TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/7 B4 424705-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B4 424.705-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2013, Zl. 13 01.095 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2013, Zl. 13 01.095 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 27.6.2011 illegal nach Österreich ein und brachte am selben Tag im Zuge einer polizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Linz am 27.6.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens und in XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Eltern und seine 14 Geschwister lebten nach wie vor in Algerien. Sein Herkunftsland habe er am 1.9.2009 mit dem Auto verlassen und sei über Tunesien und die Türkei nach Griechenland gereist. Seinen Reisepass habe er nicht mitgenommen. Er sei in Griechenland inhaftiert worden und habe sich dort acht Monate aufgehalten. Nach seiner Enthaftung habe er sich einen gefälschten algerischen Reisepass besorgt und sei am 11.4.2010 nach Tunesien gefahren. Seine Eltern hätten ihn in dieser Zeit finanziell unterstützt. Am 20.6.2011 habe er Tunesien mit dem "Schiff" verlassen und nach zwei Tagen Italien erreicht. Von dort sei er weiter über die Schweiz und Deutschland nach Österreich gekommen. An anderer Stelle gab er an, er sei von Tunis mit dem Auto an einen unbekannten Ort am Meer gefahren und von dort mit einem "kleinen Boot" zu einem unbekannten Ort in Italien gereist. Er habe die Reise mit Hilfe eines tunesischen Schleppers organisiert und dafür EUR 2.000,- bezahlt. Bei der Ankunft in Italien habe er von Helfern des Schleppers einen gefälschten italienischen Personalausweis erhalten. Als Grund für seine Ausreise aus Algerien gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied einer politischen Bewegung sei, welche für jenes Gebiet, in dem er lebe, die Unabhängigkeit von Algerien anstrebe. In seinem Ort sei er "der Chef dieser Bewegung". Er sei deshalb mehrmals im Gefängnis gewesen und dort auch misshandelt worden. Wegen der geltenden Notstandsgesetze in Algerien könne die Polizei jemanden bis zu drei Monaten festhalten. Er habe keine Zukunftsperspektiven in Algerien und deshalb das Land verlassen. Was er im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte, könne er nicht genau angeben, aber er müsse "mit Sicherheit ins Gefängnis". Er befürchte keine konkrete Bedrohung, aber "die Ungewissheit [mache ihm] große Sorgen". Er habe Angst davor, wieder ins Gefängnis zu müssen.1.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Linz am 27.6.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens und in römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Eltern und seine 14 Geschwister lebten nach wie vor in Algerien. Sein Herkunftsland habe er am 1.9.2009 mit dem Auto verlassen und sei über Tunesien und die Türkei nach Griechenland gereist. Seinen Reisepass habe er nicht mitgenommen. Er sei in Griechenland inhaftiert worden und habe sich dort acht Monate aufgehalten. Nach seiner Enthaftung habe er sich einen gefälschten algerischen Reisepass besorgt und sei am 11.4.2010 nach Tunesien gefahren. Seine Eltern hätten ihn in dieser Zeit finanziell unterstützt. Am 20.6.2011 habe er Tunesien mit dem "Schiff" verlassen und nach zwei Tagen Italien erreicht. Von dort sei er weiter über die Schweiz und Deutschland nach Österreich gekommen. An anderer Stelle gab er an, er sei von Tunis mit dem Auto an einen unbekannten Ort am Meer gefahren und von dort mit einem "kleinen Boot" zu einem unbekannten Ort in Italien gereist. Er habe die Reise mit Hilfe eines tunesischen Schleppers organisiert und dafür EUR 2.000,- bezahlt. Bei der Ankunft in Italien habe er von Helfern des Schleppers einen gefälschten italienischen Personalausweis erhalten. Als Grund für seine Ausreise aus Algerien gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied einer politischen Bewegung sei, welche für jenes Gebiet, in dem er lebe, die Unabhängigkeit von Algerien anstrebe. In seinem Ort sei er "der Chef dieser Bewegung". Er sei deshalb mehrmals im Gefängnis gewesen und dort auch misshandelt worden. Wegen der geltenden Notstandsgesetze in Algerien könne die Polizei jemanden bis zu drei Monaten festhalten. Er habe keine Zukunftsperspektiven in Algerien und deshalb das Land verlassen. Was er im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte, könne er nicht genau angeben, aber er müsse "mit Sicherheit ins Gefängnis". Er befürchte keine konkrete Bedrohung, aber "die Ungewissheit [mache ihm] große Sorgen". Er habe Angst davor, wieder ins Gefängnis zu müssen.

1.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.7.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe am 21.7.2011 einen Operationstermin, die Einvernahme stelle aber kein Problem dar. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Kabylen und spreche "Kabyli", Arabisch, etwas Französisch und Deutsch. Als er 15 Jahre alt gewesen sei, habe er einen algerischen Reisepass besessen; dieser sei bereits abgelaufen. In Österreich oder anderen europäischen Ländern habe er keine Verwandten. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der Firma seines Vaters gearbeitet. Er habe Algerien verlassen, weil der algerische Geheimdienst von ihm verlangt habe, als "Spitzel" zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei "das Oberhaupt" seiner Gemeinde namens XXXX gewesen, die zehn Kilometer von XXXX entfernt sei. Er sei "mehrmals" von Leuten des Verteidigungs- und Innenministeriums abgeholt worden. Diese hätten keine Ladung gehabt, sondern ihn "mehrmals aufgegriffen und einfach mitgenommen", wenn sie ihn im Cafe, unterwegs oder im Auto entdeckt hätten. Er sei "tage- und auch wochenlang" festgehalten und dabei auch gefoltert worden. Drei Jahre lang sei das so gegangen und sie hätten ihn immer bedroht. Als er beispielsweise Wasser verlangt habe, habe man ihm einen Becher Wasser mit Salz gefüllt gegeben. Beim letzten Mal hätten sie ihn aufgefordert, als "Spitzel" zu arbeiten und ihm folgende drei Gründe genannt, weshalb er dafür ausgesucht worden sei: der Beschwerdeführer stamme aus einer "bekannten Sippe", er sei ein junger Mann und der Einzige, der den Militärdienst "sehr gut" absolviert habe. Da er gewusst habe, dass er - sollte er "nein" sagen - "im Nebenzimmer erschossen" würde, habe er sich eine Woche Bedenkzeit erbeten. Diese habe er auch erhalten und gehen können. Am nächsten Tag sei er in einen anderen Distrikt gegangen und einige Stunden geblieben, bis ihn schließlich "jemand" zur tunesischen Grenze gebracht habe. Nach weiteren Problemen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er der "Chef einer politischen Gruppe" im "XXXX" mit dem Hauptziel der Unabhängigkeit von Algerien sei. Er sei der "Chef einer Untergruppe" und politisch "sehr aktiv" gewesen. Da diese Gruppe verboten gewesen sei, sei er unter Beobachtung gestanden. Wenn er zwei oder drei Tage nicht zuhause gewesen sei, sei er sofort gefragt worden, wo er sich aufgehalten habe. Ende 2007 sei er das erste Mal vom Geheimdienst mitgenommen worden, im August 2009 das letzte Mal. Auf die Frage nach Beweismitteln für sein Vorbringen gab der Beschwerdeführer an, dass dies sein "Problem"; er sei "der [E]inzige, der ohne Haftbefehl [oder] schriftliche Bestätigung" verhaftet worden sei. Als er einmal eine schriftliche Bestätigung für seine Festnahme und die Überstellung in ein Gericht verlangt habe, sei ihm gesagt worden, dass sich das Land im Ausnahmezustand befinde und der Beamte das Recht habe, ihn ohne Grund drei Monate lang festzuhalten. In seinem Herkunftsstaat fürchte er "bestenfalls" eine 10-jährige Gefängnisstrafe, "schlimmstenfalls" werde er getötet. Der Beschwerdeführer legte eine Terminbestätigung des Krankenhauses XXXX vom 7.7.2011 für die Durchführung einer endoskopischen Untersuchung am 21.7.2011 vor.1.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.7.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe am 21.7.2011 einen Operationstermin, die Einvernahme stelle aber kein Problem dar. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Kabylen und spreche "Kabyli", Arabisch, etwas Französisch und Deutsch. Als er 15 Jahre alt gewesen sei, habe er einen algerischen Reisepass besessen; dieser sei bereits abgelaufen. In Österreich oder anderen europäischen Ländern habe er keine Verwandten. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der Firma seines Vaters gearbeitet. Er habe Algerien verlassen, weil der algerische Geheimdienst von ihm verlangt habe, als "Spitzel" zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei "das Oberhaupt" seiner Gemeinde namens römisch 40 gewesen, die zehn Kilometer von römisch 40 entfernt sei. Er sei "mehrmals" von Leuten des Verteidigungs- und Innenministeriums abgeholt worden. Diese hätten keine Ladung gehabt, sondern ihn "mehrmals aufgegriffen und einfach mitgenommen", wenn sie ihn im Cafe, unterwegs oder im Auto entdeckt hätten. Er sei "tage- und auch wochenlang" festgehalten und dabei auch gefoltert worden. Drei Jahre lang sei das so gegangen und sie hätten ihn immer bedroht. Als er beispielsweise Wasser verlangt habe, habe man ihm einen Becher Wasser mit Salz gefüllt gegeben. Beim letzten Mal hätten sie ihn aufgefordert, als "Spitzel" zu arbeiten und ihm folgende drei Gründe genannt, weshalb er dafür ausgesucht worden sei: der Beschwerdeführer stamme aus einer "bekannten Sippe", er sei ein junger Mann und der Einzige, der den Militärdienst "sehr gut" absolviert habe. Da er gewusst habe, dass er - sollte er "nein" sagen - "im Nebenzimmer erschossen" würde, habe er sich eine Woche Bedenkzeit erbeten. Diese habe er auch erhalten und gehen können. Am nächsten Tag sei er in einen anderen Distrikt gegangen und einige Stunden geblieben, bis ihn schließlich "jemand" zur tunesischen Grenze gebracht habe. Nach weiteren Problemen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er der "Chef einer politischen Gruppe" im "XXXX" mit dem Hauptziel der Unabhängigkeit von Algerien sei. Er sei der "Chef einer Untergruppe" und politisch "sehr aktiv" gewesen. Da diese Gruppe verboten gewesen sei, sei er unter Beobachtung gestanden. Wenn er zwei oder drei Tage nicht zuhause gewesen sei, sei er sofort gefragt worden, wo er sich aufgehalten habe. Ende 2007 sei er das erste Mal vom Geheimdienst mitgenommen worden, im August 2009 das letzte Mal. Auf die Frage nach Beweismitteln für sein Vorbringen gab der Beschwerdeführer an, dass dies sein "Problem"; er sei "der [E]inzige, der ohne Haftbefehl [oder] schriftliche Bestätigung" verhaftet worden sei. Als er einmal eine schriftliche Bestätigung für seine Festnahme und die Überstellung in ein Gericht verlangt habe, sei ihm gesagt worden, dass sich das Land im Ausnahmezustand befinde und der Beamte das Recht habe, ihn ohne Grund drei Monate lang festzuhalten. In seinem Herkunftsstaat fürchte er "bestenfalls" eine 10-jährige Gefängnisstrafe, "schlimmstenfalls" werde er getötet. Der Beschwerdeführer legte eine Terminbestätigung des Krankenhauses römisch 40 vom 7.7.2011 für die Durchführung einer endoskopischen Untersuchung am 21.7.2011 vor.

1.5. Am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus psychischen und physischen Gründen nicht in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen und legte folgende Befunde vor: einen Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX vom 27.7.2011 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22. bis 27.7.2011, wonach bei ihm eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei, er mit den Medikamenten "Trittico 150 mg" und "Motrim 200 mg" für fünf Tage behandelt worden sei und eine engmaschige psychotherapeutische Betreuung empfohlen werde; einen Kurzarztbrief vom 9.8.2011 des Landeskrankenhaus XXXX, wonach beim Beschwerdeführer "Akute Gastritis, Bauchschmerzen, hepatischer LPS und chronischer Nikotinabusus" diagnostiziert und mit "Gastroloc 40 mg" und "Novalgin" bei Schmerzen behandelt worden sei; der psychiatrische Befund von XXXX vom 25.8.2011, wonach beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung vorliege und mit "Trittico retard 150 mg" behandelt werde; ein Röntgenbefund vom 26.8.2011 über die Untersuchung der Lendenwirbelsäule und Kniegelenke des Beschwerdeführers; ein radiologischer Befund vom 8.9.2011 nach durchgeführter Sonographie des Skrotums; ein Röntgenbefund vom 9.9.2011 über die Abdomenleeraufnahme und Sonographie der Nieren und der Harnblase des Beschwerdeführers; ein weiterer Röntgenbefund vom 16.9.2011 nach einem Mehrzeilspiral-CT des Abdomens und Beckens (Nierenprotokoll).1.5. Am Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus psychischen und physischen Gründen nicht in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen und legte folgende Befunde vor: einen Arztbrief der Landesnervenklinik römisch 40 vom 27.7.2011 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22. bis 27.7.2011, wonach bei ihm eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei, er mit den Medikamenten "Trittico 150 mg" und "Motrim 200 mg" für fünf Tage behandelt worden sei und eine engmaschige psychotherapeutische Betreuung empfohlen werde; einen Kurzarztbrief vom 9.8.2011 des Landeskrankenhaus römisch 40 , wonach beim Beschwerdeführer "Akute Gastritis, Bauchschmerzen, hepatischer LPS und chronischer Nikotinabusus" diagnostiziert und mit "Gastroloc 40 mg" und "Novalgin" bei Schmerzen behandelt worden sei; der psychiatrische Befund von römisch 40 vom 25.8.2011, wonach beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung vorliege und mit "Trittico retard 150 mg" behandelt werde; ein Röntgenbefund vom 26.8.2011 über die Untersuchung der Lendenwirbelsäule und Kniegelenke des Beschwerdeführers; ein radiologischer Befund vom 8.9.2011 nach durchgeführter Sonographie des Skrotums; ein Röntgenbefund vom 9.9.2011 über die Abdomenleeraufnahme und Sonographie der Nieren und der Harnblase des Beschwerdeführers; ein weiterer Röntgenbefund vom 16.9.2011 nach einem Mehrzeilspiral-CT des Abdomens und Beckens (Nierenprotokoll).

1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig geworden am 2.11.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig geworden am 2.11.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.7. Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage Angaben zu seinem Verfahren zu machen. In Algerien habe er etwa zwölf Jahre die Schule besucht; zwei Jahre sei er beim Militär gewesen und habe danach in der Baufirma seines Vaters als LKW-Fahrer gearbeitet. Seine finanzielle Lage sei "gut" gewesen; er habe ein eigenes Auto besessen. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Schwestern und zehn Brüdern im Haus seines Vaters gelebt. Sein Vater arbeite nach wie vor in der Firma. Seine Mutter sei Hausfrau. Einer seiner Brüder habe studiert und danach in einem Ingenieurbüro gearbeitet, ein weiterer Bruder sei Geschäftsmann in Marokko. "Im Großen und Ganzen" würden alle im Familienunternehmen arbeiten. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei "gut". Die Frage, ob der Beschwerdeführer Mitglied in einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation sei, beantwortete er mit "Nein, [er] gehöre keiner Partei an". Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig, es habe nur immer wieder "Ermittlungen zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens" gegeben; nach ihm werde gefahndet. Seit Ende 2007 sei er ständig festgenommen und auch in Polizeihaft genommen worden; manchmal sei es für eine Woche, manchmal zwei Tage und manchmal nur wenige Stunden gewesen. Er sei XXXX gewesen. Diese Gegend habe unabhängig werden wollen, womit die Probleme begonnen hätten. Die Regierung habe Ermittlungen durchgeführt und der Beschwerdeführer sei vorgeladen und befragt worden. Er wolle noch einmal betonen, dass er keine finanziellen Probleme gehabt habe. Algerien und diese Gegend seien "vom Geheimdienst durchdrungen". Es sei oft passiert, dass er vom Geheimdienst mitgenommen worden sei, er habe aber nie eine Anklage gesehen. Er habe einmal gesagt, sie sollten ihn "ins Gefängnis werfen", damit er eine Anklageschrift bekomme. Sie hätten auf die Notstandsgesetze verwiesen und dann sei er ungefähr 20 Tage in Polizeihaft gewesen. Das sei "etliche Male" so passiert. Wie oft genau, wisse er nicht mehr, aber es sei immer ähnlich abgelaufen. Einmal habe er wegen seiner Magenprobleme um Wasser gebeten und ein Glas mit wenig Wasser und Salz erhalten. Der Beamte habe ihn gezwungen, das zu trinken. "Etliche Male" sei die Einvernahme "ganz normal" gewesen, aber "etliche Male" sei es "[S]cheiße" gewesen. Es sei ihm "im Prinzip" gut gegangen, aber wegen dieser Vorfälle habe er sich nicht getraut, mit den Leuten zu reden. Er habe nicht gewusst, wer dem Geheimdienst angehört habe und wer nicht. Seinen Nachbarn und Freunden sei es "nicht so gut" gegangen; sie hätten keine Arbeit und nichts zu essen gehabt. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb sie die Unabhängigkeit gewollt hätten. Etwa drei Jahre sei das so gegangen. Der Grund, warum er schließlich sein Herkunftsland verlassen habe, sei, dass der Geheimdienst von ihm verlangt habe, als "Spion" mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da er aber Moslem sei, liege es ihm nicht, im Geheimen zu arbeiten und Leute zu verraten. Etwa eine Woche bevor er Algerien verlassen habe, sei der Geheimdienst wieder an ihn herangetreten und habe ihm gesagt, er solle mit ihnen zusammenarbeiten. Zuerst habe er sofort mit "nein" geantwortet. Dann habe er aber eine Woche Bedenkzeit erbeten, weil ihm bewusst gewesen sei, dass sie ihn sofort mitnehmen würden, sollte er nein sagen. Deshalb habe er den Entschluss gefasst, Algerien zu verlassen, und sei nach Tunis gegangen. Auf die Frage nach dem konkreten Beginn der Probleme im Jahr 2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er der "Vorstand oder Chef" in seinem Dorf gewesen sei. Jedes der umliegenden Dörfer habe so jemanden gehabt. Sie hätten sich immer wieder im Geheimen getroffen und Probleme besprochen. Es gebe in Algerien zwei behördliche Einrichtungen, einerseits die Polizei, die dem Innenministerium unterstehe, und die "XXXX", die dem Verteidigungsministerium unterstehe. Immer wieder seien Leute aus einer dieser Einrichtungen gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten von den Treffen erfahren und genau wissen wollen, was geplant werde. 2007 sei er das erste Mal mitgenommen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er seit zwei oder drei Monaten der Vorstand des Dorfes gewesen. Der Beschwerdeführer sei deshalb zum Vorstand gewählt worden, weil er politisch interessiert gewesen sei und immer wieder an Veranstaltungen der Gemeinde teilgenommen habe; außerdem stamme er aus einer einflussreichen Familie und sei als LKW-Fahrer viel herumgekommen. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, die Treffen zu organisieren und Pläne für die Zukunft, zur Bewältigung von Problemen in der Region vorzulegen. Es habe sich nicht um eine Partei gehandelt, sondern um "Leute der neuen Generation", die sich für Politik interessiert und ein neues System für die Region gewollt hätten. Vielleicht hätten sie in fünf bis sechs Jahren eine Partei gegründet. Ihr Ziel sei die Unabhängigkeit gewesen. Sie hätten einen eigenen Staat mit ihrer eigenen Sprache und eigenen Gesetzen wollen, damit es den Menschen in der Kabylei, in der es vornehmlich Berber gebe, besser gehe. Darüber habe die Polizei Näheres in Erfahrung bringen wollen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass Angehörige der Volksgruppe der Berber früher Probleme gehabt hätten und es auch zu Kämpfen gekommen sei, jedoch sei die berberische Sprache 2002 als zweite Landessprache anerkannt worden und sich die vom ihm geschilderten Probleme auf mehrere Jahre zurückliegende Umstände beziehen würden. Dazu gab dieser an, dass die Leute von der Regierung gekauft worden seien. Es habe eine Organisation gegeben, die Demonstrationen organisiert habe; der Beschwerdeführer habe ihr aber nicht angehört. Die Regierung habe Zugeständnisse gemacht, was beispielsweise die Sprache betreffe, doch die Probleme seien geblieben. Die Leute hätten keine Arbeit gehabt und die Situation sei schlecht gewesen. Nach vier oder fünf Jahren hätten sich Leute, die ihre Lage verändern wollten, im Untergrund getroffen. Weitere Gründe habe er nicht. Der Auslöser für die Ausreise sei gewesen, dass sie ihn unter Druck gesetzt hätten und er als Spion für sie habe arbeiten sollen. Er habe um sein Leben gefürchtet und um seine Familie Angst gehabt. Er werde auch von hier aus mit "seinen Leuten" zusammenarbeiten. Auf Vorhalt der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien gab der Beschwerdeführer an, dass "die eigentlichen Probleme" des Landes nicht gesehen würden. Es sei richtig, dass zwei bis drei Jahre in den Schulen Berberisch unterrichtet worden sei. Doch sehr bald sei die Situation wieder die alte gewesen und der Unterricht wieder abgeschafft worden. Auf die Frage, wie die Familie des Beschwerdeführers unbehelligt in Algerien leben könne, gab dieser an, dass der "Druck" nur auf ihn ausgeübt worden sei, um für "sie" als Spion zu arbeiten. Darum sei es ihm auch wichtig, dass nichts von dem, was er gesagt habe, offiziell bekannt werde und mit seinen Informationen vertraulich umgegangen werde. Er habe Angst, dass seine Familie unter Druck gesetzt werden könnte, sollte etwas bekannt werden. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, antwortete dieser, es sei bekannt, dass jeder der sich geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten, nach kurzer Zeit in ihren "Gefängnissen" und "Lagern" verschwunden sei. Das sei der Grund für seine Flucht; Derartiges würde ihm auch im Falle seiner Rückkehr drohen. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder sonstige Bindungen zu Österreich. Er besuche dreimal pro Woche einen Deutschkurs. Sodann brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er um sein Leben gefürchtet habe. Nachdem er jahrelang zu Einvernahmen geholt und ihm dann nahegelegt worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, habe er gewusst, dass eine Ablehnung seinen Tod bedeute. Abschließend legte er folgende Unterlagen vor: einen Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 4.10.2011, wonach der Beschwerdeführer unter einem "Nierenbeckenstein" leide und eine stationäre Aufnahme für den 18.10.2011 geplant sei; vorläufigen Befundberichte des Landeskrankenhauses XXXX vom 20.10. sowie 8. und 23.11.2011 über die stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers von 18. bis 20.10.2011, von 7. bis 8.11.2011 und von 22. bis 23.11.2011 zur "extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie", worin zuletzt als Therapie "Pantoloc 40 mg" empfohlen wird; sowie einen Befundbericht vom 30.11.2011, wonach der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei und dessen stationäre Aufnahme zur "Steinsanierung mittels flexibler URS" für den 13.12.2011 vereinbart worden sei.1.7. Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.12.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage Angaben zu seinem Verfahren zu machen. In Algerien habe er etwa zwölf Jahre die Schule besucht; zwei Jahre sei er beim Militär gewesen und habe danach in der Baufirma seines Vaters als LKW-Fahrer gearbeitet. Seine finanzielle Lage sei "gut" gewesen; er habe ein eigenes Auto besessen. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Schwestern und zehn Brüdern im Haus seines Vaters gelebt. Sein Vater arbeite nach wie vor in der Firma. Seine Mutter sei Hausfrau. Einer seiner Brüder habe studiert und danach in einem Ingenieurbüro gearbeitet, ein weiterer Bruder sei Geschäftsmann in Marokko. "Im Großen und Ganzen" würden alle im Familienunternehmen arbeiten. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei "gut". Die Frage, ob der Beschwerdeführer Mitglied in einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation sei, beantwortete er mit "Nein, [er] gehöre keiner Partei an". Gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig, es habe nur immer wieder "Ermittlungen zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens" gegeben; nach ihm werde gefahndet. Seit Ende 2007 sei er ständig festgenommen und auch in Polizeihaft genommen worden; manchmal sei es für eine Woche, manchmal zwei Tage und manchmal nur wenige Stunden gewesen. Er sei römisch 40 gewesen. Diese Gegend habe unabhängig werden wollen, womit die Probleme begonnen hätten. Die Regierung habe Ermittlungen durchgeführt und der Beschwerdeführer sei vorgeladen und befragt worden. Er wolle noch einmal betonen, dass er keine finanziellen Probleme gehabt habe. Algerien und diese Gegend seien "vom Geheimdienst durchdrungen". Es sei oft passiert, dass er vom Geheimdienst mitgenommen worden sei, er habe aber nie eine Anklage gesehen. Er habe einmal gesagt, sie sollten ihn "ins Gefängnis werfen", damit er eine Anklageschrift bekomme. Sie hätten auf die Notstandsgesetze verwiesen und dann sei er ungefähr 20 Tage in Polizeihaft gewesen. Das sei "etliche Male" so passiert. Wie oft genau, wisse er nicht mehr, aber es sei immer ähnlich abgelaufen. Einmal habe er wegen seiner Magenprobleme um Wasser gebeten und ein Glas mit wenig Wasser und Salz erhalten. Der Beamte habe ihn gezwungen, das zu trinken. "Etliche Male" sei die Einvernahme "ganz normal" gewesen, aber "etliche Male" sei es "[S]cheiße" gewesen. Es sei ihm "im Prinzip" gut gegangen, aber wegen dieser Vorfälle habe er sich nicht getraut, mit den Leuten zu reden. Er habe nicht gewusst, wer dem Geheimdienst angehört habe und wer nicht. Seinen Nachbarn und Freunden sei es "nicht so gut" gegangen; sie hätten keine Arbeit und nichts zu essen gehabt. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb sie die Unabhängigkeit gewollt hätten. Etwa drei Jahre sei das so gegangen. Der Grund, warum er schließlich sein Herkunftsland verlassen habe, sei, dass der Geheimdienst von ihm verlangt habe, als "Spion" mit ihnen zusammenzuarbeiten. Da er aber Moslem sei, liege es ihm nicht, im Geheimen zu arbeiten und Leute zu verraten. Etwa eine Woche bevor er Algerien verlassen habe, sei der Geheimdienst wieder an ihn herangetreten und habe ihm gesagt, er solle mit ihnen zusammenarbeiten. Zuerst habe er sofort mit "nein" geantwortet. Dann habe er aber eine Woche Bedenkzeit erbeten, weil ihm bewusst gewesen sei, dass sie ihn sofort mitnehmen würden, sollte er nein sagen. Deshalb habe er den Entschluss gefasst, Algerien zu verlassen, und sei nach Tunis gegangen. Auf die Frage nach dem konkreten Beginn der Probleme im Jahr 2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er der "Vorstand oder Chef" in seinem Dorf gewesen sei. Jedes der umliegenden Dörfer habe so jemanden gehabt. Sie hätten sich immer wieder im Geheimen getroffen und Probleme besprochen. Es gebe in Algerien zwei behördliche Einrichtungen, einerseits die Polizei, die dem Innenministerium unterstehe, und die "XXXX", die dem Verteidigungsministerium unterstehe. Immer wieder seien Leute aus einer dieser Einrichtungen gekommen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten von den Treffen erfahren und genau wissen wollen, was geplant werde. 2007 sei er das erste Mal mitgenommen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er seit zwei oder drei Monaten der Vorstand des Dorfes gewesen. Der Beschwerdeführer sei deshalb zum Vorstand gewählt worden, weil er politisch interessiert gewesen sei und immer wieder an Veranstaltungen der Gemeinde teilgenommen habe; außerdem stamme er aus einer einflussreichen Familie und sei als LKW-Fahrer viel herumgekommen. Seine Aufgaben hätten darin bestanden, die Treffen zu organisieren und Pläne für die Zukunft, zur Bewältigung von Problemen in der Region vorzulegen. Es habe sich nicht um eine Partei gehandelt, sondern um "Leute der neuen Generation", die sich für Politik interessiert und ein neues System für die Region gewollt hätten. Vielleicht hätten sie in fünf bis sechs Jahren eine Partei gegründet. Ihr Ziel sei die Unabhängigkeit gewesen. Sie hätten einen eigenen Staat mit ihrer eigenen Sprache und eigenen Gesetzen wollen, damit es den Menschen in der Kabylei, in der es vornehmlich Berber gebe, besser gehe. Darüber habe die Polizei Näheres in Erfahrung bringen wollen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass Angehörige der Volksgruppe der Berber früher Probleme gehabt hätten und es auch zu Kämpfen gekommen sei, jedoch sei die berberische Sprache 2002 als zweite Landessprache anerkannt worden und sich die vom ihm geschilderten Probleme auf mehrere Jahre zurückliegende Umstände beziehen würden. Dazu gab dieser an, dass die Leute von der Regierung gekauft worden seien. Es habe eine Organisation gegeben, die Demonstrationen organisiert habe; der Beschwerdeführer habe ihr aber nicht angehört. Die Regierung habe Zugeständnisse gemacht, was beispielsweise die Sprache betreffe, doch die Probleme seien geblieben. Die Leute hätten keine Arbeit gehabt und die Situation sei schlecht gewesen. Nach vier oder fünf Jahren hätten sich Leute, die ihre Lage verändern wollten, im Untergrund getroffen. Weitere Gründe habe er nicht. Der Auslöser für die Ausreise sei gewesen, dass sie ihn unter Druck gesetzt hätten und er als Spion für sie habe arbeiten sollen. Er habe um sein Leben gefürchtet und um seine Familie Angst gehabt. Er werde auch von hier aus mit "seinen Leuten" zusammenarbeiten. Auf Vorhalt der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien gab der Beschwerdeführer an, dass "die eigentlichen Probleme" des Landes nicht gesehen würden. Es sei richtig, dass zwei bis drei Jahre in den Schulen Berberisch unterrichtet worden sei. Doch sehr bald sei die Situation wieder die alte gewesen und der Unterricht wieder abgeschafft worden. Auf die Frage, wie die Familie des Beschwerdeführers unbehelligt in Algerien leben könne, gab dieser an, dass der "Druck" nur auf ihn ausgeübt worden sei, um für "sie" als Spion zu arbeiten. Darum sei es ihm auch wichtig, dass nichts von dem, was er gesagt habe, offiziell bekannt werde und mit seinen Informationen vertraulich umgegangen werde. Er habe Angst, dass seine Familie unter Druck gesetzt werden könnte, sollte etwas bekannt werden. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, antwortete dieser, es sei bekannt, dass jeder der sich geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten, nach kurzer Zeit in ihren "Gefängnissen" und "Lagern" verschwunden sei. Das sei der Grund für seine Flucht; Derartiges würde ihm auch im Falle seiner Rückkehr drohen. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder sonstige Bindungen zu Österreich. Er besuche dreimal pro Woche einen Deutschkurs. Sodann brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass er um sein Leben gefürchtet habe. Nachdem er jahrelang zu Einvernahmen geholt und ihm dann nahegelegt worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, habe er gewusst, dass eine Ablehnung seinen Tod bedeute. Abschließend legte er folgende Unterlagen vor: einen Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 4.10.2011, wonach der Beschwerdeführer unter einem "Nierenbeckenstein" leide und eine stationäre Aufnahme für den 18.10.2011 geplant sei; vorläufigen Befundberichte des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 20.10. sowie 8. und 23.11.2011 über die stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers von 18. bis 20.10.2011, von 7. bis 8.11.2011 und von 22. bis 23.11.2011 zur "extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie", worin zuletzt als Therapie "Pantoloc 40 mg" empfohlen wird; sowie einen Befundbericht vom 30.11.2011, wonach der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei und dessen stationäre Aufnahme zur "Steinsanierung mittels flexibler URS" für den 13.12.2011 vereinbart worden sei.

1.8. Mit Bescheid vom 3.2.2012, Zl. 11 06.354-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, unter anderem zur Sicherheitslage, zur Volksgruppe der Berber, zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung, sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge existiere in Algerien keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung und es lägen auch keine Erkenntnisse über eine tatsächliche Diskriminierung der genannten Volksgruppe vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Die medizinische Versorgung sei, wenn auch auf niedrigem Niveau, sichergestellt. In jeder größeren Stadt existierten Krankenhäuser, in denen u.a. schwierige Operationen durchgeführt werden könnten. Besser ausgestattete Krankenanstalten gebe es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische und psychische Erkrankungen könnten auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei. Seine Identität habe mangels Bescheinigungsmitteln nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer leide an Nierensteinen bzw. sei dies in der Vergangenheit der Fall gewesen. Das Vorbringen zum Fluchtgrund erachtete das Bundesasylamt als vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und daher als nicht glaubhaft; deshalb habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Algerien Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer habe oberflächlich und allgemein die Problematik in der Kabylei geschildert und sei auf persönliche Probleme nur sehr knapp eingegangen. Er habe auch zu den Festnahmen mehr Allgemeines als Detailliertes schildern können. Darüber hinaus sei für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für die Unabhängigkeit seiner Region eingetreten sei, wovon die Regierung auch gewusst habe und er immer wieder festgenommen worden sei, jedoch nie längere Haftstrafen habe verbüßen müssen. Auch sei nicht plausibel, dass die Regierung ausgerechnet jemanden als "Spitzel" einsetzen sollte, der als Kopf einer wie vom Beschwerdeführer dargestellten Gruppierung agiere. Das Bundesasylamt folgerte daraus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen politisch interessierten Menschen handle, der über allgemeine Vorkommnisse im Herkunftsstaat Bescheid wisse. Doch er habe keine individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und gut ausgebildet. Seine Erkrankung an Nierensteinen stelle keine dauerhafte und lebensbedrohliche Erkrankung dar und könne operativ behoben werden bzw. sei dies in Planung oder bereits erfolgt. Seine Familie lebe nach wie vor in Algerien; sein Vater sei wohlhabend und führe eine Baufirma. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.1.8. Mit Bescheid vom 3.2.2012, Zl. 11 06.354-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, unter anderem zur Sicherheitslage, zur Volksgruppe der Berber, zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung, sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge existiere in Algerien keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung und es lägen auch keine Erkenntnisse über eine tatsächliche Diskriminierung der genannten Volksgruppe vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Die medizinische Versorgung sei, wenn auch auf niedrigem Niveau, sichergestellt. In jeder größeren Stadt existierten Krankenhäuser, in denen u.a. schwierige Operationen durchgeführt werden könnten. Besser ausgestattete Krankenanstalten gebe es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische und psychische Erkrankungen könnten auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei. Seine Identität habe mangels Bescheinigungsmitteln nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer leide an Nierensteinen bzw. sei dies in der Vergangenheit der Fall gewesen. Das Vorbringen zum Fluchtgrund erachtete das Bundesasylamt als vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und daher als nicht glaubhaft; deshalb habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Algerien Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer habe oberflächlich und allgemein die Problematik in der Kabylei geschildert und sei auf persönliche Probleme nur sehr knapp eingegangen. Er habe auch zu den Festnahmen mehr Allgemeines als Detailliertes schildern können. Darüber hinaus sei für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für die Unabhängigkeit seiner Region eingetreten sei, wovon die Regierung auch gewusst habe und er immer wieder festgenommen worden sei, jedoch nie längere Haftstrafen habe verbüßen müssen. Auch sei nicht plausibel, dass die Regierung ausgerechnet jemanden als "Spitzel" einsetzen sollte, der als Kopf einer wie vom Beschwerdeführer dargestellten Gruppierung agiere. Das Bundesasylamt folgerte daraus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen politisch interessierten Menschen handle, der über allgemeine Vorkommnisse im Herkunftsstaat Bescheid wisse. Doch er habe keine individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und gut ausgebildet. Seine Erkrankung an Nierensteinen stelle keine dauerhafte und lebensbedrohliche Erkrankung dar und könne operativ behoben werden bzw. sei dies in Planung oder bereits erfolgt. Seine Familie lebe nach wie vor in Algerien; sein Vater sei wohlhabend und führe eine Baufirma. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Weiters lägen keine refoulementrelevanten Umstände vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

1.9. Mit Verfahrensanordnung vom 3.2.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater im Beschwerdeverfahren zur Seite.

1.10. Gegen den unter Punkt 1.8. dargestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die hauptsächlich aus Textbausteinen bestand.

1.11. Am 22.2.2012 langte eine Beschwerdeergänzung mit - im Wesentlichen - folgendem Inhalt beim Asylgerichtshof ein: Der Beschwerdeführer habe Algerien wegen Problemen, die aus seiner politischen Tätigkeit resultierten, verlassen. In seiner Herkunftsregion Kabylei gebe es mehrere Unabhängigkeitsbewegungen, die sich für die Rechte und die Freiheit ihrer Volksgruppe einsetzten. Ziel dieser Bewegungen sei der Erhalt der eigenen kulturellen Identität. Die Leiter bzw. Anführer dieser Gruppen und die Mitglieder stünden in enger Verbindung miteinander. Der Beschwerdeführer sei "nach wie vor" Parteimitglied der XXXX. Er werde aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner Aktivitäten für die XXXX, die sich gegen den radikalen Islam stelle, verfolgt. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor in Kontakt mit Gleichgesinnten in Algerien, weshalb seine Furcht vor Verfolgung aktuell sei. Er habe von ihnen die Information erhalten, dass die Sicherheitsbehörden und der Geheimdienst nach ihm suchten. Das Bundesasylamt habe sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet, seine politische Tätigkeit sei jedoch nicht in Frage gestellt worden. Bei Zweifel über den Inhalt hätte das Bundesasylamt eine ergänzende Befragung oder Erhebungen durchführen müssen; es sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer gestehe ein, dass er über "mehr Informationen verfüge" als er bisher preisgegeben habe. Dies stünde im Zusammenhang mit der "absoluten Verschwiegenheitspflicht und Loyalität zu [seiner] politischen Gesinnung und [seinen] Gleichgesinnten". Er habe zu ihren Gunsten "auf den Koran geschworen" und "bei Brechen dieser Verschwiegenheit" gelte er als "Verräter". Zudem fürchte er, dass er die Fortschritte der letzten Jahre gefährde und es zu Rückschritten kommen könne. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um sein Vorbringen "detailliert und umfangreich zu schildern", da es ihm aufgrund der geschilderten Gründe "nicht möglich [sei], mehr zu den genauen Umständen und Verfolgungshandlungen gegen [ihn]" zu schildern. Wenn die Zeit gekommen sei - nach Rücksprache mit seinen Gleichgesinnten -, werde er das nachholen und Details preisgeben. Zu den Feststellungen zur Situation in Algerien führte der Beschwerdeführer aus, dass es keine Recherchen zu den gewalttätigen Auseinandersetzungen und Konflikten in der Kabylei im Jahr 2001 zwischen Sicherheitsbehörden und Personen, die sich auflehnten und ihre Meinung äußern wollten, gebe. Die Feststellungen seien kurz gehalten und seine individuellen Fluchtgründe würden nicht gewürdigt. Weiters gebe es keine "Informationen" zur XXXX. Vorgelegt wurden weiters der vorläufige Befundbericht des Landeskrankenhaus XXXX vom 15.12.2011 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 13. bis 15.12.2011 sowie zur (erneuten) "extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie" wegen Nierenbeckensteinen; der Befundbericht desselben Krankenhauses vom 16.1.2012, wonach der Beschwerdeführer derzeit beschwerdefrei sei und eine erneute stationäre Aufnahme am 1.2.2012 empfohlen werde; der Röntgenbefund vom 30.1.2012 wonach beim Beschwerdeführer eine "Chondrose L1/L2 sowie L3-L5" [Veränderung des Knorpels, Abnutzungserscheinungen] und "Linksrotation von L3-L5" festgestellt worden sei; und schließlich der vorläufige Befundbericht vom 3.2.2012 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 1. bis 3.2.2012 zur "Ureterschienung transurethral", wobei ihm die Medikamente "Pantoloc 40 mg", "Buscopan" und "Novalgin 500 mg" bei Schmerzen, "Alna ret. 0,4 mg" und "Ciproxin 500 mg für 5 Tage" als Therapie empfohlen worden seien.1.11. Am 22.2.2012 langte eine Beschwerdeergänzung mit - im Wesentlichen - folgendem Inhalt beim Asylgerichtshof ein: Der Beschwerdeführer habe Algerien wegen Problemen, die aus seiner politischen Tätigkeit resultierten, verlassen. In seiner Herkunftsregion Kabylei gebe es mehrere Unabhängigkeitsbewegungen, die sich für die Rechte und die Freiheit ihrer Volksgruppe einsetzten. Ziel dieser Bewegungen sei der Erhalt der eigenen kulturellen Identität. Die Leiter bzw. Anführer dieser Gruppen und die Mitglieder stünden in enger Verbindung miteinander. Der Beschwerdeführer sei "nach wie vor" Parteimitglied der römisch 40 . Er werde aufgrund seiner politischen Einstellung und seiner Aktivitäten für die römisch 40 , die sich gegen den radikalen Islam stelle, verfolgt. Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor in Kontakt mit Gleichgesinnten in Algerien, weshalb seine Furcht vor Verfolgung aktuell sei. Er habe von ihnen die Information erhalten, dass die Sicherheitsbehörden und der Geheimdienst nach ihm suchten. Das Bundesasylamt habe sein Vorbringen als unglaubwürdig erachtet, seine politische Tätigkeit sei jedoch nicht in Frage gestellt worden. Bei Zweifel über den Inhalt hätte das Bundesasylamt eine ergänzende Befragung oder Erhebungen durchführen müssen; es sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer gestehe ein, dass er über "mehr Informationen verfüge" als er bisher preisgegeben habe. Dies stünde im Zusammenhang mit der "absoluten Verschwiegenheitspflicht und Loyalität zu [seiner] politischen Gesinnung und [seinen] Gleichgesinnten". Er habe zu ihren Gunsten "auf den Koran geschworen" und "bei Brechen dieser Verschwiegenheit" gelte er als "Verräter". Zudem fürchte er, dass er die Fortschritte der letzten Jahre gefährde und es zu Rückschritten kommen könne. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, um sein Vorbringen "detailliert und umfangreich zu schildern", da es ihm aufgrund der geschilderten Gründe "nicht möglich [sei], mehr zu den genauen Umständen und Verfolgungshandlungen gegen [ihn]" zu schildern. Wenn die Zeit gekommen sei - nach Rücksprache mit seinen Gleichgesinnten -, werde er das nachholen und Details preisgeben. Zu den Feststellungen zur Situation in Algerien führte der Beschwerdeführer aus, dass es keine Recherchen zu den gewalttätigen Auseinandersetzungen und Konflikten in der Kabylei im Jahr 2001 zwischen Sicherheitsbehörden und Personen, die sich auflehnten und ihre Meinung äußern wollten, gebe. Die Feststellungen seien kurz gehalten und seine individuellen Fluchtgründe würden nicht gewürdigt. Weiters gebe es keine "Informationen" zur römisch 40 . Vorgelegt wurden weiters der vorläufige Befundbericht des Landeskrankenhaus römisch 40 vom 15.12.2011 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 13. bis 15.12.2011 sowie zur (erneuten) "extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie" wegen Nierenbeckensteinen; der Befundbericht desselben Krankenhauses vom 16.1.2012, wonach der Beschwerdeführer derzeit beschwerdefrei sei und eine erneute stationäre Aufnahme am 1.2.2012 empfohlen werde; der Röntgenbefund vom 30.1.2012 wonach beim Beschwerdeführer eine "Chondrose L1/L2 sowie L3-L5" [Veränderung des Knorpels, Abnutzungserscheinungen] und "Linksrotation von L3-L5" festgestellt worden sei; und schließlich der vorläufige Befundbericht vom 3.2.2012 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers von 1. bis 3.2.2012 zur "Ureterschienung transurethral", wobei ihm die Medikamente "Pantoloc 40 mg", "Buscopan" und "Novalgin 500 mg" bei Schmerzen, "Alna ret. 0,4 mg" und "Ciproxin 500 mg für 5 Tage" als Therapie empfohlen worden seien.

1.12. Mit Erkenntnis vom 30.3.2012, Zl. B4 424.705-1/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend wurde festgehalten, dass dem Bundesasylamt dahingehend beizupflichten sei, als auch der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachte und sich somit der Feststellung, dem Beschwerdeführer drohe in Algerien keine Verfolgung oder Bedrohung, anschließe. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung vom 27.6.2011 anders als in seiner Einvernahme vom 11.7.2011, mit keinem Wort erwähnt, dass er vom algerischen Geheimdienst als Spion ausgesucht worden sei und befürchte, bei Ablehnung dieses Angebotes erschossen zu werden. Er habe lediglich angegeben, er sei Mitglied in einer politischen Bewegung, was er jedoch am 7.12.2011 ausdrücklich verneint habe. Hingegen habe er in der Beschwerdeergänzung vorgebracht, dass er der XXXX angehöre. Insgesamt habe der Beschwerdeführer, der behauptet habe, er sei einer der Anführer einer auf die Unabhängigkeit der Kabylei ausgerichteten Organisation, nur vage Angaben gemacht. Weiters spreche auch die späte Ausreise des Beschwerdeführers, der seinen Angaben nach bereits seit drei Jahren regelmäßig vom Gemeindienst aufgegriffen und festgenommen worden sei, gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Auch die illegale Ausreise erachte der Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete der Asylgerichtshof damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen sei auch keine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Berber zu befürchten. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunft verfüge, er vor seiner Ausreise im Unternehmen seines Vaters gearbeitet habe und aus einer wohlhabenden und angesehenen Familie stamme. Die Abschiebung des Beschwerdeführers, der wegen Nierenbeckensteinen und einer Anpassungsstörung behandelt worden sei, stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Weiters könne nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, da in Algerien eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt sei. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.1.12. Mit Erkenntnis vom 30.3.2012, Zl. B4 424.705-1/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend wurde festgehalten, dass dem Bundesasylamt dahingehend beizupflichten sei, als auch der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig erachte und sich somit der Feststellung, dem Beschwerdeführer drohe in Algerien keine Verfolgung oder Bedrohung, anschließe. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung vom 27.6.2011 anders als in seiner Einvernahme vom 11.7.2011, mit keinem Wort erwähnt, dass er vom algerischen Geheimdienst als Spion ausgesucht worden sei und befürchte, bei Ablehnung dieses Angebotes erschossen zu werden. Er habe lediglich angegeben, er sei Mitglied in einer politischen Bewegung, was er jedoch am 7.12.2011 ausdrücklich verneint habe. Hingegen habe er in der Beschwerdeergänzung vorgebracht, dass er der römisch 40 angehöre. Insgesamt habe der Beschwerdeführer, der behauptet habe, er sei einer der Anführer einer auf die Unabhängigkeit der Kabylei ausgerichteten Organisation, nur vage Angaben gemacht. Weiters spreche auch die späte Ausreise des Beschwerdeführers, der seinen Angaben nach bereits seit drei Jahren regelmäßig vom Gemeindienst aufgegriffen und festgenommen worden sei, gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Auch die illegale Ausreise erachte der Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete der Asylgerichtshof damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen sei auch keine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Berber zu befürchten. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Algerien über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunft verfüge, er vor seiner Ausreise im Unternehmen seines Vaters gearbeitet habe und aus einer wohlhabenden und angesehenen Familie stamme. Die Abschiebung des Beschwerdeführers, der wegen Nierenbeckensteinen und einer Anpassungsstörung behandelt worden sei, stelle keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Weiters könne nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, da in Algerien eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt sei. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.

1.13. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 3.4.2012, dem Bundesasylamt am 2.4.2012, zugestellt.

2.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 17.8.2012 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-Verordnung) aus der Schweiz nach Österreich rückübernommen worden war, brachte er am selben Tag den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer am 17.8.2012 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-Verordnung) aus der Schweiz nach Österreich rückübernommen worden war, brachte er am selben Tag den (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

2.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Stadtpolizeikommando Schwechat, am 18.8.2012 gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt und einen rechtskräftigen negativen Bescheid erhalten. Mit einem Schreiben der Polizei sei er aufgefordert worden, das Land zu verlassen; zugleich sei ihm die Asylkarte abgenommen worden. Daraufhin sei er in die Schweiz gefahren. Die dortigen Behörden hätten ihm mitgeteilt, dass er nach Österreich zurückgeschickt werde. Auf die Frage, weshalb er nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle und was sich verändert habe, gab er an, dass er bei seinem ersten Antrag aus Angst einige Gründe für seine Flucht aus dem Herkunftsland nicht angegeben habe. Er sei damals erschöpft und auch sehr krank gewesen. Die Gründe wolle er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angeben, weil er Angst vor Polizisten habe. Auf die Frage nach neuen Gründen meinte der Beschwerdeführer erneut, dass er diese nur vor den Beamten des Bundesasylamtes bekannt geben werde. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien habe er Angst um sein Leben; er würde dort nicht lange am Leben bleiben. Er würde sofort eingesperrt werden. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm bereits bekannt gewesen, als er Ende 2009 sein Herkunftsland verlassen habe, er habe sie aber aus Angst beim ersten Verfahren nicht erwähnt. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil er am Tag zuvor nach Österreich überstellt worden sei.

2.3. Am 23.8.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab er an, dass er bei seinem ersten Antrag nicht viel habe reden können, weil er krank gewesen sei. Auf Vorhalt, das im ersten Asylverfahren eine Befragung vor der Polizei sowie zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stattgefunden hätten, meinte der Beschwerdeführer (abermals), dass er krank gewesen sei ; auch habe er Angst gehabt, über seine Fluchtgründe zu sprechen. Er habe nicht gewusst, "wie das hier so funktionier[e]". Er sei am 21.5.2012 in die Schweiz gereist und habe sich bis vor einer Woche dort aufgehalten. Die Frage, ob sich an seinen Gründen, die zum Verlassen seines Herkunftslandes geführt hätten, etwas geändert habe, verneinte er; er habe aber im ersten Verfahren nicht alles erzählt habe, weil er für ein Dorf verantwortlich gewesen sei. Er habe zur XXXX gehört und werde von der Polizei gesucht. Zwei seiner Freunde seien verschwunden und niemand wisse, wo sie seien. Er habe telefonischen Kontakt mit Freunden aus Algerien. Anfang des Monats habe er von der Schweiz aus versucht, nach Algerien zurückzureisen und deshalb Kontakt mit Freunden aufgenommen. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass viele seiner Freunde festgenommen worden seien und er nicht zurückkehren solle. Das stehe angeblich auch in der Zeitung. Der Beschwerdeführer wolle nun nicht mehr zurück. Davon habe er vor etwa zwei bis drei Wochen erfahren. Auf die Frage, was er nun im Vorverfahren nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei die Tatsache, dass er Mitglied der XXXX gewesen sei. Seine Freunde seien festgenommen worden, weil sie für ein unabhängiges Land und gegen die algerische Regierung kämpften. Auf Nachfrage gab er an, dass sich die Gruppe auch an strafrechtlich relevanten Aktionen, wie etwa Besprühungsaktionen, beteiligt habe. Die Frage, ob es nicht sein könnte, dass sie aufgrund dieser Aktionen festgenommen worden seien, verneinte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es sei wegen der Organisation von Demonstrationen gewesen. Gefragt nach Beweismitteln gab er an, dass er womöglich etwas im Internet finde. Er habe Algerien bereits vor vier Jahren verlassen und nun seien seine Freunde festgenommen worden. In Algerien sei sein Leben in Gefahr. Wäre das nicht der Fall, wäre er bereits wieder zurückgekehrt. Auf Nachfrage gestand er ein, dass seine Freunde auch wegen Dingen festgenommen worden sein könnten, von denen er nichts wisse. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu gab er an, dass er die Wahrheit gesagt habe und keine Geschichte habe erfinden wollen. Anschließend wurden ihm vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Algerien ausgefolgt.2.3. Am 23.8.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Auf die Frage, weshalb er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab er an, dass er bei seinem ersten Antrag nicht viel habe reden können, weil er krank gewesen sei. Auf Vorhalt, das im ersten Asylverfahren eine Befragung vor der Polizei sowie zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stattgefunden hätten, meinte der Beschwerdeführer (abermals), dass er krank gewesen sei ; auch habe er Angst gehabt, über seine Fluchtgründe zu sprechen. Er habe nicht gewusst, "wie das hier so funktionier[e]". Er sei am 21.5.2012 in die Schweiz gereist und habe sich bis vor einer Woche dort aufgehalten. Die Frage, ob sich an seinen Gründen, die zum Verlassen seines Herkunftslandes geführt hätten, etwas geändert habe, verneinte er; er habe aber im ersten Verfahren nicht alles erzählt habe, weil er für ein Dorf verantwortlich gewesen sei. Er habe zur römisch 40 gehört und werde von der Polizei gesucht. Zwei seiner Freunde seien verschwunden und niemand wisse, wo sie seien. Er habe telefonischen Kontakt mit Freunden aus Algerien. Anfang des Monats habe er von der Schweiz aus versucht, nach Algerien zurückzureisen und deshalb Kontakt mit Freunden aufgenommen. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass viele seiner Freunde festgenommen worden seien und er nicht zurückkehren solle. Das stehe angeblich auch in der Zeitung. Der Beschwerdeführer wolle nun nicht mehr zurück. Davon habe er vor etwa zwei bis drei Wochen erfahren. Auf die Frage, was er nun im Vorverfahren nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, es sei die Tatsache, dass er Mitglied der römisch 40 gewesen sei. Seine Freunde seien festgenommen worden, weil sie für ein unabhängiges Land und gegen die algerische Regierung kämpften. Auf Nachfrage gab er an, dass sich die Gruppe auch an strafrechtlich relevanten Aktionen, wie etwa Besprühungsaktionen, beteiligt habe. Die Frage, ob es nicht sein könnte, dass sie aufgrund dieser Aktionen festgenommen worden seien, verneinte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es sei wegen der Organisation von Demonstrationen gewesen. Gefragt nach Beweismitteln gab er an, dass er womöglich etwas im Internet finde. Er habe Algerien bereits vor vier Jahren verlassen und nun seien seine Freunde festgenommen worden. In Algerien sei sein Leben in Gefahr. Wäre das nicht der Fall, wäre er bereits wieder zurückgekehrt. Auf Nachfrage gestand er ein, dass seine Freunde auch wegen Dingen festgenommen worden sein könnten, von denen er nichts wisse. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu gab er an, dass er die Wahrheit gesagt habe und keine Geschichte habe erfinden wollen. Anschließend wurden ihm vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Algerien ausgefolgt.

2.4. Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.8.2012 - nach erfolgter Rechtsberatung - legte der Beschwerdeführer zunächst Kopien von Zeitungsartikel über Algerien vor, die er aus dem Internet habe. Darin gehe es um die allgemeine Lage in Algerien und um die Gruppe "[s]einer Verfolger". Er gab weiters an, dass er keine Verwandten in Österreich habe und auch nicht in einer Familien- oder Lebensgemeinschaft lebe. Erneut darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung seines Antrages beabsichtigt sei, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass sein Leben in Algerien in Gefahr sei. Sollte er zurückkehren, werde er von den Behörden und von der Gruppe für die er gearbeitet habe getötet. In letzter Zeit sei über die Schwierigkeiten dieser Gruppe berichtet worden. Die Lage in Algerien würde derzeit "koch[en]". Leute würden auf die Straße gehen und gegen die Regierung und den Präsidenten demonstrieren; dabei sei ein "Junge" erschossen worden. Angeblich habe sich dieser erhängt, aber der Beschwerdeführer glaube, dass er von der Regierung getötet worden sei. Auf die Frage, weshalb ihn seine Gruppe, die XXXX, töten wolle, gab er an, dass er lange für diese Gruppe gearbeitet habe und ihm angeboten worden sei, als Spitzel gegen sie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe das zwar abgelehnt, doch die Gruppe habe davon erfahren und vertraue ihm deshalb nicht mehr. Weitere Ergänzungen habe er nicht, in den von ihm vorgelegten Berichten stünde es so, wie es sei. Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen handelt es sich um Artikel aus algerischen Zeitungen, die auf den Internetseiten XXXX und XXXX, am 25.8.2012 abgerufen worden waren. Einer der Artikel handelt von der XXXX, wonach dessen Gründer "XXXX" die Bildung einer Übergangsregierung angekündigt habe. Ein Artikel berichtet über eine neu gegründete unbekannte Organisation mit Namen "XXXX" und die daraufhin durchgeführten Ermittlungen der Polizei. Hinter dieser Organisation stecke "XXXX", und zwar nach der "XXXX". Weiters wurde ein Bericht vorgelegt, der von einem friedlichen Protestmarsch gegen den Wassermangel in der Gemeinde Afir, östlich von Boumerdes, berichtet. Im Bericht über den Selbstmord eines 34-jährigen Bewohners von Bhalil, der sich an einem Baum erhängt habe, wird ausgeführt, dass die Gründe unklar seien und die Polizei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Ein Kommentar handelt von korrupten Lokalpolitikern und ein weiterer Artikel davon, dass die algerischen Sicherheitskräfte in den "Stammes Regionen" eine neue Organisation mit dem Namen "Revolutionäre JSK", die sich gegen Arabisierung und Islamisierung der Region formiert hätten, überprüft habe; dabei habe es Razzien in Internetcafés gegeben.2.4. Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.8.2012 - nach erfolgter Rechtsberatung - legte der Beschwerdeführer zunächst Kopien von Zeitungsartikel über Algerien vor, die er aus dem Internet habe. Darin gehe es um die allgemeine Lage in Algerien und um die Gruppe "[s]einer Verfolger". Er gab weiters an, dass er keine Verwandten in Österreich habe und auch nicht in einer Familien- oder Lebensgemeinschaft lebe. Erneut darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung seines Antrages beabsichtigt sei, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass sein Leben in Algerien in Gefahr sei. Sollte er zurückkehren, werde er von den Behörden und von der Gruppe für die er gearbeitet habe getötet. In letzter Zeit sei über die Schwierigkeiten dieser Gruppe berichtet worden. Die Lage in Algerien würde derzeit "koch[en]". Leute würden auf die Straße gehen und gegen die Regierung und den Präsidenten demonstrieren; dabei sei ein "Junge" erschossen worden. Angeblich habe sich dieser erhängt, aber der Beschwerdeführer glaube, dass er von der Regierung getötet worden sei. Auf die Frage, weshalb ihn seine Gruppe, die römisch 40 , töten wolle, gab er an, dass er lange für diese Gruppe gearbeitet habe und ihm angeboten worden sei, als Spitzel gegen sie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe das zwar abgelehnt, doch die Gruppe habe davon erfahren und vertraue ihm deshalb nicht mehr. Weitere Ergänzungen habe er nicht, in den von ihm vorgelegten Berichten stünde es so, wie es sei. Bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen handelt es sich um Artikel aus algerischen Zeitungen, die auf den Internetseiten römisch 40 und römisch 40 , am 25.8.2012 abgerufen worden waren. Einer der Artikel handelt von der römisch 40 , wonach dessen Gründer "XXXX" die Bildung einer Übergangsregierung angekündigt habe. Ein Artikel berichtet über eine neu gegründete unbekannte Organisation mit Namen "XXXX" und die daraufhin durchgeführten Ermittlungen der Polizei. Hinter dieser Organisation stecke "XXXX", und zwar nach der "XXXX". Weiters wurde ein Bericht vorgelegt, der von einem friedlichen Protestmarsch gegen den Wassermangel in der Gemeinde Afir, östlich von Boumerdes, berichtet. Im Bericht über den Selbstmord eines 34-jährigen Bewohners von Bhalil, der sich an einem Baum erhängt habe, wird ausgeführt, dass die Gründe unklar seien und die Polizei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe. Ein Kommentar handelt von korrupten Lokalpolitikern und ein weiterer Artikel davon, dass die algerischen Sicherheitskräfte in den "Stammes Regionen" eine neue Organisation mit dem Namen "Revolutionäre JSK", die sich gegen Arabisierung und Islamisierung der Region formiert hätten, überprüft habe; dabei habe es Razzien in Internetcafés gegeben.

2.5. Mit Bescheid vom 27.9.2012, Zl. 12 10.816 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Algerien aus.2.5. Mit Bescheid vom 27.9.2012, Zl. 12 10.816 EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Algerien aus.

2.6. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.9.2012 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

3.1. Am 25.1.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Dublin-II-Verordnung von Frankreich nach Österreich rückübernommen. Er brachte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

3.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Stadtpolizeikommando Schwechat, am 26.1.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe einen "Zettel" bekommen und sich in Traiskirchen melden müssen. Dort habe er mit jemandem sprechen wollen. Eine Dolmetscherin für Arabisch habe ihm gesagt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden worden sei und er seine Dokumente vorlegen solle. Er habe ihr gesagt, dass er im Rahmen seines zweiten Antrages Dokumente, die er aus dem Internet ausgedruckt habe, bereits vorgelegt habe. Die Dolmetscherin habe ihm erklärt, dass diese Dokumente durch einen Dolmetscher verloren gegangen wären und er sie neuerlich vorlegen solle. Nachdem sie ihm das mitgeteilt habe, sei er auf sein Zimmer gegangen, habe seinen Koffer gepackt und sei nach Frankreich gefahren. Er habe sich in Nizza und Marseille aufgehalten und sei von den französischen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Nach den Gründen für den neuerlichen Asylantrag gefragt, gab er an, dass er weiterhin Mitglied der XXXX sei und mit dieser Gruppe zusammenarbeite. Diese Organisation setze sich für die Rechte der Berber in Algerien ein. Sie habe auch Mitglieder in Frankreich, wo der Beschwerdeführer aktiv gewesen sei. Nach seinen neuen Gründen gefragt, meinte er, er habe gehört, dass junge Leute von den algerischen Behörden verhaftet worden und seither verschollen seien. Er werde auch von der algerischen Polizei gesucht, weil er Leiter der XXXX in seiner Gegend sei. Vor etwa fünf oder sechs Monaten habe er telefonisch erfahren, dass er weiterhin von der algerischen Polizei gesucht werde. Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst verhaftet und getötet zu werden. Er werde "[n]atürlich" von den Behörden zur Rechenschaft gezogen und sei "sicher nicht der Erste der das erleb[e]". Es sei sicher, dass er mit Sanktionen rechnen müsse. Er werde wegen der Organisation für die er arbeite verhaftet und getötet. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung seiner Situation bzw. Fluchtgründe bekannt sei, gab er an, dass er kein genaues Datum angeben könne, aber es vor fünf bis sechs Monaten gewesen sei. Den Antrag habe er (jetzt) wegen seiner Überstellung von Frankreich nach Österreich gestellt; er könne nicht in sein Herkunftsland zurückkehren, weil er dort noch von der Polizei gesucht werde.3.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Stadtpolizeikommando Schwechat, am 26.1.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe einen "Zettel" bekommen und sich in Traiskirchen melden müssen. Dort habe er mit jemandem sprechen wollen. Eine Dolmetscherin für Arabisch habe ihm gesagt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden worden sei und er seine Dokumente vorlegen solle. Er habe ihr gesagt, dass er im Rahmen seines zweiten Antrages Dokumente, die er aus dem Internet ausgedruckt habe, bereits vorgelegt habe. Die Dolmetscherin habe ihm erklärt, dass diese Dokumente durch einen Dolmetscher verloren gegangen wären und er sie neuerlich vorlegen solle. Nachdem sie ihm das mitgeteilt habe, sei er auf sein Zimmer gegangen, habe seinen Koffer gepackt und sei nach Frankreich gefahren. Er habe sich in Nizza und Marseille aufgehalten und sei von den französischen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Nach den Gründen für den neuerlichen Asylantrag gefragt, gab er an, dass er weiterhin Mitglied der römisch 40 sei und mit dieser Gruppe zusammenarbeite. Diese Organisation setze sich für die Rechte der Berber in Algerien ein. Sie habe auch Mitglieder in Frankreich, wo der Beschwerdeführer aktiv gewesen sei. Nach seinen neuen Gründen gefragt, meinte er, er habe gehört, dass junge Leute von den algerischen Behörden verhaftet worden und seither verschollen seien. Er werde auch von der algerischen Polizei gesucht, weil er Leiter der römisch 40 in seiner Gegend sei. Vor etwa fünf oder sechs Monaten habe er telefonisch erfahren, dass er weiterhin von der algerischen Polizei gesucht werde. Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst verhaftet und getötet zu werden. Er werde "[n]atürlich" von den Behörden zur Rechenschaft gezogen und sei "sicher nicht der Erste der das erleb[e]". Es sei sicher, dass er mit Sanktionen rechnen müsse. Er werde wegen der Organisation für die er arbeite verhaftet und getötet. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderung seiner Situation bzw. Fluchtgründe bekannt sei, gab er an, dass er kein genaues Datum angeben könne, aber es vor fünf bis sechs Monaten gewesen sei. Den Antrag habe er (jetzt) wegen seiner Überstellung von Frankreich nach Österreich gestellt; er könne nicht in sein Herkunftsland zurückkehren, weil er dort noch von der Polizei gesucht werde.

3.3. Einer Bestätigung über die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers, durchgeführt von XXXX vom 28.1.2013, zu Folge, sei dessen Allgemeinzustand gut, er habe keine Verletzungen oder subjektive Beschwerden.3.3. Einer Bestätigung über die ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers, durchgeführt von römisch 40 vom 28.1.2013, zu Folge, sei dessen Allgemeinzustand gut, er habe keine Verletzungen oder subjektive Beschwerden.

3.4. Am 5.2.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Den Namen XXXX habe er benutzt, als er mit einem falschen Dokument zum ersten Mal in Europa eingereist sei. Er sei deswegen auch in Österreich verurteilt worden. Gefragt nach seinen Gründen für den gegenständlichen Antrag, gab er an, dass seine "alten Probleme zuhause" immer noch bestünden. Er sei in Frankreich gewesen, habe dort aber keinen Antrag gestellt. An den Gründen, die zum Verlassen seines Herkunftslandes geführt hätten, habe sich nichts geändert; weitere Angaben habe er dazu nicht zu machen. Vor ca. sechs Monaten - ein genaues Datum kenne er nicht - habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Dass dies in die Zeit des zweiten Verfahrens gefallen sei und er dies damals bereits erwähnt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass seine im zweiten Verfahren vorgelegten Dokumente nicht, wie von ihm in der Erstbefragung angegeben, in Verstoß geraten, sondern übersetzt und dem Akt beigelegt worden seien. Nachdem ihm gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt worden war, dass die Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache beabsichtigt werde, fragte der Beschwerdeführer, wie er legal hier bleiben könne. Ihm wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu bis zur nächsten Einvernahme bzw. in dieser eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Identitätsdokumente und Beweise für sein Fluchtvorbringen vorzulegen. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, psychisch und physisch in der Lage gewesen zu sein, die Fragen zu verstehen und entsprechend zu beantworten.3.4. Am 5.2.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Den Namen römisch 40 habe er benutzt, als er mit einem falschen Dokument zum ersten Mal in Europa eingereist sei. Er sei deswegen auch in Österreich verurteilt worden. Gefragt nach seinen Gründen für den gegenständlichen Antrag, gab er an, dass seine "alten Probleme zuhause" immer noch bestünden. Er sei in Frankreich gewesen, habe dort aber keinen Antrag gestellt. An den Gründen, die zum Verlassen seines Herkunftslandes geführt hätten, habe sich nichts geändert; weitere Angaben habe er dazu nicht zu machen. Vor ca. sechs Monaten - ein genaues Datum kenne er nicht - habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Dass dies in die Zeit des zweiten Verfahrens gefallen sei und er dies damals bereits erwähnt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass seine im zweiten Verfahren vorgelegten Dokumente nicht, wie von ihm in der Erstbefragung angegeben, in Verstoß geraten, sondern übersetzt und dem Akt beigelegt worden seien. Nachdem ihm gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt worden war, dass die Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache beabsichtigt werde, fragte der Beschwerdeführer, wie er legal hier bleiben könne. Ihm wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu bis zur nächsten Einvernahme bzw. in dieser eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Identitätsdokumente und Beweise für sein Fluchtvorbringen vorzulegen. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, psychisch und physisch in der Lage gewesen zu sein, die Fragen zu verstehen und entsprechend zu beantworten.

3.5. Am 13.2.2013 - nach erfolgter Rechtsberatung - erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer an, nichts Neues vorlegen zu können. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Aufgefordert, zur geplanten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, Stellung zu nehmen, ersuchte der Beschwerdeführer seine Angelegenheit erneut zu überprüfen, damit er legal hier bleiben könne. Er habe bereits alles gesagt und wolle nichts ergänzen oder hinzufügen. Zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen meinte er, dass "eigentlich [...] fast alles nicht [stimme], es [sei] nur Papier. Es [gebe] keine Demokratie [in Algerien]".

3.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn zugleich gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass das Verfahren zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, weshalb darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels diesbezüglich vorgelegter Unterlagen nicht fest und er verfüge über keine relevanten familiären oder privaten Bindungen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Algerien. Die Angaben des Beschwerdeführers über dessen "neue Gründe" seien unbelegt und unbewiesen und darüber hinaus nicht glaubhaft. Sie würden auf die im Vorverfahren vorgebrachten Gründe, die bereits als unglaubwürdig erachtet worden seien, aufbauen oder seien von diesen etwas abgeändert. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, weshalb er nach vierjähriger Abwesenheit von seinem Herkunftsland von den Behörden gesucht werde. Er habe nicht glaubhaft schildern können, dass er ein Mitglied bzw. Anführer der XXXX seines Dorfes gewesen sei. Für sein Vorbringen habe er keine Beweise vorlegen können. Die Zeitungsartikel würden sich lediglich auf die allgemeine Lage in Algerien beziehen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Angaben nicht bereits im Vorverfahren angeben hätte können, da ihm diese schon damals bekannt gewesen wären. Da nun - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe bereits zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes bestanden hätten, liege kein geänderter Sachverhalt vor, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Weiters seien auch keine allgemein bekannten Sachverhaltsänderungen ersichtlich, die seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden wären, die von Amts wegen zu berücksichtigen seien und die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.3.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass das Verfahren zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, weshalb darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels diesbezüglich vorgelegter Unterlagen nicht fest und er verfüge über keine relevanten familiären oder privaten Bindungen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Situation in Algerien. Die Angaben des Beschwerdeführers über dessen "neue Gründe" seien unbelegt und unbewiesen und darüber hinaus nicht glaubhaft. Sie würden auf die im Vorverfahren vorgebrachten Gründe, die bereits als unglaubwürdig erachtet worden seien, aufbauen oder seien von diesen etwas abgeändert. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, weshalb er nach vierjähriger Abwesenheit von seinem Herkunftsland von den Behörden gesucht werde. Er habe nicht glaubhaft schildern können, dass er ein Mitglied bzw. Anführer der römisch 40 seines Dorfes gewesen sei. Für sein Vorbringen habe er keine Beweise vorlegen können. Die Zeitungsartikel würden sich lediglich auf die allgemeine Lage in Algerien beziehen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer seine Angaben nicht bereits im Vorverfahren angeben hätte können, da ihm diese schon damals bekannt gewesen wären. Da nun - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe bereits zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes bestanden hätten, liege kein geänderter Sachverhalt vor, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Weiters seien auch keine allgemein bekannten Sachverhaltsänderungen ersichtlich, die seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden wären, die von Amts wegen zu berücksichtigen seien und die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

3.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Das Bundesasylamt gehe zu Unrecht davon aus, dass es seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.3.2012 zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen sei. Das neue Vorbringen weiche vom früheren ab, wobei es sich um eine nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes handle. Auch die Situation in Algerien habe sich verändert, sodass sich die Entscheidungsgrundlage geändert habe. Der Beschwerdeführer sei Berber und in der Region Kabylei politisch aktiv gewesen. Aus diesem Grund sei er vom algerischen Geheimdienst mehrfach festgenommen, willkürlich mehrere Tage inhaftiert und auch gefoltert worden. Die Lage in Algerien sei aktuell angespannt, wobei in diesem Zusammenhang auf die Geiselnahme bei In Amenas, wobei 37 Geiseln und 30 Attentäter getötet worden seien, hingewiesen werde. Das US State Department habe eine Reisewarnung veröffentlicht, wobei dies mit einer hohen Gefahr von terroristischen Anschlägen bzw. möglichen Entführungen "westliche[r] Personen" begründet werde. Einem Artikel des Standard zu Folge (derstandard.at/1360161096209/Kaempfe-bei-Kaserne-im-Nordosten-Algeriens) hätten am 6.2.2013 bewaffnete Personen eine Kaserne in Khenshela angegriffen, woraufhin die algerische Armee ihre Luftwaffe eingesetzt habe. In dieser Provinz würden Berber einen großen Bevölkerungsanteil darstellen. Der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund seiner früheren politischen Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr wegen der angespannten innenpolitischen Sicherheitslage wieder ins Visier des algerischen Geheimdienstes zu geraten. Er sei in großer Gefahr, bei seiner Rückkehr inhaftiert und misshandelt zu werden. Weiters werde ein Auszug aus dem aktuellen Jahresbericht von amnesty international zitiert, in dem von Anschlägen bewaffneter Gruppierungen, vor allem der Al-Qaida im islamischen Maghreb, auf zumeist militärische Einrichtungen berichtet werde. Der Präsident habe den Ausnahmezustand aufgehoben und dem Militär Befugnisse zur Bekämpfung des Terrorismus eingeräumt. Auch die Strafprozessordnung sei per Präsidialdekret abgeändert worden. Dadurch sei es Richtern möglich, Tatverdächtige im Zusammenhang mit Terrorismus an unbekannten Orten für viele Monate festzuhalten. Diese Umstände hätten in der zuletzt am 30.3.2012 getroffenen inhaltlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden können, weshalb keine idente Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Weiters werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.3.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Das Bundesasylamt gehe zu Unrecht davon aus, dass es seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 30.3.2012 zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen sei. Das neue Vorbringen weiche vom früheren ab, wobei es sich um eine nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes handle. Auch die Situation in Algerien habe sich verändert, sodass sich die Entscheidungsgrundlage geändert habe. Der Beschwerdeführer sei Berber und in der Region Kabylei politisch aktiv gewesen. Aus diesem Grund sei er vom algerischen Geheimdienst mehrfach festgenommen, willkürlich mehrere Tage inhaftiert und auch gefoltert worden. Die Lage in Algerien sei aktuell angespannt, wobei in diesem Zusammenhang auf die Geiselnahme bei In Amenas, wobei 37 Geiseln und 30 Attentäter getötet worden seien, hingewiesen werde. Das US State Department habe eine Reisewarnung veröffentlicht, wobei dies mit einer hohen Gefahr von terroristischen Anschlägen bzw. möglichen Entführungen "westliche[r] Personen" begründet werde. Einem Artikel des Standard zu Folge (derstandard.at/1360161096209/Kaempfe-bei-Kaserne-im-Nordosten-Algeriens) hätten am 6.2.2013 bewaffnete Personen eine Kaserne in Khenshela angegriffen, woraufhin die algerische Armee ihre Luftwaffe eingesetzt habe. In dieser Provinz würden Berber einen großen Bevölkerungsanteil darstellen. Der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund seiner früheren politischen Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr wegen der angespannten innenpolitischen Sicherheitslage wieder ins Visier des algerischen Geheimdienstes zu geraten. Er sei in großer Gefahr, bei seiner Rückkehr inhaftiert und misshandelt zu werden. Weiters werde ein Auszug aus dem aktuellen Jahresbericht von amnesty international zitiert, in dem von Anschlägen bewaffneter Gruppierungen, vor allem der Al-Qaida im islamischen Maghreb, auf zumeist militärische Einrichtungen berichtet werde. Der Präsident habe den Ausnahmezustand aufgehoben und dem Militär Befugnisse zur Bekämpfung des Terrorismus eingeräumt. Auch die Strafprozessordnung sei per Präsidialdekret abgeändert worden. Dadurch sei es Richtern möglich, Tatverdächtige im Zusammenhang mit Terrorismus an unbekannten Orten für viele Monate festzuhalten. Diese Umstände hätten in der zuletzt am 30.3.2012 getroffenen inhaltlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden können, weshalb keine idente Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Weiters werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.

2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.3.2012, Zl. B4 424.705-1/2012/3E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 3.4.2012, rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt I.1.12.f). Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.3.2012, Zl. B4 424.705-1/2012/3E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 3.4.2012, rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt römisch eins.1.12.f). Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

2.2.2. Aus nachstehenden Gründen hat das Bundesasylamt zu Recht angenommen, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt:2.2.2. Aus nachstehenden Gründen hat das Bundesasylamt zu Recht angenommen, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt:

Vorab ist festzuhalten, dass als Vergleichsentscheidung diejenige Entscheidung heranzuziehen ist, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. dazu etwa VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184, 16.7.2003, 2000/01/0440).Vorab ist festzuhalten, dass als Vergleichsentscheidung diejenige Entscheidung heranzuziehen ist, mit der zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche dazu etwa VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184, 16.7.2003, 2000/01/0440).

Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers baut auf Angaben auf, die vom Asylgerichtshof bereits für tatsachenwidrig erachtet worden sind. Auch haben sich keine Umstände ergeben, die Grund zur Annahme geben würden, dass diese Einschätzung unzutreffend wäre. Vielmehr wird diese nach Ansicht des Asylgerichtshofes etwa durch den Umstand, dass der Beschwerdeführers im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hatte, er würde in Algerien auch von der XXXX umgebracht (während er eine solche Gefährdung im gegenständlichen Verfahren nicht mehr behauptete), bestätigt.Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers baut auf Angaben auf, die vom Asylgerichtshof bereits für tatsachenwidrig erachtet worden sind. Auch haben sich keine Umstände ergeben, die Grund zur Annahme geben würden, dass diese Einschätzung unzutreffend wäre. Vielmehr wird diese nach Ansicht des Asylgerichtshofes etwa durch den Umstand, dass der Beschwerdeführers im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hatte, er würde in Algerien auch von der römisch 40 umgebracht (während er eine solche Gefährdung im gegenständlichen Verfahren nicht mehr behauptete), bestätigt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann weiters nicht angenommen werde, dass sich die allgemeine Situation in Algerien seit Abschluss des ersten Verfahrens am 30.3.2012 in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätte. Mit dem Hinweis auf Vorfälle wie die Geiselnahme in In Amenas, den Angriff auf eine Kaserne im Nordosten des Landes sowie Anschläge der AQIM auf militärische Einrichtungen wurde nicht hinreichend dargelegt, inwiefern dies Auswirkungen auf die Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers habe. Die in der Beschwerde zitierten Ausführungen aus dem "aktuellen" Jahresbericht von Amnesty International beziehen sich auf Vorkommnisse im Februar 2011 und somit einen Zeitraum vor Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.3.2012. Letztlich haben die behaupteten Änderungen der allgemeinen Situation insofern von vorherein außer Betracht zu bleiben, als im Rechtmittel gegen Zurückweisungsbescheide neue Umstände nicht vorgebracht werden dürfen (vgl. VwSlg 5642 A/1961; VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann weiters nicht angenommen werde, dass sich die allgemeine Situation in Algerien seit Abschluss des ersten Verfahrens am 30.3.2012 in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätte. Mit dem Hinweis auf Vorfälle wie die Geiselnahme in In Amenas, den Angriff auf eine Kaserne im Nordosten des Landes sowie Anschläge der AQIM auf militärische Einrichtungen wurde nicht hinreichend dargelegt, inwiefern dies Auswirkungen auf die Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers habe. Die in der Beschwerde zitierten Ausführungen aus dem "aktuellen" Jahresbericht von Amnesty International beziehen sich auf Vorkommnisse im Februar 2011 und somit einen Zeitraum vor Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.3.2012. Letztlich haben die behaupteten Änderungen der allgemeinen Situation insofern von vorherein außer Betracht zu bleiben, als im Rechtmittel gegen Zurückweisungsbescheide neue Umstände nicht vorgebracht werden dürfen vergleiche VwSlg 5642 A/1961; VwGH 4.6.1991, 90/11/0229).

Überdies wird weder vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Algerien nunmehr Gefahr liefe, in seiner Lebensgrundlage gefährdet zu sein, noch kann dies sonst angenommen werden: Denn der junge und gesunde Beschwerdeführer (im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben, siehe dazu auch oben Punkt I.3.3.) verfügt in Algerien über (zahlreiche) Familienangehörige und eine Unterkunft und wäre in der Lage, wie bereits vor seiner Ausreise, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.Überdies wird weder vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Algerien nunmehr Gefahr liefe, in seiner Lebensgrundlage gefährdet zu sein, noch kann dies sonst angenommen werden: Denn der junge und gesunde Beschwerdeführer (im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben, siehe dazu auch oben Punkt römisch eins.3.3.) verfügt in Algerien über (zahlreiche) Familienangehörige und eine Unterkunft und wäre in der Lage, wie bereits vor seiner Ausreise, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Schließlich kann (auch weiterhin) nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson (auch nun) nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG geändert hätte.2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG geändert hätte.

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er in Österreich nach seinem Vorbringen über keine Familienangehörigen verfügt.3.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er in Österreich nach seinem Vorbringen über keine Familienangehörigen verfügt.

3.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Juni 2011 in Österreich aufhält (und zwar - wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt - nicht durchgehend), jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.3.2.2. Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich erst seit Juni 2011 in Österreich aufhält (und zwar - wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt - nicht durchgehend), jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerde-führers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der 2011 illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies wurde der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerde-führers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der 2011 illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies wurde der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

3.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.3.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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