Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E7 431081-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zl. 1200.932-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zl. 1200.932-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.01.2012 im Gefolge seiner illegalen Einreise über den Flughafen Wien und Anhaltung bei der Personenkontrolle vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (vgl. AS 47 ff).Der Beschwerdeführer stellte am 21.01.2012 im Gefolge seiner illegalen Einreise über den Flughafen Wien und Anhaltung bei der Personenkontrolle vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG vergleiche AS 47 ff).
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (vgl. AS 11 ff) brachte er in kurdischer Sprache vor, Staatsangehöriger des Irak sowie Yeside zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören.Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vergleiche AS 11 ff) brachte er in kurdischer Sprache vor, Staatsangehöriger des Irak sowie Yeside zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören.
Er sei am 24.12.2011 legal mit seinem Reisepass per Bus in die Türkei gereist, der Reisepass sei ihm in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden. Von Istanbul aus sei er per Kleinbus und Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Dort sei er in einem Quartier untergebracht und heute zum Flughafen gebracht worden. Ein Onkel von ihm lebe in Österreich.
Zu seinem Ausreisegrund befragt gab er an, er sei seit April 2005 in XXXX Polizist gewesen. Seine Einheit habe ihren Dienst gemeinsam "mit den Amerikanern" versehen. Er sei von Terroristen bedroht und aufgefordert worden seinen Dienst aufzugeben. Im November 2011 sei er unterwegs von Terroristen angehalten und dabei geschlagen worden, es habe auch noch weitere Drohungen gegeben.Zu seinem Ausreisegrund befragt gab er an, er sei seit April 2005 in römisch 40 Polizist gewesen. Seine Einheit habe ihren Dienst gemeinsam "mit den Amerikanern" versehen. Er sei von Terroristen bedroht und aufgefordert worden seinen Dienst aufzugeben. Im November 2011 sei er unterwegs von Terroristen angehalten und dabei geschlagen worden, es habe auch noch weitere Drohungen gegeben.
Außerdem sei er entlassen worden und habe disziplinäre Maßnahmen seitens der Polizei zu befürchten.
Am 20.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (vgl. AS 87 ff).Am 20.03.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen vergleiche AS 87 ff).
Dabei legte er zunächst seinen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie seinen irakischen Personalausweis vor.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Bezirk XXXX geboren und aufgewachsen. Ab dem Jahr 2005 bis Ende 2011 habe er in XXXX als Polizist bei einer Schnelleingreiftruppe gearbeitet, welche "mit den Amerikanern" kooperiert und gemeinsam mit diesen Razzien durchgeführt habe. Diesbezüglich legte er seinen Dienstausweis vor sowie Bestätigungen über die Absolvierung der Basisausbildung für die irakische Polizei sowie über diverse Lehrgängen, welche das Bundesasylamt übersetzen ließ (vgl. AS 159 ff).Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Bezirk römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ab dem Jahr 2005 bis Ende 2011 habe er in römisch 40 als Polizist bei einer Schnelleingreiftruppe gearbeitet, welche "mit den Amerikanern" kooperiert und gemeinsam mit diesen Razzien durchgeführt habe. Diesbezüglich legte er seinen Dienstausweis vor sowie Bestätigungen über die Absolvierung der Basisausbildung für die irakische Polizei sowie über diverse Lehrgängen, welche das Bundesasylamt übersetzen ließ vergleiche AS 159 ff).
Er führte weiter aus, er habe seine Heimat verlassen, weil er von Terroristen bedroht worden sei. Zunächst sei sein Vorgesetzter bedroht und aufgefordert worden die Zusammenarbeit mit den amerikanischen Spezialtruppen zu beenden. Nach einiger Zeit sei der Bruder dieses Vorgesetzten getötet worden und sei jener nach Europa geflüchtet.
Auf dem Weg zu einem Einsatz seiner Einheit anlässlich einer bewaffneten Auseinandersetzung sei Sprengstoff ausgelegt gewesen und explodiert, wobei drei Leute von seiner Kompanie getötet und drei verletzt worden seien. Circa eine Woche später habe der Beschwerdeführer selbst einen Anruf bekommen, in welchem damit gedroht worden sei die gesamte Kompanie zu töten, wenn sie die Arbeit nicht aufgeben würde. Der Beschwerdeführer habe mit Zustimmung des Gerichts versucht den Anrufer in Erfahrung zu bringen, es sei ihm dies jedoch nicht gelungen.
Circa einen Monat später habe er wieder einen Drohanruf bekommen, der Anrufer habe gesagt, er sei von der Gruppe Ansar Al Sunna.
Als der Beschwerdeführer eines Tages aus privaten Gründen in die Provinz Dohuk gereist sei, sei das Taxi, mit welchem er unterwegs gewesen sei, aufgehalten, er aus dem Auto gezerrt und geschlagen worden. Schließlich habe man ihn zurückgelassen. Sein Vater habe ihn abgeholt und sei er eine Woche lang verletzt zu Hause geblieben. In weiterer Folge habe er seinem Vorgesetzten und dem Direktor der Polizeidirektion den Vorfall geschildert und habe eine Anzeige erstattet. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor, welche das Bundesasylamt übersetzen ließ (vgl. AS 143 ff).Als der Beschwerdeführer eines Tages aus privaten Gründen in die Provinz Dohuk gereist sei, sei das Taxi, mit welchem er unterwegs gewesen sei, aufgehalten, er aus dem Auto gezerrt und geschlagen worden. Schließlich habe man ihn zurückgelassen. Sein Vater habe ihn abgeholt und sei er eine Woche lang verletzt zu Hause geblieben. In weiterer Folge habe er seinem Vorgesetzten und dem Direktor der Polizeidirektion den Vorfall geschildert und habe eine Anzeige erstattet. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor, welche das Bundesasylamt übersetzen ließ vergleiche AS 143 ff).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.11.2012 (vgl. AS 169 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.11.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.11.2012 vergleiche AS 169 ff) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.11.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest sowie, dass dieser Staatsangehöriger des Irak, der kurdischen Volksgruppe zugehörig sowie jesidischen Glaubens sei. Er sei in seinem Heimatland als Polizist tätig gewesen.
Zu den behaupteten Ausreisegründen wurde festgehalten, er habe Bedrohungen ins Treffen geführt, welche aus seiner Tätigkeit bei der Polizei, insbesondere aufgrund der Zusammenarbeit "mit den Amerikanern", resultierten. Eine explizite Feststellung zur Frage der Glaubhaftigkeit dessen wurde nicht getroffen.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass aufgrund der allgemeinen Lage im Irak ein Abschiebehindernis vorliege.
Weiter wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Irak getroffen (vgl. AS 178 bis 202).Weiter wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Irak getroffen vergleiche AS 178 bis 202).
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass Identität und Nationalität des Beschwerdeführers aufgrund der vorlegten Personaldokumente feststünden.
Zu den Antragsgründen wurde (im Zusammenhang in etwas unklarer Form, siehe unten) festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Gegenstand des Bescheides erhoben wurden, diese jedoch aus Sicht der Behörde nicht den Tatsachen entsprechen konnten und davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient habe. Nähere Ausführungen dazu fanden sich in der Beweiswürdigung allerdings nicht.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesasylamt aus, dass die prekäre Sicherheitslage im Irak sowie im speziellen die der Jesiden glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine staatliche Verfolgung gegen ihn vorgebracht.
Seinem sonstigen Vorbringen sei keine Asylrelevanz zuzumessen, zumal die von Terroristen ausgehenden Gefahren nicht auf den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen basierten.
Die prekäre allgemeine Sicherheitslage treffe alle irakischen Staatsbürger gleichermaßen, Jesiden hätten zudem die Möglichkeit, ihren Wohnsitz etwa in das kurdische Autonomiegebiet zu verlegen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer als Polizist unter den Schutz der Polizei stellten könnte und als Polizeiangehöriger wohl besonderen Schutz genießen würde. Demnach könne ihm kein Asyl gewährt werden.
Aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage im Irak sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren und folglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 09.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gemäß § 66 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (vgl. AS 211 f).Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 09.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 66, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt vergleiche AS 211 f).
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 08.11.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.11.2012 fristgerecht Beschwerde (vgl. AS 221 ff).Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 08.11.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.11.2012 fristgerecht Beschwerde vergleiche AS 221 ff).
Darin führt er zusammengefasst aus, dass er als Polizist einer Spezialeinheit in der Region XXXX auch mit den amerikanischen Truppen zusammengearbeitet habe. Als Angehöriger einer exponierten Berufsgruppe sei er in das Fadenkreuz seiner Verfolger geraten und könne er vor dieser Verfolgung keinen Schutz durch die schwachen und ineffektiven irakischen Sicherheitsbehörden erwarten. Vielmehr drohe ihm weiterhin gezielte Verfolgung wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie wegen seiner Religionszugehörigkeit.Darin führt er zusammengefasst aus, dass er als Polizist einer Spezialeinheit in der Region römisch 40 auch mit den amerikanischen Truppen zusammengearbeitet habe. Als Angehöriger einer exponierten Berufsgruppe sei er in das Fadenkreuz seiner Verfolger geraten und könne er vor dieser Verfolgung keinen Schutz durch die schwachen und ineffektiven irakischen Sicherheitsbehörden erwarten. Vielmehr drohe ihm weiterhin gezielte Verfolgung wegen einer ihm unterstellten politischen Gesinnung sowie wegen seiner Religionszugehörigkeit.
Es sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, zumal der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder Bekannten in der kurdischen Autonomieregion habe und dort auch keine Lebensgrundlage vorfinden würde.
Zudem habe es das Bundesasylamt unterlassen, Feststellungen hinsichtlich der Bedrohung von Personen zu treffen, die für die irakische Sicherheitsbehörde und die US-amerikanische Armee tätig gewesen seien.
Die Beschwerdevorlage langte am 10.12.2012 bei der zuständigen Abteilung des AsylGH ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes des Beschwerdeführers.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der jesidischen Glaubensgemeinschaft.
Er stammt aus dem Bezirk XXXX in der irakischen Provinz Ninawa, wo er seit 2005 als Polizist arbeitete.Er stammt aus dem Bezirk römisch 40 in der irakischen Provinz Ninawa, wo er seit 2005 als Polizist arbeitete.
Die Eltern, die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Irak. In Österreich sind keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers aufhältig.
2.2. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer im Irak vor der Ausreise aus den von ihm genannten Gründen einer asylrelevanten Verfolgung aus individuellen Gründen ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.
3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen dargestellt. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen mit den nachstehenden entscheidungswesentlichen Erwägungen an.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers waren auch aus Sicht des AsylGH angesichts der Vorlage seines Personalausweises und seines Staatsbürgerschaftsnachweises feststellbar. Aus letzterem gehen auch seine Herkunftsregion und seine Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft hervor (vgl. AS 163).Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers waren auch aus Sicht des AsylGH angesichts der Vorlage seines Personalausweises und seines Staatsbürgerschaftsnachweises feststellbar. Aus letzterem gehen auch seine Herkunftsregion und seine Zugehörigkeit zur jesidischen Glaubensgemeinschaft hervor vergleiche AS 163).
Dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehört, war aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner regionalen Herkunft festzustellen.
Die Feststellung zu seiner Tätigkeit als Polizist konnte aufgrund des vorgelegten Dienstausweises und der vorgelegten Ausbildungsnachweise getroffen werden.
Die Feststellungen zu seinen Angehörigen im Irak stützen sich auf die persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, welche als glaubhaft anzusehen waren.
Das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung zum einen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zum Gegenstand des Bescheides erhoben werden, ist jedoch in der Folge im Hinblick auf die Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr zum Schluss gekommen, dass "seine Angaben zum Fluchtgrund keinesfalls den Tatsachen entsprechen können und deshalb davon auszugehen sei, dass er sich einer konstruierten Geschichte bediente".
Aus diesen auf den ersten Blick unklaren bzw. scheinbar widersprüchlichen Feststellungen war aus Sicht des AsylGH in der Zusammenschau mit den übrigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers abzuleiten, dass die belangte Behörde zwar dessen behauptete berufliche Tätigkeit als Polizist für glaubhaft erachtete, jedoch nicht seine Verfolgung durch unbekannte Terroristen in der behaupteten Form. Die Behörde machte allerdings keine näheren Ausführungen mehr dazu, sondern sprach diesem Vorbringen als solches, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit desselben, die Asylrelevanz ab, indem sie im Hinblick auf eine allfällige Bedrohung des Beschwerdeführers als Polizist durch unbekannte Terroristen zum einen staatliche Schutzfähigkeit und -willigkeit und zum anderen eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit in die autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak feststellte.
Schon der Feststellung der belangten Behörde über eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit für den Beschwerdeführer vermag sich der AsylGH anzuschließen, zumal von ihm nicht dargetan wurde, weshalb ihm als Angehörigem der kurdischen Volksgruppe die Einreise und der Aufenthalt in dieser Region nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. So hat er selbst schon vor dem Bundesasylamt dargetan, dass er sich auf der Fahrt von Dohuk in seine engere Heimat befunden habe, als er von Unbekannten angehalten worden sei. Dohuk ist die Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, die eine der drei autonomen und von der kurdischen Regionalregierung und deren Sicherheitskräften kontrollierten Provinzen darstellt, und ist Angehörigen der kurdischen Volksgruppe sowie insbesondere auch jenen der Religionsgemeinschaft der Jesiden die Einreise in die Region und der Aufenthalt dort grundsätzlich ungehindert möglich, soweit nicht im Einzelfall gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, was im Fall des Beschwerdeführers aber nicht sichtbar wurde. Diese Einschätzung leitet sich nicht nur von der Schilderung des Beschwerdeführers über seine Reise nach Dohuk ab, sondern findet auch Deckung in den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde über die genannten Provinzen, welche im Übrigen auch dem Amtswissen des AsylGH entsprechen. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in dieser Region mangels Selbsterhaltungsfähigkeit existentiell bedroht wäre, dafür haben sich keine maßgeblichen Anhaltspunkte im Vorbringen oder in der Beschwerde ergeben, gehört er doch der Mehrheitsethnie dort an und ist er der kurdischen Sprache mächtig sowie uneingeschränkt arbeitsfähig.
Insofern erstmals in der offenkundig von einem rechtskundigen Dritten verfassten Beschwerde releviert wurde, der Beschwerdeführer werde wegen einer ihm (unterstellten) politischen Gesinnung sowie wegen seiner religiösen Zugehörigkeit als Jeside verfolgt, war dieser Darstellung aus Sicht des AsylGH nicht zu folgen, brachte der Beschwerdeführer selbst doch vor dem Bundesasylamt stets vor, alleine wegen seiner Berufstätigkeit bedroht worden zu sein. Wiederholt hätten ihn Terroristen angesichts dessen aufgefordert seinen Dienst aufzugeben (vgl. AS 17). Ebenso sei sein Vorgesetzter aus diesem Grund bedroht und dessen Bruder getötet worden. Bei bewaffneten Auseinandersetzungen seien Mitglieder seiner Kompanie getötet bzw. verletzt worden und sei der Beschwerdeführer telefonisch bedroht worden, dass niemand aus der Kompanie am Leben bleiben werde, wenn sie die Arbeit nicht aufgeben würden (vgl. AS 101). Von einem Zusammenhang dieser Bedrohungen mit einer politischen Gesinnung oder seiner Religionszugehörigkeit hat der Beschwerdeführer selbst sohin nichts erwähnt und ist ein solcher auch sonst nicht erkennbar geworden.Insofern erstmals in der offenkundig von einem rechtskundigen Dritten verfassten Beschwerde releviert wurde, der Beschwerdeführer werde wegen einer ihm (unterstellten) politischen Gesinnung sowie wegen seiner religiösen Zugehörigkeit als Jeside verfolgt, war dieser Darstellung aus Sicht des AsylGH nicht zu folgen, brachte der Beschwerdeführer selbst doch vor dem Bundesasylamt stets vor, alleine wegen seiner Berufstätigkeit bedroht worden zu sein. Wiederholt hätten ihn Terroristen angesichts dessen aufgefordert seinen Dienst aufzugeben vergleiche AS 17). Ebenso sei sein Vorgesetzter aus diesem Grund bedroht und dessen Bruder getötet worden. Bei bewaffneten Auseinandersetzungen seien Mitglieder seiner Kompanie getötet bzw. verletzt worden und sei der Beschwerdeführer telefonisch bedroht worden, dass niemand aus der Kompanie am Leben bleiben werde, wenn sie die Arbeit nicht aufgeben würden vergleiche AS 101). Von einem Zusammenhang dieser Bedrohungen mit einer politischen Gesinnung oder seiner Religionszugehörigkeit hat der Beschwerdeführer selbst sohin nichts erwähnt und ist ein solcher auch sonst nicht erkennbar geworden.
Zwar hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in der Form einen Zusammenhang zwischen seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Religionszugehörigkeit hergestellt, dass er darauf verwies angesichts einer schwierigen Lage am Arbeitsmarkt als Jeside den Beruf des Polizisten gewählt zu haben, doch ändert dies nichts an den eben getroffenen Feststellungen, dass die behauptete Bedrohung alleine auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen war.
Dass der Beschwerdeführer von allgemeinen Problemen für Jesiden in seiner Heimat in einer Form persönlich betroffen gewesen wäre, dass daraus eine hinsichtlich seiner Intensität und Nachhaltigkeit als Verfolgung zu qualifizierende Situation entstanden wäre, hat er weder vorgebracht noch war dies sonst erkennbar geworden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Eltern und Geschwister nach wie vor in der Heimat leben, ohne dass er diese betreffend von etwaigen konkreten Problemen berichtet hätte.
Weiter ergibt sich aus aktuellen Länderberichten zum Irak, dass die Mehrheit der rund 400.000 bis 500.000 Jesiden im Irak in der engeren Heimat des Beschwerdeführers lebt. Ebenso sind die kurdischen nördlichen Provinzen des Irak für diese Volksgruppe als frei zugänglich und relativ sicher einzustufen. Über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis beruhen, lagen keine Berichte vor und hat der Beschwerdeführer solche auch nie behauptet.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers (alleine) in der Erstbefragung betrifft, er sei entlassen worden und habe disziplinäre Maßnahmen seitens der Polizei zu befürchten (vgl. AS 19), so brachte er dies in der Folge nicht weiter vor. Vielmehr gab er an, er habe aufgrund des Vorfalls seinen Dienst beendet und den Dienstausweis sowie seine Dienstwaffe abgegeben (AS 95).Was das Vorbringen des Beschwerdeführers (alleine) in der Erstbefragung betrifft, er sei entlassen worden und habe disziplinäre Maßnahmen seitens der Polizei zu befürchten vergleiche AS 19), so brachte er dies in der Folge nicht weiter vor. Vielmehr gab er an, er habe aufgrund des Vorfalls seinen Dienst beendet und den Dienstausweis sowie seine Dienstwaffe abgegeben (AS 95).
Über diese Feststellungen hinaus war auch aus rechtlichen Überlegungen aus dem Sachverhalt nichts für das Asylbegehren des Beschwerdeführers zu gewinnen, wie unten noch darzustellen ist.
3.4 Zur aktuellen Lage im Irak ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid zu verweisen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben wurden.
Aufgrund der schlechten allgemeinen Lage im Irak wurde dem Beschwerdeführer ohnedies der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
Auf die Ausführungen oben zur Ausweichmöglichkeit für den Beschwerdeführer in die autonomen Provinzen des Nordirak wird an dieser Stelle nochmals verwiesen.
2.3. Darüber hinaus war im Hinblick auf die Behauptung des Beschwerdeführers, vor seiner Ausreise einer Bedrohung im Rahmen seiner polizeilichen Tätigkeit ausgesetzt gewesen zu sein bzw. allenfalls auch bei einer Rückkehr ausgesetzt zu sein, für diesen aus rechtlichen Gründen nichts für eine etwaige Asylgewährung zu gewinnen.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Auch die sogen. Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des europäischen Rates) bezieht sich in deren Art. 2 auf diese Definition.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Auch die sogen. Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des europäischen Rates) bezieht sich in deren Artikel 2, auf diese Definition.
Grunderfordernis für eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist daher die Feststellung eines Anknüpfungspunktes im festgestellten Sachverhalt zu zumindest einem der oben genannten Tatbestandsmerkmale der GFK.
Im gegenständlichen Fall schrieb der Beschwerdeführer seine behauptete Bedrohung seiner vormaligen Tätigkeit als Polizist zu. Er sei aufgrund dessen von Terroristen bedroht gewesen, die ihn wiederholt zur Beendigung dieser Tätigkeit aufgefordert hätten, bzw. pro futuro aus diesem Grunde gefährdet.
Insofern er die behauptete Bedrohung also dieser Tätigkeit als Polizist zuschrieb, wäre somit allenfalls eine Anknüpfung an das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe als Form einer sogenannten sozialen Gruppe hypothetisch denkbar.
Im Sinne der restriktiven Auslegung des Begriffes einer sozialen Gruppe, der gegenüber darüber hinaus auch noch bestimmte Verfolgungshandlungen erfolgen müssen, ist dieser Verfolgungsgrund einer strikten Prüfung zu unterziehen (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, 106 f; auch: Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 89 f).Im Sinne der restriktiven Auslegung des Begriffes einer sozialen Gruppe, der gegenüber darüber hinaus auch noch bestimmte Verfolgungshandlungen erfolgen müssen, ist dieser Verfolgungsgrund einer strikten Prüfung zu unterziehen vergleiche zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, 106 f; auch: Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 89 f).
In aktuellen Länderberichten zum Irak werden vor dem Hintergrund einer allgemein schlechten Sicherheitslage in großen Teilen des Iraks auch verschiedene Personengruppen wie etwa Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Ärzte, Mitglieder von Regierungen u.ä. als unter Umständen individuell besonders gefährdet erachtet.
Das bloße Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe genügt jedoch nicht um einen Angehörigen einer solchen zugleich als Angehörigen einer sozialen Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit d der Statusrichtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK zu qualifizieren und damit in weiterer Folge die Subsumierung eines behaupteten Sachverhalts als einen asylrelevanten - und nicht bloß iSd Art. 3 EMRK relevanten - Sachverhalt zu ermöglichen.Das bloße Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe genügt jedoch nicht um einen Angehörigen einer solchen zugleich als Angehörigen einer sozialen Gruppe im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie bzw. des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zu qualifizieren und damit in weiterer Folge die Subsumierung eines behaupteten Sachverhalts als einen asylrelevanten - und nicht bloß iSd Artikel 3, EMRK relevanten - Sachverhalt zu ermöglichen.
In einer beruflichen Tätigkeit alleine ist weder ein angeborenes Merkmal zu erkennen noch ein solches, welches nicht - hier durch einen Berufswechsel - verändert werden könnte. Darüber hinaus ist hinsichtlich einer bloßen Berufsgruppe auch nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder ein Merkmal oder eine Überzeugung teilen würden, die so bedeutsam für deren Identität wären, dass sie nicht dazu gezwungen werden sollte auf sie zu verzichten.
In Anbetracht dessen war aus dem gegenständlichen Sachverhalt per se schon nicht zu gewinnen, dass der Beschwerdeführer überhaupt einer Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr unterlegen wäre, die einen Anknüpfungspunkt an die GFK bzw. Statusrichtlinie bieten würde.
2.4. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.2.4. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3. Aus der Darstellung oben wurde ersichtlich, dass weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten wurde noch sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu erörtern ergab, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.3. Aus der Darstellung oben wurde ersichtlich, dass weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten wurde noch sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu erörtern ergab, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, Religion, Terror, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
09.04.2013