Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 429.890-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 14.550-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2012, Zl. 11 14.550-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 02.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, Anfang September illegal zu Fuß die persisch-türkische Grenze überschritten zu haben und in weiterer Folge mit einem LKW am Morgen der Erstbefragung in Österreich angekommen zu sein.
Zu seinen Ausreisegründen brachte er vor, er habe im Juli 2011 an einer Demonstration teilgenommen und dabei die Teilnehmer fotografiert. Er sei festgenommen und für zwei Monate inhaftiert und nach Zahlung von Bestechungsgeldern durch seinen Vater freigelassen worden. Der Freund seines Vaters habe gesagt, er müsse das Land verlassen, da er neuerlich festgenommen werden könne, woraufhin der Beschwerdeführer illegal ausgereist sei. Im Falle seiner Rückkehr werde er sicherlich verhaftet und für mehrere Jahre eingesperrt.
2. Am 20.09.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei zu Beginn zu seinen Angaben in der Erstbefragung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Datum nicht richtig übersetzt worden sei und der 22.2.1390 mit Juli 2011 übersetzt worden sei, was jedoch dem 12. Juni 2011 entspreche. Sonst sei alles richtig übersetzt worden. Vom Bundesasylamt darauf hingewiesen, dass dies nach Umrechnung dem 12.05.2011 entspreche, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn dies verwundere.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen im Iran führte er aus, er habe vor seiner Ausreise in Teheran zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt, welche nach wie vor dort zu Hause seien. Beruflich habe er zuletzt an der Universität unterrichtet und auch als Mentor gearbeitet. Dies habe er ungefähr 5 Jahre gemacht.
Zu seinen Ausreisegründen brachte er zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe sich im fünften Monat des Jahres 1390 (23.07.2011) zur Ausreise entschlossen. Er habe bei einer friedlichen Demonstration der grünen Opposition teilgenommen und sei dort als Fotograf tätig gewesen. Plötzlich habe ihn ein Geheimdienstoffizier in Zivil attackiert und die Kamera aus der Hand gerissen. Er sei verhaftet worden, man habe ihn zu einem Auto gebracht, seine Augen verbunden und ihn zu einem unbekannten Ort geführt, wo er misshandelt, geschlagen und beschimpft worden sei. Er sei in ein kleines Zimmer ohne Fenster gesperrt worden, aus welchem er von Zeit zu Zeit aus der Zelle geholt worden sei. Wo er gewesen sei, wisse er nicht. Nach einer Woche sei er in das XXXX-Gefängnis gebracht und dort für weitere Wochen inhaftiert gewesen. Er sei in seinem ganzen Leben einen Monat im Iran in Haft gewesen. Verhaftet habe man ihn insgesamt zwei Mal. Die erste Verhaftung sei am 15. Tag im zweiten Monat des Jahres 1390 (5.5.2011) gewesen. Es sei damals nicht schlecht für ihn ausgegangen. Er sei damals von einem normalen Soldaten verhaftet worden, da er einen Dokumentarfilm drehen habe wollen. Er sei damals zu einer Dienststelle gebracht und nach sechs Stunden wieder freigelassen worden. Die Kamera habe er dort lassen müssen. Am nächsten Tag habe er noch einmal zur Dienstelle gehen müssen. Er sei einvernommen worden und habe unterschrieben, die heiligen Städte nicht mehr zu filmen. Er sei bei einer Gruppe gewesen, die soziale Angelegenheiten des Volkes erforscht habe. Er habe dies ungefähr zwei oder drei Monate lang gemacht und habe einen Workshop besucht. Sie seien noch im Anfangsstadium gewesen. Begonnen habe er damit ungefähr drei Monate vor seiner ersten Befragung. Er habe sich in weiterer Folge deshalb nicht an die Vereinbarung gehalten, da er Leute fotografieren wollen habe. Das zweite Mal habe er dann am 22.21390/12.5.2011 fotografiert. Er habe Leute fotografiert, die friedlich auf der XXXX gegangen seien. Es sei der Jahrestag der grünen Bewegung gewesen und seien dort sehr viele Menschen gewesen, wie viele genau, wisse er nicht. Es sei der wichtigste Tag für die grüne Bewegung gewesen. Es könne sein, dass es davor auch andere Demonstrationen gegeben habe, wovon er jedoch keine Kenntnis habe.Zu seinen Ausreisegründen brachte er zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe sich im fünften Monat des Jahres 1390 (23.07.2011) zur Ausreise entschlossen. Er habe bei einer friedlichen Demonstration der grünen Opposition teilgenommen und sei dort als Fotograf tätig gewesen. Plötzlich habe ihn ein Geheimdienstoffizier in Zivil attackiert und die Kamera aus der Hand gerissen. Er sei verhaftet worden, man habe ihn zu einem Auto gebracht, seine Augen verbunden und ihn zu einem unbekannten Ort geführt, wo er misshandelt, geschlagen und beschimpft worden sei. Er sei in ein kleines Zimmer ohne Fenster gesperrt worden, aus welchem er von Zeit zu Zeit aus der Zelle geholt worden sei. Wo er gewesen sei, wisse er nicht. Nach einer Woche sei er in das XXXX-Gefängnis gebracht und dort für weitere Wochen inhaftiert gewesen. Er sei in seinem ganzen Leben einen Monat im Iran in Haft gewesen. Verhaftet habe man ihn insgesamt zwei Mal. Die erste Verhaftung sei am 15. Tag im zweiten Monat des Jahres 1390 (5.5.2011) gewesen. Es sei damals nicht schlecht für ihn ausgegangen. Er sei damals von einem normalen Soldaten verhaftet worden, da er einen Dokumentarfilm drehen habe wollen. Er sei damals zu einer Dienststelle gebracht und nach sechs Stunden wieder freigelassen worden. Die Kamera habe er dort lassen müssen. Am nächsten Tag habe er noch einmal zur Dienstelle gehen müssen. Er sei einvernommen worden und habe unterschrieben, die heiligen Städte nicht mehr zu filmen. Er sei bei einer Gruppe gewesen, die soziale Angelegenheiten des Volkes erforscht habe. Er habe dies ungefähr zwei oder drei Monate lang gemacht und habe einen Workshop besucht. Sie seien noch im Anfangsstadium gewesen. Begonnen habe er damit ungefähr drei Monate vor seiner ersten Befragung. Er habe sich in weiterer Folge deshalb nicht an die Vereinbarung gehalten, da er Leute fotografieren wollen habe. Das zweite Mal habe er dann am 22.21390/12.5.2011 fotografiert. Er habe Leute fotografiert, die friedlich auf der römisch 40 gegangen seien. Es sei der Jahrestag der grünen Bewegung gewesen und seien dort sehr viele Menschen gewesen, wie viele genau, wisse er nicht. Es sei der wichtigste Tag für die grüne Bewegung gewesen. Es könne sein, dass es davor auch andere Demonstrationen gegeben habe, wovon er jedoch keine Kenntnis habe.
Zu seiner Freilassung führte er aus, er sei freigelassen worden, nachdem sein Vater eine Kaution in der Höhe von 50 Millionen Tuman hinterlegt habe. Er sei krank gewesen und niemand habe ihm etwas gesagt. Nach seiner Freilassung habe ihm sein Vater gesagt, dass dieser eine Kaution hinterlegt habe. Der Vater habe bei Gericht kein Geld hinterlegt sondern eine Grundbesitzurkunde.
Weiters gab er an, er sei nach seiner Freilassung noch ungefähr einen Monat im Iran geblieben. Er sei danach nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe auch nicht mehr an diese gedacht. Er habe damals nicht mehr an der Universität gearbeitet, sondern an dem von ihm zuvor genannten Projekt. Mit der Arbeit an der Universität habe er Ende Azar 1389 (30.09.1389/22.12.2010) aufgehört.
Anschließend wurde der Beschwerdeführer nach den Namen von Führern der Oppositionsgruppen, nach dem Verbleib von Mir Hossein, nach dem Jahr der Wahl und nach einer namhaften Internetadresse der Opposition gefragt.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich aus persönlichen Gründen ausgereist sei, andere asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt worden seien, der Beschwerdeführer in seinem Heimatland weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht worden sei und auch nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt als unglaubwürdig erachtet. Das Bundesasylamt führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen bei der Erstbefragung am 02.12.2011 lediglich angegeben habe, im Iran im Juli 2011 an einer Demonstration teilgenommen und dabei Teilnehmer fotografiert zu haben, festgenommen und zwei Monate in Haft genommen sowie nach Bezahlung von Bestechungsgeld durch den Vater freigelassen worden und danach illegal ausgereist zu sein, während er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.09.2012 erstmals angegeben habe, im ganzen Leben zweimal in Haft gewesen zu sein. Die Angaben hinsichtlich der Dauer der Haft im Iran seien widersprüchlich gewesen. Diese im Kern vorliegende Widersprüchlichkeit sei ein wesentliches Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit. Auch die Angaben, dass ein Datum (Juli 2011) falsch protokolliert worden sei, trage dazu bei, dass der Beschwerdeführer persönlich keiner staatlichen Bedrohung ausgesetzt sei. So habe dieser hinsichtlich des Datums bei der Einvernahme in Graz angegeben, dass das richtige Datum 12.6.2011 laute, doch laute das offensichtlich erstmals angegebene iranische Datum (22.2.1390) nach Übersetzung mit dem Kalenderrechner 12.5.2011. Auch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme in Graz Widersprüchliches angegeben. So habe der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme angegeben, bis zuletzt an der Uni in Teheran sogar als Mentor gearbeitet zu haben, während er im weiteren Verlauf der Einvernahme auf Nachfrage zugegeben habe, bereits seit 30.09.1389/22.12.2010 nicht mehr an der Uni gearbeitet zu haben, was ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit sei. Schlussendlich sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aktiv politisch tätig gewesen sei bzw. sich dieser überhaupt für politische Vorgänge interessiert habe. Erstens seien trotz Internetrecherche keine Informationen hinsichtlich einer Demonstration im Juni/Juli 2011 vorgefunden worden und habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Beweismittel vorlegen können. Und auf Nachfrage, ob in den ersten 5 Monaten des Jahres 2011 Demonstrationen in Teheran gewesen seien, sei dies vom Beschwerdeführer verneint worden, obwohl es im Februar wegen des Revolutionstages zu Menschenansammlungen gekommen sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht spontan die bekanntesten Oppositionsführer nennen können bzw. habe dieser nichts Näheres über deren Verbleib gewusst. Auch habe der Beschwerdeführer keine aktuelle und aktive Oppositionsinternetseite angeben können. Zudem seien die Angaben hinsichtlich der Freilassung widersprüchlich gewesen. So habe er bei der Erstbefragung noch angegeben, dass der Vater Bestechungsgeld für die Freilassung bezahlen müssen habe, jedoch bei der Einvernahme in Graz, dass dies nicht erforderlich gewesen sei, sondern eine Hinterlegung einer Besitzurkunde ausgereicht habe. Ebenso habe er angegeben, dass auch nicht der Reisepass von den iranischen Behörden abgenommen worden sei. Eine solche Vorgangsweise würde jeder Logik entbehren und könne daher nicht schlüssig nachvollzogen werden. Insgesamt habe daher den Angaben die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt im Zuge der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer den Iran illegal verlassen habe und aufgrund des Amtswissens zur Lage im Herkunftsstaat nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesem bei einer Rückkehr/Abschiebung in den Iran eine unmenschliche Behandlung als Iraner, der seine Heimat illegal verlassen habe, drohe. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr aufgrund strikter Kontrollen damit rechnen, am Flughafen verhört und für einige Tage festgehalten zu werden, auch wenn dieser auf keiner Polizeiliste aufgeführt sei. Ankommende Iraner ohne gültiges Ausreisevisum nehme man bei der Ankunft fest und bringe man zu einem speziellen Gericht. Die Ermittlungen im Verfahren wegen illegaler Ausreise würden häufig zu weiteren Anklagepunkten (vgl. Länderanalyse der Schweizerische Flüchtlingshilfe zum Iran vom 16.11.2010) führen. Die Verhörmethoden im Iran würden seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung umfassen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.2.2011, S.36). Der Beschwerdeführer werde daher bei einer Rückkehr in den Blick der iranischen Behörden geraten und drohe dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass dieser festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt werde.Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt im Zuge der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer den Iran illegal verlassen habe und aufgrund des Amtswissens zur Lage im Herkunftsstaat nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesem bei einer Rückkehr/Abschiebung in den Iran eine unmenschliche Behandlung als Iraner, der seine Heimat illegal verlassen habe, drohe. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr aufgrund strikter Kontrollen damit rechnen, am Flughafen verhört und für einige Tage festgehalten zu werden, auch wenn dieser auf keiner Polizeiliste aufgeführt sei. Ankommende Iraner ohne gültiges Ausreisevisum nehme man bei der Ankunft fest und bringe man zu einem speziellen Gericht. Die Ermittlungen im Verfahren wegen illegaler Ausreise würden häufig zu weiteren Anklagepunkten vergleiche Länderanalyse der Schweizerische Flüchtlingshilfe zum Iran vom 16.11.2010) führen. Die Verhörmethoden im Iran würden seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung umfassen vergleiche Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.2.2011, S.36). Der Beschwerdeführer werde daher bei einer Rückkehr in den Blick der iranischen Behörden geraten und drohe dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass dieser festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt werde.
Spruchpunkt I begründete das Bundesasylamt damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Verfolgungsgefahr seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.Spruchpunkt römisch eins begründete das Bundesasylamt damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Verfolgungsgefahr seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Blick der iranischen Behörden gerate und diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt zu werden.Spruchpunkt römisch zwei begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Blick der iranischen Behörden gerate und diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt zu werden.
4. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Zunächst ist auszuführen, dass, soweit vom Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit als widersprüchlich erachtet wurden, sich dies bei näherer Betrachtung insofern nicht als zutreffend erweist, als die Frage des Bundesasylamtes in der Einvernahme am 20.09.2012 zufolge der Niederschrift zunächst lediglich lautete, was der Beschwerdeführer zuletzt beruflich gemacht hat und er dabei nicht gefragt wurde, bis wann er beruflich tätig gewesen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers im späteren Verlauf jener Einvernahme, wonach er die Arbeit auf der Universität Ende Azar 1389 (30.09.1389/22.12.2010) beendet habe, lassen sich auch durchaus mit dem Eintrag im Asylwerber-Informationssystem (AIS), Rubrik "Beruflicher Werdegang" ("bis 00.00.2011"; AS 17) in Einklang bringen.
Weiters ist, insofern das Bundesasylamt eine politische Betätigung bzw. ein solches Interesse des Beschwerdeführers deshalb nicht für glaubhaft hielt, da trotz Internetrecherche keine Informationen hinsichtlich einer Demonstration im Juni/Juli 2011 vorgefunden worden seien, auf verschiedene Online-Medien zu verweisen (bspw RFE/RL vom 13.06.2011,
http://www.rferl.org/content/iran_silent_protest_arrests_tehran/24232984.html; ORF vom 12.06.2011, http://orf.at/stories/2063352/). Im genannten Bericht von RFE/RL wird auch die vom Beschwerdeführer genannte XXXX erwähnt. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes war der Beschwerdeführer zudem dazu in der Lage, eine oppositionelle Internet-Seite zu nennen, nämlich die der Kalame(h) (s. ebenso den Bericht von RFE/RL). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht vorgebracht, politisch tätig zu sein sondern als Fotograf an einer Demonstration teilgenommen zu haben.http://www.rferl.org/content/iran_silent_protest_arrests_tehran/24232984.html; ORF vom 12.06.2011, http://orf.at/stories/2063352/). Im genannten Bericht von RFE/RL wird auch die vom Beschwerdeführer genannte römisch 40 erwähnt. Entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes war der Beschwerdeführer zudem dazu in der Lage, eine oppositionelle Internet-Seite zu nennen, nämlich die der Kalame(h) (s. ebenso den Bericht von RFE/RL). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht vorgebracht, politisch tätig zu sein sondern als Fotograf an einer Demonstration teilgenommen zu haben.
Schließlich begründete das Bundesasylamt die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten damit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Blick der iranischen Behörden gerate und diesem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt zu werden. Im Zuge der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt dazu unter anderem aus, dass man ankommende Iraner ohne gültiges Ausreisevisum bei der Ankunft festnehme und man zu einem speziellen Gericht bringe und die Ermittlungen im Verfahren wegen illegaler Ausreise häufig zu weiteren Anklagepunkten führen. Davon ausgehend hätte sich das Bundesasylamt jedoch mit der Frage auseinandersetzen müssen und dazu auch geeignete Ermittlungen durchführen müssen, welche Anklagepunkte konkret dem Beschwerdeführer drohen würden und ob die dem Beschwerdeführer - laut getroffener Annahme des Bundesasylamtes - im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort erwartende Behandlung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen drohen würde und wird dies daher im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Ergänzend hat der Beschwerdeführer nunmehr mit der Beschwerde die Übersetzung einer Bestätigung der Cinematic Freien Filmschule Teheran (AS 133), welcher im fortgesetzten Verfahren einer genaueren Prüfung zu unterziehen und in die Beurteilung miteinzubeziehen sein wird.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den Beschwerdeführer ein weiteres Mal näher zu befragen haben und werden allenfalls auch geeignet erscheinende Erhebungen vor Ort in Erwägung zu ziehen sein. Ebenso wird dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und diesem die Gelegenheit einzuräumen zu sein, sich dazu zu äußern. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Demonstration, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.04.2013