Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C19 428.759-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, FZ 12 09.593-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, FZ 12 09.593-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben am 24.07.2102 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste laut eigenen Angaben am 24.07.2102 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 28.07.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er Indien am 11.07.2011 verlassen habe und in die Ukraine geflogen sei, wo er sich ca. ein Jahr aufgehalten habe. Am 23.07.2012 habe er die Ukraine verlassen und sei nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er während seines Studiums ein Mädchen, das einer anderen Volksgruppe angehört habe, kennengelernt und sich in sie verliebt habe. Im Dezember 2010 habe seine Familie dem Mädchen einen Heiratsantrag gemacht. Der Vater des Mädchens, ein Mitglied des Provinzparlaments, habe die Eltern des Beschwerdeführers beleidigt. Im Jänner 2011 sei das Mädchen zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihm gesagt, dass sie ihn unbedingt heiraten wolle. Sie hätten heimlich geheiratet, sich versteckt und zu niemandem Kontakt gehabt. Nach einer Woche hätten sie den Vater des Mädchens angerufen und ihm von der Heirat erzählt. Dieser habe gesagt, dass sie etwas Falsches getan hätten, sie aber dennoch zurückkommen sollten, um die Hochzeit zu feiern. Als sie zurückgekommen seien, sei das Mädchen umgebracht worden. Dem Beschwerdeführer sei die Schuld gegeben worden und man habe nun auch ihn umbringen wollen. Daher sei er geflüchtet.
3. Am 01.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, der Volksgruppe der Jat anzugehören, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Von seiner Geburt bis zur Ausreise habe er im Dorf XXXX, Bezirk Jalandhar im Bundesstaat Punjab mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Großvater gelebt. Die letzten vier Monate habe er sich an verschiedenen Orten bei verschiedenen Freunden im Bezirk Jalandhar aufgehalten. Im Februar 2011 seien sein Großvater und seine Schwester am selben Tag umgebracht worden und sein Vater sei zwei Wochen später an einem Herzinfarkt verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zu ihrer Schwester gezogen. Ein Abgeordneter, mit dessen Tochter der Beschwerdeführer eine Beziehung gehabt habe, habe die Schwester und den Großvater des Beschwerdeführers umbringen lassen. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine Landwirtschaft und ein Kreditunternehmen betrieben. Der Beschwerdeführer habe studiert und sei vier Monate nach dem Tod seines Vaters ausgereist. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf der Universität die Tochter des Abgeordneten XXXX kennengelernt habe und sie sich angefreundet hätten. Im Dezember 2010 hätten sie mit ihren Familie gesprochen und danach habe die Familie des Beschwerdeführers bei der Familie des Mädchens um deren Hand angehalten. Die Familie des Beschwerdeführers gehöre zur Volksgruppe der Jat und jene des Mädchens zur Volksgruppe der Chamar. Ihr Vater habe daher einer Heirat nicht zustimmen wollen und die Eltern des Beschwerdeführers sehr beleidigt. Die Jats seien eine höhere Kaste, die Chamar seien ungebildet und würden in ihrer Kaste bleiben wollen. Außerhalb der Kaste dürfe man nicht heiraten. Nach einiger Zeit sei der Beschwerdeführer mit seiner Freundin durchgebrannt und sie hätten geheiratet. Eine Woche seien sie von Zuhause weggeblieben und hätten danach mit ihren Familien telefoniert. Der Vater seiner Freundin habe gemeint, sie sollten zurückkommen, dann würde er sie noch einmal verheiraten. Nachdem sie zurückgekehrt seien, sei der Beschwerdeführer zu seiner Familie und seine Freundin zu ihrer Familie gegangen. Nach einigen Tagen seien Männer des Abgeordneten zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, als dieser nicht zu Hause gewesen sei. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der der Großvater und die Schwester des Beschwerdeführers ums Leben gekommen seien. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Abgeordnete auch seine Tochter erschossen habe, weil er seine Ehre beschmutzt gefühlt hätte. Er habe auch gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Zweimal sei der Beschwerdeführer von dessen Männern angegriffen worden, habe jedoch entkommen können. Wegen dieser Vorkommnisse habe sein Vater einen Herzinfarkt erlitten und sei verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daraufhin zu ihrer Schwester gefahren. Der Abgeordnete habe wieder gedroht, den Beschwerdeführer zu erschießen, woraufhin dieser entschieden habe, Indien zu verlassen.3. Am 01.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab an, der Volksgruppe der Jat anzugehören, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Von seiner Geburt bis zur Ausreise habe er im Dorf römisch 40 , Bezirk Jalandhar im Bundesstaat Punjab mit seinen Eltern, seiner Schwester und seinem Großvater gelebt. Die letzten vier Monate habe er sich an verschiedenen Orten bei verschiedenen Freunden im Bezirk Jalandhar aufgehalten. Im Februar 2011 seien sein Großvater und seine Schwester am selben Tag umgebracht worden und sein Vater sei zwei Wochen später an einem Herzinfarkt verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zu ihrer Schwester gezogen. Ein Abgeordneter, mit dessen Tochter der Beschwerdeführer eine Beziehung gehabt habe, habe die Schwester und den Großvater des Beschwerdeführers umbringen lassen. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine Landwirtschaft und ein Kreditunternehmen betrieben. Der Beschwerdeführer habe studiert und sei vier Monate nach dem Tod seines Vaters ausgereist. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf der Universität die Tochter des Abgeordneten römisch 40 kennengelernt habe und sie sich angefreundet hätten. Im Dezember 2010 hätten sie mit ihren Familie gesprochen und danach habe die Familie des Beschwerdeführers bei der Familie des Mädchens um deren Hand angehalten. Die Familie des Beschwerdeführers gehöre zur Volksgruppe der Jat und jene des Mädchens zur Volksgruppe der Chamar. Ihr Vater habe daher einer Heirat nicht zustimmen wollen und die Eltern des Beschwerdeführers sehr beleidigt. Die Jats seien eine höhere Kaste, die Chamar seien ungebildet und würden in ihrer Kaste bleiben wollen. Außerhalb der Kaste dürfe man nicht heiraten. Nach einiger Zeit sei der Beschwerdeführer mit seiner Freundin durchgebrannt und sie hätten geheiratet. Eine Woche seien sie von Zuhause weggeblieben und hätten danach mit ihren Familien telefoniert. Der Vater seiner Freundin habe gemeint, sie sollten zurückkommen, dann würde er sie noch einmal verheiraten. Nachdem sie zurückgekehrt seien, sei der Beschwerdeführer zu seiner Familie und seine Freundin zu ihrer Familie gegangen. Nach einigen Tagen seien Männer des Abgeordneten zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, als dieser nicht zu Hause gewesen sei. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der der Großvater und die Schwester des Beschwerdeführers ums Leben gekommen seien. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Abgeordnete auch seine Tochter erschossen habe, weil er seine Ehre beschmutzt gefühlt hätte. Er habe auch gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Zweimal sei der Beschwerdeführer von dessen Männern angegriffen worden, habe jedoch entkommen können. Wegen dieser Vorkommnisse habe sein Vater einen Herzinfarkt erlitten und sei verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daraufhin zu ihrer Schwester gefahren. Der Abgeordnete habe wieder gedroht, den Beschwerdeführer zu erschießen, woraufhin dieser entschieden habe, Indien zu verlassen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, FZ 12 09.593-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgehe. Im Falle einer Verfolgung stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, sowie die Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf Grund von Furcht vor Verfolgung verlassen habe.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, FZ 12 09.593-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgehe. Im Falle einer Verfolgung stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, sowie die Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland auf Grund von Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen urnichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Wiederholung seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in keiner Weise nachvollziehbar sei und nicht mit dem Protokoll der Einvernahme übereinstimme. Das Bundesasylamt habe scheinbar einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und nur selektiv, in tendenziöser Weise jene Aussage herangezogen, die der Argumentation des Bundesasylamtes zuträglich seien. Das Versäumnis des Bundesasylamtes, die Erklärungen des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, stelle einen massiven Begründungsmangel in der Beweiswürdigung dar. Dem Bundesasylamt sei es in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen; dies sei im Wesentlichen nicht einmal versucht worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.07.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.07.2012 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, anzuwenden ist.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als mangelhaft. Die angeführten Erwägungen reichen nicht aus, um eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausschließen zu können.
Zunächst versagte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines Fluchtvorbringens. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe, was anhand "einiger Widersprüche" festzustellen gewesen sei, aus der "allgemeinen Vagheit des Vorbringens" hervorgegangen sei und da die Ausführungen des Beschwerdeführers "in keiner Weise nachvollziehbar" gewesen seien. Das Bundesasylamt hat es jedoch an dieser Stelle unterlassen, dies näher zu konkretisieren. So wurden keinerlei Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers genannt und auch nicht näher dargestellt, worin sich gezeigt habe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers allgemein vage gewesen sei. Ebenso wenig hat das Bundesasylamt erwähnt, welche Ausführungen des Beschwerdeführers sich als "in keiner Weise nachvollziehbar" dargestellt hätten.
Im Anschluss daran schildert das Bundesasylamt - in wenigen Sätzen zusammengefasst - das Vorbringen des Beschwerdeführers und kommt zum Schluss, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Auch hier hält es das Bundesasylamt nicht für notwendig, jene Gründe anzuführen, die das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung veranlasst haben, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen glaubhaft zu machen.
Schließlich führt das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nicht zu einer Asylgewährung führen könne, da dies konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraussetze und der Beschwerdeführer ein derartiges Vorbringen nicht erstattet habe. Die Behörde gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auf Grund eines in der GFK angeführten Grundes verfolgt werde, zumal der Beschwerdeführer verneinte, auf Grund der Rasse, der Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein. Aus diesem Grund sei die oa. Negativfeststellung erfolgt. Damit stützt das Bundesasylamt seine Begründung alleine darauf, dass der Beschwerdeführer die Frage verneint habe, ob er aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, wobei hier außerdem zu beachten ist, dass sich dem Einvernahmeprotokoll vom 01.08.2012 lediglich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer gefragt wurde, ob ihm in seinem Heimatland Verfolgung auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion drohe; nach einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde überhaupt nicht gefragt (siehe Seite 10 des Einvernahmeprotokolls vom 01.08.2012). Darüber hinaus setzte sich das Bundesasylamt an dieser Stelle mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht mehr auseinander, sondern begnügt sich damit, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Frage nach einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verneint habe.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
15.04.2013