Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D18 420583-2/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über den Antrag derXXXX, StA. Kirgisistan, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 zu Zl. D3 420583-1/2011/19E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 zu Zl. D3 420583-1/2011/19E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 zu Zl. D3 420583-1/2011/19E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Antragstellerin, eine Staatsbürgerin Kirgisistans und Angehörige der usbekischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, gelangte am 29.11.2010 gemeinsam mit ihrem minderjährigem Sohn XXXX und ihrem Neffen von Polen kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, ihr Ehemann (Antragsteller zu D18 415696-2/2012) halte sich bereits als Asylwerber im Bundesgebiet auf.römisch eins.1. Die Antragstellerin, eine Staatsbürgerin Kirgisistans und Angehörige der usbekischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, gelangte am 29.11.2010 gemeinsam mit ihrem minderjährigem Sohn römisch 40 und ihrem Neffen von Polen kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, ihr Ehemann (Antragsteller zu D18 415696-2/2012) halte sich bereits als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
I.2. Bei der ebenfalls am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, ihr Ehemann sei bereits im Jänner 2010 nach Österreich geflüchtet, weil er damals von der Miliz entlassen und verfolgt worden sei. Am 10.06.2010 hätten dann die Kirgisen in XXXX eine ganze Wohnsiedlung zerstört und angezündet, darunter auch ihr Wohnhaus, was aus mitgebrachten Fotos ersichtlich sei. Zu Hause hätten sie nichts mehr, ihr Mann lebe hier in Österreich, weshalb sie sich entschlossen habe, mit ihrem Sohn nach Österreich zu flüchten. Weiters brachte sie vor, zu Hause zwei Mal jeweils 10 Tage stationär in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Sie habe alle drei Monate psychiatrisch behandelt werden müssen und nehme auch noch Tabletten wegen ihrer Depression.römisch eins.2. Bei der ebenfalls am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, brachte sie zu ihren Fluchtgründen vor, ihr Ehemann sei bereits im Jänner 2010 nach Österreich geflüchtet, weil er damals von der Miliz entlassen und verfolgt worden sei. Am 10.06.2010 hätten dann die Kirgisen in römisch 40 eine ganze Wohnsiedlung zerstört und angezündet, darunter auch ihr Wohnhaus, was aus mitgebrachten Fotos ersichtlich sei. Zu Hause hätten sie nichts mehr, ihr Mann lebe hier in Österreich, weshalb sie sich entschlossen habe, mit ihrem Sohn nach Österreich zu flüchten. Weiters brachte sie vor, zu Hause zwei Mal jeweils 10 Tage stationär in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Sie habe alle drei Monate psychiatrisch behandelt werden müssen und nehme auch noch Tabletten wegen ihrer Depression.
I.3. Mit Schreiben vom 02.12.2010 wurde der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Konsultationen mit Polen aufgenommen worden seien, sodass die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gelte. Mit Schreiben vom 16.12.2010 erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der Antragstellerin gemäß Art. 16/1/c der Dublin-VO bereit.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 02.12.2010 wurde der Antragstellerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Konsultationen mit Polen aufgenommen worden seien, sodass die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gelte. Mit Schreiben vom 16.12.2010 erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der Antragstellerin gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin-VO bereit.
I.4. Die Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 03.01.2011, hatte das Parteiengehör zur beabsichtigten Ausweisung zum Gegenstand. Dabei gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass ihre Angaben auch für ihren Sohn gelten würden, und unter Vorlage einer Heiratsurkunde, dass das Asylverfahren ihres Ehemannes bereits beim Asylgerichtshof anhängig sei. Zu den Fluchtgründen wiederholte sie, dass ihr Mann Anfang des Jahres 2010 geflüchtet sei, er sei von der Miliz entlassen und verfolgt worden. Sie habe dann mit ihrem Sohn alleine im Haus gelebt und sei immer wieder in Usbekistan gewesen, wo sie Verwandte habe. Als das Haus niedergebrannt worden sei, habe sie so schnell als möglich zu ihrem Mann gewollt. Nachdem ihr Mann geflohen sei, habe die Mafia, welche ihn verfolgt hätte, auch sie verfolgt. Dies habe sie nicht mehr ausgehalten, sie sei psychisch sehr krank. Weitere Angaben, insbesondere für ihren Sohn, wolle sie nicht machen.römisch eins.4. Die Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 03.01.2011, hatte das Parteiengehör zur beabsichtigten Ausweisung zum Gegenstand. Dabei gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass ihre Angaben auch für ihren Sohn gelten würden, und unter Vorlage einer Heiratsurkunde, dass das Asylverfahren ihres Ehemannes bereits beim Asylgerichtshof anhängig sei. Zu den Fluchtgründen wiederholte sie, dass ihr Mann Anfang des Jahres 2010 geflüchtet sei, er sei von der Miliz entlassen und verfolgt worden. Sie habe dann mit ihrem Sohn alleine im Haus gelebt und sei immer wieder in Usbekistan gewesen, wo sie Verwandte habe. Als das Haus niedergebrannt worden sei, habe sie so schnell als möglich zu ihrem Mann gewollt. Nachdem ihr Mann geflohen sei, habe die Mafia, welche ihn verfolgt hätte, auch sie verfolgt. Dies habe sie nicht mehr ausgehalten, sie sei psychisch sehr krank. Weitere Angaben, insbesondere für ihren Sohn, wolle sie nicht machen.
I.5. In einer schriftlichen Stellungnahme wies sie nochmals darauf hin, dass ihr Ehemann in Österreich aufhältig und dessen Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sei und ihre Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Weiters legte sie nicht übersetzte Schriftstücke vor. Den in der Folge vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzungen dieser Schriftstücke ist zu entnehmen, dass es sich um eine Heiratsurkunde, Bestätigungen über einen gelegten Brand am Haus und dazu eingeleitete Ermittlungen sowie ärztliche Bestätigungen betreffend die Antragstellerin handelt, wonach sie seit 2010 wegen "Alarmierender Depression, Neurasthenie" behandelt wurde, sowie eine Vorladung für 25.07.2010 zum Ministerium für Inneres.römisch eins.5. In einer schriftlichen Stellungnahme wies sie nochmals darauf hin, dass ihr Ehemann in Österreich aufhältig und dessen Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sei und ihre Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Weiters legte sie nicht übersetzte Schriftstücke vor. Den in der Folge vom Bundesasylamt veranlassten Übersetzungen dieser Schriftstücke ist zu entnehmen, dass es sich um eine Heiratsurkunde, Bestätigungen über einen gelegten Brand am Haus und dazu eingeleitete Ermittlungen sowie ärztliche Bestätigungen betreffend die Antragstellerin handelt, wonach sie seit 2010 wegen "Alarmierender Depression, Neurasthenie" behandelt wurde, sowie eine Vorladung für 25.07.2010 zum Ministerium für Inneres.
I.6. Nach der Zulassung des Verfahrens und einer gesundheitlich begründeten Absage eines Einvernahmetermins durch die Antragstellerin am 02.02.2011 wurde die Antragstellerin schließlich am 08.03.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, auf Usbekisch einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, die vorgelegten Tabletten seit ihrer Ankunft in Österreich einzunehmen, in XXXX habe sie Infusionen bekommen, die Behandlung hätte für drei bis vier Monate gereicht. Sie gab an, seit 1996 verheiratet zu sein und der usbekischen Volksgruppe anzugehören. Sie habe nur eine Schwester in XXXX, deren Sohn sie mit nach Österreich gebracht habe, ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre Erkrankung sei erstmals 2010 aufgetreten, als ihr Mann das Land verlassen habe, sei sie zum Arzt gegangen. Sie gab an, dass sich auf der ebenfalls vorgelegten CD Daten über die Auseinandersetzungen in XXXX befänden. Sie habe das alles ihrem Mann geschickt und ein Bild des verbrannten Hauses mitgenommen. Es seien keine persönlichen Daten auf der CD, da sie sich während des Krieges in Usbekistan aufgehalten habe. Am 10.06.2010 habe der Krieg begonnen, am nächsten Tag in der Früh sei sie nach Usbekistan ausgereist. Sie sei im Flüchtlingslager gewesen. In XXXX habe sie zwei Tanten und auch Bekannte. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie bei ihrer Schwester gelebt, dann wieder in Usbekistan, sie sei nicht ständig an einem Ort gewesen. Sie sei auch in XXXX bei Bekannten und Verwandten gewesen. Sie sei zwischen diesen Orten gependelt, weil nach der Ausreise ihres Mannes seine Feinde (Mafia) sie nicht in Ruhe gelassen hätten. Deshalb hätte sie im Oktober 2009 das Haus verlassen, ihr Mann habe 2008 das Land verlassen. Danach sei sie krank geworden. Nach dem Krieg habe sie das Flüchtlingslager verlassen und gesehen, dass das Haus nicht mehr existiere und sei dann zu ihrer Schwester gegangen. Aus Angst sei sie dann nach XXXX, dann nach XXXX gegangen. Auch vor den Kirgisen habe sie Angst gehabt, sogar in Österreich habe sie Angst, im Dunkeln auf die Straße zu gehen. Es sei ihr gesagt worden, dass sie in Usbekistan nicht bleiben könne, danach sei die Grenze geschlossen worden. Sie habe dann Journalisten ein Interview gegeben. Auf die Frage nach der polizeilichen Ladung brachte sie vor, sie glaube, von der Polizei verfolgt zu werden, weil sie etwas Schlechtes über die Kirgisen erzählt habe. Die gesamte humanitäre Hilfe erreiche die Usbeken nicht. Die Polizei habe die Ladung bei ihrer Schwester abgegeben. Da im Fall des Nichterscheinens bei der Polizei sogar eine Strafe angedroht worden sei, habe sie beschlossen zu flüchten. Diese Ladung sei ungefähr am 20.07.2010 abgegeben worden, sie hätte am 25.07.2010 zur Polizei gehen sollen. Aus Angst, dass sie nicht wieder freigelassen werde, sei sie nicht zur Polizei gegangen. Sie habe befürchtet, entweder verhaftet oder getötet zu werden. Sie sei damals in XXXX, das seien zwei Dörfer in Kirgisistan, welche der Krieg nicht erreicht habe und wo sie eine Tante und eine Bekannte hätte, gewesen. Nach einer Unterbrechung der Einvernahme brachte sie auf Befragen vor, nach der Pflichtschule ein paar Jahre als Köchin für traditionelle usbekische Küche gearbeitet zu haben. Danach sei sie Hausfrau gewesen, weil ihr Mann gut verdient habe. Ihre Schwester sei ebenfalls Köchin und verheiratet. Das Interview mit den Journalisten sei zwischen dem 10. und 15. Juli gewesen, es sei für eine Fernsehsendung gewesen. Den Namen wisse sie nicht, sie hätten ein Mikrophon gehabt, es könne auch vom roten Kreuz oder den Vereinten Nationen sein. Sie wisse nicht, ob es veröffentlicht worden sei.römisch eins.6. Nach der Zulassung des Verfahrens und einer gesundheitlich begründeten Absage eines Einvernahmetermins durch die Antragstellerin am 02.02.2011 wurde die Antragstellerin schließlich am 08.03.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, auf Usbekisch einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, die vorgelegten Tabletten seit ihrer Ankunft in Österreich einzunehmen, in römisch 40 habe sie Infusionen bekommen, die Behandlung hätte für drei bis vier Monate gereicht. Sie gab an, seit 1996 verheiratet zu sein und der usbekischen Volksgruppe anzugehören. Sie habe nur eine Schwester in römisch 40 , deren Sohn sie mit nach Österreich gebracht habe, ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre Erkrankung sei erstmals 2010 aufgetreten, als ihr Mann das Land verlassen habe, sei sie zum Arzt gegangen. Sie gab an, dass sich auf der ebenfalls vorgelegten CD Daten über die Auseinandersetzungen in römisch 40 befänden. Sie habe das alles ihrem Mann geschickt und ein Bild des verbrannten Hauses mitgenommen. Es seien keine persönlichen Daten auf der CD, da sie sich während des Krieges in Usbekistan aufgehalten habe. Am 10.06.2010 habe der Krieg begonnen, am nächsten Tag in der Früh sei sie nach Usbekistan ausgereist. Sie sei im Flüchtlingslager gewesen. In römisch 40 habe sie zwei Tanten und auch Bekannte. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie bei ihrer Schwester gelebt, dann wieder in Usbekistan, sie sei nicht ständig an einem Ort gewesen. Sie sei auch in römisch 40 bei Bekannten und Verwandten gewesen. Sie sei zwischen diesen Orten gependelt, weil nach der Ausreise ihres Mannes seine Feinde (Mafia) sie nicht in Ruhe gelassen hätten. Deshalb hätte sie im Oktober 2009 das Haus verlassen, ihr Mann habe 2008 das Land verlassen. Danach sei sie krank geworden. Nach dem Krieg habe sie das Flüchtlingslager verlassen und gesehen, dass das Haus nicht mehr existiere und sei dann zu ihrer Schwester gegangen. Aus Angst sei sie dann nach römisch 40 , dann nach römisch 40 gegangen. Auch vor den Kirgisen habe sie Angst gehabt, sogar in Österreich habe sie Angst, im Dunkeln auf die Straße zu gehen. Es sei ihr gesagt worden, dass sie in Usbekistan nicht bleiben könne, danach sei die Grenze geschlossen worden. Sie habe dann Journalisten ein Interview gegeben. Auf die Frage nach der polizeilichen Ladung brachte sie vor, sie glaube, von der Polizei verfolgt zu werden, weil sie etwas Schlechtes über die Kirgisen erzählt habe. Die gesamte humanitäre Hilfe erreiche die Usbeken nicht. Die Polizei habe die Ladung bei ihrer Schwester abgegeben. Da im Fall des Nichterscheinens bei der Polizei sogar eine Strafe angedroht worden sei, habe sie beschlossen zu flüchten. Diese Ladung sei ungefähr am 20.07.2010 abgegeben worden, sie hätte am 25.07.2010 zur Polizei gehen sollen. Aus Angst, dass sie nicht wieder freigelassen werde, sei sie nicht zur Polizei gegangen. Sie habe befürchtet, entweder verhaftet oder getötet zu werden. Sie sei damals in römisch 40 , das seien zwei Dörfer in Kirgisistan, welche der Krieg nicht erreicht habe und wo sie eine Tante und eine Bekannte hätte, gewesen. Nach einer Unterbrechung der Einvernahme brachte sie auf Befragen vor, nach der Pflichtschule ein paar Jahre als Köchin für traditionelle usbekische Küche gearbeitet zu haben. Danach sei sie Hausfrau gewesen, weil ihr Mann gut verdient habe. Ihre Schwester sei ebenfalls Köchin und verheiratet. Das Interview mit den Journalisten sei zwischen dem 10. und 15. Juli gewesen, es sei für eine Fernsehsendung gewesen. Den Namen wisse sie nicht, sie hätten ein Mikrophon gehabt, es könne auch vom roten Kreuz oder den Vereinten Nationen sein. Sie wisse nicht, ob es veröffentlicht worden sei.
Jemand von den Nachbarn dürfte das der Polizei gemeldet haben. Nach dem Krieg habe es viele Verräter gegeben. Schon zwei bis drei Tage später sei die Ladung gekommen. Auf die Frage, wieso sie erst im Oktober ausgereist sei, gab sie an, sie sei zuerst zur UNO, zum Hauptquartier in XXXX gegangen, wo sie erzählt habe, dass ihr Mann nicht da sei und habe dann auf einen Bescheid gewartet. Es sei ihr versprochen worden, falls ihr Mann eine Einladung schicke, könnten sie ein Einreisevisum ausstellen. Dann habe sie bis Oktober gewartet. Dazwischen sei sie wieder krank geworden und sei im August in Behandlung gewesen. Da ihr Mann keine Einladung habe schicken können, hätte sie einen negativen Bescheid von der UNO erhalten, worauf sie beschlossen habe, die Reise selbst zu organisieren. Es habe auch Ladungen gegeben, welche bei den Nachbarn abgegeben worden seien, diese habe sie nie gelesen. Nach ihrer Ausreise habe sie in Omsk auf Grund eines Telefonats mit ihrem Mann festgestellt, dass sie ihre Dokumente vergessen hätte und sei zurückgekehrt. Das zweite Mal sei sie nach Moskau gereist und sei ca. ein Monat in Russland gewesen.Jemand von den Nachbarn dürfte das der Polizei gemeldet haben. Nach dem Krieg habe es viele Verräter gegeben. Schon zwei bis drei Tage später sei die Ladung gekommen. Auf die Frage, wieso sie erst im Oktober ausgereist sei, gab sie an, sie sei zuerst zur UNO, zum Hauptquartier in römisch 40 gegangen, wo sie erzählt habe, dass ihr Mann nicht da sei und habe dann auf einen Bescheid gewartet. Es sei ihr versprochen worden, falls ihr Mann eine Einladung schicke, könnten sie ein Einreisevisum ausstellen. Dann habe sie bis Oktober gewartet. Dazwischen sei sie wieder krank geworden und sei im August in Behandlung gewesen. Da ihr Mann keine Einladung habe schicken können, hätte sie einen negativen Bescheid von der UNO erhalten, worauf sie beschlossen habe, die Reise selbst zu organisieren. Es habe auch Ladungen gegeben, welche bei den Nachbarn abgegeben worden seien, diese habe sie nie gelesen. Nach ihrer Ausreise habe sie in Omsk auf Grund eines Telefonats mit ihrem Mann festgestellt, dass sie ihre Dokumente vergessen hätte und sei zurückgekehrt. Das zweite Mal sei sie nach Moskau gereist und sei ca. ein Monat in Russland gewesen.
Ihr Mann sei zwanzig Jahre selbst Polizist gewesen. Er habe ihr nicht alles erzählt, er habe nur gesagt, er gehe in Pension, weil er müde sei. Nachdem die Mafia nach Hause gekommen sei, hätte er erzählt, dass er Probleme mit der Mafia gehabt habe, weil er den Schwiegersohn des Bürgermeisters verhaftet hätte.
Zusammengefasst habe sie Kirgisistan verlassen, weil sie Angst vor kriegsähnlichen Zuständen habe und von der Polizei vorgeladen worden sei. Die medizinische Behandlung in Kirgisistan habe sie durch Verkauf von Gold finanziert, ebenso die Reise. Auch hätten Verwandte gesammelt und ihr Mann habe die Reise von Polen nach Österreich bezahlt. Auf die Frage, wie sie von der Mafia bedroht worden sei, führte sie aus, anfangs nur nach ihrem Mann gefragt, später auch angeschrien worden zu sein, worauf sie beschlossen hätte, die Tür nicht mehr aufzumachen bzw. später das Haus zu verlassen. Nachdem ihr Mann weg gewesen sei, sei ihr Sohn in der Schule angesprochen worden und ihm eine Notiz ausgehändigt worden. Darauf sei gestanden "Denk nicht daran, dass du von uns flüchten kannst. Falls wir dich nicht finden, bringen wir deine Familie um. Deine Frau und deinen Sohn." Aus Angst habe sie diesen Brief ihrem in Usbekistan aufhältigen Mann gegeben, worauf er nach XXXX zurückgekehrt sei. Er habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass alles erledigt sei, sie sei mit dem Sohn in Usbekistan geblieben. Im Oktober 2009 hätte er wieder angerufen und gesagt, dass sie das Haus sofort verlassen solle, und sie sei zu ihrer Schwester gegangen. Ihr Mann hätte ihre Schwester informiert, dass er das Land verlassen müsse und sehr weit wegfahre.Zusammengefasst habe sie Kirgisistan verlassen, weil sie Angst vor kriegsähnlichen Zuständen habe und von der Polizei vorgeladen worden sei. Die medizinische Behandlung in Kirgisistan habe sie durch Verkauf von Gold finanziert, ebenso die Reise. Auch hätten Verwandte gesammelt und ihr Mann habe die Reise von Polen nach Österreich bezahlt. Auf die Frage, wie sie von der Mafia bedroht worden sei, führte sie aus, anfangs nur nach ihrem Mann gefragt, später auch angeschrien worden zu sein, worauf sie beschlossen hätte, die Tür nicht mehr aufzumachen bzw. später das Haus zu verlassen. Nachdem ihr Mann weg gewesen sei, sei ihr Sohn in der Schule angesprochen worden und ihm eine Notiz ausgehändigt worden. Darauf sei gestanden "Denk nicht daran, dass du von uns flüchten kannst. Falls wir dich nicht finden, bringen wir deine Familie um. Deine Frau und deinen Sohn." Aus Angst habe sie diesen Brief ihrem in Usbekistan aufhältigen Mann gegeben, worauf er nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Er habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass alles erledigt sei, sie sei mit dem Sohn in Usbekistan geblieben. Im Oktober 2009 hätte er wieder angerufen und gesagt, dass sie das Haus sofort verlassen solle, und sie sei zu ihrer Schwester gegangen. Ihr Mann hätte ihre Schwester informiert, dass er das Land verlassen müsse und sehr weit wegfahre.
Am 05.05.2010 habe sie mit dem Sohn der Schwester nach dem Haus gesehen, als ein Auto mit drei Männern vorbeigekommen sei, welche sie gezwungen hätten, einzusteigen und sie an den Haaren gezogen hätten. Der Neffe habe ihr helfen wollen und die Leute auf der Straße gefragt, welche sich versammelt hätten und die Männer hätten sie dann freigelassen. Letztlich hätten diese gesagt, dass sie sie dennoch umbringen würden. Ihr Mann hätte 50.000.- Dollar zahlen sollen, 13.000 bis 14.000.- habe er bereits bezahlt, weil er sein Auto, ein Kalb und vier Schafe verkauft habe. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass er im Polizeidienst den Schwiegersohn des Bürgermeisters verhaftet habe. Der Bürgermeister hätte Freunde bei der Mafia gehabt, welche nun vorbei kommen würden. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt, wo alles protokolliert worden sei. Kurz darauf habe der Krieg begonnen.
Nachdem ihr Mann ausgereist sei, sei sie jeden Monat von der Mafia aufgesucht worden. Als ihr Mann nicht aufgetaucht sei, seien sie böse geworden und hätten sie bedroht. Sie glaube auch, dass das Haus von der Mafia verbrannt worden sei. Auf der Wand sei gestanden "Die nächsten sind deine Frau und dein Sohn". Es seien auch Schimpfwörter darauf gestanden, die die Nachbarn entfernt hätten. Sie wisse nicht genau, wie viele Male die Mafia gekommen sei, sie sei nicht ständig zu Hause gewesen. Auf die Frage, ob die Polizei Ermittlungen wegen der versuchten Entführung habe durchführen wollen, gab sie an, dies sei unmöglich, aber sie wisse es nicht. Ihr Mann habe sich bei der Staatsanwaltschaft wegen der Bedrohung durch die Mafia beschwert und man hätte ihm nicht geholfen, weshalb man ihr wegen dieser Kleinigkeit helfen solle. Zu sonstigen Vorfällen sie betreffend sei es nicht gekommen. Der Sohn ihrer Schwester sei geschlagen worden, während er nach ihrem Mann gefragt worden sei.
Zusammengefasst brachte sie als Grund für ihre Flucht, die Verfolgung durch die Mafia, das abgebrannte Haus, den Krieg und den Umstand vor, dass ihr Mann in Österreich sei. Auf die Frage, wieso sie nach den Angriffen der Mafia nicht in Usbekistan geblieben sei, gab sie an, am 07.04.2010 seien die Grenzen bereits geschlossen gewesen. Es sei am 05.05.2010 geschehen, sie habe die Grenze nicht überqueren können. Sie hätte dort nicht langfristig bleiben können, weil sie im Haus nach dem Rechten habe sehen wollen. Nach den beigebrachten Befunden steht die Antragstellerin wegen "Angst und Depressionen gemischt" in Behandlung.
I.7. Am 06.06.2011 brachte die Antragstellerin Befunde in Vorlage, wonach bei ihr am 25.05.2011 eine "schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert wurde und eine medikamentöse Behandlung erfolgt.römisch eins.7. Am 06.06.2011 brachte die Antragstellerin Befunde in Vorlage, wonach bei ihr am 25.05.2011 eine "schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert wurde und eine medikamentöse Behandlung erfolgt.
I.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom "19.07.2010", Zl. 10 11.190-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom "19.07.2010", Zl. 10 11.190-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass weder ihre gezielte Verfolgung durch die Polizei noch die Fluchtgründe ihres Ehemannes und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Antragstellerin glaubhaft seien, weil sie ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen zwischen der Erstbefragung am 29.11.2010, wo sie angegeben habe, wegen der Zerstörung des Hauses und dem Umstand geflüchtet zu sein, weil sich ihr Ehemann in Österreich befinde und diesen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesteigert habe und ein Vorbringen nachgeschoben habe, nämlich, dass es auch einen Entführungsversuch durch die Mafia sie betreffend gegeben habe und sie von der Polizei vorgeladen worden sei. Es sei während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch zu Widersprüchen gekommen, wo sie zunächst vorgebracht habe, wegen der allgemeinen Kriegssituation und der polizeilichen Ladung ausgereist zu sein und später angegeben habe, hauptsächlich wegen der Mafiaverfolgung ausgereist zu sein, sodass ihr Vorbringen nicht gleichbleibend gewesen sei. Im Übrigen habe sie eine Verfolgung durch die Polizei nicht glaubhaft machen können, weil nicht plausibel sei, dass sie bei befürchteter Verfolgung durch die Polizei sich weiterhin bzw. wieder bei ihrer Schwester aufgehalten hätte. Auch vor dem Hintergrund der damaligen allgemeinen Umstände in ihrem Heimatland (Bürgerkriegsnachbereitungen) sei nicht glaubhaft, dass die kirgisische Polizei Zeit gefunden hätte, die Antragstellerin viermal aufzusuchen. Es sei nicht plausibel, dass sie bei Angst vor Verfolgung durch die Polizei erst im Oktober 2010 ausgereist sei. Weiters sei nicht nachvollziehbar, wieso sie die behördliche Ladung nicht im Original vorlege, wenn sie ihren Angaben zufolge extra wegen der Dokumente noch einmal zurückgereist sei. Eine polizeilich-staatliche Verfolgung sei demnach nicht glaubhaft.
Eine Bedrohung der Antragstellerin durch die Mafia sei nicht glaubhaft. Ihrem Vorbringen sei bereits wegen der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ihres Mannes die Basis entzogen. Auch sei ihr Vorbringen zum Vorfall vom 05.05.2010 nicht glaubhaft, weil nicht glaubhaft sei, dass die drei Männer mit der Absicht ihrer Entführung oder Ermordung sie wieder freigelassen hätten, nur weil sie geschrien hätte und sei fraglich, ob sich binnen kurzer Zeit tatsächlich weitere Personen hätten versammeln können. Sie hätte am Beginn der Einvernahme angegeben, dass die Männer versucht hätten, sie ins Auto zu zerren und später, dass sie bereits ins Auto gezerrt gewesen sei. Im Übrigen würden ihre Angaben, dass sie das Haus im Oktober 2009 verlassen hätte, nachdem ihr Mann 2008 das Land verlassen habe, nicht mit dessen Angaben übereinstimmen, dass er im Jahr 2010 nach den Unruhen ausgereist sei. Auch sei zufolge ihrer Schilderung, dass sie bereits seit 2009 zwischen Kirgisistan und Usbekistan hin- und hergereist sei, nicht nachvollziehbar, wieso sie bei Vorliegen einer Bedrohung nicht in Usbekistan geblieben und Kirgisistan gemieden hätte. Eine individuelle Verfolgung ihrer Person sei damit zusammengefasst nicht glaubhaft. Es folgten beweiswürdigende Ausführungen zu den von der Antragstellerin vorgelegten Beweismitteln, ua. mit dem Inhalt, dass der vorgelegten Bestätigung zum Ermittlungsverfahren bezüglich ihres zerstörten Hauses zu entnehmen sei, dass der Staat Kirgisistan gegen Unrecht vorzugehen pflege und sei bezüglich der vorgelegten Ladung nicht auszuschließen, dass diese lediglich wegen eines Ermittlungsverfahrens zum Brand des Hauses erfolgt sei und zudem die Möglichkeit bestehe, dass diese Ladung gekauft worden sei.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung ihrer Person bzw. Furcht vor einer solchen habe glaubhaft machen können. Der Umstand, dass sie der Volksgruppe der Usbeken angehöre, könne allein noch nicht zur Gewährung von Asyl führen. Es zeige sich auf Grund des Pensionsbezuges ihres Mannes, dass von einer generellen Diskriminierung von Usbeken seitens des Staates nicht gesprochen werden könne und habe sie eine generelle Verfolgung ihrer Person nicht glaubhaft machen können. Selbst wenn man den Ausführungen Glauben schenken würde, so würde es sich um eine Verfolgung durch Dritte handeln und wäre der Staat Kirgisistan grundsätzlich gewillt und in der Lage gegen derlei Unrecht vorzugehen. Dies zeige sich auch aus ihren Schilderungen zum Vorgehen der Behörde zur Anzeige gegen die Entführer. Auch aus den Unruhen im Juni 2010 in XXXX und dem Niederbrennen ihres Hauses könne keine Asylgewährung abgeleitet werden, weil sie und ihr Mann nicht hätten glaubhaft machen können, dass ihr Haus gezielt zerstört worden sei. Der Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrsche, bedeute nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH noch nicht, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliege. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch im Familienverfahren gemäß § 34 eine Zuerkennung von Asyl nicht in Betracht.Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung ihrer Person bzw. Furcht vor einer solchen habe glaubhaft machen können. Der Umstand, dass sie der Volksgruppe der Usbeken angehöre, könne allein noch nicht zur Gewährung von Asyl führen. Es zeige sich auf Grund des Pensionsbezuges ihres Mannes, dass von einer generellen Diskriminierung von Usbeken seitens des Staates nicht gesprochen werden könne und habe sie eine generelle Verfolgung ihrer Person nicht glaubhaft machen können. Selbst wenn man den Ausführungen Glauben schenken würde, so würde es sich um eine Verfolgung durch Dritte handeln und wäre der Staat Kirgisistan grundsätzlich gewillt und in der Lage gegen derlei Unrecht vorzugehen. Dies zeige sich auch aus ihren Schilderungen zum Vorgehen der Behörde zur Anzeige gegen die Entführer. Auch aus den Unruhen im Juni 2010 in römisch 40 und dem Niederbrennen ihres Hauses könne keine Asylgewährung abgeleitet werden, weil sie und ihr Mann nicht hätten glaubhaft machen können, dass ihr Haus gezielt zerstört worden sei. Der Umstand, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrsche, bedeute nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH noch nicht, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliege. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, eine Zuerkennung von Asyl nicht in Betracht.
Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass die Antragstellerin keinerlei Gefährdung habe glaubhaft machen können und dass in ihrem Heimatland nicht eine solche extreme Gefährdungslage herrsche, dass jeder der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch wenn es im Juni 2010 zu Zusammenstößen in ihrer Heimatstadt gekommen sein soll, so gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass sich die Lage mittlerweile beruhigt und die Antragstellerin überdies die Möglichkeit habe, sich in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederzulassen. Es sei jedenfalls auch davon auszugehen, dass sie im Fall der Rückkehr die Möglichkeit hätte, ihren Lebensunterhalt im Familienverband zu bestreiten, da ihr Gatte eine staatliche Pension beziehe. Zur psychischen Erkrankung der Antragstellerin wurde unter Hinweis auf die Judikatur zu Art. 3 EMRK dargelegt, dass eine adäquate Behandlung auch in Kirgisistan möglich sei und die Erkrankung daher kein Abschiebungshindernis darstelle. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass die Antragstellerin keinerlei Gefährdung habe glaubhaft machen können und dass in ihrem Heimatland nicht eine solche extreme Gefährdungslage herrsche, dass jeder der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch wenn es im Juni 2010 zu Zusammenstößen in ihrer Heimatstadt gekommen sein soll, so gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass sich die Lage mittlerweile beruhigt und die Antragstellerin überdies die Möglichkeit habe, sich in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niederzulassen. Es sei jedenfalls auch davon auszugehen, dass sie im Fall der Rückkehr die Möglichkeit hätte, ihren Lebensunterhalt im Familienverband zu bestreiten, da ihr Gatte eine staatliche Pension beziehe. Zur psychischen Erkrankung der Antragstellerin wurde unter Hinweis auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK dargelegt, dass eine adäquate Behandlung auch in Kirgisistan möglich sei und die Erkrankung daher kein Abschiebungshindernis darstelle. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst ausgeführt, dass in Österreich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit ihrer Kernfamilie bestehe. Weitere darüberhinausgehende Kontakte seien nicht hervorgekommen. Sie sei spätestens am 29.11.2010 illegal nach Österreich eingereist, befinde sich in der Grundversorgung und hätte vorwiegend mit ihrer Familie und anderen Asylwerbern Kontakt, habe keinerlei Ausbildungen gemacht und spreche nicht Deutsch, habe keine Verwandten in Österreich, gehe keiner Arbeit nach und sei in keinem Verein. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stelle eine gemeinsame Ausweisung der Familie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst ausgeführt, dass in Österreich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit ihrer Kernfamilie bestehe. Weitere darüberhinausgehende Kontakte seien nicht hervorgekommen. Sie sei spätestens am 29.11.2010 illegal nach Österreich eingereist, befinde sich in der Grundversorgung und hätte vorwiegend mit ihrer Familie und anderen Asylwerbern Kontakt, habe keinerlei Ausbildungen gemacht und spreche nicht Deutsch, habe keine Verwandten in Österreich, gehe keiner Arbeit nach und sei in keinem Verein. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stelle eine gemeinsame Ausweisung der Familie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar.
I.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Sohn fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragte unter einem die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Sohn fristgerecht gegen alle drei Spruchpunkte Beschwerde an den Asylgerichtshof und beantragte unter einem die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005.
Darin wandte sie sich gegen die Beweiswürdigung und führte dazu aus, dass es sich auf S. 29 des angefochtenen Bescheides um eine vorgreifende Beweiswürdigung handle und die Behörde nicht schlüssig nachvollziehbar dargelegt habe, wieso das Vorbringen ihres Ehemannes ebenso wie ihre eigenes als unglaubwürdig erachtet worden seien. Weiters sei der objektiven Wahrscheinlichkeit ihres Vorbringens kein Platz eingeräumt worden. Ihr Vorbringen zu den Massenunruhen im Juni 2010 sei durch zahlreiche internationale Berichte verifiziert und erweise sich die Richtigkeit ihres Vorbringens deshalb als wahrscheinlich. Die Behörde stelle zwar fest, dass das Haus tatsächlich im Zuge der Unruhen abgebrannt sei, stelle jedoch keinen Zusammenhang zur usbekischen Volksgruppenzugehörigkeit her. Die Annahme, dass kein individueller Bezugspunkt zu den gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen bestünde, basiere wiederum auf fehlender Abgleichung mit den Länderberichten über die Unruhen im Juni 2010 und auf einer unschlüssigen Würdigung ihres persönlichen Vorbringens. Es liege eine Begründungslücke bzw. eventuell auch mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor. Nach der aktuellen Berichtslage sei es jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass sie auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden und nach wie vor Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und staatliche Schutzwilligkeit nicht bestehe. Ferner erweise sich die Angst vor Folter angesichts der polizeilichen Ladungen als plausibel. Selbst wenn es kirgisischen Behörden gelungen sei, die Situation zu beruhigen, so hätten Angehörige der usbekischen Minderheit von diesen keinen effektiven Schutz zu erwarten. Nach zitierten Berichten hätten die Behörden im Süden des Landes bei den Unruhen im Juni 2010 bei den Ermittlungen der Vorfälle in großem Umfang auf Folter zurückgegriffen. Weiters sei unter Hinweis auf ihre psychischen Erkrankungen nicht berücksichtigt worden, dass diese Auswirkungen auf die Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit haben könne, was bei der Beweiswürdigung nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Zur vermeintlichen Steigerung werde darauf hingewiesen, dass sie bei der Erstbefragung angewiesen worden sei, sich kurz zu fassen. Es wurde schließlich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
I.10. Mit Beschluss vom 19.08.2011 wurde der Antragstellerin gemäß § 66 AsylG 2005 eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Dem erneuten Antrag vom 09.10.2011 auf Beistellung eines Rechtsberaters wurde gemäß § 66 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2012 entsprochen.römisch eins.10. Mit Beschluss vom 19.08.2011 wurde der Antragstellerin gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Dem erneuten Antrag vom 09.10.2011 auf Beistellung eines Rechtsberaters wurde gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2012 entsprochen.
I.11. Mit Schreiben vom 18.01.2012 legten die Antragsteller weitere Beweismittel sowie ein ergänzendes Vorbringen vor, nämlich dass der Schwager der Antragstellerin etwa im November 2011 ihren Ehemann telefonisch informiert habe, dass er wegen der Probleme ihres Ehemannes von drei bis vier Personen in XXXX in ein Auto verbracht, misshandelt und nach dem Ehemann der Antragstellerin befragt worden sei und deswegen mit seiner Familie nach Russland habe ziehen und seine 89-jährige Mutter habe zurücklassen müssen. Laut einem Aushang der Amtstafel vor dem Verwaltungsgebäude des Innenministeriums der Stadt XXXX werde nach der Antragstellerin gefahndet. Außerdem sei sie etwa im November 2011 von drei bis vier Personen entführt, misshandelt und nach ihrem Ehemann befragt worden, weswegen er auch das Heimatland habe verlassen müssen. Diese legte weiters einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom 10.01.2012 sowie einen Befundbericht von XXXX vom 28.09.2011 vor, wonach die Antragstellerin an einer "schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Posttraumatischer Belastungsstörung" leidet und sie medikamentös behandelt wird. Ferner eine Kursbesuchsbestätigung für 10 Kurstage zu je zwei Stunden in der Sprache Deutsch.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 18.01.2012 legten die Antragsteller weitere Beweismittel sowie ein ergänzendes Vorbringen vor, nämlich dass der Schwager der Antragstellerin etwa im November 2011 ihren Ehemann telefonisch informiert habe, dass er wegen der Probleme ihres Ehemannes von drei bis vier Personen in römisch 40 in ein Auto verbracht, misshandelt und nach dem Ehemann der Antragstellerin befragt worden sei und deswegen mit seiner Familie nach Russland habe ziehen und seine 89-jährige Mutter habe zurücklassen müssen. Laut einem Aushang der Amtstafel vor dem Verwaltungsgebäude des Innenministeriums der Stadt römisch 40 werde nach der Antragstellerin gefahndet. Außerdem sei sie etwa im November 2011 von drei bis vier Personen entführt, misshandelt und nach ihrem Ehemann befragt worden, weswegen er auch das Heimatland habe verlassen müssen. Diese legte weiters einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom 10.01.2012 sowie einen Befundbericht von römisch 40 vom 28.09.2011 vor, wonach die Antragstellerin an einer "schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Posttraumatischer Belastungsstörung" leidet und sie medikamentös behandelt wird. Ferner eine Kursbesuchsbestätigung für 10 Kurstage zu je zwei Stunden in der Sprache Deutsch.
I.12. Am 19.03.2012 übersendete die XXXX Befunde für die Antragstellerin, nämlich einen Entlassungsbrief des XXXX vom 15.03.2012, welchem die Diagnosen "Cerivicalsyndrom mit Spannungskopfschmerz, Panikstörung, kleine Hydrosalpinx rechts, Steatosis hepatis" zu entnehmen sind. Nach einem Schreiben von Jefira vom 21.03.2012 befindet sich die Antragstellerin wiederholt stationär und durchgehend in psychiatrischer Behandlung. Weiters wurde am 03.04.2012 ein OP-Bericht des XXXX vom 28.03.2012 übermittelt, welchem die Diagnose " Chron. Adnexitis, Adhäsionen, St.p.Sectio caesarea per medianer Lap." zu entnehmen ist.römisch eins.12. Am 19.03.2012 übersendete die römisch 40 Befunde für die Antragstellerin, nämlich einen Entlassungsbrief des römisch 40 vom 15.03.2012, welchem die Diagnosen "Cerivicalsyndrom mit Spannungskopfschmerz, Panikstörung, kleine Hydrosalpinx rechts, Steatosis hepatis" zu entnehmen sind. Nach einem Schreiben von Jefira vom 21.03.2012 befindet sich die Antragstellerin wiederholt stationär und durchgehend in psychiatrischer Behandlung. Weiters wurde am 03.04.2012 ein OP-Bericht des römisch 40 vom 28.03.2012 übermittelt, welchem die Diagnose " Chron. Adnexitis, Adhäsionen, St.p.Sectio caesarea per medianer Lap." zu entnehmen ist.
I.13. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.05.2012 an, zu welcher sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ. Die Antragstellerin erschien gemeinsam mit ihrem Mann und einer Mitarbeiterin des Roten Kreuzes zur Beschwerdeverhandlung und diese legte neuerlich psychotherapeutische Berichte für die Antragstellerin mit der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung oder schwere Panikstörung und mittelgradige depressive Episode" vom 12.05.2012 vor sowie einen Kurzarztbrief des XXXX vom 30.03.2012, aus dem die Diagnosen "Chron. Unterbauchschmerzen, Stk. Sterilität (Tubenverschluss bds), Ashäsionen, St.p. sectio caesarea er medianer Lap." zu entnehmen sind und weitere bereits vorgelegte Befunde, eine bereits aktenkundige Deutschkursbesuchsbestätigung und ein Leistungsbild der Hauptschule für den Sohn der Antragstellerin vor und ersuchte, bei der Befragung auf den schlechten psychischen Zustand der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen. Ferner brachte sie zu den mit Schreiben vom 18.01.2012 vorgelegten Fotos vor, dass die Antragstellerin auf einer bei der Polizei in XXXX ausgehängten Fahndungsanzeigen als Nr. 6 aufscheine, zumal sie der polizeilichen Ladung nicht gefolgt sei.römisch eins.13. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.05.2012 an, zu welcher sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ. Die Antragstellerin erschien gemeinsam mit ihrem Mann und einer Mitarbeiterin des Roten Kreuzes zur Beschwerdeverhandlung und diese legte neuerlich psychotherapeutische Berichte für die Antragstellerin mit der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung oder schwere Panikstörung und mittelgradige depressive Episode" vom 12.05.2012 vor sowie einen Kurzarztbrief des römisch 40 vom 30.03.2012, aus dem die Diagnosen "Chron. Unterbauchschmerzen, Stk. Sterilität (Tubenverschluss bds), Ashäsionen, St.p. sectio caesarea er medianer Lap." zu entnehmen sind und weitere bereits vorgelegte Befunde, eine bereits aktenkundige Deutschkursbesuchsbestätigung und ein Leistungsbild der Hauptschule für den Sohn der Antragstellerin vor und ersuchte, bei der Befragung auf den schlechten psychischen Zustand der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen. Ferner brachte sie zu den mit Schreiben vom 18.01.2012 vorgelegten Fotos vor, dass die Antragstellerin auf einer bei der Polizei in römisch 40 ausgehängten Fahndungsanzeigen als Nr. 6 aufscheine, zumal sie der polizeilichen Ladung nicht gefolgt sei.
Sodann brachte der Ehemann der Antragstellerin über Befragen vor, er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gehöre der Volksgruppe der Usbeken und dem Islam an. Er sei am XXXX in Kirgisistan geboren. Mit Ausnahme des Studiums, welches er in XXXX absolviert habe, habe er immer in XXXX gelebt. Als er Probleme bekommen habe sei er jedoch im März 2008 nach Usbekistan geflüchtet und ungefähr ein Jahr lang dort verblieben. Nach der Mittelschule habe er zunächst Architektur studiert, dieses Studium jedoch nicht abgeschlossen. Nach dem Militärdienst habe er angefangen, bei der Miliz zu arbeiten und auch an der staatlichen Universität in XXXX Jus studiert und dieses Studium abgeschlossen. Während seines Aufenthaltes in Usbekistan habe er dort nicht gearbeitet, seine Frau und sein Kind seien in XXXX geblieben.Sodann brachte der Ehemann der Antragstellerin über Befragen vor, er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gehöre der Volksgruppe der Usbeken und dem Islam an. Er sei am römisch 40 in Kirgisistan geboren. Mit Ausnahme des Studiums, welches er in römisch 40 absolviert habe, habe er immer in römisch 40 gelebt. Als er Probleme bekommen habe sei er jedoch im März 2008 nach Usbekistan geflüchtet und ungefähr ein Jahr lang dort verblieben. Nach der Mittelschule habe er zunächst Architektur studiert, dieses Studium jedoch nicht abgeschlossen. Nach dem Militärdienst habe er angefangen, bei der Miliz zu arbeiten und auch an der staatlichen Universität in römisch 40 Jus studiert und dieses Studium abgeschlossen. Während seines Aufenthaltes in Usbekistan habe er dort nicht gearbeitet, seine Frau und sein Kind seien in römisch 40 geblieben.
Er habe sich in Kirgisistan nicht politisch betätigt und sei ein Verkehrspolizist gewesen, und zwar von 1988 bis 2008. Sein einziges Problem sei es gewesen, dass er den Schwiegersohn des Gouverneurs angehalten habe. Er habe in der Nacht auf der Straße Internationalnaja, in der Nähe des Flusses Akbura, Dienst versehen und ein Auto der Marke Mercedes angehalten. Der Lenker habe ihn angeschrien: "Kennst du mich nicht? Du wirst sicher Probleme haben, weil du mich angehalten hast". Dabei habe er gemerkt, dass der Lenker nach Alkohol gerochen habe. Er habe ihn dann nach seinem Führerschein gefragt. Dieser habe aber die Herausgabe verweigert. Es seien auch Journalisten eines lokalen TV-Senders dabei gewesen und habe er dann den Lenker gezwungen, im Polizeiauto Platz zu nehmen, um ihn zu einem Arzt zu bringen zwecks Alkoholfeststellung. Sein Auto sei dann von einem Freund auf einen Abstellplatz gebracht worden. Er sei berechtigt, jemandem das Auto zu übergeben. Als er mit dem Lenker zur Drogenambulanz gefahren sei, habe ihn dieser schon bedroht: "Du hast mich erniedrigt und gezwungen in deinem Auto Platz zu nehmen. Das haben alle gesehen. Jetzt ist mein Stolz verletzt und du wirst deswegen große Probleme haben und bis zum Ende deines Lebens wirst du knien und mich um Verzeihung bitten". Er habe ihn auch fortwährend beschimpft, aber dabei habe er ihm nicht zugehört, sondern ihn auf der Bezirkspolizeiinspektion abgegeben. In Kirgisistan gebe es keine fixe Promillegrenze. Bei dem Kontrollierten habe es sich um XXXX, ca. 40 Jahre alt, gehandelt. Er habe im Rathaus in XXXX gearbeitet, in welcher Position genau wisse er nicht. Er habe nur gehört, dass er derjenige ist, welcher zuständig sei für die Erteilung von Genehmigungen zur Geschäftsöffnung.Er habe sich in Kirgisistan nicht politisch betätigt und sei ein Verkehrspolizist gewesen, und zwar von 1988 bis 2008. Sein einziges Problem sei es gewesen, dass er den Schwiegersohn des Gouverneurs angehalten habe. Er habe in der Nacht auf der Straße Internationalnaja, in der Nähe des Flusses Akbura, Dienst versehen und ein Auto der Marke Mercedes angehalten. Der Lenker habe ihn angeschrien: "Kennst du mich nicht? Du wirst sicher Probleme haben, weil du mich angehalten hast". Dabei habe er gemerkt, dass der Lenker nach Alkohol gerochen habe. Er habe ihn dann nach seinem Führerschein gefragt. Dieser habe aber die Herausgabe verweigert. Es seien auch Journalisten eines lokalen TV-Senders dabei gewesen und habe er dann den Lenker gezwungen, im Polizeiauto Platz zu nehmen, um ihn zu einem Arzt zu bringen zwecks Alkoholfeststellung. Sein Auto sei dann von einem Freund auf einen Abstellplatz gebracht worden. Er sei berechtigt, jemandem das Auto zu übergeben. Als er mit dem Lenker zur Drogenambulanz gefahren sei, habe ihn dieser schon bedroht: "Du hast mich erniedrigt und gezwungen in deinem Auto Platz zu nehmen. Das haben alle gesehen. Jetzt ist mein Stolz verletzt und du wirst deswegen große Probleme haben und bis zum Ende deines Lebens wirst du knien und mich um Verzeihung bitten". Er habe ihn auch fortwährend beschimpft, aber dabei habe er ihm nicht zugehört, sondern ihn auf der Bezirkspolizeiinspektion abgegeben. In Kirgisistan gebe es keine fixe Promillegrenze. Bei dem Kontrollierten habe es sich um römisch 40 , ca. 40 Jahre alt, gehandelt. Er habe im Rathaus in römisch 40 gearbeitet, in welcher Position genau wisse er nicht. Er habe nur gehört, dass er derjenige ist, welcher zuständig sei für die Erteilung von Genehmigungen zur Geschäftsöffnung.
Über Vorhalt, dass dies keine besonders hohe Funktion sei, warum denn dieser so prominent und einflussreich sei, gab er an, dass er nicht wisse, womit sich dieser noch beschäftige. Vielleicht sei er auch an kriminellen Gruppen beteiligt, sein Schwiegervater sei der Gouverneur der Provinz XXXX, mit dem Namen SOTWOLDIEW, den Vornamen wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob dieser nach wie vor Gouverneur der Provinz XXXX sei.Über Vorhalt, dass dies keine besonders hohe Funktion sei, warum denn dieser so prominent und einflussreich sei, gab er an, dass er nicht wisse, womit sich dieser noch beschäftige. Vielleicht sei er auch an kriminellen Gruppen beteiligt, sein Schwiegervater sei der Gouverneur der Provinz römisch 40 , mit dem Namen SOTWOLDIEW, den Vornamen wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob dieser nach wie vor Gouverneur der Provinz römisch 40 sei.
Auf Vorhalt, dass der aktuelle Gouverneur der Provinz XXXX Sooronbai Jeenbekov sei, gab er an, dass es jetzt einen neuen Präsidenten gebe. Er selbst habe die Sendung nicht gesehen, wo dieser Vorfall aufgenommen worden sei, aber ein Kollege habe die Sendung gesehen, und hätten ihm die Kollegen Lob ausgesprochen. XXXX habe er in der Folge nicht mehr gesehen. Er sei einige Tage später zu seinem Vorgesetzten gerufen worden und habe ihn über den Vorfall informiert und habe ihn dann sein Chef in Ruhe gelassen. In der Folge habe er ein Auto angehalten, wo der Lenker wohl nicht alkoholisiert gewesen sei, aber die erlaubte Geschwindigkeit übertreten habe und habe sich dieser furchtbar aufgeregt und beim Staatsanwalt beschwert. Er habe dann eine Ladung zur Staatsanwaltschaft bekommen. Dort sei ihm gesagt worden, dass der Lenker behauptet habe, er habe Schmiergeld verlangt. Er habe dies bestritten. Außerdem habe der Lenker behauptet, dass er seine Jacke und sein Handy zerstört habe und sei dies auch durch Zeugeneinvernahmen bestätigt worden. Daraufhin sei er vom Dienst suspendiert worden. Ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren sei jedoch gegen ihn nicht geführt worden. Er sei allerdings drei- bis viermal zur Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Bei der letzten Vorladung sei ihm empfohlen worden, selbst zu kündigen. An den Namen des Anzeigers könne er sich nicht erinnern. Ob dies auch eine prominente oder einflussreiche Person gewesen sei, wisse er auch nicht. Er sei dann nach 20 Dienstjahren pensioniert worden. Die Pension sei geringer gewesen als sein Aktivgehalt und habe er diese von der Bank in bar abgeholt.Auf Vorhalt, dass der aktuelle Gouverneur der Provinz römisch 40 Sooronbai Jeenbekov sei, gab er an, dass es jetzt einen neuen Präsidenten gebe. Er selbst habe die Sendung nicht gesehen, wo dieser Vorfall aufgenommen worden sei, aber ein Kollege habe die Sendung gesehen, und hätten ihm die Kollegen Lob ausgesprochen. römisch 40 habe er in der Folge nicht mehr gesehen. Er sei einige Tage später zu seinem Vorgesetzten gerufen worden und habe ihn über den Vorfall informiert und habe ihn dann sein Chef in Ruhe gelassen. In der Folge habe er ein Auto angehalten, wo der Lenker wohl nicht alkoholisiert gewesen sei, aber die erlaubte Geschwindigkeit übertreten habe und habe sich dieser furchtbar aufgeregt und beim Staatsanwalt beschwert. Er habe dann eine Ladung zur Staatsanwaltschaft bekommen. Dort sei ihm gesagt worden, dass der Lenker behauptet habe, er habe Schmiergeld verlangt. Er habe dies bestritten. Außerdem habe der Lenker behauptet, dass er seine Jacke und sein Handy zerstört habe und sei dies auch durch Zeugeneinvernahmen bestätigt worden. Daraufhin sei er vom Dienst suspendiert worden. Ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren sei jedoch gegen ihn nicht geführt worden. Er sei allerdings drei- bis viermal zur Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Bei der letzten Vorladung sei ihm empfohlen worden, selbst zu kündigen. An den Namen des Anzeigers könne er sich nicht erinnern. Ob dies auch eine prominente oder einflussreiche Person gewesen sei, wisse er auch nicht. Er sei dann nach 20 Dienstjahren pensioniert worden. Die Pension sei geringer gewesen als sein Aktivgehalt und habe er diese von der Bank in bar abgeholt.
Offiziell habe er dann nichts gearbeitet, er habe aber Autos gekauft und weiterverkauft und mit einem Freund ein Baumaterialgeschäft geführt. Im Monat Februar oder März sei er in der Nähe der Busgarage Avtotresst in seinem Auto gesessen. Es seien zwei oder drei junge Männer auf ihn zugekommen und hätten ihn nach etwas gefragt. Er könne sich nicht mehr erinnern, was genau sie gefragt hätten. Als er antworten habe wollen, hätten sie ihn aus dem Auto gezerrt; er habe mit den jungen Männern gekämpft. Er sei daraufhin bewusstlos geworden und sei er dann erst in einem Keller zu sich gekommen. Sie hätten zu ihm gesagt: "Wie wagst du es große Menschen zu stören". Er sei dann beschimpft, gequält und geschlagen worden. Er sei auch ausgezogen worden und hätten sie ihm eine Polizeikappe aufgesetzt und alles gefilmt. Auf die Frage was die Entführer von ihm gewollt hätten, gab er an, dass er annehme, dass sie ihn hätten umbringen wollen. Auf die Frage, warum er dann entführt worden sei, wenn er bereits aus dem Polizeidienst ausgeschieden sei und dem Schwiegersohn des Gouverneurs nicht mehr habe schaden können, gab er an, dass es für die Mafia einfacher sei, einen Pensionisten zu entführen als einen aktiven Polizisten.
Über Vorhalt der beisitzenden Richterin, dass er als aktiver Polizist zahlreiche Belohnungen erhalten habe und ihm von den Kollegen Lob und Anerkennung ausgesprochen worden sei, und dass er nur durch die Pensionierung der Freundschaft und Unterstützung der Kollegen nicht verlustig ginge, gab er an, dass ihm niemand geholfen habe, als er sich bei der Staatsanwaltschaft beschwert habe. Die Mafia habe bei den Filmaufnahmen auch Ernst namentlich genannt.
Auf die Frage, wann er in Pension gegangen sei, antwortete er "im März 2008", wann er das erste Mal bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei "glaublich im Februar 2008" und wann die Entführung gewesen sei "Anfang März".
Auf die Frage, was er am Sonntag zu Mittag alleine in einer Busgarage gemacht habe, gab er an, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er gemacht habe, aber er glaube, dass er sich mit einem Freund habe treffen wollen.
Auf die Frage, ob die Leute ihn gekannt hätten, die er aus dem Auto gezerrt hätte, gab er an, er glaube, dass sie es nicht gewusst hätten. Sie hätten ihn aber angesprochen und seinen Vornamen erwähnt. Er könne nicht sagen, ob ihn jemand beobachtet habe oder nicht.
Auf die Frage, ob die Mafia wegen seiner Geschäftstätigkeiten Schutzgeld verlangt habe, gab er an, dass während des Polizeidienstes keiner von ihm Geld habe verlangen können und auch nachher kein Schutzgeld verlangt worden sei. Die genaue Anzahl der Tage, wie lange er angehalten worden sei, könne er nicht sagen. Die Entführer hätten 50.000 US-Dollar verlangt. Er habe gesagt, er zahle ihnen was sie wollen, er habe aber derzeit nicht so viel Bargeld. Er habe aber ein Vermögen, Auto, Baumaterialien und Vieh und werde alles verkaufen und sei er dann freigelassen worden.
Auf die Frage, welches Auto die Entführer für die Entführung verwendet hätten, gab er an, dass es ein Auto nichtrussischer Produktion gewesen sei, aber an die Marke und Type könne er sich nicht erinnern. Er sei dann bei einem Krankenhaus am Rande der Stadt in der Abendzeit freigelassen worden und mit einem Taxi zu seiner 85-jährigen Mutter gefahren. Sein Gesicht und seine Kleider seien voll Blut gewesen. Er habe seine Familienangehörigen nicht erschrecken wollen. Er habe sich umgezogen und sein Gesicht gewaschen und sei er erst spätabends zu seiner Familie zurückgekehrt.
Auf die Frage der beisitzenden Richterin, wie lange seine Frau gemeint habe, dass er weggewesen sei, gab er an, dass er es nicht genau sagen könne, ca. zwei oder drei Tage.
Auf die Frage der beisitzenden Richterin, dass er als früherer Polizist sicherlich noch viele Freunde bei der Polizei gehabt habe, welche konkret seine Frau wegen Hilfe kontaktiert habe, gab er an, dass es bei der Verkehrspolizei nur zwei Usbeken gegeben habe, und dass es schon immer ethnische Probleme zwischen den Usbeken und den Kirgisen gegeben habe. Er habe deswegen nicht so viel Kontakt mit den Kirgisen gehabt. Sie hätten nur ein Dienstverhältnis gehabt. Seine Frau habe keine Anzeige gemacht.
Auf die Frage, wann und wie er dann eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen seiner Entführung gemacht habe, gab er an, dass er zuerst das Vertrauen der Mafia gewinnen und sie davon überzeugen habe wollen, dass er sein Auto verkaufen und das Geld bezahlen werde. Nach der Zahlung des Geldes sei er zur Staatsanwaltschaft gegangen, früher habe er sich das nicht zugetraut, weil er gedacht hätte, dass er weiter beobachtet werde. Er habe 13.000 bis 14.000 US-Dollar den Erpressern bezahlt. Auf die Frage, in welchem Zeitraum, gab er an, dass sie sich viermal getroffen hätten. Er habe Probleme gehabt, weil der Käufer ihm kein Geld bezahlt habe und die Mafia dann die Eintreibung übernommen habe. Beim vierten Treffen sei die Mafia sehr aufgeregt gewesen wegen der unpünktlichen Zahlungen und sei er dann sehr stark geschlagen worden. Daraufhin habe er ihnen das Hausbuch übergeben; für den Fall, dass er das Geld nicht bis Ende des Jahres ausbezahlt habe, würde das Haus überschrieben. Das Haus sei mehr wert gewesen als die 50.000 US-Dollar. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt nichts davon erzählt habe, dass er ein zweites Mal von der Mafia entführt und geschlagen worden sei, gab er an, er habe das erwähnt, aber vielleicht sei das nicht geschrieben worden.
Über Vorhalt, dass es sehr unplausibel sei, dass eine routinemäßige Anzeige wegen Trunkenheit am Steuer gegen eine prominente Person eine derart systematische Zerstörung des Lebens zur Folge gehabt habe, gab er an, dass er selbst viel darüber nachgedacht habe und dass, wenn es das Ziel dieser Menschen gewesen wäre ihn umzubringen, sie das längst getan hätten. Er habe nur das erste Mal als er freigelassen worden sei, eine Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft eingebracht, aber es habe ihm niemand geholfen.
Auf die Frage der beisitzenden Richterin, warum er nicht zur Polizei gegangen sei, weil er dort ehemalige Kollegen gehabt hätte, was naheliegender gewesen wäre, gab er an, dass er zuerst zur Polizeiinspektion gegangen sei und dort die Anzeige erstattet habe. Dies sei aber dann an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden.
Nach dem letzten Treffen habe er mit vielen Autoritäten "in der dunklen Welt" gesprochen und hätten sie ihm den Rat gegeben, dass er nicht glauben dürfe, dass die Mafia ihn nach der Zahlung von 50.000 US-Dollar in Ruhe lasse. Deswegen habe er sich dann entschlossen zu flüchten. Seine Mutter und seine Schwester seien noch im Herkunftsland. Sein Bruder sei zwischenzeitig wegen Bedrohungen und Schlägereien durch die Mafia nach Russland geflüchtet. Sein älterer Bruder wohne in XXXX, aber von der Familie etwas entfernt. Er habe noch mit seiner Mutter, mit seiner Schwester und den Kindern seiner Schwester und seines Bruders Kontakt. Zum Geburtstag des Bruders habe er seine Mutter angerufen und wollte diesem gratulieren und habe er erfahren, dass dieser in Moskau sei. Sein Bruder sei von der Mafia entführt worden und habe dann ein Freund aus der kriminellen Welt für ihn gebürgt. Daraufhin sei er freigelassen worden und sei ausgereist. Dies sei im November 2010 gewesen. Er habe aber erst im August 2011 davon erfahren. Sein anderer Bruder habe keine Probleme, er sei schon alt, nämlich 1963 geboren und auch behindert. Obwohl er eine sehr gute Ausbildung habe und viele Auszeichnungen bekommen habe, habe er keine Karriere bei der Polizei gemacht. Sein Onkel, der bei der Polizei gewesen sei, sei schon verstorben. Wo sich sein Freund XXXX derzeit aufhalte, könne er nicht sagen. Jedenfalls sei seine Familie nach den Unruhen in Bischkek im Jahre 2010 plötzlich verschwunden. Er beschäftige sich mit freiwilliger Arbeit in der Pension und besuche noch einen weiteren Deutschkurs. Er sei wegen psychischer Probleme bei der Diakonie in Behandlung. Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan warte die Mafia auf ihn. Er würde entweder getötet oder verhaftet werden. Außerdem habe er in Kirgisistan nichts mehr. Die Usbeken würden auch durch den Staat nicht unterstützt werden und hätten viele Usbeken Kirgisistan schon verlassen. Er bitte darum seine Familie und ihn nicht nach Kirgisistan zurückzuschicken.Nach dem letzten Treffen habe er mit vielen Autoritäten "in der dunklen Welt" gesprochen und hätten sie ihm den Rat gegeben, dass er nicht glauben dürfe, dass die Mafia ihn nach der Zahlung von 50.000 US-Dollar in Ruhe lasse. Deswegen habe er sich dann entschlossen zu flüchten. Seine Mutter und seine Schwester seien noch im Herkunftsland. Sein Bruder sei zwischenzeitig wegen Bedrohungen und Schlägereien durch die Mafia nach Russland geflüchtet. Sein älterer Bruder wohne in römisch 40 , aber von der Familie etwas entfernt. Er habe noch mit seiner Mutter, mit seiner Schwester und den Kindern seiner Schwester und seines Bruders Kontakt. Zum Geburtstag des Bruders habe er seine Mutter angerufen und wollte diesem gratulieren und habe er erfahren, dass dieser in Moskau sei. Sein Bruder sei von der Mafia entführt worden und habe dann ein Freund aus der kriminellen Welt für ihn gebürgt. Daraufhin sei er freigelassen worden und sei ausgereist. Dies sei im November 2010 gewesen. Er habe aber erst im August 2011 davon erfahren. Sein anderer Bruder habe keine Probleme, er sei schon alt, nämlich 1963 geboren und auch behindert. Obwohl er eine sehr gute Ausbildung habe und viele Auszeichnungen bekommen habe, habe er keine Karriere bei der Polizei gemacht. Sein Onkel, der bei der Polizei gewesen sei, sei schon verstorben. Wo sich sein Freund römisch 40 derzeit aufhalte, könne er nicht sagen. Jedenfalls sei seine Familie nach den Unruhen in Bischkek im Jahre 2010 plötzlich verschwunden. Er beschäftige sich mit freiwilliger Arbeit in der Pension und besuche noch einen weiteren Deutschkurs. Er sei wegen psychischer Probleme bei der Diakonie in Behandlung. Bei einer Rückkehr nach Kirgisistan warte die Mafia auf ihn. Er würde entweder getötet oder verhaftet werden. Außerdem habe er in Kirgisistan nichts mehr. Die Usbeken würden auch durch den Staat nicht unterstützt werden und hätten viele Usbeken Kirgisistan schon verlassen. Er bitte darum seine Familie und ihn nicht nach Kirgisistan zurückzuschicken.
Die Beschwerdeverhandlung wurde zur Befragung der Antagstellerin auf den 21.06.2012 vertagt und wurden am Ende der Befragung den Verfahrensparteien
gem. § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der nächsten mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumt:gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der nächsten mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumt:
1. Feststellung des Asylgerichtshofes nur Kirgisistan einschließlich Gesundheits- und Sozialsystem, verfasst von der Richterin Mag. Scherz,
2. Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation der usbekischen Volksgruppe in Kirgisistan vom 14.03.2012.
I.14 Zwischenzeitig wurden durch eine Vertrauensperson Recherchen in Kirgisistan durchgeführt mit folgendem Ergebnis:römisch eins.14 Zwischenzeitig wurden durch eine Vertrauensperson Recherchen in Kirgisistan durchgeführt mit folgendem Ergebnis:
Sotwoldiyev war 2008 nicht Gouverneur der Provinz XXXX, sondern XXXX und seit Mai 2010 Sooronbai Jeenbekov.Sotwoldiyev war 2008 nicht Gouverneur der Provinz römisch 40 , sondern römisch 40 und seit Mai 2010 Sooronbai Jeenbekov.
XXXX hatte keine führende Tätigkeit in der Politik und in der Verwaltung im Jahre 2008 in XXXX inne und er war auch nicht der Schwiegersohn des Gouverneurs XXXX.römisch 40 hatte keine führende Tätigkeit in der Politik und in der Verwaltung im Jahre 2008 in römisch 40 inne und er war auch nicht der Schwiegersohn des Gouverneurs römisch 40 .
I.15. Am 12.06.2012 langte eine Stellungnahme der Vertreterin der Antragsteller zu den vorgehaltenen Länderberichten ein, worin sie vorbringt, die Anfragebeantwortung von ACCORD treffe insbesondere auf die Antragstellerin zu, weil darin berichtet werde, dass sich die gewaltsamen Ereignisse in XXXX im Jahr 2010 speziell auf Frauen ausgewirkt hätten. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten sei es sogar zu einer Welle von Entführungen und Vergewaltigungen gekommen. Ferner sei es im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Gewalttaten im Juni 2010 zu willkürlichen Verhaftungen und Folter im Polizeigewahrsam gekommen. Dies zeige, dass die Angst der Antragstellerin angesichts der Ereignisse im Juni 2010 und der polizeilichen Ladung begründet gewesen sei. Gegen die Darstellung des Gesundheits- und Sozialsystems des Asylgerichtshofes bestünden grundsätzlich keine Einwände, allerdings enthalte die Aufstellung keine genaueren Ausführungen im Hinblick auf psychologische und psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten. Nach einem zitierten Bericht seien Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen grundsätzlich ambulant als auch stationär vorhanden. Die Antragstellerin sei bereits in der Heimat in Behandlung gewesen, es seien ihr jedoch vielmehr Narkotika zur Ruhigstellung verabreicht worden. Eine Behandlung mit Antidepressiva sei nicht erfolgt. Ein wirkliches Arzt-Patientengespräch habe es nicht gegeben. Die Ärzte seien zudem Kirgisen gewesen und sie hätte sich nicht getraut, mit diesen zu sprechen. Daraus ergebe sich, dass es für die psychischen Erkrankungen der Antragsteller keine adäquate Behandlung in der Heimat gebe. Die Antragstellerin sei als Frau und Angehörige der usbekischen Minderheit besonders hinsichtlich Eingriffe in die Patientenrechte gefährdet. Zusammen würden die Umstände "Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit" und "psychische Erkrankung" eine besondere Gefährdung der Antragstellerin ergeben, dass ihr im Falle der Rückkehr eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung drohe. Dazu komme, dass die Behandlung im Herkunftsstaat immer mit Kosten verbunden gewesen sei, welche sich die Familie auf Grund ihrer Flucht und dem Untergang des Hauses nicht mehr leisten könne. Die Feststellungen des Asylgerichthofes zu Kirgisistan wurden grundsätzlich nicht beanstandet, jedoch sei besonderes Augenmerk auf den Unterpunkt "Minderheiten" ab Seite 14 zu richten, wo von einer Benachteiligung von Usbeken im Berufs- und Alltagsleben gesprochen werde.römisch eins.15. Am 12.06.2012 langte eine Stellungnahme der Vertreterin der Antragsteller zu den vorgehaltenen Länderberichten ein, worin sie vorbringt, die Anfragebeantwortung von ACCORD treffe insbesondere auf die Antragstellerin zu, weil darin berichtet werde, dass sich die gewaltsamen Ereignisse in römisch 40 im Jahr 2010 speziell auf Frauen ausgewirkt hätten. Nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten sei es sogar zu einer Welle von Entführungen und Vergewaltigungen gekommen. Ferner sei es im Zusammenhang mit den Ermittlungen zu den Gewalttaten im Juni 2010 zu willkürlichen Verhaftungen und Folter im Polizeigewahrsam gekommen. Dies zeige, dass die Angst der Antragstellerin angesichts der Ereignisse im Juni 2010 und der polizeilichen Ladung begründet gewesen sei. Gegen die Darstellung des Gesundheits- und Sozialsystems des Asylgerichtshofes bestünden grundsätzlich keine Einwände, allerdings enthalte die Aufstellung keine genaueren Ausführungen im Hinblick auf psychologische und psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten. Nach einem zitierten Bericht seien Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen grundsätzlich ambulant als auch stationär vorhanden. Die Antragstellerin sei bereits in der Heimat in Behandlung gewesen, es seien ihr jedoch vielmehr Narkotika zur Ruhigstellung verabreicht worden. Eine Behandlung mit Antidepressiva sei nicht erfolgt. Ein wirkliches Arzt-Patientengespräch habe es nicht gegeben. Die Ärzte seien zudem Kirgisen gewesen und sie hätte sich nicht getraut, mit diesen zu sprechen. Daraus ergebe sich, dass es für die psychischen Erkrankungen der Antragsteller keine adäquate Behandlung in der Heimat gebe. Die Antragstellerin sei als Frau und Angehörige der usbekischen Minderheit besonders hinsichtlich Eingriffe in die Patientenrechte gefährdet. Zusammen würden die Umstände "Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit" und "psychische Erkrankung" eine besondere Gefährdung der Antragstellerin ergeben, dass ihr im Falle der Rückkehr eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung drohe. Dazu komme, dass die Behandlung im Herkunftsstaat immer mit Kosten verbunden gewesen sei, welche sich die Familie auf Grund ihrer Flucht und dem Untergang des Hauses nicht mehr leisten könne. Die Feststellungen des Asylgerichthofes zu Kirgisistan wurden grundsätzlich nicht beanstandet, jedoch sei besonderes Augenmerk auf den Unterpunkt "Minderheiten" ab Seite 14 zu richten, wo von einer Benachteiligung von Usbeken im Berufs- und Alltagsleben gesprochen werde.
Die genannte ACCORD-Beantwortung weise zudem darauf hin, dass Usbeken eine Verfolgung zu befürchten hätten, welche darüber hinausgehe. Nach einem aktuellen zitierten Bericht vom 29.03.2012 seien die ethnischen Spannungen zwischen Kirgisen und Usbeken wieder am Zunehmen. Auch im alltäglichen Leben seien Usbeken laufend mit Diskriminierungen konfrontiert. Die systematische Diskriminierung der Usbeken führe dazu, dass sich diese nach und nach aus dem öffentlichen Leben und Berufsleben zurückziehen würden. Die meisten usbekischen Geschäftsleute seien bereits geflohen. Zusammenfassend sei es seit 2010 zu keiner Verbesserung der Situation der usbekischen Minderheit gekommen. Bei den Antragstellern bestehe zudem die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung, ihre Zugehörigkeit zur Minderheit der Usbeken verstärke diese Gefahr noch.
I.16. Zur Verhandlung am 21.06.2012 erschienen die Antragstellerin, ihr Ehemann und deren Vertreterin. In Anwesenheit ihres Ehemannes brachte die Antragstellerin sodann über Befragung vor, sie wolle ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Sie habe alle Fragen beantwortet und alles sei richtig protokolliert worden, sie sei damals aber auch krank gewesen. Sie sei Moslemin und Usbekin und am XXXX in Kirgisistan geboren und habe dort bis 2008 immer gelebt. Danach sei sie bis 2010 zwischen Kirgisistan und Usbekistan gependelt. Sie habe 11 Klassen Mittelschule besucht, dann sei sie immer zu Hause gewesen und habe vom Einkommen ihres Mannes gelebt. Auf den Vorhalt, dass sie nach ihren Angaben beim Bundesasylamt auch einige Zeit als Köchin gearbeitet habe, bestätigte sie das und brachte vor, dies sei wohl so vor und nach der Hochzeit gewesen, sie hätte nicht sehr lange gearbeitet. Bevor sie die Probleme mit der Mafia bekommen habe, hätte sie keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Im Jahr 2008 sei ihr Mann zwei bis drei Tage nicht nach Hause gekommen, ihr sei damals noch nichts passiert. Im Oktober 2009 hätte sie das Haus verlassen sollen, aber davor habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie das Haus verlassen solle, was sie auch getan habe. Ihre Probleme hätten später begonnen, im Mai 2010. Damals sei sie mit ihrem Neffen an einer Haltestelle gestanden, sie hätte kontrollieren wollen, ob das Haus in Ordnung sei. Die Haltestelle sei in der Stadtmitte von XXXX gewesen. Plötzlich sei ein Auto nichtrussischer Produktion gekommen und sei stehen geblieben. Es seien drei Männer im Auto gewesen, seien herausgekommen und hätten sie angesprochen. Sie hätten sie bedrohen wollen und gefordert, dass sie in das Auto einsteige. Auf ihre Weigerung sei sie an den Haaren gezogen worden und man hätte sie ins Auto zerren wollen. Sie habe sehr viel geschrien und sei am Boden gelegen, inzwischen habe ihr Neffe um Hilfe gerufen. Es hätten sich viele Menschen gesammelt. Vielleicht hätten sie dann von der Entführung Abstand genommen und sie losgelassen. Zu Beginn hätten sich die Männer als Bekannte ihres Mannes vorgestellt, was sie ihnen nicht geglaubt habe, danach hätten sie begonnen, Gewalt anzuwenden. Damals sei ihr Mann schon in Österreich gewesen. Auf die Frage, ob ihr Mann von irgendwem damals gesucht worden sei, gab sie an, ihr Mann habe 2008 das Haus verlassen und ihr gesagt, dass sie zu Hause bleiben solle und es werde ihr nichts passieren. Auf die wiederholte Frage gab sie an, anfangs als sie noch zu Hause gewesen sei, seien oft Leute gekommen. Sie glaube, es seien Zivilpersonen gewesen. Auf die Frage, ob sie von diesen bedroht worden sei, brachte sie vor, im Jahr 2009 habe ihr Sohn einen Zettel von der Schule mit nach Hause gebracht mit einer Bedrohung. Es sei darauf gestanden "Wenn du nicht nach Hause zurückkehrst, werden wir durch und dienen Sohn umbringen."römisch eins.16. Zur Verhandlung am 21.06.2012 erschienen die Antragstellerin, ihr Ehemann und deren Vertreterin. In Anwesenheit ihres Ehemannes brachte die Antragstellerin sodann über Befragung vor, sie wolle ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Sie habe alle Fragen beantwortet und alles sei richtig protokolliert worden, sie sei damals aber auch krank gewesen. Sie sei Moslemin und Usbekin und am römisch 40 in Kirgisistan geboren und habe dort bis 2008 immer gelebt. Danach sei sie bis 2010 zwischen Kirgisistan und Usbekistan gependelt. Sie habe 11 Klassen Mittelschule besucht, dann sei sie immer zu Hause gewesen und habe vom Einkommen ihres Mannes gelebt. Auf den Vorhalt, dass sie nach ihren Angaben beim Bundesasylamt auch einige Zeit als Köchin gearbeitet habe, bestätigte sie das und brachte vor, dies sei wohl so vor und nach der Hochzeit gewesen, sie hätte nicht sehr lange gearbeitet. Bevor sie die Probleme mit der Mafia bekommen habe, hätte sie keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt. Im Jahr 2008 sei ihr Mann zwei bis drei Tage nicht nach Hause gekommen, ihr sei damals noch nichts passiert. Im Oktober 2009 hätte sie das Haus verlassen sollen, aber davor habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass sie das Haus verlassen solle, was sie auch getan habe. Ihre Probleme hätten später begonnen, im Mai 2010. Damals sei sie mit ihrem Neffen an einer Haltestelle gestanden, sie hätte kontrollieren wollen, ob das Haus in Ordnung sei. Die Haltestelle sei in der Stadtmitte von römisch 40 gewesen. Plötzlich sei ein Auto nichtrussischer Produktion gekommen und sei stehen geblieben. Es seien drei Männer im Auto gewesen, seien herausgekommen und hätten sie angesprochen. Sie hätten sie bedrohen wollen und gefordert, dass sie in das Auto einsteige. Auf ihre Weigerung sei sie an den Haaren gezogen worden und man hätte sie ins Auto zerren wollen. Sie habe sehr viel geschrien und sei am Boden gelegen, inzwischen habe ihr Neffe um Hilfe gerufen. Es hätten sich viele Menschen gesammelt. Vielleicht hätten sie dann von der Entführung Abstand genommen und sie losgelassen. Zu Beginn hätten sich die Männer als Bekannte ihres Mannes vorgestellt, was sie ihnen nicht geglaubt habe, danach hätten sie begonnen, Gewalt anzuwenden. Damals sei ihr Mann schon in Österreich gewesen. Auf die Frage, ob ihr Mann von irgendwem damals gesucht worden sei, gab sie an, ihr Mann habe 2008 das Haus verlassen und ihr gesagt, dass sie zu Hause bleiben solle und es werde ihr nichts passieren. Auf die wiederholte Frage gab sie an, anfangs als sie noch zu Hause gewesen sei, seien oft Leute gekommen. Sie glaube, es seien Zivilpersonen gewesen. Auf die Frage, ob sie von diesen bedroht worden sei, brachte sie vor, im Jahr 2009 habe ihr Sohn einen Zettel von der Schule mit nach Hause gebracht mit einer Bedrohung. Es sei darauf gestanden "Wenn du nicht nach Hause zurückkehrst, werden wir durch und dienen Sohn umbringen."
Später habe sie auch Bedrohungen bekommen, indem ihr gesagt worden sei, dass wenn ihr Mann nicht zurückkomme, das Haus angezündet würde und sie getötet werden würde. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt. Dort habe sie die Telefonnummer ihrer Schwester angegeben und es sei ihr gesagt worden, dass sie unter dieser Nummer kontaktiert werden würde, es habe aber niemand angerufen. Auf die Frage, wie es zum Niederbrennen des Hauses gekommen sei, gab sie an, dies nicht zu wissen, sie habe es nicht gesehen. Die Mafia habe das Haus niedergebrannt, auf dem Tor seien auch Schimpfwörter gewesen. Kurz vorher habe sie das Haus verlassen. Dies sei am 11. oder 12.06.2010 während der Unruhen in XXXX gewesen. Sie sei dann nach Usbekistan geflohen und sei in einem Flüchtlingslager gewesen und habe bei der Rückkehr das Haus nicht mehr gefunden. Auf die Frage, wie viele Häuser in der Nachbarschaft niedergebrannt worden seien, gab sie an, nicht in der näheren Umgebung seien Häuser abgebrannt worden, sondern oben und unten. Sie sei mit ihrem Sohn und den Nachbarn geflohen. Ihr Haus befinde sich in der Mitte der Gemeinde. Die Häuser der direkten Nachbarn seien unbeschädigt geblieben, jene bei der Moschee und der Polizeistation seien zerstört worden. Sie sei 14 Tage in Usbekistan gewesen, am 15. Tag sei sie zurückgekehrt. Auf die Frage, ob sie dann Kontakt mit Journalisten gehabt habe, brachte sie vor, diese seien in ihre Gemeinde gekommen und die Nachbarn hätten sie angerufen und ihr gesagt, dass sie kommen solle. Sie habe die Journalisten auch angesprochen. Sie habe ihnen erzählt, dass ihr Haus zerstört worden sei und viele Menschen getötet worden seien, aber auch über die Probleme ihres Mannes mit der Mafia. An die Details könne sie sich nicht mehr erinnern. In der ersten Einvernahme habe sie überhaupt nichts über die Unruhen erzählen können. Sie wisse nicht, ob sie gefilmt worden sei oder der Beitrag gesendet wurde, sie hätte in ein Mikrofon gesprochen und eine Kamera sei dabei gewesen. Es seien sogar zwei oder drei Mikrofone gewesen. Später hätten ihr Nachbarn erzählt, dass Milizangehörige nach Hause gekommen seien und Ladungen für sie hinterlegt hätten. Die Nachbarn hätten ihnen gesagt, dass sie dort nicht mehr wohne, dann seien diese zum Haus ihrer Schwester gegangen und hätten dort die Ladungen hinterlegt. Sie wisse nicht, warum sie die Ladungen erhalten habe, glaube aber, weil sie die Wahrheit über Kirgisistan erzählt habe. Zur Frage, ob die Ermittlungen angesichts ihrer Bestätigungen über den Brand des Hauses in diesem Zusammenhang erfolgt seien, verneinte sie dies und gab an, sich sicher zu sein, dass sie nicht deswegen geladen worden sei. Nachbarn in ihrer Umgebung hätten die gleichen Ladungen erhalten. Zum Vorhalt, dass dies zeitlich genau zu den Vorfällen passe und dies auch erklären würde, warum auch die Nachbarn geladen worden seien, gab sie an, das wisse sie nicht, aber sie denke, dass dies nicht so sei. Die Nachbarn hätten auch erzählt, dass sie gefragt worden seien, wer mit den Journalisten gesprochen habe. Auf die Frage, ob sie irgendeiner dieser Ladungen Folge geleistet habe, verneinte sie dies und gab an, sie hätte mit den Nachbarn telefoniert und diese hätten ihr abgeraten, zur Polizei zugehen. Die früheren Ladungen, welche die Nachbarn erhalten hätten, seien über Geheiß weggeworfen worden. Auf den Vorhalt, wie sie sich erkläre, dass sie trotz ihres Aufenthaltes bei ihrer Schwester nicht vorgeführt worden sei, gab sie an, nicht bei ihrer Schwester, sondern in Aravon gewesen zu sein. Ihre Schwester habe angerufen und sie sei hingefahren. Auf die mehrfach wiederholte Frage nach dem unmittelbaren Grund für ihre Ausreise, gab sie an, es gebe dort keine Möglichkeit, zu leben. Erstens habe sie kein Haus mehr und zweitens würden die Polizeiangehörigen nach ihr suchen. Nun sei sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage, Fragen zu beantworten. Auf die Frage, welche gesundheitlichen Probleme sie in Kirgisistan gehabt habe, gab sie an, früher ganz gesund gewesen zu sein. Ihre Probleme hätten 2008 angefangen, sie sei aber nicht zu Ärzten, sondern zu Heilern gegangen, 2010 sei sie zwei bis viermal im Spital gewesen. Die Heiler hätten ihr nicht geholfen, im Krankenhaus habe sie Infusionen bekommen und auch Tabletten. Auf die wiederholte Frage, welche Beschwerden sie gehabt habe und wie diese behandelt worden seien, brachte sie schließlich vor, eine Diagnose sei ihr nicht genannt worden, es sei ihr gesagt worden, es sei wegen der Angst. Eines Tages habe sie plötzlich Angst gehabt zu sterben. Befragt, ob die Behandlungen geholfen hätten, gab sie an, drei Monate sei alles in Ordnung gewesen, dann hätte es wieder begonnen. In Österreich sei es genauso. Auf die Frage, wieso sie 2010 nicht bei den Verwandten in Usbekistan geblieben sei, gab sie an, die Grenzen seien geschlossen gewesen. Sie sei am 05.10.2010 mit dem Auto ausgereist. Sie hätte Inlandsreisepass und Auslandsreisepass dabeigehabt, der Auslandsreisepass sei in Polen. In Kirgisistan lebe ihre Schwester und deren Mann, der Rest sei weitere Verwandtschaft, zu welchen sie auch Kontakt habe. Ihre Schwester erzähle ihr nichts, was sie oder ihren Mann betreffe, weil sie wisse, dass sie krank sei. In Österreich sei sie mit ihrer Gesundheit beschäftigt und versuche auch Deutschkurse zu machen. Seitens der Vertreterin der Antragsteller wurde eine Teilnahmebestätigung an Deutschkursen für die Antragstellerin und deren Mann vorgelegt. Der Sohn habe die gleichen Symptome wie sie, sei aber derzeit nicht in Behandlung. Diese habe er seit dem Krieg im Jahr 2010, er habe viel Leid und getötete Menschen gesehen. Er besuche zurzeit in Österreich die dritte Klasse der Hauptschule und spiele in der Schule Fußball. Im Fall der Rückkehr habe sie erstens kein Haus mehr, zweitens würde sie verhaftet und drittens würde sie wieder gesundheitliche Probleme haben. Nun gehe es ihr ein bisschen besser.Später habe sie auch Bedrohungen bekommen, indem ihr gesagt worden sei, dass wenn ihr Mann nicht zurückkomme, das Haus angezündet würde und sie getötet werden würde. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt. Dort habe sie die Telefonnummer ihrer Schwester angegeben und es sei ihr gesagt worden, dass sie unter dieser Nummer kontaktiert werden würde, es habe aber niemand angerufen. Auf die Frage, wie es zum Niederbrennen des Hauses gekommen sei, gab sie an, dies nicht zu wissen, sie habe es nicht gesehen. Die Mafia habe das Haus niedergebrannt, auf dem Tor seien auch Schimpfwörter gewesen. Kurz vorher habe sie das Haus verlassen. Dies sei am 11. oder 12.06.2010 während der Unruhen in römisch 40 gewesen. Sie sei dann nach Usbekistan geflohen und sei in einem Flüchtlingslager gewesen und habe bei der Rückkehr das Haus nicht mehr gefunden. Auf die Frage, wie viele Häuser in der Nachbarschaft niedergebrannt worden seien, gab sie an, nicht in der näheren Umgebung seien Häuser abgebrannt worden, sondern oben und unten. Sie sei mit ihrem Sohn und den Nachbarn geflohen. Ihr Haus befinde sich in der Mitte der Gemeinde. Die Häuser der direkten Nachbarn seien unbeschädigt geblieben, jene bei der Moschee und der Polizeistation seien zerstört worden. Sie sei 14 Tage in Usbekistan gewesen, am 15. Tag sei sie zurückgekehrt. Auf die Frage, ob sie dann Kontakt mit Journalisten gehabt habe, brachte sie vor, diese seien in ihre Gemeinde gekommen und die Nachbarn hätten sie angerufen und ihr gesagt, dass sie kommen solle. Sie habe die Journalisten auch angesprochen. Sie habe ihnen erzählt, dass ihr Haus zerstört worden sei und viele Menschen getötet worden seien, aber auch über die Probleme ihres Mannes mit der Mafia. An die Details könne sie sich nicht mehr erinnern. In der ersten Einvernahme habe sie überhaupt nichts über die Unruhen erzählen können. Sie wisse nicht, ob sie gefilmt worden sei oder der Beitrag gesendet wurde, sie hätte in ein Mikrofon gesprochen und eine Kamera sei dabei gewesen. Es seien sogar zwei oder drei Mikrofone gewesen. Später hätten ihr Nachbarn erzählt, dass Milizangehörige nach Hause gekommen seien und Ladungen für sie hinterlegt hätten. Die Nachbarn hätten ihnen gesagt, dass sie dort nicht mehr wohne, dann seien diese zum Haus ihrer Schwester gegangen und hätten dort die Ladungen hinterlegt. Sie wisse nicht, warum sie die Ladungen erhalten habe, glaube aber, weil sie die Wahrheit über Kirgisistan erzählt habe. Zur Frage, ob die Ermittlungen angesichts ihrer Bestätigungen über den Brand des Hauses in diesem Zusammenhang erfolgt seien, verneinte sie dies und gab an, sich sicher zu sein, dass sie nicht deswegen geladen worden sei. Nachbarn in ihrer Umgebung hätten die gleichen Ladungen erhalten. Zum Vorhalt, dass dies zeitlich genau zu den Vorfällen passe und dies auch erklären würde, warum auch die Nachbarn geladen worden seien, gab sie an, das wisse sie nicht, aber sie denke, dass dies nicht so sei. Die Nachbarn hätten auch erzählt, dass sie gefragt worden seien, wer mit den Journalisten gesprochen habe. Auf die Frage, ob sie irgendeiner dieser Ladungen Folge geleistet habe, verneinte sie dies und gab an, sie hätte mit den Nachbarn telefoniert und diese hätten ihr abgeraten, zur Polizei zugehen. Die früheren Ladungen, welche die Nachbarn erhalten hätten, seien über Geheiß weggeworfen worden. Auf den Vorhalt, wie sie sich erkläre, dass sie trotz ihres Aufenthaltes bei ihrer Schwester nicht vorgeführt worden sei, gab sie an, nicht bei ihrer Schwester, sondern in Aravon gewesen zu sein. Ihre Schwester habe angerufen und sie sei hingefahren. Auf die mehrfach wiederholte Frage nach dem unmittelbaren Grund für ihre Ausreise, gab sie an, es gebe dort keine Möglichkeit, zu leben. Erstens habe sie kein Haus mehr und zweitens würden die Polizeiangehörigen nach ihr suchen. Nun sei sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage, Fragen zu beantworten. Auf die Frage, welche gesundheitlichen Probleme sie in Kirgisistan gehabt habe, gab sie an, früher ganz gesund gewesen zu sein. Ihre Probleme hätten 2008 angefangen, sie sei aber nicht zu Ärzten, sondern zu Heilern gegangen, 2010 sei sie zwei bis viermal im Spital gewesen. Die Heiler hätten ihr nicht geholfen, im Krankenhaus habe sie Infusionen bekommen und auch Tabletten. Auf die wiederholte Frage, welche Beschwerden sie gehabt habe und wie diese behandelt worden seien, brachte sie schließlich vor, eine Diagnose sei ihr nicht genannt worden, es sei ihr gesagt worden, es sei wegen der Angst. Eines Tages habe sie plötzlich Angst gehabt zu sterben. Befragt, ob die Behandlungen geholfen hätten, gab sie an, drei Monate sei alles in Ordnung gewesen, dann hätte es wieder begonnen. In Österreich sei es genauso. Auf die Frage, wieso sie 2010 nicht bei den Verwandten in Usbekistan geblieben sei, gab sie an, die Grenzen seien geschlossen gewesen. Sie sei am 05.10.2010 mit dem Auto ausgereist. Sie hätte Inlandsreisepass und Auslandsreisepass dabeigehabt, der Auslandsreisepass sei in Polen. In Kirgisistan lebe ihre Schwester und deren Mann, der Rest sei weitere Verwandtschaft, zu welchen sie auch Kontakt habe. Ihre Schwester erzähle ihr nichts, was sie oder ihren Mann betreffe, weil sie wisse, dass sie krank sei. In Österreich sei sie mit ihrer Gesundheit beschäftigt und versuche auch Deutschkurse zu machen. Seitens der Vertreterin der Antragsteller wurde eine Teilnahmebestätigung an Deutschkursen für die Antragstellerin und deren Mann vorgelegt. Der Sohn habe die gleichen Symptome wie sie, sei aber derzeit nicht in Behandlung. Diese habe er seit dem Krieg im Jahr 2010, er habe viel Leid und getötete Menschen gesehen. Er besuche zurzeit in Österreich die dritte Klasse der Hauptschule und spiele in der Schule Fußball. Im Fall der Rückkehr habe sie erstens kein Haus mehr, zweitens würde sie verhaftet und drittens würde sie wieder gesundheitliche Probleme haben. Nun gehe es ihr ein bisschen besser.
Auf die Frage, wieso sie verhaftet werden würde, gab sie an, sie wisse das nicht, wenn ihr Mann zurückkehre, werde er auch verhaftet werden. Nach Beendigung der Einvernahme merkte die Antragstellervertreterin an, dass die Ladung in engem zeitlichen Zusammenhang stehe und in noch engerem mit dem Gespräch mit den Journalisten. Das Haus sei um den 10.06.2010 niedergebrannt worden, das Gespräch mit den Journalisten habe zwischen dem 10. und 15.07.2010 stattgefunden und die Ladung sei um den 20.07.2010 eingetroffen. Zur Frage, warum die Antragstellerin nicht bei ihrer Schwester aufgegriffen worden sei, wolle sie darauf hinweisen, dass sie bereits in der erstinstanzlichen Einvernahme angegeben habe, dass sie zwischen sechs verschiedenen Orten hin- und hergependelt sei.
I.17. In der ergänzenden Befragung ihres Ehemannes wurde diesem das Rechercheergebnis in Kirgisistan vorgehalten und gab dieser dazu an, er habe nach der letzten Verhandlung die Kopie der Niederschrift nach Hause gebracht und zu Hause durchgelesen. Da habe er die Fehler bei der Schreibweise der Namen entdeckt. Er habe im Internet recherchiert und festgestellt, dass Jantora Joldoschevitsch Satbaldyev, (nicht Sotwoldiyev) tatsächlich Gouverneur der Provinz XXXX war.römisch eins.17. In der ergänzenden Befragung ihres Ehemannes wurde diesem das Rechercheergebnis in Kirgisistan vorgehalten und gab dieser dazu an, er habe nach der letzten Verhandlung die Kopie der Niederschrift nach Hause gebracht und zu Hause durchgelesen. Da habe er die Fehler bei der Schreibweise der Namen entdeckt. Er habe im Internet recherchiert und festgestellt, dass Jantora Joldoschevitsch Satbaldyev, (nicht Sotwoldiyev) tatsächlich Gouverneur der Provinz römisch 40 war.
Die Vertreterin der Antragstellerin ersuchte um Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Vornahme ergänzender Recherchen über ACCORD. Die Antragstellerin korrigierte ihre Einvernahme dahingehend, dass sie nicht 2010, sondern 2009 zur Polizei gegangen sei.
In einer abschließenden Stellungnahme der Antragstellervertreterin wurde bestätigt, dass Schantoro Satybaldijew seit Anfang 2008 nicht mehr Gouverneur der Provinz XXXX sei und dass die Polizei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Machtmissbrauchs eingeleitet habe, was jedoch den Genannten nicht gehindert habe, als Telekommunikationsdirektor eine steile Karriere zu machen. Zu XXXX habe auch Accord nur eine "Leerauskunft" erhalten. Weiters wurde eine Stellungnahme zu den Fotos betreffend die Antragstellerin und ihr Aufscheinen in einer in einem Schaukasten des Innenministeriums angebrachten Fahndungsanzeige erstattet.In einer abschließenden Stellungnahme der Antragstellervertreterin wurde bestätigt, dass Schantoro Satybaldijew seit Anfang 2008 nicht mehr Gouverneur der Provinz römisch 40 sei und dass die Polizei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Machtmissbrauchs eingeleitet habe, was jedoch den Genannten nicht gehindert habe, als Telekommunikationsdirektor eine steile Karriere zu machen. Zu römisch 40 habe auch Accord nur eine "Leerauskunft" erhalten. Weiters wurde eine Stellungnahme zu den Fotos betreffend die Antragstellerin und ihr Aufscheinen in einer in einem Schaukasten des Innenministeriums angebrachten Fahndungsanzeige erstattet.
I.18. Nach einer Mitteilung der Diakonie vom 29.08.2012 hat sich das Befinden der Antragstellerin gebessert, sie leidet jedoch danach noch an einer schweren Depression mit Angst- und Panikattacken und körperlichen Symptomen.römisch eins.18. Nach einer Mitteilung der Diakonie vom 29.08.2012 hat sich das Befinden der Antragstellerin gebessert, sie leidet jedoch danach noch an einer schweren Depression mit Angst- und Panikattacken und körperlichen Symptomen.
I.19. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, D3 420583-1/2011/19E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen.römisch eins.19. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, D3 420583-1/2011/19E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben der Antragstellerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen.
Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:
"Das Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin zu seinen Fluchtgründen, auf welches sie sich letztlich bezogen hat, wurde in der diesen betreffenden Entscheidung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D3 415696-1/2012/16E, als nicht glaubwürdig erachtet, sodass bezüglich der von ihr behaupteten Verfolgung durch die Mafia (Entführungsversuch) ebenfalls nicht von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben ausgegangen werden kann:
Das Vorbringen ihres Ehemannes wurde zwar wohl passagenweise durchaus als konkret und nachvollziehbar (wie etwa jene Schilderung, wie er einen betrunkenen Lenker aufgehalten hat) erachtet, aber andererseits über weite Passagen doch als sehr vage, oberflächlich und - trotz konkreter Nachfragen - unklar geblieben, wobei auch manchmal völlig unpassend die Antworten auf die gestellten Fragen auffielen, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache durch den Asylgerichtshof befragt wurde und er - wie schon ausgeführt - bei anderen Fragen durchaus konkrete Angaben machen konnte, was sehr stark dagegen sprach, dass er aufgrund der durch Befunde nachgewiesenen posttraumatischen Belastungsstörungen überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, konkrete und nachvollziehbare Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Beispielsweise sind die Angaben zu dem behaupteten Verfolger XXXX sehr vage geblieben ("Er hat im Rathaus in XXXX gearbeitet, aber in welcher Position, weiß ich nicht...". "Ich weiß nicht, womit er sich noch beschäftigt hat...". Weiters konnte er auch in der Beschwerdeverhandlung nicht angeben, wer der aktuelle Gouverneur der Provinz XXXX ist bzw. ob der von ihm genannte Schantoro Scholdoschewitsch SATYBALDIJEW zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung noch Gouverneur der Provinz XXXX war. Weiters konnte er sich hinsichtlich jenes Vorfalles, der letztlich behauptetermaßen zu seiner Pensionierung geführt hat, nicht erinnern, wann dieser gewesen sei, wer damals der Angezeigte gewesen sei und ob es sich dabei um eine prominente oder einflussreiche Person gehandelt haben soll (was das Vorbringen überhaupt erst einigermaßen schlüssig gemacht hätte). Dann konnte der Ehemann der Antragstellerin auch nicht genau angeben, wann er das letzte Mal zur Staatsanwaltschaft geladen wurde und wann seine Entführung stattgefunden hat, obwohl dies (nach der allgemeinen Lebenserfahrung) ein äußerst einschneidendes Erlebnis gewesen sein müsste. Noch vager und unklarer sind die Angaben des Ehemannes der Antragstellerin auf die konkrete Frage der beisitzenden Richterin, was er alleine am Sonntag zu Mittag mit seinem Auto in einer Busgarage gemacht hat ("Ich kann mich nicht genau erinnern, was ich dort gemacht habe."), obwohl dies der Ausgangspunkt für die behauptete Entführung war. Auch konnte er keine konkreten Angaben auf die Frage machen, ob er die Leute, die ihn aus dem Auto gezerrt haben sollen, gekannt habe ("Nein, ich glaube nicht."). Obwohl der Ehemann der Antragstellerin als Polizist diesbezüglich geschult war, sind auch seine Angaben auf die konkrete Frage der beisitzenden Richterin, ob ihm zuvor aufgefallen sei, dass er von einem Auto verfolgt oder sonst beobachtet worden sei, äußerst vage ("Ich kann nicht genau sagen, ob mich jemand beobachtet hat oder nicht."). Auch die Angaben auf die konkrete Frage nach der Dauer der EntführungDas Vorbringen ihres Ehemannes wurde zwar wohl passagenweise durchaus als konkret und nachvollziehbar (wie etwa jene Schilderung, wie er einen betrunkenen Lenker aufgehalten hat) erachtet, aber andererseits über weite Passagen doch als sehr vage, oberflächlich und - trotz konkreter Nachfragen - unklar geblieben, wobei auch manchmal völlig unpassend die Antworten auf die gestellten Fragen auffielen, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache durch den Asylgerichtshof befragt wurde und er - wie schon ausgeführt - bei anderen Fragen durchaus konkrete Angaben machen konnte, was sehr stark dagegen sprach, dass er aufgrund der durch Befunde nachgewiesenen posttraumatischen Belastungsstörungen überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, konkrete und nachvollziehbare Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Beispielsweise sind die Angaben zu dem behaupteten Verfolger römisch 40 sehr vage geblieben ("Er hat im Rathaus in römisch 40 gearbeitet, aber in welcher Position, weiß ich nicht...". "Ich weiß nicht, womit er sich noch beschäftigt hat...". Weiters konnte er auch in der Beschwerdeverhandlung nicht angeben, wer der aktuelle Gouverneur der Provinz römisch 40 ist bzw. ob der von ihm genannte Schantoro Scholdoschewitsch SATYBALDIJEW zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung noch Gouverneur der Provinz römisch 40 war. Weiters konnte er sich hinsichtlich jenes Vorfalles, der letztlich behauptetermaßen zu seiner Pensionierung geführt hat, nicht erinnern, wann dieser gewesen sei, wer damals der Angezeigte gewesen sei und ob es sich dabei um eine prominente oder einflussreiche Person gehandelt haben soll (was das Vorbringen überhaupt erst einigermaßen schlüssig gemacht hätte). Dann konnte der Ehemann der Antragstellerin auch nicht genau angeben, wann er das letzte Mal zur Staatsanwaltschaft geladen wurde und wann seine Entführung stattgefunden hat, obwohl dies (nach der allgemeinen Lebenserfahrung) ein äußerst einschneidendes Erlebnis gewesen sein müsste. Noch vager und unklarer sind die Angaben des Ehemannes der Antragstellerin auf die konkrete Frage der beisitzenden Richterin, was er alleine am Sonntag zu Mittag mit seinem Auto in einer Busgarage gemacht hat ("Ich kann mich nicht genau erinnern, was ich dort gemacht habe."), obwohl dies der Ausgangspunkt für die behauptete Entführung war. Auch konnte er keine konkreten Angaben auf die Frage machen, ob er die Leute, die ihn aus dem Auto gezerrt haben sollen, gekannt habe ("Nein, ich glaube nicht."). Obwohl der Ehemann der Antragstellerin als Polizist diesbezüglich geschult war, sind auch seine Angaben auf die konkrete Frage der beisitzenden Richterin, ob ihm zuvor aufgefallen sei, dass er von einem Auto verfolgt oder sonst beobachtet worden sei, äußerst vage ("Ich kann nicht genau sagen, ob mich jemand beobachtet hat oder nicht."). Auch die Angaben auf die konkrete Frage nach der Dauer der Entführung
sind mehr als vage ("Es war sehr dunkel im Keller..... auch die
genaue Anzahl der Tage kann ich nicht sagen."). Weiters konnte er auch hinsichtlich der behaupteten Entführung nicht angeben, welche Marke und Type das Auto, welches für seine Entführung verwendet wurde, war, obwohl er als Verkehrspolizist offenbar gewohnt war, Marke und Type eines Kraftfahrzeuges anzugeben. Auch die Ausführungen des Ehemannes der Antragstellerin auf die Frage der beisitzenden Richterin, wie lange seine Frau gemeint hat, dass er bei der Entführung weggewesen sei, sind unpräzise ("Genau kann ich es nicht sagen."). Schließlich waren auch seine Angaben auf die Frage, in welchem Zeitraum er den Erpressern Geld gezahlt haben soll, äußerst unpräzise, da er auf die konkrete Frage nach dem Zeitraum ausschließlich angab, dass sie sich viermal getroffen hätten und er das Geld in Raten bezahlt habe.
Schließlich behauptete er zunächst, dass er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hätte, während er in der Beschwerdeverhandlung über Vorhalt, dass es für ihn als ehemaliger Polizist naheliegender gewesen sei, eine Anzeige zunächst bei der Polizei zu erstatten, dass er zuerst zur Polizei gegangen sei und verstrickte er sich auch diesbezüglich in einen Widerspruch. Wenn auch sonst nicht sehr ins Auge springende Widersprüche vorliegen, so hat der Ehemann der Antragstellerin den Vorfall mit dem alkoholisierten Lenker doch beim Bundesasylamt (AS. 69) anders geschildert als in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes, wo er erstmals davon sprach, dass der kontrollierte XXXX bereits auf der Fahrt zur Polizeistation heftige Drohungen gegen den Beschwerdeführer ausgestoßen haben soll und hat er insofern sein Vorbringen auch gesteigert. Während der Ehemann der Antragstellerin beim Bundesasylamt einmal von vier Männern gesprochen hat und ein andermal von drei bis vier Männern, welche ihn entführt hätten (AS. 385), sprach er im Widerspruch dazu in der Beschwerdehandlung von zwei bis drei Männern, die ihn überfallen hätten. Außerdem berichtete der Ehemann der Antragstellerin beim Bundesasylamt nichts von einem Kampf und hat auch insofern sein Vorbringen gesteigert. Während er vor dem Bundesasylamt einmal davon sprach, dass er sich selbst ausgezogen hat und ein andermal dass er ausgezogen worden sei, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er ausgezogen worden sei. Während er vor dem Bundesasylamt nichts davon erzählt hat, dass er ein zweites Mal von der Mafia entführt und geschlagen worden sei, behauptete er dies in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes und hat er schließlich sein Vorbringen diesbezüglich auch noch ein drittes Mal gesteigert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 08. April 1987, 85/01/0299, VwGH vom 02. Februar 1994, 93/01/1035).Schließlich behauptete er zunächst, dass er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hätte, während er in der Beschwerdeverhandlung über Vorhalt, dass es für ihn als ehemaliger Polizist naheliegender gewesen sei, eine Anzeige zunächst bei der Polizei zu erstatten, dass er zuerst zur Polizei gegangen sei und verstrickte er sich auch diesbezüglich in einen Widerspruch. Wenn auch sonst nicht sehr ins Auge springende Widersprüche vorliegen, so hat der Ehemann der Antragstellerin den Vorfall mit dem alkoholisierten Lenker doch beim Bundesasylamt (AS. 69) anders geschildert als in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes, wo er erstmals davon sprach, dass der kontrollierte römisch 40 bereits auf der Fahrt zur Polizeistation heftige Drohungen gegen den Beschwerdeführer ausgestoßen haben soll und hat er insofern sein Vorbringen auch gesteigert. Während der Ehemann der Antragstellerin beim Bundesasylamt einmal von vier Männern gesprochen hat und ein andermal von drei bis vier Männern, welche ihn entführt hätten (AS. 385), sprach er im Widerspruch dazu in der Beschwerdehandlung von zwei bis drei Männern, die ihn überfallen hätten. Außerdem berichtete der Ehemann der Antragstellerin beim Bundesasylamt nichts von einem Kampf und hat auch insofern sein Vorbringen gesteigert. Während er vor dem Bundesasylamt einmal davon sprach, dass er sich selbst ausgezogen hat und ein andermal dass er ausgezogen worden sei, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er ausgezogen worden sei. Während er vor dem Bundesasylamt nichts davon erzählt hat, dass er ein zweites Mal von der Mafia entführt und geschlagen worden sei, behauptete er dies in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes und hat er schließlich sein Vorbringen diesbezüglich auch noch ein drittes Mal gesteigert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 08. April 1987, 85/01/0299, VwGH vom 02. Februar 1994, 93/01/1035).
Weiters ist das Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin in zentralen Punkten sehr massiv unplausibel: Da ist zunächst einmal der Umstand, dass der Beschwerdeführer behauptet hat, dass wohl Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft gegen ihn eingeleitet worden seien, die letztlich in einer frühzeitigen Pensionierung gemündet wären, jedoch gegen ihn nach seinen eigenen Angaben weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein Disziplinarverfahren geführt wurde. Weiters erscheint es unplausibel, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Entführer hätten ihn umbringen wollen, dies aber nicht getan hätten, obwohl sie dazu reichlich Gelegenheit hatten. Auch erscheint es unplausibel, dass er angeblich verschwollen und blutverschmiert zu seiner 85-jährigen Mutter gefahren ist, weil er seine "Familienangehörigen", offenbar Frau und Kind, nicht erschrecken wollte, aber damit in Kauf genommen hat, die betagte Frau zu erschrecken, wobei schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ältere Frauen von solchen Umständen mehr psychisch beeinträchtigt werden als jüngere. Auch ist es unplausibel, dass er, der 20 Jahre lang im Polizeidienst gearbeitet hat und auch dessen Onkel schon im Polizeidienst tätig war, von seinen Kollegen, von denen er nach seinem Vorbringen Lob und Anerkennung erhalten hat, keine Unterstützung erhalten hat und dies nicht einmal versucht hat. Es ist auch unplausibel, wenn der Ehemann der Antragstellerin auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob sein anderer Bruder keine Probleme gehabt habe, angibt, dass er schon alt sei, um dann auf die nähere Frage, wie alt er sei, anzugeben, dass er 49 Jahre alt sei und dann quasi "nachzuschießen", dass er auch behindert sei und dass es deswegen keiner wage, ihm Gewalt anzutun. Schließlich ist es als zentraler Punkt völlig unplausibel, dass eine routinemäßige Anzeige wegen Trunkenheit am Steuer gegen eine prominente Person eine derart systematische Zerstörung des Lebens zur Folge hätte und konnte der Ehemann der Antragstellerin über Vorhalt dieses Umstandes auch keine plausible Auskunft geben. Damit ist jedoch die gesamte Fluchtgeschichte als unplausibel zu bezeichnen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Weiters hat es den Recherchen der Auskunftsperson des Asylgerichtshofes widersprochen, dass im Jahre 2008 SATYBALDIJEW noch Gouverneur der Provinz XXXX war und XXXX im Rathaus von XXXX gearbeitet hat und für die Erteilung von Genehmigungen für Geschäftseröffnungen zuständig war (was auch von dem Ehemann der Antragstellerin nicht bestritten wurde). Der Ehemann der Antragstellerin hat von sich aus zahlreiche Urkunden vorgelegt, auf die wie folgt einzugehen ist: Hinsichtlich des Führerscheines obwalten keine Bedenken; dass der Ehemann der Antragstellerin einen Polizeiausweis vorgelegt hat, obwohl er nicht mehr im (aktiven) Polizeidienst war, erscheint zumindest seltsam. Bei dem Personalausweis, dem Führerschein und auch bei dem Polizeiausweis wurden allerdings keine Hinweise auf eine Fälschung oder Verfälschung gefunden. Aus dem Schreiben des Fonds für Demokratie und Menschenrechte ergibt sich nur die Bitte um Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Auf den vorgelegten Lichtbildern ist ein verbranntes Haus zu sehen; in Verbindung mit den vom Ehemann der Antragstellerin selbst vorgelegten Urkunden lässt sich eindeutig daraus ableiten, dass das Haus, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt hat, im Zuge der Unruhen in XXXX, in der Zeit von 11. bis 13.06.2010, infolge Brandstiftung zerstört wurde und diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang ist offenbar auch die Fahndungsanzeige nach der Antragstellerin zu sehen, zumal diese in den Dokumenten (und durchaus in Übereinstimmung mit dem Vorbringen ihres Ehemannes) als Eigentümerin angeführt ist, nachdem diese jedoch ausgereist ist und offenbar nicht zu Ladungen erschienen ist. Eine Verfolgungsgefahr für den Ehemann der Antragstellerin lässt sich jedoch daraus nicht ableiten. Aus der medizinischen Untersuchung des Neurochirurgen ergibt sich nur das Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin, dass er von unbekannten Personen zusammengeschlagen wurde, auch daraus lässt sich jedoch keine Bestätigung des Vorbringens des Ehemannes der Antragstellerin durch geeignete Urkunden entnehmen. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Ehemann der Antragstellerin tatsächlich unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wozu er mehrere Befunde vorlegte. Die Recherchen von Accord auf Betreiben des Ehemannes der Antragstellerin stehen nicht im Widerspruch zu den Auskünften der Vertrauensperson des Asylgerichtshofes, bringen jedoch zusätzlich die Information, dass Schantoro Scholdoschewitsch SATYBALDIJEW nicht mehr Gouverneur der Provinz XXXX ist, allerdings eine steile Karriere im Bereich der Telekommunikation gemacht hat. Irgendwelche Informationen zu XXXX konnte jedoch auch Accord nicht herausfinden. Aus den Aussagen des Ehemannes der Antragstellerin ergibt sich eindeutig, dass er Kontakte zur organisierten Kriminalität ("Mafia") hatte. Beispielsweise gab er an, dass er nach seiner Rückkehr aus Usbekistan selbst die Kontakte zur "Mafia" gesucht hat, dass er vor seiner Ausreise mit vielen Autoritäten "der dunklen Welt" (offenbar der organisierten Kriminalität) gesprochen hat und sich von diesen beraten hat lassen und hat angeblich auch sein Bruder über Intervention einer Person aus der organisierten Kriminalität erreicht, dass er von seinen Entführern freigelassen wird (ohne dass dadurch oder auch aus der Meldung seines Bruders in Russland irgendwelche gesicherten Rückschlüsse auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers möglich wären). Es ist daher eher plausibel und zu vermuten, dass der Ehemann der Antragstellerin wegen seiner neben dem Polizeidienst bzw. nach seiner Pensionierung ausgeübten Geschäftstätigkeiten ("Ich habe noch einige Nebentätigkeiten gehabt; ich habe aber nicht gestohlen oder einen Raub begangen.") Kontakte und anschließend Probleme mit der Mafia hatte. Wenn dies zutrifft, wäre es allerdings dann unplausibel, dass die Mafia von dem Beschwerdeführer kein Schutzgeld verlangt hat, sondern er gleich massiven Erpressungen ausgesetzt gewesen sei.Weiters hat es den Recherchen der Auskunftsperson des Asylgerichtshofes widersprochen, dass im Jahre 2008 SATYBALDIJEW noch Gouverneur der Provinz römisch 40 war und römisch 40 im Rathaus von römisch 40 gearbeitet hat und für die Erteilung von Genehmigungen für Geschäftseröffnungen zuständig war (was auch von dem Ehemann der Antragstellerin nicht bestritten wurde). Der Ehemann der Antragstellerin hat von sich aus zahlreiche Urkunden vorgelegt, auf die wie folgt einzugehen ist: Hinsichtlich des Führerscheines obwalten keine Bedenken; dass der Ehemann der Antragstellerin einen Polizeiausweis vorgelegt hat, obwohl er nicht mehr im (aktiven) Polizeidienst war, erscheint zumindest seltsam. Bei dem Personalausweis, dem Führerschein und auch bei dem Polizeiausweis wurden allerdings keine Hinweise auf eine Fälschung oder Verfälschung gefunden. Aus dem Schreiben des Fonds für Demokratie und Menschenrechte ergibt sich nur die Bitte um Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Auf den vorgelegten Lichtbildern ist ein verbranntes Haus zu sehen; in Verbindung mit den vom Ehemann der Antragstellerin selbst vorgelegten Urkunden lässt sich eindeutig daraus ableiten, dass das Haus, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt hat, im Zuge der Unruhen in römisch 40 , in der Zeit von 11. bis 13.06.2010, infolge Brandstiftung zerstört wurde und diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang ist offenbar auch die Fahndungsanzeige nach der Antragstellerin zu sehen, zumal diese in den Dokumenten (und durchaus in Übereinstimmung mit dem Vorbringen ihres Ehemannes) als Eigentümerin angeführt ist, nachdem diese jedoch ausgereist ist und offenbar nicht zu Ladungen erschienen ist. Eine Verfolgungsgefahr für den Ehemann der Antragstellerin lässt sich jedoch daraus nicht ableiten. Aus der medizinischen Untersuchung des Neurochirurgen ergibt sich nur das Vorbringen des Ehemannes der Antragstellerin, dass er von unbekannten Personen zusammengeschlagen wurde, auch daraus lässt sich jedoch keine Bestätigung des Vorbringens des Ehemannes der Antragstellerin durch geeignete Urkunden entnehmen. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Ehemann der Antragstellerin tatsächlich unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, wozu er mehrere Befunde vorlegte. Die Recherchen von Accord auf Betreiben des Ehemannes der Antragstellerin stehen nicht im Widerspruch zu den Auskünften der Vertrauensperson des Asylgerichtshofes, bringen jedoch zusätzlich die Information, dass Schantoro Scholdoschewitsch SATYBALDIJEW nicht mehr Gouverneur der Provinz römisch 40 ist, allerdings eine steile Karriere im Bereich der Telekommunikation gemacht hat. Irgendwelche Informationen zu römisch 40 konnte jedoch auch Accord nicht herausfinden. Aus den Aussagen des Ehemannes der Antragstellerin ergibt sich eindeutig, dass er Kontakte zur organisierten Kriminalität ("Mafia") hatte. Beispielsweise gab er an, dass er nach seiner Rückkehr aus Usbekistan selbst die Kontakte zur "Mafia" gesucht hat, dass er vor seiner Ausreise mit vielen Autoritäten "der dunklen Welt" (offenbar der organisierten Kriminalität) gesprochen hat und sich von diesen beraten hat lassen und hat angeblich auch sein Bruder über Intervention einer Person aus der organisierten Kriminalität erreicht, dass er von seinen Entführern freigelassen wird (ohne dass dadurch oder auch aus der Meldung seines Bruders in Russland irgendwelche gesicherten Rückschlüsse auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers möglich wären). Es ist daher eher plausibel und zu vermuten, dass der Ehemann der Antragstellerin wegen seiner neben dem Polizeidienst bzw. nach seiner Pensionierung ausgeübten Geschäftstätigkeiten ("Ich habe noch einige Nebentätigkeiten gehabt; ich habe aber nicht gestohlen oder einen Raub begangen.") Kontakte und anschließend Probleme mit der Mafia hatte. Wenn dies zutrifft, wäre es allerdings dann unplausibel, dass die Mafia von dem Beschwerdeführer kein Schutzgeld verlangt hat, sondern er gleich massiven Erpressungen ausgesetzt gewesen sei.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich ethnischer Probleme sind in Anbetracht des Umstandes, dass schon der Onkel des Beschwerdeführers als Usbeke bei der Polizei in einer höheren Position war, nicht überzeugend (mag es auch für Usbeken eine "gläserne Decke" bei einer höheren Karriere geben - dies kann allerdings auch in Österreich zutreffen, wenn jemand nicht die politische Richtung der Mehrheitsfraktion teilt). Was den persönlichen Eindruck betrifft, so wirkte der Ehemann der Antragstellerin sehr bemüht, sein Vorbringen durch entsprechende Urkunden zu untermauern (was ihm jedoch letztlich nur sehr begrenzt gelungen ist). Es ist zumindest in zahlreichen Punkten des Vorbringens des Ehemannes der Antragstellerin schon der Eindruck entstanden, dass es sich dabei um ein gedankliches Konstrukt und nicht um persönliche Erlebnisse handelt. Wenn auch das Vorbringen in Grundzügen konsistent und teilweise durchaus konkret erstattet wurde, so sprechen doch andererseits oft sehr vage Angaben und gravierende Unplausibilitäten in wichtigen Punkten gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, sodass letztlich der Asylgerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - dem Fluchtvorbringen des Ehemannes der Antragstellerin keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
Die Antragstellerin selbst gab anlässlich der Antragstellung zunächst lediglich an, dass ihr Mann von der Polizei entlassen und verfolgt worden sei. Als weiteren Fluchtgrund führte sie an, dass am 10.06.2010 von Kirgisen in XXXX eine ganze Wohnsiedlung zerstört und angezündet worden sei, darunter ihr Wohnhaus. Zu Hause hätten sie nichts mehr und ihr Mann befinde sich in Österreich, weshalb sie sich entschlossen habe, mit ihrem Sohn nach Österreich zu flüchten. Angaben über eine Entführung ihrer Person oder eine Fahndung der Polizei nach ihr machte sie dabei nicht.Die Antragstellerin selbst gab anlässlich der Antragstellung zunächst lediglich an, dass ihr Mann von der Polizei entlassen und verfolgt worden sei. Als weiteren Fluchtgrund führte sie an, dass am 10.06.2010 von Kirgisen in römisch 40 eine ganze Wohnsiedlung zerstört und angezündet worden sei, darunter ihr Wohnhaus. Zu Hause hätten sie nichts mehr und ihr Mann befinde sich in Österreich, weshalb sie sich entschlossen habe, mit ihrem Sohn nach Österreich zu flüchten. Angaben über eine Entführung ihrer Person oder eine Fahndung der Polizei nach ihr machte sie dabei nicht.
Dies wiederholte sie auch anlässlich der Einvernahme am 03.01.2011, brachte dabei aber erstmals vor, die Mafia, welche ihren Mann verfolgt habe, hätte nach seiner Flucht auch sie verfolgt. Vorgelegten Bestätigungen ist ua. zu entnehmen, dass am Haus ein Brand gelegt worden sei und Ermittlungen eingeleitet wurden. Weiters legte sie eine Ladung zum Innenministerium vor.
Anlässlich der Einvernahme am 08.03.2011 gab sie jedoch an, sich während des Krieges in Usbekistan aufgehalten zu haben. Am 10.06.2010 habe der Krieg begonnen, am nächsten Tag in der Früh sei sie nach Usbekistan ausgereist und im Flüchtlingslager gewesen. Ihr Mann habe 2008 das Land verlassen, sie hätte im Oktober 2009 das Haus verlassen, weil sie die Verfolger ihres Mannes seither nicht in Ruhe gelassen hätten. Befragt nach der am 03.01.2011 vorgelegten polizeilichen Ladung gab sie an, sie glaube gesucht zu werden, weil sie bei einem Interview Schlechtes über die Kirgisen gesagt habe. Sie hätte befürchtet, verhaftet oder getötet zu werden. Zusammengefasst habe sie Kirgisistan verlassen, weil sie Angst vor kriegsähnlichen Zuständen habe und von der Polizei vorgeladen worden sei. Sodann brachte sie erstmals vor, dass ihr Sohn von der Schule ein Drohschreiben an ihren Mann mit einer Morddrohung für sie und ihren Sohn mitgebracht habe. Daraufhin sei ihr Mann aus Usbekistan nach XXXX zurückgekehrt und habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass alles erledigt sei, sie sei mit dem Sohn in Usbekistan geblieben. Im Oktober 2009 habe er wieder angerufen und ihr gesagt, dass sie das Haus verlassen solle, worauf sie zur Schwester gegangen sei. Am 05.05.2010 hätte sie mit dem Sohn ihrer Schwester nach dem Haus gesehen, als ein Auto mit drei Männern vorbeigekommen sei, welche sie gezwungen hätten, einzusteigen und sie an den Haaren gezogen hätten. Ihr Neffe habe Hilfe geholt, worauf sie freigelassen worden sei. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt, wo alles protokolliert worden sei, kurz darauf habe der Krieg begonnen. Nachdem ihr Mann ausgereist sei, sei sie jeden Monat von der Mafia aufgesucht worden, diese hätten sie bedroht, als ihr Mann nicht aufgetaucht sei. Sie glaube, dass das Haus von der Mafia verbrannt worden sei, auf der Wand sei gestanden, "Die nächsten sind deine Frau und dein Sohn" und Schimpfwörter. Zum Vorhalt, ob die Polizei Ermittlungen zur versuchten Entführung habe durchführen wollen, brachte sie vor, dies sei unmöglich. Zu sonstigen Vorfällen sie betreffend sei es nicht gekommen. Zusammengefasst brachte sie als Fluchtgrund die Verfolgung durch die Mafia, das abgebrannte Haus, den Krieg und den Aufenthalt ihres Mannes in Österreich vor. Schon mit diesem Vorbringen steigert die Antragstellerin ihre Fluchtgründe insbesondere um die Verfolgung durch die Mafia (und die Polizei), was jedoch bereits für sich Unglaubwürdigkeit indiziert. Außerdem ist nicht plausibel, wieso die Polizei die Antragstellerin angesichts einer von ihr erstatteten Anzeige nicht zu weiteren Ermittlungen hätte vorladen sollen, zumal kurz nach dem Entführungsversuch ihren eigenen Angaben nach, der Krieg begonnen hatte, wobei außerdem das Haus in Brand gesteckt wurde und ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein soll.Anlässlich der Einvernahme am 08.03.2011 gab sie jedoch an, sich während des Krieges in Usbekistan aufgehalten zu haben. Am 10.06.2010 habe der Krieg begonnen, am nächsten Tag in der Früh sei sie nach Usbekistan ausgereist und im Flüchtlingslager gewesen. Ihr Mann habe 2008 das Land verlassen, sie hätte im Oktober 2009 das Haus verlassen, weil sie die Verfolger ihres Mannes seither nicht in Ruhe gelassen hätten. Befragt nach der am 03.01.2011 vorgelegten polizeilichen Ladung gab sie an, sie glaube gesucht zu werden, weil sie bei einem Interview Schlechtes über die Kirgisen gesagt habe. Sie hätte befürchtet, verhaftet oder getötet zu werden. Zusammengefasst habe sie Kirgisistan verlassen, weil sie Angst vor kriegsähnlichen Zuständen habe und von der Polizei vorgeladen worden sei. Sodann brachte sie erstmals vor, dass ihr Sohn von der Schule ein Drohschreiben an ihren Mann mit einer Morddrohung für sie und ihren Sohn mitgebracht habe. Daraufhin sei ihr Mann aus Usbekistan nach römisch 40 zurückgekehrt und habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass alles erledigt sei, sie sei mit dem Sohn in Usbekistan geblieben. Im Oktober 2009 habe er wieder angerufen und ihr gesagt, dass sie das Haus verlassen solle, worauf sie zur Schwester gegangen sei. Am 05.05.2010 hätte sie mit dem Sohn ihrer Schwester nach dem Haus gesehen, als ein Auto mit drei Männern vorbeigekommen sei, welche sie gezwungen hätten, einzusteigen und sie an den Haaren gezogen hätten. Ihr Neffe habe Hilfe geholt, worauf sie freigelassen worden sei. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt, wo alles protokolliert worden sei, kurz darauf habe der Krieg begonnen. Nachdem ihr Mann ausgereist sei, sei sie jeden Monat von der Mafia aufgesucht worden, diese hätten sie bedroht, als ihr Mann nicht aufgetaucht sei. Sie glaube, dass das Haus von der Mafia verbrannt worden sei, auf der Wand sei gestanden, "Die nächsten sind deine Frau und dein Sohn" und Schimpfwörter. Zum Vorhalt, ob die Polizei Ermittlungen zur versuchten Entführung habe durchführen wollen, brachte sie vor, dies sei unmöglich. Zu sonstigen Vorfällen sie betreffend sei es nicht gekommen. Zusammengefasst brachte sie als Fluchtgrund die Verfolgung durch die Mafia, das abgebrannte Haus, den Krieg und den Aufenthalt ihres Mannes in Österreich vor. Schon mit diesem Vorbringen steigert die Antragstellerin ihre Fluchtgründe insbesondere um die Verfolgung durch die Mafia (und die Polizei), was jedoch bereits für sich Unglaubwürdigkeit indiziert. Außerdem ist nicht plausibel, wieso die Polizei die Antragstellerin angesichts einer von ihr erstatteten Anzeige nicht zu weiteren Ermittlungen hätte vorladen sollen, zumal kurz nach dem Entführungsversuch ihren eigenen Angaben nach, der Krieg begonnen hatte, wobei außerdem das Haus in Brand gesteckt wurde und ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein soll.
Vor dem Asylgerichtshof brachte sie schließlich vor, sie könne über ihre Fluchtgründe nicht reden, weil sie heute krank sei. Im Zuge der Einvernahme gab sie dann an, vorher keine Probleme gehabt zu haben, im Jahr 2008 sei ihr Mann zwei bis drei Tage nicht nach Hause gekommen, ihr sei damals noch nichts passiert. Im Oktober 2009 hätte sie das Haus verlassen, im Mai 2010 hätten sie an einer Haltestelle im Zentrum von XXXX drei Männer in ein Auto zerren wollen, sie habe viel geschrien und sei am Boden gelegen, inzwischen habe ihr Neffe Hilfe geholt. Es hätten sich viele Menschen versammelt und die Männer hätten von der Entführung Abstand genommen und sie losgelassen. Davor seien oft Leute zu ihr nach Hause gekommen. Im Jahr 2009 habe ihr Sohn einen Drohbrief von der Schule mit nach Hause gebracht. Später habe sie auch Drohungen bekommen und sei ihr mit dem Anzünden des Hauses und ihrer Ermordung gedroht worden, wenn ihr Mann nicht zurückkomme. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt und die Telefonnummer ihrer Schwester angegeben.Vor dem Asylgerichtshof brachte sie schließlich vor, sie könne über ihre Fluchtgründe nicht reden, weil sie heute krank sei. Im Zuge der Einvernahme gab sie dann an, vorher keine Probleme gehabt zu haben, im Jahr 2008 sei ihr Mann zwei bis drei Tage nicht nach Hause gekommen, ihr sei damals noch nichts passiert. Im Oktober 2009 hätte sie das Haus verlassen, im Mai 2010 hätten sie an einer Haltestelle im Zentrum von römisch 40 drei Männer in ein Auto zerren wollen, sie habe viel geschrien und sei am Boden gelegen, inzwischen habe ihr Neffe Hilfe geholt. Es hätten sich viele Menschen versammelt und die Männer hätten von der Entführung Abstand genommen und sie losgelassen. Davor seien oft Leute zu ihr nach Hause gekommen. Im Jahr 2009 habe ihr Sohn einen Drohbrief von der Schule mit nach Hause gebracht. Später habe sie auch Drohungen bekommen und sei ihr mit dem Anzünden des Hauses und ihrer Ermordung gedroht worden, wenn ihr Mann nicht zurückkomme. Den Entführungsversuch habe sie bei der Polizei angezeigt und die Telefonnummer ihrer Schwester angegeben.
Die Schilderung des Entführungsversuches ist jedoch verglichen mit ihren Angaben dazu vor dem Bundeasylamt nicht gleichbleibend, weil sie vor dem Asylgerichtshof erstmals vorbringt, an einer Haltestelle habe der Versuch stattgefunden und dass sie auf dem Boden gelegen sei, wohingegen sie vor dem Bundeasylamt angab, Männer seien vorbeigekommen, als sie nach dem Haus habe sehen wollen, und dass sie gezwungen worden sei, ins Auto zu steigen, sodass auch deshalb nicht von der Glaubwürdigkeit des Entführungsversuches ausgegangen wird. Im Übrigen brachte die Antragstellerin am 08.03.2011 selbst vor, dass es keine sonstigen Vorfälle sie betreffend gegeben habe, sodass auch bezüglich der behaupteten Morddrohungen gegen sie (und ihren Sohn) nicht von deren Zutreffen ausgegangen wird. Auch das ergänzende Vorbringen vom 18.01.2012 über die Entführung des Schwagers durch die Mafia wird, weil es auf diesem bereits als unglaubwürdig erachteten Vorbringen aufbaut, als nicht glaubwürdig erachtet.
Bezüglich einer behaupteten Verfolgung durch die Polizei wird hingegen- wie bereits im Fall ihres Ehemannes ausgeführt- von Ermittlungen zum Brand des Hauses im Zusammenhang mit ihrer Ausreise ausgegangen, weil sie vor dem Asylgerichtshof auch angegeben hat, dass auch andere Nachbarn Vorladungen erhalten hätten. Ihre Angaben, dass kein Zusammenhang damit gegeben sei, sind jedoch nicht plausibel, vor allem weil sie anschließend ihr Vorbringen abermals seigerte, indem sie erstmals angab, ihre Nachbarn seien befragt worden, wer mit den Journalisten gesprochen habe. Außerdem ist es nicht plausibel, dass sie sich am 05.05.2010 selbst wegen eines Entführungsversuchs an die Polizei gewendet haben will, aber anschließend selbst eine Verfolgung durch die Polizei (wegen eines Interviews ua. darüber) befürchten müsste. Dass das Haus abgebrannt ist, wurde bereits im Verfahren ihres Ehemannes als zutreffend festgestellt und ergibt sich dieses auch im Zusammenhalt mit den Fotos und vorgelegten Bestätigungen, wonach auch Ermittlungen eingeleitet worden sind.
Das Vorbringen vom 12.06.2012, dass sich die Vorfälle im Juni 2010 in XXXX speziell auf Frauen bezogen hätten, geht insofern ins Leere, als die Antragstellerin selbst angeben hat, bereits am 11.06.2010 für 14 Tage in nicht in XXXX sondern in Usbekistan gewesen zu sein. Dass es damals zu willkürlichen Verhaftungen und Folter gekommen ist, mag zutreffen, jedoch ist aktuell wieder von einer Beruhigung der Situation auszugehen, weshalb nicht plausibel ist, dass die Antragstellerin aktuell Übergriffe seitens der Polizei zu befürchten hätte.Das Vorbringen vom 12.06.2012, dass sich die Vorfälle im Juni 2010 in römisch 40 speziell auf Frauen bezogen hätten, geht insofern ins Leere, als die Antragstellerin selbst angeben hat, bereits am 11.06.2010 für 14 Tage in nicht in römisch 40 sondern in Usbekistan gewesen zu sein. Dass es damals zu willkürlichen Verhaftungen und Folter gekommen ist, mag zutreffen, jedoch ist aktuell wieder von einer Beruhigung der Situation auszugehen, weshalb nicht plausibel ist, dass die Antragstellerin aktuell Übergriffe seitens der Polizei zu befürchten hätte.
Zusammengefasst ist daher nicht glaubwürdig, dass die Antragstellerin wegen ihres Mannes von der Mafia verfolgt wurde sowie Verfolgung durch die Polizei zu befürchten hat.
Die von der Antragstellerin zuletzt vorgelegten Befunde werden der Entscheidung zu Grunde gelegt, ihre Identität ergibt sich aus dem kirgisischen Personalausweis, ihre Heirat aus der beigebrachten Heiratsurkunde. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Lebensumständen (in Österreich) basieren auf ihren diesbezüglich plausiblen Angaben vor dem Asylgerichtshof. Ferner wurde der Strafregisterauszug eingesehen und die vorgelegte Kursbesuchsbestätigung über den Besuch eines Deutschkurses".
Das Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 27.09.2012 in Rechtskraft.
I.20. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 begehrte die Familie der Antragstellerin unter einem die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG beim Bundesasylamt.römisch eins.20. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 begehrte die Familie der Antragstellerin unter einem die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG beim Bundesasylamt.
Begründend wurde in Bezug auf neu hervorgekommene Tatsachen ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der Ausreise des Mannes nach Österreich Anfang Mai 2010 mit einer Verwandten an einer Bushaltestelle in XXXX gestanden sei, als ein Auto stehenblieb und drei Männer sie mit Gewalt in ein Auto hätten ziehen wollen. Als sie zu schreien begonnen habe, hätten andere Wartende geholfen und sie aus der Gewalt der Männer befreit. Von diesen Menschen habe sie auch erfahren, dass die Männer Polizisten seien. Auf ihr Anraten sei sie dann mit der Verwandten auf die Polizeistation gegangen, um nachzufragen, was die Polizisten von ihr gewollt hätten. Dort habe sie zunächst den Vorfall schriftlich festhalten müssen, danach sei sie alleine ins Zimmer des Polizeichefs namens XXXX geführt worden. Nachdem dieser sie von oben bis unten angesehen habe, habe er ihr erklärt, dass er die Männer beauftragt habe, die Antragstellerin zu ihm zu bringen, weil sie ihm gefalle und er sie zur Frau nehmen wolle. Daraufhin sei er immer näher gekommen und habe sie berührt, wogegen sich die Antragstellerin gewehrt habe. Dann habe er sie mit Gewalt an sich gezerrt und vergewaltigt. Die Türe sei dabei unversperrt geblieben und er habe seine Beamten lediglich angewiesen, dass er nicht gestört sein wolle. Die Antragstellerin habe gezittert vor Angst, jedoch nicht geschrien, weil die Gesellschaft in Kirgisistan sehr traditionell sei und man sie gemieden und ignoriert hätte, hätte jemand von diesem Vorfall erfahren; ihr Mann hätte sie zudem umgebracht. Sie habe daher alles über sich ergehen lassen, weil sonst über sie getratscht worden wäre, wäre ein Polizist hereingekommen, der dann die Geschichte weitererzählt hätte. Nach der Vergewaltigung habe der Polizeichef zu ihr gemeint, dass er sie nicht in Ruhe lassen werde und sie ein Nichts sei und er viel Macht habe. Nach diesem Ereignis habe die Antragstellerin zwar die ganze Nacht nicht schlafen können und große Angst und innerlich das Gefühl gehabt, sterben zu müssen, jedoch nicht mit weiteren Vergewaltigungen gerechnet. Die Antragstellerin sei vom Polizeichef aber eine Woche danach bzw. zwei Wochen nach dem zweiten Vorfall noch zwei weitere Male vergewaltigt worden. Beide Male sei die Antragstellerin zuvor von Männern zuhause abgeholt worden und in ein ihr unbekanntes Haus gebracht worden; XXXX habe alles über sie gewusst, so auch wann sie alleine zuhause sei.Begründend wurde in Bezug auf neu hervorgekommene Tatsachen ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der Ausreise des Mannes nach Österreich Anfang Mai 2010 mit einer Verwandten an einer Bushaltestelle in römisch 40 gestanden sei, als ein Auto stehenblieb und drei Männer sie mit Gewalt in ein Auto hätten ziehen wollen. Als sie zu schreien begonnen habe, hätten andere Wartende geholfen und sie aus der Gewalt der Männer befreit. Von diesen Menschen habe sie auch erfahren, dass die Männer Polizisten seien. Auf ihr Anraten sei sie dann mit der Verwandten auf die Polizeistation gegangen, um nachzufragen, was die Polizisten von ihr gewollt hätten. Dort habe sie zunächst den Vorfall schriftlich festhalten müssen, danach sei sie alleine ins Zimmer des Polizeichefs namens römisch 40 geführt worden. Nachdem dieser sie von oben bis unten angesehen habe, habe er ihr erklärt, dass er die Männer beauftragt habe, die Antragstellerin zu ihm zu bringen, weil sie ihm gefalle und er sie zur Frau nehmen wolle. Daraufhin sei er immer näher gekommen und habe sie berührt, wogegen sich die Antragstellerin gewehrt habe. Dann habe er sie mit Gewalt an sich gezerrt und vergewaltigt. Die Türe sei dabei unversperrt geblieben und er habe seine Beamten lediglich angewiesen, dass er nicht gestört sein wolle. Die Antragstellerin habe gezittert vor Angst, jedoch nicht geschrien, weil die Gesellschaft in Kirgisistan sehr traditionell sei und man sie gemieden und ignoriert hätte, hätte jemand von diesem Vorfall erfahren; ihr Mann hätte sie zudem umgebracht. Sie habe daher alles über sich ergehen lassen, weil sonst über sie getratscht worden wäre, wäre ein Polizist hereingekommen, der dann die Geschichte weitererzählt hätte. Nach der Vergewaltigung habe der Polizeichef zu ihr gemeint, dass er sie nicht in Ruhe lassen werde und sie ein Nichts sei und er viel Macht habe. Nach diesem Ereignis habe die Antragstellerin zwar die ganze Nacht nicht schlafen können und große Angst und innerlich das Gefühl gehabt, sterben zu müssen, jedoch nicht mit weiteren Vergewaltigungen gerechnet. Die Antragstellerin sei vom Polizeichef aber eine Woche danach bzw. zwei Wochen nach dem zweiten Vorfall noch zwei weitere Male vergewaltigt worden. Beide Male sei die Antragstellerin zuvor von Männern zuhause abgeholt worden und in ein ihr unbekanntes Haus gebracht worden; römisch 40 habe alles über sie gewusst, so auch wann sie alleine zuhause sei.
Nach diesen drei Vorfällen habe der Krieg in Kirgisistan begonnen, der Polizeichef sei in eine andere Region versetzt worden und auch die Antragstellerin habe sich fast nicht mehr zu Hause aufgehalten. Aus Angst vor dem Krieg und den Vergewaltigungen sei sie im Oktober 2010 ausgereist. Zuvor habe sie sich schon einmal bei einer UNO-Kontaktstelle über eine Ausreise nach Österreich, wo sich bereits ihr Mann aufgehalten habe, informiert. Sie habe aber dazu befragt ihre Gründe nicht preisgeben können. Die Antragstellerin habe Selbstmordgedanken gehabt und sei psychisch immer labiler geworden. Dies habe auch ihr damals neunjähriger Sohn gemerkt. Ihr Mann habe daraufhin zu ihm gesagt, dass er die Mutter nicht mehr alleine lassen dürfe. Sie habe zu sich gesagt, dass sie für ihren Sohn weiterkämpfen müsse und sei deshalb nach Österreich gekommen. Die Ereignisse rund um die Vergewaltigung habe sie nie preisgeben und als Geheimnis hüten wollen. In ihrem Inneren sei sie komplett tot, sie beginne immer grundlos zu weinen, sei am liebsten alleine in einem verdunkelten Raum und die Geschehnisse würden sich immer wieder vor ihrem geistigen Auge abspielen. Sie könne darüber mit niemandem sprechen, da ihr Mann sie umbringen oder sie dazu anhalten würde, sich selbst zu töten, würde er von alldem wissen. Auch ihr Sohn würde sie als Mutter verachten, da in Kirgisistan die Traditionen sehr streng seien und eine vergewaltigte Frau sozial ausgegrenzt werde; dies würden auch aktuelle Länderberichte, wie der im Antrag auszugsweise wiedergegebene, bestätigen.
Die Antragstellerin sei in ständiger Angst und leide an einer schweren Depression mit Suizidgefährdung sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung und an häufigen Angst- und Panikattacken, die nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung akut geworden seien, da sie psychisch nicht mehr in der Lage sei, die drohende Abschiebung nach Kirgisistan zu verarbeiten. Sie habe sich diesbezüglich vom 02.10. bis 08.10.2012 sowie 11.10. bis 19.10.2012 auch in stationärer Behandlung im XXXX befunden. Sie habe nun die Medikamente Quetialan und Abilifu erhalten und könne zumindest wieder schlafen, ihre Angstzustände würden aber immer wiederkommen. Ihr Wunsch, allein zu sein, würde auch ihre Selbstmordgedanken verstärken. Die unsichere Situation und die Angst, zurückgeschickt zu werden, würden zunehmend ihren psychischen Zustand verschlechtern. Es falle ihr sehr schwer, über die Geschehnisse zu sprechen und sei es für sie wichtig, dass ihr Mann nichts erfahre, da er sie zwar unterstütze und sehr gut behandle, jedoch sie nach Kenntnis der Vorfälle im schlimmsten Fall auch umbringen würde. Sie würde auch aus ihrem sozialen Umfeld verbannt werden. Im Falle einer Abschiebung wäre schon durch die Unterbrechung der Behandlung, aber auch durch die damit einhergehende Belastungssituation mit einer massiven psychischen Entgleisung zu rechnen. Zudem sei aus dem vorgelegten Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, XXXX, zu entnehmen, dass eine entsprechende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in einem Milieu, aus dem man geflohen sei, nicht möglich sei.Die Antragstellerin sei in ständiger Angst und leide an einer schweren Depression mit Suizidgefährdung sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung und an häufigen Angst- und Panikattacken, die nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung akut geworden seien, da sie psychisch nicht mehr in der Lage sei, die drohende Abschiebung nach Kirgisistan zu verarbeiten. Sie habe sich diesbezüglich vom 02.10. bis 08.10.2012 sowie 11.10. bis 19.10.2012 auch in stationärer Behandlung im römisch 40 befunden. Sie habe nun die Medikamente Quetialan und Abilifu erhalten und könne zumindest wieder schlafen, ihre Angstzustände würden aber immer wiederkommen. Ihr Wunsch, allein zu sein, würde auch ihre Selbstmordgedanken verstärken. Die unsichere Situation und die Angst, zurückgeschickt zu werden, würden zunehmend ihren psychischen Zustand verschlechtern. Es falle ihr sehr schwer, über die Geschehnisse zu sprechen und sei es für sie wichtig, dass ihr Mann nichts erfahre, da er sie zwar unterstütze und sehr gut behandle, jedoch sie nach Kenntnis der Vorfälle im schlimmsten Fall auch umbringen würde. Sie würde auch aus ihrem sozialen Umfeld verbannt werden. Im Falle einer Abschiebung wäre schon durch die Unterbrechung der Behandlung, aber auch durch die damit einhergehende Belastungssituation mit einer massiven psychischen Entgleisung zu rechnen. Zudem sei aus dem vorgelegten Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, römisch 40 , zu entnehmen, dass eine entsprechende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in einem Milieu, aus dem man geflohen sei, nicht möglich sei.
Die Antragstellerin habe die Vergewaltigung gegenüber dem Bundesasylamt nicht erwähnen können, da ihr Ehemann die Rückübersetzung des Protokolls verlangt habe, auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof habe sie diese nicht ansprechen können, da diese gemeinsam mit ihrem Mann stattgefunden habe. Danach habe sie aufgrund ihrer psychischen Situation in Verbindung mit den geschilderten Folgen für sie nicht die Kraft gehabt, die vor der Ausreise erlebten Vorkommnisse, zu schildern. Aufgrund der ständigen Angst vor einer Rückkehr nach Kirgisistan habe sie sich gezwungen gesehen, die Wahrheit auszusprechen. Erstmals habe sie sich am 11.10.2012 einer Sozialberaterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes anvertraut. Danach habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei am gleichen Tag im XXXX stationär aufgenommen worden. Insgesamt hätten diese Gründe, wären sie bereits im Asylverfahren vorgebracht worden, dazu geführt, dass der Antragstellerin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen gem. § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten, zumindest jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre.Die Antragstellerin habe die Vergewaltigung gegenüber dem Bundesasylamt nicht erwähnen können, da ihr Ehemann die Rückübersetzung des Protokolls verlangt habe, auch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof habe sie diese nicht ansprechen können, da diese gemeinsam mit ihrem Mann stattgefunden habe. Danach habe sie aufgrund ihrer psychischen Situation in Verbindung mit den geschilderten Folgen für sie nicht die Kraft gehabt, die vor der Ausreise erlebten Vorkommnisse, zu schildern. Aufgrund der ständigen Angst vor einer Rückkehr nach Kirgisistan habe sie sich gezwungen gesehen, die Wahrheit auszusprechen. Erstmals habe sie sich am 11.10.2012 einer Sozialberaterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes anvertraut. Danach habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei am gleichen Tag im römisch 40 stationär aufgenommen worden. Insgesamt hätten diese Gründe, wären sie bereits im Asylverfahren vorgebracht worden, dazu geführt, dass der Antragstellerin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen gem. Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten, zumindest jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden wäre.
Diesem Antrag wurden diverse medizinische Befunde die psychischen Probleme die Antragstellerin betreffend vorgelegt.
I.21. Mit Eingabe vom 23.01.2013 wurde ein Schreiben des Facharztes für Psychiatrie und ein Psychologischer Kurzbericht für die Antragstellerin übermittelt.römisch eins.21. Mit Eingabe vom 23.01.2013 wurde ein Schreiben des Facharztes für Psychiatrie und ein Psychologischer Kurzbericht für die Antragstellerin übermittelt.
I.22. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D18 415696-2/2012 undrömisch eins.22. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen. D18 415696-2/2012 und
D18 420584-2/2012, wurden die Anträge des Ehemannes und des minderjährigen Sohnes der Antragstellerin auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zlen. D18 415696-1/2010 und D18 420584-1/2011, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.D18 420584-2/2012, wurden die Anträge des Ehemannes und des minderjährigen Sohnes der Antragstellerin auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zlen. D18 415696-1/2010 und D18 420584-1/2011, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.
II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 25.09.2012, Zl. D3 420583-1/2011/19E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen, die die Antragstellerin im bisherigen Verfahren weder vor dem Bundesasylamt noch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus ihr nicht zurechenbaren Gründen vorbringen habe können, im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 25.09.2012, Zl. D3 420583-1/2011/19E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen, die die Antragstellerin im bisherigen Verfahren weder vor dem Bundesasylamt noch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof aus ihr nicht zurechenbaren Gründen vorbringen habe können, im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.
Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG auf neu hervorgekommene Tatsachen, nämlich dass sie im Mai 2010 insgesamt drei Mal vom Polizeichef ihres Heimatdorfes vergewaltigt worden und aus diesem Grund einer asylrelevanten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen ausgesetzt sei. Zudem sei ihre langjährige Depression nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung akut geworden, da sie nicht mehr in der Lage sei, die drohende Abschiebung nach Kirgisistan zu verarbeiten. Wäre dem Asylgerichtshof dieses Krankheitsbild bereits im Beschwerdeverfahren bekannt gewesen, wäre ihrer Beschwerde sowie jener ihres Sohnes und ihres Mannes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. stattgegeben worden.Die Antragstellerin stützte ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf neu hervorgekommene Tatsachen, nämlich dass sie im Mai 2010 insgesamt drei Mal vom Polizeichef ihres Heimatdorfes vergewaltigt worden und aus diesem Grund einer asylrelevanten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen ausgesetzt sei. Zudem sei ihre langjährige Depression nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung akut geworden, da sie nicht mehr in der Lage sei, die drohende Abschiebung nach Kirgisistan zu verarbeiten. Wäre dem Asylgerichtshof dieses Krankheitsbild bereits im Beschwerdeverfahren bekannt gewesen, wäre ihrer Beschwerde sowie jener ihres Sohnes und ihres Mannes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. stattgegeben worden.
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086). Im gegenständlichen Fall erwähnte die Antragstellerin angesichts ihrer in naher Zukunft voraussehbaren Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund der rechtskräftigen negativen Erledigung der Beschwerden der Familie der Antragstellerin durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 25.09.2012, zugestellt am 27.09.2012, erstmals am 11.10.2012 gegenüber einer Sozialberaterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes die angebliche dreimalige Vergewaltigung durch den Polizeichef ihres Heimatortes. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG langte in der Folge mittels Telefax am 25.10.2012 beim Bundesasylamt ein.Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss vergleiche VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086). Im gegenständlichen Fall erwähnte die Antragstellerin angesichts ihrer in naher Zukunft voraussehbaren Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund der rechtskräftigen negativen Erledigung der Beschwerden der Familie der Antragstellerin durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 25.09.2012, zugestellt am 27.09.2012, erstmals am 11.10.2012 gegenüber einer Sozialberaterin des Diakonie Flüchtlingsdienstes die angebliche dreimalige Vergewaltigung durch den Polizeichef ihres Heimatortes. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG langte in der Folge mittels Telefax am 25.10.2012 beim Bundesasylamt ein.
Die Antragstellerin begründete das verspätete Vorbringen dieser Tatsache damit, dass vergewaltigte Frauen in Kirgisistan aus traditionellen Gründen sozial ausgegrenzt würden und sie für den Fall, dass ihr Mann davon erfahren würde, in ihrem Herkunftsstaat mit schwerwiegenden persönlichen Folgen, bis hin zum Tod hätte rechnen müssen. Da nun aber ihr Ehemann auf die Rückübersetzung des Protokolls der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestanden habe und auch die Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof mit ihrem Mann gemeinsam abgeführt worden sei, habe sie auf keinen Fall den wahren Grund für ihre Flucht nennen können, zumal dieser so jedenfalls von diesen Vorkommnissen erfahren hätte.
Dieser Begründung muss jedoch zunächst entgegen gehalten werden, dass es wenig plausibel erscheint, warum die Antragstellerin die von ihr behaupteter Maßen erlittene Vergewaltigung während des gesamten Asylverfahrens aus Angst, dass ihr Ehemann davon Kenntnis erlange, vor den Asylbehörden verheimlicht, um dann nach rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens diesen Umstand doch publik zu machen. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang vor allem, dass aufgrund der angeblichen Vergewaltigung der Antragstellerin nicht nur die Wiederaufnahme ihres eigenen Asylverfahrens begehrt wird, sondern insbesondere auch jenes ihres Manns, zumal sie mit dieser Vorgehensweise jedenfalls damit rechnen musste, dass die angebliche Vergewaltigung auch Gegenstand im Verwaltungsverfahren ihren Mann betreffend sein wird. Bedenkt man weiters, dass ein Antrag gem. § 69 AVG ein außerordentliches Rechtsmittel darstellt, mit dem den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens folgend die Möglichkeit eröffnet werden sollte, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Mängel aus dem im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen zu korrigieren, konnte die vertretene Antragstellerin daher auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihrem Ansinnen Erfolg beschieden sein werde, noch dazu, wenn im konkreten Fall das Vorliegen der in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG genannten Voraussetzungen nicht offensichtlich erscheint. Im Ergebnis muss daher bei Wahrunterstellung der Begründung der Antragstellerin festgehalten werden, dass sie sich mit der nunmehr gewählten Vorgangsweise genau jener Gefahr vor den von ihr gefürchteten Folgen aussetzt, der sie im gesamten vorangehenden Asylverfahren zu entgehen suchte, ohne jedoch in einer Abwägung hinreichende Sicherheit zu haben, doch noch eine positive Entscheidung in ihrem Asylverfahren zu erhalten. Es wäre daher vielmehr zu erwarten gewesen, dass die im Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin die angebliche Vergewaltigung bereits zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedenfalls gegenüber ihrer Vertreterin oder aber zumindest in einer ihrer psychotherapeutischen Sitzungen vorgebracht hätte oder zumindest in den Einvernahmen und in ihrer nur sie und ihren Sohn betreffenden Beschwerde Andeutungen gemacht hätte, dass es noch weitere Vorfälle gab, würde dieses neue Vorbringen den Tatsachen entsprechen.Dieser Begründung muss jedoch zunächst entgegen gehalten werden, dass es wenig plausibel erscheint, warum die Antragstellerin die von ihr behaupteter Maßen erlittene Vergewaltigung während des gesamten Asylverfahrens aus Angst, dass ihr Ehemann davon Kenntnis erlange, vor den Asylbehörden verheimlicht, um dann nach rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens diesen Umstand doch publik zu machen. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang vor allem, dass aufgrund der angeblichen Vergewaltigung der Antragstellerin nicht nur die Wiederaufnahme ihres eigenen Asylverfahrens begehrt wird, sondern insbesondere auch jenes ihres Manns, zumal sie mit dieser Vorgehensweise jedenfalls damit rechnen musste, dass die angebliche Vergewaltigung auch Gegenstand im Verwaltungsverfahren ihren Mann betreffend sein wird. Bedenkt man weiters, dass ein Antrag gem. Paragraph 69, AVG ein außerordentliches Rechtsmittel darstellt, mit dem den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens folgend die Möglichkeit eröffnet werden sollte, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Mängel aus dem im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen zu korrigieren, konnte die vertretene Antragstellerin daher auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihrem Ansinnen Erfolg beschieden sein werde, noch dazu, wenn im konkreten Fall das Vorliegen der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG genannten Voraussetzungen nicht offensichtlich erscheint. Im Ergebnis muss daher bei Wahrunterstellung der Begründung der Antragstellerin festgehalten werden, dass sie sich mit der nunmehr gewählten Vorgangsweise genau jener Gefahr vor den von ihr gefürchteten Folgen aussetzt, der sie im gesamten vorangehenden Asylverfahren zu entgehen suchte, ohne jedoch in einer Abwägung hinreichende Sicherheit zu haben, doch noch eine positive Entscheidung in ihrem Asylverfahren zu erhalten. Es wäre daher vielmehr zu erwarten gewesen, dass die im Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin die angebliche Vergewaltigung bereits zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens jedenfalls gegenüber ihrer Vertreterin oder aber zumindest in einer ihrer psychotherapeutischen Sitzungen vorgebracht hätte oder zumindest in den Einvernahmen und in ihrer nur sie und ihren Sohn betreffenden Beschwerde Andeutungen gemacht hätte, dass es noch weitere Vorfälle gab, würde dieses neue Vorbringen den Tatsachen entsprechen.
Aber selbst wenn man der Begründung der Antragstellerin für das verspätete Vorbringen ihrer behaupteten Vergewaltigung durch den örtlichen Polizeichef ihres Heimatdorfes folgt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass der Asylgerichtshof in seiner in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung im vorangegangenem Asylverfahren die Antragstellerin betreffend zu dem Ergebnis gelangte, dass die Schilderung des Vorfalles vom 05.05.2010, bei dem drei Männer versucht hätten, die Antragstellerin in Anwesenheit ihres Neffen an einer Haltestelle in ein Auto zu zerren und zu entführen, vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof nicht gleichbleibend waren. Zudem hatte sie noch zuvor in derselben Einvernahme am 08.03.2011 angegeben, dass es abgesehen von der polizeilichen Ladung im Juli 2011 keine sonstigen fluchtrelevanten Vorfälle gegeben hätte, weshalb - so der Asylgerichtshof in dieser Entscheidung - schon deshalb nicht von der Glaubwürdigkeit des Entführungsversuches der Antragstellerin ausgegangen werden kann. Wenn nun aber rechtskräftig hervorgekommen ist, dass sich der von der Antragstellerin im Asylverfahren behauptete Vorfall an der Bushaltestelle im Mai 2010 tatsächlich nicht zugetragen hat, so fehlt der Begründung des nunmehrigen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Antragstellerin zusätzlich auch schon von daher jegliche Grundlage. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass bereits der Asylgerichtshof in seiner rechtskräftigen Entscheidung insgesamt die Angaben der Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen wegen Unplausibilitäten und Widersprüchen als unglaubwürdig wertete. In der Begründung des gegenständlichen Antrages wird zum Ablauf des Entführungsversuches Anfang Mai 2010 ausgeführt, dass sich die Antragstellerin mit einer Verwandten an einer Haltestelle befunden habe, als ein Auto stehen geblieben sei und drei Männer sie mit Kraft in das Auto zerren hätten wollen. Als sie daraufhin zu schreien begonnen habe, hätten ihr die an der Haltestelle wartenden Menschen geholfen und sie aus der Gewalt der Männer gebracht. Diese Darstellung weicht somit wiederum in erheblichem Umfang von ihren bisherigen Schilderungen des Vorfalls im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren deutlich ab und stellt letztendlich eine dritte Version dieses angeblichen Vorfalles dar, sodass sich für den erkennenden Senat insgesamt einmal mehr der Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin in Bezug auf einen angeblichen Entführungsversuch ergibt. Somit kann auch aus diesem Blickwinkel ausgeschlossen werden, dass sich die diesem angeblichen Vorfall behaupteter Maßen nachfolgende und damit in ursächlichem Zusammenhang damit stehende Vergewaltigung, die ihren Ausführungen im gegenständlichen Verfahren zufolge letztlich ausschließlich durch die Anzeige dieses Entführungsversuches bei der Polizei zutragen hätte sollen, tatsächlich zugetragen hat.
Der Ordnung halber sei erwähnt, dass der Begründung des gegenständlichen Antrages im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der Polizeichef der Antragstellerin eröffnet hätte, sie attraktiv zu finden und zur Frau nehmen zu wollen und sie danach bedrängt habe, wobei es in der Folge angeblich zur ersten Vergewaltigung gekommen sei. Dass der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Antragstellerin aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgt wäre, wurde weder dargetan noch haben sich entsprechende Hinweise von Amts wegen ergeben, sodass selbst bei Wahrunterstellung der Angaben der Antragstellerin eine asylrelevante Verfolgung nicht erkannt werden kann. Auch bei Wahrunterstellung könnte folglich keine andere Entscheidung erwirkt werden. Insgesamt ist aber auch festzuhalten, dass der Wiederaufnahmeantrag nur als weitere Verzögerung im Verfahren der Antragstellerin und ihres Mannes gesehen werden kann. So wurde bereits im offenen Asylverfahren das Vorbringen laufend ergänzt und gesteigert und kann auch hier nur festgestellt werden, dass der Antrag offensichtlich dazu dient, die Durchsetzung der rechtskräftigen Entscheidung zu verhindern.
Schließlich sei zu den Ausführungen der Antragstellerin im Wiederaufnahmeantrag ihren aktuellen Gesundheitszustand betreffend gesagt, dass der Asylgerichtshof bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die schon vor der Ausreise im Herkunftsstaat bestandenen psychischen Erkrankungen der Antragstellerin in seine Erwägungen einbezog und zudem ihren Ausführungen zufolge diese erst nach rechtskräftiger Erledigung des Asylverfahrens aufgrund der drohenden Abschiebung in die Heimat akut geworden sei, sodass schon von daher ihr aktueller Gesundheitszustand im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Frage des Vorliegens neuer Tatsachen iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht zu berücksichtigen war.Schließlich sei zu den Ausführungen der Antragstellerin im Wiederaufnahmeantrag ihren aktuellen Gesundheitszustand betreffend gesagt, dass der Asylgerichtshof bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die schon vor der Ausreise im Herkunftsstaat bestandenen psychischen Erkrankungen der Antragstellerin in seine Erwägungen einbezog und zudem ihren Ausführungen zufolge diese erst nach rechtskräftiger Erledigung des Asylverfahrens aufgrund der drohenden Abschiebung in die Heimat akut geworden sei, sodass schon von daher ihr aktueller Gesundheitszustand im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Frage des Vorliegens neuer Tatsachen iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht zu berücksichtigen war.
Folglich kann nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aufgetreten wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die Antragstellerin hat keine sonstigen Gründe für die Wiederaufnahme ihres mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. D3 420583-1/2011/19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemacht und haben sich solche auch von Amts wegen nicht ergeben.Folglich kann nicht festgestellt werden, dass im gegenständlichen Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aufgetreten wären, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die Antragstellerin hat keine sonstigen Gründe für die Wiederaufnahme ihres mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zl. D3 420583-1/2011/19E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens geltend gemacht und haben sich solche auch von Amts wegen nicht ergeben.
Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Schlagworte
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Glaubwürdigkeit, psychische Störung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
19.04.2013