Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E1 430.973-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. 12 08.021/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. 12 08.021/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 29.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 01.07.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Beginn zu seinem Gesundheitszustand befragt an, psychisch krank zu sein, der Einvernahme jedoch folgen zu können.
Zu seinem Reiseweg führte er aus, er sei am 30.10.2011 allein mit dem PKW von Teheran in Richtung Aserbaidschan gefahren und habe sich ungefähr einen Monat lang in der Stadt XXXX in Aserbaidschan [hier gemeint: in der iranischen Provinz] aufgehalten, ehe er mit einem Schlepper bis nach XXXX im Iran gefahren sei und von dort die Grenze in die Türkei überquert habe. In der Türkei habe er sich zwei Monate aufgehalten, sei dann durch einen Grenzfluss nach Griechenland und am 27.06.2012 mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen.Zu seinem Reiseweg führte er aus, er sei am 30.10.2011 allein mit dem PKW von Teheran in Richtung Aserbaidschan gefahren und habe sich ungefähr einen Monat lang in der Stadt römisch 40 in Aserbaidschan [hier gemeint: in der iranischen Provinz] aufgehalten, ehe er mit einem Schlepper bis nach römisch 40 im Iran gefahren sei und von dort die Grenze in die Türkei überquert habe. In der Türkei habe er sich zwei Monate aufgehalten, sei dann durch einen Grenzfluss nach Griechenland und am 27.06.2012 mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen.
Zu seinen Ausreisegründen brachte er vor, im Iran in Gefahr zu sein und von der iranischen Regierung bedroht zu werden. Er habe Mitte 2011 von einem Freund ein christliches Buch erhalten, dass von Polizisten in Zivil bei ihm zu Hause gefunden worden sei, was er von seinem Bruder erfahren habe, der ihm zudem erzählt habe, dass die Polizei auch bereits an seinem Arbeitsplatz nach ihm gesucht habe. Er sei daher aus Angst nach Aserbaidschan geflüchtet, wo ihn sein Freund angerufen und mitgeteilt habe, dass er im Iran für ein Jahr eingesperrt und erst dann befragt werde. Weiter Fluchtgründe habe er nicht.
2. Bei einer für den 17.09.2012 angesetzten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt gab dieser an, aufgrund von Zahn- und Kopfschmerzen nicht geschlafen und Schmerzmittel eingenommen zu haben, weshalb vom Bundesasylamt ein neuer Termin für eine Einvernahme angekündigt wurde.
3. Am 15.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, in der er näher zu seinen Ausreisegründen befragt wurde.
Im Zuge der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer auch seinen Führerschein und Personalausweis in Vorlage.
4. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 29.10.2012 eine Stellungnahme zu den erhaltenen Länderfeststellungen ab und erstattete ein ergänzendes Vorbringen.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.01.2013, Zahl E1 430.973-1/2012/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.01.2013, Zahl E1 430.973-1/2012/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
6. Am 04.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Kenntnissen über das Christentum und Glaubensaktivitäten in Österreich befragt.
Dabei brachte der Beschwerdeführer auch ein handschriftliches Schreiben in Vorlage, demzufolge Hr. XXXX als Vorsitzender des Vereins XXXX mit Sitz in XXXX die Anwesenheit und Beteiligung des Beschwerdeführers am Bibelstudium in persischer Sprache sowie auch an den Gottesdiensten bestätige, der Beschwerdeführer ein Interesse an der christlichen Lehre zeige und deshalb mehr aus der Bibel erfahren und lernen wolle und Hr. XXXX auch als Zeuge zur Verfügung stehe.Dabei brachte der Beschwerdeführer auch ein handschriftliches Schreiben in Vorlage, demzufolge Hr. römisch 40 als Vorsitzender des Vereins römisch 40 mit Sitz in römisch 40 die Anwesenheit und Beteiligung des Beschwerdeführers am Bibelstudium in persischer Sprache sowie auch an den Gottesdiensten bestätige, der Beschwerdeführer ein Interesse an der christlichen Lehre zeige und deshalb mehr aus der Bibel erfahren und lernen wolle und Hr. römisch 40 auch als Zeuge zur Verfügung stehe.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm genannten Ausreisegründe mit näherer Begründung als unglaubwürdig.
Bezüglich der Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass diese keinesfalls von Ernsthaftigkeit und innerer Überzeugung getragen sei, was sich auch das mangelnde kirchliche Engagement des Beschwerdeführers bestätige, wo dieser erkläre, etwa zweimal im Monat nach Wien in eine Kirche zu gehen und nicht darlegen könne, warum dieser nicht etwa versuche, sich vor Ort im Rahmen einer örtlichen Kirche geistig und sprachlich zu integrieren. Aus dem Argument des Beschwerdeführers, dass es dort keine evangelische Kirche gäbe, ergebe sich schon einerseits, dass dieser sich mit dieser Frage nicht einmal auseinander gesetzt habe, da dieses zufolge der Ermittlungen schlichtweg falsch sei. Aus der Bestätigung der "XXXX" wie diese vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sei, sei auch nicht ersichtlich, inwieweit diesen eine innere Überzeugung leite. Vielmehr gehe aus dieser hervor, dass der Beschwerdeführer "Interesse" an der christlichen Lehre zeige. Hier sei auch noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar keinen Antrag auf eine zeugenschaftliche Einvernahme gestellt habe, in diesem Bezug aber die Behörde nicht bezweifle, dass der Beschwerdeführer gelegentlich dort anwesend sei. Es erscheine darüber hinaus auch unmöglich, durch eine allfällige Zeugeneinvernahme einer Person, die sie ein- bis zweimal im Monat sehen, auf eine innere Überzeugung schließen zu können. Dazu sei auch anzumerken, dass der Zeuge den Beschwerdeführer bloß aus seiner seelsorglichen Tätigkeit kenne und nicht in Kenntnis darüber sei, wie der Beschwerdeführer im Asylverfahren agiere. Die im Zuge sämtlicher Niederschriften erwiesenen Unkenntnisse und Widersprüche würden klar darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer auch die Verantwortlichen dieser Kirche für seine Zwecke missbrauche.
Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.
Unter Spruchpunkt III gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Unter Spruchpunkt römisch drei gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.
8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.02.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Sowohl zur Beantwortung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich tatsächlich zum christlichen Glauben ernstlich zugewandt hat und eine innere Abkehr vom Islam erfolgt ist als auch jener nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung und des Engagements des Beschwerdeführers innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft wäre neben der Befragung seiner eigenen Person entgegen dem Bundesasylamt jedenfalls auch eine solche von geeigneten Mitgliedern jener missionierenden evangelikalen Freikirche, in welcher sich der Beschwerdeführer zufolge seinen eigenen Angaben sowie der von ihm vorgelegten Bestätigung engagiert, als Zeugen unerlässlich gewesen. Dies wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt nachzuholen sein.
Vom Beschwerdeführer selbst wurde dem Bundesasylamt auch bereits ein handschriftliches Schreiben in Vorlage gebracht, demzufolge sich der Vorsitzender des Vereins XXXX als Zeuge angeboten hat. Eine zeugenschaftliche Befragung jener vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Person hielt das Bundesasylamt jedoch für nicht erforderlich. Das Bundesasylamt geht dabei jedoch in unzulässig antizipierender Beweiswürdigung davon aus, der namhaft gemachte Zeuge könne zur inneren Einstellung nichts beitragen. Das kann wohl ein Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens sein, eine generelle Vorwegnahme eines solch möglichen Ergebnisses ist jedenfalls unzulässig. Der namhaft gemachte Zeuge wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt zum Religionsunterricht, die weitere Glaubensunterweisung, die dem Beschwerdeführer zuteilwurde sowie zu den Aktivitäten und dem Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der Glaubensgemeinschaft, zu befragen sein. Hinsichtlich allenfalls vom Bundesasylamt erwarteter Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum wird vom Bundesasylamt auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen in jener konkreten Glaubensgemeinschaft, in welcher sich der Beschwerdeführer engagiert (hat), tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden und welche dementsprechende Kenntnisse vom Beschwerdeführer erwartet werden können. Die vom Bundesasylamt ohne diesbezügliche Ermittlungsschritte oder Ermittlungsergebnisse angestellten Schlussfolgerungen machen das abgeführte Verfahren jedenfalls grob mangelhaft.Vom Beschwerdeführer selbst wurde dem Bundesasylamt auch bereits ein handschriftliches Schreiben in Vorlage gebracht, demzufolge sich der Vorsitzender des Vereins römisch 40 als Zeuge angeboten hat. Eine zeugenschaftliche Befragung jener vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Person hielt das Bundesasylamt jedoch für nicht erforderlich. Das Bundesasylamt geht dabei jedoch in unzulässig antizipierender Beweiswürdigung davon aus, der namhaft gemachte Zeuge könne zur inneren Einstellung nichts beitragen. Das kann wohl ein Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens sein, eine generelle Vorwegnahme eines solch möglichen Ergebnisses ist jedenfalls unzulässig. Der namhaft gemachte Zeuge wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt zum Religionsunterricht, die weitere Glaubensunterweisung, die dem Beschwerdeführer zuteilwurde sowie zu den Aktivitäten und dem Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der Glaubensgemeinschaft, zu befragen sein. Hinsichtlich allenfalls vom Bundesasylamt erwarteter Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum wird vom Bundesasylamt auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen in jener konkreten Glaubensgemeinschaft, in welcher sich der Beschwerdeführer engagiert (hat), tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden und welche dementsprechende Kenntnisse vom Beschwerdeführer erwartet werden können. Die vom Bundesasylamt ohne diesbezügliche Ermittlungsschritte oder Ermittlungsergebnisse angestellten Schlussfolgerungen machen das abgeführte Verfahren jedenfalls grob mangelhaft.
Für den Fall, dass das Bundesasylamt in weiterer Folge - in nachvollziehbarer Weise - zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich eine bloß zum Schein erfolgte Hinwendung zum Christentum vorliegt und ein innerer Gesinnungswandel nicht mit derartiger Ernsthaftigkeit eingetreten ist, dass dieser bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aufrecht erhalten würde, wird von der belangten Behörde auch schlüssig zu begründen sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass auch die iranischen Behörden den Glaubenswechsel des Beschwerdeführers als bloß zum Schein ansehen würden und dem Beschwerdeführer keine Gefahr droht. Davon, dass die iranischen Behörden vom (beabsichtigten) Glaubenswechsel des Beschwerdeführers und seines allenfalls vorhandenen christlichen Engagement bei einer Rückkehr in den Iran keine Kenntnis erlangen werden, ist die belangte Behörde bisher nicht ausgegangen (bspw VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215).
Ohne Nachholung der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine anschließende neuerliche Befragung des Beschwerdeführers und Würdigung des - gesamten - Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin nachzuholen haben.
5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, Religion, ScheinkonversionZuletzt aktualisiert am
09.04.2013