TE AsylGH Erkenntnis 2013/2/27 C10 404308-2/2010

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Veröffentlicht am 27.02.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C10 404308-2/2010/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, Zl. 08. 07.532-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, Zl. 08. 07.532-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.08.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.08.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

In weiterer Folge wurde der BF am 25.09.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST-Ost) niederschriftlich einvernommen. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der BF am 21.07.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Mit Schreiben vom 12.09.2008, eingelangt beim Bundesasylamt vom 15.09.2008, erklärte sich Griechenland gemäß Art 10 Abs 1 Dublin II-VO zur Führung des Verfahrens bereit. Am 12.01.2009 wurde der Bf. vor der EAST-Ost neuerlich im niederschriftlich einvernommen.Mit Schreiben vom 12.09.2008, eingelangt beim Bundesasylamt vom 15.09.2008, erklärte sich Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Führung des Verfahrens bereit. Am 12.01.2009 wurde der Bf. vor der EAST-Ost neuerlich im niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, Zl. 08 07.532-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Griechenland für die Prüfung des Antrages gemäß Art 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 als zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, Zl. 08 07.532-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, Griechenland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10, (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Der Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.08.2009, Zl. S13 404308-1/2009/5E, gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.3. Der Beschwerde gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 27.08.2009, Zl. S13 404308-1/2009/5E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

4. Der BF wurde in weiterer Folge am 11.01.2010 und am 03.03.2010 vor Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

5. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt dem rechtsfreundlichen Vertreter, den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III).5. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt dem rechtsfreundlichen Vertreter, den Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Z AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

6. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht am 17.03.2010 eingelangte und nicht datierte Beschwerde der BF an den Asylgerichtshof. Auch wenn im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ein Zustellnachweis nicht ersichtlich ist, erweist unter Berücksichtigung der Genehmigungsdatums des angefochtenen Bescheides 05.03.2010 die Beschwerde jedenfalls als fristgerecht erstattet. In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht am 17.03.2010 eingelangte und nicht datierte Beschwerde der BF an den Asylgerichtshof. Auch wenn im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ein Zustellnachweis nicht ersichtlich ist, erweist unter Berücksichtigung der Genehmigungsdatums des angefochtenen Bescheides 05.03.2010 die Beschwerde jedenfalls als fristgerecht erstattet. In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 29.03.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.

7. Der Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.01.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. und seine Ehgattin persönlich teilnahmen. Eine Vertreterin des Bundesasylamtes nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.

8. Mit hg. Schreiben vom 22.01.2013, Zl. 404308-2/2010/4Z, wurde dem BF mitgeteilt, dass der Beschwerde seiner Ehegattin nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben wurde und ihr mit Erkenntnis vom 22.01.2013, Zl. C10 404309-2/2010/7E, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit nicht datiertem Schreiben, eingelangt per E-Mail am 01.02.2013 teilte der BF mit, dass er sich dem Verfahren seiner Ehegattin als Familienangehöriger anschließe und keine eigenen Fluchtgründe geltend mache.8. Mit hg. Schreiben vom 22.01.2013, Zl. 404308-2/2010/4Z, wurde dem BF mitgeteilt, dass der Beschwerde seiner Ehegattin nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben wurde und ihr mit Erkenntnis vom 22.01.2013, Zl. C10 404309-2/2010/7E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit nicht datiertem Schreiben, eingelangt per E-Mail am 01.02.2013 teilte der BF mit, dass er sich dem Verfahren seiner Ehegattin als Familienangehöriger anschließe und keine eigenen Fluchtgründe geltend mache.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Der BF heißt XXXX, geb. am XXXX im Dorf XXXX, Provnz Ghazni (Afghanistan) geboren. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger.1. Der BF heißt römisch 40 , geb. am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Provnz Ghazni (Afghanistan) geboren. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger.

2. Der BF ist mit XXXX verheiratet. Die Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat des BF2. Der BF ist mit römisch 40 verheiratet. Die Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat des BF

Der BF hat mit seiner Ehegattin zwei gemeinsame Töchter:

XXXX,römisch 40 ,

XXXX.römisch 40 .

Der BF lebt in Österreich mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Söhnen im gemeinsamen Haushalt.

3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22.01.2013, Zl. C10 404309-3/2010/7E, der Beschwerde der Ehegattin des BF stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22.01.2013, Zl. C10 404309-3/2010/7E, der Beschwerde der Ehegattin des BF stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegende folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellungrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellung

1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensbedingungen des BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehegattin vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die vorgelegte Geburtsurkunde der afghanischen Botschaft in XXXX vom XXXX.1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensbedingungen des BF ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehegattin vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie auf die vorgelegte Geburtsurkunde der afghanischen Botschaft in römisch 40 vom römisch 40 .

2. Die Feststellung, dass der BF der Ehegatte der XXXX ist, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehegattin vor dem Asylgerichtshof sowie auf die vorgelegte Heiratsurkunde. an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.2. Die Feststellung, dass der BF der Ehegatte der römisch 40 ist, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und seiner Ehegattin vor dem Asylgerichtshof sowie auf die vorgelegte Heiratsurkunde. an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

3. Die Feststellung zum Grund der Antragstellung des BF als Familienangehöriger seiner Ehegattin im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der stützt sich die Eingabe vom 04.02.2013.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.3. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

4.1. Der BF ist Ehegatte einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist und die Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat. Der BF ist somit Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.4.1. Der BF ist Ehegatte einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist und die Ehe bestand bereits im Herkunftsstaat. Der BF ist somit Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.

4.2. Zwischen dem BF und seiner Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.2. Zwischen dem BF und seiner Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).

Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.

4.3. Der BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Ehegattin des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.4.3. Der BF ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen die Ehegattin des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig.

5. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.5. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.

6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Ehe, Familienverfahren, Zeitpunkt der Eheschließung

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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