TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/4 S7 432428-1/2013

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Veröffentlicht am 04.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S7 432.428-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 12 16.821-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. 12 16.821-EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Gem. § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gem. Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.11.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando Linz am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, ein Freund habe seine Ausreise aus dem Iran organisiert. Er habe ihm gesagt, dass er nach Österreich möchte, weil er dort Familienangehörige habe. Er sei mit einem LKW bis Österreich gelangt. Die Reiseroute sei nicht bekannt. In Österreich würden sich zwei Onkel und eine Tante von ihm aufhalten, deren Adressen ihm nicht bekannt wären. Als Fluchtgrund gab er an, er habe im Jahr 2009 in Teheran bei einer Demonstration teilgenommen. Weiters hätte er Schwierigkeiten mit jemand gehabt, der von ihm Schmiergeldzahlungen verlangt hätte und sei er auch von der Geheimpolizei verfolgt worden. Bei einer Rückkehr in die Heimat sei er sicher, umgebracht zu werden.

Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines gültigen italienischen Touristenvisums mit Gültigkeit von 04.11.2012 bis 30.11.2012.

Am 22.11.2012 richtete das Bundesasylamt ein auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches mit Schreiben vom 21.12.2012, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO erklärte.Am 22.11.2012 richtete das Bundesasylamt ein auf Artikel 9, Absatz 2, oder 3 Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches mit Schreiben vom 21.12.2012, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO erklärte.

Das Führen eines Konsultationsverfahrens mit Italien wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2012 mitgeteilt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 17.01.2013 im Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt, EAST West, einvernommen. Zu seiner Gesundheit befragt, gab er an, er sei zweimal im Krankenhaus in XXXX gewesen, das erste Mal für eine Dauer von zwei Wochen, da habe er versucht sich umzubringen. Beim zweiten Mal habe er Probleme mit der Wirbelsäule und den Nieren gehabt und wäre ein oder zwei Tage im Krankenhaus gewesen. Seine bisherigen Angaben im Verfahren seien richtig. Eine Tante und zwei Onkel von ihm würden in Österreich leben, die Tante und ein Onkel seit etwa 13 Jahren, der zweite Onkel seit etwa fünf Jahren. Er habe in den letzten Jahren nur Kontakt zu seiner Tante gehabt und zwar telefonischen Kontakt, solange er noch im Iran gewesen wäre. Seit er in Österreich sei, hätten sie einander auch schon besucht. Zu seinen Onkeln habe er keinen Kontakt. Über Vorhalt des gültigen italienischen Visums gab der Beschwerdeführer an, davon nichts zu wissen. Sein Reisepass wäre von der Passbehörde in Teheran ausgestellt worden, wann, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht über welchen Staat und Ort er in das EU-Gebiert eingereist wäre. Er sei zuerst mit dem Flugzeug von Teheran weggeflogen und dann mit einem Auto weitergefahren. Wo er von Bord des Flugzeuges gegangen wäre, wisse er nicht. Er möchte auf keinen Fall nach Italien. Er habe überhaupt nicht aus dem Iran ausreisen wollen. Er sei aber deswegen aus dem Iran ausgereist, weil er dort mit dem Tod bedroht worden sei. Er sei deswegen nach Österreich gekommen, weil seine Tante und seine Onkeln hier leben. In Italien habe er niemanden. Er habe Depressionen, er sei psychisch krank. Befragt danach, ob er schon einmal in Italien gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, ob er in Italien das Flugzeug verlassen habe.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 17.01.2013 im Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt, EAST West, einvernommen. Zu seiner Gesundheit befragt, gab er an, er sei zweimal im Krankenhaus in römisch 40 gewesen, das erste Mal für eine Dauer von zwei Wochen, da habe er versucht sich umzubringen. Beim zweiten Mal habe er Probleme mit der Wirbelsäule und den Nieren gehabt und wäre ein oder zwei Tage im Krankenhaus gewesen. Seine bisherigen Angaben im Verfahren seien richtig. Eine Tante und zwei Onkel von ihm würden in Österreich leben, die Tante und ein Onkel seit etwa 13 Jahren, der zweite Onkel seit etwa fünf Jahren. Er habe in den letzten Jahren nur Kontakt zu seiner Tante gehabt und zwar telefonischen Kontakt, solange er noch im Iran gewesen wäre. Seit er in Österreich sei, hätten sie einander auch schon besucht. Zu seinen Onkeln habe er keinen Kontakt. Über Vorhalt des gültigen italienischen Visums gab der Beschwerdeführer an, davon nichts zu wissen. Sein Reisepass wäre von der Passbehörde in Teheran ausgestellt worden, wann, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht über welchen Staat und Ort er in das EU-Gebiert eingereist wäre. Er sei zuerst mit dem Flugzeug von Teheran weggeflogen und dann mit einem Auto weitergefahren. Wo er von Bord des Flugzeuges gegangen wäre, wisse er nicht. Er möchte auf keinen Fall nach Italien. Er habe überhaupt nicht aus dem Iran ausreisen wollen. Er sei aber deswegen aus dem Iran ausgereist, weil er dort mit dem Tod bedroht worden sei. Er sei deswegen nach Österreich gekommen, weil seine Tante und seine Onkeln hier leben. In Italien habe er niemanden. Er habe Depressionen, er sei psychisch krank. Befragt danach, ob er schon einmal in Italien gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, ob er in Italien das Flugzeug verlassen habe.

Der Beschwerdeführer legte weiters vor: Ärztliche Unterlagen aus Österreich sowie aus dem Iran sowie einen iranischen Führerschein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2012 das Krankenhaus XXXX wegen Schmerzen im Bereich der Hüfte beidseitig aufgesucht hat. Weiters hat sich der Beschwerdeführer von 03.12.2012 bis 17.12.2012 im Krankenhaus XXXX stationär aufgehalten und zwar nach einem Selbstmordversuch am 03.12.2012, bei dem er eine unbekannte Menge an Mirtazapin und Parkemed eingenommen hatte. Im Verlauf des Aufenthaltes wurde festgestellt, dass der Patient die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt. Dementsprechend wurde eine Medikation mit Tresleen und Seroquel eingeleitet. Unter der Medikation mit Seroquel kam es zu einer guten Schlafqualität. Die Ängste des Patienten besserten sich deutlich, unter Tresleen kam es laut Bericht des Krankenhauses zu einer deutlichen Stimmungsverbesserung. Am 17.12.2012 äußerte der Patient auch selbstständig den Wunsch nach Entlassung. Er war zu diesem Zeitpunkt von der Stimmung her ausgeglichen, es bestanden auch keine weiteren Suizidgedanken. Die Entlassung erfolgte schließlich in gutem Zustand am 17.12.2012 auf dringenden Wunsch des Patienten nach Offenlegung. Zum Entlassungszeitpunkt bestanden keine weiteren UBG-Kriterien, es bestanden keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.Der Beschwerdeführer legte weiters vor: Ärztliche Unterlagen aus Österreich sowie aus dem Iran sowie einen iranischen Führerschein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 26.11.2012 das Krankenhaus römisch 40 wegen Schmerzen im Bereich der Hüfte beidseitig aufgesucht hat. Weiters hat sich der Beschwerdeführer von 03.12.2012 bis 17.12.2012 im Krankenhaus römisch 40 stationär aufgehalten und zwar nach einem Selbstmordversuch am 03.12.2012, bei dem er eine unbekannte Menge an Mirtazapin und Parkemed eingenommen hatte. Im Verlauf des Aufenthaltes wurde festgestellt, dass der Patient die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt. Dementsprechend wurde eine Medikation mit Tresleen und Seroquel eingeleitet. Unter der Medikation mit Seroquel kam es zu einer guten Schlafqualität. Die Ängste des Patienten besserten sich deutlich, unter Tresleen kam es laut Bericht des Krankenhauses zu einer deutlichen Stimmungsverbesserung. Am 17.12.2012 äußerte der Patient auch selbstständig den Wunsch nach Entlassung. Er war zu diesem Zeitpunkt von der Stimmung her ausgeglichen, es bestanden auch keine weiteren Suizidgedanken. Die Entlassung erfolgte schließlich in gutem Zustand am 17.12.2012 auf dringenden Wunsch des Patienten nach Offenlegung. Zum Entlassungszeitpunkt bestanden keine weiteren UBG-Kriterien, es bestanden keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2013, Zahl: 12 16.821-EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO Italien zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Italien aus und sprach überdies aus, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2013, Zahl: 12 16.821-EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück; stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO Italien zuständig sei, wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Italien aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid u.a. Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Situation von Dublin-II-Rückkehren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Versorgung von Asylwerbern in Italien sowie zur Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es habe sich auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO ergeben. Der Beschwerdeführer leide an keinen akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen. In Österreich würden eine Tante und zwei Onkel von ihm leben, er habe keine weiteren Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen er ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bilden würden. Er habe nicht vorgebracht in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch sei darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der italienischen Behörden, den Asylwerber zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man diesen in Italien ohne jegliche medizinische Versorgung gleich seinem Schicksal überlassen würde. Bezüglich seiner Angaben, bevor er nach Italien gehe, würde er sich umbringen, würde darauf hingewiesen, dass der österreichische Staat umfassende Maßnahme treffe, um im Falle seiner Überstellung nach Italien eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder einen Selbstmord zu verhindern.Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es habe sich auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, der Dublin II-VO ergeben. Der Beschwerdeführer leide an keinen akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen. In Österreich würden eine Tante und zwei Onkel von ihm leben, er habe keine weiteren Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen er ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bilden würden. Er habe nicht vorgebracht in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch sei darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der italienischen Behörden, den Asylwerber zu übernehmen, keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man diesen in Italien ohne jegliche medizinische Versorgung gleich seinem Schicksal überlassen würde. Bezüglich seiner Angaben, bevor er nach Italien gehe, würde er sich umbringen, würde darauf hingewiesen, dass der österreichische Staat umfassende Maßnahme treffe, um im Falle seiner Überstellung nach Italien eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder einen Selbstmord zu verhindern.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wird vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Behörde ihre Ermittlungspflicht nachgekommen sei und ohne nähere weitere Prüfung eine Überstellungsfähigkeit nach Italien annehme. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hätten sich klare medizinisch indizierte Hinweise ergeben, dass massive psychiatrische Krankheitsbilder beim Beschwerdeführer vorlägen. Selbst wenn bei Entlassung ein Gesundheitszustand seitens der behandelnden Ärzte als vorübergehend stabil bezeichnend werde, entbindet dies die Behörde nicht von ihrer amtswegigen Pflicht, eine gutachterliche Stellungnahme anzufordern, um genau zu prüfen, ob eine Reisefähigkeit bzw. Überstellungsfähigkeit im Sinn des § 10 Abs. 3 nach Italien überhaupt gegeben sei. Es wird darauf verwiesen, dass aufgrund der herrschenden menschenunwürdigen Bedingungen für Flüchtlinge in Italien eine Reihe von deutschen Verwaltungsgerichten die Überstellung von Asylsuchenden nach Italien ausgesetzt habe. Im konkreten Fall sei ebenso nicht ausreichend ermittelt worden, ob in Italien die adäquate Versorgung, insbesondere in medizinischer Hinsicht tatsächlich gewährt werde. Ohne entsprechende Einholung einer ärztlichen Expertise könne keine seriöse Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob eine Durchführung der Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 3 EMRK führen werde.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wird vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Behörde ihre Ermittlungspflicht nachgekommen sei und ohne nähere weitere Prüfung eine Überstellungsfähigkeit nach Italien annehme. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hätten sich klare medizinisch indizierte Hinweise ergeben, dass massive psychiatrische Krankheitsbilder beim Beschwerdeführer vorlägen. Selbst wenn bei Entlassung ein Gesundheitszustand seitens der behandelnden Ärzte als vorübergehend stabil bezeichnend werde, entbindet dies die Behörde nicht von ihrer amtswegigen Pflicht, eine gutachterliche Stellungnahme anzufordern, um genau zu prüfen, ob eine Reisefähigkeit bzw. Überstellungsfähigkeit im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, nach Italien überhaupt gegeben sei. Es wird darauf verwiesen, dass aufgrund der herrschenden menschenunwürdigen Bedingungen für Flüchtlinge in Italien eine Reihe von deutschen Verwaltungsgerichten die Überstellung von Asylsuchenden nach Italien ausgesetzt habe. Im konkreten Fall sei ebenso nicht ausreichend ermittelt worden, ob in Italien die adäquate Versorgung, insbesondere in medizinischer Hinsicht tatsächlich gewährt werde. Ohne entsprechende Einholung einer ärztlichen Expertise könne keine seriöse Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob eine Durchführung der Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 3 EMRK führen werde.

4. Am 26.02.2013 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II- VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II- VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des bis 30.11.2012 gültigen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers richtigerweise von einer Zuständigkeit Italiens gem. Art. 9 Abs. 4 Dublin II-Verordnung auszugehen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisedokumente und seinen Angaben nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und erklärte sich Italien zur Wiederaufnahme des Genannten gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO bereit.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des bis 30.11.2012 gültigen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers richtigerweise von einer Zuständigkeit Italiens gem. Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-Verordnung auszugehen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisedokumente und seinen Angaben nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und erklärte sich Italien zur Wiederaufnahme des Genannten gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO bereit.

Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO lautet:Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO lautet:

"Besitzt der Asylwerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylwerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in der der Antrag gestellt wird."

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte der Aktenlage nach mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte der Aktenlage nach mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, zu verbieten scheint) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K9-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, zu verbieten scheint) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K9-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten, rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre regelmäßig unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre regelmäßig unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen.

Im konkreten Fall wurde nun ein im Lichte der o.a. Ausführungen entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 oder Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im Verfahren vor der belangten Behörde (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren) noch in der Beschwerde bescheinigt.Im konkreten Fall wurde nun ein im Lichte der o.a. Ausführungen entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im Verfahren vor der belangten Behörde (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren) noch in der Beschwerde bescheinigt.

2.6. Zum italienischen Asylwesen und der Versorgung:

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt, weshalb sich die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. S2 423.856-1/2012; 17.01.2012, S18 423115-1/2011; 19.12.2011, S16 422.029-1/2011).Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt, weshalb sich die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. S2 423.856-1/2012; 17.01.2012, S18 423115-1/2011; 19.12.2011, S16 422.029-1/2011).

Aufgrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderinformationen ist davon auszugehen, dass trotz allfälliger regional bestehender Engpässe Versorgungseinrichtungen für Asylwerber in Italien bestehen, sodass diese nicht zu befürchten haben, obdachlos zu werden und völlig auf sich allein gestellt zu sein. Denn in Italien wird allen Asylwerbern ein Recht auf Unterkunft durch Gesetze garantiert. Jeder Drittstaatsangehörige, der bei Asylantragstellung bekannt gibt, dass er über keine Unterkunft verfügt, hat Anspruch auf Unterbringung im staatlichen Unterbringungssystem SPRAR. Wenn im SPRAR nicht genug Plätze zur Verfügung stehen, können Asylwerber zeitweise auch in einem CARA untergebracht werden. Ergänzend ist anzumerken, dass beide Einrichtungen weitere Unterstützungsleistungen anbieten. Zu berücksichtigen ist auch die unbestrittene Gegenwart von NGOs in Italien, die den Asylwerbern ebenfalls Versorgung und Unterstützung anbieten. Insgesamt betrachtet kann Italien keine mangelnde Fürsorge der Asylwerber vorgeworfen werden bzw. kann von einem völligen Fehlen von Versorgungsleistungen nicht die Rede sein, und ist die subjektive Unzufriedenheit des Antragstellers nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Die Feststellungen des Bundesasylamtes beruhen auf einer Analyse der Staatendokumentation, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Den Feststellungen der Staatendokumentation und der Auswahl der Quellen kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht entgegen getreten werden. Schließlich liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen nach Italien der EMRK widersprächen.

Zu den in der Beschwerde angeführten Entscheidungen deutscher Gerichte ist anzuführen, dass erst unlängst das Verwaltungsgericht des Saalandes einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Rückführung nach Italien mit Beschluss vom 24.01.2013 zu Zl. 5 L 344/13 zurückgewiesen und festgestellt hat, dass keine Bedenken gegen eine Rückführung der Antragsteller nach Italien bestehen.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bislang noch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vorliegen, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, jedenfalls im Falle von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Somit gehen nicht nur die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde ins Leere, sondern war auch der Antrag des Rechtsberaters in der Einvernahme vom 17.01.2013, aufgrund der prekären Lage in Italien in dem eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, abzuweisen. Wie bereits das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, ist lediglich ein Fristsetzungsschreiben an Italien ergangen und handelt es sich hierbei um die erste Stufe im vorgerichtlichen Verfahren eines Vertragsverletzungsverfahrens. Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Italien kein den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren führen würde.

2.7. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.7. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Im vorliegenden Fall kann schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privat- und Familienleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden.Im vorliegenden Fall kann schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privat- und Familienleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden.

Der Beschwerdeführer gab an, dass in Österreich zwei Onkel und eine Tante von ihm leben würden. Zu den Onkeln behauptete er selbst keinen Kontakt zu haben. Der von ihm angegebene Kontakt zu seiner Tante, die bereits seit etwa 13 Jahren in Österreich lebt erfüllt nicht das Kriterium der oben ausgeführten hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung, um ein Familienleben im Sinn des Artikel 8 EMRK darstellen zu können.

Die Überstellung nach Italien stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.Die Überstellung nach Italien stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.

2.8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigt diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Die jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigt diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde bis dato sind keine gravierenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erkennbar gewesen und wurden solche auch nicht durch Vorlage aktueller ärztlicher Befunde dargetan.

Der Beschwerdeführer wurde nach seinem oben dargelegten Spitalsaufenthalt in gutem Zustand und auf eigenen Wunsch entlassen. Es bestanden keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung.

Aus den Feststelllungen des angefochtenen Bescheides zu Italien ergibt sich, dass Asylwerber in Italien grundsätzlich mit Erhalt der Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres Asylantrages bzw. mit Erhalt der temporären Aufenthaltserlaubnis ein Recht auf Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst Italiens und damit auf Gesundheitsversorgung wie jeder italienische Staatsbürger haben. Medizinische Nothilfe steht Asylwerbern immer offen und sichert der italienische Staat sogar Personen, die sich illegal in Italien aufhalten gewisse Leistungen und Behandlungen , die dringend notwendig sind, zu.

2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.2.9. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.10. Ausweisungsentscheidung

2.9.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I. folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Art. 8 EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde bereits verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht anzunehmen.2.9.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins. folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Die Existenz eines schützenswerten Familienlebens, in welches im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Eingriff unzulässig wäre, wurde bereits verneint. Sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte, welche unter dem Gesichtspunkt eines schützenswerten Privatlebens zu relevieren wären, sind schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht anzunehmen.

2.9.2. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.9.2. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.10. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.10. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat, real risk

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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