TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/25 D1 432538-1/2013

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Veröffentlicht am 25.02.2013
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Spruch

D1 432538-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 13.142-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 13.142-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 21.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 21.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2012 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe den Herkunftsstaat am 15.09.2012 mit einem Pkw verlassen und sei in die Ukraine gefahren, wo ihn ein ukrainischer Staatsangehöriger abgeholt habe. Noch am selben Abend sei er mit dem Zug nach XXXX gefahren und dort von einem weiteren Mann abgeholt worden. Danach sei er in einem Minivan in die Slowakei gefahren und von dort mit einem Taxi in das österreichische Bundesgebiet gereist. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei im Jahr 2010 zu Unrecht verurteilt und inhaftiert worden. Im Jahr 2011 sei dann sein Vater getötet worden. In der Folge seien "die Behörden" mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen um ihn aufzufordern, bei der Polizei zu erscheinen. Seit dieser Zeit halte er sich nicht mehr zu Hause, sondern bei verschiedenen Verwandten auf. Die Polizei suche ihn aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und der Folgen dieser Tätigkeit. Sein Vater habe europäische Journalisten während des zweiten Tschetschenienkrieges zu den Kriegsschauplätzen transportiert und verletzte Widerstandskämpfer befördert. Er habe die Ausreise bereits viel früher antreten wollen, jedoch nicht über die dafür nötigen Mittel verfügt. Sollte er von der Polizei erwischt werden, würde ihm das Schicksal seines Bruders oder Vaters drohen.2. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2012 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe den Herkunftsstaat am 15.09.2012 mit einem Pkw verlassen und sei in die Ukraine gefahren, wo ihn ein ukrainischer Staatsangehöriger abgeholt habe. Noch am selben Abend sei er mit dem Zug nach römisch 40 gefahren und dort von einem weiteren Mann abgeholt worden. Danach sei er in einem Minivan in die Slowakei gefahren und von dort mit einem Taxi in das österreichische Bundesgebiet gereist. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder sei im Jahr 2010 zu Unrecht verurteilt und inhaftiert worden. Im Jahr 2011 sei dann sein Vater getötet worden. In der Folge seien "die Behörden" mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen um ihn aufzufordern, bei der Polizei zu erscheinen. Seit dieser Zeit halte er sich nicht mehr zu Hause, sondern bei verschiedenen Verwandten auf. Die Polizei suche ihn aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und der Folgen dieser Tätigkeit. Sein Vater habe europäische Journalisten während des zweiten Tschetschenienkrieges zu den Kriegsschauplätzen transportiert und verletzte Widerstandskämpfer befördert. Er habe die Ausreise bereits viel früher antreten wollen, jedoch nicht über die dafür nötigen Mittel verfügt. Sollte er von der Polizei erwischt werden, würde ihm das Schicksal seines Bruders oder Vaters drohen.

3. Am 30.10.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen und legte eine Todesurkunde sowie ein Schreiben vor. Überdies verneinte er die Fragen nach dem Bestehen gesundheitlicher Probleme sowie der erforderlichen Einnahme von Medikamenten und führte aus, er sei nach dem Besuch der Schule sowie eines Colleges bis zum Jahr 2007 als Lkw-Fahrer und im Baubereich tätig gewesen. Danach habe er nicht mehr regelmäßig gearbeitet, sondern sei von seinen Eltern versorgt worden.

Er habe den Herkunftsstaat verlassen, da "die Behörde" ihn wegen seines Vaters nicht in Ruhe gelassen habe. Die Schwierigkeiten hätten während des zweiten Tschetschenienkrieges begonnen, als sein Vater Journalisten transportiert und junge Männer im Haus der Familie medizinisch versorgt habe. Im Zuge einer Hausdurchsuchung am 05.07.2011 sei sein Vater festgenommen worden; am 06.07.2011 sei ihnen telefonisch mitgeteilt worden, dass der Vater an einem Herzinfarkt verstorben sei. In der Folge sei seiner Mutter gesagt worden, dass er, der Beschwerdeführer, sich bei der Behörde melden solle. Sein Bruder sei am 09.06.2010 verhaftet und in der Folge verurteilt worden, da er gegen den Staat gekämpft habe. Gegen dieses Urteil habe sein Bruder keine Berufung erhoben. Er selbst habe Angst, ebenfalls inhaftiert oder umgebracht zu werden.

4. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2013, Zl. 12 13.142-BAL, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 1 AsylG (Spruchpunkt III.).4. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2013, Zl. 12 13.142-BAL, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt (gewesen) sei. Überdies seien die in der Russischen Föderation tätigen nationalen Behörden willens und fähig, die Bevölkerung zu schützen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre.

5. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2013 rechtswirksam zugestellt.

6. Mit dem am 05.02.2013 übermittelten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid die gegenständliche Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, sein Vater habe im zweiten Tschetschenienkrieg Verletzte mit medizinischer Versorgung sowie Lebensmittel unterstützt, Journalisten transportiert und Leute bei sich übernachten lassen. Sein Vater habe somit dem tschetschenischen Regime unliebsame Personen auf vielfältige Art und Weise unterstützt und sei daher von den Leuten des Kadyrow seit 2007 bzw. 2008 regelmäßig zu Hause aufgesucht, unter Druck gesetzt, befragt und festgenommen worden. Seiner Mutter sei es jedoch stets gelungen, ihn wieder freizukaufen. Zuletzt sei sein Vater am 05.06.2011 von den Kadyrowzys mitgenommen worden. Am darauffolgenden Tag seien sie verständigt worden, dass der Vater an einem Herzinfarkt verstorben sei. Da ihnen der Leichnam nicht übergeben worden sei, sei eine Überprüfung, ob sein Vater tatsächlich an einem Herzinfarkt verstorben oder möglicherweise erschossen bzw. auf andere Weise getötet worden sei, nicht möglich gewesen. Überdies sei auch im Falle des tatsächlichen Vorliegens eines Herzinfarktes davon auszugehen, dass es sich um keinen gewaltfreien Tod gehandelt habe, sondern der Herzinfarkt durch Folter und enormen psychischen Druck verursacht worden sei.

Sein Bruder befinde sich seit dem 09.06.2010 in Haft und sei derart gefoltert worden, dass er Papiere unterfertigt habe, wonach er als Rebell gegen den russischen Staat gekämpft habe, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Aufgrund dessen sei sein Bruder zu Unrecht verurteilt worden. Seine Mutter habe in der Folge vergeblich versucht, seinen Bruder freizukaufen. Der Umstand, dass seinem Bruder ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt worden sei, habe lediglich den Anschein der Rechtsstaatlichkeit wahren sollen. Sein Bruder und er hätten zwar nicht direkt mit den Aktivitäten seines Vaters zu tun gehabt, es sei jedoch allgemein bekannt, dass in Tschetschenien Sippenhaftung betrieben werde. Der Hinweis des Bundesasylamtes, wonach er bei der russischen Behörde erscheinen solle, da er vielleicht bloß als Zeuge befragt werden würde, sei nicht nachvollziehbar, da die Behörde ihm offensichtlich nichts Gutes wolle. Er könne auf keinen Fall vor der Behörde erscheinen, da er sonst das gleiche Schicksal wie sein Vater und sein Bruder erleide. Ziel der Kadyrowzy sei es, Leute zu terrorisieren und an Geld zu kommen.

Der Beschwerdeführer wies überdies darauf hin, dass das Gesprächsklima bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sehr schlecht gewesen sei. Der Referent sei ihm sehr ablehnend gegenübergestanden und er habe kaum Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe zusammenhängend vorzubringen, da er ständig unterbrochen und etwas anderes gefragt worden sei. Die belangte Behörde habe zudem keinerlei Nachforschungen zu dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt getätigt, sondern lediglich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens behauptet.

Unter Berufung auf den Bericht "Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011 wies der Beschwerdeführer auf die seiner Meinung nach durchwegs hohe Wahrscheinlichkeit hin, dass er nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien sofort wieder in das Visier der Sicherheitskräfte geraten werde. Da es bekanntermaßen nicht so einfach sei, als Teil der tschetschenischen Minderheit in anderen Teilen der Russischen Föderation einen Wohnsitz zu finden, stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.09.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.09.2012 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nachDer Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach

§ 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

3. Im hier zu beurteilenden Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.

Wie bereits dargelegt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren insbesondere vorgebracht, wegen der Tätigkeiten seines Vaters, der Journalisten während des zweiten Tschetschenienkrieges zu den Kriegsschauplätzen transportiert, verletzte Widerstandskämpfer befördert und im Haus der Familie medizinisch versorgt habe und schlussendlich festgenommen worden und in Haft verstorben sei, nicht in Ruhe gelassen bzw. gesucht zu werden. Sein Bruder sei zudem bereits vor dem Tod des Vaters zu Unrecht verhaftet und verurteilt worden. Nach dem Tod des Vaters hätten Behördenmitarbeiter seiner Mutter mitgeteilt, dass er sich bei der Behörde melden solle. Aus Angst vor einer Inhaftierung oder Tötung habe er schlussendlich den Herkunftsstaat verlassen.

Hinsichtlich dieses Vorbringens erwog die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere Folgendes:

"Ihr Vater ist am 06.06.2011 verstorben, dies steht in der Sterbeurkunde. Nach Ihren Angaben ist Ihr Vater am 05.07.2011 von den Behörden abgeholt worden und am 06.07.2011 wurden Sie von den Behörden angerufen, dass er einen Herzinfarkt hatte. Sie werden sich im Monat geirrt haben. Es ist jedoch jederzeit möglich, dass Ihr Vater einen Herzinfarkt hatte. Auch wenn dies tragisch für Sie gewesen war.

Ihr Bruder soll sich seit 09.06.2010 in Haft befinden. Ihre Aussage er wurde verhaftet, weil der gegen den Staat kämpfte, kann vieles bedeuten. Wenn Ihr Bruder Terroranschläge verübt hat, dann ist es die Pflicht des Staates, dagegen vorzugehen. Ihrem Bruder wurde ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt und er hat womöglich das Urteil eingesehen, weswegen er auch keine Berufung erhob.

Wenn Sie angeben, von den Sicherheitskräften gesucht zu werden, so kann dies viele Ursachen haben, man kann Sie auch als Zeuge suchen. Es ist eine Bürgerpflicht dem Staat zu helfen die Ordnung im Staat aufrecht zu erhalten. Es wäre Ihnen zuzumuten sich den Ladungen der Behörde zu stellen. Sollten Sie etwas Ungerechtes getan haben, so müssten Sie, wenn dies strafrechtlich relevant ist, die Konsequenzen tragen.

Sie konnten ohne Probleme in anderen Bezirken leben, wohnen und arbeiten, sodass auch bei gänzlicher Unterstellung Ihrer Geschichte kein großer Verfolgungsdruck auf Sie ausgeübt wurde. Wenn Sie in Nachbarbezirken ungehindert amtliche Dokumente bekommen, zeigt dies keine wirklich dringende Ausforschung durch Behörden. [...]

Geht man davon aus, dass dieser von Ihnen geschilderte Vorfall im Zusammenhang mit einer Vorladung zu einer Behörde, Sie zum Verlassen Ihres Heimatortes bzw. Ihres Heimatlandes zwang, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass Sie spontan ohne Rückfragen diese von Ihnen behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände z.B.: konkreter Handlungsablauf der Geschehnisse, Bedrohungssituation, Verletzungsgefahr usw. detailliert beschreiben hätten können. Ist doch in Ihrem Fall besonders darauf hinzuweisen, dass Sie ein junger gesunder Mann sind, dem so etwas zum ersten Mal passierte. Es handelt sich hiermit um Umstände, die ein durchschnittlicher Mensch nicht vergisst bzw. nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Angaben von Details bzw. Angaben von damit verbundenen Gefühlen schildern wird."

Gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG haben Bescheide nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, so hat die Behörde dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen.Gemäß Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG haben Bescheide nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, so hat die Behörde dazu in der Begründung, soll diese dem Gesetz entsprechen, im Einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen, was sie veranlasst hat, dem einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen.

Mit den oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Erwägungen vermag die belangte Behörde diesen Anforderungen nicht zu genügen. Vielmehr erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als unschlüssig, da nicht ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde nun tatsächlich ausgegangen ist. Dem angefochtenen Bescheid mangelt es an konkreten, fallbezogenen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Argumenten. Das Bundesasylamt setzt sich mit den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht in ausreichender Weise auseinander und unterlässt es damit, das Fehlen einer Verfolgung in einer eindeutigen, eine Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei ermöglichenden und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise darzutun.

In diesem Zusammenhang erscheint auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde fragwürdig, wonach "auch bei gänzlicher Unterstellung" des Vorbringens "kein großer Verfolgungsdruck" auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sei.

Aktenwidrig sind überdies die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer "ohne Probleme in anderen Bezirken leben, wohnen und arbeiten" habe können. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.10.2012 vielmehr angegeben, seit dem Jahr 2009 nicht mehr gearbeitet, sondern von seinen Eltern versorgt worden zu sein und das letzte Jahr bei Freunden und Verwandten gelebt zu haben (AS 78 und 80).

Vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.10.2012, wonach er nicht glaube, dass er von den russischen Behörden als Zeuge gesucht werde (AS 79), entbehrt die Überlegung der belangten Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer könne möglicherweise auch als Zeuge von den Sicherheitskräften gesucht werden, jeglicher Grundlage.

Dass sich die belangte Behörde offenbar nur oberflächlich mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, zeigt nicht zuletzt auch der Umstand, dass sie im angefochtenen Bescheid ausführt, das "Vorbringen" des Beschwerdeführers, wonach die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation sehr schlecht sei und es keine Aussicht auf Arbeit gebe, könne nicht zu einer Asylgewährung führen (AS 227), obwohl der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinerlei derartige Aussagen tätigte.

Nach Einschätzung des erkennenden Senates erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides daher als mangelhaft.

4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen sowie aktuelle Länderberichte, mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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