TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/18 C9 423452-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2013
beobachten
merken

Spruch

C9 423452-1/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 11 13.786-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, Zl. 11 13.786-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat nach rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat nach rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am 15.11.2011 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.

In weiterer Folge wurde die BF am 05.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 16.12.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine damit verbundene Ausweisungsentscheidung wurde nicht getroffen.2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 16.12.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine damit verbundene Ausweisungsentscheidung wurde nicht getroffen.

3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 21.12.2011 datierte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters der BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 28.12.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Asylgerichtshof die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 Z 1 AVG als gegeben erachtet, zumal der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufzuheben war.Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Asylgerichtshof die Voraussetzungen des Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG als gegeben erachtet, zumal der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufzuheben war.

III.2. Zum Spruch (Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung)römisch drei.2. Zum Spruch (Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung)

1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG findet die Bestimmung des § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG findet die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:2. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können.In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Rechtsprechung des VwGH auch unverändert auf das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof für übertragbar und sinngemäß anwendbar, zumal die Funktion des Asylgerichtshofes als unabhängige und unparteiische Rechtsmittel- und Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des Bundesasylamtes der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass der Asylgerichtshof keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisiertes Verwaltungsgericht ist.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:

3.1. Der belangten Behörde ist zunächst vorzuwerfen, dass sie im angefochtenen Bescheid bei der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) den wesentlichen Umstand völlig unberücksichtigt gelassen hat, dass dem Ehegatten der BF rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und als solchem eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist. Dieser Umstand ist aber für die Prüfung des Antrages der BF insofern von Bedeutung, als die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr einer alleinstehenden Frau nach Afghanistan (ohne ihren Ehemann) im Hinblick auf deren persönlichen und familiären Verhältnisse sowie auf die im Herkunftsstaat herrschenden (allgemeinen) Verhältnisse abzuwägen ist. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde jedoch ermitteln müssen, ob und inwieweit der BF unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und all ihrer persönlichen Umstände die Rückkehr nach Afghanistan überhaupt möglich und insgesamt auch zumutbar ist.3.1. Der belangten Behörde ist zunächst vorzuwerfen, dass sie im angefochtenen Bescheid bei der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) den wesentlichen Umstand völlig unberücksichtigt gelassen hat, dass dem Ehegatten der BF rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und als solchem eine (befristete) Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist. Dieser Umstand ist aber für die Prüfung des Antrages der BF insofern von Bedeutung, als die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr einer alleinstehenden Frau nach Afghanistan (ohne ihren Ehemann) im Hinblick auf deren persönlichen und familiären Verhältnisse sowie auf die im Herkunftsstaat herrschenden (allgemeinen) Verhältnisse abzuwägen ist. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde jedoch ermitteln müssen, ob und inwieweit der BF unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und all ihrer persönlichen Umstände die Rückkehr nach Afghanistan überhaupt möglich und insgesamt auch zumutbar ist.

Wenn die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben der BF feststellt, dass der legale Aufenthalt der BF in Österreich bereits durch die Abholung eines Aufenthaltstitels jedenfalls gesichert gewesen sei (S. 11 des Bescheides), so lässt die belangte Behörde dabei völlig außer Acht, dass für die Prüfung eines allenfalls zu gewährenden subsidiären Schutzes jedenfalls die in § 8 AsylG 2005 angeführten Kriterien heranzuziehen sind, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob der BF in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände und unter Zugrundelegung der Garantien des Art. 3 EMRK eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden kann oder nicht. Der Einwand der belangten Behörde, dass der BF bereits auf andere Weise ein legaler Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden hätte können, etwa durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, ist hier ohne weitere Relevanz.Wenn die belangte Behörde zum Privat- und Familienleben der BF feststellt, dass der legale Aufenthalt der BF in Österreich bereits durch die Abholung eines Aufenthaltstitels jedenfalls gesichert gewesen sei (S. 11 des Bescheides), so lässt die belangte Behörde dabei völlig außer Acht, dass für die Prüfung eines allenfalls zu gewährenden subsidiären Schutzes jedenfalls die in Paragraph 8, AsylG 2005 angeführten Kriterien heranzuziehen sind, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob der BF in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände und unter Zugrundelegung der Garantien des Artikel 3, EMRK eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden kann oder nicht. Der Einwand der belangten Behörde, dass der BF bereits auf andere Weise ein legaler Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden hätte können, etwa durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, ist hier ohne weitere Relevanz.

Vielmehr muss der belangten Behörde im Übrigen auch vorgeworfen werden, dass sie den von ihr im Bescheid nicht einmal bestrittenen Umstand, dass die nunmehr 32-jährige BF bereits im kindlichen Alter von zwei Jahren gemeinsam mit ihrer Familie in den Iran gegangen war und dort den überwiegenden Großteil ihres bisherigen Lebens verbrachte, bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit einer Rückkehr der BF nach Afghanistan überhaupt nicht berücksichtigt hat, obwohl gerade auch dieser Umstand für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan von wesentlicher Bedeutung ist. Dabei reicht es nicht aus, wenn sich die belangte Behörde mit der Feststellung begnügt, dass die Schwester der BF nach wie vor in Afghanistan leben würde und "überdies ihr Lebensunterhalt gesichert" wäre. Inwieweit die belangte Behörde letztlich zur Auffassung gelangen konnte, dass der Lebensunterhalt der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls gesichert wäre, legte sie nicht einmal ansatzweise näher dar.

Des Weiteren ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde die Behauptung der BF, dass sie im März/April 2011 vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei und sich dann für die Dauer einer Woche in Afghanistan aufgehalten habe, zwar als nicht glaubhaft festgestellt hat (S.11. des Bescheides), ohne dies jedoch - etwa im Rahmen der Beweiswürdigung - zu begründen.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich daher das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Die belangte Behörde ist somit ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts insoweit nicht ausreichend nachgekommen, als sie überhaupt keine Ermittlungen hinsichtlich der allgemeinen und regionalen Sicherheitslage in Afghanistan unternommen hat, obwohl die Feststellung dieser Umstände für die Prüfung einer möglichen Bedrohungs- oder Gefahrensituation (Verfolgungsgefahr) im Fall der Rückkehr nach Afghanistan neben anderen (individuellen) Umständen - insbesondere dem Gesundheitszustand des Betroffenen - ebenso von maßgeblicher Bedeutung ist. Insofern war die Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes grob mangelhaft.

Die belangte Behörde wird daher unter Heranziehung eines geeigneten Dolmetschers neuerlich eine Einvernahme der BF durchzuführen und in der Folge die Ergebnisse ihrer Ermittlungen mit der BF zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ausreichend zu erörtern haben.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall gegen die in Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

3.3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Asylgerichtshofes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.3.3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Asylgerichtshofes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesasylamt als belangte Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesasylamt als belangte Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten