TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/7 D18 418765-2/2013

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Veröffentlicht am 07.03.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D18 418765-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 zu Zl. D18 418765-1/2011/19E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Schneider als Vorsitzende und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , StA. Russische Föderation, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 zu Zl. D18 418765-1/2011/19E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 zu Zl. D18 418765-1/2011/19E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Antragsteller reiste am 20.04.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren zu sein. Der Antragsteller brachte keinerlei Dokumente in Vorlage.römisch eins.1. Der Antragsteller reiste am 20.04.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und er stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren zu sein. Der Antragsteller brachte keinerlei Dokumente in Vorlage.

I.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 20.04.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte der Antragsteller als seinen Fluchtgrund aus, dass er im Februar 2010 ehemalige Schulfreunde, die zu dieser Zeit Rebellen gewesen seien und sich in den Bergen befunden hätten, bei sich zu Hause versteckt habe. Es seien vier Rebellen gewesen, zwei davon seien verletzt gewesen. Nach ein paar Tagen sei sein Haus gestürmt worden. Es sei zu einem Schusswechsel gekommen, wobei zwei von den Rebellen getötet worden wären, die Zwillinge hätten fliehen können. Der Antragsteller sei festgenommen und eingesperrt sowie nach zehn Tagen irgendwo mit einem Sack auf dem Kopf freigelassen worden. Er sei von einem Hirten, der ihn gefunden habe, nach Hause gebracht worden. Sein Onkel, der über sehr gute Beziehungen verfüge, habe ihn für längere Zeit in dessen Haus versteckt. Ihm sei von seinem Onkel geraten worden, so schnell wie möglich das Land zu verlassen und daher sei er auch geflüchtet.römisch eins.2. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 20.04.2010 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen führte der Antragsteller als seinen Fluchtgrund aus, dass er im Februar 2010 ehemalige Schulfreunde, die zu dieser Zeit Rebellen gewesen seien und sich in den Bergen befunden hätten, bei sich zu Hause versteckt habe. Es seien vier Rebellen gewesen, zwei davon seien verletzt gewesen. Nach ein paar Tagen sei sein Haus gestürmt worden. Es sei zu einem Schusswechsel gekommen, wobei zwei von den Rebellen getötet worden wären, die Zwillinge hätten fliehen können. Der Antragsteller sei festgenommen und eingesperrt sowie nach zehn Tagen irgendwo mit einem Sack auf dem Kopf freigelassen worden. Er sei von einem Hirten, der ihn gefunden habe, nach Hause gebracht worden. Sein Onkel, der über sehr gute Beziehungen verfüge, habe ihn für längere Zeit in dessen Haus versteckt. Ihm sei von seinem Onkel geraten worden, so schnell wie möglich das Land zu verlassen und daher sei er auch geflüchtet.

I.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 26.04.2010 gab der Antragsteller zusammengefasst an, er sei russischer Staatsangehöriger, gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft und der tschetschenischen Volksgruppe an. Er habe nie einen Reisepass besessen oder beantragt. Zu Hause befinde sich sein Inlandspass, er werde versuchen, diesen zu erhalten. Er sei illegal auf der Ladefläche eines LKWs aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sein Cousin habe die Reise bezahlt. Er könne keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen.römisch eins.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 26.04.2010 gab der Antragsteller zusammengefasst an, er sei russischer Staatsangehöriger, gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft und der tschetschenischen Volksgruppe an. Er habe nie einen Reisepass besessen oder beantragt. Zu Hause befinde sich sein Inlandspass, er werde versuchen, diesen zu erhalten. Er sei illegal auf der Ladefläche eines LKWs aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sein Cousin habe die Reise bezahlt. Er könne keinerlei Beweismittel in Vorlage bringen.

I.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Antragsteller am 01.06.2010 im Beisein einer Vertrauensperson von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen und bejahte zunächst, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Im Wesentlichen gab er an, dass er gesund sei und sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Zuletzt habe er sich im Herkunftsstaat bei seinem Onkel bzw. eigentlich bei seinem Cousin im Dorf XXXX aufgehalten. Konkret sei er vom 24. oder 25.02.2010 bis zum 10. April bei seinem Cousin gewesen, am 20. April 2010 sei er nach Österreich gelangt. Zuvor habe er seit seiner Geburt bis zur Anhaltung Mitte Februar 2010 an einer anderen Adresse in XXXX gelebt, wo er auch gearbeitet habe. Er habe versucht identitätsbezeugende Dokumente zu erlangen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Laut seiner Mutter befinde sich sein Reisepass, der ihm im Zuge seiner Abholung abgenommen worden sei, in der Militärkommandozentrale. Der Antragsteller habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er einfach überleben hätte wollen. Mitte Februar 2010 seien in den frühen Morgenstunden maskierte bewaffnete Personen gekommen, diese seien über den Gartenzaun gesprungen und hätten an der Türe und am Fenster geklopft. Seine Mutter habe die Türe geöffnet. Er habe noch geschlafen, als er das Klopfen und das Gespräch mit seiner Mutter gehört habe, sei er aufgestanden. Seine Ehefrau habe ihm den Pass gebracht. Seiner Mutter hätten die Männer erklärt, dass sie den Antragsteller mitnehmen, um etwas aufzuklären. Er sei in ein Auto der Marke UAZ gesetzt und es seien ihm die Augen verdeckt worden. Nach einer rund einstündigen Fahrt sei er aus dem Auto gebracht worden und in einen Raum mit einer eisernen Tür gebracht worden. Einige hätten tschetschenisch, die anderen russisch gesprochen. Als er die Tschetschenen gehört habe, habe er um Hilfe gerufen. Daraufhin sei er alle Stunde geschlagen worden. Drei oder vier Mal habe er etwas unterschreiben müssen, er wisse jedoch nicht, was er unterschrieben habe. Zudem sei er nach dem Aufenthaltsort der Zwillingsbrüder, die er versteckt gehalten habe, gefragt worden. Im Februar 2010 hätte er den Rebellen geholfen. Den Zwillingsbrüdern habe er insgesamt drei oder vier Mal geholfen, als diese von den Bergen heruntergekommen seien, habe er sie mit dem Auto abgeholt, im Keller versteckt und Lebensmittel für diese gekauft. Am 11. oder 12. Februar hätten sich "die vier" mit den Grenzsoldaten im Wald getroffen, wobei zwei von ihnen verletzt worden wären. Der Antragsteller habe diese Personen am Fluss mit dem Auto abgeholt und sie in den Keller gebracht. Er habe ihnen schmerzstillende Mittel gegeben und habe weiter gearbeitet; er habe zu Hause XXXX hergestellt. Nachdem die Personen drei Tage bei ihm im Keller gewesen seien, seien zwei von ihnen von jenen Männern, die den Antragsteller am Abend abgeholt hätten, getötet worden, während die beiden anderen durch eine Tür, die in den Nachbarsgarten führe, aus dem Keller flüchten konnten. Die beiden Getöteten hätten vermutlich nicht fliehen können, weil sie verletzt waren.römisch eins.4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Antragsteller am 01.06.2010 im Beisein einer Vertrauensperson von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen und bejahte zunächst, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Im Wesentlichen gab er an, dass er gesund sei und sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Zuletzt habe er sich im Herkunftsstaat bei seinem Onkel bzw. eigentlich bei seinem Cousin im Dorf römisch 40 aufgehalten. Konkret sei er vom 24. oder 25.02.2010 bis zum 10. April bei seinem Cousin gewesen, am 20. April 2010 sei er nach Österreich gelangt. Zuvor habe er seit seiner Geburt bis zur Anhaltung Mitte Februar 2010 an einer anderen Adresse in römisch 40 gelebt, wo er auch gearbeitet habe. Er habe versucht identitätsbezeugende Dokumente zu erlangen, dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Laut seiner Mutter befinde sich sein Reisepass, der ihm im Zuge seiner Abholung abgenommen worden sei, in der Militärkommandozentrale. Der Antragsteller habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er einfach überleben hätte wollen. Mitte Februar 2010 seien in den frühen Morgenstunden maskierte bewaffnete Personen gekommen, diese seien über den Gartenzaun gesprungen und hätten an der Türe und am Fenster geklopft. Seine Mutter habe die Türe geöffnet. Er habe noch geschlafen, als er das Klopfen und das Gespräch mit seiner Mutter gehört habe, sei er aufgestanden. Seine Ehefrau habe ihm den Pass gebracht. Seiner Mutter hätten die Männer erklärt, dass sie den Antragsteller mitnehmen, um etwas aufzuklären. Er sei in ein Auto der Marke UAZ gesetzt und es seien ihm die Augen verdeckt worden. Nach einer rund einstündigen Fahrt sei er aus dem Auto gebracht worden und in einen Raum mit einer eisernen Tür gebracht worden. Einige hätten tschetschenisch, die anderen russisch gesprochen. Als er die Tschetschenen gehört habe, habe er um Hilfe gerufen. Daraufhin sei er alle Stunde geschlagen worden. Drei oder vier Mal habe er etwas unterschreiben müssen, er wisse jedoch nicht, was er unterschrieben habe. Zudem sei er nach dem Aufenthaltsort der Zwillingsbrüder, die er versteckt gehalten habe, gefragt worden. Im Februar 2010 hätte er den Rebellen geholfen. Den Zwillingsbrüdern habe er insgesamt drei oder vier Mal geholfen, als diese von den Bergen heruntergekommen seien, habe er sie mit dem Auto abgeholt, im Keller versteckt und Lebensmittel für diese gekauft. Am 11. oder 12. Februar hätten sich "die vier" mit den Grenzsoldaten im Wald getroffen, wobei zwei von ihnen verletzt worden wären. Der Antragsteller habe diese Personen am Fluss mit dem Auto abgeholt und sie in den Keller gebracht. Er habe ihnen schmerzstillende Mittel gegeben und habe weiter gearbeitet; er habe zu Hause römisch 40 hergestellt. Nachdem die Personen drei Tage bei ihm im Keller gewesen seien, seien zwei von ihnen von jenen Männern, die den Antragsteller am Abend abgeholt hätten, getötet worden, während die beiden anderen durch eine Tür, die in den Nachbarsgarten führe, aus dem Keller flüchten konnten. Die beiden Getöteten hätten vermutlich nicht fliehen können, weil sie verletzt waren.

Er sei nach der Anhaltung mit einem Sack über den Kopf einfach auf ein Feld in der Nähe seines Dorfes aus einem Auto geworfen worden. Bevor er aus dem Auto geworfen worden sei, habe man ihm befohlen, sich zwei Stunden lang nicht zu bewegen. Der Antragsteller sei jedoch länger bewegungslos dagelegen, da er sich nicht hätte bewegen können. Er habe sich nichts gebrochen, jedoch habe er am ganzen Körper blaue Flecken gehabt und sein Kopf sei geschwollen gewesen, zudem habe er sich verkühlt. Ein alter Hirte habe ihn gefunden und ihm geholfen, zu seinem Onkel bzw. Cousin zu gelangen. Sein Onkel habe für ihn die Ausreise aus dem Herkunftsstaat organisiert. Dieser war der Meinung, die Männer hätten den Antragsteller nur deshalb wieder gehen lassen, weil sie gehofft hätten, dass er den Kontakt zu den Personen suche, nach denen sie gesucht hätten.

Ungefähr vier Mal habe er den Rebellen geholfen. Den ehemaligen Schulkollegen habe er 2009 drei Mal geholfen, die ersten drei Male im Jänner 2009. Beim ersten Mal habe er drei Tage nach dem Anruf Medikamente und Lebensmittel zu einem vereinbarten Ort gebracht. Ab Jänner 2009 bis Februar 2010 habe er nichts von ihnen gehört. Erst im Februar 2010 habe er eine SMS von ihnen erhalten. Es sei ihm bewusst gewesen, dass die Personen, denen er geholfen hätte, Rebellen seien, was gefährlich sei. Der Antragsteller habe selbst nicht gekämpft und er sei kein Rebell. Andere Probleme habe er nicht im Herkunftsland.

Als der Antragsteller bereits in Österreich gewesen sei, sei sein Vater einige Male wegen ihm angehalten und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Das Militär sei gezielt zum Antragsteller gekommen und hätte sofort seinen Pass angeschaut. Befragt gab der Antragsteller an, dass er deshalb angehalten worden sei, weil nur er Kontakt zu diesen Rebellen gehabt hätte. Einer seiner Brüder sei zu diesem Zeitpunkt bei seiner Tante gewesen, ein anderer sei blind. Im Heimatland würden noch seine Eltern, seine Gattin, sein Sohn, sein Tochter, zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Er habe rund einmal pro Woche telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Er habe im Herkunftsstaat XXXX herstellt und an Geschäfte verkauft.Als der Antragsteller bereits in Österreich gewesen sei, sei sein Vater einige Male wegen ihm angehalten und nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Das Militär sei gezielt zum Antragsteller gekommen und hätte sofort seinen Pass angeschaut. Befragt gab der Antragsteller an, dass er deshalb angehalten worden sei, weil nur er Kontakt zu diesen Rebellen gehabt hätte. Einer seiner Brüder sei zu diesem Zeitpunkt bei seiner Tante gewesen, ein anderer sei blind. Im Heimatland würden noch seine Eltern, seine Gattin, sein Sohn, sein Tochter, zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Er habe rund einmal pro Woche telefonischen Kontakt mit seiner Mutter. Er habe im Herkunftsstaat römisch 40 herstellt und an Geschäfte verkauft.

Befragt, ob er bis zu seiner Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund seiner Rasse bzw. Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, führte er aus, dass dies vermutlich nicht der Fall gewesen sei. Als er Ende 2003 in Moskau bei seinem Cousin gewesen sei, wäre es üblich gewesen, dass man von Polizisten angehalten und kontrolliert werde. Befragt, warum er nicht zu seinem Cousin nach Moskau hätte fliehen können, führte er aus, dass dort auch das FSB arbeite. Er habe nicht gewollt, dass sein Cousin wegen ihm Probleme bekomme. Vielleicht hätte er dort keine Probleme, sein Onkel sei jedoch der Meinung gewesen, dass er sofort wegfahren müsste.

Nachdem er freigelassen worden sei, habe er keine Probleme gehabt. Es hätte niemand gewusst, dass er sich bei seinem Cousin bzw. Onkel aufhalte. Vom FSB hätte er überall in der Russischen Föderation festgenommen werden können. Warum er vom FSB gesucht werden sollte, konnte der Antragsteller nicht beantworten und führte diesbezüglich aus, dass er nicht einmal wisse, ob er vom FSB gesucht werde. Er hätte die Personen zu den gesuchten Personen bringen sollen, jedoch trotzdem festgenommen werden können, diese Meinung hätten sein Onkel und sein Cousin gehabt. Keiner habe je bei seinem Onkel bzw. Cousin nach dem Antragsteller gefragt. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er von denselben Personen in Militäruniform, die in einmal angehalten hätten, im Heimatland festgenommen und getötet zu werden.

Ein Mitarbeiter des Militärs habe zu seinem Onkel bzw. Cousin gesagt, dass der Antragsteller hundertprozentig getötet werden würde. Sein Onkel, der früher stellvertretender Leiter eines XXXX gewesen sei, habe Verbindungen zu den Militärs gehabt und die hätten gemeint, dass der Antragsteller so schnell wie möglich so weit wie möglich wegfahren sollte. Befragt, weshalb ein Leiter des XXXX Verbindungen zum Militär habe, gab der Antragsteller an, ein weitschichtiger Verwandter seines Cousins bzw. Onkels würde einen Minister bewachen. Welchen Minister wisse er nicht, er habe diesen jedoch im Fernsehen in der Nähe von Kadyrow gesehen. Er habe diesen Minister auch auf einem Foto bei seinem Onkel bzw. Cousin gesehen. Onkel bzw. Cousin hätten viele Verbindungen.Ein Mitarbeiter des Militärs habe zu seinem Onkel bzw. Cousin gesagt, dass der Antragsteller hundertprozentig getötet werden würde. Sein Onkel, der früher stellvertretender Leiter eines römisch 40 gewesen sei, habe Verbindungen zu den Militärs gehabt und die hätten gemeint, dass der Antragsteller so schnell wie möglich so weit wie möglich wegfahren sollte. Befragt, weshalb ein Leiter des römisch 40 Verbindungen zum Militär habe, gab der Antragsteller an, ein weitschichtiger Verwandter seines Cousins bzw. Onkels würde einen Minister bewachen. Welchen Minister wisse er nicht, er habe diesen jedoch im Fernsehen in der Nähe von Kadyrow gesehen. Er habe diesen Minister auch auf einem Foto bei seinem Onkel bzw. Cousin gesehen. Onkel bzw. Cousin hätten viele Verbindungen.

I.5. Die Ehefrau des Antragstellers, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste im August 2010 gemeinsam mit den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (ehemals Beschwerdeführer zu D18 418766-1/2011 und D18 418767-1/2011, nunmehr Antragsteller zu D18 418766-2/2013 und D18 418767-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2010 für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.5. Die Ehefrau des Antragstellers, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste im August 2010 gemeinsam mit den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern (ehemals Beschwerdeführer zu D18 418766-1/2011 und D18 418767-1/2011, nunmehr Antragsteller zu D18 418766-2/2013 und D18 418767-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2010 für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.6. Mit Schreiben vom 04.10.2010, das am 05.10.2010 beim Bundesasylamt einlangte, ersuchte der Antragsteller um Berichtigung seines Familiennamens. Er räumte ein, dass er bei seiner Asylantragstellung den falschen Namen angegeben habe, welcher der Mädchenname seiner Mutter sei. Seine Eltern seien seit mehr als 20 Jahren geschieden, er habe immer den Namen seines Vaters (wie im Spruch) getragen. Als er nach Österreich gekommen sei, sei er dem Rat seines Cousins und seines älteren Bruders gefolgt und habe den Familiennamen seines Vaters nicht angeben, weil diese Personen aufgrund ihres Namens in Österreich Probleme bekommen hätten. Auf seinen Cousin sei in Tschechien ein Anschlag verübt worden, in Österreich habe dieser deshalb Polizeischutz erhalten. Sein Bruder habe aufgrund seines Namens mehrere anonyme Drohanrufe erhalten. Weil er damals der Meinung gewesen wäre, dass er mit Angabe seines richtigen Namens sein Leben in Gefahr bringe, habe er den Namen seiner Mutter als Familienname angeben, es sei ihm jedoch von Caritas und Diakonie geraten worden, seinen Namen richtig zu stellen. Der Antragsteller begehrte die Berichtigung seines Familiennamens und übermittelte seinen Führerschein und eine Kopie seines Arbeitsbuches. Überdies wurde eine Kopie eines Schreibens seines Arztes vom 03.08.2010 übermittelt, in dem insbesondere festgehalten wurde, dass der Antragsteller seit mehreren Jahren an Kopfschmerzen leide und zusammengefasst "Rezidivierende Cephalea, St. P. Kopfverletzung, wahrscheinlich auch Analgetika-Kopfschmerz und Posttraumatic Stress Disorder" festgestellt würden. Der Antragsteller stellte die Übermittlung einer Kopie seines russischen Passes in Aussicht.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 04.10.2010, das am 05.10.2010 beim Bundesasylamt einlangte, ersuchte der Antragsteller um Berichtigung seines Familiennamens. Er räumte ein, dass er bei seiner Asylantragstellung den falschen Namen angegeben habe, welcher der Mädchenname seiner Mutter sei. Seine Eltern seien seit mehr als 20 Jahren geschieden, er habe immer den Namen seines Vaters (wie im Spruch) getragen. Als er nach Österreich gekommen sei, sei er dem Rat seines Cousins und seines älteren Bruders gefolgt und habe den Familiennamen seines Vaters nicht angeben, weil diese Personen aufgrund ihres Namens in Österreich Probleme bekommen hätten. Auf seinen Cousin sei in Tschechien ein Anschlag verübt worden, in Österreich habe dieser deshalb Polizeischutz erhalten. Sein Bruder habe aufgrund seines Namens mehrere anonyme Drohanrufe erhalten. Weil er damals der Meinung gewesen wäre, dass er mit Angabe seines richtigen Namens sein Leben in Gefahr bringe, habe er den Namen seiner Mutter als Familienname angeben, es sei ihm jedoch von Caritas und Diakonie geraten worden, seinen Namen richtig zu stellen. Der Antragsteller begehrte die Berichtigung seines Familiennamens und übermittelte seinen Führerschein und eine Kopie seines Arbeitsbuches. Überdies wurde eine Kopie eines Schreibens seines Arztes vom 03.08.2010 übermittelt, in dem insbesondere festgehalten wurde, dass der Antragsteller seit mehreren Jahren an Kopfschmerzen leide und zusammengefasst "Rezidivierende Cephalea, St. P. Kopfverletzung, wahrscheinlich auch Analgetika-Kopfschmerz und Posttraumatic Stress Disorder" festgestellt würden. Der Antragsteller stellte die Übermittlung einer Kopie seines russischen Passes in Aussicht.

I.7. Am 18.11.2010 wurde der Antragsteller ergänzend niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Auf Vorhalt, dass der Antragsteller das Schreiben vom 05.10.2010, in welchem er um Berichtigung seines Familiennamens ersucht habe, erklären sollte, führte dieser aus, er habe sich gefürchtet, seinen Familiennamen zu nennen, weshalb er den Familiennamen seiner Mutter angegeben habe, den er auch bis zur fünften Klasse getragen habe. Seine Eltern hätten getrennt gelebt und er sei von seiner Mutter aufgezogen worden. Da es nicht üblich sei, den Familiennamen der Mutter zu tragen und es auch nicht üblich sei, nach der Scheidung bei der Mutter zu leben, habe er seinen Familiennamen geändert. Sein Vater sei insgesamt elf Mal verheiratet gewesen und der Antragsteller sei bei seiner Mutter gewesen, die nicht mehr geheiratet habe. Zwei Halbgeschwister seien bereits seit sieben oder acht Jahren in Österreich, zwei weitere Halbgeschwister seien noch im Herkunftsstaat. Sein Vater wohne im Dorf XXXX. Zwischen den Häusern seines Vaters und dem Haus seiner Mutter seien ein Garten und eine zwei Meter hohe Betonmauer.römisch eins.7. Am 18.11.2010 wurde der Antragsteller ergänzend niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Auf Vorhalt, dass der Antragsteller das Schreiben vom 05.10.2010, in welchem er um Berichtigung seines Familiennamens ersucht habe, erklären sollte, führte dieser aus, er habe sich gefürchtet, seinen Familiennamen zu nennen, weshalb er den Familiennamen seiner Mutter angegeben habe, den er auch bis zur fünften Klasse getragen habe. Seine Eltern hätten getrennt gelebt und er sei von seiner Mutter aufgezogen worden. Da es nicht üblich sei, den Familiennamen der Mutter zu tragen und es auch nicht üblich sei, nach der Scheidung bei der Mutter zu leben, habe er seinen Familiennamen geändert. Sein Vater sei insgesamt elf Mal verheiratet gewesen und der Antragsteller sei bei seiner Mutter gewesen, die nicht mehr geheiratet habe. Zwei Halbgeschwister seien bereits seit sieben oder acht Jahren in Österreich, zwei weitere Halbgeschwister seien noch im Herkunftsstaat. Sein Vater wohne im Dorf römisch 40 . Zwischen den Häusern seines Vaters und dem Haus seiner Mutter seien ein Garten und eine zwei Meter hohe Betonmauer.

Er sei ab Mitte Februar zehn Tage lang in einem Keller angehalten worden. Er wisse nicht, wann und warum er freigelassen worden sei. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, ihn auf ein Feld geworfen und ihn liegen gelassen. Er könne auf keinen Fall nach Tschetschenien zurückkehren. Bei einer Rückkehr würde man ihn entweder sofort erschießen oder foltern. Er habe den "Kämpfern" bzw. "den Leuten mit Bärten" geholfen und den Kadyrow-Leuten sowie den Leuten des FSB gefalle dies nicht.

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte der Antragsteller aus, dass er nur mehr vier Zähne habe, der Zahnarzt verlange EUR 340,- für seine neuen Zähne, jedoch verfüge der Antragsteller nicht über so viel Geld. Er sei zuletzt beim HNO-Arzt gewesen, weil er nichts höre. Bisher sei er am 03.08.2010 einmal beim Psychiater gewesen, am 14.07.2010 habe er einmal einen Psychologen aufgesucht. Er stehe derzeit weder in psychologischer noch psychiatrischer Behandlung.

Auf Vorhalt, dass gegen den Antragsteller eine Anzeige betreffend einer Körperverletzung am 04.08.2010 aufscheine, führte dieser an, dass er keine Kenntnis darüber habe und lediglich eine Strafe in Höhe von EUR 50,- bezahlt habe.

Hinsichtlich des Antragstellers wurden am 18.11.2010 folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

ein Antrag auf Kostenübernahme für Zahnersatz vom 20.10.2010,

ein Krankenkassenscheck vom 27.09.2010,

einen Einweisungsschein ins Landesklinikum vom 27.10.2010 wegen "funkt. SRP",

eine Überweisung des Antragstellers an einen Facharzt für Orthopädie vom 07.06.2010,

eine Bestätigung einer Psychotherapeutin in Ausbildung und Supervision vom 14.07.2010, wonach der Antragsteller am 14.07.2010 einen Termin für Psychotherapie wahrgenommen hat.

Am 09.12.2010 wurde sein weiterer Sohn, Antragsteller zu D18 418768-2/2013, in Österreich geboren.

I.8. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. März 2011, FZ 10 03.405-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Antragstellers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Die vom Antragsteller angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht asylrelevant bzw. aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Antragstellers insbesondere im Vergleich seiner Angaben mit den Schilderungen seiner Ehefrau als unglaubwürdig zu bewerten. Dass er sonst einer seine Existenz bedrohenden Situation ausgesetzt wäre, sei bereits deshalb nicht zu befürchten, weil davon auszugehen sei, dass er bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien in der Lage gewesen war, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seine Ausreise aus Tschetschenien zu organisieren und somit über diesbezügliche soziale Kontakte verfüge. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Antragstellers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.römisch eins.8. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 25. März 2011, FZ 10 03.405-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Antragstellers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation. Die vom Antragsteller angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht asylrelevant bzw. aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Antragstellers insbesondere im Vergleich seiner Angaben mit den Schilderungen seiner Ehefrau als unglaubwürdig zu bewerten. Dass er sonst einer seine Existenz bedrohenden Situation ausgesetzt wäre, sei bereits deshalb nicht zu befürchten, weil davon auszugehen sei, dass er bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien in der Lage gewesen war, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seine Ausreise aus Tschetschenien zu organisieren und somit über diesbezügliche soziale Kontakte verfüge. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Antragstellers zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

I.9. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller konkret und nachvollziehbar die Vorfälle geschildert habe und Namen, Orte sowie Vorfälle genannt habe. Der Antragsteller habe konkret angeführt, wohin man ihn geschlagen habe und er vermute, dass er nur deshalb freigelassen worden sei, damit er Kontakt zu den Rebellen herstelle und in weiterer Folge die Täter auf deren Spur führe. Er habe auch geschildert, dass sein Onkel bzw. Cousin stellvertretender Leiter eines XXXX gewesen sei und offenkundig Beziehungen zwischen diesen Verwandten und einem Minister bestünden. Der Antragsteller habe sogar die Telefonnummer seiner Mutter angeführt und angegeben, dass er zu Beginn seines Verfahrens aus Angst einen unrichtigen Familiennamen angegeben habe. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller im Jänner 2011 im Landesklinikum XXXX aufhältig gewesen sei. Die Ehefrau des Antragstellers habe letztendlich ebenfalls aus dem Heimatland fliehen müssen, zumal immer wieder maskierte und schwarz uniformierte Personen, die ihren Ehemann gesucht hätten, zu ihr nach Hause gekommen wären. Sie sei mit Waffen bedroht und befragt worden, wo sich ihr Ehemann versteckt halten würde; falls sie dessen Versteck nicht preisgebe, würde man sie umbringen. Die Ehefrau leide aufgrund der Vorfälle im Herkunftsland nach wie vor unter psychischen Beeinträchtigungen. Laut Ehefrau sei der Antragsteller so stark verprügelt worden, dass er bewusstlos aufgefunden worden sei. Für die minderjährigen Kinder würden die Gründe der Eltern als Fluchtgründe gelten. Hinsichtlich der Begründung im angefochtenen Bescheid, es erscheine nicht glaubhaft, dass der Antragsteller erst mehrere Wochen nach den von ihm genannten Vorfällen ausgereist sei, sei darauf zu verweisen, dass sein Onkel, der sehr guten Einfluss auf gewisse Personen habe, diesen nach den Misshandlungen gut versteckt habe und ihn mit Medikamenten und schmerzstillenden Spritzen versorgte. Die Angaben der Ehefrau, die geschildert habe, dass der Antragsteller verprügelt worden wäre und sie ihn einige Zeit nicht gesehen habe, würden mit dessen Ausführungen übereinstimmen. Es werde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes sowie die Einvernahme des Psychotherapeuten beantragt. Nach Ansicht der Antragsteller hätte es auch der Beiziehung eines medizinisch/neurologischen Sachverständigengutachtens bedurft, um den Krankheitszustand der Antragsteller festzustellen.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller konkret und nachvollziehbar die Vorfälle geschildert habe und Namen, Orte sowie Vorfälle genannt habe. Der Antragsteller habe konkret angeführt, wohin man ihn geschlagen habe und er vermute, dass er nur deshalb freigelassen worden sei, damit er Kontakt zu den Rebellen herstelle und in weiterer Folge die Täter auf deren Spur führe. Er habe auch geschildert, dass sein Onkel bzw. Cousin stellvertretender Leiter eines römisch 40 gewesen sei und offenkundig Beziehungen zwischen diesen Verwandten und einem Minister bestünden. Der Antragsteller habe sogar die Telefonnummer seiner Mutter angeführt und angegeben, dass er zu Beginn seines Verfahrens aus Angst einen unrichtigen Familiennamen angegeben habe. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes wurde darauf verwiesen, dass der Antragsteller im Jänner 2011 im Landesklinikum römisch 40 aufhältig gewesen sei. Die Ehefrau des Antragstellers habe letztendlich ebenfalls aus dem Heimatland fliehen müssen, zumal immer wieder maskierte und schwarz uniformierte Personen, die ihren Ehemann gesucht hätten, zu ihr nach Hause gekommen wären. Sie sei mit Waffen bedroht und befragt worden, wo sich ihr Ehemann versteckt halten würde; falls sie dessen Versteck nicht preisgebe, würde man sie umbringen. Die Ehefrau leide aufgrund der Vorfälle im Herkunftsland nach wie vor unter psychischen Beeinträchtigungen. Laut Ehefrau sei der Antragsteller so stark verprügelt worden, dass er bewusstlos aufgefunden worden sei. Für die minderjährigen Kinder würden die Gründe der Eltern als Fluchtgründe gelten. Hinsichtlich der Begründung im angefochtenen Bescheid, es erscheine nicht glaubhaft, dass der Antragsteller erst mehrere Wochen nach den von ihm genannten Vorfällen ausgereist sei, sei darauf zu verweisen, dass sein Onkel, der sehr guten Einfluss auf gewisse Personen habe, diesen nach den Misshandlungen gut versteckt habe und ihn mit Medikamenten und schmerzstillenden Spritzen versorgte. Die Angaben der Ehefrau, die geschildert habe, dass der Antragsteller verprügelt worden wäre und sie ihn einige Zeit nicht gesehen habe, würden mit dessen Ausführungen übereinstimmen. Es werde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw. die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes sowie die Einvernahme des Psychotherapeuten beantragt. Nach Ansicht der Antragsteller hätte es auch der Beiziehung eines medizinisch/neurologischen Sachverständigengutachtens bedurft, um den Krankheitszustand der Antragsteller festzustellen.

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid und die Bescheide betreffend die Angehörigen der Kernfamilie des Antragstellers ersatzlos zu beheben und den Anträgen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen, eine mündlichen Verhandlung unter Vorladung der Antragsteller und Aufnahme der ausdrücklich beantragten Beweise anzuberaumen.

Gemeinsam mit der Beschwerde wurde hinsichtlich des Antragstellers eine Aufenthaltsbestätigung sowie ein Kurzbrief des Landesklinikums vom 20.01.2011 über den Aufenthalt vom 18.01.2011 bis zum 20.01.2011 in der Psychiatrischen Abteilung wegen einer "Anpassungsstörung", übermittelt.

I.10. Am 14.04.2011 wurde hinsichtlich des Antragstellers und seiner Familienangehörigen eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelt, mit der eine Kopie einer weiteren Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Antragstellers und seiner Familienangehörigen übermittelt wurde. Zusammengefasst wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die Angaben der Eheleute in wesentlichen Punkten übereinstimmen und lediglich hinsichtlich der Verschleppung des Antragstellers leicht voneinander abweichende Erinnerungen bestehen. Es entspreche durchaus der Lebenserfahrung, dass gerade in für die Betroffenen schockierenden Momenten die Wahrnehmung nicht immer ganz deutlich sei bzw. die Wichtigkeit unterschiedlicher Dinge personenabhängig anders eingestuft werde. Da sich die Ehefrau des Antragstellers in einer für alle schockierenden Situation schlicht Sorgen um ihr Leben gemacht habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht daran erinnere, dem Antragsteller seinen Pass gegeben zu haben. Die Beweiswürdigung sei daher hinsichtlich dieses Teiles völlig aktenwidrig und damit unschlüssig. Eine weitere mündliche Verhandlung sei daher dringend erforderlich. Insbesondere weil er Rebellen bei sich zu Hause beherbergt habe, werde der Antragsteller aus politischen Gründen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Die belangte Behörde habe sich auf veraltete Länderberichte gestützt; es gehe aus aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt würden. Die belangte Behörde hätte unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulements im konkreten Fall prüfen müssen und es komme der Berufung gemäß § 64 generell aufschiebende Wirkung zu, die nur in einzelnen Fällen ausgeschlossen werden könne.römisch eins.10. Am 14.04.2011 wurde hinsichtlich des Antragstellers und seiner Familienangehörigen eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelt, mit der eine Kopie einer weiteren Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Antragstellers und seiner Familienangehörigen übermittelt wurde. Zusammengefasst wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die Angaben der Eheleute in wesentlichen Punkten übereinstimmen und lediglich hinsichtlich der Verschleppung des Antragstellers leicht voneinander abweichende Erinnerungen bestehen. Es entspreche durchaus der Lebenserfahrung, dass gerade in für die Betroffenen schockierenden Momenten die Wahrnehmung nicht immer ganz deutlich sei bzw. die Wichtigkeit unterschiedlicher Dinge personenabhängig anders eingestuft werde. Da sich die Ehefrau des Antragstellers in einer für alle schockierenden Situation schlicht Sorgen um ihr Leben gemacht habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht daran erinnere, dem Antragsteller seinen Pass gegeben zu haben. Die Beweiswürdigung sei daher hinsichtlich dieses Teiles völlig aktenwidrig und damit unschlüssig. Eine weitere mündliche Verhandlung sei daher dringend erforderlich. Insbesondere weil er Rebellen bei sich zu Hause beherbergt habe, werde der Antragsteller aus politischen Gründen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. Die belangte Behörde habe sich auf veraltete Länderberichte gestützt; es gehe aus aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt würden. Die belangte Behörde hätte unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulements im konkreten Fall prüfen müssen und es komme der Berufung gemäß Paragraph 64, generell aufschiebende Wirkung zu, die nur in einzelnen Fällen ausgeschlossen werden könne.

I.11. Mittels Urkundenvorlage vom 29.02.2012 wurde die Psychotherapeutische Stellungnahme, erstellt am 11.01.2012, übermittelt, in der im Wesentlichen festgehalten wurde, dass der Antragsteller seit März 2011 sein Patient bei XXXX sei und der Grund der Zuweisung eine schwere psychische Krise mit Selbstmordversuch am 18.01.2011 samt anschließendem stationären Aufenthalt im Landesklinikum sei. Zusammengefasst wurden beim Antragsteller "ICD 10 F 60.2 dissoziale Persönlichkeitsstörung, ICD 10 F 43.1 posttraumatische Belastungsstörung, ICD 10 F 44.4 dissoziative Bewegungsstörung" diagnostiziert. Der Antragsteller habe geschildert, er komme aus einer großen Familie, die in Inguschetien lebte. Er habe an seine Mutter keine Erinnerung und habe die meisten Jahre seiner Kindheit bei einer Stiefmutter verbracht. Er sei getrennt von der Familie am Hof bei den Tieren aufgewachsen. Er sei in der Folge in einem Kinderheim untergebracht gewesen, habe sich als Erwachsener die Kenntnisse eines XXXX angeeignet und habe mit seinem Onkel in Inguschetien ein eigenen Geschäft aufgemacht, von dem er gut gelebt habe, in Tschetschenien sei es ihm jedoch nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen.römisch eins.11. Mittels Urkundenvorlage vom 29.02.2012 wurde die Psychotherapeutische Stellungnahme, erstellt am 11.01.2012, übermittelt, in der im Wesentlichen festgehalten wurde, dass der Antragsteller seit März 2011 sein Patient bei römisch 40 sei und der Grund der Zuweisung eine schwere psychische Krise mit Selbstmordversuch am 18.01.2011 samt anschließendem stationären Aufenthalt im Landesklinikum sei. Zusammengefasst wurden beim Antragsteller "ICD 10 F 60.2 dissoziale Persönlichkeitsstörung, ICD 10 F 43.1 posttraumatische Belastungsstörung, ICD 10 F 44.4 dissoziative Bewegungsstörung" diagnostiziert. Der Antragsteller habe geschildert, er komme aus einer großen Familie, die in Inguschetien lebte. Er habe an seine Mutter keine Erinnerung und habe die meisten Jahre seiner Kindheit bei einer Stiefmutter verbracht. Er sei getrennt von der Familie am Hof bei den Tieren aufgewachsen. Er sei in der Folge in einem Kinderheim untergebracht gewesen, habe sich als Erwachsener die Kenntnisse eines römisch 40 angeeignet und habe mit seinem Onkel in Inguschetien ein eigenen Geschäft aufgemacht, von dem er gut gelebt habe, in Tschetschenien sei es ihm jedoch nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen.

I.12. Am 29.02.2012 wurde hinsichtlich des Antragstellers eine Stellungnahme übermittelt, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Antragsteller psychisch erkrankt sei. Laut dem übermittelten handschriftlichen Befundbericht, erstellt am 15.03.2012, leide der Antragsteller an "F 41.1 Posttraumatische Belastungsstörung, F 61 kombinierte Persönlichkeitsstörung, F 44.4 dissoziative Beweglichkeitsstörung. Zudem wurde im Befundbericht festgehalten, dass die Symptome im Rahmen dieser Erkrankungen bereits mehrmals das Ausmaß einer Psychose und einer Depression mit Suizidialität erreicht hätten und er bereits mehrmals stationär in der Klinik aufhältig gewesen sei. Überdies wurde erneut die psychotherapeutische Stellungnahme vom 11.01.2012 übermittelt sowie eine Bestätigung der Diakonie, wonach der Antragsteller regelmäßig seit November 2012 (aufgrund der Übermittlung im Jänner 2012 sollte dies offensichtlich korrekt 2011 lauten) an einem Deutschkurs teilnehme. Hinsichtlich des Antragstellers, der sich in engmaschiger psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung befinde, wurde ausgeführt, dass er sehr schwer psychisch erkrankt sei und das Krankheitsbild mit den Flucht auslösenden Ereignissen in Zusammenhang stehe und über die durchschnittliche Symptomatik Trauma bezogener Erkrankungen weit hinausgehe.römisch eins.12. Am 29.02.2012 wurde hinsichtlich des Antragstellers eine Stellungnahme übermittelt, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Antragsteller psychisch erkrankt sei. Laut dem übermittelten handschriftlichen Befundbericht, erstellt am 15.03.2012, leide der Antragsteller an "F 41.1 Posttraumatische Belastungsstörung, F 61 kombinierte Persönlichkeitsstörung, F 44.4 dissoziative Beweglichkeitsstörung. Zudem wurde im Befundbericht festgehalten, dass die Symptome im Rahmen dieser Erkrankungen bereits mehrmals das Ausmaß einer Psychose und einer Depression mit Suizidialität erreicht hätten und er bereits mehrmals stationär in der Klinik aufhältig gewesen sei. Überdies wurde erneut die psychotherapeutische Stellungnahme vom 11.01.2012 übermittelt sowie eine Bestätigung der Diakonie, wonach der Antragsteller regelmäßig seit November 2012 (aufgrund der Übermittlung im Jänner 2012 sollte dies offensichtlich korrekt 2011 lauten) an einem Deutschkurs teilnehme. Hinsichtlich des Antragstellers, der sich in engmaschiger psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung befinde, wurde ausgeführt, dass er sehr schwer psychisch erkrankt sei und das Krankheitsbild mit den Flucht auslösenden Ereignissen in Zusammenhang stehe und über die durchschnittliche Symptomatik Trauma bezogener Erkrankungen weit hinausgehe.

I.13. Am 12.04.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Antragstellers, seiner Ehefrau und seiner für die Verhandlung bestellten Vertreterin sowie einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Auf die Frage, ob der Antragsteller und seine Gattin psychisch und physisch in der Lage seien, der mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe bestünden, gaben diese an, dass keine Hindernisgründe vorliegen. In seiner weiteren Befragung gab der Antragsteller weiters an, dass er in Österreich aufgrund der festgestellten psychischen Krankheiten in Behandlung sei. Zum Psychologen müsse er wöchentlich und zum Psychiater alle 2 Wochen, ins Krankenhaus alle 2 oder 3 Monate. Er nehme 5 verschiedene Medikamente ein. Auf die Fragen nach weiteren Problemen neben seinen psychischen, gab er an, er habe in letzter Zeit Probleme mit dem Gedächtnis, weil er so viele Medikamente eingenommen habe. Wenn er etwas irgendwo hinlege, vergesse er es in kürzester Zeit. Sonst liegen keine Krankheiten vor. Er habe Probleme mit der Wirbelsäule, aber deswegen sei er nicht in Behandlung, dies seien sicher psychische Probleme.römisch eins.13. Am 12.04.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Antragstellers, seiner Ehefrau und seiner für die Verhandlung bestellten Vertreterin sowie einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Auf die Frage, ob der Antragsteller und seine Gattin psychisch und physisch in der Lage seien, der mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe bestünden, gaben diese an, dass keine Hindernisgründe vorliegen. In seiner weiteren Befragung gab der Antragsteller weiters an, dass er in Österreich aufgrund der festgestellten psychischen Krankheiten in Behandlung sei. Zum Psychologen müsse er wöchentlich und zum Psychiater alle 2 Wochen, ins Krankenhaus alle 2 oder 3 Monate. Er nehme 5 verschiedene Medikamente ein. Auf die Fragen nach weiteren Problemen neben seinen psychischen, gab er an, er habe in letzter Zeit Probleme mit dem Gedächtnis, weil er so viele Medikamente eingenommen habe. Wenn er etwas irgendwo hinlege, vergesse er es in kürzester Zeit. Sonst liegen keine Krankheiten vor. Er habe Probleme mit der Wirbelsäule, aber deswegen sei er nicht in Behandlung, dies seien sicher psychische Probleme.

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden hinsichtlich des Antragstellers folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Aufenthaltsbestätigung und Kurzbriefe, wonach der Antragsteller vom 18.01.2011 bis 20.01.2011, vom 24.10.2011 bis 28.11.2011 und vom 24.01.2012 bis zum 31.01.2012 in der Landesklinik aufhältig war,

Befundbericht vom 31.10.2011 des Landesklinikums, wonach der Antragsteller mit "F 43.2 posttraumatischer Belastungsstörung" am 28.10.2011 entlassen worden wäre,

Schreiben vom 13.07.2011 und Psychotherapeutische Stellungnahme, erstellt am 11.01.2012,

handschriftlicher Befundbericht, erstellt am 15.03.2012,

Fotografie eins halbfertigen oder zerstörten Hauses ohne Dach,

Empfehlungsschreiben für den Antragsteller

I.14. Am 27.04.2012 wurde hinsichtlich des Antragstellers eine Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde ein Schreiben des Amtes der Landesregierung vom 19.04.2012 über die Verlegung der Familie in das Sonderbetreuungsquartier sowie der Sozialbericht der Diakonie vom 09.02.2012, in dem die Gründe für die Verlegung angeführt wurden, übermittelt. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Antragstellers wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es sich um einen schwer traumatisierten Mann mit diversen krankheitswerten psychischen Störungen handle und er auch an Gedächtnisproblemen leide. Zur Lage und Größe des Wohnortes der Antragsteller XXXX wurden im Anhang ein aktueller Internetausdruck und eine detaillierte Karte vorgelegt, wobei die Einwohnerzahl mit 9.202 Personen angegeben werde. Die Eheleute hätten die Wohnsituation übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert. Die Ehefrau des Antragstellers habe lediglich den Begriff "Schwiegereltern" auf Russisch sowohl für die leibliche Mutter des Antragstellers als auch für den leiblichen Vater des Antragstellers und dessen neue Frau verwendet. Hinsichtlich des von der Ehefrau des Antragstellers geschildeten Eindringens sei bereits das Eindringen in das Gehöft, also den Innenhof, gemeint. Die dissoziativen Lähmungserscheinungen, die bereits in der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 11.01.2012 und im Befundbericht vom 15.03.2012 festgehalten wurden, stünden in Zusammenhang mit der Fesselung des Antragstellers im Zuge der Freilassung. Die Form der Misshandlung sei daher aus diesen Symptomen nachvollzieh- und belegbar. Aus dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bild gehe hervor, dass das Haus des Antragstellers niedergebrannt worden sei.römisch eins.14. Am 27.04.2012 wurde hinsichtlich des Antragstellers eine Stellungnahme übermittelt. Weiters wurde ein Schreiben des Amtes der Landesregierung vom 19.04.2012 über die Verlegung der Familie in das Sonderbetreuungsquartier sowie der Sozialbericht der Diakonie vom 09.02.2012, in dem die Gründe für die Verlegung angeführt wurden, übermittelt. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Antragstellers wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es sich um einen schwer traumatisierten Mann mit diversen krankheitswerten psychischen Störungen handle und er auch an Gedächtnisproblemen leide. Zur Lage und Größe des Wohnortes der Antragsteller römisch 40 wurden im Anhang ein aktueller Internetausdruck und eine detaillierte Karte vorgelegt, wobei die Einwohnerzahl mit 9.202 Personen angegeben werde. Die Eheleute hätten die Wohnsituation übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert. Die Ehefrau des Antragstellers habe lediglich den Begriff "Schwiegereltern" auf Russisch sowohl für die leibliche Mutter des Antragstellers als auch für den leiblichen Vater des Antragstellers und dessen neue Frau verwendet. Hinsichtlich des von der Ehefrau des Antragstellers geschildeten Eindringens sei bereits das Eindringen in das Gehöft, also den Innenhof, gemeint. Die dissoziativen Lähmungserscheinungen, die bereits in der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 11.01.2012 und im Befundbericht vom 15.03.2012 festgehalten wurden, stünden in Zusammenhang mit der Fesselung des Antragstellers im Zuge der Freilassung. Die Form der Misshandlung sei daher aus diesen Symptomen nachvollzieh- und belegbar. Aus dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Bild gehe hervor, dass das Haus des Antragstellers niedergebrannt worden sei.

Den Antragstellern stehe ferner keine interne Fluchtalternative zur Verfügung und es werde diesbezüglich der ECRE Bericht, Guidelines on the treatment of Chechen Internally Displaced Persons (IDPs) Asylum Seekers and Refugees in Europe, vom März 2011 übermittelt. Selbst falls die Registrierung für Tschetschenen in der Russischen Föderation mittlerweile einfacher sein sollte, würden sie dennoch die Unterschrift eines Vermieters benötigen, um eine Registrierung zu erlangen, was jedoch aufgrund der antikaukasischen Stimmung oft verweigert werde. Es werde auch auf den ebenfalls übermittelten Bericht des Danish Immigration Service, Chechens in the Russian Federation, vom Oktober 2011 verwiesen, aus dem hervorgehe, dass der Besitzer eines Mietobjekts das Recht habe, die Registrierung einer Person zu verweigern. Den Feststellungen des Asylgerichtshofs zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012) werde bezüglich des Themenkomplexes Medizinische Versorgung und Psychologische Betreuung in Tschetschenien teilweise widersprochen und diesbezüglich darauf verwiesen, dass hinsichtlich der Ausführungen der Organisation VESTA vom 12.11.2009 (zur Behandlung psychischer Erkrankungen) auf die Bedenken von UNHCR hingewiesen wird, wonach VESTA mit der Regierung kollaboriere. In diesem Zusammenhang wurde in der Stellungnahme ein aktuellerer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Behandlung von PTSD vom 05.10.2011 übermittelt, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass die medizinische Basisversorgung in der Russischen Föderation gratis sei, dies jedoch nur für Personen gelte, die offiziell an ihrem Wohnort gemeldet seien und zur (kostenpflichtigen) Pflichtversicherung angemeldet seien. Auch im Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom März 2011 werde dargelegt, dass Russische Bürger zwar ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung hätten, doch in der Praxis würden nahezu alle Gesundheitsleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Abgesehen von den generell in Tschetschenien fehlenden Behandlungsmöglichkeiten würde die von den Antragstellern benötigte medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlung bei einer Betroffenheit von beiden Elternteilen und einem Kind eine derartige zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, dass die Antragsteller sich die lebensnotwendigen Dinge des täglichen Lebens nicht mehr leisten könnten und daher binnen kürzester Zeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

I.15. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 24.07.2012 wurde den Antragstellern das Gutachten vom 05.06.2012, erstellt vom Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Additiv-Facharzt für Kinderintensivmedizin und Kinderkardiologie, eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, ÖB Moskau, vom 12.07.2012, und die Feststellungen zu Tschetschenien zur allgemeinen Lage, Stand Juli 2012, mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt. Dem Antrag auf Gewährung einer Fristerstreckung wurde entsprochen.römisch eins.15. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom 24.07.2012 wurde den Antragstellern das Gutachten vom 05.06.2012, erstellt vom Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Additiv-Facharzt für Kinderintensivmedizin und Kinderkardiologie, eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten, ÖB Moskau, vom 12.07.2012, und die Feststellungen zu Tschetschenien zur allgemeinen Lage, Stand Juli 2012, mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt. Dem Antrag auf Gewährung einer Fristerstreckung wurde entsprochen.

I.16. Am 15.10.2012 langte eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten beim Asylgerichtshof ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Antragsteller an "dissozialer Persönlichkeitsstörung laut ICD 10, F60.2, PTSD laut ICD 10, F43.1 und dissoziativer Bewegungsstörung laut ICD 10 F44.4" leidet. Es wurde darauf verwiesen, dass auch die Ehefrau und der jüngste Sohn des Antragstellers an gesundheitlichen Einschränkungen leiden und in Tschetschenien die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend sei. Die von den Antragstellern benötigte medizinische, kinderkardiologische und psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung bei einer Betroffenheit würde eine derartige zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, dass die Antragsteller in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, weshalb zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Hinsichtlich der Kinder des Antragstellers wurde auf Art. 6 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verwiesen, weshalb deren Verbleib in Österreich geboten sei. Selbst wenn man feststelle, dass in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens spezialisierte Kliniken bzw. Ärzte vorhanden wären, die die laut Gutachten erforderlichen "engmaschigen Kontrollen" durchführen könnten, werde deutlich, dass ein ständiges Hin- und Herfahren und die Kontrollen sowie die Behandlung für die Antragsteller keinesfalls leistbar wären. Es muss also eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände - laut UNHCR-Richtlinie "in ihrer Gesamtheit" - getroffen werden, die im vorliegenden Fall des im Sinne des Kindeswohles für einen Verbleib des jüngsten Kindes des Antragstellers (und dessen Familie) in Österreich ausfallen müsse.römisch eins.16. Am 15.10.2012 langte eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten beim Asylgerichtshof ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Antragsteller an "dissozialer Persönlichkeitsstörung laut ICD 10, F60.2, PTSD laut ICD 10, F43.1 und dissoziativer Bewegungsstörung laut ICD 10 F44.4" leidet. Es wurde darauf verwiesen, dass auch die Ehefrau und der jüngste Sohn des Antragstellers an gesundheitlichen Einschränkungen leiden und in Tschetschenien die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend sei. Die von den Antragstellern benötigte medizinische, kinderkardiologische und psychotherapeutische bzw. psychiatrische Behandlung bei einer Betroffenheit würde eine derartige zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, dass die Antragsteller in eine existenzbedrohende Lage geraten würden, weshalb zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Hinsichtlich der Kinder des Antragstellers wurde auf Artikel 6, der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) verwiesen, weshalb deren Verbleib in Österreich geboten sei. Selbst wenn man feststelle, dass in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens spezialisierte Kliniken bzw. Ärzte vorhanden wären, die die laut Gutachten erforderlichen "engmaschigen Kontrollen" durchführen könnten, werde deutlich, dass ein ständiges Hin- und Herfahren und die Kontrollen sowie die Behandlung für die Antragsteller keinesfalls leistbar wären. Es muss also eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände - laut UNHCR-Richtlinie "in ihrer Gesamtheit" - getroffen werden, die im vorliegenden Fall des im Sinne des Kindeswohles für einen Verbleib des jüngsten Kindes des Antragstellers (und dessen Familie) in Österreich ausfallen müsse.

I.17. Am 20.02.2012 stellte der Vater des Antragstellers (AIS 12 02.104) seinen zweiten Asylantrag in Österreich. Bereits 2009 hatte er einen Asylantrag gestellt und war nach erfolgter Abschiebung nach Polen freiwillig in die Russische Föderation heimgereist (AIS 09 02.740). Seinen nunmehrigen Asylantrag begründete er damit, dass er zuhause ständig wegen der Kinder, die in Österreich leben, von den Kadyrov-Angehörigen schikaniert und belästigt worden sei. Als er erkrankt sei, habe ihm sein ältester Sohn vorgeschlagen, nach Österreich zu kommen. Vor dem Bundesasylamt gab die Tochter am 14.05.2012 an, dass sie die Eltern bei sich in Österreich haben wolle, weil sie Hilfe mit ihren Kindern benötige und mit diesen gemeinsam leben wolle. Der Vater des Antragstellers führte weiters aus, dass er in Österreich noch 2 Söhne hätte, aber er habe mit diesen gestritten und keinen Kontakt, weil er ihnen gesagt habe, der Krieg würde sie nicht betreffen und sie sollten zu Hause bleiben. Er hätte ihnen gesagt, dass sie nicht weggehen sollten, ansonsten sei er kein Vater mehr für sie, für ihn seien sie keine Männer mehr, sie hätten ihn und seine Frau alleine gelassen.römisch eins.17. Am 20.02.2012 stellte der Vater des Antragstellers (AIS 12 02.104) seinen zweiten Asylantrag in Österreich. Bereits 2009 hatte er einen Asylantrag gestellt und war nach erfolgter Abschiebung nach Polen freiwillig in die Russische Föderation heimgereist (AIS 09 02.740). Seinen nunmehrigen Asylantrag begründete er damit, dass er zuhause ständig wegen der Kinder, die in Österreich leben, von den Kadyrov-Angehörigen schikaniert und belästigt worden sei. Als er erkrankt sei, habe ihm sein ältester Sohn vorgeschlagen, nach Österreich zu kommen. Vor dem Bundesasylamt gab die Tochter am 14.05.2012 an, dass sie die Eltern bei sich in Österreich haben wolle, weil sie Hilfe mit ihren Kindern benötige und mit diesen gemeinsam leben wolle. Der Vater des Antragstellers führte weiters aus, dass er in Österreich noch 2 Söhne hätte, aber er habe mit diesen gestritten und keinen Kontakt, weil er ihnen gesagt habe, der Krieg würde sie nicht betreffen und sie sollten zu Hause bleiben. Er hätte ihnen gesagt, dass sie nicht weggehen sollten, ansonsten sei er kein Vater mehr für sie, für ihn seien sie keine Männer mehr, sie hätten ihn und seine Frau alleine gelassen.

I.18. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012, GZ: D18 418765-1/2011/19E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:römisch eins.18. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012, GZ: D18 418765-1/2011/19E, wurde die damalige Beschwerde abgewiesen. Zum besseren Verständnis wird die Beweiswürdigung in der Folge wiedergegeben:

"Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist unglaubwürdig. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens traten massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung des Vorbringens durch die Beschwerdeführer zutage, welche die Beurteilung der belangten Behörde insgesamt weiter untermauern. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten - insbesondere bei Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers mit den Angaben seiner Ehefrau - wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und die Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF2, seine Ehefrau als BF1 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Auf das Wesentliche zusammengefasst erschöpft sich die Verfolgungsbehauptung darin, dass der BF2 Rebellen rund vier Mal 2009 und 2010 mit Lebensmitteln, Arzneimitteln und Transportdiensten unterstützt habe, in der Folge vier Rebellen im Keller seines Hauses drei bis vier Tage lang versteckt haben will, worauf der BF2 von maskierten uniformierten Männern von zu Hause mitgenommen, misshandelt und nach rund zehn Tagen wieder freigelassen worden sei; im Anschluss sei die BF1 von Männern, die auf der Suche nach dem BF2 gewesen wären, bedroht und misshandelt worden.

Der erkennende Senat kommt ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft entnommen werden kann, dass diese tatsächlich aus den von ihnen genannten Gründen die Heimat verlassen hätten. Die Angaben zur Verfolgungssituation wurden im Laufe des Asylverfahrens höchst unterschiedlich und teilweise völlig unnachvollziehbar geschildert; auch aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten in deren Vorbringen war eine Verfolgung und Gefährdung der Beschwerdeführer im Heimatland nicht glaubhaft.

Bereits der Umstand, dass der BF2 anlässlich der Einreise einen falschen Familiennamen angegeben hatte, den er erst mit Schreiben vom 03.10.2010, somit erst ein halbes Jahr nach seiner Einreise, berichtigt hatte, spricht klar dafür, dass er bereit ist, falsche Angaben vor den Behörden zu tätigen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die BF1 erst nach mehrmaliger Nachfrage und auf Vorhalt eines Vermerkes in ihrem Inlandsreisepass in der Beschwerdeverhandlung einräumte, dass sie ihren Auslandsreisepass, der ihr am XXXX ausgestellt wurde, in Wien-Schwechat entsorgt habe und sie nicht wie zuvor angegeben, am 16.08.2010 illegal nach Österreich eingereist war, sondern zu ungeklärtem Datum mit dem Flugzeug aufgrund eines Schengen-Visums, das ihr mit Hilfe von Bekannten in Moskau organisiert worden war. Auch diese eklatanten Falschangaben hinsichtlich der Ausreise der BF1 aus dem Herkunftsstaat und ihrer Einreise nach Österreich tragen eindeutig zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer bei. Zudem spricht die Planung ihrer Ausreise (offensichtlich seit Mai 2010 durch Beschaffung des Auslandsreisepasses) klar gegen ein fluchtartiges Verlassen ihres Heimatlandes.Bereits der Umstand, dass der BF2 anlässlich der Einreise einen falschen Familiennamen angegeben hatte, den er erst mit Schreiben vom 03.10.2010, somit erst ein halbes Jahr nach seiner Einreise, berichtigt hatte, spricht klar dafür, dass er bereit ist, falsche Angaben vor den Behörden zu tätigen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die BF1 erst nach mehrmaliger Nachfrage und auf Vorhalt eines Vermerkes in ihrem Inlandsreisepass in der Beschwerdeverhandlung einräumte, dass sie ihren Auslandsreisepass, der ihr am römisch 40 ausgestellt wurde, in Wien-Schwechat entsorgt habe und sie nicht wie zuvor angegeben, am 16.08.2010 illegal nach Österreich eingereist war, sondern zu ungeklärtem Datum mit dem Flugzeug aufgrund eines Schengen-Visums, das ihr mit Hilfe von Bekannten in Moskau organisiert worden war. Auch diese eklatanten Falschangaben hinsichtlich der Ausreise der BF1 aus dem Herkunftsstaat und ihrer Einreise nach Österreich tragen eindeutig zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer bei. Zudem spricht die Planung ihrer Ausreise (offensichtlich seit Mai 2010 durch Beschaffung des Auslandsreisepasses) klar gegen ein fluchtartiges Verlassen ihres Heimatlandes.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF2 sprechen auch die höchst unterschiedlichen Angaben im Laufe des Asylverfahrens betreffend seine Wohn- und Aufenthaltsorte im Herkunftsstaat und auch zu den familiären Verhältnissen. Während er im Laufe des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt immer behauptet hatte, dass er seit seiner Geburt an der gleichen Adresse im Herkunftsstaat bei seiner Mutter aufgewachsen sei, wo er auch gearbeitet habe, hatte er im klaren Widerspruch dazu in der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 11.01.2012 ausgeführt, er hätte einige Zeit bei der Mutter und später als Kind beim Vater und der Stiefmutter bzw. sogar zeitweise in einem Kinderheim gelebt. Außerdem schilderte der BF2 anlässlich der Beschwerdeverhandlung erstmals, dass er für geraume Zeit in Inguschetien gelebt, dort mit seinem Onkel ein "Business" aufgemacht hätte und er immer wieder (zwischen Tschetschenien und Inguschetien) hin- und hergefahren wäre. An die Zeit, als er bei Vater und Stiefmutter gelebt habe, könne er sich nicht erinnern, weil er noch ein kleines Kind gewesen sei. Auf Vorhalt, warum er anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nie seinen Aufenthalt und sein Unternehmen in Inguschetien geschildert habe, erwiderte er lediglich lapidar, er sei nie danach gefragt worden. Auch zu den Wohnverhältnissen vor der Ausreise der Beschwerdeführer wurden widersprüchliche Angaben getätigt. Während der BF2 immer behauptet hatte, seine Mutter habe direkt bei ihnen (im gemeinsamen Haus, er und die Familie im einen Zimmer, seine Mutter im zweiten Zimmer) gelebt, schilderte seine Ehefrau, dass sie mit ihren Kindern allein in einem Haus gewohnt hätten und ihre Schwiegereltern (und somit die Mutter des BF2) in einem separaten Gebäude am selben Hof gewohnt hätten. Völlig unglaubwürdig erscheint diesbezüglich, dass der BF2 die Angaben seiner Ehefrau nach Vorhalt des Widerspruches weiterhin bestreitet.

Bereits das Vorbringen der Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit erscheint aber höchst unnachvollziehbar, denn es spricht gegen jede Lebenserfahrung, dass die Ehefrau des BF2 anscheinend nicht bemerkt haben will, dass dieser Rebellen unterstützt und sogar für einige Tage vier Rebellen im Keller des Gartens des Familiengrundstücks, wo auch die BF1 gelebt hatte, versteckt gehalten und versorgt haben will. Weiters kann die Mutmaßung des BF2 nur als unplausibel gewertet werden, dass er wahrscheinlich deshalb nach seiner zehntägigen Anhaltung wieder freigelassen wurde, damit er die Personen, die ihn angehalten hätten, zu den Rebellen führen sollte. Wäre die Freilassung nämlich tatsächlich zu diesem Zweck erfolgt, so wäre der BF2 weiter beobachtet worden und ihm nicht ein Untertauchen und auch Treffen mit seiner Ehefrau (der BF1) im Haus des Cousins in deren Heimatgemeinde gelungen. Zudem sollen ja bereits zwei der 4 Rebellen im Keller getötet worden und den anderen beiden die Flucht gelungen sein, weshalb diese wohl kaum mehr den Kontakt zum BF2 suchen würden. Diesbezüglich erscheint umso unglaubwürdiger, wenn die BF1 behauptet, sie habe nicht nur von der Unterbringung, sondern auch vom Schusswechsel und sogar von der Tötung zweier Rebellen in ihrem Garten keine Kenntnis erlangt. Der Grund, warum die maskierten uniformierten Personen, welche den BF2 angeblich nach dessen Anhaltung wieder freigelassen haben, nach diesem Monate später erneut suchen sollten und auch dessen Ehefrau bedroht hätten, damit diese den Aufenthaltsort des BF2 preisgebe, konnten die Beschwerdeführer ebenfalls nicht nachvollziehbar darlegen.

Hinsichtlich der Mitnahme des BF2 Mitte Februar 2010 ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des BF2 den Vorfall dergestalt geschildert hatte, dass sie noch geschlafen hätten und Maskierte ins Haus eingedrungen wären und begonnen hätten, ihren Ehemann zu schlagen. Im klaren Widerspruch dazu hatte der BF2 anlässlich der Beschwerdeverhandlung geschildert, dass seine Mutter, als es an der Tür geklopft hätte, diese geöffnet habe und der BF2 sei selbstständig hinaus zu den Männern gegangen, die nach seinem Pass gefragt hätten. Während der BF2 noch vor dem Bundesasylamt geschildert hatte, er sei ins Auto der maskierten uniformierten Männer gesetzt worden, wo ihm die Augen verbunden worden wären, hatte er anlässlich der Beschwerdeverhandlung demgegenüber angegeben, man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und es sei auch ein unmaskierter Mann dabei gewesen.

Auch auf Nachfrage, was die BF1 im Zuge der Mitnahme ihres Ehemannes gemacht hatte, als die Leute gekommen wären, hatte die BF1 ausdrücklich geschildert, sie habe geschrien und gesehen, wie ihr Ehemann geschlagen worden sei, etwas anderes habe sie nicht gemacht. Im Gegensatz dazu hatte der BF2 wiederholt im Zuge seines Asylverfahrens angegeben, seine Ehefrau habe ihm bei der Mitnahme seinen Reisepass gebracht. Auf Vorhalt dieses Widerspruches gab die BF1 völlig unglaubwürdig an, sie könne sich an nichts erinnern, es könne aber schon sein. Möglicherweise habe sie es auch vergessen, da sie unter Stress gestanden habe, als sie diese Maskierten gesehen habe. Auch der BF2 versuchte diese Divergenz anlässlich der Beschwerdeverhandlung völlig unnachvollziehbar damit zu erklären, dass ihm seine Ehefrau oder vielleicht doch seine Mutter den Pass gebracht hätten.

Während die BF1 anlässlich ihrer Einvernahme am 21.10.2010 ausdrücklich angegeben hatte, die maskierten Männer hätten sofort begonnen, ihren Ehemann zu schlagen, ohne mit jemandem zu sprechen, hatte der BF2 geschildert, dass er erst vor seinem Haus geschlagen und ins Auto gezerrt worden sei. Auf Vorhalt, dass der BF2 die Mitnahme dergestalt schilderte, dass es geklopft habe, die Mutter des BF2 die Tür geöffnet habe, mit den Männern gesprochen habe und der BF2 selbständig vor das Haus gegangen sei, während die BF1 angibt, dass die Männer eingedrungen sind und sofort (somit im Haus) auf den Mann eingeschlagen hätten, bevor sie mit jemandem gesprochen hätten, versuchte der BF2 diesen Widerspruch völlig erfolglos lediglich damit zu erklärten, seine Ehefrau habe dies wahrscheinlich aufgrund der Stresssituation verwechselt.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Familie der Beschwerdeführer in einem Haus lediglich zwei Zimmer bewohnt hätte, wie auch eindeutig vom BF2 im vorgelegten Foto anlässlich der Beschwerdeverhandlung markiert worden war, erscheint des Weiteren der Erklärungsversuch der BF1 anlässlich der Beschwerdeverhandlung völlig unglaubwürdig, dass sie nicht mitbekommen habe, wer in den Hof bzw. ins Haus eingedrungen sei. Der Rechtfertigungsversuch für ihre Nichtwahrnehmung, weil ihre Kinder gerade geweint hätten und das Haus mit neuen Fenstern ausgestattet gewesen sei, vermochte diesbezüglich ebenfalls nicht zu überzeugen.

In keiner Weise nachvollziehbar ist zudem die Behauptung zu werten, dass die BF1 nicht wahrgenommen habe, dass das Militär laut Ausführungen ihres Ehemannes nach der Mitnahme des Ehemannes (des BF2) auf das Grundstück zurückgekehrt wäre, um im Garten den Keller ausfindig zu machen, wo zumindest zwei der vier Rebellen erschossen wurden, da laut BF1 "bei ihnen" täglich geschossen werde.

Ein klarer Widerspruch ist auch darin zu erkennen, dass der BF2 anlässlich der Einvernahme am 01.06.2010 auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben hatte, sein Reisepass befinde sich in der Militärkommandozentrale, zugleich behauptete, er wisse nicht, von wem er angehalten worden sei. Diese gegensätzlichen Angaben konnte er auch mit seinem Rechtfertigungsversuch, dass er damit sagen hätte wollen, er kenne die Namen der bewaffneten Personen in Militäruniform nicht, nicht aufzuklären.

Während der BF2 hinsichtlich seiner Freilassung nach seiner Anhaltung vor dem Bundesasylamt ausgeführt hatte, dass ihm, bevor er aus dem Auto geworfen wurde, befohlen worden sei, sich zwei Stunden nicht zu bewegen und er diese Anweisung sogar über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden befolgt habe, führte er im Gegensatz dazu anlässlich der Beschwerdeverhandlung aus, sie hätten ihn bewusstlos aus dem Auto geworfen und er habe erst das Bewusstsein wiedererlangt, als ein Hirte seine Fesseln gelöst habe. Nach Konfrontation mit diesem Widerspruch entgegnete der BF2 lediglich, er könne sich nicht genau daran erinnern.

Entgegen den Schilderungen der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass der Cousin des BF2 Angst gehabt hätte, den BF2 bei sich zu beherbergen, weshalb er ihn in ein Haus am Dorfrand gebracht hätte, gab der BF2 ausdrücklich an, er sei nach der Anhaltung rund zwei Monate bis zu seiner Ausreise bei seinem Cousin bzw. Onkel in seiner Heimatortschaft XXXX aufhältig gewesen. Während der BF2 zunächst sogar verneint hatte, seine Ehefrau in dieser Zeit noch einmal gesehen zu haben (dies würde jedoch auch gegen seine Vaterschaft zum in Österreich geborenen Kind sprechen), änderte er seine Angaben dahingehend, indem er völlig vage ausführte, seine Ehefrau sei durch irgendjemandem ein oder zwei Mal zu ihm in das Haus seines Cousins bzw. Onkels in XXXX gebracht worden. Im klaren Widerspruch dazu hatte die Ehefrau des BF2 noch vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie den BF2 nur ein einziges Mal am Stadtrand von Grosny Ende März in einem leeren Haus getroffen habe, wo sie vom Cousin ihres Ehemannes hingebracht worden sei. Während der BF2 behauptet hatte, er sei im Keller des Hauses seines Cousins aufhältig gewesen, schilderte die BF1 vor dem Asylgerichtshof, ihr Ehemann sei in einem kleinen einstöckigen Haus aufhältig gewesen und sie wisse nicht, ob dieses auch einen Keller habe.Entgegen den Schilderungen der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass der Cousin des BF2 Angst gehabt hätte, den BF2 bei sich zu beherbergen, weshalb er ihn in ein Haus am Dorfrand gebracht hätte, gab der BF2 ausdrücklich an, er sei nach der Anhaltung rund zwei Monate bis zu seiner Ausreise bei seinem Cousin bzw. Onkel in seiner Heimatortschaft römisch 40 aufhältig gewesen. Während der BF2 zunächst sogar verneint hatte, seine Ehefrau in dieser Zeit noch einmal gesehen zu haben (dies würde jedoch auch gegen seine Vaterschaft zum in Österreich geborenen Kind sprechen), änderte er seine Angaben dahingehend, indem er völlig vage ausführte, seine Ehefrau sei durch irgendjemandem ein oder zwei Mal zu ihm in das Haus seines Cousins bzw. Onkels in römisch 40 gebracht worden. Im klaren Widerspruch dazu hatte die Ehefrau des BF2 noch vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie den BF2 nur ein einziges Mal am Stadtrand von Grosny Ende März in einem leeren Haus getroffen habe, wo sie vom Cousin ihres Ehemannes hingebracht worden sei. Während der BF2 behauptet hatte, er sei im Keller des Hauses seines Cousins aufhältig gewesen, schilderte die BF1 vor dem Asylgerichtshof, ihr Ehemann sei in einem kleinen einstöckigen Haus aufhältig gewesen und sie wisse nicht, ob dieses auch einen Keller habe.

Völlig widersprüchliche Angaben hatte die BF1 auch hinsichtlich der Übergriffe der Männer, welche nach der Anhaltung ihres Ehemannes angeblich im Haus der Familie nach diesem gesucht hätten, getätigt. Während die BF1 anlässlich der Erstbefragung behauptet hatte, dass auch ihre Kinder von den Männer geschlagen worden wären, hatte sie diese Ausführungen in der weiteren Einvernahme zunächst dahingehend abgeschwächt, dass sie nicht mit Sicherheit sagen könne, ob auch ihre Kinder geschlagen worden wären. Die diesbezüglichen Angaben änderte sie anlässlich der Beschwerdeverhandlung erneut, indem sie Übergriffe auf ihre Kinder ausdrücklich verneinte. Diese Widersprüche machen das Vorbringen wie bereits angeführt völlig unglaubwürdig.

Unglaubwürdig ist auch, wenn die Familie durch den Onkel über beste Kontakte insbesondere auch zum Militär und einem Minister verfügen will, der BF2 dennoch 10 Tage angehalten wird und dann laut Informationen dieser Kontakte unverzüglich ausreisen soll, ohne dass die Lage geklärt werden kann. Wenn dann zudem die BF1 nach dessen Ausreise unter Druck gesetzt und verfolgt wird, damit sie den Aufenthaltsort des BF2 bekannt gibt, ist umso verwunderlicher, weshalb die Kontakte nicht zumindest für sie entsprechend genutzt werden und glaubhaft gemacht werden konnte, dass der BF2 ins Ausland gereist und somit nicht mehr greifbar war. Auch die Auslandsreisepassausstellung bereits im Mai 2010 zeigt, dass hier keine Verfolgung, sondern eine geplante Ausreise vorliegt.

Insgesamt lässt sich der weitere monatelange Verbleib des BF2 trotz des behaupteten Vorfalls und der Mitnahme des BF2 im Februar 2010 bei seinem Cousin bzw. Onkel in seiner lediglich rund 9.000 Einwohner zählenden heimatlichen Ortschaft im Herkunftsstaat, der Verbleib der BF1 ebenfalls für einige Monate nach der Mitnahme ihres Ehemannes bis zu ihrer Ausreise sogar an der gleichen Wohnadresse in Tschetschenien, obwohl Personen nach ihrem Ehegatten gesucht hätten und auf ihrem Grundstück Rebellen getötet wurden, und insbesondere die problemlose Ausreise der BF1 aus dem Herkunftsstaat mit einem Auslandsreisepass und laut ihren Ausführungen sogar aufgrund eines Schengenvisums in Zusammenschau mit den wenig plausiblen und widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehen. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten war das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft zu bewerten und so geht auch der erkennende Senat wie das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen lediglich versucht hatten, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Es wurde aufgrund sämtlicher aufgetretener Widersprüche, insbesondere zwischen den Angaben der Beschwerdeführer und der teilweise ausgewechselten sowie gesteigerten Angaben im Verfahren unzweifelhaft deutlich, dass die Beschwerdeführer wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich ihrer Ausreisegründe getätigt haben. Offensichtlich war auch, dass die Ehepartner versuchten, ihre widersprüchlichen und nicht miteinander in Einklang zu bringenden Angaben vor dem Asylgerichtshof einander anzupassen, wodurch aber nur noch weitere Widersprüche entstanden.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es den Beschwerdeführern mit ihren widersprüchlichen, und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den Fluchtgründen in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft und plausibel darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die von den Beschwerdeführern präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer die Russische Föderation nicht wegen einer tatsächlichen Gefährdung, sondern wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen haben. Die Beschwerdeführer haben somit mit ihrem Fluchtvorbringen eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung deshalb zur Überzeugung, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, konstruiert wurden. Im Ergebnis konnten die Beschwerdeführer keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass sie bei Rückkehr einer Bedrohung ausgesetzt sein würden. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nimmt daher nicht an, dass eine gezielte individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer Grund für die Ausreise gewesen ist.

Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass Einsicht in die Akte der weiteren Familienglieder diesen Eindruck nur weiter bekräftigt, wenn der Bruder des Beschwerdeführers 2003 versucht, eine Bedrohung zu konstruieren, weil er keine Blutrache für seinen zusammengeschlagenen Vater geübt habe, der Vater 2009 angibt, von Blutrache wegen des verübten Mordes eines Cousins an einem anderen Mann bedroht zu sein, in der Folge aber freiwillig heimreist und der Vater 2012 bei seinem zweiten Asylantrag in Österreich wiederum angibt, er hätte an seine in Österreich aufhältigen Söhne, somit insbesondere den BF2, appelliert, das Heimatland mangels Betroffenheit nicht zu verlassen, sondern sich um die Eltern zu kümmern. Hätten die behaupteten Vorfälle tatsächlich 2010 stattgefunden und wäre in der Folge eine ständige Bedrohung der Familienmitglieder erfolgt, dann hätte der Vater seine Söhne wohl kaum zum Verbleib in der Heimat aufgefordert und insbesondere den Vorfall der getöteten Rebellen auf seinem Grundstück vor dem Bundesasylamt auch erwähnt. Wie festgehalten ist aber die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wegen dessen persönlicher Unglaubwürdigkeit wie auch aufgrund seiner widersprüchlichen und unplausiblen Angaben und den zahlreichen Widersprüchen zum Vorbringen seiner Ehegattin als unglaubwürdig zu bewerten. Der entscheidende Senat verkennt dabei nicht, dass bei den Beschwerdeführern psychische Krankheiten festgestellt worden sind, hält aber auch fest, dass die Beschwerdeführer - unwidersprochen von deren Rechtsvertreterin - angegeben haben, physisch und auch psychisch in der Lage zu sein, der Beschwerdeverhandlung zu folgen und auch der Eindruck in der Verhandlung ein sehr konzentrierter war, die Beschwerdeführer die an sie gerichteten Fragen konkret beantworteten und somit insgesamt keine Zweifel an einer Einvernahmefähigkeit aufkamen. Auch die Rückübersetzung wurde aufmerksam verfolgt, mehrfach nachgefragt und selbst einzelne Wortfolgen berichtigt.

Aus den Länderberichten lässt sich weiters keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben noch zahlreiche Bekannte und Verwandte (unbehelligt) in der Russischen Föderation. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Aus den Länderberichten lässt sich weiters keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Darüber hinaus leben noch zahlreiche Bekannte und Verwandte (unbehelligt) in der Russischen Föderation. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeführern auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. So wäre es ihnen zweifellos möglich, beim Cousin des BF2 in Moskau ein "neues Leben" zu beginnen. Zudem pflegte er laut seinen eigenen Angaben in der Heimat engen Kontakt zu zahlreichen Familienmitgliedern. Den Länderfeststellungen war zu entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die tschetschenischen Behörden (ehemalige) Unterstützter oder Familienmitglieder von Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen. Erneut ist darauf zu verweisen, dass eine generelle Verfolgung des BF2 und seiner Familie bereits aufgrund des Umstandes, dass sich der BF2 nach seiner behaupteten Anhaltung weiterhin in einer lediglich rund 9.000 Einwohner zählenden Ortschaft wochenlang im Haus seines Cousins / Onkels aufhalten konnte, ohne dass man bei diesen jemals nach dem BF2 nachgefragt hatte.

Die Behauptung des BF1 in der Beschwerdeverhandlung, dass er sich in Moskau den behaupteten Mitnahmen und Misshandlungen durch den FSB nicht entziehen könnte und man ihn überall in der Russischen Föderation finden würde, ist entgegenzuhalten, dass man den BF2 bei einem tatsächlich bestehenden hohen Interesse der Behörden zweifellos bei seinem Onkel gefunden hätte, wo er nach der behaupteten Anhaltung aufhältig war. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen des BF2 in der Beschwerdeverhandlung, weil er nicht angeben konnte, ob und warum er vom FSB gesucht werden sollte und sogar ausdrücklich einräumte, er hätte vielleicht in Moskau keine Probleme, dass er offensichtlich selbst keinen nachvollziehbaren Grund gegen eine Niederlassung in Moskau angeben konnte. Aus diesem Grunde kann in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb dem BF2 und seiner Familie nicht eine Niederlassung bei einem seiner Cousins in Moskau möglich und zumutbar ist. Hinsichtlich der behaupteten problematischen Registrierung eines Tschetschenen in einem anderen Teil der Russischen Föderation ist darauf zu verweisen, dass der BF2 neben seinem Cousin in Moskau, der ihm zweifellos bei einer Registrierung behilflich sein wird, insbesondere auch über einen über sehr gute Verbindungen (angeblich sogar zu einem Minister) verfügenden Onkel im Herkunftsstaat verfügt, der den BF2 und seine Ehefrau gegebenenfalls auch bei einer Niederlassung in einem anderen Teil der Russischen Föderation unterstützen kann und ihnen auch bei einer Registrierung behilflich sein könnte, um deren Aufenthalt dort zu legalisieren. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass es der BF1 laut ihren Ausführungen offensichtlich sogar möglich war, in Moskau mit der Hilfe von Bekannten ein Visum zu erlangen, und ist zweifellos davon auszugehen, dass diese Bekannte gegebenenfalls den Beschwerdeführern im Falle einer Niederlassung in Moskau behilflich sein könnten.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:

Wie bereits in den Feststellungen angeführt, steht der Beschwerdeführer laut psychotherapeutischer Stellungnahme vom 11.01.2012 seit März 2011 wegen einer schweren psychischen Krise mit Selbstmordversuch am 18.01.2011 samt anschließendem stationären Aufenthalt im Landesklinikum in Behandlung. Zusammengefasst wurden beim Beschwerdeführer "ICD 10 F 60.2 dissoziale Persönlichkeitsstörung, ICD 10 F 43.1 posttraumatische Belastungsstörung, ICD 10 F 44.4 dissoziative Bewegungsstörung" diagnostiziert. Die Symptome im Rahmen dieser Erkrankungen erreichten bereits mehrmals das Ausmaß einer Psychose und einer Depression mit Suizidialität, er war bereits 2011 und im Jänner 2012 stationär in der Klinik untergebracht. Laut ärztlichem Schreiben vom 03.08.2010, leidet der Beschwerdeführer zudem seit mehreren Jahren an Kopfschmerzen und wahrscheinlich insbesondere auch unter "Rezidivierender Cephalea, St. P. Kopfverletzung, wahrscheinlich auch Analgetika-Kopfschmerz". Beim Beschwerdeführer treten zudem Taubheitsgefühle in den Füßen auf, er benötigt einen Zahnersatz, hat Schwierigkeiten mit dem Hören und behauptete anlässlich der Beschwerdeverhandlung überdies Probleme mit seinem Gedächtnis und Probleme mit der Wirbelsäule. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.

Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund physischer oder etwaiger psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien ergibt sich, dass in der Russischen Föderation und in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre."Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund physischer oder etwaiger psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien ergibt sich, dass in der Russischen Föderation und in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre."

I.19. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu D18 418764-1/2011, D18 418766-1/2011, D18 418767-1/2011 und D18 418768-1/2011 die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Antragstellers ebenfalls als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.römisch eins.19. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wies mit Erkenntnissen vom selben Tag zu D18 418764-1/2011, D18 418766-1/2011, D18 418767-1/2011 und D18 418768-1/2011 die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Antragstellers ebenfalls als unbegründet ab und erachtete deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig.

Die Erkenntnisse erwuchsen durch Zustellung am 01.12.2012 in Rechtskraft.

I.20. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.02.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.20. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 14.02.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.21. Mit Eingabe vom 11.02.2013 stellte der Antragsteller (ebenso wie seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder) durch ihre ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (in eventu § 69 Abs. 3 AVG) betreffend ihre Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 (zugestellt am 01.12.2012) negativ entschieden worden waren.römisch eins.21. Mit Eingabe vom 11.02.2013 stellte der Antragsteller (ebenso wie seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder) durch ihre ausgewiesene Vertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (in eventu Paragraph 69, Absatz 3, AVG) betreffend ihre Asylverfahren, die mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 (zugestellt am 01.12.2012) negativ entschieden worden waren.

Als Wiederaufnahmegründe wurden geltend gemacht, dass sich der Antragsteller vom 06.12.2012 bis 14.12.2012 in stationärer Behandlung der Abteilung "Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin" im Landesklinikum befunden habe. Beim Antragsteller sei eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden (laut beiliegendem Arztbrief vom 14.12.2012). In der Folge habe sich der Antragsteller am 02.01.2012 (Anmerkung: offensichtlich ist hier 02.01.2013 gemeint) zu Uni. Lekt. Mag. Dr. Preitler zur weiteren Abklärung seines psychischen Zustandes begeben. Im Befundbericht werde ausdrücklich festgehalten, dass eine Rückkehr des Antragstellers in das Land, in dem die Ereignisse passiert wären, aus psychotherapeutischer Sicht lebensgefährlich sei, da im Fall einer Rückkehr akute Selbstmordgefahr bestehe. Der Antragsteller benötige verschiedenste Medikamente und weiterführende psychiatrische fachärztliche Betreuung. Nach einer Untersuchung vom 07.01.2012 (Anmerkung: korrekt 07.01.2013) sei durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie für Psychotherapeutische Medizin und gerichtlich beeideter Sachverständiger ein psychiatrisches Fachgutachten erstellt worden, das dem Antragsteller über Vermittlung des Diakonie Flüchtlingsdienstes am 28.01.2013 zugegangen sei. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass die vom Asylgerichtshof beanstandeten Gedächtnisstörungen und Widersprüche in den Angaben des Antragstellers das Resultat des Krankheitsbildes seien und er diese daher nicht zu verantworten habe. Die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs diagnostizierte schwere psychische Erkrankung des Antragstellers sowie die Tatsache, dass ihm aus fachärztlicher Sicht im Verfahren aufgetretene Widersprüche nicht vorzuwerfen seien, seien neu hervorgekommene Tatsachen bzw. der vorgelegte Befundbericht und das vorgelegte Gutachten Beweismittel, die im abgeschlossenen Asylverfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. Es liege kein Verschulden des Antragstellers vor, da er aufgrund der festgestellten schweren psychiatrischen Erkrankung offensichtlich nicht in der Lage sei, über die in seinem Heimatland erlittenen Misshandlungen vor den Asylbehörden widerspruchsfrei zu berichten. Überdies sei ihm nicht vorzuwerfen, nicht von sich aus ein psychiatrisches Gutachten beigebracht zu haben, da er (auch vor seinem kulturellen Hintergrund) selbst gar nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Geisteszustand einschätzen zu können. Erst durch die stationäre Aufnahme im Dezember 2012 am Landesklinikum und durch die folgenden Begutachtungen sei das Ausmaß der psychiatrischen Erkrankung des Antragstellers hervorgekommen. Die bestehende schwere psychiatrische Erkrankung des Antragstellers sei erstmals im Gutachten vom 07.01.2012 (Anmerkung: korrekt 07.01.2013) diagnostiziert worden und damit nach schriftlicher Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses an den Antragsteller. Aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel stehe fest, dass beim Antragsteller eine schwere psychische Krankheit vorliege. Im Falle der Überstellung in sein Heimatland bestehe beim Antragsteller das ernsthafte Risiko einer lebensgefährlichen Bedrohung, einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sowie einer suizidalen Einengung. Wären diese Tatsachen und Beweismittel im abgeschlossenen Asylverfahren bereits bekannt gewesen, hätten sie voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Dem Antragsteller sei insbesondere auch wegen mangelnder persönlicher Glaubwürdigkeit sowie Widersprüchen zu den Angaben seiner Ehefrau die Glaubhaftmachung seines asylrelevanten Vorbringens nicht gelungen. Da nunmehr festgestellt worden sei, dass die schwere psychische Erkrankung massive Auswirkungen auf die Gedächtnis- und Erinnerungsleistung des Antragstellers habe, werfe diese auch ein anderes Licht auf die Aussagen des Antragstellers und sei auch die "Glaubhaftmachung" verändert zu betrachten. Zudem liege es im Ermessen des Asylgerichthofs - sollte er die Wiederaufnahme bewilligen oder verfügen - zugleich mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Beschluss selbst eine Sachentscheidung zu treffen oder anzuordnen, dass das Verfahren in erster Instanz wiederaufzunehmen sei, um dem Bundesasylamt aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel die Möglichkeit zu geben, seine Entscheidung zu ändern. Hätte das Bundesasylamt von der schweren psychischen Krankheit des Antragstellers gewusst, hätte voraussichtlich bereits die Asylbehörde erster Instanz eine andere Entscheidung getroffen. Zu den scheinbaren Widersprüchen werde nochmalig auf die Stellungnahme von Mag. Gerges vom 24.04.2012 verwiesen, die nun, wenn man davon ausgehe, dass dem Antragsteller seine scheinbar widersprüchlichen Aussagen nicht vorwerfbar seien, jedenfalls von wesentlicher Relevanz sei. Der Inhalt der Stellungnahme werde daher in einem wieder aufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen sein. Die Antragsteller hätten erst mit Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom rechtkräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens und der Tatsache, dass die bisher diagnostizierte psychische Krankheit des Antragstellers keine Berücksichtigung in diesen Verfahren gefunden habe, Kenntnis erlangt. Erst durch das aufgrund einer Untersuchung erstellte Gutachten vom 07.01.2012 (Anmerkung: korrekt 07.01.2013), welches am 28.01.2012 (Anmerkung: korrekt offensichtlich 28.01.2013) zugekommen sei, habe der Antragsteller von seiner schweren psychiatrischen Erkrankung Kenntnis erlangt und habe dann als Beweismittel beiliegendes Gutachten vorlegen können. Der gegenständliche Antrag sei somit fristgerecht innerhalb von zwei Wochen gestellt worden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG bestehe ein Rechtsanspruch darauf, dass dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben werde. Eventualiter werde darum ersucht, der Asylgerichtshof möge das Verfahren von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 3 AVG wiederaufnehmen.Als Wiederaufnahmegründe wurden geltend gemacht, dass sich der Antragsteller vom 06.12.2012 bis 14.12.2012 in stationärer Behandlung der Abteilung "Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin" im Landesklinikum befunden habe. Beim Antragsteller sei eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden (laut beiliegendem Arztbrief vom 14.12.2012). In der Folge habe sich der Antragsteller am 02.01.2012 (Anmerkung: offensichtlich ist hier 02.01.2013 gemeint) zu Uni. Lekt. Mag. Dr. Preitler zur weiteren Abklärung seines psychischen Zustandes begeben. Im Befundbericht werde ausdrücklich festgehalten, dass eine Rückkehr des Antragstellers in das Land, in dem die Ereignisse passiert wären, aus psychotherapeutischer Sicht lebensgefährlich sei, da im Fall einer Rückkehr akute Selbstmordgefahr bestehe. Der Antragsteller benötige verschiedenste Medikamente und weiterführende psychiatrische fachärztliche Betreuung. Nach einer Untersuchung vom 07.01.2012 (Anmerkung: korrekt 07.01.2013) sei durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie für Psychotherapeutische Medizin und gerichtlich beeideter Sachverständiger ein psychiatrisches Fachgutachten erstellt worden, das dem Antragsteller über Vermittlung des Diakonie Flüchtlingsdienstes am 28.01.2013 zugegangen sei. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass die vom Asylgerichtshof beanstandeten Gedächtnisstörungen und Widersprüche in den Angaben des Antragstellers das Resultat des Krankheitsbildes seien und er diese daher nicht zu verantworten habe. Die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs diagnostizierte schwere psychische Erkrankung des Antragstellers sowie die Tatsache, dass ihm aus fachärztlicher Sicht im Verfahren aufgetretene Widersprüche nicht vorzuwerfen seien, seien neu hervorgekommene Tatsachen bzw. der vorgelegte Befundbericht und das vorgelegte Gutachten Beweismittel, die im abgeschlossenen Asylverfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. Es liege kein Verschulden des Antragstellers vor, da er aufgrund der festgestellten schweren psychiatrischen Erkrankung offensichtlich nicht in der Lage sei, über die in seinem Heimatland erlittenen Misshandlungen vor den Asylbehörden widerspruchsfrei zu berichten. Überdies sei ihm nicht vorzuwerfen, nicht von sich aus ein psychiatrisches Gutachten beigebracht zu haben, da er (auch vor seinem kulturellen Hintergrund) selbst gar nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Geisteszustand einschätzen zu können. Erst durch die stationäre Aufnahme im Dezember 2012 am Landesklinikum und durch die folgenden Begutachtungen sei das Ausmaß der psychiatrischen Erkrankung des Antragstellers hervorgekommen. Die bestehende schwere psychiatrische Erkrankung des Antragstellers sei erstmals im Gutachten vom 07.01.2012 (Anmerkung: korrekt 07.01.2013) diagnostiziert worden und damit nach schriftlicher Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses an den Antragsteller. Aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel stehe fest, dass beim Antragsteller eine schwere psychische Krankheit vorliege. Im Falle der Überstellung in sein Heimatland bestehe beim Antragsteller das ernsthafte Risiko einer lebensgefährlichen Bedrohung, einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sowie einer suizidalen Einengung. Wären diese Tatsachen und Beweismittel im abgeschlossenen Asylverfahren bereits bekannt gewesen, hätten sie voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt. Dem Antragsteller sei insbesondere auch wegen mangelnder persönlicher Glaubwürdigkeit sowie Widersprüchen zu den Angaben seiner Ehefrau die Glaubhaftmachung seines asylrelevanten Vorbringens nicht gelungen. Da nunmehr festgestellt worden sei, dass die schwere psychische Erkrankung massive Auswirkungen auf die Gedächtnis- und Erinnerungsleistung des Antragstellers habe, werfe diese auch ein anderes Licht auf die Aussagen des Antragstellers und sei auch die "Glaubhaftmachung" verändert zu betrachten. Zudem liege es im Ermessen des Asylgerichthofs - sollte er die Wiederaufnahme bewilligen oder verfügen - zugleich mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Beschluss selbst eine Sachentscheidung zu treffen oder anzuordnen, dass das Verfahren in erster Instanz wiederaufzunehmen sei, um dem Bundesasylamt aufgrund der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel die Möglichkeit zu geben, seine Entscheidung zu ändern. Hätte das Bundesasylamt von der schweren psychischen Krankheit des Antragstellers gewusst, hätte voraussichtlich bereits die Asylbehörde erster Instanz eine andere Entscheidung getroffen. Zu den scheinbaren Widersprüchen werde nochmalig auf die Stellungnahme von Mag. Gerges vom 24.04.2012 verwiesen, die nun, wenn man davon ausgehe, dass dem Antragsteller seine scheinbar widersprüchlichen Aussagen nicht vorwerfbar seien, jedenfalls von wesentlicher Relevanz sei. Der Inhalt der Stellungnahme werde daher in einem wieder aufgenommenen Verfahren zu berücksichtigen sein. Die Antragsteller hätten erst mit Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom rechtkräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens und der Tatsache, dass die bisher diagnostizierte psychische Krankheit des Antragstellers keine Berücksichtigung in diesen Verfahren gefunden habe, Kenntnis erlangt. Erst durch das aufgrund einer Untersuchung erstellte Gutachten vom 07.01.2012 (Anmerkung: korrekt 07.01.2013), welches am 28.01.2012 (Anmerkung: korrekt offensichtlich 28.01.2013) zugekommen sei, habe der Antragsteller von seiner schweren psychiatrischen Erkrankung Kenntnis erlangt und habe dann als Beweismittel beiliegendes Gutachten vorlegen können. Der gegenständliche Antrag sei somit fristgerecht innerhalb von zwei Wochen gestellt worden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG bestehe ein Rechtsanspruch darauf, dass dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben werde. Eventualiter werde darum ersucht, der Asylgerichtshof möge das Verfahren von Amts wegen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG wiederaufnehmen.

Als Beweismittel wurden für den Antragsteller folgende Unterlagen zusammen mit dem Antrag übermittelt:

Bestätigung über den stationären Aufenthalt vom 06.12.2012 bis zum 14.12.2012 sowie Arztbrief vom Landesklinikum, datiert mit 14.12.2012, mit der Hauptdiagnose "PTSD" und den Nebendiagnosen "Cephalea, Z.n. Hep. B". Die Bestätigung enthielt als Empfehlung für den Antragsteller den Vermerk "Regelmäßige Medikamenteneinnahme!" und empfohlen wurde zudem eine weitere Betreuung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Psychotherapeutischer Befundbericht vom 02.01.2013, insbesondere mit den Diagnosen "PTSD (ICD 10, F43.1), dissoziative Bewegungsstörung (ICD 10, F 44.4), akute Belastungsreaktion (ICD 10, F. 43.0), andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10, F. 62.0). Weiters wurde festgehalten, dass die vorliegende massiv verzahnte posttraumatische Situation zu akuter Suizidgefahr führe, und die Rückkehr in den Herkunftsstaat aus psychotherapeutischer Perspektive lebensgefährlich sei, da aufgrund der von ihm erwarteten Bedrohung massive Suizidgefahr bestehe,

Psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 07.01.2013, welches im Wesentlichen die Diagnosen vom psychotherapeutischen Befundbericht vom 02.01.2013 bestätigt. Laut Einschätzung des Sachverständigen ist die derzeitige Medikation dem Krankheitsbild entsprechend und angemessen (Seite 10 im Gutachten). Im Rahmen der Untersuchung gab der Antragsteller einerseits an, durch die Einnahme der Medikamente seien seine Beschwerden besser geworden (Seite 7 im Gutachten), an anderer Stelle schilderte er, die Medikamente nicht einzunehmen (Seite 5 im Gutachten). Nach nochmaliger Befragung zu seiner Medikamenteneinnahme gab er schließlich an, er nehme die verordneten Medikamente, nur die Beruhigungsmittel würde er nicht einnehmen (Seite 7 im Gutachten). Zusammengefasst wurde festgestellt, dass beim Antragsteller weiterhin eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsreaktion mit anhaltenden Suizidtendenzen und Zustand nach anhaltenden Suizidversuchen bestehen, zusätzlich bestehe eine dissoziative Störung mit unkontrollierbaren Spontanbewegungen sowie halluzinosenahen Sensationen. Dieses Krankheitsbild entspreche einer schweren psychiatrischen Erkrankung, es bedürfe daher einer "fortlaufenden engmaschigen fachärztlichen Betreuung". Da eine solche im Heimatland nicht angeboten werde, erscheine das Krankheitsbild dort nicht behandelbar. Die vom Asylgerichtshof beanstandeten Gedächtnisstörungen und Widersprüche in den Angaben seien Resultat des Krankheitsbildes.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Das gegenständliche Verfahren war daher im Senat durchzuführen.

II.2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 26.11.2012 zu Zl. D18 418765-1/2011/19E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen solle.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 26.11.2012 zu Zl. D18 418765-1/2011/19E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel und der Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen solle.

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Die Voraussetzung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens liegt im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da der Asylgerichtshof als letzte Instanz entschieden hat, dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).

Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass schon die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall darauf hindeutet, dass diese aus folgenden Gründen nicht gegeben sind:Diesbezüglich ist jedoch zunächst vorweg auszuführen, dass schon die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen - abgesehen von dem Umstand, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vorliegt, gegen welches dem Antragsteller kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung gestanden ist - für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall darauf hindeutet, dass diese aus folgenden Gründen nicht gegeben sind:

Der Antragsteller sowie seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder stützen ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zusammengefasst insbesondere auf die - laut Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag - nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs diagnostizierte schwere psychische Erkrankung des Antragstellers sowie auf die Tatsache, dass ihm die im Verfahren aufgetretenen Gedächtnisstörungen und Widersprüche nicht vorzuwerfen seien. Es handle sich laut Wiederaufnahmeantrag um neu hervorgekommene Tatsachen bzw. um Beweismittel, die im abgeschlossenen Asylverfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. Als Wiederaufnahmegründe wurde im Detail geltend gemacht, dass sich der Antragsteller vom 06.12.2012 bis 14.12.2012 (erneut) in stationärer Behandlung in der Abteilung "Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin" im Landesklinikum befunden habe und wurde diesbezüglich eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt vom 14.12.2012 übermittelt. Zudem wurde hinsichtlich des Antragstellers ein Arztbrief vom 14.12.2012, ein Psychotherapeutischer Befundbericht vom 02.01.2013 sowie ein Psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 07.01.2013 übermittelt und wurde im Antrag auf Wiederaufnahme angeführt, die schwere psychische Erkrankung des Antragstellers habe massive Auswirkungen auf die Gedächtnis- und Erinnerungsleistung des Antragstellers, werfe auch ein anderes Licht auf die Aussagen des Antragstellers und deshalb sei auch die "Glaubhaftmachung" verändert zu betrachten. Es wurde geltend gemacht, dass die Antragsteller erst mit Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom rechtkräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens und der Tatsache, dass die bisher diagnostizierte psychische Krankheit des Antragstellers keine Berücksichtigung im Verfahren gefunden habe, Kenntnis erlangt hätten. Laut Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag sei das Krankheitsbild des Antragstellers in der Russischen Föderation nicht behandelbar.Der Antragsteller sowie seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder stützen ihren Wiederaufnahmeantrag iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zusammengefasst insbesondere auf die - laut Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag - nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs diagnostizierte schwere psychische Erkrankung des Antragstellers sowie auf die Tatsache, dass ihm die im Verfahren aufgetretenen Gedächtnisstörungen und Widersprüche nicht vorzuwerfen seien. Es handle sich laut Wiederaufnahmeantrag um neu hervorgekommene Tatsachen bzw. um Beweismittel, die im abgeschlossenen Asylverfahren nicht hätten geltend gemacht werden können. Als Wiederaufnahmegründe wurde im Detail geltend gemacht, dass sich der Antragsteller vom 06.12.2012 bis 14.12.2012 (erneut) in stationärer Behandlung in der Abteilung "Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin" im Landesklinikum befunden habe und wurde diesbezüglich eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt vom 14.12.2012 übermittelt. Zudem wurde hinsichtlich des Antragstellers ein Arztbrief vom 14.12.2012, ein Psychotherapeutischer Befundbericht vom 02.01.2013 sowie ein Psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 07.01.2013 übermittelt und wurde im Antrag auf Wiederaufnahme angeführt, die schwere psychische Erkrankung des Antragstellers habe massive Auswirkungen auf die Gedächtnis- und Erinnerungsleistung des Antragstellers, werfe auch ein anderes Licht auf die Aussagen des Antragstellers und deshalb sei auch die "Glaubhaftmachung" verändert zu betrachten. Es wurde geltend gemacht, dass die Antragsteller erst mit Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom rechtkräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens und der Tatsache, dass die bisher diagnostizierte psychische Krankheit des Antragstellers keine Berücksichtigung im Verfahren gefunden habe, Kenntnis erlangt hätten. Laut Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag sei das Krankheitsbild des Antragstellers in der Russischen Föderation nicht behandelbar.

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 2 AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086). Im gegenständlichen Fall wurden jedoch im Zuge des Wiederaufnahmeantrages teilweise auch Unterlagen betreffend die Erkrankung des Antragstellers in Vorlage gebracht, über die der Antragsteller zweifellos bereits längere Zeit, verfügt hat und die somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung über diese Unterlagen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages in Vorlage gebracht wurden. Es ist nämlich zweifellos davon auszugehen, dass der Antragsteller die Bestätigung über den stationären Aufenthalt vom 14.12.2012, den Arztbrief vom 14.12.2012 sowie den Psychotherapeutischen Befundbericht vom 02.01.2013 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung bzw. Erhalt der Unterlagen an den Asylgerichtshof übermittelt hatte, da er diese erst mit Wiederaufnahmeantrag am 11.02.2013 abgeschickt hat. Hinsichtlich des Psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.01.2013 wurde behauptet, dass dieses dem Antragsteller über Vermittlung des Diakonie Flüchtlingsdienstes am 28.01.2013 zugegangen sei, weshalb durch Übermittlung dieses Gutachtens an den Asylgerichtshof am 11.02.2013 die zweiwöchige Frist (gerade noch) gewahrt worden wäre. Der Eingangsstempel vom 28.01.2013 auf vorzitiertem Gutachten lässt jedoch den Schluss zu, dass an diesem Tag die ausgewiesene Vertretung das Dokument vom Antragsteller erhalten hatte und dem Antragsteller das Gutachten bereits Tage zuvor übermittelt worden war. Es steht damit eine formale und somit Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 AVG absolut in Frage.Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG (zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes) ist auszuführen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten muss vergleiche VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass dieser die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages trägt (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; 8.7.2005, 2005/02/0040; 14.11.2006, 2005/05/0260). Den Antragsteller trifft somit die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Frist mit Datum oder sonst genau anzugeben (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015; 3.9.1998, 98/06/0086). Im gegenständlichen Fall wurden jedoch im Zuge des Wiederaufnahmeantrages teilweise auch Unterlagen betreffend die Erkrankung des Antragstellers in Vorlage gebracht, über die der Antragsteller zweifellos bereits längere Zeit, verfügt hat und die somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung über diese Unterlagen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages in Vorlage gebracht wurden. Es ist nämlich zweifellos davon auszugehen, dass der Antragsteller die Bestätigung über den stationären Aufenthalt vom 14.12.2012, den Arztbrief vom 14.12.2012 sowie den Psychotherapeutischen Befundbericht vom 02.01.2013 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntniserlangung bzw. Erhalt der Unterlagen an den Asylgerichtshof übermittelt hatte, da er diese erst mit Wiederaufnahmeantrag am 11.02.2013 abgeschickt hat. Hinsichtlich des Psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.01.2013 wurde behauptet, dass dieses dem Antragsteller über Vermittlung des Diakonie Flüchtlingsdienstes am 28.01.2013 zugegangen sei, weshalb durch Übermittlung dieses Gutachtens an den Asylgerichtshof am 11.02.2013 die zweiwöchige Frist (gerade noch) gewahrt worden wäre. Der Eingangsstempel vom 28.01.2013 auf vorzitiertem Gutachten lässt jedoch den Schluss zu, dass an diesem Tag die ausgewiesene Vertretung das Dokument vom Antragsteller erhalten hatte und dem Antragsteller das Gutachten bereits Tage zuvor übermittelt worden war. Es steht damit eine formale und somit Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, AVG absolut in Frage.

Im gegenständlichen Fall wurden weiters ausschließlich Unterlagen hinsichtlich die Erkrankungen des Antragstellers, welche behaupteter Maßen auch die Widersprüche in seinen Angaben erklären würden, in Vorlage gebracht, die nach dem 01.12.2012 datiert sind und damit nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend den Antragsteller und seine Familienmitglieder entstanden sind. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dieser Umstand allein dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht zwingend entgegensteht. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich - wie im gegenständlichen Fall - auf "alte" - d. h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, RZ 35). Im Lichte dieser Rechtsprechung wären die Unterlagen grundsätzlich geeignet, als nova reperta anerkannt zu werden, weil sie keine ganz neuen Tatsachen beinhalten, sondern Unterlagen zum Krankheitsbild im Laufe des Verfahrens ja wiederholt vorgelegt wurden und auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes entsprechend festgestellt worden waren, die nunmehrige Eingabe folglich maximal als Ergänzung der bereits getroffenen Feststellungen zu sehen ist. Vielmehr bleibt nun die Frage offen, ob es sich überhaupt um neue Tatsachen handelt, die nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind, und nicht eher um Tatsachen, die bei Entscheidung bereits hinlänglich bekannt waren, die entsprechend berücksichtigt wurden und über die bereits abgesprochen worden ist.Im gegenständlichen Fall wurden weiters ausschließlich Unterlagen hinsichtlich die Erkrankungen des Antragstellers, welche behaupteter Maßen auch die Widersprüche in seinen Angaben erklären würden, in Vorlage gebracht, die nach dem 01.12.2012 datiert sind und damit nach Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes betreffend den Antragsteller und seine Familienmitglieder entstanden sind. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dieser Umstand allein dem Erfüllen des Kriteriums einer "nova reperta" jedoch nicht zwingend entgegensteht. Dies insbesondere deswegen, da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kommen, wenn sie sich - wie im gegenständlichen Fall - auf "alte" - d. h. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 2.6.1982, 81/03/0151; 5.10.1988, 88/18/0236; 19.4.2007, 2004/09/0159) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, RZ 35). Im Lichte dieser Rechtsprechung wären die Unterlagen grundsätzlich geeignet, als nova reperta anerkannt zu werden, weil sie keine ganz neuen Tatsachen beinhalten, sondern Unterlagen zum Krankheitsbild im Laufe des Verfahrens ja wiederholt vorgelegt wurden und auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes entsprechend festgestellt worden waren, die nunmehrige Eingabe folglich maximal als Ergänzung der bereits getroffenen Feststellungen zu sehen ist. Vielmehr bleibt nun die Frage offen, ob es sich überhaupt um neue Tatsachen handelt, die nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind, und nicht eher um Tatsachen, die bei Entscheidung bereits hinlänglich bekannt waren, die entsprechend berücksichtigt wurden und über die bereits abgesprochen worden ist.

Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd § 69 Abs. 1 und 2 AVG im gegenständlichen Fall stark anzuzweifeln ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag aber auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Dies aus folgenden Gründen:Unabhängig davon, dass die Beurteilung der Erfüllung der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz eins und 2 AVG im gegenständlichen Fall stark anzuzweifeln ist, erfüllt der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag aber auch die inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht. Dies aus folgenden Gründen:

Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme ergibt sich aber bei Berücksichtigung des Vorbringens betreffend den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht. Eine daraus resultierende Abänderung des Spruchinhaltes kann aufgrund der dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers vom erkennenden Senat ausgeschlossen werden.Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Annahme ergibt sich aber bei Berücksichtigung des Vorbringens betreffend den Gesundheitszustand des Antragstellers nicht. Eine daraus resultierende Abänderung des Spruchinhaltes kann aufgrund der dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers vom erkennenden Senat ausgeschlossen werden.

Wie bereits oben dargestellt legte der Antragsteller zusammen mit seinem Wiederaufnahmeantrag weitere Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand vor. Im Antrag auf Wiederaufnahme wird behauptet, dass erst durch den (erneuten) stationären Aufenthalt des Antragstellers (von 06.12.2012 bis 14.12.2012) im Landesklinikum und durch die folgenden Begutachtungen das Ausmaß der psychiatrischen Erkrankungen des Antragstellers hervorgekommen sei. Diesbezüglich ist jedoch ausdrücklich auf die detaillierten Feststellungen des Krankheitsbildes im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.11.2012 zu verweisen, im Zuge dessen bereits ausführlich die psychischen Erkrankungen aufgrund von zahlreichen fachärztlichen Befunden und Bestätigungen auch über stationäre Aufenthalte berücksichtigt wurden und deren Behandelbarkeit im Herkunftsstaat bereits festgestellt wurde. Zusammengefasst wurde bereits im Erkenntnis vom 26.11.2012 beim Antragsteller "ICD 10 F 60.2 dissoziale Persönlichkeitsstörung, ICD 10 F 43.1 posttraumatische Belastungsstörung und ICD 10 F 44.4 dissoziative Bewegungsstörung" diagnostiziert und ausgeführt, dass die Symptome im Rahmen dieser Erkrankungen bereits mehrmals das Ausmaß einer Psychose und einer Depression mit Suizidialität erreicht hatten, und er bereits 2011 und im Jänner 2012 stationär in der Klinik untergebracht war. Bereits in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 26.11.2012 betreffend den Antragsteller wurde somit aufgrund seiner Angaben, aufgrund der zahlreichen vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie aufgrund des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Antragsteller an keinem Krankheitsbild leidet, das einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Hinsichtlich seiner Erkrankungen wurde zudem unter Zugrundelegung der ausführlichen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat festgestellt, dass diese auch in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien behandelbar sind.

Die zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme in Vorlage gebrachten Unterlagen und Ausführungen betreffend seinen Gesundheitszustand belegen im Wesentlichen nur erneut das bereits im Erkenntnis vom 26.11.2012 aufgrund der zahlreichen vorgelegten Diagnosen festgestellte Krankheitsbild. Zusätzlich wurden beim Antragsteller durch die nunmehr im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages vorgelegten Dokumente insbesondere eine akute Belastungsreaktion (ICD 10, F. 43.0) sowie andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10, F. 62.0) diagnostiziert und festgehalten, dass er (erneut) vom 06.12.2012 bis zum 14.12.2012 stationär aufhältig war. Im Psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.01.2013 wurde insbesondere festgestellt, dass beim Antragsteller weiterhin eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsreaktion mit anhaltenden Suizidtendenzen und Zustand nach anhaltenden Suizidversuchen bestehe, zusätzlich bestehe eine dissoziative Störung mit unkontrollierbaren Spontanbewegungen sowie halluzinosenahen Sensationen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass im Psychiatrischen Sachverständigengutachten ausdrücklich festgehalten wurde, dass die derzeitige Medikation dem Krankheitsbild des Antragstellers entsprechend und angemessen ist (Seite 10 im Gutachten), sich jedoch aus den Angaben bei der Untersuchung des Antragstellers im Rahmen der Erstellung dieses Gutachtens ergibt, dass er diese Medikation nicht wie verordnet einnimmt. Im Rahmen der Untersuchung räumte der Antragsteller sogar ein, durch die Einnahme der Medikamente seien seine Beschwerden besser geworden (Seite 7 im Gutachten), dennoch schilderte er an anderer Stelle, die Medikamente nicht einzunehmen (Seite 5 im Gutachten). Nach nochmaliger Befragung zu seiner Medikamenteneinnahme gab er wiederum an, er nehme die verordneten Medikamente doch, nur die Beruhigungsmittel würde er nicht einnehmen (Seite 7 im Gutachten). Diesbezüglich ist auch auf den Vermerk "Regelmäßige Medikamenteneinnahme!" im Arztbrief des Landesklinikums, datiert mit 14.12.2012, zu verweisen, und ist für den erkennenden Senat aus dieser Anmerkung klar ableitbar, dass der Antragsteller offensichtlich die ihm verordneten Medikamente nicht (bzw. nicht regelmäßig oder nicht vollständig) einnimmt und er dadurch eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes zweifellos in Kauf nimmt bzw. selbst zu verantworten hat.

Generell ist darauf hinzuweisen, dass eine Behörde zwar nicht an die eingeholten Sachverständigengutachten gebunden ist, von ihnen aber nur in entsprechend fachlich begründeter Weise abweichen darf (VwGH 17.1.1989, 84/07/0174). Der erkennende Senat folgt den im Sachverständigengutachten festgestellten Erkrankungen des Antragstellers, wonach das Krankheitsbild des Antragstellers einer schweren psychiatrischen (bzw. schweren psychischen) Erkrankung entspreche und es einer fortlaufenden engmaschigen fachärztlichen Betreuung bedürfe. Erneut ist darauf zu verweisen, dass dieses Krankheitsbild bereits dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2012 unter Verweis auf die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zugrunde gelegt wurde. Der weiteren Einschätzung im Psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.01.2013, wonach eine fortlaufenden engmaschigen fachärztlichen Betreuung im Heimatland nicht angeboten werde, sind jedoch abermals die aktuellen Länderfeststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 26.11.2012 zur medizinischen Versorgungssituation im Herkunftsstaat entgegenzuhalten. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Senat daher kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist. Psychische Erkrankungen können beispielsweise im Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Spezialisierte Kliniken sind in Tschetschenien zwar nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) verständlich ist. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig. UNICEF entwickelte in Tschetschenien zudem ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln, im Zuge dessen in einer ersten Phase 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet wurden. Insgesamt gibt es nach Auskunft des Gesundheitsministers rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-) Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-) Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen. Laut Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, schreibt das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Aus diesen Feststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist für den erkennenden Senat daher eindeutig ableitbar, dass es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten für den Antragsteller im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Insgesamt konnte somit aufgrund der zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme übermittelten ärztlichen Unterlagen jedoch kein so wesentlich anderes Krankheitsbild des Antragstellers festgestellt werden, dass dieses nicht von den getroffenen Länderfeststellungen umfasst wäre und einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mangels Behandelbarkeit entgegenstehen könnte. Wie im Erkenntnis vom 26.11.2012 bereits festgehalten, wird dem Antragsteller somit, sollte er bei einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund seiner physischen und psychischen Probleme benötigen, diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsstaat jedenfalls zuteil werden.

Der Vollständigkeit halber wird auf die Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK wie folgt verwiesen:Der Vollständigkeit halber wird auf die Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK wie folgt verwiesen:

Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei. Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.

Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.

Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, dass er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend einen Eingriff in Art. 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an, dass er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend einen Eingriff in Artikel 3, EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.

Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.

Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.

Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus, wenn Psychotherapie bzw. verschiedenste therapeutische Medizin im Herkunftsstaat verfügbar ist, wenn auch nicht dem Standard des Ausweisungslandes entsprechend (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).

Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Artikel 3, EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.

Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben. Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben. Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorlag.

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.

Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht). Selbst Suizidgefahr steht einer Ausweisung nicht entgegen und ist davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung durch Anwesenheit von geeignetem Personal keine Gefährdung für den Antragsteller im gegenständlichen Fall eintritt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR steht eine Traumatisierung, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von

Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat eben nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität des Beschwerdeführers entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn, vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert, den er trotz der Fortentwicklungen in den modernen Gesellschaften und sich ändernder sozialer Bedürfnisse offenkundig nicht erweitert.

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation in einem Maße gestaltet ist, dass das beim Antragsteller vorliegende psychische Krankheitsbild nicht behandelt werden könnte. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung teilwiese von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Derartige außergewöhnliche Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation in einem Maße gestaltet ist, dass das beim Antragsteller vorliegende psychische Krankheitsbild nicht behandelt werden könnte. Der Asylgerichtshof übersieht dabei nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung teilwiese von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt das beim Antragsteller festgestellte Krankheitsbild, welches vergleichbar ist mit oben dargestellten Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06), in welchem der EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung in die Russische Föderation einer schwer psychisch kranken Person, welche bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen, gesehen hat - kein Abschiebungshindernis dar. Auch im vorzitierten Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05), in dem ein Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, erkannte der EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund seiner Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis sei und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stellt das beim Antragsteller festgestellte Krankheitsbild, welches vergleichbar ist mit oben dargestellten Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06), in welchem der EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung in die Russische Föderation einer schwer psychisch kranken Person, welche bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen, gesehen hat - kein Abschiebungshindernis dar. Auch im vorzitierten Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05), in dem ein Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, erkannte der EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund seiner Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis sei und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Es könnte vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit psychischen Erkrankungen bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall in sein Heimatland, in welchem sich die laut seinem - aufgrund von bereits ausführlich dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüchen sowie Falschangaben als unglaubwürdig eingestuften - Vorbringen traumatische Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die psychische Erkrankung des Antragstellers entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, wie bereits dargelegt, behandelt werden können.Es könnte vor dem Hintergrund, dass der EGMR in den - oben dargestellten - Fällen, in denen er mit psychischen Erkrankungen bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte, auch kein Abschiebungshindernis darin erkannt werden, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall in sein Heimatland, in welchem sich die laut seinem - aufgrund von bereits ausführlich dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüchen sowie Falschangaben als unglaubwürdig eingestuften - Vorbringen traumatische Ereignisse zugetragen hätten, aus welchen sich die psychische Erkrankung des Antragstellers entwickelt haben soll, zurückkehrt, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret auch in Tschetschenien, wie bereits dargelegt, behandelt werden können.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall des Antragstellers nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Antragsteller in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Antragsteller im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich dem Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Vielmehr wird der Beschwerdeführer, der in Tschetschenien keiner Behandlung bedurfte und noch im erstinstanzlichen Verfahren angab, nicht in Behandlung zu stehen, auch in einen großen Familienverband zurückkehren, von dem er die notwendige zusätzliche familiäre Unterstützung zu allfällig notwendigen medizinischen Therapien erhalten kann.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass der Fall des Antragstellers nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Antragsteller in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Antragsteller im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich dem Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen. Vielmehr wird der Beschwerdeführer, der in Tschetschenien keiner Behandlung bedurfte und noch im erstinstanzlichen Verfahren angab, nicht in Behandlung zu stehen, auch in einen großen Familienverband zurückkehren, von dem er die notwendige zusätzliche familiäre Unterstützung zu allfällig notwendigen medizinischen Therapien erhalten kann.

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe bzw. die Möglichkeit einer betreuten Rückkehr können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht der Suizidgefahr des Antragstellers im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichen.Unter Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe bzw. die Möglichkeit einer betreuten Rückkehr können damit auch die entsprechenden von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht der Suizidgefahr des Antragstellers im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Artikel 3, EMRK zu erreichen.

Es ergibt sich aus dem gesundheitlichen Zustand des Antragstellers somit kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat. Der Antragsteller bedarf keines unmittelbaren medizinischen lebensrettenden Eingriffes. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung und sonstiger psychischer Erkrankungen nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung eines Fremden nicht entgegensteht. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich des Antragstellers kein Abschiebehindernis gegeben. Die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK ist somit im gegenständlichen Fall hinsichtlich der gesundheitlichen Faktoren nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Antragstellers unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten.Es ergibt sich aus dem gesundheitlichen Zustand des Antragstellers somit kein Hindernis gegen eine Überstellung in den Herkunftsstaat. Der Antragsteller bedarf keines unmittelbaren medizinischen lebensrettenden Eingriffes. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung und sonstiger psychischer Erkrankungen nach den dargestellten Judikaturlinien des EGMR einer Abschiebung eines Fremden nicht entgegensteht. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall ist somit hinsichtlich des Antragstellers kein Abschiebehindernis gegeben. Die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK ist somit im gegenständlichen Fall hinsichtlich der gesundheitlichen Faktoren nicht erreicht und lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Antragstellers unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher nicht das Erfordernis eines Abschiebeschutzes ableiten.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Antragsteller ebenso wie seine Familie bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal Verwandte und Bekannte des Antragstellers (nämlich zumindest seine Mutter, Brüder, Schwestern, Onkel und Cousins) sowie Verwandte seiner Ehefrau in der Russischen Föderation leben, sodass der Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bei der Reintegration im Falle einer Rückkehr sowie finanziell bzw. gegebenenfalls durch Unterkunftsgewährung unterstützt werden kann.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Weitere, in der Person des Antragstellers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass die formellen Kriterien des Wiederaufnahmeantrages erfüllt wären, so kann aufgrund der vorgelegten Befunde und medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit den Feststellungen und der Beweiswürdigung im Erkenntnis ausgeschlossen werden, dass eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt werden könnte.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Weitere, in der Person des Antragstellers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass die formellen Kriterien des Wiederaufnahmeantrages erfüllt wären, so kann aufgrund der vorgelegten Befunde und medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit den Feststellungen und der Beweiswürdigung im Erkenntnis ausgeschlossen werden, dass eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt werden könnte.

Überdies wurde im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme behauptet, dass die schwere psychische Erkrankung des Antragstellers massive Auswirkungen auf die Gedächtnis- und Erinnerungsleistung des Antragstellers habe, was auch ein anderes Licht auf die Aussagen des Antragstellers werfe und daher sei auch die "Glaubhaftmachung" verändert zu betrachten. Hinsichtlich der ganz allgemeinen Feststellung im Psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.01.2013, wonach die vom Asylgerichtshof beanstandeten Gedächtnisstörungen und Widersprüche in den Angaben Resultat des Krankheitsbildes des Antragstellers wären, hält der erkennende Senat fest, dass die zahlreichen, teilweise eklatanten Widersprüche - insbesondere auch bei Vergleich der Angaben des Antragstellers mit seiner Ehefrau - nicht (ausschließlich) auf das Krankheitsbild des Antragstellers zurückzuführen sind, wie sich bei Durchsicht des Verwaltungsaktes der Antragsteller und aufgrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eindeutig ergibt. Der erkennende Senat übersieht keineswegs und hat dies auch im rechtskräftigen Erkenntnis bereits festgehalten, dass das vorliegende (und auch im Wesentlichen den Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs zugrunde gelegte) Krankheitsbild des Antragstellers eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung seiner Aussagen erfordert, doch betreffen die Widersprüche im gegenständlichen Fall einerseits nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe, sodass die psychische Erkrankung nicht allein Ursache für derartige Divergenzen in den Aussagen sein kann (vgl. dazu einen ähnlich gelagerten Fall im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.07.2010, Zahl D6 310153-1/2008/12E).Überdies wurde im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme behauptet, dass die schwere psychische Erkrankung des Antragstellers massive Auswirkungen auf die Gedächtnis- und Erinnerungsleistung des Antragstellers habe, was auch ein anderes Licht auf die Aussagen des Antragstellers werfe und daher sei auch die "Glaubhaftmachung" verändert zu betrachten. Hinsichtlich der ganz allgemeinen Feststellung im Psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.01.2013, wonach die vom Asylgerichtshof beanstandeten Gedächtnisstörungen und Widersprüche in den Angaben Resultat des Krankheitsbildes des Antragstellers wären, hält der erkennende Senat fest, dass die zahlreichen, teilweise eklatanten Widersprüche - insbesondere auch bei Vergleich der Angaben des Antragstellers mit seiner Ehefrau - nicht (ausschließlich) auf das Krankheitsbild des Antragstellers zurückzuführen sind, wie sich bei Durchsicht des Verwaltungsaktes der Antragsteller und aufgrund des persönlichen Eindrucks im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eindeutig ergibt. Der erkennende Senat übersieht keineswegs und hat dies auch im rechtskräftigen Erkenntnis bereits festgehalten, dass das vorliegende (und auch im Wesentlichen den Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofs zugrunde gelegte) Krankheitsbild des Antragstellers eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung seiner Aussagen erfordert, doch betreffen die Widersprüche im gegenständlichen Fall einerseits nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe, sodass die psychische Erkrankung nicht allein Ursache für derartige Divergenzen in den Aussagen sein kann vergleiche dazu einen ähnlich gelagerten Fall im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.07.2010, Zahl D6 310153-1/2008/12E).

Es ist in diesem Zusammenhang erneut auf die ausführlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 26.11.2012 zu verweisen, da bereits das Vorbringen des Antragstellers und seiner Ehefrau in seiner Gesamtheit höchst unnachvollziehbar zu bewerten war. Es spricht nämlich gegen jede Lebenserfahrung, dass die Ehefrau des Antragstellers anscheinend nicht bemerkt haben will, dass dieser Rebellen unterstützt und sogar für einige Tage vier Rebellen im Keller des Gartens des Familiengrundstücks, wo auch die Ehefrau gelebt hatte, versteckt gehalten und versorgt haben will sowie einen Großeinsatz am eigenen Grundstück nicht bemerkt haben will. Weiters kann die Mutmaßung des Antragstellers nur als unplausibel gewertet werden, dass er wahrscheinlich deshalb nach seiner zehntägigen Anhaltung wieder freigelassen wurde, damit er die Personen, die ihn angehalten hätten, zu den Rebellen führen sollte. Wäre die Freilassung nämlich tatsächlich zu diesem Zweck erfolgt, so wäre der Antragsteller weiter beobachtet worden und es wäre ihm nicht ein Untertauchen und auch Treffen mit seiner Ehefrau im Haus des Cousins in deren Heimatgemeinde gelungen. Zudem sollen ja bereits zwei der vier Rebellen im Keller getötet worden und den anderen beiden die Flucht gelungen sein, weshalb diese wohl kaum mehr den Kontakt zum Antragsteller suchen würden. Auch steht das Vorbringen im Widerspruch zur angegebenen Situation, wonach die Verwandten des Beschwerdeführers über ausgezeichnete und hochrangige Kontakte in Tschetschenien verfügen.

Hervorzuheben ist zudem, dass ein erheblicher Teil der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf die Aussagen des Antragstellers beschränkt bleibt: Auch seine Ehefrau machte widersprüchliche sowie unnachvollziehbare Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen (insbesondere auch im Vergleich zum Vorbringen des Antragstellers). Diesbezüglich ist als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hervorzuheben, dass die Ehefrau behauptet, sie habe nicht nur von der Unterbringung, sondern auch vom Schusswechsel und sogar von der Tötung zweier Rebellen in ihrem Garten keine Kenntnis erlangt. Der Grund, warum die maskierten uniformierten Personen, welche den Antragsteller angeblich nach dessen Anhaltung wieder freigelassen haben, nach diesem Monate später erneut suchen sollten und auch dessen Ehefrau bedroht hätten, damit diese den Aufenthaltsort des Antragstellers preisgebe, konnten die Antragsteller ebenfalls nicht annähernd nachvollziehbar darlegen.

Der erkennende Senat hebt in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervor, dass der Antragsteller ebenso wie seine Ehefrau auch in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck vermittelte, der Verhandlungssituation psychisch nicht gewachsen zu sein. Insbesondere gab der Antragsteller auch zu Beginn der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage an, dass er die verschriebenen "fünf verschiedenen Medikamente" einnehme und sich aus dieser Angabe somit ergibt, dass er während der Beschwerdeverhandlung eine seinem Krankheitsbild entsprechende und angemessene Medikation eingenommen hatte und er zumindest während der Beschwerdeverhandlung durch Einnahme seiner ihm verordneten Medikation keine Verschlechterung seines (psychischen) Gesundheitszustandes herbeigeführt hatte - ganz im Gegenteil zum Zeitraum, als die nunmehr vorgelegten Beweismittel entstanden sind und der Beschwerdeführer nicht die verordneten Medikamente einnahm. Auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte im Laufe der Verhandlung keinerlei Gründe gelten, dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig sei.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, wie bereits in der ausführlichen Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 26.11.2012 festgehalten, dass die Antragsteller auch neben den widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben durch nachweislich wahrheitswidrige Angaben versucht hatten, die Behörden zu täuschen, womit die persönliche Glaubwürdigkeit der Antragsteller zutiefst erschüttert worden war. Bereits der Umstand, dass der Antragsteller anlässlich der Einreise einen falschen Familiennamen angegeben hatte, den er erst mit Schreiben vom 03.10.2010, somit erst ein halbes Jahr nach seiner Einreise, berichtigt hatte, spricht klar dafür, dass er bereit ist, falsche Angaben vor den Behörden zu tätigen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Ehefrau erst nach mehrmaliger Nachfrage und auf Vorhalt eines Vermerkes in ihrem Inlandsreisepass in der Beschwerdeverhandlung einräumte, dass sie ihren Auslandsreisepass, der ihr am XXXX ausgestellt wurde, in Wien-Schwechat entsorgt habe und sie nicht wie zuvor angegeben, am 16.08.2010 illegal nach Österreich eingereist war, sondern zu ungeklärtem Datum mit Flugzeug mit einem Schengen-Visum, das ihr mit Hilfe von Bekannten in Moskau organisiert worden war. Auch diese eklatanten Falschangaben hinsichtlich der Ausreise der Ehefrau aus dem Herkunftsstaat und ihrer Einreise nach Österreich tragen eindeutig zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der Antragsteller und deren Fluchtvorbringen bei. Zudem spricht die Planung ihrer Ausreise (offensichtlich seit Mai 2010 durch Beschaffung des Auslandsreisepasses) klar gegen ein fluchtartiges Verlassen ihres Heimatlandes. Auch die höchst unterschiedlichen Angaben der weiteren Familienmitglieder, in deren Asylverfahren, und insbesondere die Aussage des Vaters, dass der Beschwerdeführer bei ihm in Tschetschenien hätte bleiben sollen, tragen nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens einer tatsächlichen und derart intensiven Verfolgung bei.Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, wie bereits in der ausführlichen Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 26.11.2012 festgehalten, dass die Antragsteller auch neben den widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben durch nachweislich wahrheitswidrige Angaben versucht hatten, die Behörden zu täuschen, womit die persönliche Glaubwürdigkeit der Antragsteller zutiefst erschüttert worden war. Bereits der Umstand, dass der Antragsteller anlässlich der Einreise einen falschen Familiennamen angegeben hatte, den er erst mit Schreiben vom 03.10.2010, somit erst ein halbes Jahr nach seiner Einreise, berichtigt hatte, spricht klar dafür, dass er bereit ist, falsche Angaben vor den Behörden zu tätigen. Diesbezüglich ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die Ehefrau erst nach mehrmaliger Nachfrage und auf Vorhalt eines Vermerkes in ihrem Inlandsreisepass in der Beschwerdeverhandlung einräumte, dass sie ihren Auslandsreisepass, der ihr am römisch 40 ausgestellt wurde, in Wien-Schwechat entsorgt habe und sie nicht wie zuvor angegeben, am 16.08.2010 illegal nach Österreich eingereist war, sondern zu ungeklärtem Datum mit Flugzeug mit einem Schengen-Visum, das ihr mit Hilfe von Bekannten in Moskau organisiert worden war. Auch diese eklatanten Falschangaben hinsichtlich der Ausreise der Ehefrau aus dem Herkunftsstaat und ihrer Einreise nach Österreich tragen eindeutig zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der Antragsteller und deren Fluchtvorbringen bei. Zudem spricht die Planung ihrer Ausreise (offensichtlich seit Mai 2010 durch Beschaffung des Auslandsreisepasses) klar gegen ein fluchtartiges Verlassen ihres Heimatlandes. Auch die höchst unterschiedlichen Angaben der weiteren Familienmitglieder, in deren Asylverfahren, und insbesondere die Aussage des Vaters, dass der Beschwerdeführer bei ihm in Tschetschenien hätte bleiben sollen, tragen nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens einer tatsächlichen und derart intensiven Verfolgung bei.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers sprechen auch die höchst unterschiedlichen Angaben im Laufe des Asylverfahrens betreffend seine Wohn- und Aufenthaltsorte im Herkunftsstaat und auch zu den familiären Verhältnissen. Während er im Laufe des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt immer behauptet hatte, dass er seit seiner Geburt an der gleichen Adresse im Herkunftsstaat bei seiner Mutter aufgewachsen sei, wo er auch gearbeitet habe, hatte er im klaren Widerspruch dazu in der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 11.01.2012 ausgeführt, er hätte einige Zeit bei der Mutter und später als Kind beim Vater und der Stiefmutter bzw. sogar zeitweise in einem Kinderheim gelebt. Außerdem schilderte der Antragsteller anlässlich der Beschwerdeverhandlung erstmals (allerdings sehr glaubhaft), dass er erfolgreich XXXX hergestellt habe und dafür geraume Zeit in Inguschetien gelebt, dort mit seinem Onkel ein "Business" aufgemacht hätte und er immer wieder (zwischen Tschetschenien und Inguschetien) hin- und hergefahren wäre. An die Zeit, als er bei Vater und Stiefmutter gelebt habe, könne er sich nicht erinnern, weil er noch ein kleines Kind gewesen sei. Auf Vorhalt, warum er anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nie seinen Aufenthalt und sein Unternehmen in Inguschetien geschildert habe, erwiderte er lediglich lapidar, er sei nie danach gefragt worden. Auch zu den Wohnverhältnissen vor der Ausreise der Antragsteller wurden widersprüchliche Angaben getätigt. Während der Antragsteller immer behauptet hatte, seine Mutter habe direkt bei ihnen (im gemeinsamen Haus, er und die Familie im einen Zimmer, seine Mutter im zweiten Zimmer) gelebt und dies auch auf einem Foto so zeigte, schilderte seine Ehefrau, dass sie mit ihren Kindern allein in einem Haus gewohnt hätten und ihre Schwiegereltern (und somit die Mutter des Antragstellers) in einem separaten Gebäude am selben Hof gewohnt hätten. Es besteht in Summe für den erkennenden Senat kein Zweifel, dass die vorzitierten eklatanten Widersprüche und Ungereimtheiten sowie die nachweislich falschen Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau im Rahmen ihrer Asylverfahren, welche in Summe zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens geführt hatten, nicht (ausschließlich) auf das Krankheitsbild des Antragstellers zurückzuführen sind. Auch bei Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Antragstellers (und seiner Ehefrau) - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 26.11.2012 erfolgt - kann dem Fluchtvorbringen aufgrund dieser Umstände somit keinesfalls Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers sprechen auch die höchst unterschiedlichen Angaben im Laufe des Asylverfahrens betreffend seine Wohn- und Aufenthaltsorte im Herkunftsstaat und auch zu den familiären Verhältnissen. Während er im Laufe des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt immer behauptet hatte, dass er seit seiner Geburt an der gleichen Adresse im Herkunftsstaat bei seiner Mutter aufgewachsen sei, wo er auch gearbeitet habe, hatte er im klaren Widerspruch dazu in der psychotherapeutischen Stellungnahme vom 11.01.2012 ausgeführt, er hätte einige Zeit bei der Mutter und später als Kind beim Vater und der Stiefmutter bzw. sogar zeitweise in einem Kinderheim gelebt. Außerdem schilderte der Antragsteller anlässlich der Beschwerdeverhandlung erstmals (allerdings sehr glaubhaft), dass er erfolgreich römisch 40 hergestellt habe und dafür geraume Zeit in Inguschetien gelebt, dort mit seinem Onkel ein "Business" aufgemacht hätte und er immer wieder (zwischen Tschetschenien und Inguschetien) hin- und hergefahren wäre. An die Zeit, als er bei Vater und Stiefmutter gelebt habe, könne er sich nicht erinnern, weil er noch ein kleines Kind gewesen sei. Auf Vorhalt, warum er anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nie seinen Aufenthalt und sein Unternehmen in Inguschetien geschildert habe, erwiderte er lediglich lapidar, er sei nie danach gefragt worden. Auch zu den Wohnverhältnissen vor der Ausreise der Antragsteller wurden widersprüchliche Angaben getätigt. Während der Antragsteller immer behauptet hatte, seine Mutter habe direkt bei ihnen (im gemeinsamen Haus, er und die Familie im einen Zimmer, seine Mutter im zweiten Zimmer) gelebt und dies auch auf einem Foto so zeigte, schilderte seine Ehefrau, dass sie mit ihren Kindern allein in einem Haus gewohnt hätten und ihre Schwiegereltern (und somit die Mutter des Antragstellers) in einem separaten Gebäude am selben Hof gewohnt hätten. Es besteht in Summe für den erkennenden Senat kein Zweifel, dass die vorzitierten eklatanten Widersprüche und Ungereimtheiten sowie die nachweislich falschen Angaben des Antragstellers und seiner Ehefrau im Rahmen ihrer Asylverfahren, welche in Summe zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens geführt hatten, nicht (ausschließlich) auf das Krankheitsbild des Antragstellers zurückzuführen sind. Auch bei Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Antragstellers (und seiner Ehefrau) - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 26.11.2012 erfolgt - kann dem Fluchtvorbringen aufgrund dieser Umstände somit keinesfalls Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass die psychischen Erkrankungen des Antragstellers - entgegen den Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme - bereits im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und in der Folge in der Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt wurden und ist auszugsweise auf folgenden Absatz im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 26.11.2012 zu Zl. D18 418765-1/2011/19E verweisen:

"Der entscheidende Senat verkennt dabei nicht, dass bei den Antragstellern psychische Krankheiten festgestellt worden sind, hält aber auch fest, dass die Antragsteller - unwidersprochen von deren Rechtsvertreterin - angegeben haben, physisch und auch psychisch in der Lage zu sein, der Beschwerdeverhandlung zu folgen und auch der Eindruck in der Verhandlung ein sehr konzentrierter war, die Antragsteller die an sie gerichteten Fragen konkret beantworteten und somit insgesamt keine Zweifel an einer Einvernahmefähigkeit aufkamen. Auch die Rückübersetzung wurde aufmerksam verfolgt, mehrfach nachgefragt und selbst einzelne Wortfolgen berichtigt."

Der Vollständigkeit halber ist abermals darauf zu verweisen, dass der Antragsteller im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sogar ausgeführt hatte, er hätte vielleicht in Moskau keine Probleme und er somit selbst keinen nachvollziehbaren Grund gegen eine Niederlassung in Moskau angeben konnte. Aus diesem Grunde kann in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb dem Antragsteller und seiner Familie nicht eine Niederlassung bei einem seiner Cousins in Moskau möglich und zumutbar sein soll. Hinsichtlich der behaupteten problematischen Registrierung eines Tschetschenen in einem anderen Teil der Russischen Föderation ist darauf zu verweisen, dass der Antragsteller neben seinem Cousin in Moskau, der ihm zweifellos bei einer Registrierung behilflich sein wird, insbesondere auch über einen über sehr gute Verbindungen (angeblich zu einem Minister) verfügenden Onkel im Herkunftsstaat verfügt, der den Antragsteller und seine Familie bisher unterstützt hat und gegebenenfalls auch bei einer Niederlassung in einem anderen Teil der Russischen Föderation unterstützen kann und ihnen auch bei einer Registrierung behilflich sein könnte, um deren Aufenthalt dort zu legalisieren. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass es der Ehefrau laut ihren Ausführungen offensichtlich sogar möglich war, in Moskau mit der Hilfe von Bekannten ein Visum zu erlangen, und ist zweifellos davon auszugehen, dass diese Bekannte gegebenenfalls den Antragstellern im Falle einer Niederlassung in Moskau behilflich sein könnten und der Antragsteller und seine Familienangehörigen damit auch in der Nähe diverser Spezialkliniken in Moskau leben könnten, wodurch auch die dort zur Verfügung gestellten noch umfassenderen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.

Das im Antrag auf Wiederaufnahme erstattete Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Unterlagen lassen aus Sicht des erkennenden Senates in Summe deshalb nicht den Schluss zu, dass diese "einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid" herbeiführen könnten. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass sich auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ergeben haben.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass die zusammen mit dem Antrag auf Wiederaufnahme übermittelten Unterlagen bzw. das im Wiederaufnahmeantrag geltend gemachte Vorbringen durch die ausgewiesene Vertretung - selbst bei teilweise angezweifeltem Erfüllen der formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Antrages - jedenfalls auch den inhaltlichen Anforderungen an ein Wiederaufnahmebegehren nicht genüge tun. Dem Antragsteller ist es jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derartig betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).

Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des § 69 AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.Zusammengefasst war der Antrag auf Wiederaufnahme mangels Vorhandensein der Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Beweise, Einvernahmefähigkeit, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, psychische Störung, Rechtsanschauung des VwGH, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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