TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/8 D4 433098-1/2013

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Veröffentlicht am 08.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D4 433098-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, FZ. 12 13.251-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STARK als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, FZ. 12 13.251-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste am 23.09.2012 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (D4 433099-1/2013) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ohne Vorlage eines Dokumentes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 25.09.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen - Erstaufnahmestelle brachte sie vor, ihre Muttersprache sei Tschetschenisch, ihr Geburtsname sei Adamova gewesen, ihr Ehemann lebe noch in Tschetschenien, ihre Wohnsitzadresse könne sie nicht angeben. Auf die Frage, wann sie den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst habe, antwortete sie, das wisse sie nicht, ihr Sohn habe sie hergebracht, da sie eine medizinische Behandlung benötige. Von welchem Ort aus die Reisebewegungen begonnen hätten, wisse sie nicht, wann und womit sie ausgereist sei, wisse sie nicht, ob sie legal oder illegal ausgereist sei, wisse sie nicht, ob sie mit einem Reisedokument ausgereist sei, wisse sie nicht. Wo sich ihr Reisepass befinde, wisse sie nicht, wie lange die Reise gedauert habe, wisse sie nicht, die genaue Reiseroute wisse sie nicht, das könne ihr Sohn angeben. In welchem Staat sie in die EU eingereist sei, wisse sie nicht, wann die Einreise erfolgt sei, wisse sie nicht. Auf die Frage, wie die Einreise in die EU erfolgt sei, gab sie an, dass dies mit einem Auto geschehen sei - sie wisse weder wo die Einreise erfolgt sei noch wie lange die Reise gedauert habe. Ihr Sohn habe die Reise organisiert, ihr Sohn wisse, wie hoch die Kosten für die Reise gewesen seien. Das Fahrzeug könne sie nicht beschreiben, auch nicht den Schlepper. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, sie sei krank und benötige ärztliche Hilfe, die sie sich hier in Österreich erhoffe. In ihrem Land gebe es diese nicht. Sie liebe Österreich und habe dort unbedingt hinfahren wollen. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Im Falle der Rückkehr in ihre Heimat habe sie nichts zu befürchten, aber ihre Krankheit werde dort nicht behandelt. Abschließend wurde die Niederschrift rückübersetzt.

Am 17.12.2012 erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zur Einvernahme und gaben dabei an, dass ihre Muttersprache Tschetschenisch und ihre Russischkenntnisse nur gering seien. Weiters brachte der Sohn der Beschwerdeführerin vor, dass seine Mutter an "Amnesie" leide, dies sei jedoch durch keinen Arzt bestätigt worden, und wurden ein Arztbrief eines Krankenhauses vom 09.10.2012 sowie Überweisungen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde über die beabsichtigte Einholung eines psychologischen Gutachtens informiert. Dem vorgelegten Arztbrief vom 09.10.2012 ist als Diagnose "V.a. chronischen Spannungskopfschmerz" zu entnehmen. Als Medikation wurde "Saroten, Sirdalud, Paracetamol, Amlodipin" empfohlen. Vermerkt war darin, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich Russisch spreche, sich aber auch mit einem Russischdolmetscher die Verständigung äußerst schwierig gewesen sei.

Dem seitens des Bundesasylamtes eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 04.01.2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Anamnese ua. angegeben habe, Russisch und Tschetschenisch zu sprechen, sich das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachweisen lassen hätte und für die angegebenen "Gedächtnisprobleme" keine organische Ursache gefunden werden hätten können. Eine psychische Erkrankung konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation bestehe nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien vor, während und nach der Überstellung in die Russische Föderation keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig.

Anlässlich der Einvernahme vom 28.01.2013 gab die Beschwerdeführerin auf Tschetschenisch an, sonst noch Russisch zu sprechen. Sie sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie nehme Medikamente wegen der Kopfschmerzen ein. Zum Vorhalt des eingeholten medizinischen Gutachtens vom 04.01.2013 gab sie an, es sei gut, wenn gesagt werde, dass sie psychisch gesund sei. Bisher habe sie die Wahrheit gesagt, ob ihr das Protokoll rückübersetzt worden sei, wisse sie nicht mehr. Beweismittel oder Dokumente habe sie nicht vorzulegen. Auf die Frage nach ihren konkreten Erkrankungen gab sie an, an starken Kopfschmerzen zu leiden, ansonsten sei sie gesund. Im Winter sei sie gestolpert, seither habe sie Kopfschmerzen, das sei lange her, sie glaube, das sei vor zwei Jahren gewesen. Sie nehme deswegen in Österreich nur die Medikamente. Sie sei in ihrer Heimat deswegen am Anfang im Krankenhaus gewesen und sei dort behandelt worden. Danach sei sie nach Hause gekommen, es sei ihr dann auch besser gegangen. Aktuelle ärztliche Unterlagen habe sie nicht. Sie halte sich seit etwa einem Monat in Österreich auf, könne die lateinische Schrift nicht lesen und spreche oder verstehe nicht Deutsch. Über Aufforderung gab sie an, am XXXX geboren zu sein, sie könne sich nur nicht erinnern, wo sie geboren sei. Aufgewachsen sei sie in XXXX, wann sie zur Schule gegangen sei, wisse sie nicht oder wie alt sie damals gewesen sei. Sie wisse auch nicht mehr, wo sie zur Schule gegangen sei. Sie sei in XXXX zur Schule gegangen. Sie habe nur die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung habe sie nicht. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch die Unterstützung ihres Vaters bestritten, er versorge sie immer noch. Vor ca. vier Jahren habe sie in einem Geschäft zwei Jahre lang als Verkäuferin gearbeitet. Auf die Frage, wovon sie danach gelebt habe, antwortete sie, woher sie das Geld gehabt haben solle? Wenn man nicht arbeite, bekomme man kein Geld. Auf die wiederholte Frage, gab sie an, dass sie und ihre Tochter in XXXX gearbeitet hätten. Auf die Frage wann, gab sie an, sie hätte es nicht gezählt, sie wisse es nicht. Auf die Frage, welche Verwandten in der Heimat leben würden, nannte sie fünf bis sechs Cousins und Cousinen zu Hause. Sonst noch einen Bruder, den Namen habe sie vergessen, sie habe nur noch diesen Bruder, er heiße XXXX und lebe in XXXX. Was er arbeite, wisse sie nicht, ihre zwei Schwestern seien verstorben. Sie habe noch zwei Töchter, beide würden in als Köchinnen arbeiten und in XXXX leben. Ihr Vater heiße XXXX, die Mutter lebe nicht mehr, ihr Vater lebe in XXXX und sei Busfahrer. Sie sei verheiratet, ihr Mann heiße XXXX, wohne in XXXX und sei Busfahrer. Auf die Frage, ob ihr Vater und ihr Mann zusammen arbeiten würden, gab sie an, ihr Vater lebe ja nicht mehr. Wann er verstorben sei, wisse sie nicht, vor vielen Jahren sei er verstorben. Vor ihrer Ausreise habe sich ihr Mann um sie gekümmert. Auf die Frage, wann sie sich entschlossen habe, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, antwortete sie, im ersten und zweiten Krieg seien ihre Söhne umgebracht worden, seither habe sie dort nicht mehr leben können. Tatsächlich sei sie vor kurzem- vor einem Monat - ausgereist. Auf die Frage, ob sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist sei, gab sie an, sie seien mit dem Auto hierher gebracht worden. Personen, welche nach Österreich gereist seien, hätten sie hergebracht. Befragt, wie sie ausgereist sei, gab sie an, sie seien von XXXX in der Nacht mit dem Auto gefahren. Auf die Frage, was sich an den Grenzen ereignet hätte, gab sie an, "nichts". Sie seien auf dem Weg nach Österreich schon kontrolliert worden, sie wisse nicht, in welchem Land das gewesen sei. Ihr Sohn habe die Dokumente vorgezeigt, er habe ihre Pässe - seinen und ihren vorgezeigt. Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, dass sie nicht wisse, ob er die Reisepässe oder Inlandspässe vorgezeigt habe, jeder von ihnen habe sowohl einen Reisepass als auch einen Inlandspass gehabt. Auf die Frage, wo sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation verbracht habe, gab sie an, es nicht zu wissen. Auf die Frage, wo ihr Reisepass sei, antwortete sie, dass er nicht hier sei. Auf die wiederholte Frage, antwortete sie, dass er bei ihrem Sohn sei - sie müsse ihn fragen. Auf die Frage, wann der Reisepass ausgestellt worden sei, antwortete sie, sich nicht erinnern zu können. Vor ihrer Ausreise - sie könne sich nicht erinnern, wie lange vor ihrer Ausreise. Auf die Frage, wo sich der Inlandspass befinde, antwortete sie, der Reisepass und der Inlandspass seien immer zusammen gewesen, sie habe immer beide zusammen gehabt. Diese seien in Österreich an ihrem Wohnort. Anschließend wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage der Pässe im Original binnen einer Woche aufgefordert. Zur Aufforderung, chronologisch und lückenlos ihre Aufenthaltsorte während der letzten drei Jahre anzugeben, nannte sie XXXX, die Adresse wisse sie nicht. Dies sei ihr eigenes Haus gewesen, es habe ihr gehört. Dort habe sie mit ihrem Sohn gelebt, sonst habe niemand dort gewohnt. Auf die Frage, wer jetzt dort wohne bzw. was mit dem Haus passiert sei, gab sie an, dass es immer noch existiere - es gehöre ihnen immer noch. Den angegebenen Familiennamen habe sie auch schon im Herkunftsstaat geführt, einen anderen Namen habe sie nicht geführt. Sie sei nicht vorbestraft und sei nie inhaftiert worden, sie habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden nicht. Politisch sei sie nicht tätig gewesen, sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, habe keine Problem auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt, auch nicht wegen ihres Religionsbekenntnisses oder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen. Sie habe im Heimatland nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zur Aufforderung, die Gründe zu schildern, weswegen sie ihre Heimat verlassen habe, gab sie an, weil es hier schön, ruhig und sauber sei. Auf Nachfrage, ob dies der einzige Grund sei, gab sie an, auch wegen ihres Sohnes hätte sie die Heimat verlassen. Zwei ihrer Söhne seien ermordet worden. Sie habe nur noch einen Sohn - damit ihm nichts Schlimmes zustoße, habe sie ihr Heimatland verlassen. Sie habe nicht gewollt, dass ihr Sohn alleine ausreise. Auf die Frage, warum ihrem Sohn etwas passieren sollte, antwortet sie - da ihre anderen Söhne ermordet worden seien, lebe die Angst immer noch in ihr. Im ersten und im zweiten Krieg seien ihre Söhne ermordet worden. Wie ihre Söhne gestorben seien, wisse sie nicht. Sie seien krank geworden und dann gestorben. Auf den Vorhalt, dass ihre Söhne, wenn sie krank geworden seien, nicht ermordet worden seien, antwortete sie, nicht gesagt zu haben, dass sie ermordet worden seien - sie habe gesagt, sie seien gestorben. Auf die Frage, warum ihr minderjähriger Sohn aus der Heimat ausgereist sei, gab sie an, sie habe ihn hierher gebracht, weil er nur als ihr einziger Sohn geblieben sei. Auf die Frage, ob ihr Sohn in der Heimat Probleme gehabt habe, verneinte sie dies. Die Frage, ob sie mit ihrem Sohn bis zur Ausreise zusammengewohnt habe, bejahte sie. Auf die Frage, was sie konkret im Fall der Rückkehr erwarten würde, gab sie an, zwei Söhne habe sie schon verloren, mehr habe sie nicht zu verlieren, sie habe dort ja auch ihre Verwandten. Befragt, warum ihr Mann nicht ausgereist sei, antwortete sie, dass dieser arbeite. Sie habe ihm auch nicht gesagt, dass er mitkommen solle - was solle er hier machen? In Österreich habe sie keine Verwandten. Der Kontakt zu ihren Verwandten in der Heimat sei normal, sie würden telefonieren - wie oft, wisse sie nicht. Sie telefoniere mit den Töchtern und mit ihrem Mann. Die Frage, ob ihr Mann mit ihr und ihrem Sohn zusammengewohnt habe, bejahte sie, er wohne noch immer in ihrem Haus in XXXX. Private Interessen in Österreich verneinte sie, ebenso eine Tätigkeit in Vereinen oder einen Kursbesuch. Ihr Sohn besuche einen Deutschkurs, sie jedoch nicht. Auf die Frage aus welchen finanziellen Mitteln sie ihren derzeitigen Lebensunterhalt bestreite, gab sie an, dass ihr Mann ihr Geld schicke. Sie sei derzeit nicht berufstätig. Abschließend wurde die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt. Nach allfälligen Einwendungen befragt, brachte sie vor, sie habe schon zwei Söhne verloren, sie habe Angst, dass ihrem dritten Sohne etwas passiere. Mehr habe sie dazu nicht zu sagen. Sie habe in XXXX mit ihrem Sohn, ihrem Ehemann und ihrer Tochter zusammen gewohnt. Jetzt versorge diese ihr Mann.Anlässlich der Einvernahme vom 28.01.2013 gab die Beschwerdeführerin auf Tschetschenisch an, sonst noch Russisch zu sprechen. Sie sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie nehme Medikamente wegen der Kopfschmerzen ein. Zum Vorhalt des eingeholten medizinischen Gutachtens vom 04.01.2013 gab sie an, es sei gut, wenn gesagt werde, dass sie psychisch gesund sei. Bisher habe sie die Wahrheit gesagt, ob ihr das Protokoll rückübersetzt worden sei, wisse sie nicht mehr. Beweismittel oder Dokumente habe sie nicht vorzulegen. Auf die Frage nach ihren konkreten Erkrankungen gab sie an, an starken Kopfschmerzen zu leiden, ansonsten sei sie gesund. Im Winter sei sie gestolpert, seither habe sie Kopfschmerzen, das sei lange her, sie glaube, das sei vor zwei Jahren gewesen. Sie nehme deswegen in Österreich nur die Medikamente. Sie sei in ihrer Heimat deswegen am Anfang im Krankenhaus gewesen und sei dort behandelt worden. Danach sei sie nach Hause gekommen, es sei ihr dann auch besser gegangen. Aktuelle ärztliche Unterlagen habe sie nicht. Sie halte sich seit etwa einem Monat in Österreich auf, könne die lateinische Schrift nicht lesen und spreche oder verstehe nicht Deutsch. Über Aufforderung gab sie an, am römisch 40 geboren zu sein, sie könne sich nur nicht erinnern, wo sie geboren sei. Aufgewachsen sei sie in römisch 40 , wann sie zur Schule gegangen sei, wisse sie nicht oder wie alt sie damals gewesen sei. Sie wisse auch nicht mehr, wo sie zur Schule gegangen sei. Sie sei in römisch 40 zur Schule gegangen. Sie habe nur die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung habe sie nicht. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch die Unterstützung ihres Vaters bestritten, er versorge sie immer noch. Vor ca. vier Jahren habe sie in einem Geschäft zwei Jahre lang als Verkäuferin gearbeitet. Auf die Frage, wovon sie danach gelebt habe, antwortete sie, woher sie das Geld gehabt haben solle? Wenn man nicht arbeite, bekomme man kein Geld. Auf die wiederholte Frage, gab sie an, dass sie und ihre Tochter in römisch 40 gearbeitet hätten. Auf die Frage wann, gab sie an, sie hätte es nicht gezählt, sie wisse es nicht. Auf die Frage, welche Verwandten in der Heimat leben würden, nannte sie fünf bis sechs Cousins und Cousinen zu Hause. Sonst noch einen Bruder, den Namen habe sie vergessen, sie habe nur noch diesen Bruder, er heiße römisch 40 und lebe in römisch 40 . Was er arbeite, wisse sie nicht, ihre zwei Schwestern seien verstorben. Sie habe noch zwei Töchter, beide würden in als Köchinnen arbeiten und in römisch 40 leben. Ihr Vater heiße römisch 40 , die Mutter lebe nicht mehr, ihr Vater lebe in römisch 40 und sei Busfahrer. Sie sei verheiratet, ihr Mann heiße römisch 40 , wohne in römisch 40 und sei Busfahrer. Auf die Frage, ob ihr Vater und ihr Mann zusammen arbeiten würden, gab sie an, ihr Vater lebe ja nicht mehr. Wann er verstorben sei, wisse sie nicht, vor vielen Jahren sei er verstorben. Vor ihrer Ausreise habe sich ihr Mann um sie gekümmert. Auf die Frage, wann sie sich entschlossen habe, ihren Herkunftsstaat zu verlassen, antwortete sie, im ersten und zweiten Krieg seien ihre Söhne umgebracht worden, seither habe sie dort nicht mehr leben können. Tatsächlich sei sie vor kurzem- vor einem Monat - ausgereist. Auf die Frage, ob sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist sei, gab sie an, sie seien mit dem Auto hierher gebracht worden. Personen, welche nach Österreich gereist seien, hätten sie hergebracht. Befragt, wie sie ausgereist sei, gab sie an, sie seien von römisch 40 in der Nacht mit dem Auto gefahren. Auf die Frage, was sich an den Grenzen ereignet hätte, gab sie an, "nichts". Sie seien auf dem Weg nach Österreich schon kontrolliert worden, sie wisse nicht, in welchem Land das gewesen sei. Ihr Sohn habe die Dokumente vorgezeigt, er habe ihre Pässe - seinen und ihren vorgezeigt. Auf entsprechende Nachfrage gab sie an, dass sie nicht wisse, ob er die Reisepässe oder Inlandspässe vorgezeigt habe, jeder von ihnen habe sowohl einen Reisepass als auch einen Inlandspass gehabt. Auf die Frage, wo sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation verbracht habe, gab sie an, es nicht zu wissen. Auf die Frage, wo ihr Reisepass sei, antwortete sie, dass er nicht hier sei. Auf die wiederholte Frage, antwortete sie, dass er bei ihrem Sohn sei - sie müsse ihn fragen. Auf die Frage, wann der Reisepass ausgestellt worden sei, antwortete sie, sich nicht erinnern zu können. Vor ihrer Ausreise - sie könne sich nicht erinnern, wie lange vor ihrer Ausreise. Auf die Frage, wo sich der Inlandspass befinde, antwortete sie, der Reisepass und der Inlandspass seien immer zusammen gewesen, sie habe immer beide zusammen gehabt. Diese seien in Österreich an ihrem Wohnort. Anschließend wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage der Pässe im Original binnen einer Woche aufgefordert. Zur Aufforderung, chronologisch und lückenlos ihre Aufenthaltsorte während der letzten drei Jahre anzugeben, nannte sie römisch 40 , die Adresse wisse sie nicht. Dies sei ihr eigenes Haus gewesen, es habe ihr gehört. Dort habe sie mit ihrem Sohn gelebt, sonst habe niemand dort gewohnt. Auf die Frage, wer jetzt dort wohne bzw. was mit dem Haus passiert sei, gab sie an, dass es immer noch existiere - es gehöre ihnen immer noch. Den angegebenen Familiennamen habe sie auch schon im Herkunftsstaat geführt, einen anderen Namen habe sie nicht geführt. Sie sei nicht vorbestraft und sei nie inhaftiert worden, sie habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen bestünden nicht. Politisch sei sie nicht tätig gewesen, sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, habe keine Problem auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt, auch nicht wegen ihres Religionsbekenntnisses oder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder mit Privatpersonen. Sie habe im Heimatland nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zur Aufforderung, die Gründe zu schildern, weswegen sie ihre Heimat verlassen habe, gab sie an, weil es hier schön, ruhig und sauber sei. Auf Nachfrage, ob dies der einzige Grund sei, gab sie an, auch wegen ihres Sohnes hätte sie die Heimat verlassen. Zwei ihrer Söhne seien ermordet worden. Sie habe nur noch einen Sohn - damit ihm nichts Schlimmes zustoße, habe sie ihr Heimatland verlassen. Sie habe nicht gewollt, dass ihr Sohn alleine ausreise. Auf die Frage, warum ihrem Sohn etwas passieren sollte, antwortet sie - da ihre anderen Söhne ermordet worden seien, lebe die Angst immer noch in ihr. Im ersten und im zweiten Krieg seien ihre Söhne ermordet worden. Wie ihre Söhne gestorben seien, wisse sie nicht. Sie seien krank geworden und dann gestorben. Auf den Vorhalt, dass ihre Söhne, wenn sie krank geworden seien, nicht ermordet worden seien, antwortete sie, nicht gesagt zu haben, dass sie ermordet worden seien - sie habe gesagt, sie seien gestorben. Auf die Frage, warum ihr minderjähriger Sohn aus der Heimat ausgereist sei, gab sie an, sie habe ihn hierher gebracht, weil er nur als ihr einziger Sohn geblieben sei. Auf die Frage, ob ihr Sohn in der Heimat Probleme gehabt habe, verneinte sie dies. Die Frage, ob sie mit ihrem Sohn bis zur Ausreise zusammengewohnt habe, bejahte sie. Auf die Frage, was sie konkret im Fall der Rückkehr erwarten würde, gab sie an, zwei Söhne habe sie schon verloren, mehr habe sie nicht zu verlieren, sie habe dort ja auch ihre Verwandten. Befragt, warum ihr Mann nicht ausgereist sei, antwortete sie, dass dieser arbeite. Sie habe ihm auch nicht gesagt, dass er mitkommen solle - was solle er hier machen? In Österreich habe sie keine Verwandten. Der Kontakt zu ihren Verwandten in der Heimat sei normal, sie würden telefonieren - wie oft, wisse sie nicht. Sie telefoniere mit den Töchtern und mit ihrem Mann. Die Frage, ob ihr Mann mit ihr und ihrem Sohn zusammengewohnt habe, bejahte sie, er wohne noch immer in ihrem Haus in römisch 40 . Private Interessen in Österreich verneinte sie, ebenso eine Tätigkeit in Vereinen oder einen Kursbesuch. Ihr Sohn besuche einen Deutschkurs, sie jedoch nicht. Auf die Frage aus welchen finanziellen Mitteln sie ihren derzeitigen Lebensunterhalt bestreite, gab sie an, dass ihr Mann ihr Geld schicke. Sie sei derzeit nicht berufstätig. Abschließend wurde die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt. Nach allfälligen Einwendungen befragt, brachte sie vor, sie habe schon zwei Söhne verloren, sie habe Angst, dass ihrem dritten Sohne etwas passiere. Mehr habe sie dazu nicht zu sagen. Sie habe in römisch 40 mit ihrem Sohn, ihrem Ehemann und ihrer Tochter zusammen gewohnt. Jetzt versorge diese ihr Mann.

Der Sohn der Beschwerdeführerin gab anschließend in Anwesenheit seiner Mutter, der Beschwerdeführerin Folgendes an: Er sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Vor zwei Tagen sei er wegen einer Erkältung im Krankenhaus gewesen und habe Antibiotika und andere Medikamente bekommen, deren Namen er nicht wisse. Er leide nur an der Erkältung. Er habe im Verfahren bisher die Wahrheit gesagt und es sei ihm das Protokoll rückübersetzt worden. Dokumente oder Beweismittel habe er nicht vorzulegen. Er halte sich seit dem 24.09.2012 in Österreich auf, er könne die lateinische Schrift nicht lesen und spreche nicht Deutsch. Er gab an, er sei am XXXX geboren und dort aufgewachsen, und habe bis zur Ausreise die Schule besucht und sei in einem Fußballverein gewesen. Sein letzter Schultag sei im Mai 2012 in der Schule XXXX gewesen, dann habe er die Schule wegen Problemen mit der Polizei nicht weiter besuchen können. Seinen Lebensunterhalt habe sein Vater bestritten. Er selbst habe nicht gearbeitet, er habe an einem Stand im Markt gearbeitet und Früchte verkauft. Verwandte hätten einen Obstgarten, von ihnen habe er das Obst gehabt. Vor etwa einem halben Jahr bis Ende Februar 2012 habe er diese Tätigkeit ausgeführt. Die Probleme hätten angefangen, als er Bärlauch gesammelt habe. In der Heimat würden sein Vater und seine vier Schwestern leben. Sein Vater habe seinen Lebensunterhalt durch Lenken eines Kleinbusses bestritten, seine Schwestern seien alle Hausfrauen, der Vater versorge sie. Nur XXXX sei verheiratet und werde von ihrem Mann versorgt. Er sei nicht verheiratet. Er habe noch viele Verwandte im Heimatstaat, väterlicherseits habe er sechs Tanten und zwei Onkel, mütterlicherseits habe er einen Onkel in Tschetschenien. Im August 2012 habe er sich entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen, im September 2012 sei er tatsächlich schlepperunterstützt für ¿ 4.000.- ausgereist. Das Geld habe er gespart und von seinem Freund ausgeliehen. Die letzte Nacht vor der Ausreise sei er bei einem Freund aufhältig gewesen, welcher ebenfalls in XXXX wohne. Er sei zwei bis drei Monate bei ihm gewesen, er heiße XXXX, den Familiennamen wisse er nicht und die Adresse kenne er auch nicht genau. Einen Reisepass habe er nie besessen. Er sei mit seinem Inlandspass ausgereist, welchen ihm der Schlepper in der Ukraine abgenommen habe. Im Zuge der Ausreise sei er nicht kontrolliert worden. Aufgefordert, seine Aufenthaltsorte in den letzten drei Jahren lückenlos anzugeben, gab er an, immer an seiner Wohnadresse gewesen zu sein. Er sei mit drei bis vier Jahren dorthin gezogen und habe dort bis zur Ausreise gewohnt. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, die letzten zwei bis drei Monate bei seinem Freund XXXX gewohnt zu haben, antwortete er, dass er dort - bei XXXX - gewohnt habe. Die Wohnung seiner Eltern sei ein Eigentumshaus gewesen, wo er mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und ihren zwei Kindern gewohnt habe. Auf die Frage, wer jetzt dort wohne, gab er an, alle: sein Vater, drei Schwestern und zwei ihrer Kinder. Er habe nie einen anderen Familiennamen geführt. Er sei nicht vorbestraft, er sei inhaftiert gewesen, er habe Probleme mit den Behörden gehabt. Die Frage, ob gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen würden, bejahte er. Er sei nicht politisch tätig gewesen oder Mitglied einer politischen Partei, er habe keine Probleme auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt, auch nicht wegen seines Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit. Er habe keine größeren Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe im Heimatland nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zur Aufforderung, seine Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes zu schildern, nannte er als Beginn den Februar 2012. Er sei zu seinem Verwandten mütterlicherseits namens XXXX gegangen, wo er zwei Freunde habe. Wie gesagt habe er Obst und Gemüse verkauft, sie hätten zusammen Bärlauch sammeln gehen wollen und sie seien auch zu dritt gegangen. Im Wald hätten sie Rebellen getroffen, welche ihnen gesagt hätten, sie sollten ihnen Essen kaufen. Sein Freund XXXX habe das nicht gewollt - aus Angst, dass sie Probleme mit den Behörden bekommen würden, wenn sie erwischt würden. Die Rebellen hätten diesen festgehalten und diesen nicht mit ihnen nach Hause gehen lassen. Sie hätten gesagt, dass sie ihnen am nächsten Tag zu Mittag das Essen bringen sollten. Sie hätten ihnen Geld gegeben, er und sein zweiter Freund XXXX seien nach Hause gegangen. Sie hätten am nächsten Tag das Essen gekauft und hätten damit in den Wald gehen wollen. Auf dem Weg seien sie kontrolliert worden. Er nehme an, es seien Polizisten gewesen, aber genau könne er es nicht sagen. Sie seien auf die Polizeistelle gebracht worden, dort sei sein Freund XXXX gewesen und die Rebellen, die ihn festgehalten hätten. Die Polizisten hätten gewollt, dass er für sie arbeite - falls er Informationen über Rebellen bekomme, hätte er ihnen dies sofort mitteilen sollen. Falls sie das nicht getan hätten, sei ihnen damit gedroht worden, dass sie wüssten, wo sie und ihre Verwandten wohnten. Sie hätten gesagt, sie würden sie nicht ruhig leben lassen. Er habe zugestimmt. Dann seien sie freigelassen worden. Er sei sofort nach Hause gegangen. Im Juni seien zwei Beamte bei ihm gewesen, welche gesagt hätten, dass er bis jetzt nicht geholfen habe, keine Informationen geliefert habe. Sie hätten ihm einen Zeitpunkt genannt, an dem er zur Polizeistelle kommen solle. Er sei natürlich dann hingegangen. Es sei keine Polizeistelle gewesen, es sei eine Basis dieser Behörde gewesen. Diese Stelle sei in XXXX gewesen. Er sei hingegangen, sie hätten ihn irgendein in Russisch verfasstes Schreiben unterschreiben lassen. Er habe es nicht gelesen. Ein Beamter habe das Schriftstück genommen und gesagt, dass er die Rebellen unterstütze, dass er etwas gesprengt hätte, dass er die Rebellen mit Essen unterstütze. So hätten sie ihn festgehalten. Sie hätten seinen Vater gerufen, mit diesem geredet und diesem ein Schriftstück gegeben, auf welchem gestanden sei, dass der Beschwerdeführer sein Dorf nicht verlassen dürfe und zu einer bestimmten Zeit zu Hause sein müsse, bis die Sache erledigt sei. Im August sei er zu seinem Freund gegangen, dieser habe Geburtstag gehabt. Auf dem Rückweg habe er vor seinem Haus Autos stehen gesehen. Er sei ein bisschen zu spät - als die von der Behörde vorgeschriebene Zeit - dran gewesen. Er sei dann nicht ins Haus gegangen, sondern sei zu seinem Freund XXXX gegangen. Als er bei diesem gewesen sei, habe er gehört, dass sein Vater festgenommen worden sei und solange nicht freigelassen werde, bis sich der Beschwerdeführer melde. Nach drei Tagen sei er aber freigelassen worden. Sein Freund XXXX und sein Vater hätten sich getroffen, der Vater habe gewollt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlasse. In der Zwischenzeit seien seine Mutter und seine Schwester in Rostow in Behandlung gewesen. Er habe bei XXXX auf seine Mutter gewartet. Anfang September sei sie wieder nach Hause gekommen, so hätten sie ihre Reise begonnen. Er habe sämtliche Gründe für das Verlassen seiner Heimat vollständig geschildert. Nach erfolgter Rückübersetzung der Niederschrift gab er an, dass die Rebellen seinen Freund festgehalten und gesagt hätten, dass - falls sie das Essen nicht bringen würden - sie XXXX erschießen würden. Sie hätten diesen nicht mit ihnen nach Hause gehen lassen. Sein Freund XXXX habe ihnen verraten, dass er auch für diese Behörde gearbeitet habe. Diese Behörde hätte zum Ziel gehabt, Rebellen festzunehmen. Die Polizei habe gewollt, dass er auch gleichaltrige Männer auffordere, die Rebellen zu unterstützen, damit die Polizei die anderen fangen und als Kriminelle festnehmen könnte, um irgendein Ergebnis vorweisen zu können. Sonst sei alles richtig. Auf die Frage, seit wann XXXX für die Behörde gearbeitet habe, gab er an, es nicht zu wissen. Auf die Frage, woher er wisse, dass XXXX für die Behörde gearbeitet habe, gab er an, dieser habe sie auf der Basis der Behörde erwartet. Befragt, was er damit meine, gab er an, XXXX sei uniformiert in der Basis herumspaziert. Auf die Frage, wie XXXX und die Rebellen gefangen genommen worden seien, gab er an, dass diese keine echten Rebellen gewesen seien. Sie hätten auf sie in der Behördenstelle gewartet, sie seien ein Köder gewesen. Auf die Frage, um welche Behörde es sich handle, antwortete er, es nicht zu wissen. Er sei im XXXX verhaftet worden, an welchem Tag genau, wisse er nicht. Er sei drei bis vier Tage festgehalten worden. Sie hätten ihm nichts getan, er sei nur festgehalten worden, bis sich sein Vater melde. Sie hätten seinem Vater sagen wollen, dass sie den Beschwerdeführer verhaftet hätten, weil er ja das Schriftstück unterschrieben habe. Auf die Frage, warum es drei bis vier Tage gedauert habe, antwortet er, es nicht zu wissen. Befragt, wann sein Freund Geburtstag habe und wann die Feier gewesen sei, gab er an, dass XXXX im August Geburtstag habe. Die Feier sei Anfang August gewesen. Er wisse es nicht genauer, er sei nicht sein bester Freund, sondern nur ein Bekannter. Auf die Frage, warum er die Schule nicht mehr habe besuchen können, gab er an, dass der Grund die Ausreise sei. Auf die Frage, von wann bis wann und weswegen seine Mutter in Rostow gewesen sei, gab er an, dass es zwei bis drei Wochen im August 2012 gewesen sein müssten - er sei nicht zu Hause gewesen. Was mit seinen Freunden XXXX passiert sei, wisse er nicht. Auf die Frage, warum er sich nach dem Zusammentreffen mit den Rebellen nicht an die Polizei oder an andere Personen gewendet habe, gab er an, dass diese ihnen mit dem Tod seines Freundes gedroht hätten. Falls sie nicht tun würden, was diese wollten, würde XXXX ermordet werden, und sie hätten noch gesagt, dass sie über ihre Verwandten Bescheid wüssten. Befragt, wann sein Vater festgenommen und wann er freigelassen worden sei, gab er an, dass es im August, wann genau wisse er nicht, gewesen sei. Befragt, warum man ausgerechnet ihn zur Zusammenarbeit habe zwingen wollen, gab er an, dass es vielleicht Zufall sei. Auf die Frage, wer seine Kontaktperson sei, bei der er sich habe melden sollen, gab er an, den Mann nicht zu kennen. Er habe ihm seinen Namen nicht genannt. Auf die Frage, was ihn im Fall der Rückkehr konkret erwarten würde, gab er an, dass sie ihn einsperren oder ihn töten würden - vorhersagen könne er nichts. In Österreich habe er nur entfernte Verwandte, Verwandte seiner Schwester. Auf die Frage, ob er Kontakt mit seiner Heimat pflege, gab er an, per Skype mit seiner Schwester zu reden. In einer Beziehung lebe er in Österreich nicht. Er besuche in Österreich einen Deutschkurs, eine Schule besuche er nicht. Er sei zu alt dafür. Er sei nicht in Vereinen oder irgendwelchen Organisationen tätig. Er besuche keine Kurse und absolviere keine Ausbildung. Berufstätig sei er derzeit nicht. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab er an, dass dies so richtig sei.Der Sohn der Beschwerdeführerin gab anschließend in Anwesenheit seiner Mutter, der Beschwerdeführerin Folgendes an: Er sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Vor zwei Tagen sei er wegen einer Erkältung im Krankenhaus gewesen und habe Antibiotika und andere Medikamente bekommen, deren Namen er nicht wisse. Er leide nur an der Erkältung. Er habe im Verfahren bisher die Wahrheit gesagt und es sei ihm das Protokoll rückübersetzt worden. Dokumente oder Beweismittel habe er nicht vorzulegen. Er halte sich seit dem 24.09.2012 in Österreich auf, er könne die lateinische Schrift nicht lesen und spreche nicht Deutsch. Er gab an, er sei am römisch 40 geboren und dort aufgewachsen, und habe bis zur Ausreise die Schule besucht und sei in einem Fußballverein gewesen. Sein letzter Schultag sei im Mai 2012 in der Schule römisch 40 gewesen, dann habe er die Schule wegen Problemen mit der Polizei nicht weiter besuchen können. Seinen Lebensunterhalt habe sein Vater bestritten. Er selbst habe nicht gearbeitet, er habe an einem Stand im Markt gearbeitet und Früchte verkauft. Verwandte hätten einen Obstgarten, von ihnen habe er das Obst gehabt. Vor etwa einem halben Jahr bis Ende Februar 2012 habe er diese Tätigkeit ausgeführt. Die Probleme hätten angefangen, als er Bärlauch gesammelt habe. In der Heimat würden sein Vater und seine vier Schwestern leben. Sein Vater habe seinen Lebensunterhalt durch Lenken eines Kleinbusses bestritten, seine Schwestern seien alle Hausfrauen, der Vater versorge sie. Nur römisch 40 sei verheiratet und werde von ihrem Mann versorgt. Er sei nicht verheiratet. Er habe noch viele Verwandte im Heimatstaat, väterlicherseits habe er sechs Tanten und zwei Onkel, mütterlicherseits habe er einen Onkel in Tschetschenien. Im August 2012 habe er sich entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen, im September 2012 sei er tatsächlich schlepperunterstützt für ¿ 4.000.- ausgereist. Das Geld habe er gespart und von seinem Freund ausgeliehen. Die letzte Nacht vor der Ausreise sei er bei einem Freund aufhältig gewesen, welcher ebenfalls in römisch 40 wohne. Er sei zwei bis drei Monate bei ihm gewesen, er heiße römisch 40 , den Familiennamen wisse er nicht und die Adresse kenne er auch nicht genau. Einen Reisepass habe er nie besessen. Er sei mit seinem Inlandspass ausgereist, welchen ihm der Schlepper in der Ukraine abgenommen habe. Im Zuge der Ausreise sei er nicht kontrolliert worden. Aufgefordert, seine Aufenthaltsorte in den letzten drei Jahren lückenlos anzugeben, gab er an, immer an seiner Wohnadresse gewesen zu sein. Er sei mit drei bis vier Jahren dorthin gezogen und habe dort bis zur Ausreise gewohnt. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, die letzten zwei bis drei Monate bei seinem Freund römisch 40 gewohnt zu haben, antwortete er, dass er dort - bei römisch 40 - gewohnt habe. Die Wohnung seiner Eltern sei ein Eigentumshaus gewesen, wo er mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und ihren zwei Kindern gewohnt habe. Auf die Frage, wer jetzt dort wohne, gab er an, alle: sein Vater, drei Schwestern und zwei ihrer Kinder. Er habe nie einen anderen Familiennamen geführt. Er sei nicht vorbestraft, er sei inhaftiert gewesen, er habe Probleme mit den Behörden gehabt. Die Frage, ob gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen würden, bejahte er. Er sei nicht politisch tätig gewesen oder Mitglied einer politischen Partei, er habe keine Probleme auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt, auch nicht wegen seines Religionsbekenntnisses oder der Volksgruppenzugehörigkeit. Er habe keine größeren Probleme mit Privatpersonen gehabt und habe im Heimatland nicht aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zur Aufforderung, seine Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes zu schildern, nannte er als Beginn den Februar 2012. Er sei zu seinem Verwandten mütterlicherseits namens römisch 40 gegangen, wo er zwei Freunde habe. Wie gesagt habe er Obst und Gemüse verkauft, sie hätten zusammen Bärlauch sammeln gehen wollen und sie seien auch zu dritt gegangen. Im Wald hätten sie Rebellen getroffen, welche ihnen gesagt hätten, sie sollten ihnen Essen kaufen. Sein Freund römisch 40 habe das nicht gewollt - aus Angst, dass sie Probleme mit den Behörden bekommen würden, wenn sie erwischt würden. Die Rebellen hätten diesen festgehalten und diesen nicht mit ihnen nach Hause gehen lassen. Sie hätten gesagt, dass sie ihnen am nächsten Tag zu Mittag das Essen bringen sollten. Sie hätten ihnen Geld gegeben, er und sein zweiter Freund römisch 40 seien nach Hause gegangen. Sie hätten am nächsten Tag das Essen gekauft und hätten damit in den Wald gehen wollen. Auf dem Weg seien sie kontrolliert worden. Er nehme an, es seien Polizisten gewesen, aber genau könne er es nicht sagen. Sie seien auf die Polizeistelle gebracht worden, dort sei sein Freund römisch 40 gewesen und die Rebellen, die ihn festgehalten hätten. Die Polizisten hätten gewollt, dass er für sie arbeite - falls er Informationen über Rebellen bekomme, hätte er ihnen dies sofort mitteilen sollen. Falls sie das nicht getan hätten, sei ihnen damit gedroht worden, dass sie wüssten, wo sie und ihre Verwandten wohnten. Sie hätten gesagt, sie würden sie nicht ruhig leben lassen. Er habe zugestimmt. Dann seien sie freigelassen worden. Er sei sofort nach Hause gegangen. Im Juni seien zwei Beamte bei ihm gewesen, welche gesagt hätten, dass er bis jetzt nicht geholfen habe, keine Informationen geliefert habe. Sie hätten ihm einen Zeitpunkt genannt, an dem er zur Polizeistelle kommen solle. Er sei natürlich dann hingegangen. Es sei keine Polizeistelle gewesen, es sei eine Basis dieser Behörde gewesen. Diese Stelle sei in römisch 40 gewesen. Er sei hingegangen, sie hätten ihn irgendein in Russisch verfasstes Schreiben unterschreiben lassen. Er habe es nicht gelesen. Ein Beamter habe das Schriftstück genommen und gesagt, dass er die Rebellen unterstütze, dass er etwas gesprengt hätte, dass er die Rebellen mit Essen unterstütze. So hätten sie ihn festgehalten. Sie hätten seinen Vater gerufen, mit diesem geredet und diesem ein Schriftstück gegeben, auf welchem gestanden sei, dass der Beschwerdeführer sein Dorf nicht verlassen dürfe und zu einer bestimmten Zeit zu Hause sein müsse, bis die Sache erledigt sei. Im August sei er zu seinem Freund gegangen, dieser habe Geburtstag gehabt. Auf dem Rückweg habe er vor seinem Haus Autos stehen gesehen. Er sei ein bisschen zu spät - als die von der Behörde vorgeschriebene Zeit - dran gewesen. Er sei dann nicht ins Haus gegangen, sondern sei zu seinem Freund römisch 40 gegangen. Als er bei diesem gewesen sei, habe er gehört, dass sein Vater festgenommen worden sei und solange nicht freigelassen werde, bis sich der Beschwerdeführer melde. Nach drei Tagen sei er aber freigelassen worden. Sein Freund römisch 40 und sein Vater hätten sich getroffen, der Vater habe gewollt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlasse. In der Zwischenzeit seien seine Mutter und seine Schwester in Rostow in Behandlung gewesen. Er habe bei römisch 40 auf seine Mutter gewartet. Anfang September sei sie wieder nach Hause gekommen, so hätten sie ihre Reise begonnen. Er habe sämtliche Gründe für das Verlassen seiner Heimat vollständig geschildert. Nach erfolgter Rückübersetzung der Niederschrift gab er an, dass die Rebellen seinen Freund festgehalten und gesagt hätten, dass - falls sie das Essen nicht bringen würden - sie römisch 40 erschießen würden. Sie hätten diesen nicht mit ihnen nach Hause gehen lassen. Sein Freund römisch 40 habe ihnen verraten, dass er auch für diese Behörde gearbeitet habe. Diese Behörde hätte zum Ziel gehabt, Rebellen festzunehmen. Die Polizei habe gewollt, dass er auch gleichaltrige Männer auffordere, die Rebellen zu unterstützen, damit die Polizei die anderen fangen und als Kriminelle festnehmen könnte, um irgendein Ergebnis vorweisen zu können. Sonst sei alles richtig. Auf die Frage, seit wann römisch 40 für die Behörde gearbeitet habe, gab er an, es nicht zu wissen. Auf die Frage, woher er wisse, dass römisch 40 für die Behörde gearbeitet habe, gab er an, dieser habe sie auf der Basis der Behörde erwartet. Befragt, was er damit meine, gab er an, römisch 40 sei uniformiert in der Basis herumspaziert. Auf die Frage, wie römisch 40 und die Rebellen gefangen genommen worden seien, gab er an, dass diese keine echten Rebellen gewesen seien. Sie hätten auf sie in der Behördenstelle gewartet, sie seien ein Köder gewesen. Auf die Frage, um welche Behörde es sich handle, antwortete er, es nicht zu wissen. Er sei im römisch 40 verhaftet worden, an welchem Tag genau, wisse er nicht. Er sei drei bis vier Tage festgehalten worden. Sie hätten ihm nichts getan, er sei nur festgehalten worden, bis sich sein Vater melde. Sie hätten seinem Vater sagen wollen, dass sie den Beschwerdeführer verhaftet hätten, weil er ja das Schriftstück unterschrieben habe. Auf die Frage, warum es drei bis vier Tage gedauert habe, antwortet er, es nicht zu wissen. Befragt, wann sein Freund Geburtstag habe und wann die Feier gewesen sei, gab er an, dass römisch 40 im August Geburtstag habe. Die Feier sei Anfang August gewesen. Er wisse es nicht genauer, er sei nicht sein bester Freund, sondern nur ein Bekannter. Auf die Frage, warum er die Schule nicht mehr habe besuchen können, gab er an, dass der Grund die Ausreise sei. Auf die Frage, von wann bis wann und weswegen seine Mutter in Rostow gewesen sei, gab er an, dass es zwei bis drei Wochen im August 2012 gewesen sein müssten - er sei nicht zu Hause gewesen. Was mit seinen Freunden römisch 40 passiert sei, wisse er nicht. Auf die Frage, warum er sich nach dem Zusammentreffen mit den Rebellen nicht an die Polizei oder an andere Personen gewendet habe, gab er an, dass diese ihnen mit dem Tod seines Freundes gedroht hätten. Falls sie nicht tun würden, was diese wollten, würde römisch 40 ermordet werden, und sie hätten noch gesagt, dass sie über ihre Verwandten Bescheid wüssten. Befragt, wann sein Vater festgenommen und wann er freigelassen worden sei, gab er an, dass es im August, wann genau wisse er nicht, gewesen sei. Befragt, warum man ausgerechnet ihn zur Zusammenarbeit habe zwingen wollen, gab er an, dass es vielleicht Zufall sei. Auf die Frage, wer seine Kontaktperson sei, bei der er sich habe melden sollen, gab er an, den Mann nicht zu kennen. Er habe ihm seinen Namen nicht genannt. Auf die Frage, was ihn im Fall der Rückkehr konkret erwarten würde, gab er an, dass sie ihn einsperren oder ihn töten würden - vorhersagen könne er nichts. In Österreich habe er nur entfernte Verwandte, Verwandte seiner Schwester. Auf die Frage, ob er Kontakt mit seiner Heimat pflege, gab er an, per Skype mit seiner Schwester zu reden. In einer Beziehung lebe er in Österreich nicht. Er besuche in Österreich einen Deutschkurs, eine Schule besuche er nicht. Er sei zu alt dafür. Er sei nicht in Vereinen oder irgendwelchen Organisationen tätig. Er besuche keine Kurse und absolviere keine Ausbildung. Berufstätig sei er derzeit nicht. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab er an, dass dies so richtig sei.

Im Anschluss daran wurde seine Mutter, die Beschwerdeführerin, am 28.01.2013 nochmals einvernommen, welche dabei auf den Vorhalt, dass sie angegeben habe, bis zur Ausreise immer mit ihrem Sohn zusammengelebt zu haben, dieser aber angebe, er habe über Wochen bzw. Monate vor der Ausreise nicht mehr zu Hause gelebt, antwortete, sie müsse zuerst den Sohn dazu fragen, was er gesagt habe, sie werde das klären. Auf die wiederholte Frage, gab sie an, sie habe nicht gelogen, sie habe die Wahrheit gesagt. Auf die Frage, ob sie in Rostow in Behandlung gewesen sei und gegebenenfalls wann, bejahte sie dies und gab an, dort auch gewesen zu sein. Es sei schon lange her - vor zwei bis drei Monaten - gewesen. Ihr Sohn wisse bestimmt Bescheid. Auf die Frage, wie es sein könne, dass sie von all diesen Vorgängen, insbesondere der Festnahme ihres Sohnes nichts mitbekommen habe, gab sie an, das wisse sie nicht, ihr habe keiner etwas gesagt. Auf die Frage, wie viele Töchter sie habe, zählte sie deren Vornamen auf und fügte hinzu, dass es drei seien. Auf die Frage, wie ihr Mädchenname laute, nannte sie ihren nunmehrigen Namen, auf die Frage, wie sie vor der Ehe geheißen habe, gab sie an, sie könne sich nicht erinnern. Auf den Vorhalt, dass sie nochmals darauf hingewiesen werde, dass weder körperliche Gründe für einen Gedächtnisverlust noch eine psychische Erkrankung festgestellt worden seien, antwortet sie, dass das sehr gut sei. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten brachte sie vor, sie wolle, dass alles besser werde. Nach erfolgter Rückübersetzung der Niederschrift gab sie an, dass die Protokollierung stimme.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und Auflistung der berücksichtigten Beweismittel wurde festgestellt, dass ihre Identität nicht feststeht, ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit festgestellt, sowie dass sie an keiner psychischen oder physischen Erkrankung leide. Sie leide an Spannungskopfschmerzen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Sie habe keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Nicht festgestellt werden hätte können, dass sie im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre oder er im Falle der Rückkehr einer Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Sie habe familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Weiters wurde zu ihrem Privat- und Familienleben festgestellt, dass sie sich zusammen mit ihrem Sohn in Österreich aufhalte und beide ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreiten würden. Sie besuche in Österreich keine Kurse, sei in keinen Vereinen tätig und auch nicht in Ausbildung. Sie habe keine Verwandten oder andere engen Beziehungen in Österreich. Private Interessen habe sie nicht vorgebracht.Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und Auflistung der berücksichtigten Beweismittel wurde festgestellt, dass ihre Identität nicht feststeht, ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit festgestellt, sowie dass sie an keiner psychischen oder physischen Erkrankung leide. Sie leide an Spannungskopfschmerzen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Sie habe keine gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Nicht festgestellt werden hätte können, dass sie im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre oder er im Falle der Rückkehr einer Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Sie habe familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Weiters wurde zu ihrem Privat- und Familienleben festgestellt, dass sie sich zusammen mit ihrem Sohn in Österreich aufhalte und beide ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreiten würden. Sie besuche in Österreich keine Kurse, sei in keinen Vereinen tätig und auch nicht in Ausbildung. Sie habe keine Verwandten oder andere engen Beziehungen in Österreich. Private Interessen habe sie nicht vorgebracht.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ihre Identität mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokuments nicht feststehe. Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sei auf Grund ihrer Sprach und Ortskenntnisse nachvollziehbar. Die Feststellungen zu ihrer Gesundheit ergäben sich aus ihren Angaben im Verfahren und dem eingeholten medizinischen Gutachten vom 04.01.2013 und den beigebrachten medizinischen Unterlagen.

Zu ihren Angaben betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass sie anlässlich der Erstbefragung am 25.09.2012 dazu auf Befragen angegeben habe, dass sie krank sei und ärztliche Hilfe benötige, welche es in ihrem Land nicht gäbe. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht und habe auch im Fall der Rückkehr nichts zu befürchten, aber ihre Krankheit würde dort nicht behandelt. Im Zuge der Einvernahme vom 28.01.2013 habe sie dazu angegeben, "weil es hier schön, ruhig und sauber ist". Auf weitere Befragung habe sie angegeben, dass zwei ihrer Söhne in den beiden Tschetschenienkriegen krank geworden und verstorben seien, sie habe nur noch einen Sohn - damit diesem nichts Schlimmes passiere, habe sie ihr Heimatland verlassen. Die Frage, ob ihr Sohn Probleme in der Heimat gehabt habe, habe sie verneint. Zum Vorhalt der Angaben ihres Sohnes, er habe Probleme gehabt, habe sie ausgeführt, sie wüsste davon nichts, ihr habe keiner etwas gesagt. Generell sei darauf hinzuweisen, dass sie im gesamten Verfahren versucht habe, den Eindruck zu erwecken, sie hätte Gedächtnisprobleme bzw. eine "Amnesie", wozu nochmals darauf verwiesen werde, dass weder körperliche Gründe für einen Gedächtnisverlust noch eine psychische Erkrankung festgestellt worden seien. Dies gehe aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 04.01.2013 auch eindeutig hervor. Aus ihrem Verhalten werde geschlossen, dass sie bewusst versucht habe, ihre Angaben so unkonkret und allgemein als möglich zu halten, um einerseits Widersprüche mit den Angaben ihres Sohnes zu vermeiden und andererseits Asyl- bzw. Gründe für subsidiären Schutz zu konstruieren. Ferner wurde darauf verwiesen, dass sich das Fluchtvorbringen ihres Sohnes als nicht glaubwürdig erwiesen habe und werde auf die Beweiswürdigung im diesbezüglichen Bescheid verwiesen.

Sie habe im gesamten Asylverfahren zu keiner Zeit eine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung vorgebracht. Andere Umstände habe sie auch nicht vorgebracht und hätten sich auch nicht ergeben.

Die Feststellungen zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr ergäben sich aus ihren eigenen Angaben im Asylverfahren. Den Länderfeststellungen sei nicht zu entnehmen, dass abgewiesene Asylwerber einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Ihre Befürchtung, im Falle einer Rückkehr ihren Sohn zu verlieren, da sie bereits zwei Söhne verloren habe, sei nicht glaubhaft, da sich diese lediglich auf vage Vermutungen stützte und konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von ihr behaupteten Verfolgungshandlungen ihrem Vorbringen nicht hätten entnommen werden können.

In der Russischen Föderation würden noch ihr Ehemann, ihre Töchter, ihr Bruder und Cousins und Cousinen leben, wo sie bei einer Rückkehr zumindest anfänglich Unterkunft finden könne. In Anbetracht dessen und der gewährleisteten Grundversorgung in der Russischen Föderation, sei davon auszugehen, dass sie im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland nicht in eine Existenz bedrohende Notlage geraten werde. Sie leide nach dem als schlüssig erachteten medizinischen Gutachten vom 04.01.2013 an keiner psychischen Erkrankung und bestehe im Fall der Überstellung keine Gefahr, dass sie auf Grund einer Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könne. Sie sei dem Gutachten in keinster Weise substantiiert entgegengetreten, sodass von dessen Richtigkeit auszugehen sei. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes ergebe sich, dass alle Medikamente, welche sie derzeit wegen "V.a. Spannungskopfschmerz" in Österreich erhalte, auch in der Russischen Föderation verfügbar seien und ihr der Zugang zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation offen stehe.

Zu ihrem Privat - und Familienleben wurde ausgeführt, dass sich die Feststellung zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie zu ihrer Lebensgrundlage und Unbescholtenheit aus ihren nicht widerlegten Angaben im Verfahren sowie aus Anfragen in verschiedenen Registern ergebe.

Eine Verfolgung im Sinne der GFK hätte sie nicht glaubhaft vorgebracht und ergebe sich derartiges auch nicht aus dem Amtswissen, auch aus dem Verfahren von Familienmitgliedern lasse sich kein Rechtstitel ableiten, weshalb der Antrag abzuweisen sei.

Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sie im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz würden die Familie, insbesondere der Ehemann und die Töchter, zur Verfügung stehen. Weiters sei es ihr zumutbar, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Auch könne sie wieder die Unterstützung ihres Ehemannes in Anspruch nehmen und seien keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass er dies nicht wieder tun würde. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sie schon auf Grund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könne, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation unzumutbar erscheinen lassen könnte. Es habe überdies nicht festgestellt werden können, dass sie an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstellen würde und wurde auf dazu auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wonach zusammengefasst kein Fremder ein Recht darauf habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Im vorliegenden Fall seien keine außerordentlichen Umstände gegeben, da eine umfassende Versorgung in ihrem Heimatstaat gewährleistet sei. Weder nach dem Sachverhalt ergäben sich die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, noch lasse sich ein derartiger Rechtstitel aus dem Familienverfahren ableiten.Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass sie im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz würden die Familie, insbesondere der Ehemann und die Töchter, zur Verfügung stehen. Weiters sei es ihr zumutbar, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Auch könne sie wieder die Unterstützung ihres Ehemannes in Anspruch nehmen und seien keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass er dies nicht wieder tun würde. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sie schon auf Grund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könne, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation unzumutbar erscheinen lassen könnte. Es habe überdies nicht festgestellt werden können, dass sie an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstellen würde und wurde auf dazu auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wonach zusammengefasst kein Fremder ein Recht darauf habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Im vorliegenden Fall seien keine außerordentlichen Umstände gegeben, da eine umfassende Versorgung in ihrem Heimatstaat gewährleistet sei. Weder nach dem Sachverhalt ergäben sich die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz, noch lasse sich ein derartiger Rechtstitel aus dem Familienverfahren ableiten.

Es liege ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit ihrem Sohn in Österreich vor, dessen Asylverfahren ebenso negativ entschieden worden sei und dieser damit ebenso von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Sie befinde sich seit 23.09.2012 in Österreich, sei illegal eingereist und besuche keinen Deutschkurs und sei der deutschen Sprache nicht mächtig, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sie und ihr Sohne würden ihren Unterhalt aus der Grundversorgung bestreiten. Private Anknüpfungspunkte bzw. private Interessen habe sie nicht vorgebracht, sie sei strafrechtlich unbescholten. Sie habe den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, spreche die dortige Sprache und sei eine Reintegration und das Führen eines Privat- und Familienlebens in ihrem Heimatland möglich. Eine Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK bringe keine gewichtigen Argumente zu Gunsten ihrer privaten Interessen hervor.Es liege ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit ihrem Sohn in Österreich vor, dessen Asylverfahren ebenso negativ entschieden worden sei und dieser damit ebenso von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Sie befinde sich seit 23.09.2012 in Österreich, sei illegal eingereist und besuche keinen Deutschkurs und sei der deutschen Sprache nicht mächtig, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sie und ihr Sohne würden ihren Unterhalt aus der Grundversorgung bestreiten. Private Anknüpfungspunkte bzw. private Interessen habe sie nicht vorgebracht, sie sei strafrechtlich unbescholten. Sie habe den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, spreche die dortige Sprache und sei eine Reintegration und das Führen eines Privat- und Familienlebens in ihrem Heimatland möglich. Eine Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK bringe keine gewichtigen Argumente zu Gunsten ihrer privaten Interessen hervor.

Folgende relevante Länderfeststellungen wurden im angefochtenen Bescheid getroffen:

Allgemeine Lage

Allgemeine Sicherheitslage

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)

Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)

Menschenrechte

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung.

Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Laut NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.

Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Unterstützung der Rebellen / Kollektivbestrafung

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor - Volume 9, Issue 176, 27.9.2012

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Religion

Das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow hatte 2010 erklärte, dass Tschetschenien "besser dran" wäre, wenn dort die Scharia gelten würde. Er gab [2011] die öffentliche Unterstützung für Bürgerwehren auf, die Frauen ohne Kopftücher angegriffen hatten. Jedoch setzte er das Gebot, dass Frauen die in staatlichen Gebäuden arbeiten oder diese betreten wollen (darunter auch Büros, Bibliotheken und Schulen), Kopftücher tragen müssen. Im Februar forderte der Mufti Sultan Mirzayev, der geistliche Führer Tschetscheniens, dass sich Frauen "züchtiger" kleiden und nur ihre Gesichter und Hände zeigen sollten. Wenngleich diese Forderungen kein rechtliches Gewicht haben, werden sie im Allgemeinen aufgrund seines engen Verhältnisses mit Ramsan Kadyrow und seines Ansehens in der muslimischen Gemeinde befolgt.

(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Russia, 30.7.2012)

Für 1. November 2012 war die Einführung eines Islamunterrichts in den Kindergärten von Grosny geplant, diese wurde noch nicht umgesetzt. Jedoch werden in einigen Vorschuleinrichtungen, insbesondere in privaten, bereits seit Langem solche Fächer unterrichtet.

(Caucasian Knot: In Chechnya, some kindergartens already teach basics of Islam, 7.11.2012,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22819/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: SAM: Islam is taught in Grozny kindergartens only with parents' consent, 23.11.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22987/, Zugriff 4.12.2012)

Ramsan Kadyrow hielt die muslimischen Kleriker in Tschetschenien dazu an, bei ihren Predigten auf die Schädlichkeit und Gefährlichkeit extremistischer Ideologie hinzuweisen. Die Menschen sollten über die schrecklichen Leiden, die Wahhabiten mit sich brachten, informiert werden. Zudem verlangte Kadyrow, dass sich die Polizeichefs in der Republik einmal monatlich mit den Qadis in den Städten beraten sollten, um Personen zu identifizieren, die die Rebellen unterstützen könnten oder deren Ansichten teilen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)

Kadyrows öffentliche Verbreitung einer bizarren Mischung aus tschetschenischem Sufismus und Volksislam, kanonischem Sunni-Islam der Schafiitischen Rechtsschule, und christlichen Praktiken entfremdete viele Kleriker und gewöhnliche Gläubige.

(RFE/RL: Kadyrov's 'Chechen Sufism' Accommodates Christmas Trees, 'Holy Water', 16.1.2012,

http://www.rferl.org/content/kadyrovs_chechen_sufism_accomodates_christmas_trees_holy_water/24453480.html, Zugriff 4.12.2012)

Heutzutage gibt es in Tschetschenien rund 600 Moscheen, 2 religiöse höhere Bildungseinrichtungen und 14 Madrassas. Zudem wurden in der Republik 3 Koranschulen (Hafizes) eröffnet: in Grosny, in Gudermes und in Zenteroi.

(Caucasian Knot: Chechnya marks Muslim New Year with mass march, 28.11.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19155/, Zugriff 4.12.2012)

Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, und insbesondere Frauenrechte beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republiksoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten.

(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus, 19.5.2011)

Die tschetschenische Religionsbehörde der Muslime verbot - in Einklang mir der bereits bestehenden Praxis - im November 2012, Personen, die im Zuge von Sonderoperationen getötet wurden, auf Friedhöfen gemäß muslimischen und lokalen Traditionen zu beerdigen. Die Körper toter Rebellen werden den Verwandten der Toten nicht übergeben.

(Caucasian Knot: Muftiat of Chechnya prohibited to bury gunmen according to Muslim customs, 6.11.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22798/, Zugriff 4.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 210, 15.11.2012)

Rechtsschutz

Justiz

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Der EGMR hat die Russische Föderation wiederholt in Verletzung der Artikel 2 und/oder Artikel 3 der EMRK gesehen. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungesetzliche Tötungen, Verschwinden lassen, Folter und Misshandlungen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen. Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012 / Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Tschetschenien hat nach wie vor Probleme, politischen Pluralismus, die Rechtsstaatlichkeit oder Frauenrechte zu gewährleisten.

(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (römisch eins), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Die Nichtregierungsorganisation "Vesta" bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrer und Zwangsumgesiedelten in Grosny.

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Sicherheitsbehörden

In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen "Säuberungsaktionen" durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz betreibt im Nordkaukasus weiterhin Wissensvermittlung über Humanitäres Völkerrecht und andere rechtliche Instrumente und Standards für Behörden, Sicherheitskräfte, Organisationen der Zivilgesellschaft, Professoren, Studenten und Medien. 2011 wurden in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien 15 Informationsveranstaltungen für über 400 Angestellte des Innenministeriums abgehalten.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)

Polizeigewalt / Folter

Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Sicherheitskräfte entführten oder verhafteten Personen oft für einige Tage ohne sofortige Erklärung oder Anklage.

Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Anzahl der Entführungen unvollkommen erfasst ist, da die Verwandten der Opfer aus Angst vor Repressalien durch die Behörden abgeneigt seien, sich zu beschweren. Im Allgemeinen wurde an Entführungen beteiligtes staatliches Sicherheitspersonal nicht zur Rechenschaft gezogen. Kriminelle Gruppen, möglicherweise mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten häufig Personen für Lösegeld.

Menschenrechtsgruppen kreideten an, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Korruption

Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Problematisch ist Korruption auch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum. Man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus.

(CACI-Analyst: The role of public relations in the economic development of the North Caucasus, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 4.12.2012)

In Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in Tschetschenien war die Finanzierung nicht transparent, Arbeiter wurden oft nicht bezahlt und es gab zahlreiche Korruptionsvorwürfe.

(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (römisch eins), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)

Nichtregierungsorganisationen

Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin aufgrund ihrer Arbeit ins Visier genommen. Zunehmender Druck und Einschüchterung minimieren zusammen mit der fehlenden unabhängigen Presse die Kontrolle der Menschenrechte und Berichterstattung. Druck und Einschüchterung gehen sogar von hochrangigen Regierungsbeamten aus. Das tschetschenische Oberhaupt Ramsan Kadyrow bezeichnete beispielsweise die NRO Memorial als "Feinde des Staates, des Volkes und des Gesetzes". Leider scheint der Ombudsmann der Republik, Nurdi Nukhazhiev, ähnliche Ansichten zu teilen. Er tat während seines Treffens mit Vertretern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates im September 2011 wenig, um seine Abneigung gegenüber internationalen und lokalen Menschenrechtsorganisationen zu verheimlichen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Menschenrechtsverteidiger in Russland sind gefährdet, Schikanen und gewalttätigen Angriffen ausgesetzt zu sein, insbesondere jene, die im Nordkaukasus arbeiten. Die Straffreiheit für die Morde an drei Aktivisten 2009 (Estemirova, Saidulaeva und Dzhabrailov) haben abschreckende Wirkung auf tschetschenische Aktivisten. In mindestens zwei Fällen 2011 waren Aktivisten schweren Schikanen durch Behörden ausgesetzt. Aus Angst vor Strafe wurden keine offiziellen Beschwerden eingereicht.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Das Verschwinden und die Morde an mehreren Mitgliedern von Menschenrechts- und anderen wohltätigen Organisationen 2009 hatte abschreckende Wirkung auf die Aktivitäten von Menschenrechtsorganisationen im gesamten Nordkaukasus. Unter Führung der NRO "Komitee gegen Folter" unterzeichneten mehrere führende russische NRO ein Memorandum, mit dem man gemeinsame mobile Gruppen einrichtete, die abwechselnd in Tschetschenien arbeiten. Die Gruppen unternehmen unabhängige Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen und stellen Opfern rechtliche Hilfe zur Verfügung. Insgesamt sind Menschenrechtsaktivisten im Nordkaukasus weiterhin Einschüchterungen und Druck ausgesetzt, einige haben glaubhafte Gründe zu glauben, dass ihr Leben in Gefahr sein könnte, wenn sie weiterhin in bestimmten Gebieten arbeiten.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane

Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Tschetschenische Behörden und auch einige Tschetschenen selbst verstehen nicht, was eine "Nichtregierungsorganisation" ist. Präsident Kadyrow schlug Oleg Orlow von Memorial laut dessen eigenen Aussagen eine Änderung der Arbeitsmethoden der NRO vor: Anstatt die Fälle öffentlich zu machen, solle sie sich persönlich an Kadyrow wenden, der dann die Probleme lösen könnte.

Es gibt "offizielle" NRO, die mit der Regierung zusammenarbeiten, und deren Aktivitäten von der tschetschenischen Verwaltung unterstützt oder zumindest toleriert werden. Andererseits gibt es "unabhängige" NRO, die sich nicht von Regierungsbehörden lenken lassen wollen. Die "offiziellen" NRO können Präsident Kadyrow und seine Verwaltung nicht direkt kritisieren, obwohl sie sehr wohl auch ernsthafte Bedenken äußerten, gelegentlich sogar mutmaßliche Vergehen von und Bedenken über tschetschenische Sicherheitskräfte. "Unabhängige" NRO wie Memorial und jene der "Gemeinsamen Mobilen Arbeitsgruppe" diskutieren offen gut begründete Vorwürfe gegen tschetschenische Sicherheitskräfte, die Verwaltung und den Präsidenten selbst. Für unabhängige NRO wird es zunehmend herausfordernd und gefährlich zu arbeiten.

Im Zuge einer Fact-Finding Mission nach Tschetschenien 2010 wurden von britischen Parlamentariern folgende Menschenrechts-NRO getroffen: "Nijso", "Union on Chechen Women", "Echo of War", "People of Mercy", "Women¿s Dignity", "Charitable Fund for support of NGOs", "Azalia", "Stimul", "In search of missing persons", "Children of Kazakhstan", "Dialogue", "Chechen Human Rights Centre", "North Caucasus Peacebuilding Centre", "Committee Against Torture", "Rights Defence of the Population of the Chechen Republic", "Lamaz AZ", "Peace and Human Rights", "Mother's Alarm", "Information-Resource Centre of the Chechen Republic", "Coalition".

(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)

Dem Danish Refugee Council gibt es in Tschetschenien neben dem DRC selbst unter anderem folgende lokale und internationale Nichtregierungsorganisationen:

Women's Dignity: Die NRO führt Kurse über Menschen- und Frauenrechte in städtischen und ländlichen Schulen durch, zu Frauenrechten im Frauenzentrum, sowie zu Hygiene, Frauenhygiene und Sexualkunde für Mädchen. Des Weiteren führt die NRO Berufsbildungskurse (Nähen, Computer) durch, sowie Schulungen über Frauenrechte für im Gesundheitswesen tätige, Lehrer und Journalisten. Die NRO bietet im Bereich Rechtshilfe Frauen Beratung an, rechtlichen Beistand bei Gericht, und hilft bei der Vorbereitung von Anträgen an Justizbehörden. Frauen wird Beratung durch einen Gynäkologen angeboten, und die NRO betreibt Tuberkulose-Prävention.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) kümmert sich um Opfer von Katastrophen und treibt Gas- und Wasserversorgung im ländlichen Tschetschenien voran. Zudem ist das IKRK im Bereich Arbeit/Einkommen für Familien vermisster Personen, von der fortdauernden schlechten Lage betroffene Familien, wirtschaftlich Schutzbedürftige, Frauen, Familien Verhafteter, orthopädische Patienten und Minenopfer tätig. Psychosoziale Unterstützung wird den Familien Vermisster bzw. für besonders schutzbedürftige Familien angeboten. Weiters führt das IKRK Schulungen für Krankenschwestern, Krankenhausangestellte und das Gesundheitsministerium durch.

International Medical Corps (IMC) stellt IDPs in Tschetschenien unter anderem über Mikroprojekte Unterstützung für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Im Bereich "Medizinisches" bietet IMC primäre medizinische Versorgung (in Vedeno und Nozhai-Yurt), Fortpflanzungsmedizin, Tuberkulose-Prävention und Schulungen für das Gesundheitsministerium. Zudem führt IMC psycho-soziale Beratungen durch. IMC unterstützt die Tuberkulose-Prävention des Gesundheitsministeriums und schult im Gesundheitswesen Tätige.

Ärzte ohne Grenzen bietet Behandlung von Tuberkulose über das Nationale Tuberkulose-Programm des Gesundheitsministeriums und Laborunterstützung. Zudem behandelt die NRO HIV-TB Koinfektionen und führt Infektionskontrollen durch, sowie Schulungen. Die ersten Medikamente-resistenten Patienten sollen ihre Behandlung im ersten Quartal 2012 durchgeführt haben. Weiters bietet die NRO psycho-soziale Unteerstützung durch Beratung für die lokale Bevölkerung und IDPs in Grosny und im südlichen Tschetschenien.

Die NRO Nizam bietet Rechtsberatung für ehemalige IDPs, Rückkehrer, Staatenlose und Asylwerber und bemüht sich, rechtliche Informationen zu verbreiten. Auch in Bezug auf Wohnrechte stellt die NRO Rechtshilfe zur Verfügung. Nizam arbeitet mit dem DRC zusammen und wird vom UNHCR unterstützt.

Der Danish Refugee Council selbst stellt ebenfalls Rechtsberatung zur Verfügung und zwar über mobile Rechtsberatungsstellen an IDPs/Rückkehrer und besonders Schutzbedürftige. Zudem werden Informationskampagnen über grundlegende sozio-ökonomische Rechte durchgeführte (wo und wie IDPs bei verschiedenen staatlichen Stellen anzusuchen haben).

Folgende lokale NRO werden vom DRC unterstützt: "Let¿s Save Generation" (Reintegration von IDP Kindern und Jugendlichen), "Reliance" (Verbesserung der Lebensqualität für durch Minen und Blindgänger behinderte Jugendliche durch Berufsbildungskurse), "Elif" (Rechtsberatung für IDPs und schutzbedürftige Haushalte für die Umsetzung ihrer sozio-ökonomischen Rechte).

Das International Rescue Committee (IRC) versucht in Zusammenarbeit mit der lokalen NRO "Uspokoenie Dushi-Sintem" und dem "Zentrum für psychosoziale und pädagogische Rehabilitation und Korrektur" in Grosny lokale Strukturen aufzubauen, die Gewalt gegen IDP- und Rückkehrer-Frauen und -Mädchen beendigen sollen.

(Danish Refugee Council: WHO does WHAT, WHERE, and for WHOM in 2012, Stand März 2012)

Ombudsmann

Im Mai 2011 wurde Nurdi Nukhazhiev vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nukhazhiev wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt.

(Chechenombudsman.ru: 21.5.2011, http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_content&task=view&id=1326&Itemid=206, Zugriff 18.6.2012)

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Offizielle Homepage des Ombudsmannes:

http://www.chechenombudsman.ru/ (Russisch; Zugriff 4.12.2012)

Soziale Gruppen

Frauen und Kinder

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Human Rights Watch berichtete, dass Ehrenmorde im Nordkaukasus weiterhin ein Problem wären, wenngleich es schwer ist, die Anzahl der Opfer zu schätzen. Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. Als Teil seiner "Anstandskampagne" gebot Kadyrow Frauen in der Öffentlichkeit Kopftuch zu tragen (darunter in Schulen, Universitäten und staatlichen Büros) und sprach sich unter anderem dafür aus, jungen Frauen das Mobiltelefon abzunehmen. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten.

Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Wiederbelebung "tschetschenischer Traditionen", die vom tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow aktiv betrieben wurde, führte zu einer verstärkten Benachteiligung von Frauen. Für Mädchen und Frauen erhöhte sich das Risiko, Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt zu werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

In Tschetschenien ist in den letzten Jahren die zunehmende Schikane und Diskriminierung von Frauen zu beobachten, die nicht die öffentlich durchgesetzten Kleidungsvorschriften beachten. In Tschetschenien wurden Morde als Ehrenmorde identifiziert, jedoch ist die Häufigkeit derartiger Verbrechen schwer festzustellen.

(Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2011, 6.7.2011)

Der Einfluss des [tschetschenischen Gewohnheitsrechts] Adat und teilweise die Islamisierung in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow scheinen die Situation von tschetschenischen Frauen erschwert zu haben. Die zwei tschetschenischen Kriege beeinflussten die Familienmuster und machten Frauen insgesamt schutzloser. Sehr wenige Frauen versuchen Schutz bei den Behörden zu finden, wenn sie Opfer von Gewalt werden. Die Behörden geben Frauen nicht den Schutz, den sie benötigen.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Kvinner i dagens Tsjetsjenia, 17.7.2012, http://www.landinfo.no/asset/2118/1/2118_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität.

(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien, 8.4.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der [deutschen] Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften.

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.

Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa ein Zugticket.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Elena Vilenskaya und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Svetlana Gannuschkina (Memorial) geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Erwachsene müssen Inlandspässe bei Reisen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten mitführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)

Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.

(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Over 500 hectares demined during six months in Chechnya, 22.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22312/, Zugriff 4.12.2012)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formellen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die Arbeitslosenquote in Tschetschenien liegt bei 42%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft und der Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programme durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)

Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Sozialstaatliche Leistungen

Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Das russische Gesundheitswesen besteht aus ärztlicher Grundversorgung, Sekundärversorgung und spezialisierten Diensten. Der Krankenhaussektor ist sehr groß. Dem Gesetz nach sollte die Gesundheitsversorgung kostenlos sein und unabhängig davon, wo eine Person seine dauerhafte Registrierung hat. Jedoch sind in der Realität inoffizielle Zahlungen für medizinische Versorgung weit verbreitet und es kann schwierig werden, außerhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung Behandlungen zu erhalten. Das Gesundheitswesen in Tschetschenien ist mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausstattung ist modern, jedoch wird die Qualität der Versorgung als niedrig beschrieben. Dies liegt vor allem am Mangel an medizinischem Personal.

(Landinfo: Tsjetsjenia og Ingusjetia: Helsetjenester, 26.6.2012, http://www.landinfo.no/asset/2219/1/2219_1.pdf, Zugriff 4.12.2012)

Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73)

(Rosstat Tschetschenien, ohne Datum, http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems.aspx?PageView=Shared, Zugriff 3.12.2012)

Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).

2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.

(Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 3.12.2012)

Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.

(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,

http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 3.12.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_content&view=article&id=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de, Zugriff 4.12.2012)

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass auf Grund eines mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes, individuell unzureichender Feststellungen infolge mangelhafter Beweiswürdigung das Bundesasylamt eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen habe. Die Beweiswürdigung gründe sich teilweise lediglich auf Spekulationen und Vermutungen des Organwalters ohne jegliche Nachvollziehbarkeit. Der Sohn der Beschwerdeführerin wolle betonen, nicht gewusst zu haben, dass XXXX für die Behörden arbeite, diesen habe er nur selten gesehen, da er weit weg von ihm gewohnt habe, dieser sei nicht wirklich ein Freund von ihm gewesen, lediglich ein Bekannter. Er wolle klarstellen, dass er in den letzten zwei bis drei Monaten vor seiner Ausreise bei einem Freund XXXX gewohnt habe und nannte dazu seine bisherige Wohnadresse. Nur XXXX und sonst niemand habe gewusst, wo er sei. Sobald es ihm faktisch möglich gewesen sei, habe er sein Heimatland verlassen. Sein Vater sei von Beruf einfacher "Chauffeur" und habe zunächst für seine Flucht das notwendige Geld zur Verfügung haben müssen, damit er hätte flüchten können, das habe einige Wochen gedauert. Zum Vorwurf, dass er nicht habe angeben können, wann sein Vater festgenommen worden sei, brachte er vor, dass er in der Zeit bereits bei XXXX versteckt gewesen sei und deshalb nicht ganz genau wisse, an welchen Tagen im Monat August die Verhaftung seines Vaters erfolgt sei. Er habe jedoch im Nachhinein erfahren, dass sein Vater währenddessen gefoltert worden sei, da er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht habe nennen können. Durch seine Unterschrift während seiner eigenen Festnahme habe er ein erzwungenes falsches Geständnis abgegeben, dass er als Widerstandskämpfer gearbeitet und etwas in die Luft gesprengt habe. Sein Vater sei gezwungen worden, ein Schriftstück zu unterschreiben, woraus sich unter anderem ergebe, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sich zu bestimmten Zeiten zu Hause aufhalten müsse. Dagegen habe er jedoch verstoßen, weil er damals unverzüglich zu seinem Freund XXXX geflüchtet sei, um sich dort bis zu seiner Flucht aus dem Heimatstaat versteckt zu halten. Seine Verfolgung gehe vom Staat aus, da seine Verfolger den Sicherheitsbehörden bzw. dem Geheimdienst zuzurechnen seien. Selbst wenn man seine Verfolger als Privatpersonen betrachten würde, so seien die Sicherheitsbehörden weder schutzwillig noch schutzfähig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für ihn nicht gegeben, da er nirgendwo in der Russischen Föderation in Sicherheit leben könnte. Er sei auf Grund (unterstellter) politischer Gesinnung einer Verfolgung ausgesetzt, es werde ihm eine antirussische Gesinnung unterstellt. Es solle ihm jedenfalls Asyl gewährt werden. Zur Untermauerung seiner Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Konsistenz seiner Angaben wurde ein englischsprachiger Bericht zitiert. Anschließend folgten Ausführungen seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin, der Beschwerdeführerin, wonach sie an starken Kopfschmerzen und schwerwiegender Vergesslichkeit leide. Ärztliche Befunde werde sie so bald als möglich vorlegen. Sie habe nicht gewusst, was für Probleme ihr Sohn in Tschetschenien gehabt habe, da er sie ihr nie habe erzählen wolle, um sie nicht damit zu belasten. Sie habe erst später von seiner staatlichen Verfolgung erfahren. Das vom Bundesasylamt eingeholte medizinische Gutachten sei falsch und entspreche überhaupt nicht der Wahrheit. Das Ergebnis des Gutachtens sie für sie keineswegs nachvollziehbar. Sie sei wegen ihrer gesundheitlichen Probleme und wegen der großen Angst um ihren Sohn nach Österreich gekommen. Im Falle einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat würde sich ihr gesundheitlicher Zustand mit Sicherheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern. Ihre beiden anderen Söhne seien umgebracht worden. Wenn das Bundesasylamt vermeine, dass sie bewusst versuchen würden, ihre Angaben so unkonkret und allgemein als möglich zu halten, um einerseits Widersprüche mit den Angaben ihres Sohnes zu vermeiden und andererseits Asyl- bzw. Subsidiärschutzgründe für sich selbst zu konstruieren, werde dem vehement widersprochen. Es handle sich dabei um reine Spekulationen der belangten Behörde. Im Zuge ihrer Einvernahmen habe sie immer im Rahmen ihrer, durch ihren angeschlagenen gesundheitlichen Zustand gekennzeichneten Möglichkeiten, Aussagen getroffen. Es solle ihr Asyl gewährt werden, jedenfalls jedoch auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme subsidiärer Schutz. Auf Grund der prekären Sicherheitslage, die in Wirklichkeit noch viel schlechter sei, als sie in den Länderberichten von der Behörde geschildert werde, solle ihnen zumindest der subsidiäre Schutz gewährt werden. Ihre Ausweisung solle auf Dauer für unzulässig erklärt werden. Beiliegend wurde eine Kursanmeldebestätigung für einen Deutschkurs betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin übermittelt.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass auf Grund eines mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes, individuell unzureichender Feststellungen infolge mangelhafter Beweiswürdigung das Bundesasylamt eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen habe. Die Beweiswürdigung gründe sich teilweise lediglich auf Spekulationen und Vermutungen des Organwalters ohne jegliche Nachvollziehbarkeit. Der Sohn der Beschwerdeführerin wolle betonen, nicht gewusst zu haben, dass römisch 40 für die Behörden arbeite, diesen habe er nur selten gesehen, da er weit weg von ihm gewohnt habe, dieser sei nicht wirklich ein Freund von ihm gewesen, lediglich ein Bekannter. Er wolle klarstellen, dass er in den letzten zwei bis drei Monaten vor seiner Ausreise bei einem Freund römisch 40 gewohnt habe und nannte dazu seine bisherige Wohnadresse. Nur römisch 40 und sonst niemand habe gewusst, wo er sei. Sobald es ihm faktisch möglich gewesen sei, habe er sein Heimatland verlassen. Sein Vater sei von Beruf einfacher "Chauffeur" und habe zunächst für seine Flucht das notwendige Geld zur Verfügung haben müssen, damit er hätte flüchten können, das habe einige Wochen gedauert. Zum Vorwurf, dass er nicht habe angeben können, wann sein Vater festgenommen worden sei, brachte er vor, dass er in der Zeit bereits bei römisch 40 versteckt gewesen sei und deshalb nicht ganz genau wisse, an welchen Tagen im Monat August die Verhaftung seines Vaters erfolgt sei. Er habe jedoch im Nachhinein erfahren, dass sein Vater währenddessen gefoltert worden sei, da er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht habe nennen können. Durch seine Unterschrift während seiner eigenen Festnahme habe er ein erzwungenes falsches Geständnis abgegeben, dass er als Widerstandskämpfer gearbeitet und etwas in die Luft gesprengt habe. Sein Vater sei gezwungen worden, ein Schriftstück zu unterschreiben, woraus sich unter anderem ergebe, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sich zu bestimmten Zeiten zu Hause aufhalten müsse. Dagegen habe er jedoch verstoßen, weil er damals unverzüglich zu seinem Freund römisch 40 geflüchtet sei, um sich dort bis zu seiner Flucht aus dem Heimatstaat versteckt zu halten. Seine Verfolgung gehe vom Staat aus, da seine Verfolger den Sicherheitsbehörden bzw. dem Geheimdienst zuzurechnen seien. Selbst wenn man seine Verfolger als Privatpersonen betrachten würde, so seien die Sicherheitsbehörden weder schutzwillig noch schutzfähig. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für ihn nicht gegeben, da er nirgendwo in der Russischen Föderation in Sicherheit leben könnte. Er sei auf Grund (unterstellter) politischer Gesinnung einer Verfolgung ausgesetzt, es werde ihm eine antirussische Gesinnung unterstellt. Es solle ihm jedenfalls Asyl gewährt werden. Zur Untermauerung seiner Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Konsistenz seiner Angaben wurde ein englischsprachiger Bericht zitiert. Anschließend folgten Ausführungen seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin, der Beschwerdeführerin, wonach sie an starken Kopfschmerzen und schwerwiegender Vergesslichkeit leide. Ärztliche Befunde werde sie so bald als möglich vorlegen. Sie habe nicht gewusst, was für Probleme ihr Sohn in Tschetschenien gehabt habe, da er sie ihr nie habe erzählen wolle, um sie nicht damit zu belasten. Sie habe erst später von seiner staatlichen Verfolgung erfahren. Das vom Bundesasylamt eingeholte medizinische Gutachten sei falsch und entspreche überhaupt nicht der Wahrheit. Das Ergebnis des Gutachtens sie für sie keineswegs nachvollziehbar. Sie sei wegen ihrer gesundheitlichen Probleme und wegen der großen Angst um ihren Sohn nach Österreich gekommen. Im Falle einer allfälligen Rückkehr in ihren Heimatstaat würde sich ihr gesundheitlicher Zustand mit Sicherheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern. Ihre beiden anderen Söhne seien umgebracht worden. Wenn das Bundesasylamt vermeine, dass sie bewusst versuchen würden, ihre Angaben so unkonkret und allgemein als möglich zu halten, um einerseits Widersprüche mit den Angaben ihres Sohnes zu vermeiden und andererseits Asyl- bzw. Subsidiärschutzgründe für sich selbst zu konstruieren, werde dem vehement widersprochen. Es handle sich dabei um reine Spekulationen der belangten Behörde. Im Zuge ihrer Einvernahmen habe sie immer im Rahmen ihrer, durch ihren angeschlagenen gesundheitlichen Zustand gekennzeichneten Möglichkeiten, Aussagen getroffen. Es solle ihr Asyl gewährt werden, jedenfalls jedoch auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme subsidiärer Schutz. Auf Grund der prekären Sicherheitslage, die in Wirklichkeit noch viel schlechter sei, als sie in den Länderberichten von der Behörde geschildert werde, solle ihnen zumindest der subsidiäre Schutz gewährt werden. Ihre Ausweisung solle auf Dauer für unzulässig erklärt werden. Beiliegend wurde eine Kursanmeldebestätigung für einen Deutschkurs betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ihre Identität steht nicht fest.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beschwerdeführerin steht wegen "V.a. Spannungskopfschmerzen" in ärztlicher Behandlung, sie lebt in Österreich mit ihrem Sohn in einer Lebensgemeinschaft, der Ehemann und die Töchter der Beschwerdeführerin sowie sonstige Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Sie ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Sie beherrscht die deutsche Sprache nicht, hat auch keinen Kurs besucht und ist kein besonderer Grad einer Integration ersichtlich. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

3. Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus ihren Einvernahmen vor der Polizeiinspektion St. Georgen EAST West und dem Bundesasylamt sowie den von ihr im Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem oben zitierten Dokumentationsmaterial sowie dem eingeholten medizinischen Gutachten vom 04.01.2013.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage von nationalen Identitätsdokumenten nicht fest, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten aufgrund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz sowie aufgrund ihrer Sprachkenntnisse als erwiesen.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus einer aktuellen Anfrage in behördlichen österreichischen Registern.

Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. bezüglich ihrer konkreten Situation im Falle seiner Rückkehr beruht auf denjenigen aktuellen Länderberichten, die der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden. Die zur Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes, welche in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und unter Punkt I. wiedergegeben wurden, basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis inhaltlich mit der dem Asylgerichtshof vorliegenden Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage zu diesem Staat.Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin bzw. bezüglich ihrer konkreten Situation im Falle seiner Rückkehr beruht auf denjenigen aktuellen Länderberichten, die der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden. Die zur Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes, welche in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und unter Punkt römisch eins. wiedergegeben wurden, basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis inhaltlich mit der dem Asylgerichtshof vorliegenden Einschätzung der politischen und menschenrechtlichen Lage zu diesem Staat.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen wird vom Asylgerichtshof ebenfalls als unglaubwürdig gewertet. Insbesondere ist ihr Vorbringen über das Vorliegen eines Gedächtnisverlustes bzw. einer Amnesie bei der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig:

So hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben, sie sei krank und würde ärztliche Hilfe benötigen, welche es in ihrem Land nicht gebe, weitere Gründe hätte sie nicht. Hingegen brachte sie am 28.01.2013 dazu vor, "weil es hier schön, ruhig und sauber ist". Auf weitere Fragen gab sie dann an, dass zwei ihrer Söhne in beiden Tschetschenienkriegen krank geworden und verstorben seien. Sie habe nur noch einen Sohn. Damit diesem nichts Schlimmes passiere, habe sie ihr Heimatland verlassen, die Frage, ob der Sohn in der Heimat Probleme gehabt habe, hat sie verneint. Damit tauschte sie ihr Vorbringen zu den Gründen für die Antragstellung gänzlich aus, weshalb nicht von der Glaubwürdigkeit insbesondere ihrer Angaben - sie fürchte um ihren Sohn - ausgegangen wird.

Auch ihre Angaben zum Vorhalt über dessen (geltend gemachte) Probleme in der Heimat, dass sie nichts davon wüsste, keiner habe ihr etwas gesagt, sind angesichts eines angegebenen gemeinsamen Haushalts der beiden nicht plausibel nachvollziehbar.

Bemerkt wird, dass auch nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung über weite Strecken keine Antworten auf die gestellten Fragen gewusst hätte. Dies vor allem deshalb, weil eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte und auch keine körperlichen Ursachen für einen "Gedächtnisverlust" der Beschwerdeführerin nach dem als schlüssig erachteten medizinischen Gutachten vom 04.01.2013 gefunden werden konnten. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin - auch nicht in ihrer Beschwerde - substantiiert entgegengetreten und hat auch entgegen ihrer Ankündigung in der Beschwerde keine aktuelleren Befunde vorgelegt.

Es ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass der Eindruck entstanden ist, dass die Beschwerdeführerin bewusst versucht hat, ihre Angaben zunächst so unkonkret und allgemein wie möglich zu halten bzw. gar keine Angaben zu machen, sodass sie damit nach Auffassung des Asylgerichtshofes auch als Person nicht glaubhaft ist.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Verfolgung ihrer Person oder Furcht vor Verfolgung ihrer Person geltend gemacht und wurden auch die Fluchtgründe ihres Sohnes in dem diesen betreffenden Verfahren als nicht glaubwürdig erachtet.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, gründet sich auf das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst; dass im Herkunftsstaat noch Verwandte (Ehemann, Töchter, Bruder und Cousins sowie Cousinen) leben, auf deren Unterstützung sie im Fall einer Rückkehr zurückgreifen kann.

Die Beschwerdeführerin steht nach den beigebrachten Befunden wegen der von ihr angegebenen "Kopfschmerzen" aktuell in Behandlung und stehen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen diese Medikamente auch in der Russischen Föderation zur Verfügung Erkältung bzw. hat sie Zugang zur Gesundheitsversorgung in der Russischen Föderation. Im Übrigen konnte nach dem als schlüssig erachteten eingeholten medizinischen Gutachten vom 04.01.2013 weder eine psychische Erkrankung noch eine körperliche Ursache für einen "Gedächtnisverlust" bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden.

Der weitgehend gesunden und grundsätzlich arbeitsfähigen Beschwerdeführerin kann daher weiters zugemutet werden, auch im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation wieder zu arbeiten bzw. zumindest durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten für ihren Unterhalt zu sorgen bzw. dazu beizutragen. Im Übrigen kann vor dem Hintergrund des nach wie vor funktionierenden innerfamiliären Zusammenhalts in der tschetschenischen Gesellschaft - jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer zumindest ergänzenden finanziellen Unterstützung seiner im Herkunftsstaat lebenden Verwandten ausgegangen werden. Hindernisse für eine Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin in das familiäre Beziehungsnetzwerk nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat wurden von dieser im Verfahren nicht vorgebracht.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten.

Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihrem Privat- und Familienleben resultieren aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. aus der Einsichtnahme in die bezughabenden Register und Einsichtnahme in die vorgelegte Bestätigung.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Da die Beschwerdeführerin durch ihre im Verfahren getätigten Angaben zu ihren Fluchtgründen somit eine konkret ihrer Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte bzw. gar nicht behauptet hat, lagen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aktuell nicht vor.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Es ist - wie zuvor schon beweiswürdigend ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten.Es ist - wie zuvor schon beweiswürdigend ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten.

Das Vorliegen einer schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wäre, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach den durchgeführten Ermittlungen vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht gegeben.

Aufgrund der oben angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac).Aufgrund der oben angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac).

Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen. Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen. Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Beschwerde zu Spruchpunkt II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D4 433099-1/2013) wurde die Beschwerde des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin gegen die angefochtenen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 06.02.2013 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D4 433099-1/2013) wurde die Beschwerde des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin gegen die angefochtenen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 06.02.2013 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, sodass gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.

Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben gemäß § 10 Abs. 6 AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Mit Erlassung der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 8 AsylG der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Mit Erlassung der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe; sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. (vgl. EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. vergleiche EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem minderjährigen Sohn in Österreich. Es besteht demnach ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich. Ihr Sohn hat als Asylwerber eine gleichlautende Entscheidung erhalten wie die Beschwerdeführerin und ist ebenso wie diese von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, sodass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt.Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem minderjährigen Sohn in Österreich. Es besteht demnach ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich. Ihr Sohn hat als Asylwerber eine gleichlautende Entscheidung erhalten wie die Beschwerdeführerin und ist ebenso wie diese von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, sodass eine Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellt.

Es ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privat- und Familienleben eines Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privat- und Familienleben eines Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Es kann - insbesondere im Hinblick auf die relativ kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von keiner Integration gesprochen werden (sie spricht die deutsche Sprache nicht, hat keine Kurs besucht, ist nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und hat auch keine persönlichen Beziehungen oder Kontakte in Österreich angegeben), die Beschwerdeführerin ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig, sondern war in Österreich nicht erwerbstätig und hat nur von der öffentlichen Unterstützung gelebt. Die Bindungen der Beschwerdeführerin zum Heimatstaat sind nach seinen Angaben aufrecht und wohnen ihr Ehemann, ihre Töchter, ihr Bruder und Cousins und Cousinen nach wie vor in Tschetschenien, sie beherrscht die Sprache ihres Herkunftsstaates und hat dort auch die Schule besucht. Die Beschwerdeführerin ist zudem illegal eingereist, wenn auch unbescholten.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Asylgerichthofes und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes bzw. zulässiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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