänien behördlicher Schutz vorenthalten werde. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich nach Rumänien entgegenstehen würden.
Nach dem gegenständlichen Bescheid befindet sich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt, Aktenseite 155, ein Schreiben vom 14.01.2013, in welchem sich mit Ausnahme der Aktenzahlen und eines "Betreff"-Vermerkes eine vermutlich in Dari abgefasste Anordnung befindet, in welcher lediglich die Worte "AVG" und "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" samt Adresse und Telefonnummer in deutscher Schrift verfasst sind. Eine Übersetzung in deutscher Sprache ist dem Schreiben nicht zu entnehmen und somit nicht nachvollziehbar, welche Anordnung seitens des Bundesasylamtes mit diesem Schreiben getroffen wurde.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG am 14.01.2013 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG am 14.01.2013 zugestellt.
Mit Datum vom 21.01.2013 findet sich im Akt ebenfalls eine eigenhändige Übernahmebestätigung des Asylwerbers betreffend die Übernahme des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.01.2013.
Im Akt befindet sich weiters ein Rückschein über die Zustellung des Bescheides an die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, welche zwar unterschrieben ist, Datum und Bezeichnung des Empfängers fehlen jedoch auf dem Zustellschein.
Am 21.01.2013 brachte die Diakonie Flüchtlingsdienst - als Mitglied der ARGE Rechtsberatung "als gesetzlicher Vertreter" des Beschwerdeführers eine Beschwerde samt Antrag der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei der erstinstanzlichen Behörde ein. Darin wird insbesondere gerügt, dass die Verständigung der Zustimmung Rumäniens zur Übernahme des Beschwerdeführers nicht an den gesetzlichen Vertreter zugestellt worden wäre und in der Folge auch eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung des gesetzlichen Vertreters unterblieben wäre. In der Folge wird auch auf die prekäre Situation in Rumänien hingewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden war.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 41 Abs. 3 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 41, Absatz 3, AVG unvermeidlich erscheint.
2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich zwei verschiedene Geburtsdaten angegeben. Nach einem dieser Geburtsdaten (XXXX) wäre er im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits volljährig gewesen. Laut Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer auch in Rumänien nicht nur einen anderen Namen, sondern auch zwei wieder andere Geburtsdaten angegeben. Auch demnach wäre er nach einem Geburtsdatum (XXXX) bereits volljährig. Obwohl sich an die Tatsache der Volljährigkeit im österreichischen Asylverfahren weitreichende Konsequenzen knüpfen, insbesondere ist für einen Minderjährigen ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen, diesem die Entscheidung zuzustellen und hat dieser eine Rechtsmittelbefugnis, hat sich die erstinstanzliche Behörde mit der Frage, ob der Beschwerdeführer nunmehr minderjährig oder volljährig ist, in keiner Weise auseinandergesetzt. Im Kopf des Bescheides sind einfach vier Geburtsdaten angegeben. Aus den Feststellungen und aus der Beweiswürdigung ergibt sich nicht, von welchem tatsächlichen Geburtsdatum die erstinstanzliche Behörde letztlich ausgegangen ist und aus welchen Gründen dies erfolgt wäre.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Österreich zwei verschiedene Geburtsdaten angegeben. Nach einem dieser Geburtsdaten (römisch 40 ) wäre er im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bereits volljährig gewesen. Laut Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer auch in Rumänien nicht nur einen anderen Namen, sondern auch zwei wieder andere Geburtsdaten angegeben. Auch demnach wäre er nach einem Geburtsdatum (römisch 40 ) bereits volljährig. Obwohl sich an die Tatsache der Volljährigkeit im österreichischen Asylverfahren weitreichende Konsequenzen knüpfen, insbesondere ist für einen Minderjährigen ein gesetzlicher Vertreter zu bestellen, diesem die Entscheidung zuzustellen und hat dieser eine Rechtsmittelbefugnis, hat sich die erstinstanzliche Behörde mit der Frage, ob der Beschwerdeführer nunmehr minderjährig oder volljährig ist, in keiner Weise auseinandergesetzt. Im Kopf des Bescheides sind einfach vier Geburtsdaten angegeben. Aus den Feststellungen und aus der Beweiswürdigung ergibt sich nicht, von welchem tatsächlichen Geburtsdatum die erstinstanzliche Behörde letztlich ausgegangen ist und aus welchen Gründen dies erfolgt wäre.
Im Kopf des Bescheides ist weiters angegeben "vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe". Ob hiermit eine gesetzliche oder eine gewillkürte Vertretung gemeint ist, lässt sich nicht nachvollziehen. Eine Vollmacht über die Bestellung der ARGE Rechtsberatung ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
Auch die bereits oben erwähnte Aktenseite 155 des erstinstanzlichen Bescheides in welcher die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vermutlich als Rechtsberater oder gesetzlicher Vertreter bestellt wurde, gibt keinen Aufschluss darüber. Im Übrigen fehlt, wie oben dargelegt, der deutsche Text zu dieser Verfahrensanordnung, sodass nicht nachvollzogen werden kann, welchen Inhalt das Schreiben vom 14.01.2013 aufweist.
Der Diakonie Flüchtlingsdienst ist in der Folge explizit als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers aufgetreten, dies zu einem Zeitpunkt, als dieser nach dem ersten im Bescheid angeführten Geburtsdatum bereits volljährig gewesen wäre. Es kann somit nicht festgestellt werden, ob die Erhebung dieses Rechtsmittels durch einen gesetzlichen Vertreter rechtskonform erfolgte.
Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung aller von ihm angegebener Geburtsdaten jedenfalls bis XXXX als minderjährig zu behandeln gewesen wäre. Die erstinstanzliche Behörde es jedoch überhaupt unterlassen hat, den gesetzlichen Vertreter dem Verfahren in irgendeiner Weise zuzuziehen. Insbesondere wurden diesem auch keine Länderfeststellungen zur Äußerung übermittelt.Ergänzend ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung aller von ihm angegebener Geburtsdaten jedenfalls bis römisch 40 als minderjährig zu behandeln gewesen wäre. Die erstinstanzliche Behörde es jedoch überhaupt unterlassen hat, den gesetzlichen Vertreter dem Verfahren in irgendeiner Weise zuzuziehen. Insbesondere wurden diesem auch keine Länderfeststellungen zur Äußerung übermittelt.
Als weiterer Verfahrensmangel ist zu rügen, dass die erstinstanzliche Behörde zwar vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente, die offenbar sein Asylverfahren in Rumänien betreffen, zum Akt genommen hat, eine Übersetzung dieser für das Verfahren sicher relevanter Schriftstücke ist jedoch gänzlich unterblieben.
In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).
Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
25.04.2013