TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/12 C2 431681-1/2013

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Veröffentlicht am 12.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 431681-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Myanmar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, FZ. 12 11.779-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Myanmar, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012, FZ. 12 11.779-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als im Spruchpunkt III die Wortfolge "11.12.2013" durch die Wortfolge "16.12.2013" ersetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG insoweit stattgegeben, als im Spruchpunkt römisch drei die Wortfolge "11.12.2013" durch die Wortfolge "16.12.2013" ersetzt wird.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 31.8.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer gleichbleibend an, ein moslemischer, in Myanmar geborener, ethnischer Bengale zu sein. Weiters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibend an, Myanmar 1991 im Alter von 9 Jahren gemeinsam mit seiner Familie verlassen und seitdem in Bangladesch gelebt zu haben. Laut den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung spreche dieser Bengali und Englisch; einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auch birmanisch spricht, findet sich im Akt nicht.

In einer am 27.11.2012 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er Staatsangehöriger von Myanmar sei, jedoch keine Dokumente Myanmars besitze. Er habe lediglich einen bengalischen Ausweis für das Flüchtlingscamp. Er sei in XXXX, Myanmar geboren.In einer am 27.11.2012 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er Staatsangehöriger von Myanmar sei, jedoch keine Dokumente Myanmars besitze. Er habe lediglich einen bengalischen Ausweis für das Flüchtlingscamp. Er sei in römisch 40 , Myanmar geboren.

Weiters schilderte der Beschwerdeführer Fluchtgründe in Bezug auf Myanmar und auf Bangladesch.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und Zulassung des Verfahrens am 4.9.2012 wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.12.2012, erlassen am 17.12.2012, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (ohne Bezugnahme auf einen Herkunftsstaat) zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Im Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass weder die Identität noch die Nationalität des Beschwerdeführers feststehe; er jedoch zur Volksgruppe der Bengalen und zur Konfession der Moslems gehöre. Weiters wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Myanmar - nur auf diesen Staat beziehen sich die länderspezifischen Feststellungen - nie von staatlicher Seite wegen seiner Religion Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen "des Herkunftsstaates" glaubwürdig seien; die Familie habe Probleme mit dem Militär gehabt, da es in der Wohngegend des Beschwerdeführers zu Gewaltakten durch Soldaten gekommen sei und viele Menschen "damals" geflüchtet seien. Weiters habe der Beschwerdeführer mit sieben oder acht Jahren Myanmar verlassen und sei niemals dorthin zurückgekehrt.

In den sehr allgemein gehaltenen Feststellungen zu Myanmar finden sich Hinweise auf ethnische Konflikte. Weiters finden sich (lediglich) folgende Feststellungen zur Situation von religiösen und ethnischen Minderheiten:

"Religion

Religionsfreiheit

Die am meisten verbreitete Religion ist der Buddhismus. Zu den anderen Hauptreligionen zählen der Animismus, der Islam und das Christentum. Obwohl sich Mitglieder von Minderheitsreligionsgemeinschaften mit Diskriminierung konfrontiert sehen und die birmanischen Behörden die Religionsfreiheit einschränken, kann man hier jedoch nicht generell von Verfolgung sprechen; die meisten Anhänger von Religionen, welche bei den Behörden registriert sind, können ihren Glauben auch ausüben.

(UK Home Office: Burma OGN v 6.0, July 2012 / USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Burma, 30.7.2012)

Minderheiten

Myanmar wird von 135 unterschiedlichen Ethnien bewohnt und war und ist seit der Unabhängigkeit Schauplatz von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Militär und bewaffneten ethnischen Widerstandsgruppen. Am 19. August 2011 machte die myanmarische Regierung den ethnischen Milizen ein "Friedensangebot": Diejenigen Gruppen, die ernsthaft an Friedensgesprächen interessiert seien, sollten zunächst Kontakt mit den jeweiligen Regionalregierungen aufnehmen, um "Friedensprogramme" zu entwerfen. Falls dies gelinge, werde die zentralstaatliche Ebene ein "Friedensteam" für konkrete Gespräche gründen. Seitdem konnten zahlreiche Abkommen mit ethnischen Gruppen unterzeichnet werden. Eine andere Situation stellt sich weiterhin in Kachin dar: Dort finden seit Juni 2011 Kampfhandlungen zwischen dem myanmarischen Militär und der "Kachin Independence Army" (KIA) statt und haben zu über 60.000 Binnenvertriebenen geführt.

(Auswärtiges Amt: Myanmar, Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Myanmar/Innenpolitik_node.html, Zugriff 3.9.2012)

Ethnische Minderheiten machen ungefähr 30 bis 40 Prozent der Bevölkerung aus und die sieben Bundesstaaten, in denen ethnische Minderheiten leben, nehmen circa 60 Prozent des nationalen Territoriums ein. Es gab im Berichtszeitraum 2011 Diskriminierungen von Regierungs- als auch von gesellschaftlicher Seite. Angehörige der Minderheiten benutzten ihre Sprache zu Hause, jedoch wurde im ganzen von der Regierung kontrollierten Gebiet, inklusive der Minderheitenregionen, Burmesisch als verpflichtende Unterrichtssprache verwendet. Auch in den Minderheitenregionen boten die meisten Primär- und Sekundarstufen keinen Unterricht für die lokalen Sprachen an. In Minderheitenregionen wurden Burmesen angesiedelt. Einige Minderheiten Dörfer wurden für Entwicklungsprojekte umgesiedelt.

Die im Rakhine Staat lebenden Rohingyas wurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert. Die meisten von ihnen waren mit starken Einschränkungen im Bezug auf Reisefreiheit, wirtschaftliche Aktivitäten, Bildung, Registrierung und Heirat konfrontiert.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Burma, 24.5.2012)

Die Regierung von Myanmar verweigert der Minderheit der Rohingya an der Grenze zu Bangladesch die Staatsbürgerschaft. "Die Rohingya sind nicht unter den 130 (anerkannten) ethnischen Rassen", sagte der Minister für Grenzangelegenheiten, Thein Htay. Schon die 2011 abgetretene Militärjunta bezeichnete die etwa 750.000 überwiegend muslimischen Rohingya als staatenlose Bengalen aus dem Nachbarland, obwohl viele seit Generationen in Myanmar leben. Nach Unruhen mit 80 Toten waren im Juni [2012] in der Grenzregion drei Mitarbeiter des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR festgenommen worden. Sie hätten sich an den Unruhen beteiligt, sagte der Minister.

(Süddeutsche.de: Myanmar, Keine Staatsbürgerschaft für ethnische Minderheit, 30.7.2012,

http://www.sueddeutsche.de/politik/myanmar-keine-staatsbuergerschaft-fuer-ethnische-minderheit-1.1426281, Zugriff 3.9.2012)

In dem Konflikt im westburmesischen Teilstaat Arakan stehen sich Angehörige der Rakhine, die wie die meisten Einwohner Myanmars Buddhisten sind, und muslimische Rohingya gegenüber. Letztere werden von der Regierung offiziell als Staatenlose angesehen, obwohl sie seit Generationen im Land ansässig sind. Etliche Angehörige der Volksgruppe haben deshalb begonnen, im benachbarten Bangladesch Zuflucht zu suchen. Doch auch dort sind sie nicht willkommen. Grenztruppen sollen allein in den vergangenen Tagen mindestens 1500 Flüchtlinge zurückgewiesen haben.

Die Szenen erinnern an die 90er Jahre, als rund eine halbe Million der insgesamt etwa 800.000 Rohingya aus Myanmar nach Bangladesch flohen. Knapp 30.000 Flüchtlinge von damals harren noch dort aus, die anderen waren inzwischen zurückgekehrt. Myanmars Präsident Thein Sein hat über Arakan das Kriegsrecht verhängt. Befürchtet wird, dass dies einen Rückfall in alte Zeiten mit sich bringt, war das Land doch bis vor zwei Jahren noch eine Militärdiktatur.

Auch in anderen Teilen des Vielvölkerstaates kommt es weiter zu Kämpfen. So ist im Norden des Landes der Konflikt zwischen Armee und Rebellen der Kachin-Unabhängigkeitsarmee (KIA) neu aufgeflammt. Die junge Demokratie sei noch alles andere als gefestigt, hatte auch Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi vor wenigen Tagen bei einem Besuch in Thailand zum wiederholten Male betont. Während Thein Sein, bis kurz vor seiner Wahl zum Staatsoberhaupt selbst General, eher auf diplomatische Lösungen der diversen ethnischen Konflikte im Land setzt, spielt der aktuelle Einsatz der Armee in Arakan den Hardlinern in Militär und Politik in die Hände, die sich mit den neuen Rahmenbedingungen noch nicht abgefunden haben.

(AG Friedensforschung: Aufruhr in Arakan, der Westen Myanmars wird von Ausschreitungen erschüttert, aus: junge Welt, 14.6.2012, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Myanmar/arakan.html, Zugriff 3.9.2012 / ReliefWeb: Myanmar, Citizenship issue complicates Rohingyas' plight, 3.8.2012,

http://reliefweb.int/report/myanmar/citizenship-issue-complicates-rohingyas%E2%80%99-plight, Zugriff 3.9.2012)"

Beweiswürdigend gab das Bundesasylamt an, dass sich die Feststellungen unter anderem zur Staatsangehörigkeit auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamtes stützen würden. Auch finden sich im Bescheid des Bundesasylamtes keine Ausführungen die nahelegen, dass das Bundesasylamt dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinen Glaube geschenkt hat.

Weiters wird ausdrücklich ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer "behauptete Rückkehrbefürchtung", dass dieser in Myanmar nicht überleben könne und dass er zwar einreisen dürfe, aber dann mit großer Wahrscheinlichkeit vom Militär getötet werde, als glaubwürdig zu werten seien.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird dem Bescheid Myanmar als Herkunftsstaat zu Grunde gelegt. Im Wesentlichen wird weiters das Fehlen einer drohenden asylrelevanten Verfolgung als Begründung für die Abweisung des Hauptantrages und eine im Falle einer Abschiebung drohende unmenschliche Behandlung sowie ausweglose Situation für die Stattgebung des Eventualantrages herangezogen.

Mit Verfahrensanordnung vom 12.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 21.12.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid "im vollen Umfang" Beschwerde erhoben und beantragt, Spruchpunkt I dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.Mit am 21.12.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid "im vollen Umfang" Beschwerde erhoben und beantragt, Spruchpunkt römisch eins dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu, dass der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "Rohingya Muslim" sei und daher in Myanmar von der Regierung und der Bevölkerung verfolgt werden würde. Auch habe das Bundesasylamt selbst richtigerweise festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die Ermordung durch das Militär drohe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.8.2012 gestellt.römisch zwei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.8.2012 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 17.12.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 21.12.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

II.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Das Bundesasylamt hat festgestellt, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststeht und ist dann jedoch ohne nähere Begründung von Myanmar als Herkunftsstaat ausgegangen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher bedarf es zur Absprache über einen Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls der Feststellung des Herkunftsstaates des betreffenden Asylwerbers, soweit dieser nicht durch unglaubwürdige Angaben hinsichtlich seiner Herkunft die Ermittlung des Herkunftsstaates unmöglich macht; diesfalls wäre davon auszugehen, dass eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 3 AsylG 2005 nicht erfolgt ist und wäre der Antrag abzuweisen. Allerdings wäre dann auch gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher bedarf es zur Absprache über einen Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls der Feststellung des Herkunftsstaates des betreffenden Asylwerbers, soweit dieser nicht durch unglaubwürdige Angaben hinsichtlich seiner Herkunft die Ermittlung des Herkunftsstaates unmöglich macht; diesfalls wäre davon auszugehen, dass eine Glaubhaftmachung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht erfolgt ist und wäre der Antrag abzuweisen. Allerdings wäre dann auch gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig wäre.

Da das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, ist davon auszugehen, dass die Ermittlung des Herkunftsstaates nicht im Sinne des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht unmöglich ist.Da das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, ist davon auszugehen, dass die Ermittlung des Herkunftsstaates nicht im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht unmöglich ist.

Allerdings ist bei der Ermittlung des Herkunftsstaates zu bedenken, dass der Beschwerdeführer, der sich vor dem Bundesasylamt als Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen bezeichnet hat, in der Beschwerde angegeben hat, dass er "Rohingya Muslim" sei. Dies ist insoweit nicht widersprüchlich, da die Rohingya eine Volksgruppe sind, die zumindest von einem Teil der wissenschaftlichen Gesellschaft als mit den Bengalen verwandt angesehen werden (siehe etwa "The Development of a Muslim Enclave in Arakan (Rakhine) State of Burma (Myanmar)", Aye Chan, Kanda University of International Studies, abrufbar unter:

http://www.soas.ac.uk/sbbr/editions/file64388.pdf [abgerufen am 9.1.2013]) und die auch von Myanmar als bengalisch-stämmige Einwanderer gesehen werden. Diese Annahme ist auch - vorläufig - deshalb naheliegend, da der Beschwerdeführer nach seinen diesbezüglich nicht als nicht glaubhaft festgestellten Angaben aus der Stadt XXXX stamme und diese sich in XXXX befindet, wo eine Mehrzahl der Rohingya wohnt. Wenn der Beschwerdeführer aber der Volksgruppe der Rohingya angehört, ist festzustellen, ob diesem rechtlich die Staatsangehörigkeit Myanmars zukommt, da sich aus dem Bericht des UK Home Office, Border Agency zu Burma (Myanmar) vom 2.2.2012 ergibt, dass unter anderem der rohingya-stämmigen Bevölkerung Myanmars die Staatsangehörigkeit nicht zukommt. Wenn der Beschwerdeführer aber staatenlos wäre, wäre Bangladesch als der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes sein Herkunftsstaat und der Prüfung nach § 3 AsylG - die Prüfung nach § 8 AsylG ist, wie unten zu zeigen sein wird, rechtskräftig abgeschlossen - zu Grunde zu legen.http://www.soas.ac.uk/sbbr/editions/file64388.pdf [abgerufen am 9.1.2013]) und die auch von Myanmar als bengalisch-stämmige Einwanderer gesehen werden. Diese Annahme ist auch - vorläufig - deshalb naheliegend, da der Beschwerdeführer nach seinen diesbezüglich nicht als nicht glaubhaft festgestellten Angaben aus der Stadt römisch 40 stamme und diese sich in römisch 40 befindet, wo eine Mehrzahl der Rohingya wohnt. Wenn der Beschwerdeführer aber der Volksgruppe der Rohingya angehört, ist festzustellen, ob diesem rechtlich die Staatsangehörigkeit Myanmars zukommt, da sich aus dem Bericht des UK Home Office, Border Agency zu Burma (Myanmar) vom 2.2.2012 ergibt, dass unter anderem der rohingya-stämmigen Bevölkerung Myanmars die Staatsangehörigkeit nicht zukommt. Wenn der Beschwerdeführer aber staatenlos wäre, wäre Bangladesch als der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes sein Herkunftsstaat und der Prüfung nach Paragraph 3, AsylG - die Prüfung nach Paragraph 8, AsylG ist, wie unten zu zeigen sein wird, rechtskräftig abgeschlossen - zu Grunde zu legen.

Sollte der Beschwerdeführer allerdings Staatsangehöriger von Myanmar sein und der Volksgruppe der Rohingya angehören, wäre deren (aus ethnischen Gründen bestehende) exponierte Lage in die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, zu berücksichtigen.

Dies insbesondere auch deshalb, da das Bundesasylamt davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung einer großen Wahrscheinlichkeit, vom Militär getötet zu werden, gelungen ist. Da auf Grund der Länderberichte nicht davon auszugehen ist, dass das Militär praktisch jeden Staatsangehörigen Myanmars töten würde, wäre seitens des Bundesasylamtes gemäß § 18 AsylG 2005 von Amts wegen zu hinterfragen, welche Motivation hinter diesem Risiko einer Tötung steht. In Zusammenschau der Länderberichte und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch zu prüfen, ob hier nicht eine besondere Verfolgungsgefahr aus ethnischen oder religiösen Gründen besteht.Dies insbesondere auch deshalb, da das Bundesasylamt davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung einer großen Wahrscheinlichkeit, vom Militär getötet zu werden, gelungen ist. Da auf Grund der Länderberichte nicht davon auszugehen ist, dass das Militär praktisch jeden Staatsangehörigen Myanmars töten würde, wäre seitens des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 von Amts wegen zu hinterfragen, welche Motivation hinter diesem Risiko einer Tötung steht. In Zusammenschau der Länderberichte und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch zu prüfen, ob hier nicht eine besondere Verfolgungsgefahr aus ethnischen oder religiösen Gründen besteht.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen beziehungsweise die relevanten Ermittlungen zu führen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat: VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen beziehungsweise die relevanten Ermittlungen zu führen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat: VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Das Bundesasylamt wird daher den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen und in weiterer Folge unter Bedachtnahme auf die ethnische und religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers eine allfällige Verfolgung und insbesondere deren Motivation zu prüfen haben.

Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II ist auszuführen, dass der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes ausdrücklich im gesamten Umfang angefochten wurde. Mangels eines Rechtsschutzinteresses - dem Eventualantrag des Beschwerdeführers wurde stattgegeben - ist allerdings die Beschwerde gegen Spruchpunkt II gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei ist auszuführen, dass der im Spruch bezeichnete Bescheid des Bundesasylamtes ausdrücklich im gesamten Umfang angefochten wurde. Mangels eines Rechtsschutzinteresses - dem Eventualantrag des Beschwerdeführers wurde stattgegeben - ist allerdings die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Abänderung des Spruchpunktes III ist auszuführen, dass gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen ist und diese ein Jahr zu gelten hat. Der die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilende Bescheid wurde allerdings erst am 17.12.2012 erlassen, sodass die Aufenthaltsberechtigung auch erst seit diesem Datum besteht. Daher hat diese allerdings bis zum 16.12.2013 - und nicht wie im Spruch bis zum 11.12.2013 - zu gelten; insoweit ist der Spruch zu berichtigen.Hinsichtlich der Abänderung des Spruchpunktes römisch drei ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen ist und diese ein Jahr zu gelten hat. Der die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilende Bescheid wurde allerdings erst am 17.12.2012 erlassen, sodass die Aufenthaltsberechtigung auch erst seit diesem Datum besteht. Daher hat diese allerdings bis zum 16.12.2013 - und nicht wie im Spruch bis zum 11.12.2013 - zu gelten; insoweit ist der Spruch zu berichtigen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gewöhnlicher Aufenthalt, Herkunftsstaat, Kassation, Religion, Staatsbürgerschaft, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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