TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/27 E14 430720-1/2012

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Veröffentlicht am 27.02.2013
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Spruch

E14 430.720-1/2012-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zahl: 12 01.398-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zahl: 12 01.398-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer brachte am 31.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 7). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Nietzschestraße, Stadtpolizeikommando Linz, fand am 31.01.2012 statt (AS 11 - 21 [31 - 41; 43 - 53]).

Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 02.02.2012 (AS 71, 75).

Am 02.02.2012 (AS 59 - 71) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, und am 13.02.2012 (AS 101 - 114) beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge der Einvernahme am 13.02.2012 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht (AS 113).

Der Beschwerdeführer gab zu den aktuellen Länderfeststellungen auch eine kurze mündliche Stellungnahme ab (AS 113).

Mit Schreiben vom 13.02.2012 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle der Grundsatz- und Dublinabteilung (AS 117 - 118).

Die Staatendokumentation erstattete mit Schreiben vom 10.07.2012 eine Anfragebeantwortung, die auf den Ermittlungsergebnissen des beigezogenen Vertrauensanwaltes basierte (AS 133 - 156).

Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 11.07.2012 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer einwöchigen Frist eingeladen, eine Stellungnahme zu den übermittelten Erhebungsergebnissen des Vertrauensanwalts abzugeben (AS 163).

Am 23.07.2012 langte die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein (AS 169 - 173).

Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren keine Dokumente vor.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 05.11.2012, Zl. 12 01.398-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Außenstelle Linz, wies mit Bescheid vom 05.11.2012, Zl. 12 01.398-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (AS

177 - 244).

Mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 259 - 260).Mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 259 - 260).

Gegen diesen am 06.11.2012 zugestellten (AS 265) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 19.11.2012 (AS 267 - 291).

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Kopie vor (AS 281 - 291).

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund befragt im Rahmen der Erstbefragung am 31.01.2012 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er seit 2009 - offiziell seit 2010 - Parteimitglied bei einer Studentenorganisation (All Pakistan Muslim League) an der Punjab-Universität gewesen sei. Die gegnerische Partei (Muslim League Nawaz-Sharif) habe ihn mehrmals bedroht, weil er ein aktives Mitglied seiner Partei gewesen sei. Anhänger der Gegenpartei hätten ihn am 20. August 2011 entführt und für zwei bis drei Tage festgehalten und gefoltert. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Anhängern der Gegenpartei getötet zu werden. Ferner drohe ihm Folter und die Todesstrafe, da die Polizei mit der Gegenpartei befreundet sei (AS 17 - 19 [AS 37 - 39 und AS 49 - 51]).

In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 02.02.2012 und am 13.02.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zu Beginn seines Masterstudiums der Partei All Pakistan Muslim League beigetreten sei. Er habe zusammen mit einer Gruppe von Jugendlichen andere Personen für diese Partei angeworben. Die Partei Muslim League Nawaz habe dann von ihm verlangt, mit seiner Gruppe zu dieser Partei zu wechseln. Man habe ihn öfters telefonisch bedroht. Schließlich sei er am 20. August 2011 für zwei oder drei Tage von Mitgliedern der PML-N verschleppt worden. Im Zuge der Gefangenschaft sei er auch gefoltert worden. Nach der Freilassung habe er sich nach Lahore geflüchtet. Aber auch dort sei er telefonisch bedroht worden und habe ihm sein dortiger Vermieter erzählt, dass jemand während seiner Abwesenheit nach ihm gesucht habe (AS 67 - 69). Diese Probleme habe es allerdings nicht nur mit der PML-N, sondern auch mit der mit der PPP und Jamaite Islami Partei gegeben. Unbekannte hätten ihn telefonisch bedroht und aufgefordert die Partei zu verlassen (AS 111).

Weitere Aktenbestandteile

Der Vertrauensanwalt in Islamabad führte in der Anfragebeantwortung vom 10.07.2012 aus, dass die Fakultät für die englische Sprache und Literatur an der Universität Lahore zwei Studien, nämlich Master of Arts in English Literature (MA-EL) und Master of Arts in English Language Teaching and Linguistics (MA-ELTL) anbiete. Es handle sich hierbei jeweils um zwei Vollzeitstudien, die nicht im Fernstudium betrieben werden könnten (AS 134). Im Zuge der Nachforschungen habe sich herausgestellt, dass den Beschwerdeführer nur wenige Personen in seiner Wohngegend gekannt hätten. Diese verneinten im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in politische Aktivitäten verwickelt gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe erklärt, dass sein Sohn an einer privaten Universität in Sialkot zugelassen worden sei, um den "Master in English" zu machen. Er habe der PML-Q angehört (AS

135 - 136). Ein Bediensteter des XXXX in Sialkot teilte nach einer135 - 136). Ein Bediensteter des römisch 40 in Sialkot teilte nach einer

zweitägigen Überprüfung des Spitalsregisters mit, dass der Beschwerdeführer niemals im Jahr 2011 im Spital aufgenommen worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer einmal in seiner Kindheit wegen einer Infektion im Gesicht im Spital aufgenommen worden sei (AS 137).

Zu den übermittelten Erhebungsergebnissen des Vertrauensanwalts, führte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2012 aus, dass er in Pakistan über zwei Bestätigungen/Zeugnisse der Universität Lahore verfüge und diese sobald als möglich nachreichen werde. Er habe die Universität nicht direkt für die Prüfungen aufsuchen müssen. Die Hochschule miete für solche Zwecke Räumlichkeiten an. Daher sei es ihm möglich gewesen, seine Prüfungen 2010 und 2011 in Sialkot abzulegen. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er einer politischen Partei beitrete. Daher hätte er diesem erst nach dem Kidnapping-Vorfall alles erzählt. Aus diesem Grund hätten auch die anderen Menschen aus der Umgebung seines Vaters nichts über die politischen Aktivitäten gewusst. Um zu vermeiden, dass der Bruder des Beschwerdeführers politisch aktiv bzw. Mitglied einer politischen Partei werde, habe sein Vater diesem keine Informationen über die politische Tätigkeit und die damit in Verbindung stehenden Probleme mitgeteilt. Die PML-Q und APML seien vor 2008 eine Partei gewesen. Nach der Aufspaltung sei er Mitglied der All Pakistan Muslim League (APML) gewesen. Die APML sei nicht Teil der Regierung. Identität und Namen der Kidnapper gebe sein Vater aus Selbstschutz bzw. zum Schutz der Familie nicht bekannt. Zudem verfüge er über Papiere des XXXX, welche er ebenfalls sobald als möglich vorlegen werde (AS 169 - 173).Zu den übermittelten Erhebungsergebnissen des Vertrauensanwalts, führte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2012 aus, dass er in Pakistan über zwei Bestätigungen/Zeugnisse der Universität Lahore verfüge und diese sobald als möglich nachreichen werde. Er habe die Universität nicht direkt für die Prüfungen aufsuchen müssen. Die Hochschule miete für solche Zwecke Räumlichkeiten an. Daher sei es ihm möglich gewesen, seine Prüfungen 2010 und 2011 in Sialkot abzulegen. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er einer politischen Partei beitrete. Daher hätte er diesem erst nach dem Kidnapping-Vorfall alles erzählt. Aus diesem Grund hätten auch die anderen Menschen aus der Umgebung seines Vaters nichts über die politischen Aktivitäten gewusst. Um zu vermeiden, dass der Bruder des Beschwerdeführers politisch aktiv bzw. Mitglied einer politischen Partei werde, habe sein Vater diesem keine Informationen über die politische Tätigkeit und die damit in Verbindung stehenden Probleme mitgeteilt. Die PML-Q und APML seien vor 2008 eine Partei gewesen. Nach der Aufspaltung sei er Mitglied der All Pakistan Muslim League (APML) gewesen. Die APML sei nicht Teil der Regierung. Identität und Namen der Kidnapper gebe sein Vater aus Selbstschutz bzw. zum Schutz der Familie nicht bekannt. Zudem verfüge er über Papiere des römisch 40 , welche er ebenfalls sobald als möglich vorlegen werde (AS 169 - 173).

Bescheid und Beschwerde

Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der ausreisekausalen Vorfälle bzw. der mit der Ausreise zusammenhängenden Umstände teilweise nicht übereinstimmend und nachvollziehbar gewesen seien. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2012 angegeben, dass er sich aus Sicherheitsgründen Mitte 2010 einen Reisepass ausstellen habe lassen, zumal man manchmal während des Studiums eine Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises benötige. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, 2009 das Universitätsstudium begonnen zu haben. Auf Vorhalt dieser zeitlichen Diskrepanz änderte der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund seine bisherigen Ausführungen und schilderte, dass sehr gute Schüler ein Stipendium und die Möglichkeit erhalten würden, in Amerika zu studieren. Da er ein sehr guter Student gewesen sei, habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen (AS 227 - 228 [BS 51 - 52]).

Darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Studiums nicht nachvollziehbar. Trotz mehrmaliger Befragung sei er nicht in der Lage gewesen, die Adresse der Universität Lahore zu nennen. Ebenso wenig seien die Angaben nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer in Sialkot in einem Studentenheim gewohnt, jedoch nie die Universität Lahore besucht habe. Zwar sei es durchaus noch verständlich, dass ein Student im Zuge eines Fernstudiums Vorlesungen per Internet besuche, es sei aber gänzlich unschlüssig, Prüfungen zu Hause durchzuführen, da hier jede denkbare Möglichkeit offen stünde, das Prüfungsergebnis durch Betrügereien zu beeinflussen. Weiters habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen unterschiedliche Orte angegeben, in denen er zur Schule gegangen sei bzw. studiert habe. Während der Beschwerdeführer am 02.02.2012 vor dem Bundesasylamt erklärte, in Sialkot die Grundschule, das College und die Universität besucht zu haben, gab er dazu widersprüchlich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2012 an, die Universität in Lahore besucht zu haben. Ferner habe der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Ausführungen zur Frage machen können, wann er den Entschluss zur Ausreise getroffen habe (AS 228 - 229 [BS 52 - 53]).

Darüber hinaus gebe es Widersprüche in Bezug auf die politische Tätigkeit. So habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.02.2012 erörtert, dass er am 16. oder 17. August 2011 der All Pakistan League beigetreten sei. Zusammen mit anderen Jugendlichen hätte er eine Gruppe gebildet und sei dann der Partei beigetreten. Er sei Gruppenleiter gewesen und hätte Leute angeworben sowie Veranstaltungen organisiert. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2012 führte er hingegen aus, bereits im August 2010 der All Pakistan Muslim League beigetreten zu sein. Er sei einfaches Parteimitglied gewesen, wobei man ausgemacht hätte, dass er Sekretär der Gemeinde Sialkot werde. Ferner seien folgende Aussagen nicht miteinander vereinbar. So sprach der Beschwerdeführer bei Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.02.2012 davon, Ende August 2011 bei der Polizei in Sialkot gewesen zu sein, um eine Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe jedoch nichts unternommen. Im Vergleich hierzu führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2012 aus, dass sein Vater Ende August 2011 zur Polizei gegangen sei, um einen Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe zu seinem Vater gesagt, er solle gehen (AS 229 [BS 53]).

Dass der Beschwerdeführer offensichtlich eine Bedrohungssituation präsentiert habe, die nicht der Wahrheit entspreche, sei auch dadurch deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer ursprünglich bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.02.2012 betont habe, von Angehörigen der Muslim League Nawaz telefonisch bedroht worden zu sein. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen hingegen gesteigert und auch von telefonischen Bedrohungen durch die Angehörigen der PPP und der Jamaat-e-Islami Partei gesprochen (AS 229 [BS 53]).

Weiters habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2012 erklärt, dass einmal Personen bei einem Freund seines Vaters, den er als Onkel bezeichne, in Lahore gewesen wären. Er hätte dort gewohnt, sei aber nicht zu Hause gewesen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.02.2012 erwähnte der Beschwerdeführer ebenfalls einen derartigen Vorfall, wobei es sich hier allerdings nicht um den Freund seines Vaters, sondern vielmehr um seinen Vermieter gehandelt habe (AS 229 - 230 [BS 53 - 54]).

Schließlich spreche das Ergebnis der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Islamabad gegen eine derartige Bedrohungssituation. So habe im Zuge der Erhebungen festgestellt werden können, dass es an der Universität Lahore (UOL - University of Lahore) eine Fakultät für die englische Sprache und Literatur gebe. Diese Fakultät biete die Studien Master of Arts in English Literature (MA-EL) und Master of Arts in English Language Teaching and Linguistics (MA-ELTL) an. Es handle sich bei diesen Studien aber jeweils um Vollzeitstudien, die nicht im Fernstudium betrieben werden können. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2012 entgegnet habe, zur Bestätigung seiner Angaben Zeugnisse bzw. Bestätigungen der Universität Lahore unverzüglich vorzulegen, werde einerseits darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Unterlagen eingereicht habe. Andererseits sei der Beschwerdeführer den Informationen des Vertrauensanwaltes in keiner Weise qualifiziert entgegengetreten. Zudem dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Sachvortrag abgeändert habe. Ursprünglich gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2012 zu Protokoll, dass ihm die Prüfungsunterlagen der Universität nach Hause zugeschickt worden seien. Nach Beantwortung der Fragen habe er diese Unterlagen wieder an die Universität zurückgeschickt. In der schriftlichen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer divergierend zu diesen Ausführungen nunmehr an, dass die Universität spezielle Räume angemietet habe, wo er die Prüfungen in den Jahren 2010 und 2011 in Sialkot absolvieren konnte. Weiters habe erhoben werden können, dass in der Wohngegend des Beschwerdeführers niemand bestätigt habe, dass er in politische Aktivitäten involviert gewesen sei. Dies werde ebenso durch die divergierenden Aussagen seines Vaters und seines Bruders deutlich. Während Ersterer ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer der PML-Q angehöre, habe der Bruder spontan ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der PML-N angehöre. Auch wenn der Vater des Beschwerdeführers die Aussagen des Bruders korrigiert habe, werde deutlich, dass hier Aussagen getroffen werden, die nicht der Wahrheit entsprechen, zumal es doch äußerst ungewöhnlich sei, wenn einzelne Mitglieder der Familie unterschiedliche Angaben bezüglich der politischen Tätigkeit machen. Dass der Bruder bezüglich der Parteimitgliedschaft aus Unwissen eine falsche Aussage getätigt habe, vermag nicht zu überzeugen, habe der Bruder doch explizit erklärt, dass der Beschwerdeführer der PML-N angehöre. Letztlich habe durch die Erhebungen des Vertrauensanwalts im XXXX in Sialkot nicht bestätigt werden können, dass der Beschwerdeführer dort im August 2011 behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer scheine nicht im Spitalsregister auf (AS 230 - 232 [BS 54 - 56]).Schließlich spreche das Ergebnis der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Islamabad gegen eine derartige Bedrohungssituation. So habe im Zuge der Erhebungen festgestellt werden können, dass es an der Universität Lahore (UOL - University of Lahore) eine Fakultät für die englische Sprache und Literatur gebe. Diese Fakultät biete die Studien Master of Arts in English Literature (MA-EL) und Master of Arts in English Language Teaching and Linguistics (MA-ELTL) an. Es handle sich bei diesen Studien aber jeweils um Vollzeitstudien, die nicht im Fernstudium betrieben werden können. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2012 entgegnet habe, zur Bestätigung seiner Angaben Zeugnisse bzw. Bestätigungen der Universität Lahore unverzüglich vorzulegen, werde einerseits darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Unterlagen eingereicht habe. Andererseits sei der Beschwerdeführer den Informationen des Vertrauensanwaltes in keiner Weise qualifiziert entgegengetreten. Zudem dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Sachvortrag abgeändert habe. Ursprünglich gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.02.2012 zu Protokoll, dass ihm die Prüfungsunterlagen der Universität nach Hause zugeschickt worden seien. Nach Beantwortung der Fragen habe er diese Unterlagen wieder an die Universität zurückgeschickt. In der schriftlichen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer divergierend zu diesen Ausführungen nunmehr an, dass die Universität spezielle Räume angemietet habe, wo er die Prüfungen in den Jahren 2010 und 2011 in Sialkot absolvieren konnte. Weiters habe erhoben werden können, dass in der Wohngegend des Beschwerdeführers niemand bestätigt habe, dass er in politische Aktivitäten involviert gewesen sei. Dies werde ebenso durch die divergierenden Aussagen seines Vaters und seines Bruders deutlich. Während Ersterer ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer der PML-Q angehöre, habe der Bruder spontan ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der PML-N angehöre. Auch wenn der Vater des Beschwerdeführers die Aussagen des Bruders korrigiert habe, werde deutlich, dass hier Aussagen getroffen werden, die nicht der Wahrheit entsprechen, zumal es doch äußerst ungewöhnlich sei, wenn einzelne Mitglieder der Familie unterschiedliche Angaben bezüglich der politischen Tätigkeit machen. Dass der Bruder bezüglich der Parteimitgliedschaft aus Unwissen eine falsche Aussage getätigt habe, vermag nicht zu überzeugen, habe der Bruder doch explizit erklärt, dass der Beschwerdeführer der PML-N angehöre. Letztlich habe durch die Erhebungen des Vertrauensanwalts im römisch 40 in Sialkot nicht bestätigt werden können, dass der Beschwerdeführer dort im August 2011 behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer scheine nicht im Spitalsregister auf (AS 230 - 232 [BS 54 - 56]).

Bezüglich der behaupteten Verletzungen bzw. zum behaupteten Verletzungshergang sei - unter Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.12.2008, Zahl: B7 311.669-1/2008 - anzumerken, dass der Asylgerichtshof bei absoluter Unglaubwürdigkeit der mündlichen Angaben des Asylantragstellers im Hinblick auf § 47 AVG sogar Urkunden lediglich eine geringe Beweiskraft zumesse. Umso mehr müsse dies für Verletzungen gelten, da die Herkunftsmöglichkeiten solcher Verletzungen weitaus vielfältiger seien und deren Beurteilung der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliege. Selbst wenn sich in einem amtsärztlichen Gutachten herausstellen würde, dass die Verletzungen aus jener Zeit stammen, in der der Beschwerdeführer behaupte, von Privatpersonen verletzt worden zu sein, wäre dies für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung, weil von der Unglaubwürdigkeit der mündlichen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werde. Es sei daher anzunehmen, dass die Verletzungen von asylrechtlich irrelevanten Sachverhalten herrühren (AS 233 [BS 57]).Bezüglich der behaupteten Verletzungen bzw. zum behaupteten Verletzungshergang sei - unter Verweis auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.12.2008, Zahl: B7 311.669-1/2008 - anzumerken, dass der Asylgerichtshof bei absoluter Unglaubwürdigkeit der mündlichen Angaben des Asylantragstellers im Hinblick auf Paragraph 47, AVG sogar Urkunden lediglich eine geringe Beweiskraft zumesse. Umso mehr müsse dies für Verletzungen gelten, da die Herkunftsmöglichkeiten solcher Verletzungen weitaus vielfältiger seien und deren Beurteilung der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliege. Selbst wenn sich in einem amtsärztlichen Gutachten herausstellen würde, dass die Verletzungen aus jener Zeit stammen, in der der Beschwerdeführer behaupte, von Privatpersonen verletzt worden zu sein, wäre dies für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung, weil von der Unglaubwürdigkeit der mündlichen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werde. Es sei daher anzunehmen, dass die Verletzungen von asylrechtlich irrelevanten Sachverhalten herrühren (AS 233 [BS 57]).

Im Rahmen der Beschwerde wird beantragt, das Bundesasylamt möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt werde und allenfalls die gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisungsentscheidung aufzuheben (AS 269).Im Rahmen der Beschwerde wird beantragt, das Bundesasylamt möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt werde und allenfalls die gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochene Ausweisungsentscheidung aufzuheben (AS 269).

Der Beschwerdeführer sei bereits in der Einvernahme am 13.02.2012 auf die einzelnen - vom Bundesasylamt angeführten - Ungereimtheiten eingegangen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 23.07.2012 geäußert (AS 271).

Allerdings könne der Beschwerdeführer aus den Nachforschungen durch den Ermittler nicht die gleichen Schlüsse wie das Bundesasylamt ziehen, zumal die individuellen Feststellungen auf eine Zugehörigkeit zur PML-Q ausgerichtet seien. Der Beschwerdeführer hätte aber immer davon gesprochen, Mitglied der APML zu sein. Diese Partei sei nicht mit der PML-Q gleichzusetzen, die sich bereits im Jahr 2001 von der PML-N abgespalten habe. Bezüglich der politischen Ausrichtung der APML wird vom Beschwerdeführer auf einen Zeitungsartikel der "Pakistan Today" vom 25.11.2011 mit dem Titel "APML to purge country from menaces of corruption: Zahid Sarfaz" verwiesen. Als Anhänger von Pervez Musharraf sei er in Pakistan - so wie dieser - sehr stark unter Druck. Hinsichtlich der Hintergründe zu den politischen Machtkämpfen in Pakistan wird zudem ein Bericht des Spiegels vom 07.02.2011 mit dem Titel "Mordfall Bhutto Polizisten belasten Ex-Präsident Musharraf" zitiert (AS 271 - 277).

Zu den vor Ort erlangten Ermittlungsergebnissen wird angemerkt, dass man festgestellt habe, dass an der University of Lahore ein "Master of Arts in English Literature" erworben werden könne. Dieses Studium hätte der Beschwerdeführer über ein Institut namens "distant education" betrieben, aber noch nicht abgeschlossen. Insoweit davon gesprochen werde, dass den Beschwerdeführer nur wenige Anrainer gekannt hätten und von diesen wiederum niemand über dessen politische Tätigkeit Bescheid gewusst hätte, so könne man dies auch anders sehen. Der Ermittler habe zweifelsfrei die Identität des Beschwerdeführers feststellen können und seien sogar dessen Vater und Bruder persönlich befragt worden. Die Angaben der Anrainer seien nicht verwunderlich, da der Beschwerdeführer bereits seit seiner Kindheit in einem Studentenheim in Sialkot gelebt hätte. Im Rahmen des Masterstudiums sei er der APML beigetreten. Nicht einmal der Vater des Beschwerdeführers habe viel über die politische Tätigkeit gewusst. Erst nach der Entführung habe er ihm einiges erklären müssen (AS 277).

In den Länderfeststellungen des bekämpften Bescheids fehlten leider jegliche Berichte zu den staatlichen Sicherheitsbehörden. Allerdings ergebe sich aus einigen Passagen zu anderen Sachgebieten doch ein gewisses Bild. So könne man zum Thema Menschenrechte nachlesen, dass "zwischen Verfassungsanspruch und Realität eine erhebliche Diskrepanz herrscht." Oder bezüglich der Haftbedingungen, dass "die Haftbedingungen oft extrem schlecht waren und nicht internationalen Standards entsprechen. Manchmal folterte und misshandelte die Polizei Personen in Haft und manchmal wurden außergerichtliche Tötungen durchgeführt. ..." (AS 279).

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe wurde auf zwei gefaxte Zeugnisse der Universität Lahore und eine ärztliche Bestätigung (AS 271, 281 - 291) verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer hat in der schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2012 ein Beweisanbot gemacht (AS 171 - 173) und in der Folge auch drei Kopien von Dokumente in der Beschwerde vorgelegt (AS 281 - 291), welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266).Der Beschwerdeführer hat in der schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2012 ein Beweisanbot gemacht (AS 171 - 173) und in der Folge auch drei Kopien von Dokumente in der Beschwerde vorgelegt (AS 281 - 291), welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen vergleiche dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266).

Zwei der vorgelegten Dokumente untermauern prima vista sein Vorbringen Student eines Masterstudienganges in Sialkot gewesen zu sein und dokumentieren darüber hinaus, dass die vom Bundesasylamt getätigte Anfrage über die Staatendokumentation (AS 117) Auskünfte über die falsche Universität eingeholt hat. Die Anfrage bezog sich auf die Universität Lahore und nicht auf die vom Beschwerdeführer angegebene Punjab Universität in Lahore (AS 17, 104). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien der Zeugnisse sind auch von der University of the Punjab (AS 289, 291), welche ihrer Homepage zu Folge auch eine M.A. in Englisch im Wege eines Colleges in Sialkot anbietet und darüber hinaus auch an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse (AS 104) in Lahore einen Campus hat (Internetzugriff am 26.02.2013, http://pu.edu.pk/home).

Ebenso bezog sich die Anfrage auf eine Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PML-Q (AS 118), während der Beschwerdeführer hingegen stringent angab, dass er Mitglied bei der APML gewesen sei (AS 17, 69, 110 und 173). Das Bundesasylamt hat - offensichtlich in der Fehlannahme, der Beschwerdeführer habe angegeben Mitglied der PML-Q zu sein - sodann auch keine geeigneten Länderfeststellungen speziell zur Parteienlandschaft bzw. zur Situation der APML in Pakistan, getroffen. Dadurch verwechselte das Bundesasylamt offensichtlich auch die im Jahr 2004 zur Pakistan Muslim League umbenannte PML-Q mit der erst 2010 in London vom ehemaligen Präsidenten Pervez Musharraf gegründeten All Pakistan Muslim League (vgl. dazu auch etwa: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Paksitan, PO/PAR/Informationen zur APML; 13.07.2011) und kam in der Folge zum falschen Schluss, der Beschwerdeführer gehöre einer derzeit in der Regierung befindlichen Partei an (AS 231 - 2325 [BS 55 - 56]).Ebenso bezog sich die Anfrage auf eine Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PML-Q (AS 118), während der Beschwerdeführer hingegen stringent angab, dass er Mitglied bei der APML gewesen sei (AS 17, 69, 110 und 173). Das Bundesasylamt hat - offensichtlich in der Fehlannahme, der Beschwerdeführer habe angegeben Mitglied der PML-Q zu sein - sodann auch keine geeigneten Länderfeststellungen speziell zur Parteienlandschaft bzw. zur Situation der APML in Pakistan, getroffen. Dadurch verwechselte das Bundesasylamt offensichtlich auch die im Jahr 2004 zur Pakistan Muslim League umbenannte PML-Q mit der erst 2010 in London vom ehemaligen Präsidenten Pervez Musharraf gegründeten All Pakistan Muslim League vergleiche dazu auch etwa: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Paksitan, PO/PAR/Informationen zur APML; 13.07.2011) und kam in der Folge zum falschen Schluss, der Beschwerdeführer gehöre einer derzeit in der Regierung befindlichen Partei an (AS 231 - 2325 [BS 55 - 56]).

Soweit jedoch überblicksmäßig aus Unterlagen der Staatendokumentation (Pakistan: Politische Parteien, 27.09.2010) und dem Internet

(http://en.wikipedia.org/wiki/All_Pakistan_Muslim_League, Zugriff am 26.02.2013) ersichtlich sind die Angaben des Beschwerdeführers (AS 110, 115, 173) hinsichtlich der Gründung und dem Verhältnis zur PML-Q, sowie zur Flagge jedoch nicht unrichtig und auch die Angaben des Vaters (AS 142) erscheinen vor diesem Hintergrund keinen Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers darzustellen.

Im Hinblick auf die vom Bundesasylamt getroffenen Ausführungen (AS 233 [BS 57]) bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten erlittenen Verletzungen ist auszuführen, dass dem Bundesasylamt zwar dahingehend beizupflichten ist, dass im Allgemeinen allein das Vorliegen von Verletzungsspuren noch nichts an einer aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unplausibilitäten festgestellten mangelnden Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers zu ändern vermag.

Im gegenständlichen Fall lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt aber nicht entnehmen, ob die vom Beschwerdeführer angesprochenen Narben am Kopf bzw. Rücken (AS 67, 69 und 113) überhaupt vorhanden und in Augenschein genommen worden sind. Darüber hinaus haben sich im vorliegenden Fall aufgrund oben ausgeführter Fehlannahmen und -erhebungen etliche vorgehaltenen Unplausibilitäten und Widersprüche als nicht haltbar erwiesen.

Ergänzend dazu hat der Beschwerdeführer nunmehr einen medizinischen Befund im Hinblick auf seine Verletzungen vorgelegt (AS 281), welcher im fortgesetzten Verfahren einer genaueren Prüfung zu unterziehen sein wird.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel auseinanderzusetzen zu haben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen, sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden. Der Asylgerichtshof hat bereits mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).

Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass in der original Anfragebeantwortung weitere Dokumente angeführt sind, welche dieser als Anhang beigefügt worden seien, nämlich "Printed Statement of a Neighbour" und "Declaration signed by applicant's father" (AS 145). Diese liegen dem Akte jedoch nicht bei und werden von der Staatendokumentation anzufordern sein.

Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat in Verbindung steht, nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden kann (vgl für viele: VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104), wird es im fortgesetzten Verfahren Aufgabe der belangten Behörde sein, ausreichend individualisierte Länderfeststellungen zu treffen, insbesondere zur aktuellen Situation der APML und deren Mitglieder in Pakistan.Im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, das eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat in Verbindung steht, nur auf der Basis eines entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden kann vergleiche für viele: VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104), wird es im fortgesetzten Verfahren Aufgabe der belangten Behörde sein, ausreichend individualisierte Länderfeststellungen zu treffen, insbesondere zur aktuellen Situation der APML und deren Mitglieder in Pakistan.

Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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