TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/4 E14 431452-1/2012

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Veröffentlicht am 04.03.2013
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Spruch

E14 431.452-1/2012-9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zl. 12 12.755-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012, Zl. 12 12.755-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer stellte am 16.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Heiligenkreuz/L. AGM fand ebenfalls am 16.09.2012 statt (AS 11 - 21).

Am 20.11.2012 (AS 63 - 97) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen.

Bereits mit einem Schreiben vom 31.10.2012 wurden dem Beschwerdeführer vorab die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht, und ihm mitgeteilt, dass er hierzu schriftlich oder im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine Stellungnahme abgeben kann (AS 37 - 58).

Der Beschwerdeführer gab zu den aktuellen Länderfeststellungen im Rahmen der Einvernahme am 20.11.2012 eine kurze mündliche Stellungnahme ab (AS 95).

Der Beschwerdeführer legte im erstinstanzlichen Verfahren keine Dokumente vor.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom 29.11.2012, Zl. 12 12.755-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (ASDas Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom 29.11.2012, Zl. 12 12.755-BAS, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (AS

111 - 169).

Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 amtswegig zur Seite gestellt (AS 105 - 106).Mit Verfahrensanordnung vom 29.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 amtswegig zur Seite gestellt (AS 105 - 106).

Gegen den am 04.12.2012 zugestellten (AS 175) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 13.12.2012 (AS 177 - 179).

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein in seiner Muttersprache handschriftlich verfasstes Schreiben sowie zwei Dokumente in Kopie vor (AS 181 - 185).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Der Asylgerichtshof veranlasste die Übersetzung des in der Muttersprache des Beschwerdeführers handschriftlich verfassten Schreibens (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 5).

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die zwei im Zuge der Beschwerde in Kopie übermittelten Schriftstücke im Original in Vorlage zu bringen, da diese nicht lesbar waren (OZ 6).

Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 12.02.2013 zwei kopierte FIR vor, welche mit Stempel und "attestation stamp" versehen sind (OZ 7).

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Der Beschwerdeführer gab zu seiner Herkunft befragt an, dass er die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre (AS 71). Er sei am XXXX (AS 71) in der Stadt XXXX, Bezirk Gujranwala, Punjab geboren worden (AS 11) und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 gelebt (AS 15, 67, 71).Der Beschwerdeführer gab zu seiner Herkunft befragt an, dass er die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre (AS 71). Er sei am römisch 40 (AS 71) in der Stadt römisch 40 , Bezirk Gujranwala, Punjab geboren worden (AS 11) und habe dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 gelebt (AS 15, 67, 71).

Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Fluchtgrund befragt im Rahmen der Erstbefragung am 16.09.2012 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es in Pakistan keine Arbeit und damit keine Zukunft gebe. Weitere Gründe habe er nicht (AS 19 - 21).

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2012 gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, dass vor 20 oder 21 Jahren sein Vater getötet und seine Mutter am Kopf verletzt worden sei. Er und seine Familie wüssten nicht, wer die Täter gewesen seien. Er selbst sei vor zehn bis zwölf Jahren verletzt worden (AS 71 - 73). Gegen seine Person liege seit etwa drei Jahren ein FIR nach § 302 vor, weil er angeblich eine Person namens XXXX getötet hätte. Er sei aber unschuldig. Zur Anzeige gegen ihn sei es lediglich durch Bestechung gekommen. Der Vater des XXXX - ein Einwohner von XXXX - namens XXXX habe ihn angezeigt. Zuvor sei glaublich im Jahr 2008 sein Cousin von seinen Gegnern getötet worden (AS 67 - 69, 73 - 77). Es habe mit diesen Personen auch schon früher Streit gegeben. Einmal sei von der gegnerischen Familie versucht worden, ihn zu überfahren. Er habe sich aber durch einen Sprung zur Seite retten können (AS 85).In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2012 gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, dass vor 20 oder 21 Jahren sein Vater getötet und seine Mutter am Kopf verletzt worden sei. Er und seine Familie wüssten nicht, wer die Täter gewesen seien. Er selbst sei vor zehn bis zwölf Jahren verletzt worden (AS 71 - 73). Gegen seine Person liege seit etwa drei Jahren ein FIR nach Paragraph 302, vor, weil er angeblich eine Person namens römisch 40 getötet hätte. Er sei aber unschuldig. Zur Anzeige gegen ihn sei es lediglich durch Bestechung gekommen. Der Vater des römisch 40 - ein Einwohner von römisch 40 - namens römisch 40 habe ihn angezeigt. Zuvor sei glaublich im Jahr 2008 sein Cousin von seinen Gegnern getötet worden (AS 67 - 69, 73 - 77). Es habe mit diesen Personen auch schon früher Streit gegeben. Einmal sei von der gegnerischen Familie versucht worden, ihn zu überfahren. Er habe sich aber durch einen Sprung zur Seite retten können (AS 85).

Bescheid und Beschwerde

Das Bundesasylamt begründete den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass es den Aussagen des Beschwerdeführers an detailreichem und gleichbleibendem Wissen sowie an zeitlichen Angaben gefehlt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, weshalb ausgerechnet er die Flucht antreten musste, obwohl der Streit mit den Gegnern seine gesamte Familie betroffen habe (AS 151, 154 [Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 41, 44]).

Auch habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bezüglich seiner Fluchtgründe lediglich auf wirtschaftliche Gründe (fehlende Arbeitsmöglichkeiten) verwiesen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2012 habe der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund allerdings ausgeweitet und insbesondere von einem FIR gegen seine Person, einer Festnahme und der Ermordung seines Cousins berichtet (AS 152 [BS 42]).

Die Darstellung des Fluchtgrundes im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erscheine nicht glaubhaft, da es dieser an detaillierten Angaben gefehlt habe. Von Seiten des Beschwerdeführers seien Fragen unbeantwortet geblieben oder habe er darauf verwiesen, dass er dies bereits beantwortet hätte. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer nicht genau angeben können, wann der FIR gegen ihn ausgestellt worden sei, wann er sich wegen dieser Anzeige in Haft befunden habe bzw. wann sein Cousin ermordet worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb ein unbeteiligter Mann aus seinem Heimatort die Kaution für ihn hinterlegt haben soll. Jedenfalls sei eine Verfolgungsgefahr bzw. Bedrohungssituation bereits deshalb auszuschließen, da der Beschwerdeführer nach der angeblichen Anzeige noch über ein Jahr in Pakistan verblieben sei (AS 152, 153 [BS 42, 43]).

Ebenso habe der Beschwerdeführer einen gegen ihn gerichteten Übergriff lediglich oberflächlich geschildert, wobei es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer bei diesem in der Nacht erfolgten Versuch ihn zu überfahren, sämtliche Insassen des Fahrzeugs erkannt haben will (AS 154 [BS 44]).

Schließlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass Belgien das eigentliche Reiseziel des Beschwerdeführers gewesen sei. Insoweit habe der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, weshalb er sämtliche Angaben nicht bereits in der Erstbefragung getätigt habe, auch erklärt, dass er nicht beabsichtigt habe, in Österreich zu bleiben. Hieraus sei eindeutig ableitbar, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht den Schutz eines Landes benötige, andernfalls es ihm gleichgültig hätte sein müssen, welches Land diesen Schutz gewähre (AS 154 [BS 44]).

Abgesehen von der Steigerung des Vorbringens, dessen oberflächlichen Schilderung und dem offensichtlichen Desinteresse des Beschwerdeführers den Fluchtgrund ausführlich zu erläutern, habe es am zeitlichen Zusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise gefehlt (AS 155 [BS 45]).

Im Ergebnis sei daher die Feststellung zu treffen gewesen, dass es sich bei den geschilderten Geschehnissen um ein vages, undetailliertes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebilde handle. Insoweit gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer Belgien als Zielland anvisiert habe und keinen Schutz benötige, sondern ausschließlich eine wirtschaftliche und soziale Besserstellung bezwecke (AS 155 [BS 45]).

Im Rahmen der Beschwerde wird beantragt, das Bundesasylamt möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt werde und allenfalls die gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisungsentscheidung aufzuheben (AS 179).Im Rahmen der Beschwerde wird beantragt, das Bundesasylamt möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt werde und allenfalls die gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochene Ausweisungsentscheidung aufzuheben (AS 179).

Ebenso wird die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, um dem Beschwerdeführer die Chance zu geben, seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richterinnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerde ausdrücklich auch auf

Artikel 47 § 2 iVm Art. 52 Abs. 1 und 3 der Europäischen Grundrechtecharta, wonach Art. 47 Abs. 2 Europäische Grundrechtecharta wie Artikel 6 Abs. 1 EMRK auszulegen und demzufolge eine mündliche Verhandlung Teil eines fairen Verfahrens sei. Zudem beantragt der Beschwerdeführer ausdrücklich seine persönliche Einvernahme und die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts (AS 179).Artikel 47 Paragraph 2, in Verbindung mit Artikel 52, Absatz eins und 3 der Europäischen Grundrechtecharta, wonach Artikel 47, Absatz 2, Europäische Grundrechtecharta wie Artikel 6 Absatz eins, EMRK auszulegen und demzufolge eine mündliche Verhandlung Teil eines fairen Verfahrens sei. Zudem beantragt der Beschwerdeführer ausdrücklich seine persönliche Einvernahme und die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts (AS 179).

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe wird auf ein in seiner Muttersprache verfasstes handschriftliches Schreiben, in dem der Beschwerdeführer sein Vorbringen grundsätzlich wiederholt (AS 181 - 183 [Übersetzung: OZ 5]) und gefaxte [Anmerkung: schlecht leserliche] polizeiliche Erstberichte (AS 185 - 187 [OZ 7]) verwiesen. Abweichend von seinem bisherigen Vorbringen wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die tiefe Verletzung an der Stirn erst am 03.01.2007 entstanden sei. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit XXXX sei sein Cousin getötet und er selbst verletzt worden. Am 28. März sei dann der Bruder von XXXX namens XXXX getötet worden. Dieser Mord sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie untergeschoben worden.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe wird auf ein in seiner Muttersprache verfasstes handschriftliches Schreiben, in dem der Beschwerdeführer sein Vorbringen grundsätzlich wiederholt (AS 181 - 183 [Übersetzung: OZ 5]) und gefaxte [Anmerkung: schlecht leserliche] polizeiliche Erstberichte (AS 185 - 187 [OZ 7]) verwiesen. Abweichend von seinem bisherigen Vorbringen wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die tiefe Verletzung an der Stirn erst am 03.01.2007 entstanden sei. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit römisch 40 sei sein Cousin getötet und er selbst verletzt worden. Am 28. März sei dann der Bruder von römisch 40 namens römisch 40 getötet worden. Dieser Mord sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie untergeschoben worden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Zum bisherigen Ermittlungsergebnis ist zunächst anzuführen, dass der Asylgerichtshof die Auffassung des Bundesasylamtes teilt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Strecken im vagen und unzusammenhängenden Bereich blieb, was gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen könnte.

Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme ein Beweisanbot gemacht (AS 77). Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer jedoch - offenbar zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - lediglich eine Frist von 7 Tagen für die Übermittlung der Dokumente aus Pakistan gewährt (AS 77) und den belangten Bescheid bereits 9 Tage nach der Einvernahme abgefertigt.

Der Beschwerdeführer hat sodann in der Beschwerde die bereits angekündigten FIR vorgelegt, welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Diese unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß § 40 AsylG 2005, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund der bereits angesprochenen kurzen Vorlagefrist nicht möglich war, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen.Der Beschwerdeführer hat sodann in der Beschwerde die bereits angekündigten FIR vorgelegt, welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen vergleiche dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Diese unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß Paragraph 40, AsylG 2005, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund der bereits angesprochenen kurzen Vorlagefrist nicht möglich war, diese im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen, sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden. Der Asylgerichtshof hat bereits mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).

Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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