Norm
AVG §66 Abs4Spruch
S7 431.489-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ghana, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, Zl. 12 07.613-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, Zl. 12 07.613-EAST-West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs.4 i.V.m. § 69 Abs. 2 Z. 2 AVG als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er wurde am selben Tag von Organen der SPK XXXX, Erstaufnahmestelle, und am 12.07.2012 vom Bundesasylamt, EAST West niederschriftlich einvernommen.2. Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger von Ghana zu sein. Er wurde am selben Tag von Organen der SPK römisch 40 , Erstaufnahmestelle, und am 12.07.2012 vom Bundesasylamt, EAST West niederschriftlich einvernommen.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.07.2012, 12 12.134 EAST-West, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin-II-VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 19.07.2012, 12 12.134 EAST-West, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 19.07.2012, rechtswirksam zugestellt.Die Rechtsmittelfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG endete somit am 26.07.2012.4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 19.07.2012, rechtswirksam zugestellt.Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG endete somit am 26.07.2012.
5. Am 22.12.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ein, in welchem er vorbringt, nach neuesten Informationen habe die Europäische Kommission die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien gestartet, in dem es um die Nichtumsetzung der EU-Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (VerfahrenRL) und um die Nichtumsetzung der EU-Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten gehe. Ebenso werde auf die Stellungnahme von XXXX vom Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht XXXX verwiesen. Sowohl die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission durch Italien, als auch die Stellungnahme von XXXX würden sich auf die höchst unmenschliche, bzw. erniedrigende Behandlung von Dublin-II-Rückkehrern in Italien beziehen, die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Erstaufnahmestellung West gegeben gewesen wäre. Es handle sich daher nach Ansicht des Beschwerdeführers um eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, die der Beschwerdeführer erst jetzt, nachdem ihm die oben angeführten neuen Informationen zur Kenntnis gelangt seien, geltend machen könne.5. Am 22.12.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ein, in welchem er vorbringt, nach neuesten Informationen habe die Europäische Kommission die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien gestartet, in dem es um die Nichtumsetzung der EU-Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (VerfahrenRL) und um die Nichtumsetzung der EU-Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten gehe. Ebenso werde auf die Stellungnahme von römisch 40 vom Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 verwiesen. Sowohl die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission durch Italien, als auch die Stellungnahme von römisch 40 würden sich auf die höchst unmenschliche, bzw. erniedrigende Behandlung von Dublin-II-Rückkehrern in Italien beziehen, die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Erstaufnahmestellung West gegeben gewesen wäre. Es handle sich daher nach Ansicht des Beschwerdeführers um eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, die der Beschwerdeführer erst jetzt, nachdem ihm die oben angeführten neuen Informationen zur Kenntnis gelangt seien, geltend machen könne.
6. Eine am 27.12.2012 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, Zl. 12 12.134-EAST West wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG und § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.6. Eine am 27.12.2012 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, Zl. 12 12.134-EAST West wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG und Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
7. Am 28.12.2012 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien.
8. Mit Bescheid vom 21.01.2013 wies das Bundesasylamt zu Zl. 12 07.613 den Antrag vom 22.12.2012 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 19.07.2012, Zl. 12 07.613 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG idgF ab.8. Mit Bescheid vom 21.01.2013 wies das Bundesasylamt zu Zl. 12 07.613 den Antrag vom 22.12.2012 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 19.07.2012, Zl. 12 07.613 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG idgF ab.
9. Am 05.02.2013 brachte die ARGE Rechtsberatung als Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und brachte hiezu vor, die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten Beweismittel würden vorderhand lediglich so genannte "nova causa superveniens" oder "nova producta" darstellen. Das vorgelegte Gutachten von XXXX und die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens würden in einem Zeitraum nach der Entscheidung der Behörde fallen. Der Beschwerdeführer sei jedoch der Ansicht, dass das Gutachten, als auch die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens berechtigte und starke Zweifel an der unbedenklichen Situation, insbesondere für Dublin-Rückkehrer in Italien aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass die Behörde die bedenklichen Zustände für Asylwerber in Italien bereits im Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 19.07.2012 hätte berücksichtigen müssen und gehe davon aus, dass die vorgelegten "nova producta" ein starker Hinweise auf menschenrechtlich bedenkliche Missstände im Asylverfahren in Italien bereits im Zeitpunkt der Behörde am 19.07.2012 seien. Insofern beziehe sich das Ansuchen auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers daher auf "nova reperta". Der Beschwerdeführer sei mittlerweile nach Italien rücküberstellt worden und habe telefonisch mitgeteilt, dass er wegen fehlender Dokumente in kein Grundversorgungsquartier aufgenommen wäre. Er sei obdachlos und lebe in XXXX am Bahnhof. Nach diesen Gründen beantrage er, seinem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben.9. Am 05.02.2013 brachte die ARGE Rechtsberatung als Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und brachte hiezu vor, die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegten Beweismittel würden vorderhand lediglich so genannte "nova causa superveniens" oder "nova producta" darstellen. Das vorgelegte Gutachten von römisch 40 und die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens würden in einem Zeitraum nach der Entscheidung der Behörde fallen. Der Beschwerdeführer sei jedoch der Ansicht, dass das Gutachten, als auch die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens berechtigte und starke Zweifel an der unbedenklichen Situation, insbesondere für Dublin-Rückkehrer in Italien aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass die Behörde die bedenklichen Zustände für Asylwerber in Italien bereits im Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 19.07.2012 hätte berücksichtigen müssen und gehe davon aus, dass die vorgelegten "nova producta" ein starker Hinweise auf menschenrechtlich bedenkliche Missstände im Asylverfahren in Italien bereits im Zeitpunkt der Behörde am 19.07.2012 seien. Insofern beziehe sich das Ansuchen auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers daher auf "nova reperta". Der Beschwerdeführer sei mittlerweile nach Italien rücküberstellt worden und habe telefonisch mitgeteilt, dass er wegen fehlender Dokumente in kein Grundversorgungsquartier aufgenommen wäre. Er sei obdachlos und lebe in römisch 40 am Bahnhof. Nach diesen Gründen beantrage er, seinem Antrag auf Wiederaufnahme stattzugeben.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Das dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Verfahren ist durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG bzw. über eine Beschwerde zu einem solchen Antrag durch Einzelrichter zu entscheiden ist.Das dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Verfahren ist durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG bzw. über eine Beschwerde zu einem solchen Antrag durch Einzelrichter zu entscheiden ist.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
2. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).
3. Wie oben dargelegt setzt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Diese Bestimmung stellt somit auf sogenannte nova reperta ab. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa superveniens oder nova producta stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).3. Wie oben dargelegt setzt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Diese Bestimmung stellt somit auf sogenannte nova reperta ab. Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa superveniens oder nova producta stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).
4. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Im gegenständlichen Fall wird der Wiederaufnahmeantrag einerseits darauf gestützt, dass die Europäische Kommission die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien gestartet hätte, andererseits auf eine Stellungnahme von XXXXe von Dezember 2012.Im gegenständlichen Fall wird der Wiederaufnahmeantrag einerseits darauf gestützt, dass die Europäische Kommission die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien gestartet hätte, andererseits auf eine Stellungnahme von römisch 40 e von Dezember 2012.
Zu dem in der Beschwerde zitierten Verfahren gegen den Mitgliedstaat Italien wegen diverser Rechtsverletzungen im Asylwesen ist anzuführen, dass de facto die Europäische Kommission am 24.10.2012 unter der Nr. 2012/2189 eine sogenannte formal notice (Fristsetzungsschreiben) an Italien gesendet hat. Hiebei handelt es sich um die erste Stufe im vorgerichtlichen Verfahren eines Vertragsverletzungsverfahrens, mit dem die Europäische Kommission einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Erst mit der Anrufung des Gerichtshofes wird das gerichtliche Verfahren eingeleitet, wobei die Europäische Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs über einen Ermessensspielraum, was die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens und die Einreichung der Vertragsverletzungsklage betrifft, verfügt.
Die Stellungnahme von XXXX von Dezember 2012 basiert auf Recherchen in Italien im Oktober 2012.Die Stellungnahme von römisch 40 von Dezember 2012 basiert auf Recherchen in Italien im Oktober 2012.
Aus den genannten Daten ergibt sich eindeutig, dass diese Tatsachen bzw. Beweismittel bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens, nämlich bei Bescheiderlassung am 19.07.2012 noch nicht vorhanden waren und daher keinen Grund für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG darstellen können. Wie bereits oben dargestellt dient die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren.Aus den genannten Daten ergibt sich eindeutig, dass diese Tatsachen bzw. Beweismittel bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens, nämlich bei Bescheiderlassung am 19.07.2012 noch nicht vorhanden waren und daher keinen Grund für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen können. Wie bereits oben dargestellt dient die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren.
Der Beschwerdeführer hat gegen die erstinstanzliche Bescheidung vom 19.07.2012 kein Rechtsmittel erhoben, obwohl ihm noch eine Beschwerde an den Asylgerichtshof und in der Folge eine solche an den Verfassungsgerichtshof möglich gewesen wären. Der Beschwerdeführer hat es vielmehr vorgezogen, zumindest seit 13.07.2012 unterzutauchen und seit diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes zu sein. Erst anlässlich seines Aufgriffes und seiner bevorstehenden Überstellung nach Italien im Dezember 2012 wurde er in seinem Asylverfahren wieder tätig und brachte ein verspätetes Rechtsmittel sowie gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Schon aus dieser Vorgehensweise folgt, dass der Beschwerdeführer auch beim Vorhandensein tatsächlicher neuer Beweise jedenfalls nicht behaupten kann, dass ihn an der Nichtgeltendmachung derselben kein Verschulden treffe.
Ergänzend ist anzuführen, dass die aufgezählten neuen Tatsachen, bzw. Beweise auch inhaltlich keinesfalls zu einer anderen Entscheidung des Asylverfahrens führen könnten.
Im gegenwärtigen Stadium ist davon auszugehen, dass noch keine Verurteilung Italiens durch den Europäischen Gerichtshof erfolgt ist und bestehen derzeit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Anzeichen für systemische Mängel im italienischen Asylverfahren.
Auch nach der Judikatur des Asylgerichtshofes werden bis dato Abschiebungen von Asylwerbern nach Italien durchaus für zulässig erklärt. Zuletzt hat auch das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 24.01.2013 zu Zl. 5 L 34/13 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Schutzes gegen die Rückführung nach Italien zurückgewiesen und ausgeführt, dass keine Bedenken gegen eine Rückführung der Antragsteller nach Italien bestünden.
Die erstinstanzliche Behörde hat somit völlig zu Recht, den Antrag des Beschwerdeführers ab gewiesen. Das Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere und kann aus den aufgezählten Gründen jedenfalls nicht zum Erfolg führen.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Fristen, Intensität, Verschulden, Wiederaufnahme, ZeitpunktZuletzt aktualisiert am
17.04.2013