TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/5 S5 432994-1/2013

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Veröffentlicht am 05.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §4 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
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  1. AsylG 2005 § 4 heute
  2. AsylG 2005 § 4 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S5 432.994-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Iran gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, Zl. 12 16.426 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Iran gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2013, Zl. 12 16.426 - EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2011/38 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2011/38 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 10.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und hat vor Organen des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, am folgenden Tag eine Erstbefragung stattgefunden.

Im Zuge dieser Einvernahme erklärte die Genannte, an keinerlei Beschwerden oder Krankheiten, welche sie an der Durchführung dieser Einvernahme hindern würden, zu leiden. In ihrem Herkunftsstaat würde nur noch ein Bruder leben - in der Slowakei hingegen noch ihr Ehemann sowie zwei ihrer Söhne; ihre Tochter XXXX auch XXXX und ihr mj. Enkelsohn XXXX auchXXXX, beide StA. des Iran, wären demgegenüber gemeinsam mit ihr ins Bundesgebiet eingereist und befänden sich mittlerweile ebenfalls im Zulassungsverfahren.Im Zuge dieser Einvernahme erklärte die Genannte, an keinerlei Beschwerden oder Krankheiten, welche sie an der Durchführung dieser Einvernahme hindern würden, zu leiden. In ihrem Herkunftsstaat würde nur noch ein Bruder leben - in der Slowakei hingegen noch ihr Ehemann sowie zwei ihrer Söhne; ihre Tochter römisch 40 auch römisch 40 und ihr mj. Enkelsohn römisch 40 auchXXXX, beide StA. des Iran, wären demgegenüber gemeinsam mit ihr ins Bundesgebiet eingereist und befänden sich mittlerweile ebenfalls im Zulassungsverfahren.

Bereits vor circa neun Jahren (!) sei die Asylwerberin zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem jüngsten Sohn aus dem Iran legal am Luftweg in die Ukraine gelangt. Nach Ablauf der lediglich eine Woche lang gültigen Touristenvisa hätte man die Familie festgenommen und vier Monate lang inhaftiert. Unmittelbar nach ihrer Freilassung wäre dann die Gruppe in einem 16-stündigen Fußmarsch in die Slowakei gelangt, wo man von lokalen Sicherheitskräften aufgegriffen worden sei und sofort um internationalen Schutz angesucht habe. Im Jahr 2004 hätten alle drei Personen den Asylstatus zuerkannt bekommen. Die Antragstellerin weiter: "Gestern beschlossen wir (meine Tochter und mein Enkel), mit einem Taxi nach Österreich zu fahren, da wir nicht mehr erwünscht waren (Seite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Ihren Herkunftsstaat habe die Antragstellerin deswegen verlassen, da ihr Gatte während monarchischer Staatsführung beim Militär aktiv gewesen wäre. Schon zum damaligen Zeitpunkt, etwa vor 11 Jahren, wäre es dessen dezidierter Wunsch gewesen, dass die gesamte Familie zum Christentum konvertieren solle. Nach einem einjährigen Gefängnisaufenthalt ihres Ehemanns "haben wir uns entschlossen zu flüchten, da und die Gefängnisstrafe droht (Seite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland müsse die Beschwerdeführerin fürchten getötet zu werden. In die Slowakei wolle sie aber ebenfalls nicht mehr zurück, zumal sie und ihre Familie dort nicht länger erwünscht seien. So habe man sie nicht nur der bisherigen Wohnunterkunft verwiesen, sondern zudem sämtliche finanzielle Unterstützungsleistungen gestrichen.

3. Das am 12.11.2012 an die Slowakei übermittelte Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerberin gemäß Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes am 26.11.2012 mit Verweis auf die in selbigem Mitgliedsland bereits erteilte Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. Als anerkannter Flüchtling könne die Antragstellerin somit nicht Gegenstand eines Dublin-Verfahrens sein (vgl. Seite 83 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).3. Das am 12.11.2012 an die Slowakei übermittelte Ersuchen um Wiederaufnahme der Asylwerberin gemäß Artikel 9, Absatz 3, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes am 26.11.2012 mit Verweis auf die in selbigem Mitgliedsland bereits erteilte Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. Als anerkannter Flüchtling könne die Antragstellerin somit nicht Gegenstand eines Dublin-Verfahrens sein vergleiche Seite 83 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

4. Seitens des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin am 30.11.2012 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 nachweislich ausgefolgt und damit zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass Drittstaatsicherheit in der Slowakei im Sinne des § 4 AsylG 2005 gegeben sei (vgl. Seiten 107 und 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).4. Seitens des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin am 30.11.2012 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 nachweislich ausgefolgt und damit zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass Drittstaatsicherheit in der Slowakei im Sinne des Paragraph 4, AsylG 2005 gegeben sei vergleiche Seiten 107 und 109 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

5. Im Rahmen einer schriftlichen Vertreterbekanntgabe vom 03.12.2012 wurde primär auf den angeblich prekären Gesundheitszustand der Asylwerberin verwiesen. Demnach leide die in der Slowakei als Flüchtling anerkannte Antragstellerin an Diabetes Mellitus Typ II, einer Herzerkrankung und einem Nierenleiden. Der Gesundheitszustand bedürfe einer permanenten medizinischen Kontrolle. Wenngleich während der ersten Jahre in der Slowakei der Genannten eine Wohnung sowie Verpflegung zur Verfügung gestellt worden wären, hätte man sie und ihren Gatten vor fünf Jahren nicht nur delogiert, sondern diesen zudem den Versicherungsschutz genommen. Aufgrund ihrer massiv beeinträchtigten Gesundheit sei sie nunmehr gezwungen gewesen, in einem anderen Land Schutz zu suchen, da ansonsten irreparable medizinische Folgen drohen würden. Ihren Gatten habe sie dabei zurücklassen müssen, wenngleich dieser aufgrund eines Arbeitsunfalls aktuell mit einem gebrochenen Bein ans Bett gefesselt wäre. Durch den Entzug von Sozialleistungen hätte man der Rechtsmittelwerberin de facto den Schutz vor Verfolgung entzogen und müsse darauf basierend sogar eine Nichtverlängerung ihres momentanen Status wenn nicht sogar eine Abschiebung in den Iran befürchtet werden.5. Im Rahmen einer schriftlichen Vertreterbekanntgabe vom 03.12.2012 wurde primär auf den angeblich prekären Gesundheitszustand der Asylwerberin verwiesen. Demnach leide die in der Slowakei als Flüchtling anerkannte Antragstellerin an Diabetes Mellitus Typ römisch zwei, einer Herzerkrankung und einem Nierenleiden. Der Gesundheitszustand bedürfe einer permanenten medizinischen Kontrolle. Wenngleich während der ersten Jahre in der Slowakei der Genannten eine Wohnung sowie Verpflegung zur Verfügung gestellt worden wären, hätte man sie und ihren Gatten vor fünf Jahren nicht nur delogiert, sondern diesen zudem den Versicherungsschutz genommen. Aufgrund ihrer massiv beeinträchtigten Gesundheit sei sie nunmehr gezwungen gewesen, in einem anderen Land Schutz zu suchen, da ansonsten irreparable medizinische Folgen drohen würden. Ihren Gatten habe sie dabei zurücklassen müssen, wenngleich dieser aufgrund eines Arbeitsunfalls aktuell mit einem gebrochenen Bein ans Bett gefesselt wäre. Durch den Entzug von Sozialleistungen hätte man der Rechtsmittelwerberin de facto den Schutz vor Verfolgung entzogen und müsse darauf basierend sogar eine Nichtverlängerung ihres momentanen Status wenn nicht sogar eine Abschiebung in den Iran befürchtet werden.

6. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.12.2012 bestätigte die Antragstellerin zunächst ihren eingeschränkten Gesundheitszustand. "Wichtig ist, dass ich alles dabei habe. Ich meine damit Wasser und Medikamente (Seite 129 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)". Generell leide sie an Diabetes, Asthma, Nieren- und Herzproblemen. Gegenwärtig wäre sie medikamentös eingestellt und führe zudem eine Insulinbehandlung durch. Seit ihrem Eintreffen im österreichischen Bundesgebiet hätte sie schon zweimalig ins Krankenhaus XXXX eingeliefert werden müssen. Aktuell habe man ihr andere Medikamente verordnet sowie einen Kontrolltermin vereinbart. Zudem müsse sie regelmäßig zu Untersuchungsterminen erscheinen. Schon in der Slowakei hätte die Asylwerberin diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen, welche von ihrem Versicherungsschutz, ausgenommen eines geringfügigen Selbstbehaltes, zur Gänze abgedeckt worden sei. Vor einem Jahr aber sei sie nicht mehr unterstützt und aufgefordert worden, die Wohnung zu räumen (Seite 131 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Unter großem medialen Echo habe sie die Ungerechtigkeit der ihr von Seiten der slowakischen Obrigkeit widerfahrenen Behandlung geschildert und wäre von dieser ab diesem Zeitpunkt auch nicht länger Krankenversicherungsschutz gewährt worden. Als Begründung hätten die zuständigen Behörden lediglich auf die vergangenen mehrjährigen Unterstützungsleistungen verwiesen und alternativ eine Wohnsitzverlegung in ein Altenheim angeboten. Dies sei von der Antragstellerin aber prinzipiell abgelehnt worden, zumal es sich hiebei eigentlich um eine Nervenheilanstalt handeln würde und in dieser schon einige alte Männer verstorben wären. Vor einem Jahr habe man auch den Mietvertrag für die bisherige Wohnung gekündigt und die Beschwerdeführerin, wie auch deren Familie dazu aufgefordert, für sich in voller Eigenverantwortung selbst aufzukommen. Sämtliche Proteste der Asylwerberin hätte man dabei ebensowenig berücksichtigt, wie deren Verweis auf ihren offiziellen Flüchtlingsstatus. Eine weitere Alternativunterkunft sei ihrerseits mangels entsprechender Ausstattung ebenfalls als unzureichend empfunden worden, weshalb sie auch diese abgelehnt habe. Diverse ihrerseits nunmehr vorgelegte Papiere würden den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zweifelsfrei belegen. Im Bundesgebiet verfüge sie abgesehen von ihrer ebenfalls im Verfahren befindlichen Tochter bzw. ihrem minderjährigen Enkel über keinerlei verwandtschaftliche Bindungen. Demgegenüber lebe noch ihr Ehemann in der Slowakei, welcher als anerkannter Flüchtling weiterhin die bisherige Wohnung nutze, aber gegenwärtig sehr krank wäre. Aufgrund eines Beinbruchs und den Folgen einer Operation seines rechten Auges sei dessen Gesundheitszustand sehr schlecht und könne er deshalb derzeit auch nicht delogiert werden. Ebensowenig hätte er die Asylwerberin auf ihrem Weg ins Bundesgebiet begleiten können. Die Antragstellerin wörtlich: "Ich sagte zu ihm, dass ich nach Österreich gehe und vielleicht dort unterstützt werde und vielleicht bleiben könnte (Seite 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Gefragt, wer sich denn nunmehr um ihren bettlägerigen Gatten kümmern würde, entgegnete die Genannte: "Kein Mensch. Er ist einfach alleine zuhause. Ihm geht es nicht gut (Seite 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Immerhin würde man miteinander gelegentlich telephonieren. Auf Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin beinahe einen ganzen Monat im Bundesgebiet aufhältig sei, weshalb es unglaubwürdig wäre, dass ihr Ehemann seither völlig auf sich allein gestellt sei und die ganze Zeit bettlägerig in seiner Wohnung verbracht habe, korrigierte diese ihre diesbezüglichen Angaben sofort dahingehend, dass ihr Sohn Siavash nunmehr bei seinem Vater leben würde. Letztgenannter sei extra aus Deutschland angereist und in den Wohnungsmietvertrag formal als Mieter eingetreten, wobei in Rede stehendes Vertragsverhältnis lediglich auf einen Monat befristet abgeschlossen worden wäre. Wenngleich ebenfalls anerkannter Flüchtling und Bezieher von ¿ 50,00.- pro Monat, müsse dieser dennoch seine Behandlungen gegen Migräne selbst finanzieren. Zudem hätten seine Bestrebungen, einen festen Arbeitsplatz zu finden, bislang keinerlei Erfolge gezeitigt. Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders nahe Beziehung bestehe, wären im Bundesgebiet nicht vorhanden. Auf Vorhalt, dass die Slowakei zur Rücknahme ihrer Person sowie inhaltlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen zuständig sei, zeigte sich die Antragstellerin absolut uneinsichtig. So wolle sie lieber in Österreich bleiben, da sie alt und krank sei und in gegenständlichem Mitgliedsland das Leben weitaus schlechter wäre. Während all der Jahre hätten sie und ihr Ehemann von der slowakischen Sozialhilfe gelebt. Kurze Zeit habe ihr Gatte in einem Chinarestaurant gearbeitet, mit dem Erlös jedoch ausschließlich seinen Tabakkonsum finanziert. Auch habe man bis zum heutigen Tage nicht die Landessprache gelernt, da diese "sehr, sehr schwer" (Seite 139 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) sei. Die ebenfalls im Verfahren befindliche Tochter "hat dort gar nichts gemacht (Seite 139 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", zumal auch nicht zum legalen Aufenthalt berechtigt. Die slowakischen Behörden hätten beabsichtigt, das Asylverfahren der Letztgenannten trotz deren explizit vorgebrachten Eheprobleme negativ zu finalisieren und zudem keine finanzielle Unterstützung gewährt. Eigenständig eine Wohnung zu finden, sei in diesem Land für Ausländer praktisch unmöglich, zumal die Einheimischen auf Leute wie die Beschwerdeführerin herabschauen würden. Nach Erhalt der Aufforderung, die bisherige Wohnung nach Auslaufen des Vertrages zu räumen, habe sie ihre Mietzahlungen einfach eingestellt, aber trotzdem bis zu ihrer Ausreise weiter darin gelebt. Wie sie ausschließlich mit jenen ihr staatlicherseits zugestandenen finanziellen Mitteln über all die Jahre überleben hätte können, obwohl die ihrerseits ins Treffen geführten Fixkosten angeblich weitaus höher gewesen wären als die Einnahmen, könne sie auch nicht erklären. Man habe aber einfach vieles nicht bezahlt. Den in Österreich engagierten rechtsfreundlichen Vertreter würde ein ebenfalls im Asylverfahren befindlicher Landsmann namens Habib bezahlen, da dieser der Auffassung sei, wonach sich Iraner gegenseitig helfen sollten. Abschließend ersuche die Genannte nochmals im Bundesgebiet bleiben zu dürfen und nicht n die Slowakei zurück zu müssen.6. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 04.12.2012 bestätigte die Antragstellerin zunächst ihren eingeschränkten Gesundheitszustand. "Wichtig ist, dass ich alles dabei habe. Ich meine damit Wasser und Medikamente (Seite 129 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)". Generell leide sie an Diabetes, Asthma, Nieren- und Herzproblemen. Gegenwärtig wäre sie medikamentös eingestellt und führe zudem eine Insulinbehandlung durch. Seit ihrem Eintreffen im österreichischen Bundesgebiet hätte sie schon zweimalig ins Krankenhaus römisch 40 eingeliefert werden müssen. Aktuell habe man ihr andere Medikamente verordnet sowie einen Kontrolltermin vereinbart. Zudem müsse sie regelmäßig zu Untersuchungsterminen erscheinen. Schon in der Slowakei hätte die Asylwerberin diverse medizinische Behandlungen in Anspruch genommen, welche von ihrem Versicherungsschutz, ausgenommen eines geringfügigen Selbstbehaltes, zur Gänze abgedeckt worden sei. Vor einem Jahr aber sei sie nicht mehr unterstützt und aufgefordert worden, die Wohnung zu räumen (Seite 131 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Unter großem medialen Echo habe sie die Ungerechtigkeit der ihr von Seiten der slowakischen Obrigkeit widerfahrenen Behandlung geschildert und wäre von dieser ab diesem Zeitpunkt auch nicht länger Krankenversicherungsschutz gewährt worden. Als Begründung hätten die zuständigen Behörden lediglich auf die vergangenen mehrjährigen Unterstützungsleistungen verwiesen und alternativ eine Wohnsitzverlegung in ein Altenheim angeboten. Dies sei von der Antragstellerin aber prinzipiell abgelehnt worden, zumal es sich hiebei eigentlich um eine Nervenheilanstalt handeln würde und in dieser schon einige alte Männer verstorben wären. Vor einem Jahr habe man auch den Mietvertrag für die bisherige Wohnung gekündigt und die Beschwerdeführerin, wie auch deren Familie dazu aufgefordert, für sich in voller Eigenverantwortung selbst aufzukommen. Sämtliche Proteste der Asylwerberin hätte man dabei ebensowenig berücksichtigt, wie deren Verweis auf ihren offiziellen Flüchtlingsstatus. Eine weitere Alternativunterkunft sei ihrerseits mangels entsprechender Ausstattung ebenfalls als unzureichend empfunden worden, weshalb sie auch diese abgelehnt habe. Diverse ihrerseits nunmehr vorgelegte Papiere würden den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zweifelsfrei belegen. Im Bundesgebiet verfüge sie abgesehen von ihrer ebenfalls im Verfahren befindlichen Tochter bzw. ihrem minderjährigen Enkel über keinerlei verwandtschaftliche Bindungen. Demgegenüber lebe noch ihr Ehemann in der Slowakei, welcher als anerkannter Flüchtling weiterhin die bisherige Wohnung nutze, aber gegenwärtig sehr krank wäre. Aufgrund eines Beinbruchs und den Folgen einer Operation seines rechten Auges sei dessen Gesundheitszustand sehr schlecht und könne er deshalb derzeit auch nicht delogiert werden. Ebensowenig hätte er die Asylwerberin auf ihrem Weg ins Bundesgebiet begleiten können. Die Antragstellerin wörtlich: "Ich sagte zu ihm, dass ich nach Österreich gehe und vielleicht dort unterstützt werde und vielleicht bleiben könnte (Seite 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Gefragt, wer sich denn nunmehr um ihren bettlägerigen Gatten kümmern würde, entgegnete die Genannte: "Kein Mensch. Er ist einfach alleine zuhause. Ihm geht es nicht gut (Seite 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Immerhin würde man miteinander gelegentlich telephonieren. Auf Vorhalt, wonach die Beschwerdeführerin beinahe einen ganzen Monat im Bundesgebiet aufhältig sei, weshalb es unglaubwürdig wäre, dass ihr Ehemann seither völlig auf sich allein gestellt sei und die ganze Zeit bettlägerig in seiner Wohnung verbracht habe, korrigierte diese ihre diesbezüglichen Angaben sofort dahingehend, dass ihr Sohn Siavash nunmehr bei seinem Vater leben würde. Letztgenannter sei extra aus Deutschland angereist und in den Wohnungsmietvertrag formal als Mieter eingetreten, wobei in Rede stehendes Vertragsverhältnis lediglich auf einen Monat befristet abgeschlossen worden wäre. Wenngleich ebenfalls anerkannter Flüchtling und Bezieher von ¿ 50,00.- pro Monat, müsse dieser dennoch seine Behandlungen gegen Migräne selbst finanzieren. Zudem hätten seine Bestrebungen, einen festen Arbeitsplatz zu finden, bislang keinerlei Erfolge gezeitigt. Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders nahe Beziehung bestehe, wären im Bundesgebiet nicht vorhanden. Auf Vorhalt, dass die Slowakei zur Rücknahme ihrer Person sowie inhaltlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen zuständig sei, zeigte sich die Antragstellerin absolut uneinsichtig. So wolle sie lieber in Österreich bleiben, da sie alt und krank sei und in gegenständlichem Mitgliedsland das Leben weitaus schlechter wäre. Während all der Jahre hätten sie und ihr Ehemann von der slowakischen Sozialhilfe gelebt. Kurze Zeit habe ihr Gatte in einem Chinarestaurant gearbeitet, mit dem Erlös jedoch ausschließlich seinen Tabakkonsum finanziert. Auch habe man bis zum heutigen Tage nicht die Landessprache gelernt, da diese "sehr, sehr schwer" (Seite 139 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) sei. Die ebenfalls im Verfahren befindliche Tochter "hat dort gar nichts gemacht (Seite 139 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", zumal auch nicht zum legalen Aufenthalt berechtigt. Die slowakischen Behörden hätten beabsichtigt, das Asylverfahren der Letztgenannten trotz deren explizit vorgebrachten Eheprobleme negativ zu finalisieren und zudem keine finanzielle Unterstützung gewährt. Eigenständig eine Wohnung zu finden, sei in diesem Land für Ausländer praktisch unmöglich, zumal die Einheimischen auf Leute wie die Beschwerdeführerin herabschauen würden. Nach Erhalt der Aufforderung, die bisherige Wohnung nach Auslaufen des Vertrages zu räumen, habe sie ihre Mietzahlungen einfach eingestellt, aber trotzdem bis zu ihrer Ausreise weiter darin gelebt. Wie sie ausschließlich mit jenen ihr staatlicherseits zugestandenen finanziellen Mitteln über all die Jahre überleben hätte können, obwohl die ihrerseits ins Treffen geführten Fixkosten angeblich weitaus höher gewesen wären als die Einnahmen, könne sie auch nicht erklären. Man habe aber einfach vieles nicht bezahlt. Den in Österreich engagierten rechtsfreundlichen Vertreter würde ein ebenfalls im Asylverfahren befindlicher Landsmann namens Habib bezahlen, da dieser der Auffassung sei, wonach sich Iraner gegenseitig helfen sollten. Abschließend ersuche die Genannte nochmals im Bundesgebiet bleiben zu dürfen und nicht n die Slowakei zurück zu müssen.

7. Laut einem am 11.12.2012 übermittelten Schreiben stehe die Asylwerberin in der Slowakei konkret "im Verdacht, ihren Asylstatus zu missbrauchen, da sie immer wieder zurück nach TEHERAN flog (Seite 323 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

8. Eine fachmedizinische Befundinterpretation sämtlicher im Verfahren präsentierten Unterlagen im Zusammenhang mit dem konkreten Gesundheitszustand der Antragstellerin vom 03.01.2013 kam zu dem Ergebnis, demzufolge Letztgenannte sowohl an einem metabolischen Syndrom mit Übergewicht, Hyperlipidaemie und Insulin-pflichtigem Diabetes mellitus 2 als auch an einem diabetischen Sekundärsyndrom leide - eine Reisefähigkeit sei aber jedenfalls zu bejahen und wären sämtliche medizinisch-notwendigen Maßnahmen vor einer Überstellung bereits getroffen worden. Im Rahmen einer Rückführung müsste lediglich auf eine Mitführung der bisherigen Medikamente geachtet und die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft allenfalls der Möglichkeit einer medizinischen Versorgung zugeführt werden (vgl. Seiten 359 bis 371 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).8. Eine fachmedizinische Befundinterpretation sämtlicher im Verfahren präsentierten Unterlagen im Zusammenhang mit dem konkreten Gesundheitszustand der Antragstellerin vom 03.01.2013 kam zu dem Ergebnis, demzufolge Letztgenannte sowohl an einem metabolischen Syndrom mit Übergewicht, Hyperlipidaemie und Insulin-pflichtigem Diabetes mellitus 2 als auch an einem diabetischen Sekundärsyndrom leide - eine Reisefähigkeit sei aber jedenfalls zu bejahen und wären sämtliche medizinisch-notwendigen Maßnahmen vor einer Überstellung bereits getroffen worden. Im Rahmen einer Rückführung müsste lediglich auf eine Mitführung der bisherigen Medikamente geachtet und die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft allenfalls der Möglichkeit einer medizinischen Versorgung zugeführt werden vergleiche Seiten 359 bis 371 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

9. Aus der Beantwortung einer am 07.12.2012 erstinstanzlich in Auftrag gegebenen Anfrage an die Staatendokumentation vom 31.01.2013 geht unter anderem hervor, dass in der Slowakei staatliche Sozialleistungen für Familien mit Kindern, insbesondere Kinderbeihilfe und Karenzgeld, auch für Ausländer, Asylanten und Migranten aus Drittländer zugänglich wären. Generell bestehe die Möglichkeit einen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen geltend zu machen, auch für sämtliche Vertreter der eben genannter Personengruppen. Neben slowakischen Staatsbürgern wären somit auch Ausländer, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, berechtigt zum Empfang von Sozialdienstleistungen. Dasselbe gelte sinngemäß auch in Bezug auf Leistungen zur Linderung materieller Not. Hinsichtlich Quantität und Qualität der Bezüge würde auch keinerlei Differenzierung zwischen Inländern und Asylanten vorgenommen werden. Eine Gleichbehandlung werde auch in Bezug auf das System der Hilfe in materieller Not aufgrund eines legalen Aufenthalts eines Migranten in der Slowakei gesetzlich garantiert. Personen mit Flüchtlingsstatus würden zudem keinerlei individuell erteilte Arbeitserlaubnis benötigen und stehe das staatliche Pensionssystem generell allen Personen zu gleichen Bedingungen offen. Explizit werde auf den Umstand verwiesen, demzufolge auch für Asylwerber, Flüchtlinge und Ausländer Gesundheitsfürsorge auf hohem Niveau gewährleistet werde. Arbeitslose anerkannte Flüchtlinge würden zudem freie Leistungen auf diesem Gebiet erhalten, ohne für die ansonsten geltenden monatlichen Versicherungszahlungen aufkommen zu müssen. Asylberechtigte wären in gegenständlichem Mitgliedsstaat generell versichert und bestehe keinerlei Unterschied im Vergleich zu Staatsbürgern hinsichtlich deren Rechte und Pflichten (vgl. Seiten 401 bis 417 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).9. Aus der Beantwortung einer am 07.12.2012 erstinstanzlich in Auftrag gegebenen Anfrage an die Staatendokumentation vom 31.01.2013 geht unter anderem hervor, dass in der Slowakei staatliche Sozialleistungen für Familien mit Kindern, insbesondere Kinderbeihilfe und Karenzgeld, auch für Ausländer, Asylanten und Migranten aus Drittländer zugänglich wären. Generell bestehe die Möglichkeit einen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen geltend zu machen, auch für sämtliche Vertreter der eben genannter Personengruppen. Neben slowakischen Staatsbürgern wären somit auch Ausländer, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, berechtigt zum Empfang von Sozialdienstleistungen. Dasselbe gelte sinngemäß auch in Bezug auf Leistungen zur Linderung materieller Not. Hinsichtlich Quantität und Qualität der Bezüge würde auch keinerlei Differenzierung zwischen Inländern und Asylanten vorgenommen werden. Eine Gleichbehandlung werde auch in Bezug auf das System der Hilfe in materieller Not aufgrund eines legalen Aufenthalts eines Migranten in der Slowakei gesetzlich garantiert. Personen mit Flüchtlingsstatus würden zudem keinerlei individuell erteilte Arbeitserlaubnis benötigen und stehe das staatliche Pensionssystem generell allen Personen zu gleichen Bedingungen offen. Explizit werde auf den Umstand verwiesen, demzufolge auch für Asylwerber, Flüchtlinge und Ausländer Gesundheitsfürsorge auf hohem Niveau gewährleistet werde. Arbeitslose anerkannte Flüchtlinge würden zudem freie Leistungen auf diesem Gebiet erhalten, ohne für die ansonsten geltenden monatlichen Versicherungszahlungen aufkommen zu müssen. Asylberechtigte wären in gegenständlichem Mitgliedsstaat generell versichert und bestehe keinerlei Unterschied im Vergleich zu Staatsbürgern hinsichtlich deren Rechte und Pflichten vergleiche Seiten 401 bis 417 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

10. Konfrontiert mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen, brachte die Antragstellerin im Rahmen einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme ihrer Person vor der belangten Behörde am 05.02.2012 zunächst vor, nunmehr auch an Nierenentzündungen zu leiden. Die Werte bei diversen Untersuchungen würden stark voneinander abweichen. "Die Ärzte meinten, wenn die Werte zu hoch sind, könnte dies lebensgefährlich sein (Seite 435 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Generell wären die behandelnden Mediziner der Auffassung, dass "alles" für einige Zeit beobachtet werden müsste, bevor weitere Schritte gesetzt werden könnten. Entgegen der konkret vorgehaltenen Befundinterpretation sei sie subjektiv davon überzeugt, definitiv weder reise- noch transportfähig zu sein. Seit einem Jahr könne die Genannte ohne Zuhilfenahme eines Stockes überhaupt nicht mehr gehen und hätte die akute Nierenentzündung nur noch alles zusätzlich verschlimmert. Auch würden die in den Länderinformationen enthaltenen Feststellungen zur behaupteten Gewährung von Sozialleistungen laut eigener Erfahrung nicht einmal in Grundzügen stimmen. Die finanzielle Lage ihres Gatten und ihres Sohnes habe sich in der Slowakei dramatisch verschlechtert und würden generell viele Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge einen Aufenthalt im Bundesgebiet jenem in gegenständlichem Mitgliedsland vorziehen. Ihre unterschiedlichen Geburtsdaten wären ausschließlich das Resultat falscher Berechnungen eines slowakischen Dolmetschers. Ebenso sei es unrichtig, ihr eine Reise in ihre Heimat zu unterstellen - in Wahrheit habe sie lediglich ihre im Verfahren befindliche Tochter XXXX auch XXXX und ihren minderjährigen Enkelsohn XXXX auch XXXX in der Türkei abgeholt. "Sie hat dann später in Europa einen Asylantrag gestellt (Seite 441 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Abgesehen davon, dass ihr damaliger Gesundheitszustand noch wesentlich besser gewesen wäre, sei es ihr einfach wichtig gewesen, ihre Tochter zu begleiten. Die Information des Wiener Flughafens, derzufolge sie im Jahre 2012 mit einem Direktflug aus dem Iran in Wien gelandet sei, wäre nicht korrekt.10. Konfrontiert mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen, brachte die Antragstellerin im Rahmen einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme ihrer Person vor der belangten Behörde am 05.02.2012 zunächst vor, nunmehr auch an Nierenentzündungen zu leiden. Die Werte bei diversen Untersuchungen würden stark voneinander abweichen. "Die Ärzte meinten, wenn die Werte zu hoch sind, könnte dies lebensgefährlich sein (Seite 435 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Generell wären die behandelnden Mediziner der Auffassung, dass "alles" für einige Zeit beobachtet werden müsste, bevor weitere Schritte gesetzt werden könnten. Entgegen der konkret vorgehaltenen Befundinterpretation sei sie subjektiv davon überzeugt, definitiv weder reise- noch transportfähig zu sein. Seit einem Jahr könne die Genannte ohne Zuhilfenahme eines Stockes überhaupt nicht mehr gehen und hätte die akute Nierenentzündung nur noch alles zusätzlich verschlimmert. Auch würden die in den Länderinformationen enthaltenen Feststellungen zur behaupteten Gewährung von Sozialleistungen laut eigener Erfahrung nicht einmal in Grundzügen stimmen. Die finanzielle Lage ihres Gatten und ihres Sohnes habe sich in der Slowakei dramatisch verschlechtert und würden generell viele Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge einen Aufenthalt im Bundesgebiet jenem in gegenständlichem Mitgliedsland vorziehen. Ihre unterschiedlichen Geburtsdaten wären ausschließlich das Resultat falscher Berechnungen eines slowakischen Dolmetschers. Ebenso sei es unrichtig, ihr eine Reise in ihre Heimat zu unterstellen - in Wahrheit habe sie lediglich ihre im Verfahren befindliche Tochter römisch 40 auch römisch 40 und ihren minderjährigen Enkelsohn römisch 40 auch römisch 40 in der Türkei abgeholt. "Sie hat dann später in Europa einen Asylantrag gestellt (Seite 441 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Abgesehen davon, dass ihr damaliger Gesundheitszustand noch wesentlich besser gewesen wäre, sei es ihr einfach wichtig gewesen, ihre Tochter zu begleiten. Die Information des Wiener Flughafens, derzufolge sie im Jahre 2012 mit einem Direktflug aus dem Iran in Wien gelandet sei, wäre nicht korrekt.

11. Aus einem Aktenvermerk über ein am 06.02.2013 geführtes Telephonat mit dem LKH XXXX geht hervor, dass die über akute Nierenschmerzen klagende, in die Akutaufnahme überstellte, Beschwerdeführerin lediglich an Kreuzschmerzen leide (vgl. Seite 455 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).11. Aus einem Aktenvermerk über ein am 06.02.2013 geführtes Telephonat mit dem LKH römisch 40 geht hervor, dass die über akute Nierenschmerzen klagende, in die Akutaufnahme überstellte, Beschwerdeführerin lediglich an Kreuzschmerzen leide vergleiche Seite 455 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

12. Einem weiteren Aktenvermerk vom 07.02.2013 ist zu entnehmen, dass die Genannte während ihres mittlerweile dreimonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet bereits wiederholt fachärztlich untersucht worden sei und es laut dem zu Rate gezogenen medizinischen Sachverständigen keineswegs nötig sein könne, dass eine diagnostizierte Diabeteserkrankung einen weiteren Beobachtungszeitraum für weiterführende Behandlungsstrategien erforderlich mache, wie zuletzt dezidiert von dieser behauptet (vgl. Seite 473 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).12. Einem weiteren Aktenvermerk vom 07.02.2013 ist zu entnehmen, dass die Genannte während ihres mittlerweile dreimonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet bereits wiederholt fachärztlich untersucht worden sei und es laut dem zu Rate gezogenen medizinischen Sachverständigen keineswegs nötig sein könne, dass eine diagnostizierte Diabeteserkrankung einen weiteren Beobachtungszeitraum für weiterführende Behandlungsstrategien erforderlich mache, wie zuletzt dezidiert von dieser behauptet vergleiche Seite 473 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

13. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 07.01.2013, Zl. 12 16.426 - EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbiges Mitgliedsland zulässig sei.13. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 07.01.2013, Zl. 12 16.426 - EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbiges Mitgliedsland zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren im Allgemeinen, zu den gesetzlichen Grundlagen, zur menschenrechtlichen Situation, Sozialleistung- und Versicherungslage, Möglichkeiten zum Erwerb von Pensionsansprüchen und zum Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die von der Beschwerdeführerin konkret ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor dem Hintergrund des eingeholten fachmedizinischen Gutachtens sowie in Kombination mit der ständigen Judikatur des EGMR kein taugliches Abschiebehindernis darstellen würden. So handle es sich hiebei um keinerlei lebensbedrohliche Erkrankungen, welche eine potentielle Verletzung ihrer von Art. 3 EMRK umfassten Rechte befürchten ließen und werde in diesem Kontext auch auf die Vielzahl fachärztlicher Untersuchungen verwiesen, welche ebenfalls keinen anderen Schluss nahelegen würden. Des Weiteren könnten die präsentierten Vorwürfe gegen das slowakische Sozialsystem angesichts der konkret beigeschafften Länderinformationen nicht nachvollzogen werden und habe sich die Rechtsmittelwerberin darüber hinaus in wesentlichen Punkten ihres diesbezüglichen Kernvorbringens selbst widersprochen. Allein die Vielzahl der im Verfahren aufgetretenen inhaltlichen Divergenzen hätten im Ergebnis zu einer völligen Unglaubwürdigkeit ihrer Person geführt und anhand diverser, im Einzelnen minutiös aufgelisteter, Fakten, die zentralen Kernaussagen ihres Vorbringens unzweifelhaft widerlegt werden können.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die von der Beschwerdeführerin konkret ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor dem Hintergrund des eingeholten fachmedizinischen Gutachtens sowie in Kombination mit der ständigen Judikatur des EGMR kein taugliches Abschiebehindernis darstellen würden. So handle es sich hiebei um keinerlei lebensbedrohliche Erkrankungen, welche eine potentielle Verletzung ihrer von Artikel 3, EMRK umfassten Rechte befürchten ließen und werde in diesem Kontext auch auf die Vielzahl fachärztlicher Untersuchungen verwiesen, welche ebenfalls keinen anderen Schluss nahelegen würden. Des Weiteren könnten die präsentierten Vorwürfe gegen das slowakische Sozialsystem angesichts der konkret beigeschafften Länderinformationen nicht nachvollzogen werden und habe sich die Rechtsmittelwerberin darüber hinaus in wesentlichen Punkten ihres diesbezüglichen Kernvorbringens selbst widersprochen. Allein die Vielzahl der im Verfahren aufgetretenen inhaltlichen Divergenzen hätten im Ergebnis zu einer völligen Unglaubwürdigkeit ihrer Person geführt und anhand diverser, im Einzelnen minutiös aufgelisteter, Fakten, die zentralen Kernaussagen ihres Vorbringens unzweifelhaft widerlegt werden können.

14. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin neuerlich wortgleich mit der schriftlichen Stellungnahme vom 03.12.2012 auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

15. Die Beschwerde langte mit 22.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Es liegen demnach die Vorraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Es liegen demnach die Vorraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vor.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Abs. 4 dieser Bestimmung normiert:Absatz 4, dieser Bestimmung normiert:

"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn

1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;

2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder

3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."

Gemäß Abs. 5 leg. cit. tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft wenn ein Fremder, ausGemäß Absatz 5, leg. cit. tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft wenn ein Fremder, aus

faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten liegen, binnen drei Monaten nicht zurück,-

oder abgeschoben werden kann.

Die Drittstaatregelung des § 4 AsylG kommt somit gemäß der in Abs. 1 enthaltenen Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung, wenn ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung anwendbar ist.Die Drittstaatregelung des Paragraph 4, AsylG kommt somit gemäß der in Absatz eins, enthaltenen Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung, wenn ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung anwendbar ist.

Die Erstbehörde hat angesichts des vorangegangenen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Slowakei und ihres dort erlangten Flüchtlingsstatus (vgl. Seite 83 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren verneint und die Drittstaatsicherheit der Slowakei festgestellt. Sie ist dabei - der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - u.a. zutreffend davon ausgegangen, dass in casu in Bezug auf gegenständlichen Mitgliedstaat ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung aufgrund der zuvor angesprochenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Antragstellerin nicht anwendbar sei.Die Erstbehörde hat angesichts des vorangegangenen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Slowakei und ihres dort erlangten Flüchtlingsstatus vergleiche Seite 83 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren verneint und die Drittstaatsicherheit der Slowakei festgestellt. Sie ist dabei - der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - u.a. zutreffend davon ausgegangen, dass in casu in Bezug auf gegenständlichen Mitgliedstaat ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung aufgrund der zuvor angesprochenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Antragstellerin nicht anwendbar sei.

Dieser rechtlichen Schlussfolgerung wird seitens des erkennenden Richters des Asylgerichtshofes inhaltlich zur Gänze beigetreten und wurden von Seiten der rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerberin auch keinerlei Argumente vorgebracht beziehungsweise sind aus dem vorliegenden Verwaltungsakt Hinweise hervorgetreten, welche einen allfälligen anderen Verfahrensausgang objektiv rechtfertigen würden.

Durch die Effektuierung der gegenständlichen Entscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK offensichtlich nicht vor. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, hat die Antragstellerin keine schützenswerten familiäre Bezüge in Österreich vorgebracht; aufgrund der Kürze ihres bisherigen Aufenthaltes kann auch ein schützenswertes Privatleben nicht erkannt werden.Durch die Effektuierung der gegenständlichen Entscheidung liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK offensichtlich nicht vor. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, hat die Antragstellerin keine schützenswerten familiäre Bezüge in Österreich vorgebracht; aufgrund der Kürze ihres bisherigen Aufenthaltes kann auch ein schützenswertes Privatleben nicht erkannt werden.

Hinsichtlich der ebenfalls im Verfahren befindlichen Tochter XXXX auch XXXX und des mj. Enkel XXXX auch XXXX, ist auszuführen, dass diese mit Erkenntnissen vom selben Tag ebenfalls in die Slowakei ausgewiesen werden, wo zudem nach eigener Aussage noch weitere Familienmitglieder der Genannten, wie etwa deren bettlägeriger Ehemann, aktuell leben, weshalb auch aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet ein allfälliger unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben objektiv nicht zu befürchten steht.Hinsichtlich der ebenfalls im Verfahren befindlichen Tochter römisch 40 auch römisch 40 und des mj. Enkel römisch 40 auch römisch 40 , ist auszuführen, dass diese mit Erkenntnissen vom selben Tag ebenfalls in die Slowakei ausgewiesen werden, wo zudem nach eigener Aussage noch weitere Familienmitglieder der Genannten, wie etwa deren bettlägeriger Ehemann, aktuell leben, weshalb auch aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet ein allfälliger unzulässiger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben objektiv nicht zu befürchten steht.

3. Auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Slowakei nicht zu erwarten. So ergibt eine Zusammenschau der dem Verfahren zugrunde gelegten Informationen bzw. des vorliegenden Amtswissens zum slowakischen Asylwesen nicht, dass Asylberechtigte in eine Situation gedrängt würden, die einer unmenschlichen Behandlung gleich zu halten wäre. Die Asylwerberin hat auch keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände dargelegt. Es bestehen also keinerlei Hinweise, die etwa die Transportfähigkeit der Antragstellerin maßgeblich zu beeinträchtigen geeignet wären. In diesem Kontext ist in inhaltlicher Übereinstimmung mit der belangten Behörde auf die medizinische Befundinterpretation vom 03.01.2013 sowie einen Aktenvermerk über ein Telephonat mit einem Sachverständigen vom 07.02.2013 (vgl. Seiten 359 bis 383 sowie 473 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) zu verweisen, aus denen unmissverständlich eine generelle Reisefähigkeit der Rechtsmittelwerberin attestiert und das Vorliegen potentieller lebensbedrohlicher Krankheitsbilder dezidiert ausgeschlossen wird. Eben zitierte fachmedizinische Rückschlüsse wurden unter zentraler Berücksichtigung sämtlicher von der Asylwerberin in diesem Kontext präsentierten Beweismittel gezogen und ergaben sich im Verfahren keinerlei darüber hinaus gehende Hinweise auf eine rechtlich berücksichtigungswürdige Erkrankung.3. Auch eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Slowakei nicht zu erwarten. So ergibt eine Zusammenschau der dem Verfahren zugrunde gelegten Informationen bzw. des vorliegenden Amtswissens zum slowakischen Asylwesen nicht, dass Asylberechtigte in eine Situation gedrängt würden, die einer unmenschlichen Behandlung gleich zu halten wäre. Die Asylwerberin hat auch keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände dargelegt. Es bestehen also keinerlei Hinweise, die etwa die Transportfähigkeit der Antragstellerin maßgeblich zu beeinträchtigen geeignet wären. In diesem Kontext ist in inhaltlicher Übereinstimmung mit der belangten Behörde auf die medizinische Befundinterpretation vom 03.01.2013 sowie einen Aktenvermerk über ein Telephonat mit einem Sachverständigen vom 07.02.2013 vergleiche Seiten 359 bis 383 sowie 473 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) zu verweisen, aus denen unmissverständlich eine generelle Reisefähigkeit der Rechtsmittelwerberin attestiert und das Vorliegen potentieller lebensbedrohlicher Krankheitsbilder dezidiert ausgeschlossen wird. Eben zitierte fachmedizinische Rückschlüsse wurden unter zentraler Berücksichtigung sämtlicher von der Asylwerberin in diesem Kontext präsentierten Beweismittel gezogen und ergaben sich im Verfahren keinerlei darüber hinaus gehende Hinweise auf eine rechtlich berücksichtigungswürdige Erkrankung.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;

Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;

EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH darin aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, demzufolge im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, bleibt unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH darin aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, demzufolge im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, bleibt unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 1.-Antragstellerin oder des 2.-Beschwerdeführers in die Slowakei eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist (das allfällige Vorliegen einer solchen wurde auch in keinem der beiden Fälle je behauptet) und in der Slowakei, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowakische Staatsbürger haben wie auch grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung der beiden Asylwerber in die Slowakei nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der 1.-Antragstellerin oder des 2.-Beschwerdeführers in die Slowakei eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist (das allfällige Vorliegen einer solchen wurde auch in keinem der beiden Fälle je behauptet) und in der Slowakei, einem Mitgliedstaat der EU alle Krankheiten behandelbar sind, Asylwerber den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie slowakische Staatsbürger haben wie auch grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist. Nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann daher eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle der Überstellung der beiden Asylwerber in die Slowakei nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Die verwaltungsbehördliche Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit einer Abschiebung nach der Slowakei ist mit Ablauf des 07.01.2013 durchsetzbar geworden. Die in § 4 Abs. 5 AsylG normierte dreimonatige Frist ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgelaufen.Die verwaltungsbehördliche Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit einer Abschiebung nach der Slowakei ist mit Ablauf des 07.01.2013 durchsetzbar geworden. Die in Paragraph 4, Absatz 5, AsylG normierte dreimonatige Frist ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgelaufen.

Der Antragstellerin ist es sohin nicht gelungen, darzulegen, dass im gegenständlichen Fall die Slowakische Republik kein sicherer Drittstaat sei.

Spruchpunkt I der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.

Hinsichtlich der von der Antragstellerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, beizutreten. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat ferner keine rechtlich berücksichtigungswürdigen gesundheitlichen Probleme.Hinsichtlich der von der Antragstellerin ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, beizutreten. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hat ferner keine rechtlich berücksichtigungswürdigen gesundheitlichen Probleme.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Drittstaatsicherheit, Flüchtlingseigenschaft, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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