TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/20 S2 432049-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 432.049-1/2013/4E

S2 432.050-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, und 2.) der XXXX, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 07.01.2013, 1.) Zl. 12 09.825-EAST Ost, und 2.) Zl. 12 09.826-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , und 2.) der römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 07.01.2013, 1.) Zl. 12 09.825-EAST Ost, und 2.) Zl. 12 09.826-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 31.07.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist Mutter der minderjährigen 2.-BF.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 31.07.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist Mutter der minderjährigen 2.-BF.

Hinsichtlich der 1-BF scheint ein EURODAC-Treffer für Polen (28.07.2012, LUBLIN, AS 7 im Akt der 1.-BF) auf.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2012 gab die 1.-BF im Wesentlichen an, sie sei gemeinsam mit ihrer Tochter von XXXX über Moskau und Brest nach Terespol gefahren. Dort seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und hätten einen Asylantrag gestellt. Gestern seien sie von Polen weggefahren und heute nach Österreich gekommen. Zu ihrem Reiseziel gab die 1.-BF an, dass es ihr egal gewesen sei, wohin sie gehe. Je weiter weg, desto besser, weil sie ihre Ruhe brauche. In Polen sei alles in Ordnung gewesen, aber es seien dauernd Leute ohne Berechtigung in das Lager gegangen und hätten jemanden gesucht. Zur 2.-BF gab sie an, dass diese seitdem sie ein Jahr alt sei, behindert sei. Diese sei aus dem Bett gefallen. Die Ärzte hätten gesagt, dass man ihr nicht mehr helfen könne (AS 35ff im Akt der 1.-BF).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2012 gab die 1.-BF im Wesentlichen an, sie sei gemeinsam mit ihrer Tochter von römisch 40 über Moskau und Brest nach Terespol gefahren. Dort seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und hätten einen Asylantrag gestellt. Gestern seien sie von Polen weggefahren und heute nach Österreich gekommen. Zu ihrem Reiseziel gab die 1.-BF an, dass es ihr egal gewesen sei, wohin sie gehe. Je weiter weg, desto besser, weil sie ihre Ruhe brauche. In Polen sei alles in Ordnung gewesen, aber es seien dauernd Leute ohne Berechtigung in das Lager gegangen und hätten jemanden gesucht. Zur 2.-BF gab sie an, dass diese seitdem sie ein Jahr alt sei, behindert sei. Diese sei aus dem Bett gefallen. Die Ärzte hätten gesagt, dass man ihr nicht mehr helfen könne (AS 35ff im Akt der 1.-BF).

Das Bundesasylamt richtete am 02.08.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 51ff im Akt der 1.-BF).Das Bundesasylamt richtete am 02.08.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 51ff im Akt der 1.-BF).

Am 03.08.2012 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 02.08.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 67ff im Akt des 1.-BF, AS 29ff im Akt der 2.-BF).Am 03.08.2012 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 02.08.2012 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 67ff im Akt des 1.-BF, AS 29ff im Akt der 2.-BF).

Mit Schreiben vom 07.08.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 81 im Akt der 1.-BF, AS 45ff im Akt der 2.-BF).Mit Schreiben vom 07.08.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 81 im Akt der 1.-BF, AS 45ff im Akt der 2.-BF).

Laut ambulantem Befundbericht eines Krankenhauses vom 16.08.2012 wurde bei der 2.-BF eine spastische Tetraparese diagnostiziert (AS 47 im Akt der 2.-BF).

Laut einer gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 23.08.2012 lägen bei der 1.-BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung sowie keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor (AS 93ff im Akt der 1.-BF).

Laut Patientenkurzbrief eines Krankenhauses vom 24.09.2012 leidet die 2.-BF an einer spastischen Tetraparese, einem St. p. SH-Trauma und einem oberen Atemwegsinfekt. Die Schädel-MRT Untersuchung in Sedierung habe aufgrund des oberen Atemwegsinfektes nicht durchgeführt werden können (AS 121 im Akt der 1.-BF und AS 65 im Akt der 2.-BF).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.10.2012 (AS 109ff im Akt der 1.-BF) machte die 1.-BF nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie selbst sei gesund. Ihre Tochter fühle sich hier besser und wohler. Das Klima liege ihr besser. Sie habe auch zugenommen und esse mehr. Vier- oder fünfmal sei die 1.-BF mit der 2.-BF schon im Krankenhaus gewesen. Sie habe auch wieder Termine. Im Jahr 2006 sei ihre Tochter gestürzt und dadurch erkrankt. Sie habe dann ständig an Krämpfen gelitten. In Österreich habe die 1.-BF einen Cousin. Er habe sie nur angerufen, sei aber nicht gekommen. Die 1.-BF werde von diesem nicht finanziell unterstützt. Polen habe den BF nicht gefallen und sie hätten zwei Tage keine richtige Unterkunft gehabt. Dort habe sie mit ihrem kranken Kind gelitten. Niemand habe sich um sie gekümmert. Auf der Reise habe es Probleme mit der 2.-BF gegeben und die 1.-BF habe ihr Schlafmittel gegeben (AS 109 im Akt der 1.-BF).

Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.11.2012 gab die 1.-BF im Wesentlichen an, dass die 2.-BF aufgrund ihres eitrigen Zahnfleisches einen Termin bei einem Zahnarzt habe. Die 1.-BF erhalte eine Akkupunkturbehandlung. Sie habe Probleme mit ihren Gelenken, weil sie immer ihre Tochter tragen müsse (AS 151ff im Akt der 1.-BF).

Laut Patientenkurzbrief eines Krankenhauses vom 04.12.2012 war die 2.-BF vom 03.12.2012 bis zum 05.12.2012 stationär aufhältig. Diagnostiziert wurden eine spastische Tetraparese und ein St. p. SH-Trauma im Alter von eineinhalb Jahren. Die geplante Untersuchung habe ohne Komplikationen durgeführt werden können. Nach der EEG Untersuchung und der Medikamentenspiegel Kontrolle sei die antiepileptische Therapie angepasst worden. Als medikamentöse Therapie seien Keppra Lösung zum Einnehmen 100 mg/ml und Depakine 200 mg empfohlen worden (AS 185 im Akt der 1.-BF).

Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.12.2012 sei das Medikament Keppra 500 mg problemlos in Polen erhältlich. Depakine finde sich in verschiedenen Varianten in der Liste der in Polen zugelassenen Medikamente. Asylwerbern stehe in Polen das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln zu wie es polnische Staatsbürger hätten. Polen sei ein Land der europäischen Union und der medizinische Standard entspreche auch dem eines entwickelten EU Landes. Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs treffe der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhalte. Ebenso die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung, darunter auch die Behandlung bei auftretenden Beschwerden oder Nachbehandlungen würden ausschließlich vom untersuchenden polnischen Arzt abhängen (AS 203ff im Akt der 1.-BF).

Die 1.-BF wurde am 21.12.2012 erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei diese im Wesentlichen angab, dass sie sich aufgrund ihrer Tochter Sorgen mache. Die 1.-BF sei gesund. Zum Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gab die 1.-BF an, dass sie sich drei Tage in Polen aufgehalten hätten und ihre Tochter nicht einmal von einem Arzt untersucht worden sei. Sie seien in einem schmutzigen Zimmer untergebracht gewesen und hätten nicht einmal Bettwäsche gehabt. In Polen habe sich niemand um ihre Tochter gekümmert. Die 1.-BF sei aus Polen geflüchtet, weil sie Angst um ihre Tochter gehabt habe. Bei ihrem Aufenthalt in Polen habe die 1.-BF keine Probleme gehabt, aber dort gebe es sehr viele Tschetschenen und die 1.-BF wisse nicht, ob es unter diesen Tschetschenen nicht auch Beamte der Sicherheitsbehörden aus ihrer Heimat gebe. In Polen habe sie Angst um ihr eigenes Leben und um das ihrer Tochter (AS 215ff im Akt der 1.-BF).

Laut Patientenkurzbrief eines Krankenhauses vom 24.12.2012 war die 2.-BF vom 23.12.2012 bis zum 25.12.2012 stationär aufhältig. Diagnostiziert wurden ein fieberhafter Infekt, St. p. SH-Trauma und Epilepsie (AS 223 im Akt der 2.-BF).

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Zum gesundheitlichen Zustand der 2.-BF wurde ausgeführt, dass zwingend davon ausgegangen werde, dass - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR - trotz ihres Gesundheitszustandes kein Hindernis für eine Verbringung ihrer Person nach Polen bestehe und eine Verletzung des Art. 3 EMRK auszuschließen sei. Auch würden der Überstellung nach Polen keine familiären Gründe entgegenstehen. Die Bescheide enthalten auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement-Schutz sowie zu Versorgungsleistungen (AS 227ff im Akt des 1.-BF, AS 71ff im Akt der 2.-BF).Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Zum gesundheitlichen Zustand der 2.-BF wurde ausgeführt, dass zwingend davon ausgegangen werde, dass - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR - trotz ihres Gesundheitszustandes kein Hindernis für eine Verbringung ihrer Person nach Polen bestehe und eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auszuschließen sei. Auch würden der Überstellung nach Polen keine familiären Gründe entgegenstehen. Die Bescheide enthalten auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement-Schutz sowie zu Versorgungsleistungen (AS 227ff im Akt des 1.-BF, AS 71ff im Akt der 2.-BF).

3. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten am 18.01.2013 beim Asylgerichtshof einlangten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass die 2.-BF an schwersten psychomotorischen Störungen, nach einem in der Heimat erlittenen Schädel-Hirn-Trauma, leide. Alle vier Extremitäten seien spastisch gelähmt, sowie Sprech- und Schluckmuskulatur seien ebenfalls beeinträchtigt. Vor allem das Schlucken sei für die 2.-BF extrem erschwert. Sie benötige Breinahrung und sei bei jeglichen alltäglichen Verrichtungen massiv auf die Unterstützung der 1.-BF sowie einen Rollstuhl angewiesen.

Mehrere weitere Untersuchungen seien in nächster Zeit notwendig: So sei am 22.01.2013 eine dringende Zahnsanierung unter Vollnarkose geplant, am 18.01.2013 starte die vorgesehene Physiotherapie und für den 22.02.2013 sei ein Termin an der Orthopädischen Abteilung eines Krankenhauses vorgesehen. Aktuell sei die 2.-BF sehr schwach und erbreche mehrmals täglich. Diesbezüglich sei auch schon in einem Krankenhaus vorgesprochen worden. Es sei davon auszugehen, dass im Falle einer Abschiebung nach Polen die in Österreich begonnenen Behandlungen nicht fortgesetzt werden würden. Während des Aufenthaltes in Polen habe die 2.-BF keine medizinische Versorgung erhalten. Außerdem wären unbedingt Länderfeststellungen über die Möglichkeit des Eindringens fremder Personen in polnische Flüchtlingslager, über die Entführung von Flüchtlingen und über die Schutzfähigkeit der polnischen Polizei einzuholen gewesen (AS 281ff im Akt der 1.-BF und AS 125ff im Akt der 2.-BF).

Vorgelegt wurde ein Ambulanzbefund eines Krankenhauses vom 18.01.2013 aus welchem hervorgeht, dass die 2.-BF an einem St. p. SH-Trauma und symptomatischer Epilepsie leide. Sie habe zweimal wöchentlich einen cerebralen Krampfanfall, kürzer als früher 2 Minuten, sei steif am ganzen Körper aber erhole sich mit Zyanose von selbst. Die 2.-BF esse etwas mehr, aber sie leide noch immer an Schluckproblemen. Vorgeschlagen wurde eine Kontrolle am 25.01.2013, eine Physiotherapiekontrolle am 25.01.2013 und eine orthopädische Kontrolle am 22.02.2013 sowie die Inhalation mit babyhaler viermal 2 Hb, Forlax ein Beutel täglich, Depakine chronosphere 250 mg, Levebon 100 mg/ml und Stesolid 5 mg bei einem cerebralen Anfall. Von einem weiteren Zettel geht ein Termin am 07.02.2013 in der Zahnambulanz sowie ein OP-Termin für den 11.02.2013 hervor (OZ 2 im Akt der 2.-BF).

4. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013, Zln. S2 432.049-1/2012/2Z, S2 432.050-1/2012/3Z, wurde den Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 24.01.2013, Zln. S2 432.049-1/2012/2Z, S2 432.050-1/2012/3Z, wurde den Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Laut Arztbrief eines Krankenhauses vom 07.02.2013 war die 2.-BF neuerlich vom 30.01.2013 bis 12.02.2013 stationär aufhältig. Diagnostiziert wurden Aspirationspneumonie, obstruktive Bronchitis, St. p. SH-Trauma und Epilepsie. Unter anderem wurde ausdrücklich angemerkt, dass die Unterbringung der 2.-Bf in einem Mehrbettzimmer aufgrund der Infektionsneigung der 2.-Bf aus kinderärztlicher Sicht als zusätzlich gesundheitsgefährdend angesehen werde (OZ 5 im Akt der 2.-BF).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die 1. bis 2.-BF reisten aus der Russischen Föderation kommend über verschiedene Staaten letztlich in Polen in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 28.07.2012 einen Asylantrag stellten. Sie warteten das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 31.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Ein sie betreffendes Asylverfahren ist in Polen anhängig.

Die 1.-BF leidet nach der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 23.08.2012 an keinen belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung sowie keinem sonstigen psychischen Krankheitssymptom.

Bei der 2.-BF wurden ein Status post einem Schädel-Hirn-Trauma, spastische Tetraparese und symptomatische Epilepsie diagnostiziert. In der Zwischenzeit war die 2.-Bf allerdings wiederholt für längere Zeiträume im Krankenhaus stationär aufhältig und es besteht bei ihr nach ärztlicher Beurteilung ua eine erhöhte Infektionsneigung.

Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes geht nicht hervor, ob die 2.-BF aktuell an einer Erkrankung leidet, welche Schwere die Erkrankung der 2.-BF hat bzw. ob ein Behandlungsbedarf der 2.-BF bzw. ein besonderer Unterbringungsbedarf hinsichtlich der 2.-Bf besteht, gegebenenfalls wie dieser konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen bzw. eine entsprechende Unterbringung in Polen gewährleistet wäre. Weiters wurde nicht geklärt, wann frühestens eine Überstellung der 2.-BF nach Polen möglich sein wird, unter welchen Voraussetzungen sie überstellt werden könnte und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerinnen sowie zu ihrem Aufenthalt in Polen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen der 1.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass dieser Staat ins Asylverfahren inhaltlich eintrat, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der 1.-BF iZm der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich insbesondere aus dem ambulanten Befundbericht und den - oben angeführten - diversen Patientenbriefen des Krankenhauses, der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin sowie den eigenen Angaben der 1.-BF.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(...)

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Polens sind nicht ersichtlich.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, für die Wiederaufnahme in Betracht. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Polens sind nicht ersichtlich.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der 2.-BF nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung der 2.-BF nach Polen aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;

Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;

Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;

Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Was den konkreten gesundheitlichen Zustand der 2.-BF sowie eine Überstellung nach Polen zum jetzigen Zeitpunkt betrifft, so mangelt es bisher allerdings an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Der Gesundheitszustand der 2.-BF wurde vor Bescheiderlassung nicht ausreichend geprüft und es findet sich im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage keine hinreichende Auseinandersetzung. Dazu kommt insbesondere eine in der Zwischenzeit medizinisch festgestellte erhöhte Infektionsneigung der 2.-Bf, was ebenfalls bei der Beurteilung einer Überstellungsmöglichkeit nach Polen zu berücksichtigen ist.

Im Fall der 2.-BF ist demnach ihr aktueller Gesundheitszustand, allfälliger besonderer Unterbringungsbedarf, die tatsächlichen Behandlungs,- bzw. erforderlichenfalls Unterbringungsmöglichkeiten in Polen sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung einer fachärztlichen Beurteilung nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Im Fall der 2.-BF ist demnach ihr aktueller Gesundheitszustand, allfälliger besonderer Unterbringungsbedarf, die tatsächlichen Behandlungs,- bzw. erforderlichenfalls Unterbringungsmöglichkeiten in Polen sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung einer fachärztlichen Beurteilung nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zu einem allfälligen Behandlungs,- bzw. besonderen Unterbringungsbedarf der 2.-BF nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand der 2.-BF, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer allenfalls notwendigen Behandlung bzw. Unterbringung der 2.-BF auseinanderzusetzen hat). Den BF ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.

3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die 1.-BF ist als Mutter Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der minderjährigen unverheirateten 2.-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Die 1.-BF ist als Mutter Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der minderjährigen unverheirateten 2.-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten