Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 432.265-1/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 12 18.881-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2013, Zl. 12 18.881-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 30.12.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 07.01.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, traditionell verheiratet zu sein und in XXXX geboren zu sein sowie gelebt zu haben. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe ungefähr vier Jahre zuvor Pakistan verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo aus er Ende Dezember 2012 nach Österreich gekommen sei. Seine Ehefrau, seine Tochter und drei Söhne sowie seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern seien nach wie vor im Heimatdort in Pakistan. Sein Vater und seine beiden Brüder würden für die Familie sorgen.Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören, traditionell verheiratet zu sein und in römisch 40 geboren zu sein sowie gelebt zu haben. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe ungefähr vier Jahre zuvor Pakistan verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo aus er Ende Dezember 2012 nach Österreich gekommen sei. Seine Ehefrau, seine Tochter und drei Söhne sowie seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern seien nach wie vor im Heimatdort in Pakistan. Sein Vater und seine beiden Brüder würden für die Familie sorgen.
Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, er sei als Fahrer tätig gewesen und habe viele Schulmädchen von den umliegenden Orten in die Schule transportiert. In der Region XXXX seien die Taliban weit verbreitet und er sei von diesen aufgefordert worden, keine Mädchen mehr in die Schule zu bringen, was er jedoch zunächst nicht ernst genommen habe. Eines Tages sei er von den Taliban angehalten, mitgenommen, verprügelt und gewarnt sowie mit dem Tod bedroht worden, damit er seine Arbeit beende. Er habe deshalb aus Furcht vor den Taliban mit dieser Arbeit aufgehört und sei einige Zeit später von den Taliban aufgefordert worden, für diese als Fahrer zu arbeiten, was er jedoch nicht machen wollen habe, woraufhin er mit dem Umbringen bedroht worden sei.Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, er sei als Fahrer tätig gewesen und habe viele Schulmädchen von den umliegenden Orten in die Schule transportiert. In der Region römisch 40 seien die Taliban weit verbreitet und er sei von diesen aufgefordert worden, keine Mädchen mehr in die Schule zu bringen, was er jedoch zunächst nicht ernst genommen habe. Eines Tages sei er von den Taliban angehalten, mitgenommen, verprügelt und gewarnt sowie mit dem Tod bedroht worden, damit er seine Arbeit beende. Er habe deshalb aus Furcht vor den Taliban mit dieser Arbeit aufgehört und sei einige Zeit später von den Taliban aufgefordert worden, für diese als Fahrer zu arbeiten, was er jedoch nicht machen wollen habe, woraufhin er mit dem Umbringen bedroht worden sei.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, nur ein Jahr die Schule besucht zu haben und von 2006 bis 2008 als Buslenker selbstständig tätig und ausschließlich auf der Strecke von XXXX bis nach XXXX unterwegs gewesen zu sein. Er habe Pakistan vor ungefähr drei Jahren verlassen. Zu seiner Familie habe er zuletzt drei Monate vor der Einvernahme Kontakt gehabt, welche ihm damals gesagt habe, dass es ihr gut gehe.Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, nur ein Jahr die Schule besucht zu haben und von 2006 bis 2008 als Buslenker selbstständig tätig und ausschließlich auf der Strecke von römisch 40 bis nach römisch 40 unterwegs gewesen zu sein. Er habe Pakistan vor ungefähr drei Jahren verlassen. Zu seiner Familie habe er zuletzt drei Monate vor der Einvernahme Kontakt gehabt, welche ihm damals gesagt habe, dass es ihr gut gehe.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ausreise aus, er habe die gebildeten Frauen in die Schule gefahren, weshalb er geflohen sei. Dies sei sein Fluchtgrund, ansonsten habe er nichts zu sagen.
Vom Bundesasylamt nach einen fluchtauslösenden Vorfall gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm von talibanischen Männern gesagt worden sei, er solle keine Frauen fahren. Nachdem er jedoch weitergemacht habe, sei er von diesen gefragt worden, ob er dies nicht verstanden habe und er sei geschlagen sowie aufgefordert worden, dies nicht mehr zu tun. Danach sei er von den Männern aufgefordert worden, für diese zu arbeiten. Er habe jenen gesagt, dass er Kinder habe und arbeiten müsse, doch sei ihm gesagt worden, dass es nicht gut für ihn aussehen werde, wenn er nicht gehorche. Nachdem er daraufhin deshalb sein Fahrzeug verkauft gehabt habe, sei ihm gesagt worden, dass er seinen Wagen wegen der Männer verkauft habe, er diesen dennoch nicht entkommen werde. Zu Hause sei ihm von allen gesagt worden, er solle das Land verlassen. Er sei dann nach Peschawar und anschließend weiter geflohen. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass sich der Vorfall mit den Taliban ungefähr sechs Jahre zuvor ereignet habe und er vor ungefähr drei Jahren ausgereist sei.
Dazu befragt, ob es mehrere Vorfälle gegeben habe, führte er aus, er sei von ihnen bedroht worden und habe gesehen, wie andere Leute von ihnen umgebracht worden seien. Er habe Angst gehabt, Sie seien mehrere Male gekommen. Er habe die Drohungen nicht ernst genommen. Wie oft, wann und wo es dazu gekommen sei, wisse er nicht. Er sei mehrere Male bedroht worden und auch seine Eltern. Auf Nachfrage des Bundesasylamtes, gab er an, er sei zwei Mal persönlich bedroht worden, einmal seien seine Eltern bedroht worden und auch von den Dorfbewohnern seien sie darauf hingewiesen worden. Er habe die Daten nicht aufgezeichnet. Die Taliban würden von den Bergen kommen. Es sei über einen längeren Zeitraum gegangen, ungefähr eineinhalb bis zwei Jahre. Nachdem seine Eltern bedroht worden seien, sei ihm von diesen gesagt worden, er solle das Land verlassen. Er habe das Auto im Jahr 2007 verkauft, habe dann nicht mehr gearbeitet und sei von einem Dorf in das andere gezogen, da man ihn bedroht habe. Er habe nicht gleich mit dem Schlepper reden und ausreisen können, er habe abgewartet.
Zu seiner Tätigkeit als Fahrer gab er an, er sei von den Frauen angesprochen worden, diese zu fahren und er habe dies ungefähr ein Jahr gemacht, bis die Taliban gekommen seien. Nach deren Drohungen sei er zunächst noch ungefähr zwei Monate weitergefahren, ehe er wieder bedroht worden sei. Dann habe er sich nicht mehr getraut. Nach ungefähr einem Jahr habe er das Fahrzeug verkauft und er habe das Gefühl gehabt, dass er sich vielleicht vor den Taliban verstecken könne. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht in der Lage, noch irgendwelche Vorfälle genauer zu erklären, er wisse nichts.
Auf die Frage, was im Falle seiner geschehen würde, antwortete der Beschwerdeführer, ihm sei erzählt worden, dass die Taliban drei Monate zuvor wieder angegriffen hätten.
Zu den dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Pakistan führte dieser aus, dass es die Hilfe nicht in seiner Gegend gebe.
2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig und begründete dies unter Verweis auf die Einvernahmeprotokolle zusammengefasst insbesondere damit, dass die Schilderung des Beschwerdeführers extrem vage und ohne Details gewesen sei. Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass selbst bei einer Wahrunterstellung dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzverlegung innerhalb des Heimatlandes zuzumuten und auch möglich wäre, sollte es tatsächlich zu den von ihm behaupteten Bedrohungen gekommen sein, da es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders exponierte ("high profile") Person handle.
Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I verwies das Bundesasylamt ergänzend darauf, dass selbst im Falle, dass das Vorbringen wahr sei, es sich dabei ausschließlich um Auseinandersetzung mit privaten Personen handle und keine der in der GFK genannten Kriterien erfüllt sei, der Heimatstaat generell nicht schutzunfähig oder schutzunwillig sei und auch eine Wohnsitzverlegung innerhalb des Heimatlandes zuzumuten gewesen wäre.Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins verwies das Bundesasylamt ergänzend darauf, dass selbst im Falle, dass das Vorbringen wahr sei, es sich dabei ausschließlich um Auseinandersetzung mit privaten Personen handle und keine der in der GFK genannten Kriterien erfüllt sei, der Heimatstaat generell nicht schutzunfähig oder schutzunwillig sei und auch eine Wohnsitzverlegung innerhalb des Heimatlandes zuzumuten gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.
Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.
3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 09.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 09.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen den am 09.01.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 10.01.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.01.2013 mehrere Bedrohungssituationen geschildert, welche ihn zu seiner Ausreise veranlasst hätten, und hat dabei (sowie auch im Zuge der weiteren Einvernahme) zudem vorgebracht, dass er nach dem Verkauf seines Fahrzeuges weiter verfolgt worden wäre (vgl. AS 75). Unmittelbar daran anschließend wurde er vom Bundesasylamt dazu befragt, wann "der Vorfall", als die Taliban zum Beschwerdeführer gekommen seien, gewesen sei, was dieser mit "Vor ca. 6 Jahren."Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.01.2013 mehrere Bedrohungssituationen geschildert, welche ihn zu seiner Ausreise veranlasst hätten, und hat dabei (sowie auch im Zuge der weiteren Einvernahme) zudem vorgebracht, dass er nach dem Verkauf seines Fahrzeuges weiter verfolgt worden wäre vergleiche AS 75). Unmittelbar daran anschließend wurde er vom Bundesasylamt dazu befragt, wann "der Vorfall", als die Taliban zum Beschwerdeführer gekommen seien, gewesen sei, was dieser mit "Vor ca. 6 Jahren."
beantwortete. Daraus sowie auch aus dem weiteren Verlauf der Einvernahme geht jedoch nicht hervor, ob es sich dabei um den ersten Vorfall oder den letzten geschilderten Vorfall gehandelt haben soll, sodass nach wie vor ungeklärt ist, wann der Beschwerdeführer, gerechnet vom Zeitpunkt seiner Ausreise, zuletzt bedroht worden sein soll.
Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass seien Eltern bedroht worden seien, was jedoch vom Bundesasylamt nicht weiter hinterfragt wurde (vgl. AS 77), sodass insbesondere offen ist, ob, wann (und wann zuletzt) sowie in welcher Form die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich bedroht worden wären.Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass seien Eltern bedroht worden seien, was jedoch vom Bundesasylamt nicht weiter hinterfragt wurde vergleiche AS 77), sodass insbesondere offen ist, ob, wann (und wann zuletzt) sowie in welcher Form die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich bedroht worden wären.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht mehr gearbeitet und sei "von einem Dorf in das andere gezogen", nachdem er im Jahr 2007 das Auto verkauft habe. Auch hier ergibt sich aus der gesamten Einvernahme nicht, wann, über welchen Zeitraum und wo (bei wem?) er sich tatsächlich vor seiner Ausreise aufgehalten haben will, zumal er auch vom Bundesasylamt dazu nicht näher befragt wurde.
Soweit die Entscheidung des Bundesasylamtes von diesem ohne Würdigung der individuellen Umstände im vorliegenden Fall damit argumentiert wurde, dass aufgrund der Länderberichte nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der pakistanischen Behörden bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen ausgegangen werden könne und sich der Beschwerdeführer auch in anderen Landesteilen Pakistans niederlassen könne (Bescheid S 54 f.), wird sich das Bundesasylamt diesbezüglich im fortgesetzten Verfahren nicht lediglich mit einer Pauschalverweisung auf die Länderfeststellungen begnügen können sondern konkret in individueller Weise damit auseinanderzusetzen haben, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben Paschtune ist sowie aus XXXX (wo beispielsweise in letzter Zeit am 07.11.2012 von Extremisten ein Anschlag auf eine öffentliche Schule verübt worden ist) im Distrikt XXXX, und somit aus den Stammesgebieten im Grenzgebiet zu Afghanistan (FATA, Federally Administered Tribal Areas) stammt.Soweit die Entscheidung des Bundesasylamtes von diesem ohne Würdigung der individuellen Umstände im vorliegenden Fall damit argumentiert wurde, dass aufgrund der Länderberichte nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der pakistanischen Behörden bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen ausgegangen werden könne und sich der Beschwerdeführer auch in anderen Landesteilen Pakistans niederlassen könne (Bescheid S 54 f.), wird sich das Bundesasylamt diesbezüglich im fortgesetzten Verfahren nicht lediglich mit einer Pauschalverweisung auf die Länderfeststellungen begnügen können sondern konkret in individueller Weise damit auseinanderzusetzen haben, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben Paschtune ist sowie aus römisch 40 (wo beispielsweise in letzter Zeit am 07.11.2012 von Extremisten ein Anschlag auf eine öffentliche Schule verübt worden ist) im Distrikt römisch 40 , und somit aus den Stammesgebieten im Grenzgebiet zu Afghanistan (FATA, Federally Administered Tribal Areas) stammt.
Ebenso fehlen konkrete Feststellungen zu den Lebensmöglichkeiten und zur Versorgungssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, dem Distrikt XXXX, da die FATA von den Flutkatastrophen der letzten Jahre betroffen waren (vgl. dazu etwa USAID, USG Humanitarian Assistance for Pakistan Floods; 19.03.2012).Ebenso fehlen konkrete Feststellungen zu den Lebensmöglichkeiten und zur Versorgungssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, dem Distrikt römisch 40 , da die FATA von den Flutkatastrophen der letzten Jahre betroffen waren vergleiche dazu etwa USAID, USG Humanitarian Assistance for Pakistan Floods; 19.03.2012).
Schließlich hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angegeben, Mechaniker zu sein, wie dies im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vom Bundesasylamt dargestellt wurde (Bescheid S 55, f).
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den Beschwerdeführer ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und diesem die Gelegenheit einzuräumen zu sein, sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör, Versorgungslage, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
22.03.2013