TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/7 C1 415742-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §37 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C1 415742-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 24.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. 13 01.360-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 24.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. 13 01.360-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 04.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Er gab vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, er stamme aus einem Dorf im Distrikt XXXX, Provinz Kunar. Seine Eltern seien bereits 1999 bzw. 2001 verstorben und lebe in Afghanistan noch sein älterer Bruder XXXX, der taubstumm sei. Nach dem Tod der Eltern habe ein Onkel mütterlicherseits den Beschwerdeführer und seinen Bruder bei sich aufgenommen und so lange versorgt, bis er aus Altersgründen nicht mehr habe arbeiten können. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer selbst arbeiten müssen. Der Bruder lebe nunmehr bei einem Freund des Beschwerdeführers und werde von diesem auch versorgt.Er gab vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, er stamme aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 , Provinz Kunar. Seine Eltern seien bereits 1999 bzw. 2001 verstorben und lebe in Afghanistan noch sein älterer Bruder römisch 40 , der taubstumm sei. Nach dem Tod der Eltern habe ein Onkel mütterlicherseits den Beschwerdeführer und seinen Bruder bei sich aufgenommen und so lange versorgt, bis er aus Altersgründen nicht mehr habe arbeiten können. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer selbst arbeiten müssen. Der Bruder lebe nunmehr bei einem Freund des Beschwerdeführers und werde von diesem auch versorgt.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe für ein Bauunternehmen gearbeitet, das auch geschäftliche Aufträge von "Amerikanern" bekommen habe. Aus diesem Grunde seien sowohl der Beschwerdeführer als auch der Leiter des Unternehmens von Taliban entführt worden. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei nach Verhören getötet worden, dem Beschwerdeführer sei nach etwa sechs bis sieben Monaten die Flucht gelungen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dann dessen Flucht aus Afghanistan organisiert. Nach seiner Ausreise bzw. als der Beschwerdeführer in Kabul angekommen sei, habe er erfahren, dass Taliban seinen Onkel erschossen hätten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 06.871-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 06.871-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.08.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2011, hg. eingelangt am 04.02.2011, übermittelte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde (im Original) sowie einen Drohbrief und ein Konvolut von Dokumenten betreffend seinen Bruder (in Kopie). In der beiliegenden "Ergänzung der Beschwerde an den Asylgerichtshof" gab der Beschwerdeführer einleitend an, er habe bei den Interviews "bisher nicht meine richtige Geschichte erzählt". Er sei am XXXX in "Kabul, Jalalabad" geboren und im Alter von zwei Jahren mit der gesamten Familie nach Peshawar (Pakistan) geflüchtet. Dort sei er aufgewachsen und habe die Schule besucht. Ende 2009, Anfang 2010 sei er mit der gesamten Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nur sein Bruder XXXX sei schon früher zurückgekehrt, weil er mit "den Amerikanern" zusammengearbeitet und für diese gedolmetscht habe. Sein jüngster Bruder XXXX und sein ältester Bruder XXXX, der taubstumm sei, würden derzeit in Kabul bei den Eltern leben. Die anderen Brüder des Beschwerdeführers seien bereits aus Afghanistan ausgewandert. XXXX würde seit ca. einem Jahr in London leben und Wirtschaft studieren, XXXX lebe seit Anfang 2000 in Kanada und XXXX mit seiner Familie seit etwa 15 Jahren in Pakistan. Ein weiterer Bruder namens XXXX lebe seit 2005 in Norwegen.Mit Schriftsatz vom 31.01.2011, hg. eingelangt am 04.02.2011, übermittelte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde (im Original) sowie einen Drohbrief und ein Konvolut von Dokumenten betreffend seinen Bruder (in Kopie). In der beiliegenden "Ergänzung der Beschwerde an den Asylgerichtshof" gab der Beschwerdeführer einleitend an, er habe bei den Interviews "bisher nicht meine richtige Geschichte erzählt". Er sei am römisch 40 in "Kabul, Jalalabad" geboren und im Alter von zwei Jahren mit der gesamten Familie nach Peshawar (Pakistan) geflüchtet. Dort sei er aufgewachsen und habe die Schule besucht. Ende 2009, Anfang 2010 sei er mit der gesamten Familie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nur sein Bruder römisch 40 sei schon früher zurückgekehrt, weil er mit "den Amerikanern" zusammengearbeitet und für diese gedolmetscht habe. Sein jüngster Bruder römisch 40 und sein ältester Bruder römisch 40 , der taubstumm sei, würden derzeit in Kabul bei den Eltern leben. Die anderen Brüder des Beschwerdeführers seien bereits aus Afghanistan ausgewandert. römisch 40 würde seit ca. einem Jahr in London leben und Wirtschaft studieren, römisch 40 lebe seit Anfang 2000 in Kanada und römisch 40 mit seiner Familie seit etwa 15 Jahren in Pakistan. Ein weiterer Bruder namens römisch 40 lebe seit 2005 in Norwegen.

Der Beschwerdeführer führte aus, die Probleme hätten in Pakistan angefangen, als zwei seiner Brüder, XXXX, begonnen hätten, "den Amerikanern" zu helfen bzw. für die kanadische Armee zu arbeiten. XXXX, der mittlerweile die kanadische Staatsbürgerschaft besitze, sei seit längerer Zeit für die kanadische Armee als Dolmetscher tätig gewesen. Im September 2009 sei der jüngste Bruder des Beschwerdeführers in Peshawar auf dem Heimweg von der Schule entführt worden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang Ausführungen zu Verbindungen des pakistanischen Geheimdienstes zu islamistischen Militanten bzw. Taliban in Afghanistan und zitierte diesbezüglich Medien- bzw. Länderberichte. Nach seiner Freilassung habe der jüngste Bruder des Beschwerdeführers erzählt, dass er von seinen Entführern nach dem Aufenthaltsort und der Tätigkeit von XXXX befragt worden sei. Die Familie sei in der Folge nach Afghanistan geflohen und in ihr altes Haus in Kabul zurückgekehrt. Nach ungefähr eineinhalb Monaten hätten sie allerdings den ersten von drei Drohbriefen erhalten, der an den Beschwerdeführer, seinen Vater und seine Brüder adressiert gewesen sei und in dem diese zur Beendigung ihrer Kooperation mit der "amerikanisch-jüdischen Regierung" aufgefordert worden seien. Für den Fall der Nichtbefolgung sei ihnen mit dem Tode gedroht worden. Nach dem zweiten Drohbrief vom März 2010 habe die Familie das Haus nicht mehr verlassen und "behutsam gelebt". Nach dem Erhalt des dritten Drohbriefs im Juni 2010 habe der Vater des Beschwerdeführers dessen Flucht vorbereitet und sei dieser aus Afghanistan geflüchtet um (über Österreich) zu seinen in Kanada lebenden Verwandten zu reisen.Der Beschwerdeführer führte aus, die Probleme hätten in Pakistan angefangen, als zwei seiner Brüder, römisch 40 , begonnen hätten, "den Amerikanern" zu helfen bzw. für die kanadische Armee zu arbeiten. römisch 40 , der mittlerweile die kanadische Staatsbürgerschaft besitze, sei seit längerer Zeit für die kanadische Armee als Dolmetscher tätig gewesen. Im September 2009 sei der jüngste Bruder des Beschwerdeführers in Peshawar auf dem Heimweg von der Schule entführt worden. Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang Ausführungen zu Verbindungen des pakistanischen Geheimdienstes zu islamistischen Militanten bzw. Taliban in Afghanistan und zitierte diesbezüglich Medien- bzw. Länderberichte. Nach seiner Freilassung habe der jüngste Bruder des Beschwerdeführers erzählt, dass er von seinen Entführern nach dem Aufenthaltsort und der Tätigkeit von römisch 40 befragt worden sei. Die Familie sei in der Folge nach Afghanistan geflohen und in ihr altes Haus in Kabul zurückgekehrt. Nach ungefähr eineinhalb Monaten hätten sie allerdings den ersten von drei Drohbriefen erhalten, der an den Beschwerdeführer, seinen Vater und seine Brüder adressiert gewesen sei und in dem diese zur Beendigung ihrer Kooperation mit der "amerikanisch-jüdischen Regierung" aufgefordert worden seien. Für den Fall der Nichtbefolgung sei ihnen mit dem Tode gedroht worden. Nach dem zweiten Drohbrief vom März 2010 habe die Familie das Haus nicht mehr verlassen und "behutsam gelebt". Nach dem Erhalt des dritten Drohbriefs im Juni 2010 habe der Vater des Beschwerdeführers dessen Flucht vorbereitet und sei dieser aus Afghanistan geflüchtet um (über Österreich) zu seinen in Kanada lebenden Verwandten zu reisen.

Der Beschwerdeführer machte des Weiteren Ausführungen bezüglich des Nichtbestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - insbesondere mangels eines sozialen Netzwerks in Afghanistan außerhalb von Kabul - sowie der schlechten Menschenrechtssituation und Sicherheitslage in Afghanistan und zitierte Länderberichte aus Bescheiden des Bundesasylamtes zur Rückkehrsituation afghanischer Staatsangehöriger.

Seine größte Befürchtung liege allerdings darin, von Aufständischen getötet zu werden: "Dies ist eine subjektiv wie auch objektiv wohlbegründete Furcht, da ich bereits von meinem Cousin im Auftrag meines Onkel angegriffen und verletzt wurde."

Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung; die Gewährung von Asyl; in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet; die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm Art. 15 f der VerfahrensRL (2005/85/EG).Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung; die Gewährung von Asyl; in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet; die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, f der VerfahrensRL (2005/85/EG).

Mit Schreiben vom 06.07.2011, hg. eingelangt am 08.07.2011, gab der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Erteilung einer Vollmacht bekannt und zog unter einem die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zurück.Mit Schreiben vom 06.07.2011, hg. eingelangt am 08.07.2011, gab der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Erteilung einer Vollmacht bekannt und zog unter einem die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück.

Mit Schreiben vom 10.08.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt) mit, dass diese innerhalb von zwei Wochen ergänzendes Vorbringen zum Gegenstand des Verfahrens, insbesondere auch zu Fragen familiärer und privater Umstände erstatten können. Weiters wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, auf welche Unterlagen und Berichte zu Afghanistan sich der Asylgerichtshof bei seiner Entscheidung stützen werde.

Mit Stellungnahme vom 16.08.2011, hg. eingelangt am 17.08.2011, machte der Beschwerdeführervertreter allgemeine Ausführungen zur labilen politischen Situation und schlechten Sicherheits- sowie Versorgungslage in Afghanistan. Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr gezwungen, nach einem sicheren Ort bzw. nach einem Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiäre Hilfe in Anspruch nehmen zu können.

Aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für das kanadische Militär und der erhaltenen Drohbriefe müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan "weder in Kabul noch sonstwo" in Sicherheit wäre und sei auch eine staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der gestiegenen Unsicherheit auf den Hauptverkehrsrouten stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Eine reale Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Da eine Rückführung des Beschwerdeführers diesen in seinen Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde, sei der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß "§ 8 Abs. 1 AsylG 97" festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei. Letztlich habe sich durch die Tötung des Osama bin Laden die Sicherheitslage wiederum verschlechtert, da ständig mit Racheaktionen seiner Anhänger gerechnet werden müsse, denen auch die afghanische Zivilbevölkerung zum Opfer fallen könne.Aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für das kanadische Militär und der erhaltenen Drohbriefe müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan "weder in Kabul noch sonstwo" in Sicherheit wäre und sei auch eine staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Aufgrund der gestiegenen Unsicherheit auf den Hauptverkehrsrouten stehe auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Eine reale Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Da eine Rückführung des Beschwerdeführers diesen in seinen Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzen würde, sei der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß "§ 8 Absatz eins, AsylG 97" festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei. Letztlich habe sich durch die Tötung des Osama bin Laden die Sicherheitslage wiederum verschlechtert, da ständig mit Racheaktionen seiner Anhänger gerechnet werden müsse, denen auch die afghanische Zivilbevölkerung zum Opfer fallen könne.

Mit hg. Beschluss vom 07.09.2011, Zl. C1 415742-1/2010/9Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.Mit hg. Beschluss vom 07.09.2011, Zl. C1 415742-1/2010/9Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.

Mit Schreiben vom 02.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011. Der Asylgerichtshof teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2011 mit, dass ihm bereits mit Beschluss vom 07.09.2011 ein Rechtsberater beigegeben worden sei.Mit Schreiben vom 02.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Der Asylgerichtshof teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2011 mit, dass ihm bereits mit Beschluss vom 07.09.2011 ein Rechtsberater beigegeben worden sei.

Mit Schreiben vom 09.02.2012, hg. eingelangt am 14.02.2012, erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen und führte aus, dass er vor etwa zwei Monaten von seiner in Kanada aufhältigen Mutter erfahren habe, dass sein Vater sein gesamtes Hab und Gut verkauft und Kabul dauerhaft verlassen habe und nach Pakistan gezogen sei, da er wegen der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die XXXX von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei.Mit Schreiben vom 09.02.2012, hg. eingelangt am 14.02.2012, erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen und führte aus, dass er vor etwa zwei Monaten von seiner in Kanada aufhältigen Mutter erfahren habe, dass sein Vater sein gesamtes Hab und Gut verkauft und Kabul dauerhaft verlassen habe und nach Pakistan gezogen sei, da er wegen der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die römisch 40 von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei.

Für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde dieser daher kein soziales Netz mehr vorfinden und sei ihm "zumindest" subsidiärer Schutz zu gewähren.

Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 10.05.2012 geladen. Die Ladung ist an den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers ergangen und wurde am 10.04.2012 zugestellt.

Der Asylgerichthof hat am 10.05.2012 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter erschienen ist. Im Rahmen der Verhandlung wurden aktuelle Länderberichte in das Verfahren eingeführt.

Mit Schreiben vom 16.05.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung am 10.05.2012. Der Beschwerdeführer führte darin aus, er habe am selben Tage bei der Rechtsberatung der Diakonie vorgesprochen, um ein vorbereitetes Schreiben an den Asylgerichtshof zu übermitteln. Bei der Gelegenheit sei in Erfahrung gebracht worden, dass am 10.05.2012 eine Verhandlung stattgefunden habe, von welcher der Beschwerdeführer allerdings keine Kenntnis gehabt habe.

Am 22.06.2012 informierte das Bundesasylamt den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer "beim AFIS-Abgleich am 20.06.2012 nach dem Sicherheitspolizeigesetz gem. § 148 (gewerbsmäßiger Betrug) angefallen" sei.Am 22.06.2012 informierte das Bundesasylamt den Asylgerichtshof, dass der Beschwerdeführer "beim AFIS-Abgleich am 20.06.2012 nach dem Sicherheitspolizeigesetz gem. Paragraph 148, (gewerbsmäßiger Betrug) angefallen" sei.

Mit hg. Erkenntnis vom 11.09.2012, Zl. C1 415742-1/2010/22E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.05.2012 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchteil I.), die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 06.871-BAI, gemäß §§ 8 und 10 AsylG abgewiesen (Spruchteil II.) und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 11.09.2012, Zl. C1 415742-1/2010/22E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.05.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 06.871-BAI, gemäß Paragraphen 8 und 10 AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.) und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde in der Entscheidung betreffend Spruchteil I. ausgeführt, dem Antragsteller sei die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen und sei er sohin nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, gehindert gewesen, zur Verhandlung zu erscheinen.Begründend wurde in der Entscheidung betreffend Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dem Antragsteller sei die Glaubhaftmachung der Einhaltung des gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gebotenen Sorgfaltsmaßstabes nicht gelungen und sei er sohin nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, gehindert gewesen, zur Verhandlung zu erscheinen.

Hinsichtlich Spruchteil II. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer der detaillierten Beweiswürdigung des Bescheides vom 27.09.2010 im Rahmen der Rechtsmittelschrift nicht entgegengetreten sei, sondern vielmehr in seiner "Beschwerdeergänzung" vom 31.01.2011 - entgegen dem anzuwendenden Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG - sein gesamtes Fluchtvorbringen ausgewechselt und im Übrigen selbst eingeräumt habe, bei seinen bisherigen "Interviews" nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sogar zu seiner Herkunftsregion und seinen Familienverhältnissen habe der Beschwerdeführer stark abweichende Angaben gemacht.Hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer der detaillierten Beweiswürdigung des Bescheides vom 27.09.2010 im Rahmen der Rechtsmittelschrift nicht entgegengetreten sei, sondern vielmehr in seiner "Beschwerdeergänzung" vom 31.01.2011 - entgegen dem anzuwendenden Neuerungsverbot des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG - sein gesamtes Fluchtvorbringen ausgewechselt und im Übrigen selbst eingeräumt habe, bei seinen bisherigen "Interviews" nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sogar zu seiner Herkunftsregion und seinen Familienverhältnissen habe der Beschwerdeführer stark abweichende Angaben gemacht.

Mit Schreiben vom 06.07.2011 habe der - zu diesem Zeitpunkt bereits rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer überdies seine Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Dieser Spruchteil sei sohin in Rechtskraft erwachsen. Da es dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers vom 31.01.2011 - bei Wahrunterstellung - nicht grundsätzlich an Asylrelevanz mangle (Verfolgung aufgrund der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers), sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei tatsächlich drohender Verfolgung durch die Taliban vor dem Asylgerichtshof nicht weiter versuche, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu erlangen.Mit Schreiben vom 06.07.2011 habe der - zu diesem Zeitpunkt bereits rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer überdies seine Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Dieser Spruchteil sei sohin in Rechtskraft erwachsen. Da es dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers vom 31.01.2011 - bei Wahrunterstellung - nicht grundsätzlich an Asylrelevanz mangle (Verfolgung aufgrund der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers), sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei tatsächlich drohender Verfolgung durch die Taliban vor dem Asylgerichtshof nicht weiter versuche, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu erlangen.

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in genanntem Schreiben vom 31.01.2011 widersprüchliches Vorbringen erstattet habe, indem er im letzten Absatz seiner Ausführungen zu Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2010 nicht länger eine Verfolgungsgefahr durch nicht individuell bezeichnete Angehörige der Taliban ("die Taliban") aufgrund der Arbeit seines Bruders für das kanadische Militär bzw. seiner Brüder für "die Amerikaner" als primären Fluchtgrund dargestellt, sondern erstmals behauptet habe, seine größte Befürchtung läge darin, von "Aufständischen" getötet zu werden, und wäre er bereits von seinem Cousin im Auftrag seines Onkels angegriffen und verletzt worden. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein Problem mit seinem Onkel bzw. Cousin sonst zu keinem Zeitpunkt im Laufe seines gesamten Asylverfahrens behauptet hat. Auch habe der Beschwerdeführer einen bereits erfolgten Angriff auf seine Person bzw. eine Verletzung in den übrigen Ausführungen seiner 13 Seiten umfassenden "Ergänzung der Beschwerde an den Asylgerichtshof" in keiner Weise erwähnt.Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in genanntem Schreiben vom 31.01.2011 widersprüchliches Vorbringen erstattet habe, indem er im letzten Absatz seiner Ausführungen zu Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2010 nicht länger eine Verfolgungsgefahr durch nicht individuell bezeichnete Angehörige der Taliban ("die Taliban") aufgrund der Arbeit seines Bruders für das kanadische Militär bzw. seiner Brüder für "die Amerikaner" als primären Fluchtgrund dargestellt, sondern erstmals behauptet habe, seine größte Befürchtung läge darin, von "Aufständischen" getötet zu werden, und wäre er bereits von seinem Cousin im Auftrag seines Onkels angegriffen und verletzt worden. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein Problem mit seinem Onkel bzw. Cousin sonst zu keinem Zeitpunkt im Laufe seines gesamten Asylverfahrens behauptet hat. Auch habe der Beschwerdeführer einen bereits erfolgten Angriff auf seine Person bzw. eine Verletzung in den übrigen Ausführungen seiner 13 Seiten umfassenden "Ergänzung der Beschwerde an den Asylgerichtshof" in keiner Weise erwähnt.

Unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch das vom Bundesasylamt - entgegen den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers - rechtskräftig festgestellte Nichtbestehen asylrelevanter Verfolgungsgefahr, die vom Beschwerdeführer - erst im Rechtsmittelverfahren - selbst eingestandenen falschen Behauptungen in drei Einvernahmen und das verspätete, teilweise widersprüchliche Vorbringen gänzlich anderer Fluchtgründe mit Schreiben vom 31.01.2011, sei auch der nunmehrigen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit zu versagen und seien im Übrigen auch aktuellen Länderberichten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass Familienangehörigen von Mitgliedern internationaler Streitkräfte in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung seitens der Taliban oder anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen drohe.

Das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei sohin als unglaubhaft zu werten und sei auch hinsichtlich § 8 AsylG nicht von einer (individuellen) Bedrohung des Beschwerdeführers durch Taliban auszugehen.Das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei sohin als unglaubhaft zu werten und sei auch hinsichtlich Paragraph 8, AsylG nicht von einer (individuellen) Bedrohung des Beschwerdeführers durch Taliban auszugehen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente bezüglich der Tätigkeit seines Bruders für das kanadische Militär aus diesem Umstand alleine noch nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG geschlossen werden könne.Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente bezüglich der Tätigkeit seines Bruders für das kanadische Militär aus diesem Umstand alleine noch nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG geschlossen werden könne.

Hinsichtlich des zur Vorlage gebrachten Drohbriefes sei festzuhalten, dass dieser aus dem März 2010 datiere und der Beschwerdeführer auch nicht dargetan habe, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, diesen bereits dem Bundesasylamt vorzulegen. Neben dem vorzitierten Neuerungsverbot des Asylgesetzes 2005 sei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen zur Echtheit bzw. Richtigkeit afghanischer Dokumente im Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012 hinzuweisen: "Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. [...] Unter den soeben genannten Gesichtspunkten besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Nach Erkenntnissen des Dokumentenberaters am Flughafen Kabul werden durch die hohe Prüfqualität der Kontrollbeamten immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt."

Es seien im gesamten Verfahren auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre und bestehe auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es könne nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer - dessen Herkunftsregion innerhalb Afghanistans aufgrund seiner abweichenden und offenkundig unrichtigen Angaben (er sei laut Schreiben vom 31.01.2011 in "Kabul, Jalalabad" geboren) nicht festgestellt werden könne - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre, zumal im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass dem Beschwerdeführer einer Rückkehr nach Kabul nicht möglich und zumutbar wäre.

Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe weder in der Rechtsmittelschrift noch im Laufe des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof ein substantiiertes, über seine angebliche, als nicht glaubhaft festgestellte Verfolgung durch die Taliban bzw. durch seinen Onkel und seinen Cousin hinausgehendes Vorbringen erstattet bzw. dargelegt, inwiefern er selbst im Falle einer Rückkehr nach Kabul einer konkreten Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK ("real risk") ausgesetzt sein könnte und im Wesentlichen lediglich ins Treffen geführt, dass er in Afghanistan über kein soziales Netz verfüge.

Die Lage im Raum Kabul sei im regionalen Vergleich als zufriedenstellend zu bezeichnen und habe der Beschwerdeführervertreter habe in seiner Stellungnahme vom 16.08.2011 nicht konkret dargelegt, wie er - offenbar anhand der auch vom Asylgerichtshof herangezogenen Quellen - zum Schluss gelangt sei, dass derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könnte, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan nicht hinreichend gewährleistet sei. Nicht nachvollziehbar sei ferner, aus welchen Erkenntnisquellen ersichtlich wäre, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt "unzulässig" [gemeint wohl: nicht gewährleistet] sei. Diesbezüglich wurde insbesondere auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 17.12.2010 (Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011) hingewiesen. Im Übrigen habe sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der mündlichen Verhandlung am 10.05.2012 nicht in einer Weise verändert, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung sei, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der Folgeberichte der in das Verfahren eingebrachten Quellen sowie der aktuellen Medienberichterstattung versichert habe. Aus dem UNAMA-UNHCR Mid-Year Report 2012 aus dem Juli 2012 gehe beispielsweise hervor, dass im ersten Halbjahr 2012 die Zahl der getöteten Zivilisten erstmals gesunken sei. Gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres sei eine Verringerung der Anzahl der zivilen Opfer um 15 % festgestellt worden.

Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach es dem jungen, gesunden Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar wäre, nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch von seinen angeblich im Ausland (Pakistan, Kanada) aufhältigen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würde (vgl. Asylmagazin 12/2011, S. 423).Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach es dem jungen, gesunden Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar wäre, nach Kabul zurückzukehren und dort erwerbstätig zu werden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch von seinen angeblich im Ausland (Pakistan, Kanada) aufhältigen Verwandten finanzielle Unterstützung erhalten würde vergleiche Asylmagazin 12 aus 2011,, S. 423).

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen und sei eigenem Vorbringen zufolge erst seit 01.08.2010 in Österreich aufhältig. In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sei ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiege, zumal der illegal in Österreich eingereiste Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten vermocht habe, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers etwa dadurch in die Güterabwägung einfließen würden, dass der unbescholtene Beschwerdeführer laut Vorbringen vom 24.09.2010 einen Deutschkurs besucht habe bzw. besuche. Mangels einer geregelten Beschäftigung und mangels jeglichen sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich habe sich sohin auch kein weiterer Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben. Auch über diesbezügliche Aufforderung mit hg. Schreiben vom 10.08.2011 habe die beschwerdeführende Partei weder im Rahmen der Stellungnahme vom 16.08.2011 noch im Schreiben vom 09.02.2012 oder in den Eingaben betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergänzendes Vorbringen zu den familiären und privaten Umständen des Beschwerdeführers erstattet. Sohin stelle sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde gemäß § 23 AsylG sowohl dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers als auch dem Beschwerdeführer selbst am 14.09.2012 bzw. am 20.09.2012 zugestellt.Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde gemäß Paragraph 23, AsylG sowohl dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers als auch dem Beschwerdeführer selbst am 14.09.2012 bzw. am 20.09.2012 zugestellt.

Am 19.11.2012 übermittelte die Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesasylamt das seit XXXX rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes XXXX, mit dem der Beschwerdeführer wegen versuchter Bestimmung zur Falschaussage gemäß §§ 12 2. Fall, 15 und 288 Abs. 4 StGB sowie versuchter Begünstigung gemäß §§ 15 und 299 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen - zur Hälfte bedingt nachgesehen (Probezeit drei Jahre) - verurteilt wurde.Am 19.11.2012 übermittelte die Landespolizeidirektion römisch 40 dem Bundesasylamt das seit römisch 40 rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , mit dem der Beschwerdeführer wegen versuchter Bestimmung zur Falschaussage gemäß Paragraphen 12, 2. Fall, 15 und 288 Absatz 4, StGB sowie versuchter Begünstigung gemäß Paragraphen 15 und 299 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen - zur Hälfte bedingt nachgesehen (Probezeit drei Jahre) - verurteilt wurde.

Am 29.01.2013 wurde der Beschwerdeführer von italienischen Behörden bei dem Versuch einer Weiterreise nach Toronto aufgrund der Vorlage eines gefälschten britischen Reisepasses, lautend auf den Namen XXXX in Kabul, angehalten. Nach Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich am 31.01.2013 stellte dieser am 01.02.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Am 29.01.2013 wurde der Beschwerdeführer von italienischen Behörden bei dem Versuch einer Weiterreise nach Toronto aufgrund der Vorlage eines gefälschten britischen Reisepasses, lautend auf den Namen römisch 40 in Kabul, angehalten. Nach Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich am 31.01.2013 stellte dieser am 01.02.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich verlassen, weil er zwei Mal einen negativen "Bescheid" auf seinen Asylantrag bekommen habe. Den zweiten negativen "Bescheid" habe er vom Asylgerichtshof bekommen und sei er dort gar nicht zu seinen Asylgründen befragt worden. Er sei von Wien nach Italien geflogen und habe vorgehabt, weiter nach Kanada zu fliegen. Den gefälschten Reisepass habe er für etwa 4.000 Euro per Post von einem Schlepper in Pakistan erhalten.

Befragt nach den Gründen für seine neuerliche Antragstellung bzw. allenfalls eingetretenen Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

"Mein alter Asylgrund entspricht nicht der Wahrheit, weil ich vorhatte, hier in Österreich zu bleiben. Daher machte ich auf Anraten des Schleppers falsche Angaben.

Ich möchte angeben, dass ich in Jalalabad geboren bin. Als ich ein kleines Kind war sind meine Familie mit mir nach Peshawar/Pakistan gezogen. Ich bin dort aufgewachsen und habe dort fast 10 Jahre die Schule besucht. Ein Bruder von mir namens XXXX hat mit den kanadischen Soldaten in XXXX gearbeitet. Aus diesem Grund wurde meine Bruder XXXX im Jahr 2009 von pakistanischen Geheimdienst ISI entführt und wir konnten ihn nach ca 2 Wochen gegen 600.000 pakistanische Rupien freibekommen. Ca 9 Tage lang wussten wir nicht wo XXXX ist, dann wurden wir angerufen und konnten mit ihm sprechen.Ich möchte angeben, dass ich in Jalalabad geboren bin. Als ich ein kleines Kind war sind meine Familie mit mir nach Peshawar/Pakistan gezogen. Ich bin dort aufgewachsen und habe dort fast 10 Jahre die Schule besucht. Ein Bruder von mir namens römisch 40 hat mit den kanadischen Soldaten in römisch 40 gearbeitet. Aus diesem Grund wurde meine Bruder römisch 40 im Jahr 2009 von pakistanischen Geheimdienst ISI entführt und wir konnten ihn nach ca 2 Wochen gegen 600.000 pakistanische Rupien freibekommen. Ca 9 Tage lang wussten wir nicht wo römisch 40 ist, dann wurden wir angerufen und konnten mit ihm sprechen.

Danach sind wir nach Afghanistan/Kabul zurückgekehrt. Dort wurde unser Haus von den Taliban angegriffen und durch diesen Angriff wurde auch meine Mutter verletzt. Aus Angst um unser Leben, ist meine Mutter und drei Brüder nach Kanada geflohen und ich landete in Österreich, auch ich hatte vor nach Kanada zu reisen. Mein Vater ist in Afghanistan und ist Zollamtsdirektor in Kabul und mein Bruder XXXX arbeitet weiterhin in XXXX."Danach sind wir nach Afghanistan/Kabul zurückgekehrt. Dort wurde unser Haus von den Taliban angegriffen und durch diesen Angriff wurde auch meine Mutter verletzt. Aus Angst um unser Leben, ist meine Mutter und drei Brüder nach Kanada geflohen und ich landete in Österreich, auch ich hatte vor nach Kanada zu reisen. Mein Vater ist in Afghanistan und ist Zollamtsdirektor in Kabul und mein Bruder römisch 40 arbeitet weiterhin in römisch 40 ."

Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan wäre ein Leben für ihn unmöglich - seine Familie lebe in Kanada. Auch sein Vater könnte jederzeit nach Kanada fliegen, da er ein kanadisches Visum besitze. Der Beschwerdeführer wolle aber in Österreich bleiben und studieren. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob er in seinem Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Er habe lediglich Angst vor den Taliban. Er habe seinen Asylgrund von Anfang an gewusst, habe nur nicht vorgehabt hierzubleiben.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2013, persönlich ausgefolgt am 05.02.2013, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung vom 04.02.2013, persönlich ausgefolgt am 05.02.2013, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege.

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass er gesund sei und keinen Vertreter bzw. Rechtsanwalt habe. Über Befragen nach in der EU bzw. in Österreich aufhältigen Verwandten oder Personen, mit denen er in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Holland sowie in Deutschland Cousins und einen Onkel in London. Sein Bruder lebe in Manchester und seine Familie in Kanada.

Nach Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Gründen für die neuerliche Antragstellung Folgendes an:

"A: Nach 3 Jahren habe ich ohne ein weiteres Interview zu haben einen negativen Bescheid erhalten, deswegen bin ich von Österreich ausgereist und nach Italien. Ich hatte ein Flugticket nach Kanada, wurde jedoch aufgegriffen und wurde nach Österreich zurückgebracht. Ich habe letzte Woche ein Interview gehabt, dort habe ich alles gesagt.

F: Sie haben heute ein Interview, und deshalb frage ich Sie nach den Gründen?

A: Ich bin von der Polizei hiergebracht worden, ich wollte keinen Asylantrag stellen. Ich habe Beweismittel, warum ich nicht zurückkehren kann.

F: Welche Beweismittel haben Sie?

A: Im Heim, wo ich gelebt habe, sind Papiere, dort sind eine Tazkira und eine Deutschkursbestätigung sowie zwei Briefe von Kanada.

F: Sind die Gründe aus Ihrem ersten Asylverfahren noch aufrecht?

A: Das was ich bei meinen ersten Asylverfahren gesagt habe, stimmt nicht. Der Schlepper sagte mir, dass ich irgendwas sagen sollte, da er mich nach Kanada bringen wollte. Und in Kanada sollte ich meinen wirklichen Asylgrund angeben.

V: Laut Erkenntnis vom AGH haben Sie damals in einer Beschwerde bereits vorgebracht, dass Ihre bisherige Geschichte nicht wahr sei. Was sagen Sie dazu?

A: Das stimmt, ich habe mir einen Anwalt in XXXX genommen. Der Schlepper hat mich betrogen und sitzen gelassen, deshalb wollte ich meinen richtigen Asylgrund bekanntgeben."A: Das stimmt, ich habe mir einen Anwalt in römisch 40 genommen. Der Schlepper hat mich betrogen und sitzen gelassen, deshalb wollte ich meinen richtigen Asylgrund bekanntgeben."

Nach rechtlicher Belehrung betreffend § 68 Abs. 1 AVG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nach derzeitigem Ermittlungsstand als geklärt erachte, und ihm Gelegenheit eingeräumt, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer fragte daraufhin, warum er dann von Italien hierher gebracht worden sei. Er habe ein Leben, eine Zukunft. Er habe nach drei Jahren noch keine Papiere bekommen, das sei doch nicht gerecht.Nach rechtlicher Belehrung betreffend Paragraph 68, Absatz eins, AVG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nach derzeitigem Ermittlungsstand als geklärt erachte, und ihm Gelegenheit eingeräumt, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer fragte daraufhin, warum er dann von Italien hierher gebracht worden sei. Er habe ein Leben, eine Zukunft. Er habe nach drei Jahren noch keine Papiere bekommen, das sei doch nicht gerecht.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, seine Brüder würden ihm Geld für den Lebensunterhalt schicken. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und habe lediglich bei der Diakonie und der Fremdenpolizei in XXXX gedolmetscht.Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, seine Brüder würden ihm Geld für den Lebensunterhalt schicken. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und habe lediglich bei der Diakonie und der Fremdenpolizei in römisch 40 gedolmetscht.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf Übersetzung der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan insbesondere betreffend Rückkehrfragen, Rechtsschutz und Versorgung.

Über Befragen durch den Rechtsberater führte der Beschwerdeführer aus, er lebe seit zwei Jahren mit einer österreichischen Lebensgefährtin zusammen, deren Familienname ihm aber gerade nicht einfalle. Über einen Zeitraum von vier oder fünf Monaten habe er mit dieser Frau zusammengelebt, sei aber nicht an ihrer Adresse gemeldet gewesen. Seit etwa fünf Monaten vor der Einvernahme durch das Bundesasylamt lebe er nicht mehr mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Er habe mit ihr aber nach seiner Rückkehr wieder Kontakt aufgenommen und habe sie gesagt, dass er wieder bei ihr leben solle. Finanzielle Unterstützung wolle er von seiner Freundin nicht, "seelisch" sei sie aber immer für ihn da. Seine Freundin arbeite in einer Firma "im Kontrollbereich", den Namen der Firma habe er aber vergessen.

Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle sein Leben endlich neu beginnen und ersuche, ihm nur das Recht zu geben, hier zu leben und zu arbeiten. Ich wolle keine Unterstützung vom Staat und nur hier leben dürfen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.01.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.01.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides stellte das Bundesasylamt den Verfahrensgang kurz dar und hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine (neuen) Beweismittel zur Vorlage gebracht habe. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest und spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen seine Rücküberstellung nach Afghanistan. Er sei erstmalig am 01.08.2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein erstes Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen und seien in diesem Verfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Sein gesamtes Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. In dieser Entscheidung sei auch der "Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG" berücksichtigt worden.In der Begründung des Bescheides stellte das Bundesasylamt den Verfahrensgang kurz dar und hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine (neuen) Beweismittel zur Vorlage gebracht habe. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest und spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen seine Rücküberstellung nach Afghanistan. Er sei erstmalig am 01.08.2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein erstes Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen und seien in diesem Verfahren alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Sein gesamtes Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. In dieser Entscheidung sei auch der "Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, FPG" berücksichtigt worden.

Seitens des Bundesasylamtes könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren einen neuen Sachverhalt präsentiert, den er jetzt für asylrelevant erachte und welcher sich bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland entstanden sei, den er aber bisher schuldhaft nicht vorgebracht habe.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen seien keine Umstände entstanden, welche einer Ausweisung der Person des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Afghanistan entgegenstehen würden.

Die familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers seien für dieses Verfahren "nicht von ausreichender Relevanz", um vom Ausspruch der Ausweisung abzusehen. Es hätten keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Gegenteiliges habe weder amtswegig ermittelt noch vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen werden können. Hinsichtlich seines Privatlebens ergebe sich dies aus seinen niederschriftlichen Angaben, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Eigentum und sei auch keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Auf Dauer sei er nicht selbsterhaltungsfähig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne sohin "kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK" erkannt werden.Die familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers seien für dieses Verfahren "nicht von ausreichender Relevanz", um vom Ausspruch der Ausweisung abzusehen. Es hätten keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Gegenteiliges habe weder amtswegig ermittelt noch vom Beschwerdeführer glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen werden können. Hinsichtlich seines Privatlebens ergebe sich dies aus seinen niederschriftlichen Angaben, der Dauer seines Aufenthalts in Österreich sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Eigentum und sei auch keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Auf Dauer sei er nicht selbsterhaltungsfähig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne sohin "kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK" erkannt werden.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers (Stand August 2012) und führte aus, im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtkräftigen Abschluss seines "Vorverfahrens" ebenfalls nicht geändert.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. In der Begründung wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.05.2011, Zl. U 1005/10, verwiesen. Demzufolge sei "bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen", zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen sei es insbesondere notwendig, "dass sich der Asylgerichtshof mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt."

Der Beschwerdeführer relevierte, dass im Falle des Beschwerdeführers "insbesondere aufgrund der sich drastisch verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan" nicht von einem identischen Sachverhalt ausgegangen werden könne. In diesem Zusammenhang zitierte der Beschwerdeführer ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2011 und führte mehrere Länderberichte aus dem Zeitraum April 2011 bis April 2012 an. Der Beschwerdeführer zitierte Berichte zur Schutzfähigkeit afghanischer Behörden und führte aus, dass Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen könnten, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden.

Dem Beschwerdeführer würde ein innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul (Stadt) nicht offenstehen, da er einerseits über "keinerlei Kontakte und Unterstützung" verfüge und andererseits die Sicherheitslage in Kabul derart prekär sei, dass eine Ausweisung eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstelle. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011, einen Artikel der Agence France-Presse vom 02.05.2012 sowie einen BBC-Bericht vom 16.04.2012 verwiesen und wurden "exemplarisch" sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul im Zeitraum Jänner 2011 bis April 2012 angeführt. Hieraus ergebe sich, dass Kabul "primäres Ziel für terroristische Attacken und ein Austragungsort von Kämpfen zwischen Regierungs- und Talibananhängern" sei. Ein Leben sei dort nur unter großen Risiko und hoher Gefährdung der körperlichen Integrität möglich. Außerdem sei eine Ansiedlung in Kabul auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, da die Grundstückspreise in Kabul etwa so hoch wie jene in Österreich seien und sich dementsprechend "nur sehr hoch situierte Personen oder jene mit sozialen Kontakten" in Kabul niederlassen könnten. Für den Beschwerdeführer werde die Situation insbesondere durch das "vollständige Fehlen sozialer Kontakte" verschärft.

Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Zulassung und Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens sowie die Aufhebung der ausgesprochenen Ausweisung.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Beweismittel vorgelegt hat.

Einsicht genommen wurde in den das erste Asylverfahren betreffenden hg. Verfahrensakt des Beschwerdeführers zur Zahl C1 415742-1/2010.

Festgestellt wird, dass der volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie der paschtunischen Volksgruppe zugehörig, sein Heimatland verlassen hat, illegal in die Republik Österreich eingereist ist und am 04.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nach rechtskräftiger Abweisung dieses Antrages stellte der Beschwerdeführer am 31.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist seit seiner erstmaligen Einreise im Jahre 2010 nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Bestimmung zur Falschaussage gemäß §§ 12 2. Fall, 15 und 288 Abs. 4 StGB sowie versuchter Begünstigung gemäß §§ 15 und 299 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen - zur Hälfte bedingt nachgesehen (Probezeit drei Jahre) - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Bestimmung zur Falschaussage gemäß Paragraphen 12, 2. Fall, 15 und 288 Absatz 4, StGB sowie versuchter Begünstigung gemäß Paragraphen 15 und 299 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen - zur Hälfte bedingt nachgesehen (Probezeit drei Jahre) - verurteilt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).

Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 sowie VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 sowie VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinne, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehende Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit, könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626 und vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vgl. auch VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinne, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehende Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit, könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626 und vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297).

Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 06.07.2011, hg. eingelangt am 08.07.2011, die Beschwerde gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 06.871-BAI, zurückgezogen und ist der genannte Bescheid sohin hinsichtlich dieses Spruchteils in Rechtskraft erwachsen.Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 06.07.2011, hg. eingelangt am 08.07.2011, die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zl. 10 06.871-BAI, zurückgezogen und ist der genannte Bescheid sohin hinsichtlich dieses Spruchteils in Rechtskraft erwachsen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.09.2012, Zl. C1 415742-1/2010/22E, wurde der beschwerdeführende Partei ordnungsgemäß zugestellt und ist am 20.09.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesasylamt hat zu Recht den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet hat.Das Bundesasylamt hat zu Recht den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet hat.

Die vom Beschwerdeführer neuerlich ins Treffen geführten Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren sind - auch soweit diese erst im Rahmen der damaligen Rechtsmittelschrift bzw. im ersten Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden - ebenso von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 27.09.2010 umfasst wie allenfalls über die damaligen Angaben hinausgehendes Vorbringen, zumal der Beschwerdeführer damit keinen Sachverhalt vorgebracht hat, der sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2010 bzw. vor Rechtskraft der materiellen Entscheidungen des Bundesasylamtes (hinsichtlich Spruchteil I.) und des Asylgerichtshofes ereignet hat. Daher kann auch von einer Prüfung, ob der genannte Sachverhalt einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann, abgesehen werden.Die vom Beschwerdeführer neuerlich ins Treffen geführten Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren sind - auch soweit diese erst im Rahmen der damaligen Rechtsmittelschrift bzw. im ersten Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden - ebenso von der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 27.09.2010 umfasst wie allenfalls über die damaligen Angaben hinausgehendes Vorbringen, zumal der Beschwerdeführer damit keinen Sachverhalt vorgebracht hat, der sich nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2010 bzw. vor Rechtskraft der materiellen Entscheidungen des Bundesasylamtes (hinsichtlich Spruchteil römisch eins.) und des Asylgerichtshofes ereignet hat. Daher kann auch von einer Prüfung, ob der genannte Sachverhalt einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann, abgesehen werden.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelschrift - erstmals - behauptet hat, in seinem Herkunftsland habe sich die Sicherheitslage drastisch verschlechtert, ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang kein Länderbericht zitiert und kein Vorfall vorgebracht wurde, der nach der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes datiert. Auch diesbezüglich wurde sohin ein neuer Sachverhalt nicht einmal substantiiert behauptet und ist eine derartige Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul auch nicht mit aktuellen Länderberichten in Einklang zu bringen, wie sich der Asylgerichtshof etwa durch Einschau in den aktuellen Bericht des Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, den UNAMA-UNHCR Jahresbericht 2012, Februar 2013, und den Country of Origin Information Report des UK Home Office vom 15.02.2013 vergewissert hat. Auch sonstige Hinweise, wonach sich im Herkunftsland allgemein bekannte, von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände ergeben haben, die eine Änderung der asylrechtlich zu berücksichtigenden Lage für den Beschwerdeführer herbeiführen könnten, sind nicht hervorgekommen.

Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, inwiefern sich seine Versorgungslage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im maßgeblichen Zeitraum verändert bzw. verschlechtert hätte, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben hat, sein Vater halte sich in Kabul auf und sei Zollamtsdirektor. Einer seiner Brüder arbeite weiterhin in XXXX und seine (übrige) Familie lebe in Kanada. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sogar bei seinem aktuellen Aufenthalt in Österreich von seinen Brüdern finanziell unterstützt wird, ist eine Änderung seiner Rückkehrsituation, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnte, nicht erkennbar.Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, inwiefern sich seine Versorgungslage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im maßgeblichen Zeitraum verändert bzw. verschlechtert hätte, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angegeben hat, sein Vater halte sich in Kabul auf und sei Zollamtsdirektor. Einer seiner Brüder arbeite weiterhin in römisch 40 und seine (übrige) Familie lebe in Kanada. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sogar bei seinem aktuellen Aufenthalt in Österreich von seinen Brüdern finanziell unterstützt wird, ist eine Änderung seiner Rückkehrsituation, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnte, nicht erkennbar.

Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann (vgl. hierzu auch VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann vergleiche hierzu auch VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers sind in Kanada und (laut seinen Angaben vor dem Bundesasylamt) in Großbritannien bzw. (laut seinen Angaben bei der Erstbefragung) weiterhin in seiner Heimat aufhältig und kann sohin jedenfalls nicht angenommen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Vielmehr ermöglicht gerade eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan die Wiederaufnahme des Familienlebens mit allenfalls im Herkunftsstaat zurückgebliebenen bzw. dorthin zurückgekehrten Angehörigen.

Der Beschwerdeführer ist eigenem Vorbringen zufolge erstmals am 01.08.2010 in Österreich eingereist. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der ursprünglich illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.09.2012 im Bundesgebiet nur auf Grund seines ersten Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Bis zur Stellung des Folgeantrages am 31.01.2013 hielt sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich bzw. Italien auf. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer überdies wegen versuchter Bestimmung zur Falschaussage und versuchter Begünstigung rechtskräftig verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Rechte gemäß Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers etwa dadurch in die Güterabwägung einfließen würden, dass der Beschwerdeführer bereits einen Deutschkurs besucht hat bzw. etwas Deutsch spricht. Hinsichtlich der angeblichen Beziehung des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsangehörigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine solche - angeblich seit zwei Jahren bestehende - Beziehung bis zu seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.02.2013 nicht erwähnt und diese mangels Nennung eines Nachnamens seiner Freundin keinesfalls glaubhaft gemacht hat. Auch bei Zugrundelegung der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ist aufgrund der geringen Intensität der Beziehung (lediglich vier- oder fünfmonatiges Zusammenleben und freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers Richtung Italien bzw. Kanada, fehlende Kenntnis über den vollen Namen sowie den Arbeitgeber der "Lebensgefährtin") nicht vom Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK auszugehen und darauf hinzuweisen, dass diese Beziehung im Wissen um den prekären Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers eingegangen wurde und überdies nicht erkennbar ist, dass die lange Verfahrensdauer ausschließlich den Behörden anzulasten wäre. Mangels einer geregelten Beschäftigung und mangels jeglichen sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich hat sich sohin auch unter Berücksichtigung der behaupteten - aber nicht belegten - vereinzelten Dolmetschertätigkeiten des Beschwerdeführers kein weiterer Anhaltspunkt für eine besondere Integration in Österreich ergeben.Der Beschwerdeführer ist eigenem Vorbringen zufolge erstmals am 01.08.2010 in Österreich eingereist. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der ursprünglich illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.09.2012 im Bundesgebiet nur auf Grund seines ersten Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Bis zur Stellung des Folgeantrages am 31.01.2013 hielt sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich bzw. Italien auf. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer überdies wegen versuchter Bestimmung zur Falschaussage und versuchter Begünstigung rechtskräftig verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Rechte gemäß Artikel 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers etwa dadurch in die Güterabwägung einfließen würden, dass der Beschwerdeführer bereits einen Deutschkurs besucht hat bzw. etwas Deutsch spricht. Hinsichtlich der angeblichen Beziehung des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsangehörigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine solche - angeblich seit zwei Jahren bestehende - Beziehung bis zu seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.02.2013 nicht erwähnt und diese mangels Nennung eines Nachnamens seiner Freundin keinesfalls glaubhaft gemacht hat. Auch bei Zugrundelegung der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ist aufgrund der geringen Intensität der Beziehung (lediglich vier- oder fünfmonatiges Zusammenleben und freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers Richtung Italien bzw. Kanada, fehlende Kenntnis über den vollen Namen sowie den Arbeitgeber der "Lebensgefährtin") nicht vom Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK auszugehen und darauf hinzuweisen, dass diese Beziehung im Wissen um den prekären Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers eingegangen wurde und überdies nicht erkennbar ist, dass die lange Verfahrensdauer ausschließlich den Behörden anzulasten wäre. Mangels einer geregelten Beschäftigung und mangels jeglichen sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich hat sich sohin auch unter Berücksichtigung der behaupteten - aber nicht belegten - vereinzelten Dolmetschertätigkeiten des Beschwerdeführers kein weiterer Anhaltspunkt für eine besondere Integration in Österreich ergeben.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des Bundesasylamtes bezüglich der Zulässigkeit der Ausweisung aus Österreich auch nicht konkret entgegengetreten ist.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung erhobenen Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung erhobenen Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie bereits an anderer Stelle dargelegt wurde, haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine reale Gefahr einer Verletzung der vorzitierten Rechte des Beschwerdeführers ergeben. Da eine dahingehende Gefährdung des Beschwerdeführers bereits nach Durchführung einer Grobprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 AsylG unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen war, kam eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht und war der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.Wie bereits an anderer Stelle dargelegt wurde, haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine reale Gefahr einer Verletzung der vorzitierten Rechte des Beschwerdeführers ergeben. Da eine dahingehende Gefährdung des Beschwerdeführers bereits nach Durchführung einer Grobprüfung im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen war, kam eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht und war der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte trotz diesbezüglichen Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte trotz diesbezüglichen Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Intensität, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Verfahrensdauer, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten