Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D20 413893-2/2013/2E
D20 413894-2/2013/2E
D20 419125-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 31.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 13.410 EAST Ost, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 31.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 13.410 EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 31.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 13.411 EAST Ost, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 31.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 13.411 EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 31.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 13.412 EAST Ost, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vom 31.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 13.412 EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 17.09.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beide stellten am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der Erstbeschwerdeführer am 18.09.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da sein Bruder Widerstandskämpfer sei und es üblich sei, Verwandte als Geisel zu nehmen, sollte sich der Widerstandskämpfer nicht stellen. Die Mutter und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers seien bereits vom Militär getötet worden. Er selbst sei schon mehrmals von maskierten Personen mitgenommen und geschlagen worden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass gegenüber dem Bundesasylamt vor.Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 17.09.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beide stellten am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der Erstbeschwerdeführer am 18.09.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da sein Bruder Widerstandskämpfer sei und es üblich sei, Verwandte als Geisel zu nehmen, sollte sich der Widerstandskämpfer nicht stellen. Die Mutter und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers seien bereits vom Militär getötet worden. Er selbst sei schon mehrmals von maskierten Personen mitgenommen und geschlagen worden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. Der Erstbeschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass gegenüber dem Bundesasylamt vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung im ersten Asylverfahren an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da ihr Ehemann wegen seines Bruders vom Militär nicht in Ruhe gelassen worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei daraufhin mit ihrem Ehemann geflohen.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 19.10.2009 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Tschetschenien habe man nicht normal leben können. Sein Haus sei zerstört worden. Er habe aber keine Entschädigung bekommen wie alle anderen Leute, weil sein Bruder Kämpfer sei. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei bei einer Schießerei um Leben gekommen. Sein jüngerer Bruder sei bei einer Bombardierung getötet worden. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Bestätigungen vor, unter anderem einen Totenschein. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei bereits zweimal mitgenommen worden und habe deshalb Angst, erneut festgenommen zu werden. Beim ersten Mal sei er von Verwandten freigekauft worden. Beim zweiten Mal sei er in bewusstlosem Zustand einfach ausgesetzt worden.
Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe Schmerzen an der Wirbelsäule und sei deswegen in Tschetschenien in Behandlung gewesen. Es habe aber nicht geholfen. In Österreich sei er deswegen bereits beim Hausarzt gewesen und nehme Schmerztabletten.
Der Erstbeschwerdeführer wurde weiters am 16.11.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei wegen seines Bruders, der Widerstandskämpfer sei, zweimal mitgenommen und geschlagen worden. Das erste Mal sei er Ende 1997 bzw. 2007 mitgenommen, 20 Tage festgehalten und von Verwandten wieder freigekauft worden. Ende 1998 habe er auch in der Maschadov- Garde gedient. Dies habe ihm auch Probleme bereitet. Am 03.02.2009 sei er mit seiner Ehefrau und seiner Mutter zu Hause gewesen, als gegen Mitternacht das Haus von unbekannten uniformierten Männern gestürmt worden sei, indem die Tür eingetreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Schlag mit einem Gewehrkolben auf den Kopf bekommen. Er habe sich wehren wollen, es seien ihm aber Handschellen angelegt und ein Sack über den Kopf gezogen worden und er sei weggebracht worden. Seine Mutter sei im Zuge des Vorfalles erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei zwei Wochen lang in einem Kellerraum festgehalten und ständig befragt worden wo sich sein Bruder verstecke. Man habe ihn immer wieder geschlagen und auch mit Strom gefoltert. Dann sei er irgendwo unweit seines Dorfes rausgeschmissen und bewusstlos liegen gelassen worden. Sein Onkel, der "Volksmediziner" sei, habe sich um ihn gekümmert. Nach seiner Genesung habe er sich bei verschiedenen Verwandten versteckt und sei nur selten in sein Wohnhaus gegangen. Auch seine Ehefrau, die seit dem Vorfall im Februar 2009 bei ihren Eltern aufhältig gewesen sei, habe er nur sporadisch gesehen. Am 25.08.2009 habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau erstmals wieder im Haus übernachtet, da er geglaubt habe, man suche nicht mehr nach ihm. In dieser Nacht habe er aber Schritte im Hof gehört und, dass jemand versuche, die Tür zu öffnen. Deshalb habe er das Schlafzimmerfenster mit dem Fuß zerstört und sei geflüchtet. Man habe in seine Richtung geschossen, er habe aber entkommen können und sich bei Nachbarn und seinem Onkel versteckt. Seine Frau habe geschrien und ihm später erzählt, dass sie von den Angreifern auf die Seite geschlagen worden sei. Am 28.08.2009 sei der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Bus über XXXX nach Rostov gefahren und von dort weiter mit dem Flugzeug nach XXXX gelangt. Dort habe die Zweitbeschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten. Am 14.09.2009 seien sie schließlich mit einem Schlepper nach Österreich gebracht worden.Der Erstbeschwerdeführer wurde weiters am 16.11.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt kurz zusammengefasst Folgendes an: Der Beschwerdeführer sei wegen seines Bruders, der Widerstandskämpfer sei, zweimal mitgenommen und geschlagen worden. Das erste Mal sei er Ende 1997 bzw. 2007 mitgenommen, 20 Tage festgehalten und von Verwandten wieder freigekauft worden. Ende 1998 habe er auch in der Maschadov- Garde gedient. Dies habe ihm auch Probleme bereitet. Am 03.02.2009 sei er mit seiner Ehefrau und seiner Mutter zu Hause gewesen, als gegen Mitternacht das Haus von unbekannten uniformierten Männern gestürmt worden sei, indem die Tür eingetreten worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Schlag mit einem Gewehrkolben auf den Kopf bekommen. Er habe sich wehren wollen, es seien ihm aber Handschellen angelegt und ein Sack über den Kopf gezogen worden und er sei weggebracht worden. Seine Mutter sei im Zuge des Vorfalles erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei zwei Wochen lang in einem Kellerraum festgehalten und ständig befragt worden wo sich sein Bruder verstecke. Man habe ihn immer wieder geschlagen und auch mit Strom gefoltert. Dann sei er irgendwo unweit seines Dorfes rausgeschmissen und bewusstlos liegen gelassen worden. Sein Onkel, der "Volksmediziner" sei, habe sich um ihn gekümmert. Nach seiner Genesung habe er sich bei verschiedenen Verwandten versteckt und sei nur selten in sein Wohnhaus gegangen. Auch seine Ehefrau, die seit dem Vorfall im Februar 2009 bei ihren Eltern aufhältig gewesen sei, habe er nur sporadisch gesehen. Am 25.08.2009 habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau erstmals wieder im Haus übernachtet, da er geglaubt habe, man suche nicht mehr nach ihm. In dieser Nacht habe er aber Schritte im Hof gehört und, dass jemand versuche, die Tür zu öffnen. Deshalb habe er das Schlafzimmerfenster mit dem Fuß zerstört und sei geflüchtet. Man habe in seine Richtung geschossen, er habe aber entkommen können und sich bei Nachbarn und seinem Onkel versteckt. Seine Frau habe geschrien und ihm später erzählt, dass sie von den Angreifern auf die Seite geschlagen worden sei. Am 28.08.2009 sei der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin mit dem Bus über römisch 40 nach Rostov gefahren und von dort weiter mit dem Flugzeug nach römisch 40 gelangt. Dort habe die Zweitbeschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten. Am 14.09.2009 seien sie schließlich mit einem Schlepper nach Österreich gebracht worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im ersten Verfahren an, ihr Schwager sei Widerstandskämpfer in den Bergen. Deshalb sei ihr Ehemann verfolgt worden. Am 03.02.2009 sei er mitgenommen, geschlagen und festgehalten worden. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei bei einer wilden Schießerei erschossen worden. Der Erstbeschwerdeführer könne nicht zu Hause bleiben, er habe Angst. Er habe sich abwechselnd bei seinen Verwandten oder bei Freunden versteckt. Im Zuge der Einvernahme am 16.11.2009 brachte sie vor, der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei Widerstandskämpfer und werde vom Militär gesucht. Deshalb habe auch ihr Ehemann Probleme bekommen. Am 03.02.2009 seien drei bis fünf maskierte Männer in das Haus der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes eingedrungen, hätten ihren Mann geschlagen und mitgenommen. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, welche dies verhindern habe wollen, sei dabei erschossen worden. Ihren Ehemann habe man eine Woche lang gefangen gehalten und dann bewusstlos und blutend in einem Waldstück in der Nähe ihres Heimatortes zurückgelassen. Der Onkel ihres Ehemannes, welcher Heiler sei, habe ihn gesund gepflegt. Die Beschwerdeführerin habe sich nach diesem Vorfall bei ihren Eltern aufgehalten, da sie Angst gehabt habe, zu Hause zu übernachten. Ihr Ehemann habe sich ebenfalls bei Verwandten versteckt. Am 25.08.2009 hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erstmals wieder im gemeinsamen Haus übernachtet. Erneut seien ca. fünf maskierte Militärangehörige ins Haus gekommen. Ihr Ehemann habe aber rechtszeitig durch das Fenster flüchten können. Der Beschwerdeführerin sei bei diesem Vorfall ein Schlag in den Bauch versetzt worden. Die Männer hätten das Zimmer durchsucht. Danach seien die Reisepässe verschwunden gewesen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe gesagt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Tschetschenien verlassen müssten. Am 28.08.2009 habe sie ihr Ehemann vom Haus ihrer Eltern abgeholt und sie seien nach Rostov und von dort per Flugzeug nach XXXX gereist. Am 04.09.2009 habe die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten bzw. sei ihr zu früh geborenes Kind nach einem Kaiserschnitt verstorben. Am 14.09.2009 seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann per Schlepper weiter nach Österreich gereist.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im ersten Verfahren an, ihr Schwager sei Widerstandskämpfer in den Bergen. Deshalb sei ihr Ehemann verfolgt worden. Am 03.02.2009 sei er mitgenommen, geschlagen und festgehalten worden. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei bei einer wilden Schießerei erschossen worden. Der Erstbeschwerdeführer könne nicht zu Hause bleiben, er habe Angst. Er habe sich abwechselnd bei seinen Verwandten oder bei Freunden versteckt. Im Zuge der Einvernahme am 16.11.2009 brachte sie vor, der Bruder des Erstbeschwerdeführers sei Widerstandskämpfer und werde vom Militär gesucht. Deshalb habe auch ihr Ehemann Probleme bekommen. Am 03.02.2009 seien drei bis fünf maskierte Männer in das Haus der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes eingedrungen, hätten ihren Mann geschlagen und mitgenommen. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, welche dies verhindern habe wollen, sei dabei erschossen worden. Ihren Ehemann habe man eine Woche lang gefangen gehalten und dann bewusstlos und blutend in einem Waldstück in der Nähe ihres Heimatortes zurückgelassen. Der Onkel ihres Ehemannes, welcher Heiler sei, habe ihn gesund gepflegt. Die Beschwerdeführerin habe sich nach diesem Vorfall bei ihren Eltern aufgehalten, da sie Angst gehabt habe, zu Hause zu übernachten. Ihr Ehemann habe sich ebenfalls bei Verwandten versteckt. Am 25.08.2009 hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erstmals wieder im gemeinsamen Haus übernachtet. Erneut seien ca. fünf maskierte Militärangehörige ins Haus gekommen. Ihr Ehemann habe aber rechtszeitig durch das Fenster flüchten können. Der Beschwerdeführerin sei bei diesem Vorfall ein Schlag in den Bauch versetzt worden. Die Männer hätten das Zimmer durchsucht. Danach seien die Reisepässe verschwunden gewesen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe gesagt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Tschetschenien verlassen müssten. Am 28.08.2009 habe sie ihr Ehemann vom Haus ihrer Eltern abgeholt und sie seien nach Rostov und von dort per Flugzeug nach römisch 40 gereist. Am 04.09.2009 habe die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten bzw. sei ihr zu früh geborenes Kind nach einem Kaiserschnitt verstorben. Am 14.09.2009 seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann per Schlepper weiter nach Österreich gereist.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 18.11.2009 wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die Widersprüche zwischen ihren Angaben vorgehalten und aufgefordert, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu beziehen.
Am 18.11.2009 langte ein Ärztlicher Bericht des Krankenhauses XXXX vom 27.10.2009 beim Bundesasylamt ein. Daraus geht hervor, dass beim Erstbeschwerdeführer nach Durchführung eines Röntgens eine "Diskrete rechtskonvexe Skoliose" der Brustwirbelsäule und eine "Diskrete linkskonvexe Skoliose, geringgradige Sklerosezeichen an den Abschlussplatten" der Lendewirbelsäule festgestellt worden sei.Am 18.11.2009 langte ein Ärztlicher Bericht des Krankenhauses römisch 40 vom 27.10.2009 beim Bundesasylamt ein. Daraus geht hervor, dass beim Erstbeschwerdeführer nach Durchführung eines Röntgens eine "Diskrete rechtskonvexe Skoliose" der Brustwirbelsäule und eine "Diskrete linkskonvexe Skoliose, geringgradige Sklerosezeichen an den Abschlussplatten" der Lendewirbelsäule festgestellt worden sei.
Am 03.12.2009 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26.11.2009 zu den vorgehaltenen Widersprüchen beim Bundesasylamt ein. Zum Vorfall vom 03.02.2009 legte der Erstbeschwerdeführer eine Grundrisszeichnung seines Wohnhauses/ Wohnhäuser vor und erklärte unter anderem, er habe die Schüsse auf seine Mutter nicht gehört, da er beinahe bewusstlos gewesen und unter massivem Schock gestanden sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe deshalb nicht angegeben, dass ihr Ehemann einen Sack über den Kopf bekommen habe, bereits im Haus gefesselt und mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei, da sie wie gelähmt gewesen sei und außerdem mehrere Angreifer ihr die Sicht verstellt hätten. Außerdem sei alles sehr schnell gegangen. Weiters schilderte der Erstbeschwerdeführer erneut den Vorfall vom 25.08.2009 und monierte abschließend, die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hätten von 8.30Uhr bis 15.45Uhr gedauert. Es seien sehr viele Fragen durcheinander gestellt worden und es habe nur sehr kurze Pausen gegeben. Es sei auch zu bedenken, dass diese beiden massiv traumatisierenden Ereignisse noch nicht sehr lange zurücklägen und es daher für die Beschwerdeführer schwierig sei, darüber chronologisch und der Reihe nach detailliert zu berichten, da dies immer wieder sehr aufwühlend für sie sei. Hinsichtlich der Lage in Tschetschenien lege er diverse Berichte vor und verweise auf einen Bericht von Amnesty International vom 01.07.2009.
Laut Psychiatrischem Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 02.02.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer am 22.12.2009 untersucht und dabei diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer "inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelgradiger Depression" leide. Es bestehe aktuell aber kein Bedarf an einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Intervention. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit sei eher unwahrscheinlich. Unmittelbar sei eine Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß unwahrscheinlich. Demgegenüber sei bei neuerlicher entsprechender psychischer Belastung mit einer Zunahme der psychischen Störung zu rechnen und langfristig damit einhergehend eine Zunahme im lebensbedrohlichen Ausmaß nicht ausgeschlossen.Laut Psychiatrischem Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 02.02.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer am 22.12.2009 untersucht und dabei diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer "inkompletten posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelgradiger Depression" leide. Es bestehe aktuell aber kein Bedarf an einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Intervention. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit sei eher unwahrscheinlich. Unmittelbar sei eine Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß unwahrscheinlich. Demgegenüber sei bei neuerlicher entsprechender psychischer Belastung mit einer Zunahme der psychischen Störung zu rechnen und langfristig damit einhergehend eine Zunahme im lebensbedrohlichen Ausmaß nicht ausgeschlossen.
Laut Psychiatrischem Gutachten von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 05.02.2010 wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 22.12.2009 untersucht und dabei diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen Depression und Angststörung leide. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit sei eher unwahrscheinlich. Das Suizidrisiko sei gering. Unmittelbar sei eine Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß unwahrscheinlich. Demgegenüber sei bei neuerlicher reaktiver Belastung mit einer Zunahme der depressiven Störung zu rechnen.Laut Psychiatrischem Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 05.02.2010 wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 22.12.2009 untersucht und dabei diagnostiziert, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen Depression und Angststörung leide. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit sei eher unwahrscheinlich. Das Suizidrisiko sei gering. Unmittelbar sei eine Verschlechterung im lebensbedrohlichen Ausmaß unwahrscheinlich. Demgegenüber sei bei neuerlicher reaktiver Belastung mit einer Zunahme der depressiven Störung zu rechnen.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.02.2010 wurden den Beschwerdeführern die Ergebnisse des Psychiatrischen Gutachtens zur Kenntnis gebracht und die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der vorgeschriebenen Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.05.2010 wurden diese ersten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die beiden Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.05.2010 wurden diese ersten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden die beiden Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.).
Gegen beide Bescheide wurden seitens der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.06.2010 fristgerecht Beschwerden vor dem Asylgerichtshof erhoben.
Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer XXXX, der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, in Österreich geboren. Für den Drittbeschwerdeführer wurde am 24.02.2011 durch den Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter, ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.Am römisch 40 wurde der Drittbeschwerdeführer römisch 40 , der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, in Österreich geboren. Für den Drittbeschwerdeführer wurde am 24.02.2011 durch den Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter, ein (erster) Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
Am 10.03.2011 langte ein weiteres Schreiben des Erstbeschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Darin gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass sein Sohn am XXXX auf die Welt gekommen sei. Er habe bereits mehrmals erzählt, was ihm in Tschetschenien passiert sei. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Angehörigen. Seine ganze Familie habe wegen seines Bruders gelitten. Die Familie sei zerstört worden. Vor einigen Tagen habe er von einem Bekannten erfahren, dass sein Nachbar getötet worden sei. Er sei mit seinen Freunden in XXXX gewesen und dort festgenommen und weggebracht worden. Drei Tage später seien die Leichen dieser drei Personen gefunden worden. Sie seien zusammengeschlagen, gefoltert und dann auf brutale Art getötet worden. Man habe ihren Verwandten verboten, die Leichen in ihrem Dorf zu bestatten. Die Getöteten seien heimlich in einem anderen Bezirk Tschetscheniens beigesetzt worden.Am 10.03.2011 langte ein weiteres Schreiben des Erstbeschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Darin gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass sein Sohn am römisch 40 auf die Welt gekommen sei. Er habe bereits mehrmals erzählt, was ihm in Tschetschenien passiert sei. Er habe Angst um sein Leben und das seiner Angehörigen. Seine ganze Familie habe wegen seines Bruders gelitten. Die Familie sei zerstört worden. Vor einigen Tagen habe er von einem Bekannten erfahren, dass sein Nachbar getötet worden sei. Er sei mit seinen Freunden in römisch 40 gewesen und dort festgenommen und weggebracht worden. Drei Tage später seien die Leichen dieser drei Personen gefunden worden. Sie seien zusammengeschlagen, gefoltert und dann auf brutale Art getötet worden. Man habe ihren Verwandten verboten, die Leichen in ihrem Dorf zu bestatten. Die Getöteten seien heimlich in einem anderen Bezirk Tschetscheniens beigesetzt worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 wurde auch der erste Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers negativ erledigt und auch der Drittbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Auch für den Drittbeschwerdeführer wurde fristgerecht Beschwerde vor dem Asylgerichtshof erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011 wurde auch der erste Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers negativ erledigt und auch der Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Auch für den Drittbeschwerdeführer wurde fristgerecht Beschwerde vor dem Asylgerichtshof erhoben.
Mit Schreiben vom 24.10.2011 beantragten alle drei Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 AsylG iVm § 66 AsylG die Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Mit Schreiben vom 24.10.2011 beantragten alle drei Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG die Beigebung eines Rechtsberaters zur Beratung und Unterstützung für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Mit Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011, wurden den Beschwerdeführern Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung zur Seite gestellt.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012, Zahlen: D12 413893-1/2010/7E, D12 413894-1/2010/6E und D12 419125-1/2011/4E wurden alle drei Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen dieser Entscheidungen kam der Asylgerichtshof zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat besteht. Diese Entscheidungen erwuchsen am 16.02.2012 in Rechtskraft.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012, Zahlen: D12 413893-1/2010/7E, D12 413894-1/2010/6E und D12 419125-1/2011/4E wurden alle drei Beschwerden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen dieser Entscheidungen kam der Asylgerichtshof zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine glaubhafte Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat besteht. Diese Entscheidungen erwuchsen am 16.02.2012 in Rechtskraft.
Am 06.06.2012 stellten die Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am selben Tag brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe seit der letzten Entscheidung zu seinem Vorverfahren Österreich nicht verlassen. Er stelle nunmehr einen neuerlichen Antrag, da er mit seinem Onkel, XXXX, der in seinem Heimatdorf leben würde, in ständigem telefonischen Kontakt stehe. Am gestrigen Abend habe er letztmalig mit ihm telefoniert. Sein Bruder sei ein Widerstandskämpfer und die Behörden des Herkunftslandes würden offen sagen, dass die Geschwister von Widerstandskämpfern für deren Taten verantwortlich gemacht würden. Wenn der Erstbeschwerdeführer nunmehr in seine Heimat zurückkehren würde, seien er und seine Familie in Gefahr. Hier in Österreich habe er sich erstmals als freier Mensch gefühlt. Er wolle darum bitten, eine Bestätigung zu bekommen, womit er hier arbeiten und seine Familie versorgen könne. Wenn dies nicht möglich sei, so wolle er um die Ausstellung einer Bestätigung bitten, mit welcher er in ein anderes Land reisen und dort um Asyl ansuchen könne. Die Familie habe sich zwischenzeitlich hier in Österreich integriert und auch Deutschkurse besucht. Sie könnten mittlerweile relativ gut Deutsch sprechen und wollten in einem deutschsprachigen Land bleiben. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe ebenfalls Deutschkurse besucht.Am 06.06.2012 stellten die Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am selben Tag brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe seit der letzten Entscheidung zu seinem Vorverfahren Österreich nicht verlassen. Er stelle nunmehr einen neuerlichen Antrag, da er mit seinem Onkel, römisch 40 , der in seinem Heimatdorf leben würde, in ständigem telefonischen Kontakt stehe. Am gestrigen Abend habe er letztmalig mit ihm telefoniert. Sein Bruder sei ein Widerstandskämpfer und die Behörden des Herkunftslandes würden offen sagen, dass die Geschwister von Widerstandskämpfern für deren Taten verantwortlich gemacht würden. Wenn der Erstbeschwerdeführer nunmehr in seine Heimat zurückkehren würde, seien er und seine Familie in Gefahr. Hier in Österreich habe er sich erstmals als freier Mensch gefühlt. Er wolle darum bitten, eine Bestätigung zu bekommen, womit er hier arbeiten und seine Familie versorgen könne. Wenn dies nicht möglich sei, so wolle er um die Ausstellung einer Bestätigung bitten, mit welcher er in ein anderes Land reisen und dort um Asyl ansuchen könne. Die Familie habe sich zwischenzeitlich hier in Österreich integriert und auch Deutschkurse besucht. Sie könnten mittlerweile relativ gut Deutsch sprechen und wollten in einem deutschsprachigen Land bleiben. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe ebenfalls Deutschkurse besucht.
Die Gründe, welche er im ersten Verfahren angegeben habe, seien immer noch gültig. Neue Gründe habe er keine. Wegen seines Bruders, der als Widerstandskämpfer tätig sei, sei er in der Heimat bis heute in Gefahr. Die österreichischen Behörden könnten überprüfen, dass der Bruder eines Widerstandskämpfers für dessen Taten zur Verantwortung gezogen werde.
Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat könne er dort umgebracht werden oder müsse ins Gefängnis. Der Onkel, mit welchem er in telefonischem Kontakt stehe, habe ihm erzählt, dass auch er mehrmals von den Behörden aufgesucht und bedroht worden sei. Immer wenn eine Explosion oder ein Attentat geschehe, würden die Behörden unangemeldet zum Onkel kommen. Eine Änderung seiner Situation oder ihrer Fluchtgründe würde es nicht geben. Immer wenn er mit seinem Onkel telefoniere, sage dieser, dass es schlimm für den Erstbeschwerdeführer enden werde, falls er nach Hause fahren würde.
Der Erstbeschwerdeführer stelle erst jetzt diesen neuen Antrag, da er bis gestern gar nicht gewusst habe, dass so eine Möglichkeit überhaupt existiere.
Einen Abschiebetermin habe er bis jetzt aber nicht erhalten. Er habe jedoch die Freiwillige Rückkehr in Anspruch nehmen wollen und sei diesbezüglich sogar zweimal bei der russischen Botschaft in XXXX gewesen. Dort sei er aber immer "beschimpft und hinausgeworfen" worden. Er sei auch überzeugt, dass bei der russischen Botschaft in XXXX Mitarbeiter des FSB beschäftigt seien. Er könne daher nicht ausschließen, dass diese Mitarbeiter seine Angaben bzw. Personalien bereits in seine Heimat weitergeleitet hätten.Einen Abschiebetermin habe er bis jetzt aber nicht erhalten. Er habe jedoch die Freiwillige Rückkehr in Anspruch nehmen wollen und sei diesbezüglich sogar zweimal bei der russischen Botschaft in römisch 40 gewesen. Dort sei er aber immer "beschimpft und hinausgeworfen" worden. Er sei auch überzeugt, dass bei der russischen Botschaft in römisch 40 Mitarbeiter des FSB beschäftigt seien. Er könne daher nicht ausschließen, dass diese Mitarbeiter seine Angaben bzw. Personalien bereits in seine Heimat weitergeleitet hätten.
Eine Änderung der Fluchtgründe gebe es nicht. Immer wenn er mit seinem Onkel telefoniere, warne dieser die Beschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer entzogen sich in weiterer Folge dem Asylverfahren und reisten noch vor Abschluss der Verfahren in die Schweiz weiter. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.07.2012 wurden in weiterer Folge ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden alle drei Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diese Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 03.07.2012 wurden keine Beschwerden eingebracht, die abschließenden Entscheidungen in den zweiten Asylverfahren erwuchsen mit 11.07.2012 in Rechtskraft.Die Beschwerdeführer entzogen sich in weiterer Folge dem Asylverfahren und reisten noch vor Abschluss der Verfahren in die Schweiz weiter. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.07.2012 wurden in weiterer Folge ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden alle drei Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diese Entscheidungen des Bundesasylamtes vom 03.07.2012 wurden keine Beschwerden eingebracht, die abschließenden Entscheidungen in den zweiten Asylverfahren erwuchsen mit 11.07.2012 in Rechtskraft.
Am 26.09.2012 wurden die Beschwerdeführer im Zuge eines "Dublinverfahrens" von der Schweiz nach Österreich überstellt. Am selben Tag stellten alle drei Beschwerdeführer die gegenständlichen (dritten) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 27.09.2012 gab der Erstbeschwerdeführer zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen an, dass er nicht mehr in seine Heimat zurück könne, da er das Leben seiner Familie gefährden würde. Seine alten Fluchtgründe stimmten nicht ganz, da er aus Angst nicht die ganze Wahrheit gesagt habe. Er wolle Folgendes ergänzen bzw. neue Asylgründe angeben: Sein Bruder sei in Russland ein Partisanenkämpfer für die tschetschenische Minderheit gewesen. Aufgrund der Teilnahme seines Bruders an den Kämpfen gegen das russische Regime sei der Erstbeschwerdeführer zwei Mal festgenommen, geschlagen und gequält worden, um den Aufenthalt des Bruders bekannt zu geben. Da der Bruder ein Partisanenkämpfer gewesen sei, habe er dauernd Probleme gehabt, seine Familie habe ihn aus dem Gefängnis freikaufen müssen und ihm sei ein Ultimatum gestellt worden, er solle den Aufenthalt des Bruders preisgeben, ansonsten würde er umgebracht werden. Vor der dritten Festnahme habe er sich bewaffnet und auf die maskierten Personen geschossen. Es werde behauptet, dass er dabei eine Person getötet habe. Nach diesem Vorfall habe er gemeinsam mit seiner Frau Russland verlassen, da er Angst um sein Leben und das Leben seiner Frau gehabt habe. Weiters sei seine Frau bei der Flucht schwanger gewesen.
Im Falle der Rückkehr in die Heimat habe er Angst um das Leben seiner Familie und auch um sein Leben. Er könne nicht nach Russland zurückkehren, da seine Familie und er selbst früher oder später getötet würden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer asylrechtlichen Erstbefragung am 27.09.2012 zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen an, dass sie nicht mehr in ihre Heimat zurück könnten. Ihr Mann habe in Russland Probleme mit dem derzeitigen Regime. Weiters habe er einen Mann in Russland erschossen. Sie selbst sei aufgrund der Probleme ihres Mannes geflüchtet. Auf der Flucht von Russland nach Österreich habe sie in XXXX ein Kind verloren.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer asylrechtlichen Erstbefragung am 27.09.2012 zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen an, dass sie nicht mehr in ihre Heimat zurück könnten. Ihr Mann habe in Russland Probleme mit dem derzeitigen Regime. Weiters habe er einen Mann in Russland erschossen. Sie selbst sei aufgrund der Probleme ihres Mannes geflüchtet. Auf der Flucht von Russland nach Österreich habe sie in römisch 40 ein Kind verloren.
Im Falle der Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um das Leben ihres Mannes und ihres Kindes. Sie würden sicherlich getötet werden.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.10.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor (Schreibfehler im Original):
".........
Anmerkung:
Folgende Dokumente bzw. Beweismittel befinden sich in einem Kuvert im gegenständlichen Asylakt:
Von den vorstehend angeführten Dokumenten bzw. Beweismittel befinden sich bereits Kopien in den Asylakten des AW aus dessen Vorverfahren. Die angeführten und im Asylakt befindlichen Dokumente bzw. Beweismittel werden dem AW ausgefolgt.
Von den weiteren sich im Asylakt befindlichen Unterlagen werden Kopien zum Asylakt genommen. Die Originalunterlagen werden dem AW ausgefolgt.
L: Weswegen wurden die Magnetresonanztomographie, der Arztbrief, Therapieplan und MRT-Untersuchung erstellt?
A: Ich hatte Schmerzen im Bereich des Rückgrates. Es wurden Spritzen verabreicht und eine Therapie verschrieben. Seit ungefähr einem Jahr werde ich deswegen nicht mehr behandelt. Die Schmerzen sind nicht mehr vorhanden, ich spüre aber welche, bei einem Wetterwechsel.
L: Haben Sie sonst noch Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
L: Haben Sie in Österreich Verwandte?
A: Nein.
L: Wie lange waren Sie in Österreich aufhältig?
A: Vom 17.09.2009 bis 23.06.2012. Dann war ich mit meiner Familie 3 Monate in der Schweiz. Ca. vor einer Woche wurden wir von der Schweiz nach Österreich überstellt.
L: Weswegen haben Sie Ihr zweites Asylverfahren 12 06.905 nicht weitergeführt?
A: Es war nicht mehr möglich, da zu bleiben, weil ich gezwungen war, das Quartier zu räumen. Ich war mit meiner Familie auf der Straße. Man hat mir auch mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, meinen Asylantrag zurückzuweisen. (Anmerkung: Dem AW wird der Verfahrensausgang seines Asylverfahrens 12 06.905 zur Kenntnis gebracht).
L: Sie haben bereits am 17.09.2012, unter der Zahl 09 11.331, Ihren ersten Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihr zweiter Asylantrag unter der Zahl 12 06.905 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Ich habe sonst keine andere Chance. Mir bleibt nichts anderes übrig. Ich kann nicht nach Hause zurückkehren. Die russischen Behörden wissen, dass ich schon im Ausland war. Mein Bruder XXXX war Untergrundkämpfer. Er ist irgendwo untergetaucht. Ich habe ihn zum letzten Mal im Jahr 2008 gesehen. Danach habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Ich weiß nicht, was aus ihm geworden ist. Ich befürchte, dass ich im Falle einer Rückkehr von den russischen Behörden als Geisel genommen werde, damit man so meinen Bruder XXXX zwingt, dass er sich ergibt.A: Ich habe sonst keine andere Chance. Mir bleibt nichts anderes übrig. Ich kann nicht nach Hause zurückkehren. Die russischen Behörden wissen, dass ich schon im Ausland war. Mein Bruder römisch 40 war Untergrundkämpfer. Er ist irgendwo untergetaucht. Ich habe ihn zum letzten Mal im Jahr 2008 gesehen. Danach habe ich keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Ich weiß nicht, was aus ihm geworden ist. Ich befürchte, dass ich im Falle einer Rückkehr von den russischen Behörden als Geisel genommen werde, damit man so meinen Bruder römisch 40 zwingt, dass er sich ergibt.
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Mein Leben ist im Falle einer Rückkehr gefährdet. Mehr Angst habe ich um das Leben meiner Familie, als um meines selbst.
L: Seit wann bestehen die von Ihnen geäußerten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr ins Heimatland?
A: Seit dem Jahr 2007, als ich zum ersten Mal festgenommen wurde. Das zweite Mal wurde ich im Jahr 2009 festgenommen. Beide Male wurde ich von Militäreinheiten festgenommen, von denen weiß ich nicht, für wen sie arbeiten, ob für den FSB, für Kadyrov oder für sonst wen. Bei den Festnahmen haben sie mir gesagt, wenn ich das Versteck meines Bruders preisgebe, werden sie mich freilassen. Beide Male haben mich Verwandte freigekauft. Bei der zweiten Festnahme wurde ich schwer misshandelt und halb totgeschlagen und dann auf die Straße geworfen. Ich habe mit Glück überlebt (Anmerkung: Der AW zeigt mehrere Narben im Kopfbereich).
L: Wie lange wurden Sie im Anschluss nach den erwähnten Festnahmen festgehalten?
A: Bei der ersten Festnahme wurde ich fast einen Monat lang festgehalten, beim zweiten Mal fast 2 Wochen.
L: An welchem Ort wurden Sie festgehalten?
A: Ich weiß es nicht. Das war in irgendeinem Raum ohne Fenster. Vielleicht in einem Kellerabteil. Man hat mir einen Sack über den Kopf gestülpt und so verhindert, dass ich sehe, wo ich hingebracht werde.
L: Bei der Erstbefragung am 26.09.2012 haben Sie angegeben, dass Sie sich vor der dritten Festnahme bewaffnet und auf die maskierten Personen geschossen hätten. Es werde behauptet, dass Sie dabei eine Person getötet hätten. Können Sie die damit gemeinten Ereignisse näher ausführen?
A: Das war am 25.08.2009. Da sind einige Personen zu uns nach Hause gekommen. Ich weiß nicht, wie viele. Meine Frau hat die Flucht ergriffen und wir haben begonnen aufeinander zu schießen. Ich habe eine Maschinenpistole gehabt. Ich habe zwar geschossen. Aber ich habe nicht bemerkt, dass ich jemand umgebracht hätte. Erst 3 Tage später, als ich die Flucht ergriffen habe, habe ich von einigen meiner Verwandten, insbesondere von meinem Onkel XXXX, erfahren, dass es eine Säuberungsaktion gegeben hätte, bei der eine Person getötet worden sei. Mein Onkel wurde auch verhört. Mein Onkel hat gesagt, dass die Behörden glauben, dass mein Bruder XXXX bei der Säuberungsaktion dabei gewesen ist. Mein Name wurde nicht genannt. Ich glaube, dass mein Onkel XXXX den Behörden gegenüber nicht erwähnt hat, dass ich dabei gewesen bin, um mich zu schützen. Ich habe früher über diesen Vorfall nicht berichtet. Jetzt ist es aber egal, denn die Behörden in meinem Heimatland wissen das bereits.A: Das war am 25.08.2009. Da sind einige Personen zu uns nach Hause gekommen. Ich weiß nicht, wie viele. Meine Frau hat die Flucht ergriffen und wir haben begonnen aufeinander zu schießen. Ich habe eine Maschinenpistole gehabt. Ich habe zwar geschossen. Aber ich habe nicht bemerkt, dass ich jemand umgebracht hätte. Erst 3 Tage später, als ich die Flucht ergriffen habe, habe ich von einigen meiner Verwandten, insbesondere von meinem Onkel römisch 40 , erfahren, dass es eine Säuberungsaktion gegeben hätte, bei der eine Person getötet worden sei. Mein Onkel wurde auch verhört. Mein Onkel hat gesagt, dass die Behörden glauben, dass mein Bruder römisch 40 bei der Säuberungsaktion dabei gewesen ist. Mein Name wurde nicht genannt. Ich glaube, dass mein Onkel römisch 40 den Behörden gegenüber nicht erwähnt hat, dass ich dabei gewesen bin, um mich zu schützen. Ich habe früher über diesen Vorfall nicht berichtet. Jetzt ist es aber egal, denn die Behörden in meinem Heimatland wissen das bereits.
L: Wann und von wem haben die Behörden davon erfahren?
A: Ich habe keine Ahnung. Mein Onkel XXXX hat mir vor ca. einem Jahr telefonisch mitgeteilt, dass die russischen Behörden das bereits wissen.A: Ich habe keine Ahnung. Mein Onkel römisch 40 hat mir vor ca. einem Jahr telefonisch mitgeteilt, dass die russischen Behörden das bereits wissen.
L: Weswegen haben Sie nicht bereits in Ihren bisherigen Asylverfahren den heute erwähnten Vorfall am 25.08.2009 angegeben?
A: Ich habe gehofft, dass ich sowieso eine Aufenthaltsbewilligung bekommen werde. Ich wusste nicht, dass ich solche Schwierigkeiten bekommen werde.
L: Sie haben angegeben, dass Sie ca. vor einem Jahr von Ihrem Onkel XXXX telefonisch erfahren haben, dass die russischen Behörden über die Ereignisse am 25.08.2009 Bescheid wüssten. Am 22.02.2012 haben Sie bei der XXXX schriftlich erklärt, freiwillig ins Heimatland zurückkehren zu wollen. Können Sie dazu etwas angeben, insbesondere weswegen Sie eine beabsichtigte freiwillige Rückkehr erklärt haben, obwohl Sie in Ihrem Heimatland die heute geäußerten Rückkehrbefürchtungen erwarten?L: Sie haben angegeben, dass Sie ca. vor einem Jahr von Ihrem Onkel römisch 40 telefonisch erfahren haben, dass die russischen Behörden über die Ereignisse am 25.08.2009 Bescheid wüssten. Am 22.02.2012 haben Sie bei der römisch 40 schriftlich erklärt, freiwillig ins Heimatland zurückkehren zu wollen. Können Sie dazu etwas angeben, insbesondere weswegen Sie eine beabsichtigte freiwillige Rückkehr erklärt haben, obwohl Sie in Ihrem Heimatland die heute geäußerten Rückkehrbefürchtungen erwarten?
A: Ich habe das unterschrieben, nicht mit der Absicht, in meine Heimat zurückzukehren. Ich wollte in ein anderes Land gehen und eine Hilfsorganisation zu kontaktieren, aber nicht in die Russische Föderation zurückkehren. Ich wurde von dem XXXX in XXXX 2 Mal bedroht, dass ich aufgrund meiner illegalen Ausreise aus der Russischen Föderation mit Konsequenzen zu rechnen habe. Beim zweiten Mal ist es zu einer Auseinandersetzung mit ihm gekommen. Ich kann mir vorstellen, dass er die Information weitergeleitet hat. Denn kurz nach dieser Konversation wurde mein Onkel XXXX von den lokalen Behörden unter Druck gesetzt und misshandelt.A: Ich habe das unterschrieben, nicht mit der Absicht, in meine Heimat zurückzukehren. Ich wollte in ein anderes Land gehen und eine Hilfsorganisation zu kontaktieren, aber nicht in die Russische Föderation zurückkehren. Ich wurde von dem römisch 40 in römisch 40 2 Mal bedroht, dass ich aufgrund meiner illegalen Ausreise aus der Russischen Föderation mit Konsequenzen zu rechnen habe. Beim zweiten Mal ist es zu einer Auseinandersetzung mit ihm gekommen. Ich kann mir vorstellen, dass er die Information weitergeleitet hat. Denn kurz nach dieser Konversation wurde mein Onkel römisch 40 von den lokalen Behörden unter Druck gesetzt und misshandelt.
L: Wann war dieser Vorfall mit dem XXXX in XXXX?L: Wann war dieser Vorfall mit dem römisch 40 in XXXX?
A: 2 Mal, wobei ich mich erinnere, dass das letzte Gespräch am 05. oder am 04.06.2012 stattfand. Das erste Gespräch war ca. einen Monat vorher, im Mai wahrscheinlich. Ich weiß es nicht genau.
L: Welche Familienangehörigen und Verwandte befinden sich noch in Ihrem Heimatland?
A: Meine Mutter lebt noch bei Verwandten im Bezirk XXXX, ich weiß aber nicht, wo genau. 2 Onkel mit Familien und viele entfernte Verwandte. Ich weiß nicht, wo der Bruder ist, der kämpft.A: Meine Mutter lebt noch bei Verwandten im Bezirk römisch 40 , ich weiß aber nicht, wo genau. 2 Onkel mit Familien und viele entfernte Verwandte. Ich weiß nicht, wo der Bruder ist, der kämpft.
L: Haben Sie Kontakt zu Familienangehörigen oder Verwandten im Heimatland?
A: Nur gelegentliche Telefonate mit dem Onkel XXXX, das letzte Mal vor 3 Monaten. Sonst habe ich keine Kontakte.A: Nur gelegentliche Telefonate mit dem Onkel römisch 40 , das letzte Mal vor 3 Monaten. Sonst habe ich keine Kontakte.
L: Wie gut sprechen Sie Deutsch?
A: Mittelgut, ausreichend alltägliche Konversation.
L: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?
A: Ich habe 3 Deutschkurse in Österreich absolviert. Ich habe jede Stufe der Deutschkurse 2 Mal gemacht, um meine Kenntnisse zu festigen. Sonst habe ich keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich.
L: Sind oder waren Sie in Österreich berufstätig?
A: Nein. Im Bezirk XXXX wurde ich gelegentlich von Bauern ersucht, ihnen zu helfen. Aber das war keine richtige Beschäftigung, weil ich keine Arbeitsbewilligung habe.A: Nein. Im Bezirk römisch 40 wurde ich gelegentlich von Bauern ersucht, ihnen zu helfen. Aber das war keine richtige Beschäftigung, weil ich keine Arbeitsbewilligung habe.
L: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?
A: Nein.
L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
A: Ich habe Deutschkurse absolviert. Ich möchte, dass meine Kinder einen Kindergarten in Österreich besuchen. Ich war ordentlich angemeldet in Österreich und wir möchten in Österreich bleiben. Ich möchte eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bekommen und einer Beschäftigung nachgehen, um meine Familie erhalten zu können. Das ist alles."
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.10.2012 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor (Schreibfehler im Original):
"........
L: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
L: Haben Sie sonst noch Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
L: Haben Sie in Österreich Verwandte?
A: Nein.
L: Wie lange waren Sie in Österreich aufhältig?
A: Am 17.09.2009 sind wir nach Österreich gekommen. Wir waren in Österreich, bis wir aus der Grundversorgung entlassen wurden, genau weiß ich es nicht. Das war ungefähr im Juni 2012. Wir sind dann von Österreich in die Schweiz gefahren, waren ca. 3 Monate in der Schweiz aufhältig und wurden vor ungefähr einer Woche von der Schweiz nach Österreich überstellt.
L: Weswegen haben Sie Ihr zweites Asylverfahren 12 06.906 nicht weitergeführt?
A: Weil wir gezwungen wurden, die Unterkunft zu verlassen. (Anmerkung: Der AW wird der Verfahrensausgang ihres Asylverfahrens 12 06.906 und des Asylverfahrens Ihres Sohnes XXXX (AIS-Zl. 12 06.907) zur Kenntnis gebracht).A: Weil wir gezwungen wurden, die Unterkunft zu verlassen. (Anmerkung: Der AW wird der Verfahrensausgang ihres Asylverfahrens 12 06.906 und des Asylverfahrens Ihres Sohnes römisch 40 (AIS-Zl. 12 06.907) zur Kenntnis gebracht).
L: Sie haben bereits am 17.09.2012, unter der Zahl 09 11.332, Ihren ersten Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Ihr zweiter Asylantrag unter der Zahl 12 06.906 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?
A: Weil wir wegen der Probleme meines Mannes nicht nach Hause zurückkehren können.
L: Was befürchten Sie persönlich für sich im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Genau kann ich mir nicht vorstellen, was uns erwartet. Es wird nichts Gutes sein. Ich vermute, dass etwas Schlechtes meinem Gatten und meinem Sohn passieren kann.
L: Welche Probleme Ihres Mannes meinen Sie genau?
A: Er hat politische Probleme mit den russischen Behörden, genau weiß ich es nicht. Er war auch bei einer Schießerei beteiligt, als unser Haus umstellt wurde. Das war im August 2009.
L: Seit wann bestehen die von Ihnen geäußerten Rückkehrbefürchtungen?
A: Seit August 2009. Ich befürchte, dass die Verwandten der getöteten Person Blutfehde ausüben werden. Diese Blutfehde würde sich von meinem Gatten auf meinen Sohn ausdehnen. Die Familie meines Mannes wird verfolgt. Auch wegen meines Schwagers XXXX, der als Untergrundkämpfer von den Behörden gesucht wird.A: Seit August 2009. Ich befürchte, dass die Verwandten der getöteten Person Blutfehde ausüben werden. Diese Blutfehde würde sich von meinem Gatten auf meinen Sohn ausdehnen. Die Familie meines Mannes wird verfolgt. Auch wegen meines Schwagers römisch 40 , der als Untergrundkämpfer von den Behörden gesucht wird.
L: Sie haben angegeben, dass eine Person getötet worden sei. Wer ist diese Person und wann wurde diese getötet?
A: Es ist in dieser Nacht im August 2009 bei der Schießerei passiert. Ich weiß nicht, wie diese Person heißt, das ist eine Männerangelegenheit und die Frauen werden bei uns in so eine Sache nicht eingeweiht.
L: Woher wissen Sie, dass bei der Schießerei im August 2009 eine Person getötet worden ist?
A: Ein paar Tage nach der Schießerei waren mehrere Personen im Haus vom Onkel meines Mannes namens XXXX. Der war damals Nachbar von uns. Da habe ich gehört, wie der XXXX von einer getöteten Person berichtet hat. Es wird angenommen, dass diese Person bei der Schießerei getötet worden ist. Ich weiß es aber nicht genau, weil ich vorher die Flucht ergriffen hatte.A: Ein paar Tage nach der Schießerei waren mehrere Personen im Haus vom Onkel meines Mannes namens römisch 40 . Der war damals Nachbar von uns. Da habe ich gehört, wie der römisch 40 von einer getöteten Person berichtet hat. Es wird angenommen, dass diese Person bei der Schießerei getötet worden ist. Ich weiß es aber nicht genau, weil ich vorher die Flucht ergriffen hatte.
L: Sie haben angegeben, dass die von Ihnen heute angeführten Rückkehrbefürchtungen seit August 2009 bestehen. Mit Schreiben vom 22.02.2012 hat die XXXX mitgeteilt, dass Sie sich zur freiwilligen Rückkehr ins Heimatland entschieden hätten. Können Sie dazu etwas angeben, insbesondere weswegen Sie eine beabsichtigte freiwillige Rückkehr erklärt haben, obwohl Sie in Ihrem Heimatland die heute geäußerten Rückkehrbefürchtungen erwarten?L: Sie haben angegeben, dass die von Ihnen heute angeführten Rückkehrbefürchtungen seit August 2009 bestehen. Mit Schreiben vom 22.02.2012 hat die römisch 40 mitgeteilt, dass Sie sich zur freiwilligen Rückkehr ins Heimatland entschieden hätten. Können Sie dazu etwas angeben, insbesondere weswegen Sie eine beabsichtigte freiwillige Rückkehr erklärt haben, obwohl Sie in Ihrem Heimatland die heute geäußerten Rückkehrbefürchtungen erwarten?
A: Wir wollten nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Das war eine Entscheidung meines Mannes, nachdem er bei der russischen Vertretung in XXXX in einen Streit verwickelt war.A: Wir wollten nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Das war eine Entscheidung meines Mannes, nachdem er bei der russischen Vertretung in römisch 40 in einen Streit verwickelt war.
Wiederholung der Frage:
A: Wir haben gedacht, nach Tschetschenien wollen wir nicht zurückkehren. Aber vielleicht können wir in einem anderen Teil Russlands bleiben.
L: Welche Familienangehörigen und Verwandte befinden sich noch in Ihrem Heimatland?
A: Meine Eltern, eine Schwester, ein Bruder. Meine Geschwister sind beide verheiratet und leben mit Familie in Tschetschenien. Sonst gibt es noch Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen in Tschetschenien.
L: Haben Sie Kontakt zu Familienangehörigen und Verwandten im Heimatland?
A: Seltene Telefonate mit meiner Mutter, zuletzt vor ca. einem Monat. Das ist alles.
L: Wie gut sprechen Sie Deutsch?
A: Nicht sehr gut. Ich trau mich nicht, komplizierte Gespräche ohne Dolmetscher zu führen.
L: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?
A: Ich habe 2 Deutschkurse in Österreich absolviert, einmal 3 Monate und einmal 2 Monate lang. Es war ziemlich weit von meinem Heim entfernt und ich konnte nicht immer diese Kurse besuchen.
L: Sind oder waren Sie in Österreich berufstätig?
A: Nein.
L: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?
A: Nein.
Anmerkung: Die nachfolgenden Fragen werden zum Asylantrag des Sohnes XXXX (AIS-Zl. 12 13.412) gestellt.Anmerkung: Die nachfolgenden Fragen werden zum Asylantrag des Sohnes römisch 40 (AIS-Zl. 12 13.412) gestellt.
Anmerkung: Im Asylakt des XXXX befinden sich dessen Meldebestätigung, Geburtsurkunde und Auszug aus dem Geburtseintrag. Sämtliche Dokumente befinden sich in Kopie im Erstakt 11 01.903. Die angeführten Dokumente werden der AW ausgefolgt.Anmerkung: Im Asylakt des römisch 40 befinden sich dessen Meldebestätigung, Geburtsurkunde und Auszug aus dem Geburtseintrag. Sämtliche Dokumente befinden sich in Kopie im Erstakt 11 01.903. Die angeführten Dokumente werden der AW ausgefolgt.
L: Haben Sie bezüglich Ihres Sohnes noch Beweismittel oder Dokumente, welche in den bisherigen Asylverfahren noch nicht vorgelegt wurden.
A: Nein.
Anmerkung: Der AW wird der Ausgang der bisherigen Asylverfahren des Sohnes XXXX zur Kenntnis gebracht.Anmerkung: Der AW wird der Ausgang der bisherigen Asylverfahren des Sohnes römisch 40 zur Kenntnis gebracht.
L: Weswegen haben Sie am 26.09.2012 einen weiteren Asylantrag für Ihren Sohn gestellt?
A: Der gehört zu unserer Familie. Alles, was uns betrifft, betrifft ihn auch.
L: Was befürchten Sie konkret im Falle der Rückkehr ins Heimatland für Ihren Sohn?
A: Diese Blutfehde im Zusammenhang mit der getöteten Person bei der Schießerei im August 2009 überträgt sich auf die männlichen Mitglieder der Familie. Deswegen habe ich Angst.
L: Seit wann besteht die von Ihnen angeführte Rückkehrbefürchtung für Ihren Sohn?
A: Seit seiner Geburt.
L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben und in das Familien- und Privatleben Ihres Sohnes eingreifen?
Anmerkung: Die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen für Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.
A: Ich möchte mit meinem Sohn in Österreich bleiben. Ich möchte, dass er hier einen Kindergarten besucht. Wir können auf keinen Fall nach Tschetschenien zurück."
Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde den Beschwerdeführern am 05.10.2012 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihnen die Absicht des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht wurde, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde den Beschwerdeführern am 05.10.2012 eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihnen die Absicht des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht wurde, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 25.10.2012 und am 05.11.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin einer Untersuchung unterzogen, aufgrund derer beim Erstbeschwerdeführer eine belastungsabhängige psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung, F.43.21, diagnostiziert wurde.
Am 18.10.2012 wurde die Zweitbeschwerdeführerin von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin einer Untersuchung unterzogen, wobei ihr weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome diagnostiziert wurden.
Am 05.11.2012 erfolgte eine Abklärung von widersprüchlichen Angaben bei ihrer Untersuchung am 18.10.2012 durch die Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin. Diese Abklärung hat keine Änderung des Untersuchungsergebnisses vom 18.10.2012 bewirkt.
Am 05.11.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer neuerlich seitens des Bundesasylamtes einvernommen und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen, welches er schon im Rahmen der Einvernahme am 05.10.2012 erstattet hatte. Ausdrücklich befragt nach den am 05.10.2012 behaupteten Bedrohungen seitens des XXXX in XXXX gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei zwei Mal zum XXXX gegangen und habe zwei Mal ein Gespräch mit diesem XXXX gehabt, seinen Namen wisse er nicht Das erste Gespräch sei ca. im Mai oder April 2012, das zweite Gespräch am 05. oder 06. Juni 2012 gewesen. Der XXXX habe gesagt:Am 05.11.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer neuerlich seitens des Bundesasylamtes einvernommen und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen, welches er schon im Rahmen der Einvernahme am 05.10.2012 erstattet hatte. Ausdrücklich befragt nach den am 05.10.2012 behaupteten Bedrohungen seitens des römisch 40 in römisch 40 gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei zwei Mal zum römisch 40 gegangen und habe zwei Mal ein Gespräch mit diesem römisch 40 gehabt, seinen Namen wisse er nicht Das erste Gespräch sei ca. im Mai oder April 2012, das zweite Gespräch am 05. oder 06. Juni 2012 gewesen. Der römisch 40 habe gesagt:
"Ich gebe dir kein Dokument. Und wenn du nach Russland fährst, werde ich dir eine Lehre erteilen." Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin gesagt, warum er so mit ihm rede und, dass er ein Recht habe, als russischer Staatsbürger ein Dokument zu bekommen. Der XXXX habe jedoch nur seine Worte wiederholt und gesagt, dass sie sofort verschwinden sollten, ansonsten würde er die Polizei holen, die sie von dort entfernen würde. Nun befürchte der Erstbeschwerdeführer auch wegen dieser Vorfälle Probleme in seiner Heimat."Ich gebe dir kein Dokument. Und wenn du nach Russland fährst, werde ich dir eine Lehre erteilen." Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin gesagt, warum er so mit ihm rede und, dass er ein Recht habe, als russischer Staatsbürger ein Dokument zu bekommen. Der römisch 40 habe jedoch nur seine Worte wiederholt und gesagt, dass sie sofort verschwinden sollten, ansonsten würde er die Polizei holen, die sie von dort entfernen würde. Nun befürchte der Erstbeschwerdeführer auch wegen dieser Vorfälle Probleme in seiner Heimat.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.01.2013 wurden in weiterer Folge die (dritten) Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß
§ 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte II.). Begründend wird in den angefochtenen Bescheiden zusammengefasst ausgeführt, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung zum Teil bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein glaubhafter, entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ergeben habe.Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend wird in den angefochtenen Bescheiden zusammengefasst ausgeführt, dass die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung zum Teil bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein glaubhafter, entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergeben habe.
Diese Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 24.01.2013 persönlich ausgefolgt.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2013 erhoben alle drei Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden vor dem Asylgerichtshof und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden. Im Rahmen der Beschwerden werden die Bescheide in vollem Umfang angefochten und begründend ausgeführt, es liege in den Beschwerdefällen keine entschiedene Sache vor, da sich der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt von jenem in den Vorverfahren unterscheide. Der Vorfall auf dem XXXX am 05.06.2012 habe für die Familie im Heimatland nachdrückliche Konsequenzen. Der bereits in den Einvernahmen erwähnte Onkel des Erstbeschwerdeführers sei kurze Zeit nach dem Vorfall von Uniformierten aufgesucht und geschlagen worden. Es sei versucht worden, den Aufenthaltsort seines Neffen und dessen Familie "herauszupressen". Diese und ähnliche Vorfälle hätten sich drei bis viermal ereignet. Die Uniformierten hätten ein Drohschreiben beim Onkel hinterlassen, dass der Beschwerdeführer umgehend vorlegen werde, sobald er es erhalten habe. Der Erstbeschwerdeführer habe 2007 in der Einheit der Brüder XXXX gekämpft. Nachdem die Anführer dieser Einheit getötet worden seien, hätten die meisten Personen dieser Gruppe nun für die russischen Truppen gekämpft. Der Beschwerdeführer sei insbesondere aufgrund seiner Teilnahme an dem geschilderten Vorfall vom 25.08.2009 als auch durch die Mitglieder der oben angeführten Truppe in Gefahr. Eine Ausweisung in die Russische Föderation stelle in seinem Fall eine bedeutende Gefährdung seines sowie des Lebens der Familie dar. Außerdem habe die belangte Behörde die Würdigung des in Österreich aufgebauten Familienlebens und der Integration der Familie völlig unterlassen. Der Drittbeschwerdeführers sei noch sehr klein und in Österreich geboren und habe hier jegliche Möglichkeiten der Integration. Der Erstbeschwerdeführer sei bereit, jede allfällige Arbeit aufzunehmen. Die Beschwerdeführer seien sehr integrationswillig. Weiters sei auch auf den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers zu verweisen, wobei jedoch einzuräumen sei, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand im Vergleich zum ersten Verfahren verbessert habe.Mit Schriftsatz vom 31.01.2013 erhoben alle drei Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden vor dem Asylgerichtshof und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden. Im Rahmen der Beschwerden werden die Bescheide in vollem Umfang angefochten und begründend ausgeführt, es liege in den Beschwerdefällen keine entschiedene Sache vor, da sich der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt von jenem in den Vorverfahren unterscheide. Der Vorfall auf dem römisch 40 am 05.06.2012 habe für die Familie im Heimatland nachdrückliche Konsequenzen. Der bereits in den Einvernahmen erwähnte Onkel des Erstbeschwerdeführers sei kurze Zeit nach dem Vorfall von Uniformierten aufgesucht und geschlagen worden. Es sei versucht worden, den Aufenthaltsort seines Neffen und dessen Familie "herauszupressen". Diese und ähnliche Vorfälle hätten sich drei bis viermal ereignet. Die Uniformierten hätten ein Drohschreiben beim Onkel hinterlassen, dass der Beschwerdeführer umgehend vorlegen werde, sobald er es erhalten habe. Der Erstbeschwerdeführer habe 2007 in der Einheit der Brüder römisch 40 gekämpft. Nachdem die Anführer dieser Einheit getötet worden seien, hätten die meisten Personen dieser Gruppe nun für die russischen Truppen gekämpft. Der Beschwerdeführer sei insbesondere aufgrund seiner Teilnahme an dem geschilderten Vorfall vom 25.08.2009 als auch durch die Mitglieder der oben angeführten Truppe in Gefahr. Eine Ausweisung in die Russische Föderation stelle in seinem Fall eine bedeutende Gefährdung seines sowie des Lebens der Familie dar. Außerdem habe die belangte Behörde die Würdigung des in Österreich aufgebauten Familienlebens und der Integration der Familie völlig unterlassen. Der Drittbeschwerdeführers sei noch sehr klein und in Österreich geboren und habe hier jegliche Möglichkeiten der Integration. Der Erstbeschwerdeführer sei bereit, jede allfällige Arbeit aufzunehmen. Die Beschwerdeführer seien sehr integrationswillig. Weiters sei auch auf den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers zu verweisen, wobei jedoch einzuräumen sei, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand im Vergleich zum ersten Verfahren verbessert habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 67/2012, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide:Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
Da das Bundesasylamt mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisungen, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Der Erstbeschwerdeführer, auf dessen Fluchtvorbringen sich auch die Zweitbeschwerdeführerin stützt, brachte im nunmehrigen dritten Asylverfahren als Gründe für die neuerliche dritte Antragstellung zum einen vor, seine alten Fluchtgründe stimmten nicht ganz, er habe bisher nicht die "ganze Wahrheit" gesagt. Er wolle Folgendes ergänzen: Sein Bruder sei in Russland ein Partisanenkämpfer für die tschetschenische Minderheit gewesen. Aufgrund der Teilnahme seines Bruders an den Kämpfen gegen das russische Regime sei der Erstbeschwerdeführer zwei Mal festgenommen, geschlagen und gequält worden, um den Aufenthalt des Bruders bekannt zu geben. Er wisse nicht, wohin er gebracht worden sei. Es sei "irgendein Raum ohne Fenster" gewesen; vielleicht in einem Kellerabteil. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und so verhindert, dass er sehe, wo er hingebracht werde.
Da der Bruder ein Partisanenkämpfer gewesen sei, habe er dauernd Probleme gehabt, seine Familie habe ihn aus dem Gefängnis freikaufen müssen und ihm sei ein Ultimatum gestellt worden, er solle den Aufenthalt des Bruders preisgeben, ansonsten würde er umgebracht werden. Vor der dritten Festnahme habe er sich bewaffnet und auf die maskierten Personen geschossen. Es werde behauptet, dass er dabei eine Person getötet habe. Dieser Vorfall habe sich am 25.08.2009 ereignet. Es seien einige Personen zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen. Er wisse nicht, wieviele. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Flucht ergriffen und "sie" hätten begonnen, aufeinander zu schießen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Maschinenpistole gehabt. Er habe zwar geschossen, aber er habe nicht bemerkt, dass er jemanden umgebracht habe. Nach diesem Vorfall habe er gemeinsam mit seiner Frau Russland verlassen, da er Angst um sein Leben und das Leben seiner Frau gehabt habe. Erst drei Tage später, als er bereits die Flucht ergriffen gehabt habe, habe er von einigen seiner Verwandten, insbesondere von seinem Onkel XXXX, erfahren, dass es eine Säuberungsaktion gegeben habe, bei der eine Person getötet worden sei.Da der Bruder ein Partisanenkämpfer gewesen sei, habe er dauernd Probleme gehabt, seine Familie habe ihn aus dem Gefängnis freikaufen müssen und ihm sei ein Ultimatum gestellt worden, er solle den Aufenthalt des Bruders preisgeben, ansonsten würde er umgebracht werden. Vor der dritten Festnahme habe er sich bewaffnet und auf die maskierten Personen geschossen. Es werde behauptet, dass er dabei eine Person getötet habe. Dieser Vorfall habe sich am 25.08.2009 ereignet. Es seien einige Personen zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen. Er wisse nicht, wieviele. Die Zweitbeschwerdeführerin habe die Flucht ergriffen und "sie" hätten begonnen, aufeinander zu schießen. Der Erstbeschwerdeführer habe eine Maschinenpistole gehabt. Er habe zwar geschossen, aber er habe nicht bemerkt, dass er jemanden umgebracht habe. Nach diesem Vorfall habe er gemeinsam mit seiner Frau Russland verlassen, da er Angst um sein Leben und das Leben seiner Frau gehabt habe. Erst drei Tage später, als er bereits die Flucht ergriffen gehabt habe, habe er von einigen seiner Verwandten, insbesondere von seinem Onkel römisch 40 , erfahren, dass es eine Säuberungsaktion gegeben habe, bei der eine Person getötet worden sei.
Im Rahmen der Beschwerde wird ausgeführt, dass dieses Vorbringen nun einen geänderten Sachverhalt begründe, über welchen inhaltlich zu entscheiden gewesen sei.
Diesen Ausführungen kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431); neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) bedeuten keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431); neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) bedeuten keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Im vorliegenden Beschwerdefall stützen die Beschwerdeführer ihre (nunmehr dritten) Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf das oben dargelegte Vorbringen auf behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des (ersten), inhaltlich geführten Asylverfahrens bestanden haben, die der Erstbeschwerdeführer jedoch aufgrund der von ihm behaupteten Angst nicht bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgebracht hatte. Aus diesem Grund lag schon nach dem oben dargelegten Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr keine Sachverhaltsänderung im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG in Bezug auf diesen Teil des Vorbringens vor (vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa die Erkenntnisse vom 24.08.2004, ZI. 2003/01/0431, vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 oder vom 26.06.2012, Zl. 2009/11/0059).Im vorliegenden Beschwerdefall stützen die Beschwerdeführer ihre (nunmehr dritten) Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf das oben dargelegte Vorbringen auf behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des (ersten), inhaltlich geführten Asylverfahrens bestanden haben, die der Erstbeschwerdeführer jedoch aufgrund der von ihm behaupteten Angst nicht bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgebracht hatte. Aus diesem Grund lag schon nach dem oben dargelegten Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr keine Sachverhaltsänderung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Bezug auf diesen Teil des Vorbringens vor vergleiche dazu auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa die Erkenntnisse vom 24.08.2004, ZI. 2003/01/0431, vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 oder vom 26.06.2012, Zl. 2009/11/0059).
Neben dem oben bereits angeführten Vorbringen gab der Erstbeschwerdeführer als weiteren Grund für die neuerliche dritte Antragstellung an, er habe zweimal das XXXX in XXXX aufgesucht und sei vom XXXX zwei Mal damit "bedroht worden", dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus der Russischen Föderation mit Konsequenzen zu rechnen habe. Beim zweiten Mal sei es zu einer Auseinandersetzung mit diesem gekommen. Das erste Gespräch habe ca. im Mai oder April 2012, das zweite Gespräch am 5. oder 6. Juni 2012 stattgefunden. Der XXXX habe gesagt: "Ich gebe dir kein Dokument. Und wenn du nach Russland fährst, werde ich dir eine Lehre erteilen." Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin gesagt, warum er so mit ihm rede und, dass er ein Recht habe, als russischer Staatsbürger ein Dokument zu bekommen. Der XXXX habe jedoch nur seine Worte wiederholt und gesagt, dass sie sofort verschwinden sollten, ansonsten würde er die Polizei holen, die sie von dort entfernen würde. Der Erstbeschwerdeführer könne sich vorstellen, dass dieser die Information weitergeleitet habe, denn kurz nach dieser Konversation sei sein Onkel XXXX von den lokalen Behörden unter Druck gesetzt und misshandelt worden. Nun befürchte der Erstbeschwerdeführer auch wegen dieser Vorfälle Probleme in seiner Heimat.Neben dem oben bereits angeführten Vorbringen gab der Erstbeschwerdeführer als weiteren Grund für die neuerliche dritte Antragstellung an, er habe zweimal das römisch 40 in römisch 40 aufgesucht und sei vom römisch 40 zwei Mal damit "bedroht worden", dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus der Russischen Föderation mit Konsequenzen zu rechnen habe. Beim zweiten Mal sei es zu einer Auseinandersetzung mit diesem gekommen. Das erste Gespräch habe ca. im Mai oder April 2012, das zweite Gespräch am 5. oder 6. Juni 2012 stattgefunden. Der römisch 40 habe gesagt: "Ich gebe dir kein Dokument. Und wenn du nach Russland fährst, werde ich dir eine Lehre erteilen." Der Erstbeschwerdeführer habe daraufhin gesagt, warum er so mit ihm rede und, dass er ein Recht habe, als russischer Staatsbürger ein Dokument zu bekommen. Der römisch 40 habe jedoch nur seine Worte wiederholt und gesagt, dass sie sofort verschwinden sollten, ansonsten würde er die Polizei holen, die sie von dort entfernen würde. Der Erstbeschwerdeführer könne sich vorstellen, dass dieser die Information weitergeleitet habe, denn kurz nach dieser Konversation sei sein Onkel römisch 40 von den lokalen Behörden unter Druck gesetzt und misshandelt worden. Nun befürchte der Erstbeschwerdeführer auch wegen dieser Vorfälle Probleme in seiner Heimat.
Da sich diese nunmehr behaupteten Umstände bzw Vorfälle zeitlich nach Abschluss des (ersten) inhaltlich geführten Asylverfahrens ereignet haben sollen, war nun seitens der belangten Behörde zu prüfen, ob diese im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen glaubhaften Kern aufweisen. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung nämlich zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. dazu die oben wiedergegebene Rechtsprechung).Da sich diese nunmehr behaupteten Umstände bzw Vorfälle zeitlich nach Abschluss des (ersten) inhaltlich geführten Asylverfahrens ereignet haben sollen, war nun seitens der belangten Behörde zu prüfen, ob diese im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen glaubhaften Kern aufweisen. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung nämlich zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche dazu die oben wiedergegebene Rechtsprechung).
Diesbezüglich traf bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid folgende beweiswürdigenden Ausführungen, welchen sich der Asylgerichtshof in inhaltlicher Hinsicht anschließt:
"Ihr weiteres Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach Sie aufgrund der Ereignisse beim XXXX am 19.04.2012 und insbesondere am 05.06.2012 nun Probleme für sich befürchten, weist ebenfalls keinen glaubhaften Kern auf. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die geschilderten Ereignisse beim XXXX bereits vor der Antragstellung zu Ihrem zweiten Asylverfahren unter der AIS-Zl. 12 06.905 zugetragen haben. In Ihrem zweiten Asylverfahren haben Sie diesbezüglich keinerlei Befürchtung im Falle der Rückkehr geäußert. Sie haben zudem von sich aus einer Ladung zur Einvernahme nicht Folge geleistet und sich in weiterer Folge dem Verfahren entzogen. Jedenfalls nicht in Einklang mit dem Verhalten einer tatsächlich bedrohten Person steht die von Ihnen praktizierte Vorgehensweise, dass nämlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, bei der diesbezüglichen Erstbefragung die aus den Ereignissen beim XXXX resultierenden Rückkehrbefürchtungen nicht vorbringt, zudem eine Ladung zur Einvernahme -wo wiederum die Möglichkeit bestanden hätte, Rückkehrbedenken zu äußern- nicht beachtet und sich in weiterer Folge sogar dem Verfahren entzieht."Ihr weiteres Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach Sie aufgrund der Ereignisse beim römisch 40 am 19.04.2012 und insbesondere am 05.06.2012 nun Probleme für sich befürchten, weist ebenfalls keinen glaubhaften Kern auf. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die geschilderten Ereignisse beim römisch 40 bereits vor der Antragstellung zu Ihrem zweiten Asylverfahren unter der AIS-Zl. 12 06.905 zugetragen haben. In Ihrem zweiten Asylverfahren haben Sie diesbezüglich keinerlei Befürchtung im Falle der Rückkehr geäußert. Sie haben zudem von sich aus einer Ladung zur Einvernahme nicht Folge geleistet und sich in weiterer Folge dem Verfahren entzogen. Jedenfalls nicht in Einklang mit dem Verhalten einer tatsächlich bedrohten Person steht die von Ihnen praktizierte Vorgehensweise, dass nämlich ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, bei der diesbezüglichen Erstbefragung die aus den Ereignissen beim römisch 40 resultierenden Rückkehrbefürchtungen nicht vorbringt, zudem eine Ladung zur Einvernahme -wo wiederum die Möglichkeit bestanden hätte, Rückkehrbedenken zu äußern- nicht beachtet und sich in weiterer Folge sogar dem Verfahren entzieht.
Auch bei der gegenständlichen Antragstellung haben Sie bei der Erstbefragung am 27.09.2012 keinerlei Rückkehrbefürchtung geäußert, welche im Zusammenhang mit den Ereignissen beim XXXX stehen würden. Erst bei der Einvernahme am 05.10.2012 haben Sie erstmalig behauptet, dass aufgrund der Ereignisse beim XXXX nun sogar Ihr Onkel XXXX von den lokalen Behörden unter Druck gesetzt und misshandelt worden sei.Auch bei der gegenständlichen Antragstellung haben Sie bei der Erstbefragung am 27.09.2012 keinerlei Rückkehrbefürchtung geäußert, welche im Zusammenhang mit den Ereignissen beim römisch 40 stehen würden. Erst bei der Einvernahme am 05.10.2012 haben Sie erstmalig behauptet, dass aufgrund der Ereignisse beim römisch 40 nun sogar Ihr Onkel römisch 40 von den lokalen Behörden unter Druck gesetzt und misshandelt worden sei.
Unter den aufgezeigten Umständen gelangt das Bundesasylamt zur Ansicht, dass die erstmalig bei der Einvernahme am 05.10.2012 geäußerten Bedenken im Zusammenhang mit den Ereignissen beim XXXX, ebenfalls eine beträchtliche und nicht nachvollziehbare Vorbringenssteigerung darstellt und der damit zusammenhängenden Behauptung von Problemen im Heimatland kein glaubhafter Kern zukommt. Wie bereits angeführt, haben sich in Ihrem Fall in den bisherigen Asylverfahren beträchtliche Hinweise auf ein nicht glaubhaftes Vorbringen ergeben. Ebenso haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Sachverhalt im Jahr 2009 erstmalig vorgebracht. Bereits dieses Verhalten stellt zweifelsfrei einen gewichtigen Hinweis dar, dass Sie, trotz mehrfacher Belehrungen hinsichtlich der Notwendigkeit von wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben, jedenfalls keine Bedenken haben, Ihr Vorbringen praktisch nach Belieben und situationsbedingt zu erweitern oder abzuändern. Die erklärte Absicht zur freiwilligen Rückkehr rundet den gewonnenen Eindruck, dass in Ihrem Fall keine Rückkehrbefürchtungen bestehen, zudem ab.Unter den aufgezeigten Umständen gelangt das Bundesasylamt zur Ansicht, dass die erstmalig bei der Einvernahme am 05.10.2012 geäußerten Bedenken im Zusammenhang mit den Ereignissen beim römisch 40 , ebenfalls eine beträchtliche und nicht nachvollziehbare Vorbringenssteigerung darstellt und der damit zusammenhängenden Behauptung von Problemen im Heimatland kein glaubhafter Kern zukommt. Wie bereits angeführt, haben sich in Ihrem Fall in den bisherigen Asylverfahren beträchtliche Hinweise auf ein nicht glaubhaftes Vorbringen ergeben. Ebenso haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Sachverhalt im Jahr 2009 erstmalig vorgebracht. Bereits dieses Verhalten stellt zweifelsfrei einen gewichtigen Hinweis dar, dass Sie, trotz mehrfacher Belehrungen hinsichtlich der Notwendigkeit von wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben, jedenfalls keine Bedenken haben, Ihr Vorbringen praktisch nach Belieben und situationsbedingt zu erweitern oder abzuändern. Die erklärte Absicht zur freiwilligen Rückkehr rundet den gewonnenen Eindruck, dass in Ihrem Fall keine Rückkehrbefürchtungen bestehen, zudem ab.
Vor diesem Hintergrund sind auch Ihre erstmalig bei der Einvernahme am 05.10.2012 geäußerten Bedenken im Zusammenhang mit den Ereignissen beim XXXX zu sehen. Insbesondere haben Sie in Ihrem zweiten Asylverfahren nicht einmal andeutungsweise die im gegenständlichen Verfahren erstmalig vorgebrachten Bedenken geäußert. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich Ihre Version der Darstellung der Ereignisse beim XXXX jedenfalls nicht mit der Wahrnehmung der XXXX-Rückkehrhilfe deckt [siehe dazu Sachverhaltsdarstellung der XXXX-Rückkehrhilfe, E-Mail vom 06.06.2012, im Asylakt 12 06.905 einliegend]. Dass Ihnen zudem der XXXX -wie von Ihnen bei der Einvernahme am 05.11.2012 behauptetmitgeteilt habe, dass er Ihnen kein Dokument gebe und er Ihnen eine Lehre erteilen werde, wenn Sie nach Russland fahren, ist zudem in keinem Fall glaubhaft. Denn sollte tatsächlich eine derartige Absicht bestehen, wäre ja gerade die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Voraussetzung für eine Rückkehr in die Russische Föderation, um daran anschließend Maßnahmen in der Russischen Föderation gegen Sie setzen zu können. Folgt man Ihrer Behauptung im Verfahren, so würde dies nichts anderes bedeuten, als dass die russischen Behörden gegen Sie Maßnahmen in der Russischen Föderation setzen wollen, gleichzeitig jedoch durch die Nichtausstellung eines Heimreisedokuments Ihre Rückkehr in die Russische Föderation verhindern. Dass dies in keinster Weise schlüssig ist, liegt auf der Hand.Vor diesem Hintergrund sind auch Ihre erstmalig bei der Einvernahme am 05.10.2012 geäußerten Bedenken im Zusammenhang mit den Ereignissen beim römisch 40 zu sehen. Insbesondere haben Sie in Ihrem zweiten Asylverfahren nicht einmal andeutungsweise die im gegenständlichen Verfahren erstmalig vorgebrachten Bedenken geäußert. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich Ihre Version der Darstellung der Ereignisse beim römisch 40 jedenfalls nicht mit der Wahrnehmung der XXXX-Rückkehrhilfe deckt [siehe dazu Sachverhaltsdarstellung der XXXX-Rückkehrhilfe, E-Mail vom 06.06.2012, im Asylakt 12 06.905 einliegend]. Dass Ihnen zudem der römisch 40 -wie von Ihnen bei der Einvernahme am 05.11.2012 behauptetmitgeteilt habe, dass er Ihnen kein Dokument gebe und er Ihnen eine Lehre erteilen werde, wenn Sie nach Russland fahren, ist zudem in keinem Fall glaubhaft. Denn sollte tatsächlich eine derartige Absicht bestehen, wäre ja gerade die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Voraussetzung für eine Rückkehr in die Russische Föderation, um daran anschließend Maßnahmen in der Russischen Föderation gegen Sie setzen zu können. Folgt man Ihrer Behauptung im Verfahren, so würde dies nichts anderes bedeuten, als dass die russischen Behörden gegen Sie Maßnahmen in der Russischen Föderation setzen wollen, gleichzeitig jedoch durch die Nichtausstellung eines Heimreisedokuments Ihre Rückkehr in die Russische Föderation verhindern. Dass dies in keinster Weise schlüssig ist, liegt auf der Hand.
Nachdem Sie zudem in Ihrem zweiten Asylverfahren zwar einen Vorfall beim XXXX angeführt haben, jedoch in diesem Zusammenhang nicht einmal ansatzweise Probleme im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation angedeutet haben, stellen Ihre erst im gegenständlichen Verfahren getätigten Rückkehrbefürchtungen aufgrund der Vorfälle beim XXXX ebenfalls eine beträchtliche und nicht begründbare Vorbringenssteigerung dar, welcher kein glaubhafter Kern zuzugestehen ist, zumal sich auch bereits in Ihren bisherigen 3 Asylverfahren in mehrfacher Hinsicht Unglaubwürdigkeitsaspekte hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe und den Rückkehrbefürchtungen, bis hin zu unrichtigen Angaben, ergeben haben.Nachdem Sie zudem in Ihrem zweiten Asylverfahren zwar einen Vorfall beim römisch 40 angeführt haben, jedoch in diesem Zusammenhang nicht einmal ansatzweise Probleme im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation angedeutet haben, stellen Ihre erst im gegenständlichen Verfahren getätigten Rückkehrbefürchtungen aufgrund der Vorfälle beim römisch 40 ebenfalls eine beträchtliche und nicht begründbare Vorbringenssteigerung dar, welcher kein glaubhafter Kern zuzugestehen ist, zumal sich auch bereits in Ihren bisherigen 3 Asylverfahren in mehrfacher Hinsicht Unglaubwürdigkeitsaspekte hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe und den Rückkehrbefürchtungen, bis hin zu unrichtigen Angaben, ergeben haben.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Sie sich im gegenständlichen Verfahren eines massiv gesteigerten Vorbringens sowohl hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren erstmalig behaupteten Tötung einer Person bei einer Schießerei am 25.08.2009 und hinsichtlich der Ereignisse beim XXXX vor der Antragstellung zu Ihrem zweiten Asylverfahren (AIS-Zl. 12 06.905) bedienen, dies zudem vor dem Hintergrund eines im Erstverfahren (AIS-Zl. 09 11.331) nicht glaubhaften Vorbringens und einer beabsichtigten freiwilligen Rückkehr ins Heimatland. Das Bundesasylamt gelangt zur Ansicht, dass die im Zusammenhang mit den aufgezeigten Vorbringenssteigerungen stehenden Ereignisse und Rückkehrbefürchtungen jedenfalls nicht der Realität entsprechen und ausschließlich dem Zweck der Schutzerlangung dienen, nachdem die von Ihnen in Ihren bisherigen Asylverfahren vorgebrachten und nicht glaubhaften Fluchtgründe offensichtlich nicht zur Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz geführt haben. Allerdings stellt gerade das angeführte Verhalten im gegenständlichen Verfahren einen weiteren und eindeutigen Hinweis auf eine Unglaubwürdigkeit dar. Nach ausführlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhalts kann Ihrem jetzigen Vorbringen, angesichts der vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf die nun behaupteten Rückkehrbefürchtungen, insgesamt kein glaubhafter Kern zugebilligt werden."Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Sie sich im gegenständlichen Verfahren eines massiv gesteigerten Vorbringens sowohl hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren erstmalig behaupteten Tötung einer Person bei einer Schießerei am 25.08.2009 und hinsichtlich der Ereignisse beim römisch 40 vor der Antragstellung zu Ihrem zweiten Asylverfahren (AIS-Zl. 12 06.905) bedienen, dies zudem vor dem Hintergrund eines im Erstverfahren (AIS-Zl. 09 11.331) nicht glaubhaften Vorbringens und einer beabsichtigten freiwilligen Rückkehr ins Heimatland. Das Bundesasylamt gelangt zur Ansicht, dass die im Zusammenhang mit den aufgezeigten Vorbringenssteigerungen stehenden Ereignisse und Rückkehrbefürchtungen jedenfalls nicht der Realität entsprechen und ausschließlich dem Zweck der Schutzerlangung dienen, nachdem die von Ihnen in Ihren bisherigen Asylverfahren vorgebrachten und nicht glaubhaften Fluchtgründe offensichtlich nicht zur Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz geführt haben. Allerdings stellt gerade das angeführte Verhalten im gegenständlichen Verfahren einen weiteren und eindeutigen Hinweis auf eine Unglaubwürdigkeit dar. Nach ausführlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhalts kann Ihrem jetzigen Vorbringen, angesichts der vorstehenden Ausführungen und im Hinblick auf die nun behaupteten Rückkehrbefürchtungen, insgesamt kein glaubhafter Kern zugebilligt werden."
Diesen beweiswürdigenden Ausführungen kann sich auch der Asylgerichtshof - wie bereits oben ausgeführt wurde - in inhaltlicher Hinsicht anschließen. In Bekräftigung dieser Ausführungen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Asylgerichtshof die Auffassung des Bundesasylamtes teilt, dass es absolut unglaubwürdig ist, dass eine Person, welche befürchtet, in der Heimat als Mörder gesucht beziehungsweise verhaftet zu werden und deshalb Angst um ihre Unversehrtheit bzw um ihr Leben hat - wie dies der Erstbeschwerdeführer nun behauptet-, sich aus Anlass einer freiwilligen Heimreise zweimal zum XXXX des Heimatstaates begeben und dort auch noch mit dem XXXX eine Auseinandersetzung beginnen würde. Absolut nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen, dass nach und auf Grund der behaupteten Vorfälle auf dem XXXX der Onkel des Beschwerdeführers in Tschetschenien von Uniformierten deshalb aufgesucht worden und geschlagen worden sei, um zu versuchen, den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie "herauszupressen", zumal dem XXXX in Österreich der Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie ganz genau bekannt sein muss, da sich der Erstbeschwerdeführer ja am XXXX um seine freiwillige Heimreise bemüht hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere des Erstbeschwerdeführers war aus den dargestellten Erwägungen daher keinesfalls geeignet, nunmehr eine glaubwürdige Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers daraus abzuleiten bzw darzutun.Diesen beweiswürdigenden Ausführungen kann sich auch der Asylgerichtshof - wie bereits oben ausgeführt wurde - in inhaltlicher Hinsicht anschließen. In Bekräftigung dieser Ausführungen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Asylgerichtshof die Auffassung des Bundesasylamtes teilt, dass es absolut unglaubwürdig ist, dass eine Person, welche befürchtet, in der Heimat als Mörder gesucht beziehungsweise verhaftet zu werden und deshalb Angst um ihre Unversehrtheit bzw um ihr Leben hat - wie dies der Erstbeschwerdeführer nun behauptet-, sich aus Anlass einer freiwilligen Heimreise zweimal zum römisch 40 des Heimatstaates begeben und dort auch noch mit dem römisch 40 eine Auseinandersetzung beginnen würde. Absolut nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen, dass nach und auf Grund der behaupteten Vorfälle auf dem römisch 40 der Onkel des Beschwerdeführers in Tschetschenien von Uniformierten deshalb aufgesucht worden und geschlagen worden sei, um zu versuchen, den Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie "herauszupressen", zumal dem römisch 40 in Österreich der Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie ganz genau bekannt sein muss, da sich der Erstbeschwerdeführer ja am römisch 40 um seine freiwillige Heimreise bemüht hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere des Erstbeschwerdeführers war aus den dargestellten Erwägungen daher keinesfalls geeignet, nunmehr eine glaubwürdige Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers daraus abzuleiten bzw darzutun.
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 31.01.2013 wird nun völlig neu ein weiteres gesteigertes Vorbringen erstattet und zusätzlich ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2007 in der Einheit der Brüder XXXX gedient habe. Nachdem die Anführer dieser Einheit getötet worden seien, hätten die meisten Personen dieser Gruppe nun für die russischen Truppen gekämpft. Nun sei der Beschwerdeführer auch seitens der Mitglieder dieser "Truppe" gefährdet.In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 31.01.2013 wird nun völlig neu ein weiteres gesteigertes Vorbringen erstattet und zusätzlich ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2007 in der Einheit der Brüder römisch 40 gedient habe. Nachdem die Anführer dieser Einheit getötet worden seien, hätten die meisten Personen dieser Gruppe nun für die russischen Truppen gekämpft. Nun sei der Beschwerdeführer auch seitens der Mitglieder dieser "Truppe" gefährdet.
Auch dieses neue Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Da der Erstbeschwerdeführer diese Gründe erstmals im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde vorgebracht hat, sind diese gemäß der zitierten Rechtsprechung nicht Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Antrages. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführer dieses Vorbringen auch in den beiden vorangegangenen Asylverfahren noch nie erwähnt haben.Auch dieses neue Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen: Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Da der Erstbeschwerdeführer diese Gründe erstmals im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde vorgebracht hat, sind diese gemäß der zitierten Rechtsprechung nicht Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit des neuerlichen Antrages. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführer dieses Vorbringen auch in den beiden vorangegangenen Asylverfahren noch nie erwähnt haben.
Auch in Bezug auf die Sicherheitssituation hat sich seit Erlassung der, die ersten Asylverfahren abschließenden, rechtskräftigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012 keine maßgebliche Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ergeben. Dies wurde im Verfahren seitens der Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht.
Auch in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer liegen ebenfalls keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Bezug auf den Sachverhalt, welcher schon den ersten inhaltlich geführten Asylverfahren zu Grunde lag, vor. Im Gegenteil ergab die nochmalige Untersuchung des Erstbeschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand sogar verbessert hat (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Punkt I.). Dies wurde auch im Rahmen der Beschwerde bestätigt. Im Übrigen wurde bereits in den die ersten Asylverfahren abschließenden, rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012 festgestellt, dass eine Behandlung psychischer Erkrankungen auch in der Russischen Föderation möglich ist.Auch in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer liegen ebenfalls keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Bezug auf den Sachverhalt, welcher schon den ersten inhaltlich geführten Asylverfahren zu Grunde lag, vor. Im Gegenteil ergab die nochmalige Untersuchung des Erstbeschwerdeführers im nunmehrigen Verfahren, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand sogar verbessert hat vergleiche dazu die obigen Ausführungen unter Punkt römisch eins.). Dies wurde auch im Rahmen der Beschwerde bestätigt. Im Übrigen wurde bereits in den die ersten Asylverfahren abschließenden, rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.02.2012 festgestellt, dass eine Behandlung psychischer Erkrankungen auch in der Russischen Föderation möglich ist.
Auch ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Auch ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände ergibt sich somit, dass das Bundesasylamt daher im Ergebnis zu Recht die gegenständlichen (dritten) Anträge auf internationalen Schutz vom 26.09.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat und es waren daher die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide richten, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abzuweisen.In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände ergibt sich somit, dass das Bundesasylamt daher im Ergebnis zu Recht die gegenständlichen (dritten) Anträge auf internationalen Schutz vom 26.09.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat und es waren daher die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide richten, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abzuweisen.
Zur Ausweisungsentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Bezüglich der Beschwerdeführer liegen seit negativem Abschluss der ersten und der zweiten Asylverfahren bereits zwei rechtskräftige - aber nicht beachtete - Ausweisungsentscheidungen in ihren Herkunftsstaat vor und haben sich nunmehr auch die gegenständlichen dritten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 26.09.2012 als unbegründet erwiesen. Eine zwischenzeitliche, nach Rechtskraft der letzten Ausweisungsentscheidungen am 11.07.2012 erfolgte Änderung der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer konnte seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden und wurde solches auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor.Bezüglich der Beschwerdeführer liegen seit negativem Abschluss der ersten und der zweiten Asylverfahren bereits zwei rechtskräftige - aber nicht beachtete - Ausweisungsentscheidungen in ihren Herkunftsstaat vor und haben sich nunmehr auch die gegenständlichen dritten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 26.09.2012 als unbegründet erwiesen. Eine zwischenzeitliche, nach Rechtskraft der letzten Ausweisungsentscheidungen am 11.07.2012 erfolgte Änderung der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer konnte seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden und wurde solches auch von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt daher nicht vor.
Insoweit vom Vorliegen eines, in der Aufenthaltsdauer der - am 17.09.2009 - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten - Beschwerdeführer (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin), bzw des erst am XXXX in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers, begründeten Eingriffes in ihr Privatleben auszugehen ist, ist auf Folgendes hinzuweisen:Insoweit vom Vorliegen eines, in der Aufenthaltsdauer der - am 17.09.2009 - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten - Beschwerdeführer (Erst- und Zweitbeschwerdeführerin), bzw des erst am römisch 40 in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführers, begründeten Eingriffes in ihr Privatleben auszugehen ist, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH vom 22.09.2008, B642/08).Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen vergleiche VfGH vom 22.09.2008, B642/08).
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Die Beschwerdeführer stützten ihren gesamten bisherigen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von insgesamt nunmehr rund drei Jahren und zwei Monaten (drei Monate hielten sie sich in der Schweiz auf) seit der illegalen Einreise bzw rund zwei Jahren beim, am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführer, lediglich auf ihre drei Anträge auf internationalen Schutz und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76). Insbesondere führt aber allein schon der Umstand, dass in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin acht Monate nach der ersten Antragstellung in der ersten Instanz nach mehrfacher ärztlicher Begutachtung negative Entscheidungen ergingen sowie bereits zwei - nicht beachtete - Ausweisungsentscheidungen in ihren Herkunftsstaat ergingen sowie nunmehr innerhalb eines Jahres drei negative Asylentscheidungen gefällt wurden, bereits zu einem erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an einer Heimkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.Die Beschwerdeführer stützten ihren gesamten bisherigen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von insgesamt nunmehr rund drei Jahren und zwei Monaten (drei Monate hielten sie sich in der Schweiz auf) seit der illegalen Einreise bzw rund zwei Jahren beim, am römisch 40 geborenen Drittbeschwerdeführer, lediglich auf ihre drei Anträge auf internationalen Schutz und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76). Insbesondere führt aber allein schon der Umstand, dass in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin acht Monate nach der ersten Antragstellung in der ersten Instanz nach mehrfacher ärztlicher Begutachtung negative Entscheidungen ergingen sowie bereits zwei - nicht beachtete - Ausweisungsentscheidungen in ihren Herkunftsstaat ergingen sowie nunmehr innerhalb eines Jahres drei negative Asylentscheidungen gefällt wurden, bereits zu einem erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an einer Heimkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer schließen lassen:
Die Beschwerdeführer besuchten zwar Deutschkurse, verfügen jedoch über keine regelmäßige Beschäftigung, welche es ihnen ermöglichen würde, aus eigenem für ihren Lebensunterhalt aufzukommen; auch wurden in den gegenständlichen Verfahren keinerlei Beweismittel vorgelegt, die eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer belegen würden.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind hingegen in der Russischen Föderation geboren und dort auch aufgewachsen und es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sie sich im Falle ihrer Rückkehr nicht wieder in die tschetschenische Gesellschaft eingliedern werden können, insbesondere zumal sich nach ihren eigenen Angaben noch zahlreiche Angehörige dort aufhalten. Der erst zwei Jahre alte Drittbeschwerdeführer befindet sich zudem in einem noch höchst anpassungsfähigen Alter und es wäre für eine Heimreise mit beiden Eltern möglich.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten sind, vermag insofern kein relevantes Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf das seit 11.07.2012 rechtskräftig abgeschlossene zweite Asylverfahren, in welchem, ebenso wie auch im ersten Asylverfahren, bereits über eine Ausweisung der Beschwerdeführer abgesprochen wurde, haben sich daher auch in Bezug auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben der Beschwerdeführer keine maßgeblichen entscheidungserheblichen Veränderungen, welche eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen, ergeben.
Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre.Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre.
Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hervorgekommen.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hervorgekommen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Resozialisierung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
20.03.2013