Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 432064-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 15.394-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 15.394-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 11.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 15.394-BAT, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 11.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012, FZ. 12 15.394-BAT, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 23.10.2012 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester XXXX (Beschwerdeführerin zu D14 432063-1/2013 und D14 432065-1/2013) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - vertreten durch ihre Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte ihre Mutter ihren russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 19.08.2003, vor, in welchem auch ihre beiden Kinder eingetragen sind.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 23.10.2012 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D14 432063-1/2013 und D14 432065-1/2013) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - vertreten durch ihre Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität legte ihre Mutter ihren russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 19.08.2003, vor, in welchem auch ihre beiden Kinder eingetragen sind.
I.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.10.2012 gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin hinsichtlich der Asylgründe ihrer Kinder XXXX an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Diese hätten sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr befunden und würden daher ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten. Am 28.08.2012 wären drei Männer, die in der Nähe ihres Hauses gelebt hätten, vom russischen Geheimdienst FSB in einem Haus erschossen worden. Einen Tag später sei ihr Ehemann zur Arbeit gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Sie habe gehört, dass er von zwei Männern, die nach ihm gesucht hätten, abgeholt worden wäre. Auch ein Freund ihres Ehemannes sei spurlos verschwunden und sie habe mit ihren Töchtern in der Folge bei ihrer Mutter Unterkunft erhalten. Ihre Schwiegermutter, bei der sie bis zum Vorfall gelebt hätten, hätte sie telefonisch darüber informiert, dass uniformierte Männer nach ihr suchen würden und sie sei daraufhin nach Österreich geflohen, weil auch die Schwester ihres Ehemannes in Österreich lebe. Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder, weil man bei ihnen Frauen und Kinder nicht verschone.römisch eins.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 23.10.2012 gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin hinsichtlich der Asylgründe ihrer Kinder römisch 40 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Diese hätten sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr befunden und würden daher ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten. Am 28.08.2012 wären drei Männer, die in der Nähe ihres Hauses gelebt hätten, vom russischen Geheimdienst FSB in einem Haus erschossen worden. Einen Tag später sei ihr Ehemann zur Arbeit gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Sie habe gehört, dass er von zwei Männern, die nach ihm gesucht hätten, abgeholt worden wäre. Auch ein Freund ihres Ehemannes sei spurlos verschwunden und sie habe mit ihren Töchtern in der Folge bei ihrer Mutter Unterkunft erhalten. Ihre Schwiegermutter, bei der sie bis zum Vorfall gelebt hätten, hätte sie telefonisch darüber informiert, dass uniformierte Männer nach ihr suchen würden und sie sei daraufhin nach Österreich geflohen, weil auch die Schwester ihres Ehemannes in Österreich lebe. Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder, weil man bei ihnen Frauen und Kinder nicht verschone.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 20.12.2012 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen und gab diese an, sie komme aus Inguschetien. Ihre Kinder seien nicht gesund zur Welt gekommen, da bei ihnen der Schädeldruck erhöht gewesen wäre, sie würden jedoch keine Medikamente einnehmen und seien in Österreich noch nicht beim Arzt gewesen. Weil sie den Herkunftsstaat so schnell verlassen hätten müssen, könne sie keine Unterlagen hinsichtlich ihrer Kinder vorlegen. Die Mutter erklärte sich bereit, ärztliche Befunde hinsichtlich ihrer Kinder aus dem Herkunftsstaat nachschicken zu lassen.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 20.12.2012 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen und gab diese an, sie komme aus Inguschetien. Ihre Kinder seien nicht gesund zur Welt gekommen, da bei ihnen der Schädeldruck erhöht gewesen wäre, sie würden jedoch keine Medikamente einnehmen und seien in Österreich noch nicht beim Arzt gewesen. Weil sie den Herkunftsstaat so schnell verlassen hätten müssen, könne sie keine Unterlagen hinsichtlich ihrer Kinder vorlegen. Die Mutter erklärte sich bereit, ärztliche Befunde hinsichtlich ihrer Kinder aus dem Herkunftsstaat nachschicken zu lassen.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, FZ. 12 15.394-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchpunkt III. die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.12.2013 erteilt.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, FZ. 12 15.394-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr unter Spruchpunkt römisch drei. die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 28.12.2013 erteilt.
Die belangte Behörde stellte die Identität, die Staatsbürgerschaft und die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin fest. Ebenfalls wurden ihre familiären Verhältnisse festgestellt. Laut Bundesasylamt sei die Beschwerdeführerin zwar nicht ganz gesund, sie sei jedoch nicht lebensbedrohlich erkrankt. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere in Inguschetien zu Grunde gelegt.
Eigene Fluchtgründe hätte die Mutter für die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und seien nicht zu erkennen gewesen. Die von ihrer Mutter angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht geeignet, um eine Verfolgung im Sinne der GFK erkennen zu lassen. Aufgrund der schlechten Lage in ihrem Herkunftsland Inguschetien sei im Asylverfahren ein Abschiebehindernis festzustellen gewesen und ihrer Mutter in Österreich subsidiärer Schutz gewährt worden. Im Rahmen des Familienverfahrens sei der Beschwerdeführerin im gleichen Ausmaß wie ihrer Mutter in Österreich subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
I.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.01.2013 durch die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.01.2013 durch die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012 (Beschwerdeführerin zu D14 432063-1/2013) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.6. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012 (Beschwerdeführerin zu D14 432063-1/2013) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
I.7. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführerin zu D14 432063-1/2013 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.7. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführerin zu D14 432063-1/2013 ist, über deren Asylantrag aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegenParagraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen
a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG,a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG,
b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG,b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG,
c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG,c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Da der Asylantrag am 23.10.2012 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
II.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012 (Beschwerdeführerin zu D14 432063-1/2013) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2012 (Beschwerdeführerin zu D14 432063-1/2013) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 28.12.2012 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 28.12.2012 keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
19.03.2013