TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/6 C16 426548-1/2012

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Veröffentlicht am 06.03.2013
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Spruch

C16 426.548-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 .

StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2012, FZ. 12 02.007-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit zwei ihrer drei minderjährigen Kinder (damals fünf und sieben Jahre alt) illegal in Österreich ein und stellte am 17.02.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3). Etwa zwei Wochen wurde auch das jüngste Kind (damals zwei Jahre alt) nach Österreich gebracht. Für alle drei Kinder stellte die Beschwerdeführerin ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Die Eltern der Beschwerdeführerin waren bereits Ende 2011 nach Österreich gekommen und hatten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die negativ beschieden worden waren und Ausweisungsentscheidungen aus Österreich nach Afghanistan enthalten hatten.

Am Tag der Antragstellung erfolgte auch die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ua. angab, schlepperunterstützt vom Iran aus, wo sie mehr als zwei Jahre nach dem Verlassen Afghanistans gelebt habe, über die Türkei und Griechenland auf dem Luftweg nach Österreich gekommen zu sein (AS 1).

Am 17.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen (AS 21).

Nachdem der genaue Reiseweg der Beschwerdeführerin nach Österreich nicht festgestellt werden konnte (AS 25), wurde ihr Verfahren am 21.02.2012 vom Bundesasylamt, EAST Ost, durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (AS 35).

Am 17.04.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, erneut unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen, wobei ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Afghanistan zur Stellungnahme vorgelegt wurden (AS 89).

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 23.04.2012 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 12 02.007-BAG (AS 119), zugestellt am 26.04.2012 (AS 173 ) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Am selben Tag wurden auch die Anträge der Kinder auf internationalen Schutz negativ beschieden und die Kinder ebenfalls aus Österreich nach Afghanistan ausgewiesen.

Zur Begründung bezüglich der Nichtgewährung von Asyl führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid an, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe.

Dazu gab die Behörde im Einzelnen im Wesentlichen an, dass das Fluchtvorbringen, wonach der Mann der Beschwerdeführerin, der Fotograf sei, wegen eines Videos - und mit ihm seine ganze Familie (die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder) - verfolgt werde, nicht glaubwürdig vorgebracht worden sei. Die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei zudem erschüttert, weil ihre Angaben zur Einreise mit dem Flugzeug nicht der Wahrheit entsprächen und auch die Behauptung, sie sei mit zwei ihrer minderjährigen Kinder nach Österreich gekommen, ihr Mann sei von den Schleppern mit einem weiteren Kind in Griechenland gelassen worden und das dritte Kind sei ihr später am Flughafen Wien von Unbekannten übergeben worden, nicht den Tatsachen entspräche.

Die Begründung wurde wie folgt ergänzt (sic): "Auch hinsichtlich Ihrer Stellung als Frau in Afghanistan oder als Angehörige der Volksgruppe der Tadschike, konnte kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Sie selbst machten keine daraus resultierenden Probleme geltend."

Zur Begründung bezüglich des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass kein stichhaltiger Grund für die Annahme bestehe, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.

Im Einzelnen erklärte die Behörde dazu unter Berufung auf ihre Ausführungen zum Asyl aus, dass der Beschwerdeführerin in Afghanistan keine Verfolgung drohe und sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine hoffnungslose Lage erwarte. Sie habe nämlich "von einer volkswirtschaftlichen Notlage nichts berichtet" und es gebe in der Herkunftsregion Herat zudem noch zahlreiche Verwandte sowie in Kabul Verwandte ihres Mannes, sodass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin Unterstützung durch das familiäre Netzwerk erhalten würde, zumal es - nach Angaben der Beschwerdeführerin - allen in Afghanistan "gut" gehe. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass "Kernfamilien unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontroller der Regierung" leben könnten.

Zur sozialen und Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere betreffend die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, die Provinz Herat, stützte sich das Bundesasylamt auf Länderinformationen aus dem Zeitraum August 2008 bis Oktober 2011.

Zur Begründung der Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK verletze.Zur Begründung der Ausweisung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK verletze.

Es liege nämlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da sowohl ihre Eltern als auch ihre minderjährigen Kinder negative Asylbescheide mit Ausweisungen nach Afghanistan erhalten hätten und somit die gesamte Familie betroffen sei.

Ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei - so ein solcher überhaupt vorliege - gerechtfertigt, da sie erst seit 17.02.2012 in Österreich aufhältig sei, kein Deutsch spreche und aufgrund der familiären Beziehungen in Afghanistan davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat stärkere Bindung habe als zu Österreich.

3. Beschwerde

Mit Schriftsatz, zur Post gegeben am 04.05.2012, legte die Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beim Bundesasylamt ein (AS 175).

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass das Bundesasylamt unbegründet ihre Glaubwürdigkeit in Bezug auf eine Verfolgung wegen der Bedrohung ihres Mann in Frage gestellt und in keiner Weise berücksichtigt habe, dass die minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt wären, wenn sie mit ihnen nach Afghanistan zurück müsse.

Außerdem habe die Behörde ihre Schlussfolgerung in Bezug auf das Fehlen einer existenzbedrohenden Situation verkannt, da sie in ihren Länderinformationen selbst festgestellt habe, dass es alleinlebenden Frauen in Afghanistan ohne männlichen Schutz nicht möglich sei, zu überleben.

Schließlich drohe der Beschwerdeführerin als alleinstehende afghanische Frau in dieser Situation im Falle der Rückkehr die Zwangsverheiratung mit einem anderen Mann und - falls ihr Ehemann wieder auftauchen sollte - der Vorwurf der Bigamie.

Bei all dem sei auch zu beachten, dass die afghanischen Behörden nicht die notwendige Schutzfähig besäßen, um die Beschwerdeführerin vor den ihr drohenden Gefahren zu bewahren.

4. Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 09.12.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.

II. Entscheidungsrelevante Beweismittelrömisch zwei. Entscheidungsrelevante Beweismittel

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt folgende für das vorliegende Erkenntnis relevanten Angaben gemacht:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, sie heiße XXXX. Sie sei StA. Afghanistans, Muslimin (Schiitin) und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie stamme aus einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Herat und habe in Afghanistan sieben bzw. acht Jahre lang die Schule besucht.Zur Person hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, sie heiße römisch 40 . Sie sei StA. Afghanistans, Muslimin (Schiitin) und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Sie stamme aus einem näher bezeichneten Ort in der Provinz Herat und habe in Afghanistan sieben bzw. acht Jahre lang die Schule besucht.

Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe mit ihrem Mann drei minderjährige (geb. 2004, 2006 und 2010) Kinder, das mittlere sei ein Sohn und die beiden anderen Mädchen. Ihre Eltern würden ebenfalls als Asylwerber in Österreich leben. Von ihrem Mann sei sie auf der Flucht getrennt worden, er halte sich vermutlich in Italien auf.

Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebe im Iran, eine Schwester in Russland. In der Provinz Herat würden noch zwei ihrer Onkel und eine Großmutter leben sowie ein Bruder ihres Mannes, der mit der Familie der Beschwerdeführerin im selben Haus gelebt habe. Auf Befragen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihren Verwandten in Afghanistan wirtschaftlich gut gehe. Ihr Mann habe ein Grundstück in Kabul geerbt gehabt, dieses aber schon vor längerer Zeit verkauft. Auf Befragen hat die Beschwerdeführerin gemeint, in der Hauptstadt müssten auch noch ein Bruder und eine Schwester ihres Mannes leben.

Zum Fluchtgrund und Fluchtweg hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, ihr Mann sei in Afghanistan Fotograf gewesen und habe mit einem anderen Mann ein eigenes Geschäft geführt. Er sei 2009 von mehreren Männern wegen eines Hochzeitsvideos bedroht worden. Auf dem Video soll jemand zu sehen gewesen sein, der nicht habe aufgenommen werden wollen, aber ihr Mann und sein Geschäftspartner hätten das Video verbreitet, sodass ein Verwandter des Verfolgers es in die Hände bekommen habe. Wegen des Videos sei der Bruder ihres Mannes von diesen Männern misshandelt und ihre Familie mit dem Tod bedroht gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe aus Angst vor diesen Männern gemeinsam mit ihrem Mann, den Kindern und ihren Eltern Afghanistan vor (damals) zwei Jahren und vier Monaten verlassen und sei in den Iran geflohen. Den Iran habe sie mit ihrer Familie verlassen, weil die Kinder dort nicht zur Schule hätten gehen können.

Schlepperunterstützt sei sie mit ihrer Familie über die Türkei nach Griechenland gekommen. Von dort habe man mit dem Boot nach Italien gebracht werden sollen, was nicht gelungen sei. Dabei sei sie von ihrem Mann getrennt worden. Als sie mit den drei Kindern mit dem Flugzeug aus Athen gebracht werden sollte, sei die Frau, welche ihre jüngste (damals knapp zwei Jahre alte) Tochter begleitet habe, nicht in das Flugzeug gestiegen. Wenige Tage nach ihrer Landung in Wien sei ihr das jüngste Kind aber auf dem Flughafen Schwechat von einer unbekannten Person übergeben worden.

Befragt, ob die Beschwerdeführerin "in Afghanistan jemals ein Problem als Frau" gehabt habe, hat sie geantwortet, dass sie nur Probleme wegen "dieser Drohungen" gehabt habe.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

2. Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

3. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Aus den bisherigen Ermittlungen ergibt sich nämlich nicht zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin keiner, insbesondere keiner asylrelevanten, Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr sein könnte.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter 0. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter 0. angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung internationalen Schutzes (Asyl oder subsidiärer Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter 0 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter 0 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Im Einzelnen ist hiezu zunächst festzustellen, dass das Bundesasylamt die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die mangelnde Glaubwürdigkeit betreffend die Übergabe des jüngsten Kindes am Flughafen Wien stützte, ohne sich mit dem Fluchtvorbringen im Hinblick auf die Verfolgung durch die unbekannten Männer wegen des Videos näher zu befassen. Die Behörde unterließ es insbesondere, die sich im Asylverfahren in Österreich befindlichen Eltern der Beschwerdeführerin über die Hintergründe der Auseinandersetzungen zu befragen, obwohl die Beschwerdeführerin vorgebracht hatte, dass ihre Eltern deshalb gemeinsam mit ihr und ihrer Familie in den Iran geflohen seien.

Des Weiteren unterließ es das Bundesasylamt gänzlich, Sachverhaltsermittlungen betreffend eine etwaige Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter als weibliche Mitglieder der afghanischen Bevölkerung vorzunehmen. Die simple Frage, ob die Beschwerdeführerin jemals "als Frau" verfolgt worden sei, kann vor dem Hintergrund der notorischen Kenntnisse über den kulturellen Hintergrund, in dem afghanische Frauen im Allgemeinen leben, nur als für die Beschwerdeführerin unverständlich angesehen werden und ersetzt jedenfalls nicht einschlägige erweiterte Sachverhaltsfeststellungen allgemeiner uns spezieller Art zu der Situation, welcher die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Dabei wäre im Übrigen schwerpunktmäßig zu berücksichtigen gewesen, ob die Beschwerdeführerin nach Lage der Dinge im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt als alleinstehende Mutter dreier minderjähriger Kinder ohne männliche Begleitung zurückkehren müsste. Insoweit wird ausdrücklich auf die im angefochtenen Bescheid vom Bundesasylamt selbst angeführten Informationen verwiesen, wonach die "Rückkehr alleinstehender Frauen [...] sehr schwierig" sei und die vom Bundesasylamt offenbar für möglich gehaltene Ansiedlung der Beschwerdeführerin in einer Großstadt (zB. Kabul) nur möglich sei, sofern eine Person über die nötigen finanziellen Mittel verfüge. Mit dem steht nicht im Einklang, dass dies - so die Länderinformation im angefochtenen Bescheid - "für Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte [...] nur unter großen Schwierigkeiten möglich (ist). Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dieses gänzlich unmöglich."

Wie das Bundesasylamt ohne entsprechende Sachverhaltsermittlungen zu der Schlussfolgerung gelangen konnte, dass die Beschwerdeführerin ohne ihren Mann mit ihren drei minderjährigen Kindern als "Kernfamilie" in Kabul überleben könnte, bleibt vor diesem Hintergrund gänzlich unverständlich, dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht hatte, dass irgendwo in der Hauptstadt nicht näher bezeichnete Geschwister ihres Mannes leben würden, und ihr Mann seinen früheren Grundbesitz dort bereits vor längerer Zeit veräußert hatte (alle Hervorhebungen nicht im Original).

Zudem unterließ es das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang außerdem weitgehend, Ermittlungen zu einem etwaigen früheren Aufenthalt in Kabul oder in der Provinzhauptstadt Herat und ggf. zu für die Beschwerdeführerin dort konkret zugänglichen Bezugsnetzen anzustellen.

Bei einer negativen Entscheidung über die Gewährung des Status eines Asylberechtigten wäre außerdem in Anbetracht der regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan für eine ausreichende Beurteilung des subsidiären Schutzes Entsprechendes zu erheben gewesen.

Es wären in diesem Zusammenhang auch Ermittlungen und Feststellungen über die Sicherheitslage in Herat, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus, zu tätigen gewesen. Anstelle dessen wurden - ohne erkennbaren Bezug zur Person der Beschwerdeführerin - teilweise schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stark veraltete Quellen (zB. ANSO-Bericht, damals bereits fast zwei Jahre alt war) verwendet.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.

Dabei scheint es zielführend, zumindest weitere Erhebungen bezüglich

a) der aktuellen familiären Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder b) der Situation von Frauen in der Situation der Beschwerdeführerin und jener ihrer minderjährigen Töchter in Afghanistan sowie c) der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz Herat samt deren Erreichbarkeit oder etwaiger konkreter Bezugsnetze in anderen für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder konkret als Alternative in Betracht kommenden Landesteilen vorzunehmen.

Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

IV. Schlussfolgerungrömisch vier. Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

alleinstehende Frau, allgemeine Verhältnisse, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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