Spruch
B9 234.321-0/2008/14E
B9 414.459-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2003, Zl. 02 23.843-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2003, Zl. 02 23.843-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2003, Zl. 02 23.844-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2003, Zl. 02 23.844-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX, ist die Mutter des - mittlerweile volljährigen - Zweitbeschwerdeführers, XXXX. Sie reiste ihren Angaben folgend am 27.08.2002 gemeinsam mit ihrem Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2002 für sich selbst sowie als gesetzliche Vertreterin für den Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Zuge der Asylantragstellung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, Staatsangehörige von Bosnien zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen.Die Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , ist die Mutter des - mittlerweile volljährigen - Zweitbeschwerdeführers, römisch 40 . Sie reiste ihren Angaben folgend am 27.08.2002 gemeinsam mit ihrem Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.08.2002 für sich selbst sowie als gesetzliche Vertreterin für den Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Im Zuge der Asylantragstellung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, Staatsangehörige von Bosnien zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen.
Am 03.01.2003 wurde die Erstbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen Zweitbeschwerdeführer - vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie etwa fünf Jahre in Deutschland gelebt habe und nach ihrer Rückkehr nach Bosnien zunächst in XXXX und in weiterer Folge gemeinsam mit ihrem Gatten und ihrem Sohn in XXXX gewohnt habe. In XXXX sei sie jedoch ständig von den Leuten "gequält worden" und sei der Zweitbeschwerdeführer daran gehindert worden, die Schule zu besuchen. Nach dem Tod ihres Mannes hätte sich die Situation verschlimmert und sei die Erstbeschwerdeführerin daher zurück nach XXXX gezogen. Doch auch dort habe sie nicht länger bleiben können.Am 03.01.2003 wurde die Erstbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen Zweitbeschwerdeführer - vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie etwa fünf Jahre in Deutschland gelebt habe und nach ihrer Rückkehr nach Bosnien zunächst in römisch 40 und in weiterer Folge gemeinsam mit ihrem Gatten und ihrem Sohn in römisch 40 gewohnt habe. In römisch 40 sei sie jedoch ständig von den Leuten "gequält worden" und sei der Zweitbeschwerdeführer daran gehindert worden, die Schule zu besuchen. Nach dem Tod ihres Mannes hätte sich die Situation verschlimmert und sei die Erstbeschwerdeführerin daher zurück nach römisch 40 gezogen. Doch auch dort habe sie nicht länger bleiben können.
Befragt, in welcher Form sie konkret gequält worden sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie beschimpft worden sei; unbekannte maskierte Männer - möglicherweise Serben oder Angehörige von anderen Volksgruppen - hätten zudem versucht, sie anzugreifen und zu vergewaltigen. Sie habe zuletzt im Haus des - in Österreich aufhältigen - Bruders gewohnt, sich jedoch nicht mehr getraut, das Haus alleine zu verlassen. Ständig hätte es an der Tür geklopft und habe die Erstbeschwerdeführerin die Situation nicht mehr ertragen und sei daher nach Österreich geflüchtet. Nachgefragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie sich nicht getraut habe, die Polizei zu verständigen, weil auch die Polizisten der serbischen Volksgruppe angehören würden.
Zu ihrem Sohn brachte die Erstbeschwerdeführerin letztlich vor, dass für diesen dieselben Fluchtgründe gelten würden. Sie möchte auch, dass der Zweitbeschwerdeführer in Österreich die Schule besuchen könne.
Im Zuge der Einvernahme legte die Erstbeschwerdeführerin ihren Personalausweis und ihren "Roma-Ausweis", eine Sterbeurkunde ihres Gatten sowie eine deutsche Geburtsurkunde ihres Sohnes vor.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.01.2003, Zlen. 02 23.843- und 02 23.844-BAT, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisung der Beschwerdeführer wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesen Bescheiden nicht ausgesprochen.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.01.2003, Zlen. 02 23.843- und 02 23.844-BAT, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Bosnien-Herzegowina gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisung der Beschwerdeführer wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesen Bescheiden nicht ausgesprochen.
Das Bundesasylamt gelangte in diesen Bescheiden zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zwar glaubhaft, allerdings nicht geeignet sei, Asylrelevanz zu begründen.
Gegen diese Bescheide, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 13.01.2003, wurde mit am 17.01.2003 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben und die Bescheide im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der tatsächlichen Gefährdung in der Heimat angefochten. Nähere Ausführungen wurden im Zuge der Beschwerde nicht getätigt, sondern auf eine Beschwerdeergänzung verwiesen.
Mit Mängelbehebungsauftrag des (damals zuständig gewesenen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2003 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den vorliegenden Begründungsmangel der Beschwerde zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern am 03.02.2003 eigenhändig zugestellt.Mit Mängelbehebungsauftrag des (damals zuständig gewesenen) Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.01.2003 wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den vorliegenden Begründungsmangel der Beschwerde zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern am 03.02.2003 eigenhändig zugestellt.
Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 31.01.2003 wurde zunächst ausgeführt, dass die in den angefochtenen Bescheiden zitierten Berichte als veraltet anzusehen seien; aktuelle Schlussfolgerungen könnten aus diesen Berichten jedenfalls nicht gezogen werden. In weiterer Folge wurde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst wiederholt und insbesondere betont, dass sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verfolgt worden sei. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes sei das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auch keineswegs als "vage und lapidar" anzusehen; vielmehr habe die Erstbeschwerdeführerin eindrücklich geschildert, dass die Bedrohungen ein solches Maß angenommen hätten, dass sie sich nicht mehr getraut habe, alleine auf die Straße zu gehen. Als alleinstehende und verwitwete Frau sei die Erstbeschwerdeführerin einer besonders großen Gefährdung ausgesetzt. Da nach dem Tod ihres Mannes kein männlicher Verwandter verblieben sei, werde die Erstbeschwerdeführerin von den örtlichen Männern als "Freiwild" betrachtet und sei dadurch noch schlimmeren Repressionen ausgesetzt; diese hätten bis zur versuchten, mehrmaligen Vergewaltigung gereicht. Der Zweitbeschwerdeführer sei in der Schule mehrere Male verprügelt worden und "blutüberströmt" nach Hause gekommen. Ein weiterer Schulbesuch habe ihm daher nicht mehr zugemutet werden können. Einmal habe ein Mann zudem versucht, den Zweitbeschwerdeführer auf offener Straße zu entführen; glücklicherweise habe sich der Zweitbeschwerdeführer damals in einem muslimisch geführten Geschäft verstecken können. Noch heute leide der Zweitbeschwerdeführer an Albträumen und seien sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer psychisch beeinträchtigt.
Zur schwierigen allgemeinen Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma wurde letztlich auf einen UNHCR-Bericht vom September 2001, einen Bericht des European Roma Rights Center vom September 2002 und einen Länderkurzbericht von Amnesty International vom Jänner 2003 verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt seien; die Bedrohungen würden auch ganz eindeutig vom Staat gebilligt und unterstützt werden.
Der Beschwerdeergänzung wurden die zitierten Berichte des UNHCR und des European Roma Rights Center beigelegt.
Mit einer Nachreichung zur Beschwerdeergänzung vom 03.02.2003 wurde ein Länderkurzbericht von Amnesty International vom Juli 2002 zur Situation in Bosnien und Herzegowina vorgelegt.
Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010 wurden den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina übermittelt, die Beschwerdeführer über ihre - aus dem Akt ersichtliche - persönliche Situation in Kenntnis gesetzt und diesen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 28.07.2010 wurden den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina übermittelt, die Beschwerdeführer über ihre - aus dem Akt ersichtliche - persönliche Situation in Kenntnis gesetzt und diesen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.
Im Zuge der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 11.08.2010 wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine Verwandten und keine Lebensgrundlage mehr in Bosnien hätten. Sie würden sich seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhalten und über ein dichtes soziales Netzwerk mit vielen Freunden verfügen. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin verfüge über die österreichische Staatsbürgerschaft, sei verheiratet und habe vier Kinder. Auch die Schwester des Vaters des Zweitbeschwerdeführers sei in Österreich aufhältig, ebenfalls verheiratet und habe zwei Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer sei in Berlin geboren; er beherrsche die deutsche Sprache fließend und habe die Schule in XXXX erfolgreich abgeschlossen. Er sei vollkommen in Österreich integriert und habe keinerlei Bezug zu Bosnien. Die Erstbeschwerdeführerin sei krank; sie leide an Hyperlipidämie, Hypertonie, Depression, Hernia umbilicalis, Hyperthyreose, Zustand nach Uterusexstirpation und Noduli hämorrhoidales.Im Zuge der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 11.08.2010 wurde zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine Verwandten und keine Lebensgrundlage mehr in Bosnien hätten. Sie würden sich seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhalten und über ein dichtes soziales Netzwerk mit vielen Freunden verfügen. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin verfüge über die österreichische Staatsbürgerschaft, sei verheiratet und habe vier Kinder. Auch die Schwester des Vaters des Zweitbeschwerdeführers sei in Österreich aufhältig, ebenfalls verheiratet und habe zwei Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer sei in Berlin geboren; er beherrsche die deutsche Sprache fließend und habe die Schule in römisch 40 erfolgreich abgeschlossen. Er sei vollkommen in Österreich integriert und habe keinerlei Bezug zu Bosnien. Die Erstbeschwerdeführerin sei krank; sie leide an Hyperlipidämie, Hypertonie, Depression, Hernia umbilicalis, Hyperthyreose, Zustand nach Uterusexstirpation und Noduli hämorrhoidales.
Den übermittelten Länderberichten sei zu entnehmen, dass Minderheiten sogar durch die bosnische Verfassung diskriminiert werden würden. Im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen seien Minderheiten auch in den Entitätsverfassungen benachteiligt. Wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit sei die Versorgungslage für viele Familien schwierig. Bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in Bosnien und Herzegowina nachgegangen seien, gebe es immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer seien im Heimatland jemals einer Beschäftigung nachgegangen und seien auch nicht krankenversichert gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig, der Zweitbeschwerdeführer würde zwar wohl als arbeitsfähig eingestuft werden, als Angehöriger der Volksgruppe der Roma hätte er aber wohl keine Aussicht auf Erhalt einer Beschäftigung; dies ergebe sich auch aus einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada aus dem Jahr 2010.
In weiterer Folge wurden zahlreiche Berichte aus den Jahren 2004 bis 2006 zitiert und zusammengefasst ausgeführt, dass es in Bosnien und Herzegowina weiterhin zu massiven Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Roma - insbesondere beim Zugang zu Sozialleistungen, bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und bei der Wiedererlangung von Eigentum - komme. In einigen Fällen würden Roma Opfer von massiven Schikanen bis hin zu tätlichen Übergriffen werden. Für alleinerziehende Mütter und andere verwundbare Frauen bestehe zudem die größere Gefahr, Opfer von sexueller Ausbeutung zu werden. Kinder seien insbesondere Problemen im Bildungsbereich ausgesetzt.
Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, das auch vom Bundesasylamt als glaubhaft erachtet worden sei, finde vollinhaltlich Deckung in den Länderberichten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei keinesfalls erforderlich, dass eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden habe; vielmehr genüge es, dass aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei. Dabei sei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Heimat somit eindeutig asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
Wie bereits dargelegt, hätten die Beschwerdeführer auch keine Chance auf ein wirtschaftliches Überleben und keinen Zugang zum Sozialsystem bzw. zur Krankenversicherung. Die Erstbeschwerdeführerin leide an multiplen Beschwerden und benötige dringend ärztliche Betreuung sowie regelmäßige Medikamente. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes seien die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina nicht nur in Gefahr, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, sondern sei auch ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Art. 33 GFK und Art. 2 und 3 EMRK unzulässig.Wie bereits dargelegt, hätten die Beschwerdeführer auch keine Chance auf ein wirtschaftliches Überleben und keinen Zugang zum Sozialsystem bzw. zur Krankenversicherung. Die Erstbeschwerdeführerin leide an multiplen Beschwerden und benötige dringend ärztliche Betreuung sowie regelmäßige Medikamente. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes seien die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina nicht nur in Gefahr, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, sondern sei auch ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Artikel 33, GFK und Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig.
Der Stellungnahme wurden folgende, die Erstbeschwerdeführerin betreffende medizinische Unterlagen beigelegt:
-) Befund von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.08.2010, aus welchem sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin an Hyperlipidämie (erhöhte Konzentration des Cholesterins, der Triglyceride und der Lipoproteine), Hypertonie (erhöhter Spannungszustand), Nabelbruch, Depression, Hämorrhoidalleiden, Hyperthyreose (krankhafte Überfunktion der Schilddrüse) sowie Zustand nach Uterus exstirpation (Gebärmutterentfernung) leidet; die Therapie besteht in der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten;-) Befund von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.08.2010, aus welchem sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin an Hyperlipidämie (erhöhte Konzentration des Cholesterins, der Triglyceride und der Lipoproteine), Hypertonie (erhöhter Spannungszustand), Nabelbruch, Depression, Hämorrhoidalleiden, Hyperthyreose (krankhafte Überfunktion der Schilddrüse) sowie Zustand nach Uterus exstirpation (Gebärmutterentfernung) leidet; die Therapie besteht in der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten;
-) Blutbefund des Landesklinikums XXXX, vom 01.08.2010;-) Blutbefund des Landesklinikums römisch 40 , vom 01.08.2010;
-) vorläufiger Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung Gynäkologie/Geburtshilfe, vom 22.02.2007, welchem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin an Myomen (gutartigen Tumoren) der Gebärmutter sowie Meteorismus (Blähsucht) litt; im Zeitraum von 12.02.2007 bis 22.02.2007 befand sie sich in stationärer Pflege, die Gebärmutter wurde operativ entfernt;-) vorläufiger Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung Gynäkologie/Geburtshilfe, vom 22.02.2007, welchem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin an Myomen (gutartigen Tumoren) der Gebärmutter sowie Meteorismus (Blähsucht) litt; im Zeitraum von 12.02.2007 bis 22.02.2007 befand sie sich in stationärer Pflege, die Gebärmutter wurde operativ entfernt;
Am 28.10.2010 wurde eine Botschaftsanfrage an den Verbindungsbeamten in Bosnien und Herzegowina gerichtet und unter anderem um Erhebung der aktuellen Lage von/für Minderheiten, insbesondere von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in XXXX ersucht. Weiters wurde ersucht zu erheben, ob Anliegen von Angehörigen der Volksgruppe der Roma von den Behörden in Bosnien und Herzegowina mit der gleichen Sorgfalt behandelt werden, wie Anliegen der Mehrheitsbevölkerung.Am 28.10.2010 wurde eine Botschaftsanfrage an den Verbindungsbeamten in Bosnien und Herzegowina gerichtet und unter anderem um Erhebung der aktuellen Lage von/für Minderheiten, insbesondere von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in römisch 40 ersucht. Weiters wurde ersucht zu erheben, ob Anliegen von Angehörigen der Volksgruppe der Roma von den Behörden in Bosnien und Herzegowina mit der gleichen Sorgfalt behandelt werden, wie Anliegen der Mehrheitsbevölkerung.
Im Rahmen der Anfragebeantwortung vom 04.11.2010 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Lage von Minderheiten, insbesondere von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in XXXX nicht bedeutend von der Lage derselben im Rest des Landes unterscheidet. Auch in XXXX gibt es keine Hinweise darauf, dass Roma von Behörden systematisch diskriminiert werden. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Lage der Roma von jener der restlichen Staatsbürger - insbesondere im Bereich der Verteilung von Sozialleistungen - unterscheidet.Im Rahmen der Anfragebeantwortung vom 04.11.2010 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Lage von Minderheiten, insbesondere von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in römisch 40 nicht bedeutend von der Lage derselben im Rest des Landes unterscheidet. Auch in römisch 40 gibt es keine Hinweise darauf, dass Roma von Behörden systematisch diskriminiert werden. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Lage der Roma von jener der restlichen Staatsbürger - insbesondere im Bereich der Verteilung von Sozialleistungen - unterscheidet.
Am 27.04.2012 wurde ein Befund von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23.04.2012 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin an generalisierter Angststörung, Panikattacken, rez. Depressio sowie somatoformer Störung (Beschwerden, die sich nicht oder nicht hinreichend auf eine organische Erkrankung zurückführen lassen) leidet. Darüber hinaus bestehen Lumboischilagien (Wurzelreizsyndrom, bei dem Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Versorgungsbereich des Nervus ischiadicus auftreten), ein chronisches Cervicalsyndrom (Beschwerden in der Hals/Nackenregion), eine Schilddrüsenfunktionsstörung, Hypertonie und Hyperlipidämie. Eine Kontrolluntersuchung wurde nach drei Monaten vereinbart.Am 27.04.2012 wurde ein Befund von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23.04.2012 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin an generalisierter Angststörung, Panikattacken, rez. Depressio sowie somatoformer Störung (Beschwerden, die sich nicht oder nicht hinreichend auf eine organische Erkrankung zurückführen lassen) leidet. Darüber hinaus bestehen Lumboischilagien (Wurzelreizsyndrom, bei dem Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Versorgungsbereich des Nervus ischiadicus auftreten), ein chronisches Cervicalsyndrom (Beschwerden in der Hals/Nackenregion), eine Schilddrüsenfunktionsstörung, Hypertonie und Hyperlipidämie. Eine Kontrolluntersuchung wurde nach drei Monaten vereinbart.
Im Zuge der anwaltlichen, am 14.01.2013 beim erkennenden Gerichtshof eingelangten Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002, sohin seit über 10 Jahren, durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und aufgrund der langen Verfahrensdauer nachhaltig integriert seien. Die Beschwerdeführer hätten jeweils einen einzigen Asylantrag gestellt und seien auch ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren stets nachgekommen. Die lange Verfahrensdauer könne demnach den Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden.
Im Hinblick auf die erfolgte Eingliederung wurde insbesondere betont, dass der Zweitbeschwerdeführer in Österreich die Schule abgeschlossen habe; er beherrsche die deutsche Sprache fließend und sei sohin nachhaltig in Österreich integriert. Die Erstbeschwerdeführerin sei des Lesens und Schreibens zwar nicht mächtig, auch sie verfüge jedoch über Kenntnisse der deutschen Sprache. Darüber hinaus würden im Bundesgebiet massive soziale Bindungen zu Freunden, Bekannten, Nachbarn, etc. bestehen; hingegen bestünden keinerlei Kontakte mehr zum Herkunftsland, ein soziales Umfeld in Bosnien und Herzegowina fehle zur Gänze. Der Ehegatte bzw. Vater sei bereits vor Jahren verstorben.
Der Zweitbeschwerdeführer sei zudem bemüht, sich auch wirtschaftlich in Österreich zu integrieren und habe bereits einen Arbeitgeber gefunden, der ihn nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen umgehend anstellen würde. Bei der Firma XXXX würde der Zweitbeschwerdeführer monatlich 1.493 EUR brutto ins Verdienen bringen. Demnach wäre der Zweitbeschwerdeführer hinkünftig auch in der Lage, seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner Mutter aus Eigenem zu bestreiten.Der Zweitbeschwerdeführer sei zudem bemüht, sich auch wirtschaftlich in Österreich zu integrieren und habe bereits einen Arbeitgeber gefunden, der ihn nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen umgehend anstellen würde. Bei der Firma römisch 40 würde der Zweitbeschwerdeführer monatlich 1.493 EUR brutto ins Verdienen bringen. Demnach wäre der Zweitbeschwerdeführer hinkünftig auch in der Lage, seinen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt seiner Mutter aus Eigenem zu bestreiten.
Die Erstbeschwerdeführerin leide an Depressionen; ihr gesundheitlicher Zustand sei angeschlagen und sei diese auf die Unterstützung seitens des Zweitbeschwerdeführers angewiesen. Die Beschwerdeführer würden einen gemeinsamen Haushalt führen, seien aufrecht gemeldet und würden eine ortsübliche Unterkunft bewohnen. Weder in Österreich noch in der Heimat hätten sich die Beschwerdeführer je etwas zu Schulden kommen lassen; auch die Unbescholtenheit spreche für den tadellosen Lebenswandel der Beschwerdeführer.
Aus diesen Gründen wurde im Zuge der Stellungnahme beantragt, der Asylgerichtshof möge feststellen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
Der anwaltlichen Stellungnahme vom 14.01.2013 wurden neben dem bereits zuvor vorgelegten Befund von XXXX vom 23.04.2012 folgende Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführer beigelegt:Der anwaltlichen Stellungnahme vom 14.01.2013 wurden neben dem bereits zuvor vorgelegten Befund von römisch 40 vom 23.04.2012 folgende Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführer beigelegt:
-) Unterstützungsschreiben des Vermieters der Beschwerdeführer;
-) Unterstützungsschreiben des Hausarztes der Beschwerdeführer;
-) ZMR-Bestätigung (Haushaltsbestätigung)
Mit weiterem Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013 wurden die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina, zur Botschaftsanfrage vom 28.10.2010, zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu deren Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass auf Grund der anzuwendenden Rechtslage in den konkreten Fällen seitens des Asylgerichtshofes mangels Zuständigkeit keine Ausweisungsentscheidungen zu treffen sein werden. Den Beschwerdeführern wurden mit diesem Schreiben weiters Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen.Mit weiterem Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013 wurden die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina, zur Botschaftsanfrage vom 28.10.2010, zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu deren Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass auf Grund der anzuwendenden Rechtslage in den konkreten Fällen seitens des Asylgerichtshofes mangels Zuständigkeit keine Ausweisungsentscheidungen zu treffen sein werden. Den Beschwerdeführern wurden mit diesem Schreiben weiters Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen.
Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Es bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, in die in den übermittelten Länderfeststellungen genannten Quellen Einsicht zu nehmen.
Im Zuge der daraufhin erstatteten, beim Asylgerichtshof am 19.02.2013 eingelangten anwaltlichen Stellungnahme wurde lediglich ausgeführt, dass den mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelten Länderfeststellungen zum Herkunftsland der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten werde.
Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, gehören der Volksgruppe der Roma an und führen die im Spruch genannten Namen. Sie reisten ihren Angaben folgend am 27.08.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.08.2002 in Österreich Anträge auf Gewährung von Asyl.
Vor der Ausreise wohnten die Beschwerdeführer im Haus des - nunmehr in Österreich aufhältigen - Bruders der Erstbeschwerdeführerin in XXXX. Dieses Haus ist nach wie vor im Familienbesitz.Vor der Ausreise wohnten die Beschwerdeführer im Haus des - nunmehr in Österreich aufhältigen - Bruders der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 . Dieses Haus ist nach wie vor im Familienbesitz.
Dahin gestellt bleiben kann, ob die vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführer für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Die Behörden in Bosnien und Herzegowina sind gewillt und in der Lage, den Beschwerdeführern im Falle etwaiger Übergriffe entsprechenden Schutz zu gewähren.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würden.
Zur Situation in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt:
Allgemeines:
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBIH, 51%) und die Republika Srpska (RS, 49%). Hauptstadt beider Entitäten sowie Hauptstadt des Gesamtstaates war bis Anfang 2009 Sarajewo. Am 10./11.03.2009 hat das Parlament der Republika Srpska das bisherige Verwaltungszentrum Banja Luka, durch eine entsprechende Änderung der Verfassung der RS, auch offiziell zu ihrer Hauptstadt erklärt.
Darüber hinaus gibt es den Sonderdistrikt Brcko, der als Kondominium zu beiden Entitäten gehört, de facto aber einer internationalen Übergangsverwaltung unterliegt.
Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton-Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton-
Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker: die Bosniaken (Muslime), die Serben (Orthodoxe) und die Kroaten (Katholiken). Am 16. Juni 2008 hat BIH ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet, das den angestrebten Beitritt in die EU vorbereiten soll.
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative"
(OHR).
Seit 26.03.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber. Der HR ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weitreichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers" oder Bonner Befugnisse), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionsträger entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. Der HR war bis 31.08.2011 auch Sonderbeauftragter der EU (EUSR), seit 01.09.2011 hat der Leiter der EU-Delegation diese Funktion inne. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 6)
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, scheitert aber in der Praxis am Widerstand der auf ihre Autonomie bedachten "Republika Srpska". Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand März 2012)
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica- Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über 90% der heutigen RS-Bevölkerung ist serbischer Herkunft (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 6)
Bosnien und Herzegowina ist seit dem Bürgerkrieg (1992-1995) in eine von Muslimen und Kroaten sowie eine von Serben beherrschte Landeshälfte (Entität) geteilt. Die Lage ist gekennzeichnet durch fortdauernde Konfrontation zwischen den ethnisch-nationalistischen Parteien, einen hartnäckigen Reformstau, grassierende Armut und einzelne Fälle ethnisch motivierter Gewalt. Als Erfolg ist es zu verbuchen, dass sich die Sicherheitslage wesentlich entspannt hat. Gleichwohl führt die schlechte soziale, wirtschaftliche und menschenrechtliche Situation immer noch zu Abwanderung und wirkt der Rückkehrbereitschaft entgegen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und
Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens, vom 04. April 2011, Seiten 20 - 21)
Bosnien und Herzegowina macht begrenzte Fortschritte in der Erfüllung der politischen Kriterien. In den Bereichen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit muss ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen am 3. Oktober 2010, die Einrichtung einer Exekutive und von gesetzgebenden Behörden mit der Gründung einer gesamtstaatlichen Regierung abgeschlossen werden. Diese lange Verzögerung behindert die Fortschritte bei den dringend benötigten Reformen. (EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 59)
Das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht - wie das Gesamtstaatsparlament - aus zwei Kammern: einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Abgeordnetenhaus und einer Völkerkammer, in der bosniakische, kroatische und serbische Vertreter in gleicher Stärke repräsentiert sind. Neben den Abgeordneten der drei Volksgruppen gibt es in der Völkerkammer noch die Gruppe der so genannten "Anderen". Der Präsident der Föderation Bosnien und Herzegowina wird durch das Abgeordnetenhaus gewählt, ihm werden je ein Stellvertreter der beiden anderen großen Volksgruppen zur Seite gestellt.
Wichtiges Element der Politik in der Föderation Bosnien und Herzegowina bleiben die unterschiedlichen "nationalen Interessen" der Bosniaken und der bosnischen Kroaten. Während die Bosniaken in der Föderation einen konstitutiven Teil des multiethnischen Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina sehen, in den auch die bosnischen Serben integriert werden sollen (und in dem die Bosniaken von ihrer Zahl her eine dominierende Rolle spielen würden), sehen die bosnischen Kroaten in der Föderation die Möglichkeit, einen relativ starken Einfluss auszuüben und die Interessen ihrer Ethnie durchzusetzen.
Dennoch wird von kroatischen Politikern gelegentlich der Wunsch nach Schaffung einer eigenen kroatischen Entität geäußert. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand: März 2012)
Knapp 15 Monate nach den Wahlen gelang es den führenden politischen Parteien, sich über den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einigen. Bei einem Treffen am 28. Dezember 2011 in Sarajevo erzielten die Parteivorsitzenden den entscheidenden Kompromiss. Demnach fallen das Außenministerium, Ministerium für innere Sicherheit, Verteidigungsministerium sowie das Ministerium für Verkehr und Kommunikation den bosniakischen Vertretern zu. Das Ministerium für Finanzen, Außenhandel und wirtschaftliche Beziehungen sowie das Ministerium für zivile Angelegenheiten erhalten die Serben. Die Kroaten konnten sich neben dem Vorsitz des Ministerrats das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge sowie das Justizministerium sichern. In Bosnien Herzegowina konnte 2011 ein Wirtschaftsaufschwung verzeichnet werden. Im Mai 2011 hatte die Ratingagentur Moody¿s wegen der politischen Unabwägbarkeiten die Kreditwürdigkeit von Bosnien und Herzegowina herabgestuft. Unter diesen Voraussetzungen gelang es Bosnien und Herzegowina nicht, die notwendigen strukturellen Reformen umzusetzen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina vom 04.01.2012 Seiten 1 und 3)
Die Republika Srpska (RS)
Die "Republika Srpska" umfasst 49 Prozent des Territoriums bei einem Anteil von rund einem Drittel an dessen Gesamtbevölkerung. Die Bevölkerung der Republika Srpska selbst setzt sich seit Kriegsende ethnisch zu etwa 95 Prozent aus Serben sowie zu rund 5 Prozent aus Bosniaken, Kroaten und so genannten "Anderen" zusammen. Seit Januar 1998 ist Banja Luka Regierungssitz. Durch das Fehlen der Kantonsebene verfügt die Republika Srpska über weitaus schlankere Strukturen als die Entität "Föderation von Bosnien und Herzegowina", was sich in einem weniger aufgeblähten Verwaltungsapparat und schnelleren Entscheidungsprozessen ausdrückt.
Absolute Priorität der Politik der Regierung ist die Bewahrung der Republika Srpska als eine mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten Entität im Gesamtstaat. Dementsprechend ist die Regierung sehr zögerlich bei der Übertragung von Befugnissen auf den Gesamtstaat und fordert immer wieder Zuständigkeiten zurück, die bereits zuvor dem Gesamtstaat übertragen worden waren.
Das Verhältnis der Republika Srpska zum Gesamtstaat wie auch zur Internationalen Gemeinschaft wird weiterhin auch von der Kriegsverbrecherproblematik überschattet (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: März 2012)
Brcko
Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)
Die Klärung der geographischen Zuordnung der im Nordosten von Bosnien und Herzegowina gelegenen Stadt Brcko und ihrer Umgebung war gemäß Friedensabkommen von Dayton einem Schiedsgericht übertragen worden. Der Distrikt Brcko liegt auf der Trennlinie zwischen beiden Landesteilen und stellt die einzige Verbindung zwischen dem östlichen und westlichen Teil der Republika Srpska dar. Brcko ist nunmehr als Kondominium beiden Entitäten zugehörig. Die Umsetzung des Schiedsspruchs wird durch einen internationalen Sonderverwalter mit exekutiven Vollmachten überwacht. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: März 2012)
Polizei:
Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Februar 2012, Seite 7; Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina)
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie begleitet die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hat sie das Recht zu Inspektionen. Das Mandat der EUPM wurde durch einen Beschluss des Rats der EU bis zum 30.06.2012 verlängert. Das übergeordnete Ziel der EUPM, eine Änderung der kompletten Polizeistruktur in BIH - von einer kleinteiligen Zuständigkeitsvertretung hin zu einer gesamtstaatlichen Polizeiorganisation - konnte nicht erreicht werden und wird auch in absehbarer Zeit nicht vollständig zu erreichen sein. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 7-8)
Auf staatlicher Ebene wurden nur begrenzte Fortschritte bei der Polizeireform gemacht. Die regionalen Behörden sind in einer Phase der Umbildung und haben erst danach die Möglichkeit die Polizeireform umzusetzen.
Gegen Ende des Jahres bildete die Regierung eine Reihe von Gremien in der Agenturen für Forensik, Bildung, Förderung der Polizei, Leitung der Koordination und Fremdenrecht inkludiert sind. Wegen Personalmangels, teilweiser politischer Einmischung, Missverständnissen mit den Entitäten und aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten auf Landesebene konnten die Agenturen für Forensik, Bildung und Förderung der Polizei, ihre Arbeit noch nicht aufnehmen.
Die Entitäten haben auch die vorgeschriebene Zielvorgabe, den ethnischen Anteil bei den Polizeikräften zu erhöhen, nicht erfüllt. Die in der Verfassung verankerte Untersuchungskommission für Innere Angelegenheiten PSU, Professional Standards Unit, führt Überprüfungen in den Abteilungen des Innenministeriums und im Distrikt Brcko durch. (U.S. Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011, Seite 5)
In den Entitäten und dem Distrikt Brcko, in denen es eigene Polizeibehörden gibt, kommt es auf staatlicher Ebene zu erheblichen Überschneidungen in den gesetzlichen Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden. EU-Streitkräfte unterstützen die Regierung weiterhin bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit.
Das NATO Büro in Sarajevo hilft den Behörden in Zusammenarbeit mit dem International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY) bei der Umsetzung der Reform des Verteidigungssektors und der Terrorbekämpfung. Die lokale Polizei wird weiterhin von der EU Polizeikommission überwacht. Innerhalb der Entitäten, vor allem bei der staatlichen Sicherheit und den Dienstleistungen, ist Korruption weiterhin verbreitet. Durch Kontrollen der Sicherheitskräfte, die von zivilen Behörden durchgeführt werden, versucht die Regierung wirksam gegen Missbrauch und Korruption vorzugehen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 5)
Menschenrechte:
Die Achtung der Menschenrechte und Schutz von Minderheiten ist weitgehend sichergestellt. Bosnien Herzegowina hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert, doch es klappt nicht immer bei der Umsetzung. Die zivilen und bürgerlichen Rechte werden weitgehend eingehalten. Im ganzen Land kommt es zu kleinen Fortschritten bei der Harmonisierung des Strafvollzugs. Eine Annahme des Rahmenbeschlusses eines Gesetzes über die freie Prozesskostenhilfe, das mit der EMRK vereinbar ist, steht noch aus. Der Zugang zu den Gerichten in Zivil- und Strafverfahren muss noch sichergestellt werden. Es gab einige Verbesserungen in den Haftbedingungen insbesondere in psychiatrischen Einrichtungen, aber die Probleme der Überbelegung der Zellen und Misshandlungen von Häftlingen müssen noch gelöst werden.
Wirtschaftliche und soziale Rechte werden zwar durch den bestehenden rechtlichen Rahmen garantiert, aber aufgrund der lückenhaften Kompetenzen mangelt es an der Umsetzung. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde ein in seinem Umfang begrenztes Antidiskriminierungsgesetz beschlossen, dessen Durchführung aber unzureichend ist. Der Schutz von Frauen vor Gewalt sowie der soziale Schutz von Kindern muss ebenfalls verbessert werden.
Trotz Einrichtungen einer Koordinierungsstelle der Föderation, die sich mit interethnischen Beziehungen befasst, gibt die Zahl der geteilten Schulen ("zwei Schulen unter einem Dach") und mono-ethnischen Schulen Anlass zur Sorge.
Das System der Sozialleistungen stützt sich ausschließlich auf das Gesetz und geht nicht gesondert auf Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen, einschließlich geistig Behinderten, ein.
Der soziale Dialog und die Ausübung der Arbeitnehmerrechte werden weiterhin durch die auf gesamtstaatlicher Ebene fehlende Anerkennung und den unzureichenden Rechtsrahmen behindert. (EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 60 )
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Der im Jahr 2004 eingerichtete Menschenrechtsausschuss wurde 2006 wieder aufgelöst. Das Verfassungsgericht übernahm ca. 500 Altfälle des Ausschusses. Die Zahl der eingehenden übersteigt auch weiterhin noch die Zahl der abgeschlossenen Vorgänge, so dass sich der Verfahrensstau auch in absehbarer Zukunft nicht abbauen lassen wird. Gemäß der BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NROs verpflichtet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 19 und 20)
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 20-21)
Militär
Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz (beide 2005) wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Über die Einhaltung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden wacht die Friedenstruppe EUFOR (Operation Althea) mit einer Truppenstärke von zurzeit 1.300 Soldaten. Seit 25. Januar 2010 umfasst die Operation EUFOR ALTHEA neben der exekutiven Mission auch eine nichtexekutive Ausbildungsmission, die durch den Einsatz sogenannter "Mobile Training Teams" zuvor erfasste Fähigkeitslücken der Streitkräfte von BiH kompensiert.
Fahnenflucht ist strafbar. Für die Zeit des Kriegs 1992-1995 ist die Fahnenflucht aber - zusammen mit zahlreichen anderen Straftatbeständen - durch verschiedene Amnestiegesetze von 1996 straflos gestellt. Nach dem FBIH-Amnestiegesetz vom Juni 1996 wird Amnestie für Delikte nach 66 Strafvorschriften gewährt. Die wichtigsten darunter sind Fahnenflucht, Militärdienstentziehung, Gehorsamsverweigerung, Feindunterstützung einschließlich Überlaufen zum Feind und Dienst in einer feindlichen Streitkraft, Sabotage, Spionage, Geheimnisverrat und Terrorismus. Laufende Verfahren werden eingestellt, neue Verfahren werden nicht eingeleitet. Verhängte Strafen werden erlassen. Nach dem RS-Amnestiegesetz vom 19. Juni 1996 wird die Befreiung von der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für alle Personen angeordnet, die in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 14.12.1995 Straftaten gegen die Streitkräfte der RS verübt haben. Kriegsverbrechen sind von der Amnestie ausgenommen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 8, 15 und 16)
Frauen/Kinder
Das Gesetz verlangt, dass der Frauenanteil in den politischen Parteien mindestens 30 Prozent betragen soll. Im gesamtstaatlichen Abgeordnetenhaus waren 8 von 42 Mitgliedern Frauen, es gab zwei weibliche stellvertretende Minister. Auf der Ebene der Entitäten waren drei Frauen in Führungspositionen und in der RS zwei Frauen im Parlament. Seit August 2011 sind in der RS 31 Prozent der Delegierten der Nationalversammlung Frauen, 30 Prozent bekleiden einen Ministerposten und 5 Prozent sind in der Kommunalpolitik. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 13)
Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. Es gibt eine BIH-Agentur für Geschlechtergleichheit, in der FBIH ein Zentrum für Gleichstellungsangelegenheiten und in der RS eine entsprechende Kommission. Auf Kantons- und Gemeindeebene existieren Kommissionen für Menschenrechte, denen auch die Überwachung der Einhaltung von Frauenrechten obliegt. Darüber hinaus wachen auch die Ombudsleute für Menschenrechte auf Gesamtstaats- und Entitätsebene über die Einhaltung der Rechte der Frauen.
Frauen sind jedoch häufig geschlechtsspezifischen Diskriminierungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. So verdienen Frauen in der freien Wirtschaft in der Regel weniger als ihre männlichen Kollegen, sie werden mitunter im Falle der Schwangerschaft oder nach der Entbindung entlassen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 16)
Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe sind strafbar; die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Die Polizei verfolgt Fälle von ehelichen Vergewaltigungen nicht immer mit dem gleichen Nachdruck wie Vergewaltigungen außerhalb der Ehe. Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt und sexuelle Übergriffe sind nach wie vor weit verbreitet, und werden aus Scham und aus Furcht vor Repressalien selten angezeigt. NGO¿s schätzen, dass ein Drittel der Frauen im ländlichen Bereich Opfer von häuslicher Gewalt waren. Die Polizei wurde im Umgang mit Fällen von häuslicher Gewalt speziell ausgebildet, trotzdem berichten NGO-s über eine weit verbreitete Haltung der Polizei in den Entitäten, die Verhaftungen der Straftäter wegen "Zerschlagung der Familien" nicht durchführen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 15)
Es gibt zwei Hotlines für Opfer häuslicher Gewalt. Die Zahl der gemeldeten Gewalttaten
im häuslichen Umfeld steigt an, da Frauen durch Kampagnen vermehrt über ihre Rechte aufgeklärt und zum Anzeigen der Taten ermutigt werden. Es gibt nach Kenntnissen des Auswärtigen Amts fünf Schutzhäuser für Frauen und Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Diese befinden sich in Mostar, Tuzla, Banja Luka, Sarajewo und Modrica. Verschiedene NROs bemühen sich, weitere Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 16)
Viele Familien, vor allem Roma, versäumen die Geburt ihrer Kinder registrieren zu lassen. Nichtregistrierte Kinder haben erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen Leistungen.
Gewalt gegen Kinder ist in den Familien nach wie vor ein Problem. Kindesmissbrauch wird zwar von der Polizei strafrechtlich verfolgt, aber es mangelt an Sozialzentren und Unterbringungsmöglichkeiten für missbrauchte Kinder.
In bestimmten Roma-Gemeinschaften kommt es nach wie vor zur Verheiratung von minderjährigen Mädchen. Die Regierung hat noch kein spezielles Programm, das auf die Verringerung der Häufigkeit von Kinderheirat abzielt.
Missbrauch oder Nötigung zur Prostitution von Kindern oder Jugendlichen wird mit Freiheitsstrafen von einem bis fünf Jahren geahndet. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seiten 15 und 16)
Religionsfreiheit
Nach inoffiziellen Schätzungen des staatlichen Amtes für Statistik sind 45% der Bevölkerung Muslime und 36% serbisch-orthodoxe Christen. Der Anteil der römisch katholischen Bevölkerung beträgt 15%, der der Protestanten 1% und bei anderen religiöse Gruppierungen, einschließlich Juden, 3%.
Bosniaken sind in der Regel mit dem Islam, bosnische Kroaten und Roma mit der katholischen Kirche und bosnische Serben mit der serbisch-orthodoxen Kirche verbunden.
Ethnische Säuberungen während des Krieges 1992 bis 1995 verursachten interne Wanderbewegungen und Flüchtlingsströme und spalteten die Bevölkerung in getrennte ethnisch-religöse Bereiche. Als Ergebnis daraus leben die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Anhänger in der Republik Srpska (RS), die Mehrheit der Muslime in Zentral Bosnien und Sarajevo und die Katholiken in der Herzegowina. Die jüdische Gemeinde, die Protestanten und die vielen anderen kleinen religiösen Gruppierungen haben die meisten Mitglieder in Sarajevo. (U.S. Department of State, July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 13.09.2011, Seiten 1 und 2)
Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet.
Das Religionsgesetz vom 22.01.2004 soll die Gewissens- und Religionsfreiheit garantieren und einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem alle Kirchen und Religionsgemeinschaften mit gleichen Rechten und Pflichten diskriminierungsfrei tätig sein können. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen in Einklang mit dem Religionsgesetz gebracht werden. Nach dem Gesetz hat jeder das Recht auf Religionserziehung, die mir von dazu bestimmten Personen der jeweiligen Glaubengemeinschaft erteilt werden darf. Es ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften verboten, im Religionsunterricht oder bei anderen Aktivitäten Hass und Vorurteile gegen andere Kirchen und Religionsgemeinschaften oder deren Mitglieder oder Personen ohne Glaubenszugehörigkeit zu verbreiten oder sie am öffentlichen Bekenntnis ihres Glaubens zu behindern. Jede Diskriminierung in Glaubenfragen ist verboten. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen.
Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Die Religionszugehörigkeit hängt in BIH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind nach wie vor häufig. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, vom 24.10.2010, Seite 13)
Minderheiten
Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BiH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen: Alle der 15 Delegierten in der zweiten Kammer im Parlament ("Haus der Völker") müssen Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Bosniaken, Kroaten und Serben sein. Im Gegensatz zur Verfassung des Gesamtstaats nehmen die Verfassungen der beiden Entitäten in stärkerem Maße Rücksicht auf andere Gruppen bzw. Minderheiten (z.B. durch eine proportionale Berücksichtigung auf Kantonsebene in der Regierung und in den Ministerien).
Im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen die Minderheiten benachteiligt.
Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. Es ist damit integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht einer der drei konstitutiven Volksgruppen in BIH angehören. Somit genießen zurückkehrende Angehörige einer konstitutiven Volksgruppe in Gebiete, in denen sie nicht die Mehrheit bilden, keinen Schutz nach dem Minderheitenschutzgesetz. In BIH gibt es folgende Minderheiten: Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Seit der letzten Volkszählung 1991 haben sich die Bevölkerungszahlen und -verhältnisse stark verändert. Nach jüngeren offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu 52% aus Bosniaken, zu 33% aus serbischen Bosniern und zu 10% aus kroatischen Bosniern; die übrigen 5% entfallen auf nationale Minderheiten. Bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 4 Mio. (BIH-Statistikagentur) gehören also schätzungsweise 200.000 Staatsangehörige Minderheiten an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 10 und 11)
Zu den nicht konstitutiven Volksgruppen gehören auch Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5;
Die Achtung und der Schutz von Minderheiten und deren kulturelle Rechte sind weitgehend sichergestellt. (EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 60 )
Die 16 anerkannten nationalen Minderheiten, werden laut Verfassung nicht als "Bestandteil" der Bevölkerung angesehen und sind in der Regierung nach wie vor stark unterrepräsentiert, nur ein Mitglied ist im Ministerrat vertreten. Ethnische Unterschiede stellen nach wie vor ein großes gesellschaftliches Problem dar, es kommt immer wieder zu Belästigungen, Drohungen und Diskriminierungen gegen Minderheiten, Vandalismus und Brandstiftung, und auch zu ungerechtfertigten Entlassungen. Trotzdem existieren einige Gemeinden, in denen ethnisch gegensätzliche Bevölkerungsgruppen friedlich zusammenleben. Ein großes Problem stellen ethnische Diskriminierungen in der Ausbildung und Beschäftigung dar. Arbeitgeber weigern sich häufig, Angehörige von Minderheiten einzustellen. Die staatlichen Behörden sind nicht in der Lage Vorurteile und Diskriminierungen gegenüber Juden und Roma zu verhindern. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report:
Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012; Seiten 13 und 17)
Roma
Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf die Unterstützung staatlicher Stellen hoffen. Insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung, beim Erhalt von Sozialleistungen und einer Krankenversicherung, bei Aus- und Fortbildung, bei Fragen der Ansiedlung bzw. Unterkunft, beim Zugang zu Personaldokumenten und Erhalt der BIH-Staatsangehörigkeit werden Roma häufig benachteiligt. Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über eine Krankenversicherung. Die fehlende Krankenversicherung und Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. Nach einem des BIH Menschenrechts- und Flüchtlingsministeriums von 2010 befinden sich lediglich ca. 3% der über 18-jährigen Roma in einem formellen Beschäftigungsverhältnis. Gründe dafür sind neben verbreiteter Diskriminierung bei der Einstellung auch fehlende Dokumente, die für die Bewerbung und Einstellung notwendig sind. Roma-Familien leben häufig vom Müllsammeln und dem Betteln der Frauen und Kinder.
Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Roma haben Zugang zu Flüchtlingssiedlungen (z.B. Siedlung Rakovica). In Bosanski Petrovac sind 50% der Bewohner der Flüchtlingssiedlung Roma. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit schlechten Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene. Nach Erkenntnissen der Botschaft Sarajewo werden Roma oftmals bei der Förderung schlechter behandelt als andere Rückkehrer. Hinzu kommt, dass viele Roma vor dem Krieg in Schwarzbauten in sog. "informellen Siedlungen" auf zumeist staatlichem Grund und Boden lebten, die später im Krieg zerstört wurden. Roma konnten jedoch in der Regel keine Restitutionsansprüche geltend machen, weil ihnen Dokumente über den Bau der Häuser und Wohnungen fehlten.
Die OSZE schätzt, dass es ca. 100 illegale Roma-Siedlungen in dreißig Ortschaften gibt,
in denen insgesamt ca. 22.000 Roma leben. Viele illegale Roma-Siedlungen wurden aufgelöst, aber nicht in allen Fällen Ersatzwohnungen angeboten. Einige illegale Siedlungen wurden nachträglich legalisiert (z.B. Siedlung Prutace im Distrikt Brcko).
Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen. Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma- Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es zwei Gremien: Ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Im Jahr 2005 haben mehrere NROs einen Aktionsplan verabschiedet, dessen Umsetzung - auch mit Hilfe der Behörden - bereits etwas zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen hat. So wurde beispielsweise in Gorica eine der größten Roma-Siedlungen vollständig saniert, so dass sie jetzt zu einer begehrten Wohngegend geworden ist. Weitere Sanierungen sind geplant. Es gibt zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter:
"Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS.
Die Zahl der zur Schule gehenden Kinder variiert von Gemeinde zu Gemeinde und schwankt schätzungsweise zwischen 10% und 80%. Insgesamt besuchen mehr als 40% der Roma-Kinder regelmäßig die Schule. Für Kinder aus sozial schwachen Familien - einschließlich Roma Familien - besteht die Möglichkeit, Lehrmaterialien kostenlos zu erhalten und die Kosten für einen langen Anfahrtsweg zur Schule erstattet zu bekommen. Viele Roma-Kinder besuchen dennoch keine Schule aufgrund extrem schlechter Lebensbedingungen, fehlender angemessener Kleidung, allgemeiner finanzieller Probleme, weiter Entfernungen zur Schule, aber auch wegen der Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit der Eltern, bestimmte mit dem Schulbesuch verbundene Nebenkosten zu begleichen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Februar 2012, Seiten 12 bis 13; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
September 2010, vom 24.10.2010, Seite 12)
Bildung
Jeder Kanton ist separat für die Bildung zuständig. In Sarajevo unterliegt die Aufnahme von Schülern an Haupt-und Oberschulen den Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Information. Es gibt nahezu keine Möglichkeiten in Bosnien und Herzegowina ein Studentendarlehen zu bekommen.
Jede Fakultät bietet neuen Studenten die Möglichkeit sich Anfang des Schuljahres, in Abhängigkeit der Fonds, für ein Stipendium zu bewerben. In wenigen Fällen ist es möglich ein Stipendium von einer humanitären NGO (z. B. bei Waisen) oder von einer Gemeinde (im Allgemeinen muss der Student der Beste seiner Klasse sein, bei einer Bewertung von 9,5 und mit seiner Familie unterhalb der Armutsgrenze leben) zu bekommen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011, Seiten 15 und 17)
Es besteht Schulpflicht. Der Schulbesuch ist für Kinder bis zum 15. Lebensjahr kostenfrei. Die Eltern müssen jedoch für die Kosten von Schulbüchern, Mittagessen und Verkehrsmittel aufkommen, sodass einige Kinder deshalb nicht die Schule besuchen. Aufgrund von mangelhaften Kontrollen kann die Schulbildung nicht für alle Kinder gewährleistet werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gesonderte Klassen bereitgestellt werden sollen, jedoch mangelt es an den Unterbringungsmöglichkeiten in den Schulen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 15)
Sozioökonomische Aspekte:
Die Arbeitslosigkeit beläuft sich in Bosnien und Herzegowina auf etwa 43%. Den Statistiken des Bundesamts für Arbeit zu Folge, waren zu Beginn des Monats August 2010, 516.045 registrierte Personen in der Föderation Bosnien arbeitslos. Obwohl viele Personen als arbeitslos bei dem Bundesamt für Arbeit gemeldet sind, haben sie eine Arbeit im privaten Bereich.
In der Föderation Bosnien und Herzegowina betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2011 814 BAM (417 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1239 BAM (635 EUR). In der Republik Srpska betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2011 802 BAM (411 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1225 BAM (628 EUR). Der Mindestlohn beträgt in der Föderation Bosnien und Herzegowina 357 BAM (183 EUR) und 370 BAM (189 EUR) in der Republik Srpska.
Personen, die bei den Gemeindearbeitsämtern als arbeitssuchend gemeldet sind, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung:
Der Grund der Kündigung der vorherigen Beschäftigung (in Bosnien und
Herzegowina) darf nicht durch den Antragssteller verursacht sein
Der Antragssteller muss sich binnen 30 Tagen beim Arbeitsamt
arbeitssuchend gemeldet haben
Der Antragsteller muss mindestens für einen Zeitraum von 8 aufeinander
folgenden Monaten oder 8 Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann, je nach finanzieller Situation der Kantonsgemeinden, variieren. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011, Seiten 9 und 10)
Die Arbeiter haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. Die Gewerkschaften waren in der Regel unabhängig. Bei den Tarifverhandlungen der beiden Entitäten wurden der Mindestlohn und sonstige Arbeitsbedingungen von den jeweiligen Regierungen und den repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt. 20 Prozent der Arbeitskräfte arbeiten in einer nichtregistrierten Schattenwirtschaft. (U.S.
Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 19)
Die Genehmigung einer Rente in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republik Srpska folgt den gleichen Richtlinien.
Eine Rente wird automatisch in beiden Verwaltungsbezirken genehmigt, wenn eine Person 40 Jahre gearbeitet hat. Ab einem Alter von 65 Jahren sind sowohl Männer als auch Frauen in beiden Verwaltungsbezirken rentenberechtigt, sofern sie mindestens 20 Jahre gearbeitet haben. In der Republik Srpska gibt es für Frauen ein anderes Rentensystem als in der Föderation Bosnien und Herzegowina. In der Republik Srpska sind Frauen automatisch im Alter von 60 Jahren rentenberechtigt, sofern sie 35 Jahre gearbeitet haben. Es ist zudem möglich, eine Invaliditätsrente auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ungeachtet der bisherigen Dienstzeit zu erhalten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011, Seiten 7-8)
Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.
Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten) (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 24)
Situation für Rückkehrer
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 24)
Es gibt wenige Möglichkeiten für Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina, eine Arbeit in ihrem erlernten Beruf, auf Grund der instabilen wirtschaftlichen Situation, zu bekommen. Das Recht auf einen Arbeitsplatz ist jedem Bürger Bosniens und Herzegowinas, der älter als 18 Jahre ist und der beim Amt für Arbeit in der Gemeinde seines Wohnsitzes registriert ist, garantiert. Ein Rückkehrer hat das gleiche Recht und kann sich für eine Stelle bei dem Amt für Arbeit in der Gemeinde bewerben, sofern er die erforderlichen Dokumente vorlegen kann. Jeder Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina und in die Republik Srpska muss sich beim Arbeitsamt für zukünftige Beschäftigungsmöglichkeiten arbeitssuchend melden, auch wenn er/sie keine finanzielle Unterstützung beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011, Seiten 9 und 10)
Die Behandlung der Rückkehrer hat sich tendenziell weiter verbessert, auch wenn dies lokal sehr unterschiedlich zu beurteilen ist und die Erteilung von Identitätsdokumenten noch zu langsam erfolgt. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden in der Regel lediglich zur Aufnahme der Personalien polizeidienstlich behandelt. Die Rückführungen erfolgen bisher regelmäßig über Sarajewo. Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie alleinstehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemieteten Wohnungen.
Die Schlechterstellung von Minderheitenrückkehrern durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch gängige Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung (z.B. wird in Teilen der Herzegowina überwiegend nur die kroatische Geschichte, katholischer Religionsunterricht etc. in kroatischer Sprache unterrichtet, so dass Minderheitenrückkehrer benachteiligt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 27)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung:
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden um umfassende Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können, zur Verfügung zu stellen.
Personen die plötzlich auf Grund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien und Herzegowina.
Ein Rückkehrer hat, bei der Beantragung von Sozialleistungen den gleichen Status wie ein Bürger Bosnien und Herzegowinas. Sie/Er muss das Zentrum für Sozialhilfe in der Gemeinde, in der er einen Aufenthaltsstatus nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina hat, kontaktieren.
In der Föderation Bosnien und Herzegowina beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie; die finanzielle Unterstützung beträgt bis zu 114 BAM (57 EUR) pro Haushaltsmitglied + 10% für jede weitere Person des Haushalts. Zusätzlich werden monatlich etwa 50 BAM (25 EUR) für Wasser, Strom, Nebenkosten etc. zur Verfügung gestellt. Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. (Beispielsweise die Stadtverwaltung von Sarajevo). Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.
In der Republik Srpska beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragssteller sowie dessen Familie und finanzielle Unterstützung bis zu 41 BAM (21 EUR) pro Familienmitglied (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2011, Seite 6)
Voraussetzung für Sozialhilfe:
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.
Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.
Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.
Falls bei der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)
Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen. (Auskunft des Attacheés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)
Gesundheitswesen:
Jeder Staatsbürger hat in Bosnien Herzegowina Anrecht auf Gesunden- und Krankenversicherung. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der ÖB Sarajewo, XXXX vom 18.04.2011)Jeder Staatsbürger hat in Bosnien Herzegowina Anrecht auf Gesunden- und Krankenversicherung. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der ÖB Sarajewo, römisch 40 vom 18.04.2011)
Nach einem Abkommen zwischen den Gesundheitsministerien von FBIH, RS und dem Brcko-Distrikt soll eine medizinische Versorgung für alle Rückkehrer in ihrem aktuellen Wohnort gewährleistet werden. Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Februar 2012, Seite 24)
Das Recht auf eine Krankenversicherung wurde Berufstätigen, Rentnern und ihren Ehepartnern, arbeitssuchenden Personen und ihren Verwandten (Ehepartner und Kinder bis 15 Jahre die beim Arbeitsamt gemeldet sind), behinderten Mitbürgern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Personen, die Sozialleistungen beziehen, gewährt.
Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Tatsächlich muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet.
Die medizinische Versorgung ist für die folgenden Bevölkerungsgruppen kostenlos:
Kinder bis zu 15 Jahren
Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, die noch in der Schulausbildung sind; Studenten bis zu 25 Jahren
Schwangeren Frauen und Frauen direkt nach der Entbindung bis das Kind 1 Jahr alt ist.
Minderjährige über 15 Jahre, die noch zur Schule gehen, müssen einen freiwilligen Versicherungsbeitrag zahlen, sofern sie nicht auf andere Weise versichert sind.
Personen über 65 Jahre
Empfänger von Sozialleistungen
Personen, die an Tuberkulose oder anderen epidemischen Krankheiten leiden
Personen, die unter einer geistigen Störung leiden (gilt nur für Patienten, die sich einer Prüfung durch eine medizinische Expertenkommission unterzogen haben)
Patienten, die eine regelmäßige Dialyse benötigen.
Patienten mit Diabetes, die regelmäßig Insulin benötigen (diese müssen sich einer Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission unterziehen, um ihren Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung zu bestätigen).
Patienten, die unter bösartigen (malignen) Erkrankungen leiden.
Patienten mit transplantierten Organen
Patienten, die unter Dystrophie leiden.
Es ist wichtig, dass alle Personen, die zu einer der vorgenannten Kategorien zählen, sich bei der städtischen oder regionalen Krankenversicherung melden und die entsprechenden Nachweise vorlegen, um eine kostenlose Krankenversicherung zu erhalten.
Geistig behinderte Personen, die hierauf einen Anspruch haben, erhalten eine staatliche Krankenversicherung. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission, die aus Fachärzten für seelische Erkrankungen besteht und entsprechende Untersuchungen anstellt, um zu einer Entscheidung zu gelangen, bestätigt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina, die keine Krankenversicherung im Rahmen einer Rente oder Sozialleistung erhalten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2011, Seite 12)
Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 24)
Das öffentliche Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina ist auf drei Ebenen organisiert.
Die erste Ebene des Gesundheitssystems besteht aus den lokalen Erste-Hilfe Zentren ("ambulanta"), die eingeschänkte medizinische Versorung bieten. Diese Einrichtungen befinden sich in Gemeinden, die kein allgemeines Gesundheitszentrum finanzieren können.
Die zweite Ebene des Gesundheitswesens besteht aus den Gemeinde-Behandlungszentren ("dom zdravlja"). Das Personal der "dom zdravlja" besteht aus einem Team aus praktischen Ärzten sowie einigen Fach-und Zahnärzten.
Die dritte Ebene des Gesundheitswesens besteht aus allgemeinen Krankenhäusern und Fachkliniken (Allgemeines Krankenhaus und Universitätsklinik in Sarajevo, Klinik-Zentrum in Banja Luka und andere Krankenhäuser auf kantonalem/ regionalem Gebiet). Allgemeine Krankenhäuser bieten Behandlungsmöglichkeiten für verschiedene Erkrankungen, die nicht in den Gesundheitszentren behandelt werden können. Alle üblichen chirurgischen Eingriffe und medizinischen Behandlungen sind möglich. Patienten können mit einer Genehmigung der zuständigen Krankenkasse auch außerhalb ihres Kantons/ ihrer Region behandelt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2011, Seiten 13-14)
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBIH) und in Slatina (Laktasi) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden., wobei die mit deutscher Unterstützung errichtete Einrichtung in Fojnica den höchsten Standard aufweist und auch eine gefestigte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei Weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind ausreichend vorhanden und weisen in der Regel eine gute, vorwiegend theoretische Ausbildung auf. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 25)
Die Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen sind in beiden Entitäten auf niedrigem Niveau vorhanden. In den größeren Städten (Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar, Bijeljina) gibt es psychiatrische Kliniken. Zwar arbeiten in diesen Kliniken auch qualifizierte Fachleute, doch sind die Arbeitsbelastung und der Bedarf an Therapie derart groß, dass es einen dauernden Notstand gibt. Eine systematische und kontinuierliche Behandlung ist wegen dieser Mangelsituation von Fall zu Fall in Frage gestellt. Die angebotene Behandlung ist vor allem medikamentös.
Abgesehen von den Kliniken haben nur die Mental-Health-Zentren in größeren Städten (Sarajevo, Tuzla, Zenica, Mostar, Banja Luka, evtl. Brcko) regelmäßige Angebote. Es bestehen lange Wartezeiten. Die Schwierigkeit liegt nicht in der fehlenden fachlichen Kompetenz der dort tätigen Angestellten, sondern im Verhältnis von behandlungsbedürftigen traumatisierten Personen zum bestehenden therapeutischen Angebot. Weder ist es möglich, alle in die Therapie aufzunehmen, noch denjenigen, die in Behandlung sind, eine soziale Betreuung, etwa durch SozialarbeiterInnen, zugute kommen zu lassen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12.07.2010, Seite 3 und 4)
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 25- 26)
Die angeführten Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten aktuellen, unbedenklichen und seriösen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden den Beschwerdeführern und dem Bundesasylamt mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013 zugestellt; die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind den ihnen unter Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Länderberichten im Rahmen der aktuellen Stellungnahme vom 19.02.2013 nicht entgegen getreten.
Im Hinblick auf die in der Stellungnahme vom 11.08.2010 getätigten - wenngleich nicht mehr gänzlich aktuellen - Ausführungen zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma ist allerdings festzuhalten, dass auch der erkennende Gerichtshof festgestellt hat, Angehörige der Volksgruppe der Roma teilweise nach wie vor schwierige Lebensverhältnisse in Bosnien und Herzegowina zu gewärtigen haben und sozialen Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Aus den oben wiedergegebenen Länderberichten ergibt sich jedoch auch, dass die Behörden in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volkgruppe der Roma entsprechenden Schutz vor Übergriffen zu gewähren.
Weiters ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die staatlichen Behörden und internationalen Organisationen wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen haben. Bei der OSZE gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Im Ministerrat bestehen zwei Gremien, nämlich ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Zudem gibt es zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen. Im Jahr 2005 haben mehrere NGOs einen Aktionsplan verabschiedet, dessen Umsetzung - auch mit Hilfe der Behörden - bereits zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen hat.
Zusammengefasst geht aus den Länderberichten hervor, dass die Roma-Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina zum Teil weiterhin schwierige (soziale) Lebensbedingungen zu gewärtigen hat. Die staatlichen Behörden und internationalen Organisationen sind jedoch bemüht, die Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Einer systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung sind Romaangehörige in Bosnien und Herzegowina jedenfalls nicht ausgesetzt.
Den Länderfeststellungen ist zudem zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom, etc. in Bosnien und Herzegowina landesweit sichergestellt ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau sowie die Möglichkeit, verschiedene humanitäre Hilfeleistungen von örtlich tätigen NGO¿s zu erhalten. Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie alleinstehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, können - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemieteten Wohnungen.
Darauf hingewiesen sei an dieser Stelle, dass sich jener Teil des Beschwerdevorbringens, der sich auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Länderfeststellungen und die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bestanden habende Lage in Bosnien und Herzegowina bezog, aufgrund der Tatsache, dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr aktuell sind (Beschwerde vom 17.01.2003, Beschwerdeergänzungen vom 31.01.2003 und 03.02.2003) und mit den, dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderberichten nicht mehr in Einklang stehen, jedenfalls als nicht mehr zutreffend erweist. Erneut wird angemerkt, dass die übermittelten aktuellen Länderberichte nicht bekämpft wurden.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität der Erstbeschwerdeführerin ist durch den im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten bosnischen Personalausweis, an dessen inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, hinreichend glaubhaft dargetan. Die Identität des - mittlerweile volljährigen - Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten deutschen Geburtsurkunde.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie die weiteren Feststellungen hinsichtlich des letzten Aufenthaltsortes in XXXX im Haus des Bruders, welches sich nach wie vor im Familienbesitz befindet, gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Vorläufige Feststellungen dieses Inhaltes wurden den Beschwerdeführern mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013 zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer sowie die weiteren Feststellungen hinsichtlich des letzten Aufenthaltsortes in römisch 40 im Haus des Bruders, welches sich nach wie vor im Familienbesitz befindet, gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Vorläufige Feststellungen dieses Inhaltes wurden den Beschwerdeführern mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013 zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.
Die Feststellung zur grundsätzlich bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Heimatland beruht auf den oben angeführten, unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina, vor deren Hintergrund - sowie vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes - es dahin gestellt bleiben kann, ob die vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführer für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, ergibt sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Die Beschwerdeführer wohnten schon vor dem Verlassen des Heimatlandes im Haus des - nunmehr in Österreich aufhältigen - Bruders in XXXX und haben nicht vorgebracht, weshalb ihnen diese Unterkunftsmöglichkeit im nach wie vor im Familienbesitz befindlichen Haus im Falle der Rückkehr nicht wieder zur Verfügung stehen könnte. Den mittels Begleitschreiben des Asylgerichtshofes übermittelten vorläufigen Feststellungen, denzufolge das genannte Haus weiterhin im Besitz der Familie stehe, wurde nicht entgegen getreten. Ausgehend davon kann daher angenommen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr jedenfalls eine Unterkunftsmöglichkeit zukommen werde.Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, ergibt sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Die Beschwerdeführer wohnten schon vor dem Verlassen des Heimatlandes im Haus des - nunmehr in Österreich aufhältigen - Bruders in römisch 40 und haben nicht vorgebracht, weshalb ihnen diese Unterkunftsmöglichkeit im nach wie vor im Familienbesitz befindlichen Haus im Falle der Rückkehr nicht wieder zur Verfügung stehen könnte. Den mittels Begleitschreiben des Asylgerichtshofes übermittelten vorläufigen Feststellungen, denzufolge das genannte Haus weiterhin im Besitz der Familie stehe, wurde nicht entgegen getreten. Ausgehend davon kann daher angenommen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr jedenfalls eine Unterkunftsmöglichkeit zukommen werde.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen mittlerweile volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem zugesonnen werden kann, aus eigenen Mitteln zur Sicherung seiner Existenzgrundlage sowie der Existenzgrundlage seiner Mutter beizutragen. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen sozioökonomischen Aspekte in Bosnien und Herzegowina ist nicht ersichtlich, weshalb der Zweitbeschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, allenfalls auch durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten zu seinem Lebensunterhalt selbst beizutragen.
Die Erstbeschwerdeführerin ist im Heimatland darüber hinaus behördlich registriert, sodass ihr der Zugang zum Sozialsystem in Bosnien und Herzegowina offen steht. Dem erkennenden Gerichtshof ist bewusst, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgesetzt sein werden; dennoch bestehen - ausgehend von den getroffenen Länderfeststellungen und der Arbeitsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers -keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina in ihrer Existenz bedroht werden. In diesem Zusammenhang ist zudem zu betonen, dass weitere Angehörige, nämlich ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin und eine Tante des Zweitbeschwerdeführers in Österreich leben. Vor dem Hintergrund des im Heimatland üblichen familiären Zusammenhaltes kann daher weiters angenommen werden, dass den Beschwerdeführern im Bedarfsfall Zuwendung - etwa in Form von Überweisungen - seitens ihrer in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommen könnten.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom, etc. in Bosnien und Herzegowina landesweit sichergestellt ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den im Heimatland tätigen NGOs gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse ist im gegenständlichen Beschwerdefall nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht hinreichend konkret vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht hinreichend konkret vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.
Die vom Zweitbeschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeergänzung vom 31.01.2003 vorgebrachten Albträume sowie der behauptete "bedenkliche psychische Zustand" wurden im Verfahren in keiner Weise belegt und wurde eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung des Zweitbeschwerdeführers im gesamten weiteren Verfahren auch nicht mehr ansatzweise erwähnt.
Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese - wie sich aus dem zuletzt vorgelegten Befund von XXXX vom 23.04.2012 ergibt - an generalisierter Angststörung, Panikattacken, Depression, somatoformer Störung, Lumboischilagien (Wurzelreizsyndrom, bei dem Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Versorgungsbereich des Nervus ischiadicus auftreten), chronischem Cervicalsyndrom (Beschwerden in der Hals/Nackenregion), Schilddrüsendysfunktion sowie Hypertonie (erhöhter Spanungszustand) und Hyperlipidämie (erhöhte Konzentration des Cholesterins, der Triglyceride und der Lipoproteine), leidet. Den zuvor vorgelegten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2007 bis 2010 ist zusammengefasst zudem zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin an einem Nabelbruch sowie Myomen an der Gebärmutter litt und die Gebärmutter in weiterer Folge operativ entfernt wurde. Dass aufgrund der Entfernung der Gebärmutter und des bestanden habenden Nabelbruchs aktuelle Beschwerden vorliegen, wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht und geht auch aus dem vorgelegten aktuellen Befund nicht hervor.Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese - wie sich aus dem zuletzt vorgelegten Befund von römisch 40 vom 23.04.2012 ergibt - an generalisierter Angststörung, Panikattacken, Depression, somatoformer Störung, Lumboischilagien (Wurzelreizsyndrom, bei dem Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Versorgungsbereich des Nervus ischiadicus auftreten), chronischem Cervicalsyndrom (Beschwerden in der Hals/Nackenregion), Schilddrüsendysfunktion sowie Hypertonie (erhöhter Spanungszustand) und Hyperlipidämie (erhöhte Konzentration des Cholesterins, der Triglyceride und der Lipoproteine), leidet. Den zuvor vorgelegten medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2007 bis 2010 ist zusammengefasst zudem zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin an einem Nabelbruch sowie Myomen an der Gebärmutter litt und die Gebärmutter in weiterer Folge operativ entfernt wurde. Dass aufgrund der Entfernung der Gebärmutter und des bestanden habenden Nabelbruchs aktuelle Beschwerden vorliegen, wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht und geht auch aus dem vorgelegten aktuellen Befund nicht hervor.
Hinsichtlich der aktuellen, dem Befund vom 23.04.2012 zu entnehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung und die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung verwiesen, vor deren Hintergrund jedenfalls keine "derart außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, die im Falle einer Verbringung der Erstbeschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten. Den mittels Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013 übermittelten vorläufigen Feststellungen dieses Inhaltes wurde im Zuge der anwaltlichen Stellungnahme vom 19.02.2013 auch nicht entgegen getreten.Hinsichtlich der aktuellen, dem Befund vom 23.04.2012 zu entnehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung und die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung verwiesen, vor deren Hintergrund jedenfalls keine "derart außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, die im Falle einer Verbringung der Erstbeschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten. Den mittels Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 25.01.2013 übermittelten vorläufigen Feststellungen dieses Inhaltes wurde im Zuge der anwaltlichen Stellungnahme vom 19.02.2013 auch nicht entgegen getreten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Die verfahrensgegenständlichen Asylanträge wurden am 28.08.2002 gestellt. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, und hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.Die verfahrensgegenständlichen Asylanträge wurden am 28.08.2002 gestellt. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kann es in den vorliegenden Beschwerdefällen dahin gestellt bleiben, ob die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprechen, weil diesen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. Als Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie ständig "gequält" worden sei; nachgefragt führte sie aus, dass sie beschimpft worden sei und dass unbekannte maskierte Männer - möglicherweise Serben oder Angehörige von anderen Volksgruppen - versucht hätten, sie anzugreifen und zu vergewaltigten. Nach dem Tod ihres Ehegatten hätte sich die Situation noch verschlimmert und habe sie letztlich keinen Ausweg mehr gesehen und das Heimatland verlassen. Zu den Fluchtgründen des - damals minderjährigen - Zweitbeschwerdeführers wurde vorgebracht, dass auch dieser "gequält" und daran gehindert worden sei, die Schule zu besuchen. Im Zuge der Beschwerdeergänzung vom 31.01.2003 wurde konkretisiert, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Schule mehrmals verprügelt worden sei; zudem sei einmal auf offener Straße versucht worden, den Zweitbeschwerdeführer zu entführen.
Selbst wenn man nun von der Richtigkeit der behaupteten versuchten An- und Übergriffe gegen die Erstbeschwerdeführerin und der Übergriffe gegen den damals minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in der Schule sowie des weiters behaupteten - nicht näherer konkretisierten - Entführungsversuches ausgehen sollte, wäre unter Berücksichtigung der oben angeführten, unbestritten gebliebenen Länderberichte in den konkreten Fällen von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina auszugehen. Hinweise darauf, dass gerade die Beschwerdeführer als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina nicht ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbehörden erhalten würden, liegen dem Asylgerichtshof nicht vor und wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht hinreichend konkret und glaubhaft vorgebracht; vielmehr brachte die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vor, dass sie gar nicht versucht habe, sich an die Behörden im Heimatland zu wenden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung" in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber in den gegenständlichen Fällen nicht ausgegangen werden.
Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht des Umstandes, dass die vorgebrachten Vorfälle aus dem Jahr 2002 schon sehr lange zurückliegen sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müssten und könnten sie gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus dem Vorbringen bezüglich angeblich versuchter An- und Übergriffe gegen die Erstbeschwerdeführerin und weiterer Übergriffe gegen den Zweitbeschwerdeführer in der Schule im Jahr 2002 lassen sich auch bei Zugrundelegung keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete und insbesondere aktuelle Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin und des mittlerweile volljährigen Zweitbeschwerdeführers, der in Österreich seine Schulbildung abgeschlossen hat, im Falle der Rückkehr ziehen.
Im Hinblick auf die vorgebrachten allgemeinen Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei letztlich angemerkt, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer im Sinne der obigen Erwägungen jedoch nicht darzutun.Im Hinblick auf die vorgebrachten allgemeinen Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei letztlich angemerkt, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer im Sinne der obigen Erwägungen jedoch nicht darzutun.
Es gibt derzeit auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina generell aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.
Ad II)Ad römisch zwei)
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Auch besteht in Bosnien und Herzegowina (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in Bosnien und Herzegowina (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den vorliegenden Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den vorliegenden Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.
Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführern eine Unterkunftsmöglichkeit im Haus des Bruders zur Verfügung steht. Der Zweitbeschwerdeführer ist darüber hinaus gesund und arbeitsfähig, die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine behördliche Registrierung, sodass ihr der Zugang zum Sozialsystem offen steht. Weiters kann im Bedarfsfall humanitäre Hilfe bei den in Bosnien und Herzegowina tätigen NGO¿s gefunden werden.Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführern eine Unterkunftsmöglichkeit im Haus des Bruders zur Verfügung steht. Der Zweitbeschwerdeführer ist darüber hinaus gesund und arbeitsfähig, die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine behördliche Registrierung, sodass ihr der Zugang zum Sozialsystem offen steht. Weiters kann im Bedarfsfall humanitäre Hilfe bei den in Bosnien und Herzegowina tätigen NGO¿s gefunden werden.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei zunächst der rechtliche Hintergrund, vor dem der gegenständliche Fall zu beurteilen ist, dargestellt:
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
...
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:Zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist nun festzuhalten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht jene Schwere aufweisen (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen. Abgesehen davon sind in Bosnien und Herzegowina entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gewährleistet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist nun festzuhalten, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht jene Schwere aufweisen (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen. Abgesehen davon sind in Bosnien und Herzegowina entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gewährleistet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Nochmals sei an dieser Stelle letztlich erwähnt, dass die anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführerin den übermittelten vorläufigen Feststellungen, denzufolge sie weder an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Heimatland nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche allenfalls im Falle einer Verbringung nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, im Zuge der Stellungnahme vom 19.02.2013 nicht entgegen getreten ist.Nochmals sei an dieser Stelle letztlich erwähnt, dass die anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführerin den übermittelten vorläufigen Feststellungen, denzufolge sie weder an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Heimatland nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche allenfalls im Falle einer Verbringung nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnte, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, im Zuge der Stellungnahme vom 19.02.2013 nicht entgegen getreten ist.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Eine Ausweisung war durch den Asylgerichtshof nicht auszusprechen, zumal auch die angefochtenen Bescheide - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisungsentscheidungen enthielten und der Asylgerichtshof nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann.
Hinsichtlich der Ausführungen in der anwaltlichen Stellungnahme vom 19.01.2013 und der dieser beigelegten Integrationsunterlagen soll jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass der überaus lange, rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich (diese verfügen seit ihrer Asylantragstellung am 28.08.2002 über ein befristetes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz) und ihre Integrationsbemühungen in einem allfälligen, vor den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden geführten Verfahren zu berücksichtigen sein werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Behandlungsmöglichkeiten, Diskriminierung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.04.2013