Norm
AsylG 2005 §4 Abs1Spruch
S15 430.127-1/2012/4E
S15 430.128-1/2012/4E
S15 430.129-1/2012/4E
S15 430.130-1/2012/4E
S15 430.131-1/2012/4E
S15 430.132-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) des mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 ,
3.) der XXXX, 4.) des mj. XXXX, 5.) des mj.XXXX und 6.) des mj. XXXX, 2.) wie auch 4.) - 6.) Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zlen. 1.) 12 12.611 EAST Ost, 2.) 12 12.612 EAST Ost, 3.) 12 12.613 EAST Ost, 4.) 123.) der römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 , 5.) des mj.XXXX und 6.) des mj. römisch 40 , 2.) wie auch 4.) - 6.) Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zlen. 1.) 12 12.611 EAST Ost, 2.) 12 12.612 EAST Ost, 3.) 12 12.613 EAST Ost, 4.) 12
12.614 EAST Ost, 5.) 12 12.615 EAST Ost sowie 6.) 12 12.616 EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird jeweils festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die 3.-Beschwerdeführerin ist die Mutter des 2.- sowie der 4.- bis 6.-Beschwerdeführer.
2. Die Rechtsmittelwerber stellten am 13.09.2012 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz und wurden hiezu noch am selben Tag durch das Stadtpolizeikommando GRAZ, Polizeiinspektion GRAZ-SONDERDIENSTE einer Erstbefragung unterzogen.
Der 1.-Beschwerdeführer brachte im Zuge gegenständlicher Einvernahme vor, am 10.09.2012 zusammen mit seinen ebenfalls im Verfahren befindlichen Angehörigen mit einem siebensitzigen Mercedes von GROZNY in Richtung KRASNODAR aufgebrochen und in weiterer Folge ohne nennenswerte Unterbrechung bis nach Graz durchgefahren zu sein. Das benutzte Fahrzeug wäre silber - metallic lackiert gewesen und hätte über abgedunkelte Scheiben wie auch österreichische Kennzeichen verfügt. Angehalten habe man lediglich zum Tanken respektive um die Notdurft zu verrichten. Die gesamte Reise sei von seinem Bruder XXXX organisiert worden und hätte im Ergebnis Schlepperkosten im Ausmaß von ¿ 3.000.- verursacht. Angaben zu den konkret passierten Ländern oder sonstige Hinweise zur tatsächlich gewählten Route könne er jedoch nicht liefern.Der 1.-Beschwerdeführer brachte im Zuge gegenständlicher Einvernahme vor, am 10.09.2012 zusammen mit seinen ebenfalls im Verfahren befindlichen Angehörigen mit einem siebensitzigen Mercedes von GROZNY in Richtung KRASNODAR aufgebrochen und in weiterer Folge ohne nennenswerte Unterbrechung bis nach Graz durchgefahren zu sein. Das benutzte Fahrzeug wäre silber - metallic lackiert gewesen und hätte über abgedunkelte Scheiben wie auch österreichische Kennzeichen verfügt. Angehalten habe man lediglich zum Tanken respektive um die Notdurft zu verrichten. Die gesamte Reise sei von seinem Bruder römisch 40 organisiert worden und hätte im Ergebnis Schlepperkosten im Ausmaß von ¿ 3.000.- verursacht. Angaben zu den konkret passierten Ländern oder sonstige Hinweise zur tatsächlich gewählten Route könne er jedoch nicht liefern.
Ausschlaggebend für das Verlassen seiner Heimat wären die Aktivitäten seines eben genannten Bruders gewesen. So sei dieser "Mitglied in einer schlechten Organisation beziehungsweise islamistischen Organisation. Wenn irgendwo ein terroristischer Anschlag verübt wurde, wurde meine ganze Familie bedroht" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX). Um wen es sich bei den stets schwarz gekleideten Personen handle respektive ob diese Angehörige des Militärs oder lediglich gewöhnliche Banditen seien, könne der 1.-Antragsteller nicht mit hinreichender Sicherheit sagen. Jedenfalls hätten ungefähr vor einem halben Jahr diese Nachstellungen begonnen und habe man ihn sogar einmal entführt und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht. Dort wäre er verhört und geschlagen worden, mit der offenkundigen Absicht, ihn zur Herausgabe von Informationen über seinen Bruder zu bringen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er weniger Konsequenzen für seine eigene Person, sondern sorge er sich vielmehr um das Schicksal seiner Frau und seiner Kinder.Ausschlaggebend für das Verlassen seiner Heimat wären die Aktivitäten seines eben genannten Bruders gewesen. So sei dieser "Mitglied in einer schlechten Organisation beziehungsweise islamistischen Organisation. Wenn irgendwo ein terroristischer Anschlag verübt wurde, wurde meine ganze Familie bedroht" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ). Um wen es sich bei den stets schwarz gekleideten Personen handle respektive ob diese Angehörige des Militärs oder lediglich gewöhnliche Banditen seien, könne der 1.-Antragsteller nicht mit hinreichender Sicherheit sagen. Jedenfalls hätten ungefähr vor einem halben Jahr diese Nachstellungen begonnen und habe man ihn sogar einmal entführt und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht. Dort wäre er verhört und geschlagen worden, mit der offenkundigen Absicht, ihn zur Herausgabe von Informationen über seinen Bruder zu bringen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er weniger Konsequenzen für seine eigene Person, sondern sorge er sich vielmehr um das Schicksal seiner Frau und seiner Kinder.
3. Die am selben Tag niederschriftlich befragte 3.-Beschwerdeführerin schilderte demgegenüber den Reiseweg ihrer Familie dahingehend, dass man zwar am 10.09.2012 von GROZNY aus aufgebrochen sei, allerdings, entgegen den Ausführungen ihres Gatten, nicht nach KRASNODAR, sondern vielmehr nach VLADIKAVKAZ in Nordossetien. Die Fahrt hätte insgesamt nicht länger als zwei bis drei Stunden gedauert und habe die Gruppe anschließend ein Flugzeug nach MOSKAU bestiegen. Zwei Tage später wäre man dann mit einer nicht näher individualisierten Fluglinie bis nach Kroatien geflogen. Nach einer Nacht in der Flughafenhalle "stiegen wir in ein Auto und fuhren direkt nach Österreich" (Seite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Kontrolliert sei die Familie nicht worden und hätte man schließlich am 13.09.2012 wohlbehalten GRAZ erreicht.3. Die am selben Tag niederschriftlich befragte 3.-Beschwerdeführerin schilderte demgegenüber den Reiseweg ihrer Familie dahingehend, dass man zwar am 10.09.2012 von GROZNY aus aufgebrochen sei, allerdings, entgegen den Ausführungen ihres Gatten, nicht nach KRASNODAR, sondern vielmehr nach VLADIKAVKAZ in Nordossetien. Die Fahrt hätte insgesamt nicht länger als zwei bis drei Stunden gedauert und habe die Gruppe anschließend ein Flugzeug nach MOSKAU bestiegen. Zwei Tage später wäre man dann mit einer nicht näher individualisierten Fluglinie bis nach Kroatien geflogen. Nach einer Nacht in der Flughafenhalle "stiegen wir in ein Auto und fuhren direkt nach Österreich" (Seite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Kontrolliert sei die Familie nicht worden und hätte man schließlich am 13.09.2012 wohlbehalten GRAZ erreicht.
Als Motiv für das Verlassen ihres Herkunftslandes führte die 3.-Beschwerdeführerin an, dass "uns gesagt wurde, dass es für die Kinder eine bessere Zukunft gibt" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Darüber hinaus habe ihr Schwager aufgrund seiner Rebellenverbindungen immer wieder Schwierigkeiten gehabt. Wenngleich einmal vor etwa einem Jahr Unbekannte in ihr Haus gekommen wären und ihren Ehemann für eine Woche mitgenommen hätten, habe dieser ansonsten nie Probleme gehabt. "Er war immer zuhause und hat am Bau gearbeitet" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Dementsprechend befürchte die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen 2.- und 4.- bis 6.-Beschwerdeführer "nichts Konkretes" (Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetschenien.Als Motiv für das Verlassen ihres Herkunftslandes führte die 3.-Beschwerdeführerin an, dass "uns gesagt wurde, dass es für die Kinder eine bessere Zukunft gibt" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Darüber hinaus habe ihr Schwager aufgrund seiner Rebellenverbindungen immer wieder Schwierigkeiten gehabt. Wenngleich einmal vor etwa einem Jahr Unbekannte in ihr Haus gekommen wären und ihren Ehemann für eine Woche mitgenommen hätten, habe dieser ansonsten nie Probleme gehabt. "Er war immer zuhause und hat am Bau gearbeitet" (Seite 27 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Dementsprechend befürchte die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen 2.- und 4.- bis 6.-Beschwerdeführer "nichts Konkretes" (Seite 29 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetschenien.
4. Neuerlich zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen einvernommen, behauptete der 1.-Rechtsmittelwerber am 19.09.2012 vor der Erstinstanz zunächst noch dezidiert, im bisher laufenden Verfahren stets die Wahrheit gesagt zu haben (vgl. Seite 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX). Auf entsprechenden Vorhalt, demzufolge seine Gattin den gemeinsam gewählten Reiseweg gänzlich anders dargestellt und die Einreise am Luftweg über Kroatien minutiös geschildert hätte, korrigierte der 1.- Beschwerdeführer sofort ohne Umschweife seine Angaben in dieselbe Richtung. Demnach "sind wir alle zusammen über Kroatien nach Österreich gekommen" (Seite 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX). Unmittelbar nach ihrer Ankunft am Flughafen habe man die Nacht ganz in der Nähe in einem Hotel in PULA verbracht. Vor der Weiterfahrt mittels Pkw ins Bundesgebiet hätte der angeworbene Schlepper der Familie die Reisepässe abgenommen. Welche Länder man dann auf dem Weg nach Österreich passiert habe, könne der 1.- Beschwerdeführer nicht sagen. In Kroatien hätten weder er noch einer seiner im Verfahren befindlichen Angehörigen um Asyl angesucht, zumal man davon ausgegangen sei, vor Ort nicht internationalen Schutz beantragen zu können.4. Neuerlich zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen einvernommen, behauptete der 1.-Rechtsmittelwerber am 19.09.2012 vor der Erstinstanz zunächst noch dezidiert, im bisher laufenden Verfahren stets die Wahrheit gesagt zu haben vergleiche Seite 71 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ). Auf entsprechenden Vorhalt, demzufolge seine Gattin den gemeinsam gewählten Reiseweg gänzlich anders dargestellt und die Einreise am Luftweg über Kroatien minutiös geschildert hätte, korrigierte der 1.- Beschwerdeführer sofort ohne Umschweife seine Angaben in dieselbe Richtung. Demnach "sind wir alle zusammen über Kroatien nach Österreich gekommen" (Seite 73 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ). Unmittelbar nach ihrer Ankunft am Flughafen habe man die Nacht ganz in der Nähe in einem Hotel in PULA verbracht. Vor der Weiterfahrt mittels Pkw ins Bundesgebiet hätte der angeworbene Schlepper der Familie die Reisepässe abgenommen. Welche Länder man dann auf dem Weg nach Österreich passiert habe, könne der 1.- Beschwerdeführer nicht sagen. In Kroatien hätten weder er noch einer seiner im Verfahren befindlichen Angehörigen um Asyl angesucht, zumal man davon ausgegangen sei, vor Ort nicht internationalen Schutz beantragen zu können.
5. Am 20.09.2012 erfolgte daraufhin eine Anfrage des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, an die Staatendokumentation hinsichtlich der Verifizierbarkeit der ursprünglich von der 3.-Beschwerdeführerin respektive nachträglich vom 1.-Beschwerdeführer behaupteten Einreise in Kroatien.
6. Bereits am 21.09.2012 wurde den Genannten die beabsichtigte Vorgehensweise der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, verfahrensgegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in sämtlichen Punkten zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass im Falle von Kroatien Drittstaatsicherheit jedenfalls gegeben sei.
7. Am 26.09.2012 erfolgte in einer Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB ZAGREB, gestützt auf einer Mitteilung des Innenministeriums der Republik Kroatien, GD der Polizei, Amt für Grenze, die Information, dass die Beschwerdeführer am 12.09.2012 tatsächlich am Flughafen PULA via Direktflug aus MOSKAU in die Republik Kroatien eingereist wären, wobei sich alle Antragsteller anlässlich ihrer Einreise mit ihren gültigen russischen Reisedokumenten ausgewiesen hätten.
8. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 02.10.2012 monierten die rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerber, dass die ihnen am 26.09.2012 ausgehändigten Länderfeststellungen über die aktuelle Lage in Kroatien lediglich ein sehr einseitiges Bild zeichnen würden. Zudem habe die belangte Behörde wesentliche Aspekte unberücksichtigt gelassen. Konkret bestehe zwischen Kroatien und Serbien ein Rückführungsabkommen, welches als problematisch angesehen werden müsse, zumal die Mehrheit der von letztgenanntem Staat illegal einreisenden Personen wieder rücküberstellt werden würde. Die Qualität des serbischen Asylsystems sei aber ebenso zweifelhaft wie die Unterbringungsmöglichkeiten vor Ort. Kroatien wäre demgegenüber nur auf eine verhältnismäßig kleine Zahl von Asylwerbern vorbereitet, wie auch aus einem auszugsweise zitierten Artikel der "CROATIAN TIMES" hervorgehen würde und müsse dieser Umstand im Falle einer Abschiebung ebenfalls berücksichtigt werden. Da das Bundesasylamt somit nur einseitig die Vorzüge des kroatischen Asylsystems gepriesen aber bestehende Probleme ignoriert hätte, wären die vorliegenden Länderberichte zu mangelhaft um von einem "sicheren Drittstaat" ausgehen zu können. Zudem könnten mangels Visumpflicht für russische Staatsangehörige in Kroatien potentielle Verfolger viel leichter in eben genannten Staat einreisen, weshalb zusammenfassend eine Abschiebung der Asylwerber jedenfalls gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde.8. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 02.10.2012 monierten die rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerber, dass die ihnen am 26.09.2012 ausgehändigten Länderfeststellungen über die aktuelle Lage in Kroatien lediglich ein sehr einseitiges Bild zeichnen würden. Zudem habe die belangte Behörde wesentliche Aspekte unberücksichtigt gelassen. Konkret bestehe zwischen Kroatien und Serbien ein Rückführungsabkommen, welches als problematisch angesehen werden müsse, zumal die Mehrheit der von letztgenanntem Staat illegal einreisenden Personen wieder rücküberstellt werden würde. Die Qualität des serbischen Asylsystems sei aber ebenso zweifelhaft wie die Unterbringungsmöglichkeiten vor Ort. Kroatien wäre demgegenüber nur auf eine verhältnismäßig kleine Zahl von Asylwerbern vorbereitet, wie auch aus einem auszugsweise zitierten Artikel der "CROATIAN TIMES" hervorgehen würde und müsse dieser Umstand im Falle einer Abschiebung ebenfalls berücksichtigt werden. Da das Bundesasylamt somit nur einseitig die Vorzüge des kroatischen Asylsystems gepriesen aber bestehende Probleme ignoriert hätte, wären die vorliegenden Länderberichte zu mangelhaft um von einem "sicheren Drittstaat" ausgehen zu können. Zudem könnten mangels Visumpflicht für russische Staatsangehörige in Kroatien potentielle Verfolger viel leichter in eben genannten Staat einreisen, weshalb zusammenfassend eine Abschiebung der Asylwerber jedenfalls gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.
9. Am 04.10.2012 abermals niederschriftlich einvernommen, bestätigte der 1.-Antragsteller zunächst neuerlich die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Abgesehen von den ebenfalls im gegenständlichen Verfahren befindlichen Familienmitgliedern verfüge er im Bundesgebiet über keinerlei Verwandte. Zudem sei er gesundheitlich uneingeschränkt befragungstauglich. Auf Vorhalt, dass Kroatien für die Durchführung eines materiellrechtlichen Asylverfahrens zuständig wäre, reagierte er ablehnend: "Ich möchte nicht, dass ich nach Kroatien geschickt werde" (Seite 149 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX). Auch habe er noch nie davon gehört, dass in selbigem Staat schon jemals jemand aufgenommen worden wäre oder Hilfestellung erhalten hätte. Die Länderfeststellungen wären allesamt in deutscher Sprache abgefasst und könne er sie daher auch nicht verstehen. Nach erfolgter Übersetzung der diesbezüglichen Unterlagen zeigte sich der 1.-Beschwerdeführer aber dennoch nicht beruhigt: "Davon höre ich das erste Mal. Wenn es dort Asyl gäbe, wäre ich dort geblieben" (Seite 149 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX). Überhaupt verhalte es sich mit Kroatien wie mit der Ukraine - dies entspräche der Situation der ehemaligen UdSSR, weshalb er es prinzipiell vorziehe, im Bundesgebiet zu bleiben. "Wozu habe ich dann hier um Asyl angesucht?" (Seite 151 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des XXXX). In Kroatien fühle er sich generell von verdächtigen Personen verfolgt und beobachtet. Auch habe ihn in diesem Land eine fremde Frau immer wieder verdächtig angesehen. Generell wolle er jedenfalls in Österreich Aufnahme finden.9. Am 04.10.2012 abermals niederschriftlich einvernommen, bestätigte der 1.-Antragsteller zunächst neuerlich die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Abgesehen von den ebenfalls im gegenständlichen Verfahren befindlichen Familienmitgliedern verfüge er im Bundesgebiet über keinerlei Verwandte. Zudem sei er gesundheitlich uneingeschränkt befragungstauglich. Auf Vorhalt, dass Kroatien für die Durchführung eines materiellrechtlichen Asylverfahrens zuständig wäre, reagierte er ablehnend: "Ich möchte nicht, dass ich nach Kroatien geschickt werde" (Seite 149 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ). Auch habe er noch nie davon gehört, dass in selbigem Staat schon jemals jemand aufgenommen worden wäre oder Hilfestellung erhalten hätte. Die Länderfeststellungen wären allesamt in deutscher Sprache abgefasst und könne er sie daher auch nicht verstehen. Nach erfolgter Übersetzung der diesbezüglichen Unterlagen zeigte sich der 1.-Beschwerdeführer aber dennoch nicht beruhigt: "Davon höre ich das erste Mal. Wenn es dort Asyl gäbe, wäre ich dort geblieben" (Seite 149 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ). Überhaupt verhalte es sich mit Kroatien wie mit der Ukraine - dies entspräche der Situation der ehemaligen UdSSR, weshalb er es prinzipiell vorziehe, im Bundesgebiet zu bleiben. "Wozu habe ich dann hier um Asyl angesucht?" (Seite 151 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes des römisch 40 ). In Kroatien fühle er sich generell von verdächtigen Personen verfolgt und beobachtet. Auch habe ihn in diesem Land eine fremde Frau immer wieder verdächtig angesehen. Generell wolle er jedenfalls in Österreich Aufnahme finden.
Die ebenfalls am selben Tag niederschriftlich befragte 3.-Beschwerdeführerin bestätigte zunächst ihren uneingeschränkten Gesundheitszustand. Die ihrerseits ins Treffen geführten Angaben würden in selbem Maße auch für ihre gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder gelten. In Österreich würden ein leiblicher Bruder namens XXXX sowie zwei Cousins, deren Nachnamen und Geburtsdaten sie aber nicht kenne, leben. Die Adresse ihres Bruders sei ihr zwar nicht geläufig, aber wären auch noch andere entfernte Verwandte im Bundesgebiet aufhältig, darunter XXXX. Eben genannte Personen hätten die im Verfahren befindliche Familie auch schon einmal besucht und ein bisschen Obst und Lebensmittel vorbeigebracht. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe ebensowenig wie ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, aber wären die Cousins der deutschen Sprache mächtig und könnten ebenso wie der Bruder in Hinkunft helfen. Nach Kroatien wolle sie eher nicht, zumal eine Einreise dorthin aus der Russischen Föderation weitaus einfacher wäre als nach Österreich. Daher sei es wohl auch im Bundesgebiet vergleichsweise viel sicherer. Zudem wäre man in Kroatien einer furchteinflößenden unbekannten Frau begegnet, welche sich in der Nähe des Zimmers der Familie aufgehalten und einmal sogar die Tür geöffnet sowie wortlos sehr ernst dreingeblickt habe. Generell müsste befürchtet werden, dass möglicherweise die Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort der Familie von Kroatien aus viel schneller und leichter den Weg in die Heimat finden und potentielle Verfolger anlocken würden. "Ich möchte in Österreich bleiben, wir wollen überhaupt nicht nach Kroatien. Während des Krieges sind wir in Tschetschenien geblieben und jetzt wollen wir hier bleiben" (Seite 105 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).Die ebenfalls am selben Tag niederschriftlich befragte 3.-Beschwerdeführerin bestätigte zunächst ihren uneingeschränkten Gesundheitszustand. Die ihrerseits ins Treffen geführten Angaben würden in selbem Maße auch für ihre gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder gelten. In Österreich würden ein leiblicher Bruder namens römisch 40 sowie zwei Cousins, deren Nachnamen und Geburtsdaten sie aber nicht kenne, leben. Die Adresse ihres Bruders sei ihr zwar nicht geläufig, aber wären auch noch andere entfernte Verwandte im Bundesgebiet aufhältig, darunter römisch 40 . Eben genannte Personen hätten die im Verfahren befindliche Familie auch schon einmal besucht und ein bisschen Obst und Lebensmittel vorbeigebracht. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe ebensowenig wie ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, aber wären die Cousins der deutschen Sprache mächtig und könnten ebenso wie der Bruder in Hinkunft helfen. Nach Kroatien wolle sie eher nicht, zumal eine Einreise dorthin aus der Russischen Föderation weitaus einfacher wäre als nach Österreich. Daher sei es wohl auch im Bundesgebiet vergleichsweise viel sicherer. Zudem wäre man in Kroatien einer furchteinflößenden unbekannten Frau begegnet, welche sich in der Nähe des Zimmers der Familie aufgehalten und einmal sogar die Tür geöffnet sowie wortlos sehr ernst dreingeblickt habe. Generell müsste befürchtet werden, dass möglicherweise die Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort der Familie von Kroatien aus viel schneller und leichter den Weg in die Heimat finden und potentielle Verfolger anlocken würden. "Ich möchte in Österreich bleiben, wir wollen überhaupt nicht nach Kroatien. Während des Krieges sind wir in Tschetschenien geblieben und jetzt wollen wir hier bleiben" (Seite 105 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
10. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.10.2012, Zlen. 1.) 12
12.611 EAST Ost, 2.) 12 12.612 EAST Ost, 3.) 12 12.613 EAST Ost, 4.) 12 12.614 EAST Ost, 5.) 12 12.615 EAST Ost sowie 6.) 12 12.616 EAST Ost, wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBL I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kroatien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.12.611 EAST Ost, 2.) 12 12.612 EAST Ost, 3.) 12 12.613 EAST Ost, 4.) 12 12.614 EAST Ost, 5.) 12 12.615 EAST Ost sowie 6.) 12 12.616 EAST Ost, wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass die Genannten vor der Einreise in das Bundesgebiet in Kroatien aufhältig gewesen seien und die anschließende Reiseroute ins Bundesgebiet nicht festgestellt werden könne. Es liege ein Familienverfahren vor, es bestehe zu keiner sonstigen Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Zu Kroatien wurden umfassende Feststellungen unter Nennung der jeweiligen Quellen getroffen. Einleitend wurde ausgeführt, dass der Staat Kroatien die GFK ratifiziert habe und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hätte, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK sowie verschiedener Protokolle zur EMRK erfülle.
Zur Justiz wurde ausgeführt, dass hier beträchtliche Fortschritte erzielt worden seien und der Zugang zum Recht verbessert worden wäre. Die Justiz sei generell unabhängig.
Die Sicherheitsbehörden unterlägen der Kontrolle ziviler Behörden. Auch die Korruptionsbekämpfung habe sich verbessert. In Kroatien wäre eine Vielzahl internationaler und inländischer Nichtregierungsorganisationen ungehindert tätig und hätten diese auch Berichte über Menschenrechtsangelegenheiten publiziert. Die kroatische Regierung beachte allgemein internationale Menschenrechtsabkommen.
Erwähnt wurde auch, dass zahlreiche NGOs soziale und humanitäre Leistungen erbrächten. Es gäbe eine kostenlose medizinische Versorgung.
Zum Thema Asylverfahren und Migration ist ausgeführt, dass jenes im Jänner 2008 in Kraft getretene neue Asylgesetz an den unionsrechtlichen Besitzstand angeglichen worden sei. In einer Novelle 2010 wäre für anerkannte Flüchtlinge der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung ausgeweitet worden.
In der Praxis gewähre Kroatien effektiven Schutz gegen Refoulementverletzungen. Der Asylantrag könne in einem Asylaufnahmezentrum beim Grenzübertritt oder bei einer Polizeistation gestellt werden. Die Entscheidung werde in Anwesenheit eines Dolmetschers dem Asylwerber übermittelt. Es gäbe eine Beschwerdemöglichkeit bis hin zum Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien.
11. In dem fristgerecht eingebrachten gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wurden zunächst die bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.10.2012 angeführten Argumente in Bezug auf eine angeblich einseitig präsentierte Darstellung der aktuellen Lage in Kroatien wiederholt. Zudem hätte es die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, inwieweit die Rechtsmittelwerber im Falle ihrer Rückführung nach Kroatien tatsächlich einem potentiellen Zugriff seitens ihrer Verfolger aus der Russischen Föderation ausgesetzt wären. Im Ergebnis könne somit eine allfällige Verletzung der in Art. 3 EMRK normierten Rechte der Asylwerber nach ihrer Überstellung nach Kroatien nicht ausgeschlossen werden, weshalb ihre Verfahren in Österreich zuzulassen seien.11. In dem fristgerecht eingebrachten gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wurden zunächst die bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.10.2012 angeführten Argumente in Bezug auf eine angeblich einseitig präsentierte Darstellung der aktuellen Lage in Kroatien wiederholt. Zudem hätte es die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, inwieweit die Rechtsmittelwerber im Falle ihrer Rückführung nach Kroatien tatsächlich einem potentiellen Zugriff seitens ihrer Verfolger aus der Russischen Föderation ausgesetzt wären. Im Ergebnis könne somit eine allfällige Verletzung der in Artikel 3, EMRK normierten Rechte der Asylwerber nach ihrer Überstellung nach Kroatien nicht ausgeschlossen werden, weshalb ihre Verfahren in Österreich zuzulassen seien.
12. Am 01.02.2013 teilte die zuständige Fremdenpolizeidienststelle -
XXXX - mit, dass die Rechtsmittelwerber am 14.01.2013 überstellt worden sind.römisch 40 - mit, dass die Rechtsmittelwerber am 14.01.2013 überstellt worden sind.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 4 AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin jeweils als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 4, AsylG 2005 vor, sodass die erkennende Richterin jeweils als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Abs. 4 dieser Bestimmung normiert:Absatz 4, dieser Bestimmung normiert:
"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."
Gemäß Abs. 5 leg. cit. tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft wenn ein Fremder, ausGemäß Absatz 5, leg. cit. tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft wenn ein Fremder, aus
faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten liegen, binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung nicht zurück- oder abgeschoben werden kann.
2.2. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen am Luftweg mittels Direktflug aus MOSKAU am 12.09.2012 am kroatischen Flughafen PULA unter Verwendung ihrer Original-Reisedokumente legal eingereist. Noch am selben Tag haben die Genannten ihre vorreservierten Zimmer im Hotel XXXX aufgesucht und erklärte sich die Republik Kroatien zur Rückübernahme der Familie bereit (vgl. etwa Seiten 57 bis 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).2.2. Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen am Luftweg mittels Direktflug aus MOSKAU am 12.09.2012 am kroatischen Flughafen PULA unter Verwendung ihrer Original-Reisedokumente legal eingereist. Noch am selben Tag haben die Genannten ihre vorreservierten Zimmer im Hotel römisch 40 aufgesucht und erklärte sich die Republik Kroatien zur Rückübernahme der Familie bereit vergleiche etwa Seiten 57 bis 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).
Weitere Feststellungen zum Reiseweg der Antragsteller von Kroatien bis nach Österreich konnten mangels entsprechender objektivierbarer Sachverhaltsgrundlagen nicht getroffen werden. Dies ist aber in concreto aufgrund der zweifelsfrei nachgewiesenen Einreise in eben genannten Staat und der vom Bundesasylamt herausgearbeiteten Möglichkeit, dort ein faires Asylverfahren zu erhalten, nicht entscheidungsrelevant.
Zur Situation in Kroatien im Allgemeinen und zum kroatischen Asylverfahren im Besonderen geht der Asylgerichtshof von den im Verfahren hervorgekommenen und im Wesentlichen in der Verfahrenserzählung referierten Feststellungen aus. Diese wurden mit den Antragstellern im Verfahren auch hinreichend erörtert und sind diese selbigen nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit der 1.-Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet hat, noch nie zuvor davon gehört zu haben, dass in der Vergangenheit bereits Personen in Kroatien aufgenommen worden wären und Hilfe erhalten hätten, so lassen sich daraus angesichts der vorhandenen Erkenntnislage keinerlei Schlüsse auf eine potentielle systematische Versorgungsverweigerung ziehen.
Auch die in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.10.2012 respektive im Rechtsmittelschriftsatz monierte, angeblich bloß einseitig positiv dargestellte, Berichtslage zur aktuellen Situation in Kroatien vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern: So reduzieren sich die diesbezüglichen Ausführungen lediglich auf durch keinerlei Beweismittel belegte allgemein gehaltene Behauptungen, die angesichts der detailliert formulierten aktuellen Länderberichte diverser unabhängiger Quellen keinerlei berechtigte Zweifel an einer EMRK - konformen Behandlung von Asylwerbern in diesem Land - welches in den nächsten Monaten als Mitgliedstaat in der EU aufgenommen werden wird - aufkommen lässt. Der in diesem Kontext auszugsweise zitierte Artikel der "CROATIAN TIMES" vom 14.11.2011, welcher zudem primär die Situation von Asylwerbern in Serbien beleuchtet, vermag weder von Qualität, Aktualität oder Umfang auch nur annähernd an die erstinstanzlich herangezogenen Länderberichte heranzureichen.
Wesentlich hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass in Kroatien keine Bürgerkriegssituation oder eine allgemein unsichere Lage vorliegt, die es russischen Staatsbürgern tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit - wie den Asylwerbern - generell unzumutbar erscheinen ließe, in diesem Land aufhältig zu sein respektive um internationalen Schutz anzusuchen.
Hinzu kommt, dass das kroatische Asylverfahren offenbar dem EU-Asylrecht entspricht. Wie das Bundesasylamt nun herausgearbeitet hat, erfolgen Schutzgewährungen an Staatsbürger diverser Nationen. Angesichts der hohen Zahlen von Verfahrenseinstellungen scheinen auch Schutzgewährungen und negative Entscheidungen nicht in einem unverhältnismäßigen Ungleichgewicht zu stehen. Wesentlich ist zudem die eindeutige Erkenntnislage dahingehend, dass es nicht zu Non-Refoulementverletzungen kommt. Hervorzuheben sind auch die jüngsten gesetzlichen Änderungen, wonach eine Berufungsmöglichkeit an ein unabhängiges Gericht besteht. Ebensowenig lässt sich an der Möglichkeit entsprechende Versorgungsleistungen zu erhalten aus der Erkenntnislage nicht zweifeln.
2.3. Im Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Kroatiens nun im Sinne des § 4 AsylG unter detaillierter Darstellung der Lage in Kroatien bejaht und ausführliche Feststellungen getroffen. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass in Kroatien Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten -, sofern eine Bedrohung gemäß § 8 Abs. 1 gegeben ist, besteht. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Kroatien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Aus den festgestellten Länderberichten geht des Weiteren eindeutig hervor, dass die Sicherheit in Kroatien im Allgemeinen gewährleistet wird und eine unabhängige Justiz vorliegt. Des Weiteren gilt Kroatien in Österreich als "sicherer Herkunftsstaat" (§ 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung nach § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG, BGBL II Nr. 177/2009 idF Nr. 428/2010). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG normierten Voraussetzungen substantiiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.2.3. Im Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Kroatiens nun im Sinne des Paragraph 4, AsylG unter detaillierter Darstellung der Lage in Kroatien bejaht und ausführliche Feststellungen getroffen. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass in Kroatien Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten -, sofern eine Bedrohung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gegeben ist, besteht. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Kroatien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Aus den festgestellten Länderberichten geht des Weiteren eindeutig hervor, dass die Sicherheit in Kroatien im Allgemeinen gewährleistet wird und eine unabhängige Justiz vorliegt. Des Weiteren gilt Kroatien in Österreich als "sicherer Herkunftsstaat" (Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung nach Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG, BGBL römisch zwei Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Nr. 428 aus 2010,). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG normierten Voraussetzungen substantiiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben.
2.4. Durch die Effektuierung der gegenständlichen Entscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Wie ebenso aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, haben die Beschwerdeführer keine schützenswerten familiären Bezüge in Österreich vorgebracht; aufgrund der Kürze ihres bisherigen Aufenthaltes kann auch ein schützenswertes Privatleben nicht erkannt werden. Auch besteht zu keinem der in diesem Kontext ins Treffen geführten Angehörigen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und wurde zudem die Existenz eines gemeinsamen Haushalts dezidiert verneint. Ebensowenig konnten die Antragsteller auf konkrete Nachfrage auch nur eine einzige Wohnadresse eines ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, die Nachnamen oder Geburtsdaten der beiden Cousins oder den genauen Verwandtschaftsgrad eines entfernten Angehörigen namens XXXX präsentieren (vgl. Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX). Ein außergewöhnliches berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis lässt sich vor diesem Hintergrund somit nicht erkennen und wurde ein solches auch nicht behauptet.2.4. Durch die Effektuierung der gegenständlichen Entscheidung liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Wie ebenso aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, haben die Beschwerdeführer keine schützenswerten familiären Bezüge in Österreich vorgebracht; aufgrund der Kürze ihres bisherigen Aufenthaltes kann auch ein schützenswertes Privatleben nicht erkannt werden. Auch besteht zu keinem der in diesem Kontext ins Treffen geführten Angehörigen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und wurde zudem die Existenz eines gemeinsamen Haushalts dezidiert verneint. Ebensowenig konnten die Antragsteller auf konkrete Nachfrage auch nur eine einzige Wohnadresse eines ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, die Nachnamen oder Geburtsdaten der beiden Cousins oder den genauen Verwandtschaftsgrad eines entfernten Angehörigen namens römisch 40 präsentieren vergleiche Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ). Ein außergewöhnliches berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis lässt sich vor diesem Hintergrund somit nicht erkennen und wurde ein solches auch nicht behauptet.
2.5. Eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK ist durch eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kroatien nicht zu erwarten. Wie bereits erwähnt, ergibt eine Zusammenschau der dem Verfahren zugrunde gelegten Informationen zum kroatischen Asylwesen nicht, dass Asylbewerber etwa durch eine überlange Verfahrensdauer in Verbindung mit sehr schlechten und fehlerhaften Aufnahmekapazitäten in eine Situation gedrängt würden, die einer unmenschlichen Behandlung gleich zu halten wäre. Die Beschwerdeführer haben auch keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände dargelegt. Hinzu kommt, dass sich aus den Feststellungen ergibt, dass in Kroatien eine hinreichende medizinische Versorgung zur Verfügung steht.2.5. Eine allfällige Verletzung des Artikel 3, EMRK ist durch eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Republik Kroatien nicht zu erwarten. Wie bereits erwähnt, ergibt eine Zusammenschau der dem Verfahren zugrunde gelegten Informationen zum kroatischen Asylwesen nicht, dass Asylbewerber etwa durch eine überlange Verfahrensdauer in Verbindung mit sehr schlechten und fehlerhaften Aufnahmekapazitäten in eine Situation gedrängt würden, die einer unmenschlichen Behandlung gleich zu halten wäre. Die Beschwerdeführer haben auch keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände dargelegt. Hinzu kommt, dass sich aus den Feststellungen ergibt, dass in Kroatien eine hinreichende medizinische Versorgung zur Verfügung steht.
2.6. Den Antragstellern ist es sohin zusammenfassend nicht gelungen, darzulegen, dass in ihrem Fall Kroatien kein sicherer Drittstaat wäre.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Laut § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennLaut Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. eine Verletzung von Art. 8 EMRK (aus näher genannten Gründen) darstellen würden.2. eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (aus näher genannten Gründen) darstellen würden.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Laut § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Laut Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
3.1. Das Bundesasylamt hat eine korrekte Überprüfung im Sinne der Gesetzeslage und Rechtsprechung vorgenommen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I, die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 entspricht, folgte jedenfalls die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für den Aufschub nach § 10 Abs. 3 waren nicht erkennbar. Wie erwähnt haben die Rechtsmittelwerber keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Kroatien zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben.3.1. Das Bundesasylamt hat eine korrekte Überprüfung im Sinne der Gesetzeslage und Rechtsprechung vorgenommen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins, die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht, folgte jedenfalls die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für den Aufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, waren nicht erkennbar. Wie erwähnt haben die Rechtsmittelwerber keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Kroatien zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben.
Ebenfalls schon unter Punkt 2 dieses Erkenntnisses ausgeführt, bestehen keine rechtlich relevanten familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich. Auch ein schützenswertes Privatleben ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt - wenige Monate - nicht anzunehmen. Es sind auch keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, die für eine besondere Integration der Genannten sprechen würden.
3.2. Da die Asylwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.3.2. Da die Asylwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden sind, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Drittstaatsicherheit, Rechtsschutzstandard, Reiseroute, staatlicher Schutz, vage MutmaßungenZuletzt aktualisiert am
04.06.2013