TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/4 S6 429865-3/2013

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Veröffentlicht am 04.03.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

S6 429.865-3/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin, über den Antrag der mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2012,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin, über den Antrag der mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2012,

Zl. S6 429.865-1/2012/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Kindesmutter und gesetzliche Vertreterin stellte für die minderjährige Wiederaufnahmewerberin am 06.08.2012 in Österreich den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren. Ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt eingereist und Asylanträge gestellt wurden durch die Kindesmutter für sich selbst, durch den Kindesvater und den Bruder der Wiederaufnahmewerberin.

1.2. Die Familie stellte laut EURODAC-Treffer auch bereits am 01.08.2012 in Polen Asylanträge.

1.3. Polen hat am 14.08.2012 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der vierköpfigen Familie gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.1.3. Polen hat am 14.08.2012 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der vierköpfigen Familie gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

1.4. Mit Bescheid vom 03.10.2012, Zl. 12 10.179-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Wiederaufnahmewerberin (wie auch der restlichen Familie) gemäß § 5 Abs 1 AsylG in Spruchteil I. zurück und erklärte Polen gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c EG-VO 343/2003 als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil II. wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG mit ihren Eltern und ihrem Bruder aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.1.4. Mit Bescheid vom 03.10.2012, Zl. 12 10.179-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Wiederaufnahmewerberin (wie auch der restlichen Familie) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG in Spruchteil römisch eins. zurück und erklärte Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, EG-VO 343 aus 2003, als zur Prüfung des Antrags zuständig. In Spruchteil römisch zwei. wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit ihren Eltern und ihrem Bruder aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen wären. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Hinsichtlich der minderjährigen Wiederaufnahmewerberin wurde insbesondere ausgeführt, diese sei nach der Befundinterpretation des XXXX vom 13.09.2012, in welcher unter Berücksichtigung aller erfolgten Behandlungen in Österreich keine Überstellungshindernisse nach Polen hätten erhoben werden können, überstellungsfähig. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen würden, hervorgekommen wären. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Hinsichtlich der minderjährigen Wiederaufnahmewerberin wurde insbesondere ausgeführt, diese sei nach der Befundinterpretation des römisch 40 vom 13.09.2012, in welcher unter Berücksichtigung aller erfolgten Behandlungen in Österreich keine Überstellungshindernisse nach Polen hätten erhoben werden können, überstellungsfähig. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.

1.4. Der Asylgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.11.2012, Zl. S6 429.865-1/2012/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Der AsylGH könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung nach Polen eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde. Die minderjährige Beschwerdeführerin leide zwar an einem komplexen Fehlbildungssyndrom, jedoch ergebe sich aus der medizinischen Begutachtung von XXXX, dass eine Überstellung der Genannten ab sofort möglich sei, sofern die notwendige Medikation mitgeführt würde und nach der Überstellung ausreichende medizinische Versorgung vorhanden wäre. Nachdem Asylwerbern in Polen jene medizinische Versorgung zustehe, die auch allen polnischen Staatsbürgern zustehe und zudem alle Krankheiten uneingeschränkt behandelt werden können, habe der Asylgerichtshof keine Bedenken, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Polen den notwendigen fachärztlichen Kontrollen bzw. Operationen unterzogen sowie entsprechende Förder- und Pflegemaßnahmen erhalten würde. Außerdem würde kein Zweifel bestehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin unter möglichster Schonung ihrer Person und medikamentöser Versorgung überstellt werde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen.1.4. Der Asylgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 02.11.2012, Zl. S6 429.865-1/2012/2E, gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bestehe. Der AsylGH könne auch keinen Anhaltspunkt dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung nach Polen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohen würde. Die minderjährige Beschwerdeführerin leide zwar an einem komplexen Fehlbildungssyndrom, jedoch ergebe sich aus der medizinischen Begutachtung von römisch 40 , dass eine Überstellung der Genannten ab sofort möglich sei, sofern die notwendige Medikation mitgeführt würde und nach der Überstellung ausreichende medizinische Versorgung vorhanden wäre. Nachdem Asylwerbern in Polen jene medizinische Versorgung zustehe, die auch allen polnischen Staatsbürgern zustehe und zudem alle Krankheiten uneingeschränkt behandelt werden können, habe der Asylgerichtshof keine Bedenken, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Polen den notwendigen fachärztlichen Kontrollen bzw. Operationen unterzogen sowie entsprechende Förder- und Pflegemaßnahmen erhalten würde. Außerdem würde kein Zweifel bestehen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin unter möglichster Schonung ihrer Person und medikamentöser Versorgung überstellt werde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten sei, hätte auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden bestanden, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages vorzunehmen.

1.5. Da die Antragstellerin mit ihren Eltern und ihrem Bruder ohne Hinterlassung einer Adresse die Betreuungsstelle verlassen hatten, wurden diese per 15.11.2012 abgemeldet und besteht gemäß ZMR-Auskunft vom 10.12.2012 nach wie vor keine aktuelle Meldeadresse. Die Erkenntnisse wurden ohne vorausgehenden Zustellversuch am 19.11.2012 durch Hinterlegung zugestellt.

1.6. Mit Fax vom 22.11.2012 an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, bringt die gesetzliche Vertreterin und Kindesmutter der minderjährigen XXXX einen ersten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und begründet dies im Wesentlichen damit, dass anlässlich einer medizinischen Behandlung der Minderjährigen im Krankenhaus XXXX der behandelnde Arzt festgestellt habe, dass die Antragstellerin nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig wäre. Dieser Arztbrief, der anlässlich der Behandlung der Minderjährigen am 08.11.2012 ausgestellt worden wäre, werde als neues Beweismittel, das dem Antragsteller ohne sein Verschulden erst jetzt zur Kenntnis gelangt sei, diesem Antrag auf Wiederaufnahme zugrunde gelegt. Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgebrachte Neuerung alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Verhandlungsergebnissen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Der Arztbrief sei der Antragstellerin erst am 08.11.2012 zur Kenntnis gelangt und sei der Antrag daher rechtzeitig. Dem Fax beigelegt sind ein Arztbrief vom 09.11.2012 sowie ein "freier Brief" vom 08.11.2012.1.6. Mit Fax vom 22.11.2012 an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, bringt die gesetzliche Vertreterin und Kindesmutter der minderjährigen römisch 40 einen ersten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und begründet dies im Wesentlichen damit, dass anlässlich einer medizinischen Behandlung der Minderjährigen im Krankenhaus römisch 40 der behandelnde Arzt festgestellt habe, dass die Antragstellerin nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig wäre. Dieser Arztbrief, der anlässlich der Behandlung der Minderjährigen am 08.11.2012 ausgestellt worden wäre, werde als neues Beweismittel, das dem Antragsteller ohne sein Verschulden erst jetzt zur Kenntnis gelangt sei, diesem Antrag auf Wiederaufnahme zugrunde gelegt. Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgebrachte Neuerung alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Verhandlungsergebnissen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte. Der Arztbrief sei der Antragstellerin erst am 08.11.2012 zur Kenntnis gelangt und sei der Antrag daher rechtzeitig. Dem Fax beigelegt sind ein Arztbrief vom 09.11.2012 sowie ein "freier Brief" vom 08.11.2012.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012, Zl. S6 429.865-2/2010/2E, wurde dieser Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG idgF abgewiesen. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass die im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Erkrankungen unklarer Genese bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt und auch eingeräumt worden wäre, dass die Wiederaufnahmewerberin an einem komplexen Fehlbildungssyndrom leide und noch keine endgültige Diagnose möglich gewesen wäre. Vergleiche man die Vorbringen der Wiederaufnahmewerberin ihren Gesundheitszustand betreffend, so komme man zum Ergebnis, dass bereits alle Erkrankungen im ersten Asylverfahren vorgelegen haben und bei der Entscheidung sowohl des Bundesasylamtes als auch des Asylgerichtshofes berücksichtigt worden wären. Sofern sich die Wiederaufnahmewerberin somit auf Vorfälle und Erkrankungen stützt, die sie schon in dem ersten Asylverfahren vorgebracht habe, können diese nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Es wäre auch schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren deutlich ausgeführt worden, dass sich aus der medizinischen Begutachtung des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.09.2012, welchem alle Untersuchungsergebnisse vorgelegen seien, ergeben habe, dass eine Überstellung der Wiederaufnahmewerberin ab sofort möglich sei, sofern die notwendige Medikation mitgeführt und nach der Überstellung eine ausreichende medizinische Versorgung, welche fachärztliche Kontrollen und Medikation miteinschließe, gegeben sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012, Zl. S6 429.865-2/2010/2E, wurde dieser Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG idgF abgewiesen. Begründend hielt der Asylgerichtshof fest, dass die im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Erkrankungen unklarer Genese bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren festgestellt und auch eingeräumt worden wäre, dass die Wiederaufnahmewerberin an einem komplexen Fehlbildungssyndrom leide und noch keine endgültige Diagnose möglich gewesen wäre. Vergleiche man die Vorbringen der Wiederaufnahmewerberin ihren Gesundheitszustand betreffend, so komme man zum Ergebnis, dass bereits alle Erkrankungen im ersten Asylverfahren vorgelegen haben und bei der Entscheidung sowohl des Bundesasylamtes als auch des Asylgerichtshofes berücksichtigt worden wären. Sofern sich die Wiederaufnahmewerberin somit auf Vorfälle und Erkrankungen stützt, die sie schon in dem ersten Asylverfahren vorgebracht habe, können diese nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Es wäre auch schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren deutlich ausgeführt worden, dass sich aus der medizinischen Begutachtung des römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.09.2012, welchem alle Untersuchungsergebnisse vorgelegen seien, ergeben habe, dass eine Überstellung der Wiederaufnahmewerberin ab sofort möglich sei, sofern die notwendige Medikation mitgeführt und nach der Überstellung eine ausreichende medizinische Versorgung, welche fachärztliche Kontrollen und Medikation miteinschließe, gegeben sei.

Laut Eintrag im GVS-Auszug vom 28.12.2012 wurde die Wiederaufnahmewerberin wegen einer Lungenentzündung in die XXXX stationär eingewiesen.Laut Eintrag im GVS-Auszug vom 28.12.2012 wurde die Wiederaufnahmewerberin wegen einer Lungenentzündung in die römisch 40 stationär eingewiesen.

Mit Fax vom 15.02.2013 an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, bringt die gesetzliche Vertreterin und Kindesmutter der minderjährigen XXXX einen zweiten, den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und begründet dies nun im Wesentlichen damit, dass die Minderjährige seit 01.02.2013 auf der Intensivstation des Allgemeinen Krankenhauses behandelt werde. Sie sei am 01.02.2013 ins Koma gefallen und sei dies Ausdruck einer schweren Störung der Großhirnfunktion und zumeist lebensbedrohend. Aus der Aufenthaltsbestätigung des Allgemeinen Krankenhauses, Intensivstation, gehe auch hervor, dass die Minderjährige seit 01.02.2013 in Intensivbehandlung stehe und ein Ende der Intensivtherapie nicht absehbar sei.Mit Fax vom 15.02.2013 an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, bringt die gesetzliche Vertreterin und Kindesmutter der minderjährigen römisch 40 einen zweiten, den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein und begründet dies nun im Wesentlichen damit, dass die Minderjährige seit 01.02.2013 auf der Intensivstation des Allgemeinen Krankenhauses behandelt werde. Sie sei am 01.02.2013 ins Koma gefallen und sei dies Ausdruck einer schweren Störung der Großhirnfunktion und zumeist lebensbedrohend. Aus der Aufenthaltsbestätigung des Allgemeinen Krankenhauses, Intensivstation, gehe auch hervor, dass die Minderjährige seit 01.02.2013 in Intensivbehandlung stehe und ein Ende der Intensivtherapie nicht absehbar sei.

Durch das nunmehr neu vorliegende Beweisstück werde die Lebensgefahr, in der sich die Minderjährige befinde, dokumentiert.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2012 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach § 69 Abs. 4 AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu; das dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Verfahren ist durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2012 abgeschlossene Verfahren bezieht, steht dem Asylgerichtshof nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu; das dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Verfahren ist durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Der VwGH vertritt die Auffassung, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - das heißt nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 02.06.1982, 81/03/0151; 05.10.1988, 88/18/0326; 19.04.2007, 2004/09/0159). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Der VwGH vertritt die Auffassung, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf "alte" - das heißt nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 02.06.1982, 81/03/0151; 05.10.1988, 88/18/0326; 19.04.2007, 2004/09/0159). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

An der Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages im Sinne des

§ 69 Abs. 2 AVG bestehen keine Zweifel. Es war daher über den Antrag meritorisch abzusprechen.Paragraph 69, Absatz 2, AVG bestehen keine Zweifel. Es war daher über den Antrag meritorisch abzusprechen.

Es steht außer Zweifel, dass die Wiederaufnahmewerberin an einem komplexen Fehlbildungssyndrom leidet.

Der Gesundheitszustand hat sich jedoch offensichtlich wesentlich verschlechtert, was sich schon aus der stationären Aufnahme wegen einer Lungenentzündung am 27.12.2012 sowie auch an der Tatsache, dass die Minderjährige sich seit 01.02.2013 in Koma befindet, ergibt.

Diese neuen Erkrankungen der Wiederaufnahmewerberin sind jedoch kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weil diese Krankheiten erst nach dem abgeschlossenen Asylverfahren neu hervorgekommen sind, das heißt sie sich erst nach dem ersten Asylverfahren ereignet bzw. sich bei der Wiederaufnahmewerberin eingestellt haben (auch wenn das zugrundeliegende Fehlbildungssyndrom schon im ersten Verfahren vorgelegen hat, jedoch diese akute Lebensgefahr, in welcher sie sich derzeit befindet, nicht vorgelegen hat, was eindeutig der Befundinterpretation von XXXX vom 13.09.2012 zu entnehmen ist: Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde deutlich ausgeführt, dass sich aus der medizinischen Begutachtung des XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.09.2012, welchem alle Untersuchungsergebnisse vorgelegen sind, ergeben hat, dass eine Überstellung der Genannten ab sofort möglich sei, sofern die notwendige Medikation mitgeführt und nach der Überstellung eine ausreichende medizinische Versorgung, welche fachärztliche Kontrollen und Medikation miteinschließt, gegeben sei). Zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens lag weder eine akute Lungenentzündung noch der Zustand eines Komas vor. Tatsachen und Beweismittel können jedoch nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt.Diese neuen Erkrankungen der Wiederaufnahmewerberin sind jedoch kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, weil diese Krankheiten erst nach dem abgeschlossenen Asylverfahren neu hervorgekommen sind, das heißt sie sich erst nach dem ersten Asylverfahren ereignet bzw. sich bei der Wiederaufnahmewerberin eingestellt haben (auch wenn das zugrundeliegende Fehlbildungssyndrom schon im ersten Verfahren vorgelegen hat, jedoch diese akute Lebensgefahr, in welcher sie sich derzeit befindet, nicht vorgelegen hat, was eindeutig der Befundinterpretation von römisch 40 vom 13.09.2012 zu entnehmen ist: Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde deutlich ausgeführt, dass sich aus der medizinischen Begutachtung des römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.09.2012, welchem alle Untersuchungsergebnisse vorgelegen sind, ergeben hat, dass eine Überstellung der Genannten ab sofort möglich sei, sofern die notwendige Medikation mitgeführt und nach der Überstellung eine ausreichende medizinische Versorgung, welche fachärztliche Kontrollen und Medikation miteinschließt, gegeben sei). Zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens lag weder eine akute Lungenentzündung noch der Zustand eines Komas vor. Tatsachen und Beweismittel können jedoch nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt.

Da somit insgesamt aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.Da somit insgesamt aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.

Es steht der gesetzlichen Vertreterin und Kindesmutter der Minderjährigen jedoch frei, einen neuen Asylantrag zu stellen, dem dann die Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht entgegenstünde, wenn man davon ausgeht, dass der komatöse Zustand noch andauere bzw. die Überstellungsfähigkeit verneint werde.

3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.3. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, rechtliche Verhinderung, Rechtskraft, Überstellungsrisiko, Wiederaufnahme, Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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