TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/7 S1 432708-1/2013

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Veröffentlicht am 07.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 432.708-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 ,

StA. Marokko alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013,

Zahl 12 16.865-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 18.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und fand hiezu am 20.11.2012 durch die LPD Niederösterreich, PI Traiskirchen EAST, in Gegenwart einer Rechtsberaterin die polizeiliche Erstbefragung nach dem Asylgesetz statt.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, ein am XXXX geborener algerischer Staatsbürger zu sein.Dabei gab der Beschwerdeführer an, ein am römisch 40 geborener algerischer Staatsbürger zu sein.

Zu seinem Reiseweg führte er aus, vor ungefähr einem Jahr aus Marokko, wo er zuletzt gelebt habe, nach Spanien, Frankreich, Italien und in die Schweiz gelangt zu sein. In der Schweiz wäre er von der Polizei kontrolliert worden und in einem Lager (bei Lausanne) untergebracht worden, wo er auch befragt worden sei. Nach 15 Tagen hätte er das Lager verlassen und sich nach Zürich begeben sollen, das hätte er aber nicht gewollt. Deshalb wären er und andere Asylbewerber mit dem Zug nach Österreich gefahren, doch hätte sie da der Schaffner aus dem Zug geworfen und seien sie dann nach Traiskirchen kommen.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vorgehalten, dass er nach dem EURODAC-System einen ersten Treffer am 27.02.2012 in XXXX, den Niederlanden, gehabt habe (Kategorie 2; illegale Einreise). Am 05.11.2012 lag dann der zweite Treffer wegen Asylantragstellung in der Schweiz (XXXX) vor. Der Beschwerdeführer ergänzte, beziehungsweise modifizierte dann seine bisherigen Ausführungen und erklärte, er und andere wären vor einem Jahr auf einem Containerschiff von Marokko in die Niederlande gefahren. Im Hafen von XXXX hätte man sie dann gefunden, ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie hätten aber das Schiff nicht verlassen dürfen und seien weiter nach Dänemark gefahren, wo sie schließlich ausgestiegen wären. Von dort seien sie dann mit dem Zug nach Italien gelangt und wieder mit dem Schiff nach Marokko gefahren.Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vorgehalten, dass er nach dem EURODAC-System einen ersten Treffer am 27.02.2012 in römisch 40 , den Niederlanden, gehabt habe (Kategorie 2; illegale Einreise). Am 05.11.2012 lag dann der zweite Treffer wegen Asylantragstellung in der Schweiz (römisch 40 ) vor. Der Beschwerdeführer ergänzte, beziehungsweise modifizierte dann seine bisherigen Ausführungen und erklärte, er und andere wären vor einem Jahr auf einem Containerschiff von Marokko in die Niederlande gefahren. Im Hafen von römisch 40 hätte man sie dann gefunden, ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie hätten aber das Schiff nicht verlassen dürfen und seien weiter nach Dänemark gefahren, wo sie schließlich ausgestiegen wären. Von dort seien sie dann mit dem Zug nach Italien gelangt und wieder mit dem Schiff nach Marokko gefahren.

In seiner Heimat Algerien hätte er Probleme mit Kriminellen.

Die Republik Österreich stellte in der Folge ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 16 Abs. 1 lit.c an die Schweiz. Dies wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers formularmäßig mitgeteilt.Die Republik Österreich stellte in der Folge ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, an die Schweiz. Dies wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers formularmäßig mitgeteilt.

Die Schweiz lehnte das österreichische Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 26.11.2012 (Aktenseite 97 BAA) ab.

Darin ist ausgeführt, dass der Gesuchsteller am 05.11.2012 in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Er hätte dabei angegeben, am XXXX geboren und daher noch minderjährig zu sein: "Eine Handknochenanalyse ergab jedoch, dass der Gesuchsteller ein Alter von mindestens 19 Jahren aufweist, weshalb der in der Schweiz als volljährige Person behandelt wird". Am 26.11.2012 wäre dann ein Übernahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 an die Niederlande gestellt worden; eine entsprechende Antwort stünde zur Zeit noch aus.Darin ist ausgeführt, dass der Gesuchsteller am 05.11.2012 in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Er hätte dabei angegeben, am römisch 40 geboren und daher noch minderjährig zu sein: "Eine Handknochenanalyse ergab jedoch, dass der Gesuchsteller ein Alter von mindestens 19 Jahren aufweist, weshalb der in der Schweiz als volljährige Person behandelt wird". Am 26.11.2012 wäre dann ein Übernahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, an die Niederlande gestellt worden; eine entsprechende Antwort stünde zur Zeit noch aus.

Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 26.11.2012 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft der Grundversorgung aufhältig war und daher seitdem in Österreich unbekannten Aufenthaltes ist (As. 109 BAA).

Am 16.01.2013 übermittelte die Schweizer Behörde die zwischenzeitig eingegangene Zustimmungserklärung der Niederlande. Darin wird angeführt, dass der Beschwerdeführer dort unter einer anderen Identität, als marokkanischer Staatsbürger, der am XXXX geboren sei, bekannt wäre. Die Niederlande erklärte gleichwohl ihre Zustimmung nach Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003. Der als gesetzliche Vertreterin einschreitenden Rechtsberaterin des Beschwerdeführers wurde am 17.01.2013 mitgeteilt, dass Konsultationen mit der Niederlande geführt würden. Die Niederlande erklärte mit 22.01.2013 sodann ihre Zustimmung an Österreich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. c den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen (As. 195).Am 16.01.2013 übermittelte die Schweizer Behörde die zwischenzeitig eingegangene Zustimmungserklärung der Niederlande. Darin wird angeführt, dass der Beschwerdeführer dort unter einer anderen Identität, als marokkanischer Staatsbürger, der am römisch 40 geboren sei, bekannt wäre. Die Niederlande erklärte gleichwohl ihre Zustimmung nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003,. Der als gesetzliche Vertreterin einschreitenden Rechtsberaterin des Beschwerdeführers wurde am 17.01.2013 mitgeteilt, dass Konsultationen mit der Niederlande geführt würden. Die Niederlande erklärte mit 22.01.2013 sodann ihre Zustimmung an Österreich im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen (As. 195).

2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 25.01.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Niederlande zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Niederlande zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 25.01.2013 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Niederlande zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Niederlande zulässig sei.

Im Spruch des Bescheides werden alle bekannten Namen und Geburtsdaten des Beschwerdeführers angeführt und als Staatsangehörigkeit "Marokko alias Algerien". Es findet sich auch der Hinweis durch die Vertretung seitens der zugewiesenen Rechtsberatung.

Aus der Begründung des Bescheides geht nicht hervor, von welchem Geburtsdatum des Beschwerdeführers das Bundesasylamt ausgeht. Zu seiner Identität wird lediglich ausgeführt, dass diese nicht feststeht und dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen "Nationalen" aufgetreten sei.

Die Zuständigkeit der Niederlande, so die begründenden Erwägungen der Behörde, ergebe sich aufgrund der Einreise über die EU-Außengrenzen dieses Mitgliedstaates.

Der Bescheid enthält Feststellungen über die Unbedenklichkeit des niederländischen Asylverfahrens. Diese sind mit hinreichend aktuellen Quellen belegt. Hingewiesen wurde auch auf die verletzte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, es sei aber davon auszugehen, dass er alles für das Asylverfahren Relevante in der Erstbefragung "kundgetan" habe.

Es lägen, zusammengefasst, keine Gründe vor, die gegen die Effektuierung der niederländischen Zuständigkeit sprächen, weshalb der Beschwerdeführer auch in die Niederlande auszuweisen sei.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des § 23 Abs. 3 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt, der Vertretung postalisch.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG durch Hinterlegung zugestellt, der Vertretung postalisch.

Im Akt findet sich ein Hinweis, dass der Beschwerdeführer am 27.01.2013 beim Ladendiebstahl polizeilich betreten worden ist, eine Adresse liegt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt weiterhin nicht vor.

Am 06.02.2013 langte die Beschwerde durch die als gesetzliche Vertretung auftretende "ARGE Rechtsberatung" ein. Darin wird gerügt, dass die "spärlichen Angeben zum Aufenthalt in den Niederlanden" während der polizeilichen Erstbefragung nicht ausreichend seien, um den "entscheidungsrelevanten Sachverhalt" festzustellen. Durch die einmalige Befragung hätte nichts Relevantes erhoben werden können. Das Verfahren wäre daher einzustellen gewesen und sei eine inhaltliche Entscheidung unzulässig. Unter einem wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung beziehungsweise Einstellung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 14.02.2013.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005"), ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005"), ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass in Bezug auf die grundsätzliche Annahme der Zuständigkeit des Königreichs der Niederlande für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 keine Bedenken bestehen.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass in Bezug auf die grundsätzliche Annahme der Zuständigkeit des Königreichs der Niederlande für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, keine Bedenken bestehen.

Da die Niederlande durch die erste Zustimmung an die Schweiz aufgrund der materiellen Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 die Zuständigkeit bereits inhaltlich anerkannt hat, war es seitens der Niederlande rechtsrichtig, das zweite Ersuchen (jenes Österreichs) aufgrund der bereits anerkannten Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 positiv zu beantworten (so Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, E2 zu Art. 2 lit. e und K3 zu Art. 4).Da die Niederlande durch die erste Zustimmung an die Schweiz aufgrund der materiellen Bestimmung des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, die Zuständigkeit bereits inhaltlich anerkannt hat, war es seitens der Niederlande rechtsrichtig, das zweite Ersuchen (jenes Österreichs) aufgrund der bereits anerkannten Zuständigkeit gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, positiv zu beantworten (so Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, E2 zu Artikel 2, Litera e und K3 zu Artikel 4,).

Dass die ursprüngliche (materielle) Zuständigkeitsbegründung der Niederlande gemäß Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 richtig war, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers, der ja selbst ausgeführt hat, aus einem Drittstaat kommend, nämlich Marokko, am Seeweg zunächst in die Niederlande gelangt zu sein und andererseits aus dem korrespondierenden EURODAC-Treffer der Kategorie 2, wie aus der Verfahrenserzählung des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich. Die Beschwerde trifft hiezu keine gegenteiligen Ausführungen.Dass die ursprüngliche (materielle) Zuständigkeitsbegründung der Niederlande gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, richtig war, ergibt sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers, der ja selbst ausgeführt hat, aus einem Drittstaat kommend, nämlich Marokko, am Seeweg zunächst in die Niederlande gelangt zu sein und andererseits aus dem korrespondierenden EURODAC-Treffer der Kategorie 2, wie aus der Verfahrenserzählung des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich. Die Beschwerde trifft hiezu keine gegenteiligen Ausführungen.

2.2. Die Beschwerde irrt, dass in einer Konstellation wie vorliegend, jedenfalls mit Einstellung vorzugehen wäre (vgl schon allgemein die differenzierenden Regelungen des § 24 AsylG).2.2. Die Beschwerde irrt, dass in einer Konstellation wie vorliegend, jedenfalls mit Einstellung vorzugehen wäre vergleiche schon allgemein die differenzierenden Regelungen des Paragraph 24, AsylG).

Eine (gesetzliche) Vertretung war während der Erstbefragung anwesend. Die weiteren Verfahrensschritte wurden der (gesetzlichen) Vertretung alle mitgeteilt. Diese hat zu keinem Zeitpunkt darauf reagiert, hat insbesondere auch in ihrer - zum Schutz des Minderjährigen berufenen - Funktion der gesetzlichen Vertretung im Verfahren keine Ausführungen getätigt, warum der Beschwerdeführer die Versorgungsstelle verlassen hätte oder welche Maßnahmen sie, die gesetzliche Vertretung, tätige, um seine Mitwirkung am Verfahren sicherzustellen. Erstmals in der Beschwerde wurden dann Einwände gegen den Verfahrensabschluss durch das Bundesasylamt und die gesamte behördliche Verfahrensführung geäußert.

Somit kann dem Bundesasylamt hier nicht vorgeworfen werden, dass es die Verfahrensrechte eines Minderjährigen in einer entscheidungsrelevanten Weise verletzt hätte.

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Erstbefragung in Bezug auf die Niederlande, respektive die dortigen persönlichen Erlebnisse des Beschwerdeführers, mangelhaft geblieben wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum, abgesehen von der Wiedergabe dieser persönlichen Wahrnehmungen, weitergehende Ausführungen, etwa Kritik am niederländischen Asylsystem nicht seitens der in das Verfahren eingebundenen gesetzliche Vertretung getätigt werden hätte können.

Insofern also ein Minderjähriger Mitwirkungspflichten verletzt, gleichzeitig aber die gesetzliche Vertretung ordnungsgemäß in das Verfahren eingebunden ist, ist es nicht ausgeschlossen, eine verfahrensabschließende Entscheidung im Zulassungsverfahren (einschließlich einer Zurückweisung in das Land der ersten Asylantragstellung) zu tätigen; die Mitwirkungspflichten des Minderjährigen bei der Feststellung seines besten Interesses betonend auch Generalanwalt Cruz Villalon in seiner Rechtsmeinung vom 21.02.2013 in der Rechtsache C-648/11.

2.3. Gegenständlich liegt aber in zweifacher Hinsicht eine Sonderkonstellation vor, die es nicht erlaubt, den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ohne weiteres im Rechtsbestand zu belassen.

2.3.1. Zum einen zeichnet sich die vorliegende Wiederaufnahmekonstellation dadurch aus, dass die Niederlande zwar aufgrund ihrer seinerzeitigen Zustimmungserklärung an die Schweiz ihre Zustimmung schon verbindlich/konstitutiv erklärt hatten und daher, wie ausgeführt, auch gehalten waren, bei Folgeersuchen im Sinne einer Wiederaufnahme zuzustimmen; im Unterschied zu regulären Wiederaufnahmeersuchen wurde aber das Asylverfahren, den Beschwerdeführer betreffend, in den Niederlanden noch nicht tatsächlich begonnen; allenfalls formell eröffnet. Sohin bedarf es jedenfalls eines besonderen Erklärungsaufwandes, warum es im besten Interesse des Minderjährigen (diesem ist, unbeschadet der formellen Zuständigkeitskriterien, immer besonderes Augenmerk zu schenken) liegen soll, ihn auch in einer solchen Konstellation zu überstellen (in welcher inhaltlich kein Unterschied zu einem "take charge"-Verfahren besteht, das für unbegleitete Minderjährige nach Art. 6 VO 343/2003 aber jedenfalls ausgeschlossen ist). Hinzu kommen die Umstände der ersten Betretung in den Niederlanden, die allenfalls aufklärungsbedürftig erscheinen, wenn es zutrifft, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in einem Schiff betreten wird, ihm seine Fingerabdrücke abgenommen werden, er aber nicht die Erlaubnis erhält, das Schiff zu verlassen, sondern er einfach auf dem Schiff festgehalten wird, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen. Will man die Zuständigkeit der Niederlande annehmen, müsste man diese Behauptungen des Beschwerdeführers mit den niederländischen Behörden abklären.2.3.1. Zum einen zeichnet sich die vorliegende Wiederaufnahmekonstellation dadurch aus, dass die Niederlande zwar aufgrund ihrer seinerzeitigen Zustimmungserklärung an die Schweiz ihre Zustimmung schon verbindlich/konstitutiv erklärt hatten und daher, wie ausgeführt, auch gehalten waren, bei Folgeersuchen im Sinne einer Wiederaufnahme zuzustimmen; im Unterschied zu regulären Wiederaufnahmeersuchen wurde aber das Asylverfahren, den Beschwerdeführer betreffend, in den Niederlanden noch nicht tatsächlich begonnen; allenfalls formell eröffnet. Sohin bedarf es jedenfalls eines besonderen Erklärungsaufwandes, warum es im besten Interesse des Minderjährigen (diesem ist, unbeschadet der formellen Zuständigkeitskriterien, immer besonderes Augenmerk zu schenken) liegen soll, ihn auch in einer solchen Konstellation zu überstellen (in welcher inhaltlich kein Unterschied zu einem "take charge"-Verfahren besteht, das für unbegleitete Minderjährige nach Artikel 6, VO 343 aus 2003, aber jedenfalls ausgeschlossen ist). Hinzu kommen die Umstände der ersten Betretung in den Niederlanden, die allenfalls aufklärungsbedürftig erscheinen, wenn es zutrifft, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in einem Schiff betreten wird, ihm seine Fingerabdrücke abgenommen werden, er aber nicht die Erlaubnis erhält, das Schiff zu verlassen, sondern er einfach auf dem Schiff festgehalten wird, um in einen anderen Mitgliedstaat zu gelangen. Will man die Zuständigkeit der Niederlande annehmen, müsste man diese Behauptungen des Beschwerdeführers mit den niederländischen Behörden abklären.

2.3.2. Entscheidend ist im gegenständlichen Zusammenhang aber vor allem der Umstand, dass das Bundesasylamt es unterlassen hat, nachvollziehbare Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers zu treffen.

Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, ergaben sich ja sehr starke Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits bei seinem Aufenthalt in der Schweiz volljährig war.

Das Bundesasylamt hat diese Information der Schweizer Behörden aber nicht zum Anlass genommen, sich in irgendeiner Weise zum Alter des Beschwerdeführers zu äußern, sondern hat die Vertretung des Beschwerdeführers weiterhin - ohne weiteres - als seine gesetzliche betrachtet und entsprechende Zustellvorgänge veranlasst.

Angesichts der Relevanz, welcher der Frage der Minderjährigkeit aus all den bisher bereits ausgeführten Erwägungen zukommen kann, wäre es aber unbedingt notwendig gewesen, hier eine nachvollziehbare Feststellung zu treffen.

Ist der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich volljährig, so stellt sich die erwähnte Problematik hinsichtlich der besonderen Abwägung der Interessen des Minderjährigen nicht mehr in dieser Weise.

Angezeigt erscheint somit zunächst, nähere Informationen aus der Schweiz über die dortige Aktenlage einzuholen.

3. Es war somit bereits aufgrund der unter 2.3.2. dargestellten Mangelhaftigkeit gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG zwecks Verfahrensergänzung durch das Bundesasylamt vorzugehen.3. Es war somit bereits aufgrund der unter 2.3.2. dargestellten Mangelhaftigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG zwecks Verfahrensergänzung durch das Bundesasylamt vorzugehen.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer, nicht beantragten, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer, nicht beantragten, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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