TE AsylGH Beschluss 2013/3/14 D20 263839-2/2013

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Veröffentlicht am 14.03.2013
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Spruch

D20 263839-2/2013/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vom 05.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 18.338 - EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, vom 05.03.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013, Zl. 12 18.338 - EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammt aus Inguschetien und ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie stellte am 24.11.2004 ihren ersten Asylantrag in Österreich.

Mit im Instanzenzug am 20.06.2006 mündlich verkündeten und am 13.12.2006 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 263.839/0-VIII/23/05, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Festgestellt wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei und sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren ebenso wie die Angaben ihrer Familienangehörigen als glaubwürdig herausgestellt hätten und nicht erkannt werden könne, warum die Gründe, die zur Anerkennung der Familienangehörigen geführt hätten, nicht auch im Fall der Beschwerdeführerin zur Anerkennung führen sollten, zumal sich die politische Situation im Herkunftsstaat verschlechtert habe.Mit im Instanzenzug am 20.06.2006 mündlich verkündeten und am 13.12.2006 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 263.839/0-VIII/23/05, wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Festgestellt wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei und sich die Angaben der Beschwerdeführerin im Asylverfahren ebenso wie die Angaben ihrer Familienangehörigen als glaubwürdig herausgestellt hätten und nicht erkannt werden könne, warum die Gründe, die zur Anerkennung der Familienangehörigen geführt hätten, nicht auch im Fall der Beschwerdeführerin zur Anerkennung führen sollten, zumal sich die politische Situation im Herkunftsstaat verschlechtert habe.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.05.2008 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass nach Durchführung von Erhebungen bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführerin vermutlich bereits 2007 das Bundesgebiet verlassen habe und in ihr Heimatland zurückgekehrt sei und sie aus diesem Grunde laut Mitteilung der Stadtgemeinde XXXX am 29.02.2008 amtlich abgemeldet worden sei.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 27.05.2008 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass nach Durchführung von Erhebungen bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführerin vermutlich bereits 2007 das Bundesgebiet verlassen habe und in ihr Heimatland zurückgekehrt sei und sie aus diesem Grunde laut Mitteilung der Stadtgemeinde römisch 40 am 29.02.2008 amtlich abgemeldet worden sei.

Nach in weiterer Folge erfolgter Einvernahme der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und einem Telefonat mit ihrem Sohn - der Sohn der Beschwerdeführerin gab dabei an, dass er kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter habe und nicht genau wisse, wo sie sich aufhalte, seine Schwester, zu welcher er sporadisch Kontakt habe, habe ihm gesagt, dass seine Mutter nachdem sie Österreich verlassen habe, eine Zeitlang bei ihr in XXXX, Zentralrussland, aufhältig gewesen sei - wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 der mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 263.839/0-VIII/23/05, zuerkannte Status der Asylberechtigten "gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 von Amts wegen aberkannt und gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I. dieses Bescheides), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt III.)". Begründend wurde ausgeführt, dass mit Mitteilung der zuständigen Bundespolizeidirektion aktenkundig geworden sei, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits Anfang 2007 das Bundesgebiet verlassen habe und in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Die Befragung der in Österreich aufhältigen Angehörigen hätten die Beobachtungen der Bundespolizeidirektion bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei im Jänner/Februar 2007 aus Österreich ausgereist und halte sich seitdem in Russland (vermutlich bei der dort lebenden Tochter) auf. Der gegenwärtige Aufenthaltsort sei nicht eruierbar gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei es eindeutig, dass die Beschwerdeführerin einen Tatbestand gesetzt habe, der zur Aberkennung des zuerkannten Flüchtlingsstatus führe.Nach in weiterer Folge erfolgter Einvernahme der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und einem Telefonat mit ihrem Sohn - der Sohn der Beschwerdeführerin gab dabei an, dass er kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter habe und nicht genau wisse, wo sie sich aufhalte, seine Schwester, zu welcher er sporadisch Kontakt habe, habe ihm gesagt, dass seine Mutter nachdem sie Österreich verlassen habe, eine Zeitlang bei ihr in römisch 40 , Zentralrussland, aufhältig gewesen sei - wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 der mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 263.839/0-VIII/23/05, zuerkannte Status der Asylberechtigten "gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 von Amts wegen aberkannt und gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides), der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)". Begründend wurde ausgeführt, dass mit Mitteilung der zuständigen Bundespolizeidirektion aktenkundig geworden sei, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits Anfang 2007 das Bundesgebiet verlassen habe und in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Die Befragung der in Österreich aufhältigen Angehörigen hätten die Beobachtungen der Bundespolizeidirektion bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei im Jänner/Februar 2007 aus Österreich ausgereist und halte sich seitdem in Russland (vermutlich bei der dort lebenden Tochter) auf. Der gegenwärtige Aufenthaltsort sei nicht eruierbar gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei es eindeutig, dass die Beschwerdeführerin einen Tatbestand gesetzt habe, der zur Aberkennung des zuerkannten Flüchtlingsstatus führe.

Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 25.06.2008 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 25.06.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.

Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge im Rahmen einer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Steiermark vom 17.12.2012, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass ihr mit 10.07.2008 vom Bundesasylamt der Status der Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und ihr der Konventionsreisepass mit Bescheid vom 05.08.2008 rechtskräftig entzogen worden sei, den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, dass sie weder einen russischen Reisepass noch ein Visum besitze. Sie habe in der Zeit vom 01.03.2008 bis 16.12.2012 in der Ukraine gelebt und sei an diesem Tag nach Österreich zurückgekehrt. Sie wohne derzeit bei ihrem Sohn in Österreich. Sie stelle einen Antrag auf internationalen Schutz, weil sie nicht nach Russland zurück könne.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2012 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von 2004 bis 2006 in Österreich und von 2006 bis 2012 bei Bekannten in der Ukraine gelebt habe. Am 14.12.2012 habe sie beschlossen die Ukraine zu verlassen und zu ihrem Sohn nach Österreich zu fahren. In ihrem Konventionsreisepass befinde sich ein Reisevisum für die Ukraine, welches drei Monate gültig gewesen sei. Die Ukraine habe sie verlassen, weil sie dort sehr einsam gewesen sei. Sie hätte zu ihrem Sohn in Österreich gewollt, wo sie bereits von 2004 bis 2006 gelebt habe. Für die Ukraine habe sie lediglich ein Reisevisum gehabt und dort auch die ganze Zeit illegal gelebt. Inguschetien habe sie bereits im Jahr 2002 aufgrund des dortigen Krieges verlassen. Seit 2004 habe sich an ihren Asylgründen nichts geändert, diese seien die gleichen wie damals. "Dort" sei es für sie gefährlich und würden laufend Attentate verübt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 27.12.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob sich seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens etwas geändert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zu ihrem Sohn zurück wolle und es bedauere, damals weggefahren zu sein. Sie sei seit 16.12.2012 wieder in Österreich, davor sei sie seit 2006 in der Ukraine gewesen.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 16.01.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in ihre Heimat nicht zurück könne, weil sie dort von russischen Soldaten gesucht werde, die ihren Sohn verfolgt hätten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.02.2013 zugestellt und wurde mit Schriftsatz vom 05.03.2013 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 140/2011 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2011, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundene Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende zurückweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).

Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kriterien des § 37 Abs. 1 AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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