TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/14 D17 418900-1/2011

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Veröffentlicht am 14.02.2013
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Spruch

D17 418900-1/2011/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 00.212-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 00.212-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Erster (verfahrensgegenständlicher) Antrag:römisch eins.1. Erster (verfahrensgegenständlicher) Antrag:

I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Weißrussland, stellte am 09.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Weißrussland, stellte am 09.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet eingereist war.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.01.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie weißrussische Staatsangehörige sei, den im Spruch angeführten Namen trage und zuletzt in der Stadt Grodno gelebt habe. Über ihren Fluchtgrund befragt, führte die Beschwerdeführerin an, von ihrem Ex-Ehemann misshandelt worden zu sein. Zwar sei sie von diesem schon längere Zeit geschieden, habe mit ihm aber aus finanziellen Gründen weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung leben müssen. Ihr Ex-Ehemann sei ihr gegenüber mehrmals gewalttätig geworden und habe sie auch vergewaltigt. Obwohl sie bereits versucht habe, zu ihrer Mutter und ihrer Schwester zu flüchten, sei sie von ihrem Ex-Ehemann jedes Mal "gefunden" worden. Nachdem dieser sie am Neujahrstag beinahe mit einer Axt erschlagen hätte, habe sie sich entschlossen, ihre Heimat zu verlassen.

Am 13.01.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese kurz zusammengefasst an, dass sie ihren Herkunftsstaat Weißrussland deshalb verlassen habe, da sie von ihrem alkoholsüchtigen Ex-Ehemann verfolgt worden sei. Zwar sei sie von diesem bereits seit 1995 geschieden, habe aber weiterhin mit ihm zusammengelebt. Ihr Ex-Ehemann habe ihr das Geld abgenommen, sie geschlagen und vergewaltigt. Für den Fall, dass sie ihn verlasse, habe er sie mit dem Umbringen bedroht. Am Abend des 01.01.2011, nachdem er wieder einmal den ganzen Tag lang getrunken gehabt habe, sei er plötzlich mit einer Spitzhacke vor ihr gestanden und habe auf sie gezielt, sodass sie schreiend aus der Wohnung gelaufen sei. Natürlich habe sie sich mit ihren Problemen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates gewandt und habe es diesbezüglich auch mehrere Gerichtsverhandlungen gegeben, in denen ihr Ex-Ehemann auch verurteilt worden sei. Auf die abschließende Frage, ob sie sämtliche Gründe geschildert habe, die sie zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz veranlasst hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass der einzige Grund für ihre Antragstellung die gegen sie gerichtete Gewalt durch ihren Ex-Ehemann sei.

Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde die Beschwerdeführerin am 08.02.2011 durch eine Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, zu ihren Fluchtgründen einvernommen. Dabei hielt diese ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und gab darüber hinaus an, dass sie mit ihrem Ex-Ehemann zehn Jahre lang verheiratet gewesen und die einvernehmliche Scheidung im Jahre 1995 vollzogen worden sei. Da sie jedoch nur "ganz wenig" verdient und daher keine Möglichkeit gehabt habe, woanders zu wohnen, hätten sie und ihr Ex-Ehemann bis 2011 hinein weiterhin zusammengelebt. Zwar habe sie zwischenzeitig bei ihrer Mutter und auch ihrer Schwester gewohnt, ihr Ex-Ehemann habe sie aber jedes Mal "gefunden". 2007 und 2008 habe sie die Misshandlungen ihres Ex-Ehemannes zur Anzeige gebracht, woraufhin dieser gerichtlich verurteilt worden sei. Zuvor habe sie gegen ihn deshalb nichts unternommen, da sie zu große Angst gehabt habe. Nachdem ihr Ex-Ehemann sie am 01.01.2011 mit einer Axt attackiert habe, sei sie aus der Wohnung geflüchtet und habe zufällig einen fremden Mann getroffen, der ihr die Möglichkeit vorgeschlagen habe, das Land zu verlassen. Nachdem sie dann etwa eine Woche lang bei einer Freundin übernachtet habe, sei sie dann in einen von dem fremden Mann organisierten Kleinbus gestiegen und gegen Zahlung von USD 800,- bis nach Österreich gebracht worden.

Am 28.02.2011 erstattete der Facharzt für Neurologie XXXX im Auftrag des Bundesasylamtes ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bezüglich der Beschwerdeführerin. Danach leide diese an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (ICD-F43.2).Am 28.02.2011 erstattete der Facharzt für Neurologie römisch 40 im Auftrag des Bundesasylamtes ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bezüglich der Beschwerdeführerin. Danach leide diese an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (ICD-F43.2).

Die Ergebnisse dieses Sachverständigengutachtens wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 06.04.2011 vorgehalten. Zu ihren Fluchtgründen gab diese an, ihre bisher getätigten Angaben inhaltlich aufrechtzuerhalten und bekräftigte, nicht in ihre Heimat zurückkehren zu wollen.

I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 00.212-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom "15.09.2010" (richtig: 09.01.2011) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 00.212-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom "15.09.2010" (richtig: 09.01.2011) bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Gründe, die sie zum Verlassen ihrer Heimat bewogen hätten, keinen asylrechtlich relevanten Hintergrund aufgewiesen hätten und auch "aus den sonstigen Umständen" keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableitbar gewesen sei. Die belangte Behörde legte den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt zwar der Entscheidung zu Grunde, kam jedoch zum Ergebnis, dass diese der von ihr befürchteten Verfolgung durch ihren alkoholkranken Ex-Ehemann durch Übersiedlung zu einer ihrer zahlreichen Verwandten oder durch Erwerb einer eigenen Wohnung entgehen hätte können. Nachvollziehbar sei auch nicht, dass die Beschwerdeführerin die Geldstrafen, zu denen ihr Ex-Ehemann von weißrussischen Gerichten/Behörden verurteilt worden sei, selbst bezahlt habe, da dieser ansonsten in Haft genommen worden wäre und sie dann zumindest vorübergehend Ruhe vor diesem gehabt hätte.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (Poststempel vom 15.04.2011) Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2011 teilte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof mit, dass sie an einem Deutschkurs für AsylwerberInnen teilgenommen habe.

I.1.3. Mit Erkenntnis vom 05.04.2012, Zl. D1 418900-1/2011/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.römisch eins.1.3. Mit Erkenntnis vom 05.04.2012, Zl. D1 418900-1/2011/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Argumentation des Bundesasylamtes, wonach sich die Beschwerdeführerin den von ihr geschilderten Misshandlungen dadurch entziehen hätte können, dass sie zu einem ihrer zahlreichen Verwandten flüchtet bzw. sich eine eigene Wohnung gesucht hätte, von Seiten des erkennenden Senats des Asylgerichtshofes im Ergebnis nicht entgegengetreten werden könne, zumal das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang im Bescheid penibel sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten in ihrem Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder und Verwandten angeführt habe, bei denen sie Wohnung nehmen hätte können und somit überzeugend dargelegt habe, dass es der Beschwerdeführerin - entgegen deren Behauptungen - jederzeit möglich gewesen sei, sich von ihrem Ex-Ehemann zu trennen und eine eigene Wohnung zu mieten. Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet werde, dass der Beschwerdeführerin kein staatlicher Schutz gegen die Übergriffe ihres Ex-Ehemannes zuteil geworden bzw. möglich sei, so sei diesbezüglich - unbeschadet des sich auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebenden Umstandes, dass dezidierte gesetzliche Strafbestimmungen häusliche Gewalt betreffend in Weißrussland offenbar nicht existieren - auf deren eigene, sogar durch entsprechende Beweismittel untermauerte Angaben hinzuweisen, dass ihr Ex-Ehemann von weißrussischen Gerichten/Verwaltungsbehörden mehrmals zu Geldstrafen bzw. auch zu einer fünftägigen Administrativhaft verurteilt worden sei. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Folge aber die jeweils verhängten Strafen selbst bezahlt habe und ihren Ex-Ehemann wieder bei sich wohnen habe lassen, könne dem weißrussischen Staat nicht angelastet werden und könne diesbezüglich auch jedenfalls nicht von einer - aus asylrechtlich relevanten Gründen - verweigerten Schutzwilligkeit gesprochen werden. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Sachverhaltselements, dass ihr Ex-Ehemann "Kontakte zur Polizei" (gehabt) habe und es ihr deshalb nicht möglich sei, "unbemerkt" in ihren Herkunftsstaat zurückzureisen bzw. ihr auch deshalb staatlicher Schutz verwehrt worden sei, werde - unbeschadet der Tatsache, dass nicht dargelegt worden sei, welche "Kontakte" dies sein sollen - festgehalten, dass diese vagen Behauptungen weder mit den in Vorlage gebrachten Beweismitteln korrespondieren noch zu dem von der Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann gezeichneten Bild passen würden, wonach dieser ein alkoholsüchtiger und seit über 15 Jahren arbeitsloser ehemaliger Bauarbeiter sei. Überdies habe die Beschwerdeführerin in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt diesbezüglich lediglich angegeben, dass ihr Ex-Ehemann in betrunkenem Zustand von guten Verbindungen zur Polizei geprahlt und sie dies geglaubt habe.

Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 11.04.2012 zugestellt.

I.1.4. Gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2012, Zl. U 729/12-11, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.römisch eins.1.4. Gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, welcher mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.2012, Zl. U 729/12-11, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

I.1.5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. U 729/12-18, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2012, Zl. D1 418900-1/2011/3E, aufgrund der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben.römisch eins.1.5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. U 729/12-18, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2012, Zl. D1 418900-1/2011/3E, aufgrund der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass über ihre Beschwerde trotz des (bereits) vor dem Bundesasylamt behaupteten Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung durch einen mit zwei Männern besetzten Senat des Asylgerichtshofes entschieden worden ist, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes langte am 21.01.2013 beim Asylgerichtshof ein.

I.2. Zweiter Antrag (ergänzendes Vorbringen):römisch eins.2. Zweiter Antrag (ergänzendes Vorbringen):

I.2.1. Während des anhängigen Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin am 31.05.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.2.1. Während des anhängigen Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin am 31.05.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der am 25.06.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie kurz zusammengefasst an, dass sie bereits einen zweiten negativen Bescheid bekommen habe und daher sehr aufgebracht gewesen sei. Sie könne auf keinen Fall in ihre Heimat zurück. Neue Fluchtgründe habe sie keine.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 28.06.2012 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie an einer psychischen Erkrankung leide und daher Tabletten nehme. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie diesbezüglich bereits Probleme gehabt. Als sie jedoch den negativen Bescheid bekommen habe, sei sie "nervlich abgestürzt bzw. zusammengebrochen" und habe einen Selbstmordversuch unternommen. Die Gründe, die sie im ersten Verfahren angegeben habe, seien noch aufrecht und würden auch für das gegenständliche Verfahren gelten.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 03.07.2012 führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, es gehe ihr gesundheitlich sehr schlecht, sie nehme Tabletten und stehe auch in Behandlung.

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 12.07.2012 einer medizinischen Begutachtung zur Abklärung ihres gesundheitlichen Zustandes zugewiesen.

Am 30.07.2012 erstattete die Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin XXXX im Auftrag des Bundesasylamtes eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren bezüglich der Beschwerdeführerin. Danach leide diese an gegenwärtigen mittelschweren rezidivierenden depressiven Episoden.Am 30.07.2012 erstattete die Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin römisch 40 im Auftrag des Bundesasylamtes eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren bezüglich der Beschwerdeführerin. Danach leide diese an gegenwärtigen mittelschweren rezidivierenden depressiven Episoden.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 10.08.2012 brachte die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass sie keine Medizinerin sei, aber mit Sicherheit wisse, dass sie krank sei. Sie befinde sich in Behandlung und bekomme jeden Tag Tabletten. Eine Überstellung wäre für sie ein großes Problem, weil sie ihre in Österreich begonnene Behandlung nicht abbrechen sollte. In Weißrussland sei sie noch nie in Behandlung gewesen und wisse auch nicht, ob sie dort Zugang zu einer Behandlung habe.

Am 20.09.2012 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal von der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich befragt, wobei diese ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhielt und noch einmal darlegte, dass sie bisher in Weißrussland nicht in Behandlung gewesen sei und daher auch nicht wisse, ob es dort eine geeignete Behandlung für sie gebe.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 06.11.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sich nichts verändert habe und sie weiterhin in medizinischer Behandlung stehe. Sie werde intensiv behandelt und fühle sich sehr unwohl. Sie besuche mehrere Ärzte und gehe zum Psychologen. Sie befinde sich auch in psychiatrischer Behandlung und sei im Krankenhaus behandelt worden. Sie könne sich nicht vorstellen nach Weißrussland zurückzukehren und bevorzuge stattdessen hier zu sterben.

I.2.2. Mit Bescheid vom 09.11.2012, Zl. 12 06.682-EASt-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt II).römisch eins.2.2. Mit Bescheid vom 09.11.2012, Zl. 12 06.682-EASt-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.05.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können und leide die Beschwerdeführerin auch an keinen Erkrankungen die ihrer Überstellung in den Herkunftsstaat im Wege stehen würden. Die von ihr nunmehr vorgebrachten psychischen Erkrankungen würden keine Neuerung darstellen, zumal sie bereits im ersten Verfahren vorgebracht habe, an psychischen Problemen zu leiden und deswegen in (ständiger) ärztlicher Behandlung zu stehen. Zum Problem, dass die hier in Österreich verordneten Medikamente in Weißrussland nicht verfügbar seien, werde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, Medikamente von Österreich aus unter Vorweisung des dazugehörigen Rezepts nach Weißrussland einzuführen. Zudem seien in Weißrussland andere, zu ihrem Krankheitsbild passende Medikamente vorhanden.

I.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter sowie unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erhoben und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes bzw. nach Abschluss des ersten Asylverfahrens zwei Selbstmordversuche, einen davon in der geschlossenen Abteilung einer Landesnervenklinik, unternommen habe, weshalb sich bereits daraus eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ergebe.römisch eins.2.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter sowie unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erhoben und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes bzw. nach Abschluss des ersten Asylverfahrens zwei Selbstmordversuche, einen davon in der geschlossenen Abteilung einer Landesnervenklinik, unternommen habe, weshalb sich bereits daraus eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ergebe.

I.2.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012, Zl. D1 418900-2/2012/2E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. 12 06.682-EASt-West, gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins.2.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012, Zl. D1 418900-2/2012/2E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. 12 06.682-EASt-West, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Begründet wurde darin ausgeführt, dass im Zuge des zweiten Asylverfahrens Umstände hervorgekommen seien, die für die Frage, ob der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren sei, relevant seien. Das Bundesasylamt habe den zweiten Antrag auf internationalen Schutz dennoch gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Vorbringen betreffend die Erkrankungen der Beschwerdeführerin (Selbstmordversuche, posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) die grundsätzliche Behandelbarkeit im Herkunftsstaat (Weißrussland) entgegengehalten.Begründet wurde darin ausgeführt, dass im Zuge des zweiten Asylverfahrens Umstände hervorgekommen seien, die für die Frage, ob der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren sei, relevant seien. Das Bundesasylamt habe den zweiten Antrag auf internationalen Schutz dennoch gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dem Vorbringen betreffend die Erkrankungen der Beschwerdeführerin (Selbstmordversuche, posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) die grundsätzliche Behandelbarkeit im Herkunftsstaat (Weißrussland) entgegengehalten.

Den vorliegenden ärztlichen Einschätzungen, wonach bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit sehr geringer emotionaler Belastbarkeit bestehen würde, die bei einer Abschiebung mit einer hohen Gefahr der Retraumatisierung und somit mit einem hohen Suizidrisiko verbunden wäre, sei das Bundesasylamt lediglich durch Zitierung mehrerer EGMR-Entscheidungen entgegengetreten, wonach auch Drohungen mit Selbstmord einer Rückschiebung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht entgegenstehen würden.Den vorliegenden ärztlichen Einschätzungen, wonach bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit sehr geringer emotionaler Belastbarkeit bestehen würde, die bei einer Abschiebung mit einer hohen Gefahr der Retraumatisierung und somit mit einem hohen Suizidrisiko verbunden wäre, sei das Bundesasylamt lediglich durch Zitierung mehrerer EGMR-Entscheidungen entgegengetreten, wonach auch Drohungen mit Selbstmord einer Rückschiebung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht entgegenstehen würden.

Abgesehen davon, dass der EGMR diese Auffassung, wonach ein drohender Selbstmord der beabsichtigten Abschiebung nicht entgegenstehe, nicht ohne Einschränkung vertrete, habe es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid unterlassen, darzulegen, ob und in welcher Weise im Falle einer Abschiebung der Beschwerdeführerin geeignete Maßnahmen ergriffen würden, um die Beschwerdeführerin von der Ausführung ihrer Selbstmorddrohung abzuhalten.

Der vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid erfolgte Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 30 AsylG 2005 greife dabei im gegenständlichen Fall zu kurz.Der vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid erfolgte Hinweis auf die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 30, AsylG 2005 greife dabei im gegenständlichen Fall zu kurz.

Überdies sei die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht bloß durch eine Selbstmorddrohung für den Fall der Abschiebung, sondern auch durch zwei bereits erfolgte Selbstmordversuche sowie durch weitere Erkrankungen, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung und eine gegenwärtige schwere rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen, die auf die Psyche der Beschwerdeführerin Auswirkungen haben, gekennzeichnet.

Das Bundesasylamt hätte demnach auf die konkrete gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen gehabt. Insbesondere wäre die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Selbstmorddrohungen durch Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens abzuklären gewesen. Sollte sich aus diesem psychiatrischen Gutachten ergeben, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich akut selbstmordgefährdet sei, so wäre für den Fall, dass subsidiärer Schutz verweigert und die Ausweisung angeordnet werden würde, im Einzelnen darzulegen, durch welche Maßnahmen die Beschwerdeführerin an der Ausführung ihrer Drohungen gehindert werden könnte.

Sollte sich ergeben, dass die momentane psychische Verfassung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Selbstmorddrohungen und sonstiger bestehender Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, depressive Reaktion) eine Ausweisung derzeit, insbesondere wegen unmittelbar drohender Lebensgefahr, nicht zulassen würde, so wäre der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005, zumindest jedoch - sollte es sich bloß um einen vorübergehenden Zustand handeln - ein Durchführungsaufschub iSd. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 zu gewähren.Sollte sich ergeben, dass die momentane psychische Verfassung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Selbstmorddrohungen und sonstiger bestehender Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung, depressive Reaktion) eine Ausweisung derzeit, insbesondere wegen unmittelbar drohender Lebensgefahr, nicht zulassen würde, so wäre der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, zumindest jedoch - sollte es sich bloß um einen vorübergehenden Zustand handeln - ein Durchführungsaufschub iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 zu gewähren.

Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des (ersten) Asylverfahrens vorgelegen hätten, teilte der Asylgerichtshof nicht, zumal zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch keine Selbstmordgefahr vorgelegen hätte und die Beschwerdeführerin erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nachweislich zwei Selbstmordversuche unternommen hätte.

Das Bundesasylamt hätte demnach den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich prüfen müssen. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache habe sich demnach als nicht rechtmäßig erwiesen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei.

Dem Bundesasylamt wurde im fortgesetzten Verfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin aufgetragen.

Der Asylgerichtshof hielt auch fest, dass sich die neuen, im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände lediglich auf den subsidiären Schutz, nicht jedoch auf die Voraussetzungen der Asylgewährung beziehen würden, dies jedoch der Durchführung eines neuerlich inhaltlichen Verfahrens nicht entgegenstehe. Im Anwendungsbereich des AsylG 2005 umfasse der Antrag auf internationalen Schutz vielmehr sowohl den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

I.3. Der Asylgerichtshof übermittelte dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 22.01.2013 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2012,römisch eins.3. Der Asylgerichtshof übermittelte dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 22.01.2013 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2012,

Zl. U 729/12-18, mit der Bemerkung, dass die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom Verfassungsgerichtshof vom 05.04.2012, Zl. D1 418900-1/2011/3E, aufgehoben wurde.

I.4. Aus dem aktuellen AIS-Auszug zur Zl. 12 06.682-BAL geht hervor, dass das Bundesasylamt mittlerweile - wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 aufgetragen - ein materielles Asylverfahren bei der Beschwerdeführerin durchführt. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.01.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zu ihrem Fluchtvorbringen, ihrem Gesundheitszustand sowie zu einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ausführlich befragt. Mittlerweile wurde auch ein Gutachter beauftragt, die Beschwerdeführerin psychologisch zu untersuchen (Ladung der Beschwerdeführerin zur psychischen Untersuchung für den 05.02.2013). Gleichzeitig führt das Bundesasylamt weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.römisch eins.4. Aus dem aktuellen AIS-Auszug zur Zl. 12 06.682-BAL geht hervor, dass das Bundesasylamt mittlerweile - wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 aufgetragen - ein materielles Asylverfahren bei der Beschwerdeführerin durchführt. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.01.2013 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zu ihrem Fluchtvorbringen, ihrem Gesundheitszustand sowie zu einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ausführlich befragt. Mittlerweile wurde auch ein Gutachter beauftragt, die Beschwerdeführerin psychologisch zu untersuchen (Ladung der Beschwerdeführerin zur psychischen Untersuchung für den 05.02.2013). Gleichzeitig führt das Bundesasylamt weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 09.01.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung und entscheidet über die Beschwerde der nach der Geschäftsverteilung zuständige weibliche Senat des Asylgerichtshofes (D/17), zumal die Beschwerdeführerin einen sexuellen Eingriff geltend gemacht hat.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.

II.3. Der Verfassungsgerichtshof hat das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2012 aufgehoben.römisch zwei.3. Der Verfassungsgerichtshof hat das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2012 aufgehoben.

Ein den Bescheid aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wirkt ex tunc, dh. es tritt die Sache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Die Behörde hat einen Ersatzbescheid zu erlassen und ist dabei an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden (§ 87 Abs. 2 VfGG) (Öhlinger, Verfassungsrecht (2003) 466).Ein den Bescheid aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wirkt ex tunc, dh. es tritt die Sache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Die Behörde hat einen Ersatzbescheid zu erlassen und ist dabei an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden (Paragraph 87, Absatz 2, VfGG) (Öhlinger, Verfassungsrecht (2003) 466).

Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.04.2012 durch den Verfassungsgerichtshof tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hatte.

Demnach ist nunmehr neuerlich über die Beschwerde vom 15.04.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Linz vom 06.04.2011, Zl. 11 00.212-BAL, zu entscheiden.

Die ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses bringt mit sich, dass über den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 09.01.2011 nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Die Beschwerdeführerin stellte am 31.05.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Gemäß 17 Abs. 8 AsylG 2005 wird ein während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.Gemäß 17 Absatz 8, AsylG 2005 wird ein während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerdeergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.

Das Bundesasylamt wurde am 22.01.2013 über die Aufhebung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 05.04.2012 informiert, woraus resultiert, dass das Beschwerdeverfahren zum angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2011, Zl. 11 00.212-BAL, unvermindert anhängig ist.

Das Bundesasylamt unterließ es jedoch in der Folge, den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.05.2012, der im Lichte des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes als Beschwerdeergänzung zum Antrag vom 09.01.2011 mitzubehandeln ist, dem Asylgerichtshof vorzulegen. Vielmehr führt das Bundesasylamt ein materielles Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführerin zur Zl. 12 06.682-BAL durch.

Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin am 21.01.2013 niederschriftlich einvernommen und sie ausführlich zu ihrem Fluchtvorbringen, ihrem Gesundheitszustand sowie zu einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet befragt. Mittlerweile wurde auch ein Gutachter beauftragt, die Beschwerdeführerin psychologisch zu untersuchen (Ladung der Beschwerdeführerin zur psychischen Untersuchung für den 05.02.2013). Gleichzeitig führt das Bundesasylamt weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

Die Aufhebung des Erkenntnisses vom 04.05.2012 aus dem Umstand heraus, dass der Asylgerichtshof trotz behauptetem sexuellen Eingriff der Beschwerdeführerin nicht durch einen Richterinnensenat entschieden hat, hat zur Folge, dass das gesamte Beschwerdeverfahren durch einen solchen Richterinnensenat wiederholt werden muss. Insbesondere ist im Lichte der mittlerweile ergänzend übermittelten medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin ein medizinisches Gutachten einzuholen. Auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist unumgänglich.

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - der einer Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt - lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist.

Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd. Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Ausschlaggebend für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG ist verfahrensgegenständlich, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den als Beschwerdeergänzung zu behandelnden Antrag vom 31.05.2012 dem Asylgerichtshof vorzulegen. Vielmehr führt das Bundesasylamt aktuell - wie dargelegt - intensive und umfassende sowie insbesondere kostenintensive Ermittlungen betreffend die Beschwerdeführerin und wird deshalb auch aus verfahrensökonomischen Erwägungen die Ermittlungen zu Ende zu führen haben und basierend auf deren Ergebnis den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.01.2011 unter Berücksichtigung ihres ergänzendes Vorbringens einer Beurteilung zu unterziehen haben.Ausschlaggebend für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist verfahrensgegenständlich, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den als Beschwerdeergänzung zu behandelnden Antrag vom 31.05.2012 dem Asylgerichtshof vorzulegen. Vielmehr führt das Bundesasylamt aktuell - wie dargelegt - intensive und umfassende sowie insbesondere kostenintensive Ermittlungen betreffend die Beschwerdeführerin und wird deshalb auch aus verfahrensökonomischen Erwägungen die Ermittlungen zu Ende zu führen haben und basierend auf deren Ergebnis den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.01.2011 unter Berücksichtigung ihres ergänzendes Vorbringens einer Beurteilung zu unterziehen haben.

Das Bundesasylamt wird die bisherigen Ermittlungsergebnisse zum Verfahren Zl. 12 06.682-BAL in das fortzusetzende Verfahren einzubeziehen haben.

Auf § 20 Abs. 1 AsylG 2005 - die Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechts, wenn der Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründet - wird besonders hingewiesen.Auf Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 - die Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechts, wenn der Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung gründet - wird besonders hingewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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