Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 433.553-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, Zl. 12 15.610-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, Zl. 12 15.610-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste am 27.10.2012 über Ungarn kommend in Begleitung seines Bruders XXXX, dessen Frau XXXX und deren gemeinsamen Kinder XXXX, XXXX und XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste am 27.10.2012 über Ungarn kommend in Begleitung seines Bruders römisch 40 , dessen Frau römisch 40 und deren gemeinsamen Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 12.10.2012 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.
Bei der Erstbefragung am 28.10.2012 bei der Landespolizeidirektion XXXX, Abt. Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei 17 Jahre alt, dies habe er von seinem Bruder erfahren. Er sei heuer 17 Jahre alt geworden, zuvor habe er nicht gewusst, wie alt er wäre. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er seinen Heimatstaat verlassen habe. Er habe in Pakistan und im Iran gelebt. Er hätte noch nie Dokumente gehabt. Er sei noch sehr jung mit seinem Bruder und dessen Familie nach Pakistan gegangen. Vor ca. zwei oder drei Monaten sei er gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie vom Iran in die Türkei gereist. Von dort seien sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt, dort von der Polizei aufgegriffen worden und in einem Lager untergebracht gewesen. Er habe dann einen Landesverweis erhalten und seien sie über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. In Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt, um nicht nach Serbien abgeschoben zu werden. In Ungarn wären sie dann einige Tage in einem Lager gewesen. Von dort wären sie gestern mit einem Taxi und dem Zug bis Österreich gelangt. In Ungarn hätten sie nicht bleiben wollen, weil sie nach Österreich hätten kommen wollen, um hier um Asyl anzusuchen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er wisse diesen nicht. Es wäre in einer Nacht gewesen, als sein Bruder ihn mitgenommen hätte und ihm gesagt hätte, dass ihr Leben in Gefahr sei. Er habe damals nicht gewusst, warum sie Afghanistan verlassen müssten. Später hätte er von seinem Bruder erfahren, dass sie wegen der Probleme ihres Onkels Afghanistan hätten verlassen müssen.Bei der Erstbefragung am 28.10.2012 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , Abt. Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei 17 Jahre alt, dies habe er von seinem Bruder erfahren. Er sei heuer 17 Jahre alt geworden, zuvor habe er nicht gewusst, wie alt er wäre. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann er seinen Heimatstaat verlassen habe. Er habe in Pakistan und im Iran gelebt. Er hätte noch nie Dokumente gehabt. Er sei noch sehr jung mit seinem Bruder und dessen Familie nach Pakistan gegangen. Vor ca. zwei oder drei Monaten sei er gemeinsam mit seinem Bruder und dessen Familie vom Iran in die Türkei gereist. Von dort seien sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt, dort von der Polizei aufgegriffen worden und in einem Lager untergebracht gewesen. Er habe dann einen Landesverweis erhalten und seien sie über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. In Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt, um nicht nach Serbien abgeschoben zu werden. In Ungarn wären sie dann einige Tage in einem Lager gewesen. Von dort wären sie gestern mit einem Taxi und dem Zug bis Österreich gelangt. In Ungarn hätten sie nicht bleiben wollen, weil sie nach Österreich hätten kommen wollen, um hier um Asyl anzusuchen. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er wisse diesen nicht. Es wäre in einer Nacht gewesen, als sein Bruder ihn mitgenommen hätte und ihm gesagt hätte, dass ihr Leben in Gefahr sei. Er habe damals nicht gewusst, warum sie Afghanistan verlassen müssten. Später hätte er von seinem Bruder erfahren, dass sie wegen der Probleme ihres Onkels Afghanistan hätten verlassen müssen.
Am 30.10.2012 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates an Ungarn.Am 30.10.2012 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates an Ungarn.
Ungarn hat am 05.11.2012 seine Zustimmung zur Aufnahme des XXXX, StA Afghanistan, gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt. Die ungarischen Behörden erklärten weiters, der Beschwerdeführer hätte in Ungarn am 10.10.2012 um Asyl angesucht, infolge seiner Abwesenheit wäre das Verfahren am 31.10.2012 eingestellt worden..Ungarn hat am 05.11.2012 seine Zustimmung zur Aufnahme des römisch 40 , StA Afghanistan, gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt. Die ungarischen Behörden erklärten weiters, der Beschwerdeführer hätte in Ungarn am 10.10.2012 um Asyl angesucht, infolge seiner Abwesenheit wäre das Verfahren am 31.10.2012 eingestellt worden..
Am 27.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Rechtsberaters und gesetzlichen Vertreters einvernommen. Er gab an, sein Name sei XXXX, er sei 17 Jahre alt, ein genaues Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich wären sein Bruder XXXX, seine Frau und deren Kinder anwesend. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union. Er möchte nicht von seinem Bruder getrennt werden. Er möchte in Österreich bleiben. In Ungarn wären sie bei der Einreise 24 Stunden lang in ein Gefängnis gesteckt worden. In dieser Zeit hätten sie kein Essen und kein Gewand bekommen. Sie hätten sich gezwungen gefühlt, einen Asylantrag zu stellen. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt, es wären ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und habe auch eine Einvernahme stattgefunden.Am 27.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein seines Rechtsberaters und gesetzlichen Vertreters einvernommen. Er gab an, sein Name sei römisch 40 , er sei 17 Jahre alt, ein genaues Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Österreich wären sein Bruder römisch 40 , seine Frau und deren Kinder anwesend. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union. Er möchte nicht von seinem Bruder getrennt werden. Er möchte in Österreich bleiben. In Ungarn wären sie bei der Einreise 24 Stunden lang in ein Gefängnis gesteckt worden. In dieser Zeit hätten sie kein Essen und kein Gewand bekommen. Sie hätten sich gezwungen gefühlt, einen Asylantrag zu stellen. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er habe in Ungarn einen Asylantrag gestellt, es wären ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und habe auch eine Einvernahme stattgefunden.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von XXXX ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von römisch 40 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung, noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit.c. der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gem. Paragraph 10, Absatz 4, zulässig sei.
Das Bundesasylamt stellte fest, führte im Kopf des Bescheides an:
"geboren am XXXX". In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides stellte die erstinstanzliche Behörde fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Sein Geburtsdatum habe im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt um eine vollwertige Person handle. Weiters wurde zum Alter des Beschwerdeführers beweiswürdigend ausgeführt wie folgt:
"Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Aliasgeburtsdaten ergeben sich aus der Zustimmungserklärung Ungarns für Ihr Asylverfahren vom 05.11.2012.
Hinsichtlich der Frage Ihres Geburtsdatums ist anzumerken, dass ein solches im Verfahren nicht feststellbar war, nachdem Sie weder ein Geburtsdatum nennen konnten, noch konnten Sie Nachweise hinsichtlich Ihres tatsächlichen Geburtsdatums vorlegen. Bei der Erstbefragung am 28.10.2012 wurde in Ihrem Fall zwar ein Geburtsdatum mit XXXX angenommen, jedoch entspricht dieses Datum nicht Ihren Angaben bei der Erstbefragung und auch nicht jenen im weiteren Verfahren.Hinsichtlich der Frage Ihres Geburtsdatums ist anzumerken, dass ein solches im Verfahren nicht feststellbar war, nachdem Sie weder ein Geburtsdatum nennen konnten, noch konnten Sie Nachweise hinsichtlich Ihres tatsächlichen Geburtsdatums vorlegen. Bei der Erstbefragung am 28.10.2012 wurde in Ihrem Fall zwar ein Geburtsdatum mit römisch 40 angenommen, jedoch entspricht dieses Datum nicht Ihren Angaben bei der Erstbefragung und auch nicht jenen im weiteren Verfahren.
Die Asylbehörden wurden vom Gesetzgeber zwar ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zwecks Altersdiagnose zu veranlassen, dies allerdings nicht in jedem beliebigen Fall, sondern nur, wenn eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit vorliegt (i.S.d. §15 Abs 1 Zi 6 AsylG 2005).Die Asylbehörden wurden vom Gesetzgeber zwar ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zwecks Altersdiagnose zu veranlassen, dies allerdings nicht in jedem beliebigen Fall, sondern nur, wenn eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit vorliegt (i.S.d. §15 Absatz eins, Zi 6 AsylG 2005).
Aufgrund Ihrer Angaben und des im Verfahren von Ihnen gewonnenen Eindrucks haben sich für das Bundesasylamt bislang keine -im Sinne der vorstehend angeführten gesetzlich geforderten- ausreichenden Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit ergeben, welche die Veranlassung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zwecks Altersdiagnose rechtfertigten. Aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhalts konnte daher nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall eine Volljährigkeit besteht.
Nachdem im gegenständlichen Verfahren Ihr tatsächliches Alter hinsichtlich der entscheidungsre-levanten Frage der Verfahrenszuständigkeit für Ihr Asylverfahren keine primäre Relevanz zukommt -sowohl bei Minderjährigkeit, als auch bei Volljährigkeit würde sich eine Verfahrenszuständigkeit Ungarns ergeben, wie noch aufgezeigt wird-, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung im Hinblick auf ein genaues Geburtsdatum, zumal Ihren Angaben zufolge auch keinerlei geeignete Beweismittel existieren, aus welchen sich ein genaues Geburtsdatum ableiten ließe.
Aufgrund des gesamten vorliegenden Sachverhalts geht das Bundesasylamt daher von einer nach wie vor bestehenden Minderjährigkeit aus."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seines gesetzlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anzuwenden war.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde [nunmehr: Beschwerdebehörde] im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
2.3. In einem Verfahren nach der Dublin II-VO ist aber nicht nur zu prüfen, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, sondern ist vorweg die Identität des Asylwerbers inklusive dessen Alter zu klären, wobei sich an die Frage des Alters weitreichende Konsequenzen knüpfen. Zur Feststellung des Alters eines Asylwerbers sind hier keine geringeren oder andere Maßstäbe anzulegen als in anderen Verfahren.
Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in Österreich an, 17 Jahre alt zu sein, ohne hiezu jedoch irgendein Beweismittel vorlegen zu können. Aus dem Schriftverkehr mit Ungarn ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn zwei andere Geburtsdaten angegeben hat, nämlich XXXX und XXXX. Die erstinstanzliche Behörde hat den Beschwerdeführer auf diese widersprüchlichen Angaben gar nicht hingewiesen und ihn dazu nicht befragt.Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in Österreich an, 17 Jahre alt zu sein, ohne hiezu jedoch irgendein Beweismittel vorlegen zu können. Aus dem Schriftverkehr mit Ungarn ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn zwei andere Geburtsdaten angegeben hat, nämlich römisch 40 und römisch 40 . Die erstinstanzliche Behörde hat den Beschwerdeführer auf diese widersprüchlichen Angaben gar nicht hingewiesen und ihn dazu nicht befragt.
Es wurde auch verabsäumt durch weitere Ermittlungen, insbesondere die Einholung von Sachverständigen-Gutachten die hier relevante Frage des Alters abzuklären, sondern beschränkte sich die erstinstanzliche Behörde darauf, aufgrund des persönlichen Eindrucks, davon auszugehen, dass dieser jedenfalls "nicht volljährig" sei. Die hiezu vorgenommene Beweiswürdigung alleine reicht jedoch keineswegs aus, um das Alter eines Asylwerbers mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit feststellen zu können. Es ist keinesfalls ausreichend bei behaupteter Minderjährigkeit ohne Vorliegen weiterer Beweis- oder Bescheinigungsmittel einfach aufgrund der persönlichen Überzeugung eines Mitarbeiters der Behörde, a priori von der Minderjährigkeit auszugehen.
Die erstinstanzliche Behörde hat es insbesondere auch verabsäumt, den gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer eingereisten Bruder des Beschwerdeführers, bei welchem dieser nach eigenen Angaben schon seit frühester Kindheit gewesen wäre, zu dessen Alter zu befragen, obwohl dies ohne Probleme möglich gewesen wäre.
Die erstinstanzliche Behörde hat weiters übersehen, dass auch nach den in Österreich von der Behörde angenommenen Geburtsdaten des Beschwerdeführers mit XXXX und XXXX sowie auch nach dem in Ungarn angegebenen Datum XXXX der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich am 26.02.2003 jedenfalls bereits volljährig wäre. Die Feststellung, es habe nicht festgestellt werden können, dass es sich im Fall des Asylwerbers zum gegenwärtigen Zeitpunkt um eine volljährige Person handle, ist sohin jedenfalls aktenwidrig, da der Beschwerdeführer auch nach den im Kopf genannten Geburtsdaten (mit Ausnahme des Geburtsdatums XXXX, welches er in Ungarn angegeben hat) jedenfalls auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesasylamt bereits volljährig gewesen wäre. Von der Tatsache, ob ein Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, hängen viele rechtliche Entscheidungen ab und ist es keineswegs zulässig, ohne jede weitere Prüfung, einfach von einer nach wie vor bestehenden Minderjährigkeit auszugehen, um sich ein Beweisverfahren zu ersparen.Die erstinstanzliche Behörde hat weiters übersehen, dass auch nach den in Österreich von der Behörde angenommenen Geburtsdaten des Beschwerdeführers mit römisch 40 und römisch 40 sowie auch nach dem in Ungarn angegebenen Datum römisch 40 der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung, nämlich am 26.02.2003 jedenfalls bereits volljährig wäre. Die Feststellung, es habe nicht festgestellt werden können, dass es sich im Fall des Asylwerbers zum gegenwärtigen Zeitpunkt um eine volljährige Person handle, ist sohin jedenfalls aktenwidrig, da der Beschwerdeführer auch nach den im Kopf genannten Geburtsdaten (mit Ausnahme des Geburtsdatums römisch 40 , welches er in Ungarn angegeben hat) jedenfalls auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesasylamt bereits volljährig gewesen wäre. Von der Tatsache, ob ein Beschwerdeführer minderjährig oder volljährig ist, hängen viele rechtliche Entscheidungen ab und ist es keineswegs zulässig, ohne jede weitere Prüfung, einfach von einer nach wie vor bestehenden Minderjährigkeit auszugehen, um sich ein Beweisverfahren zu ersparen.
Im vorliegenden Fall hängt von dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes tatsächlichen Altes des Asylwerbers beispielsweise ab, an wen der erstinstanzliche Bescheid tatsächlich zuzustellen ist und wer in concreto rechtsmittelbefugt ist. Auch bei der Prüfung eines möglichen Eingriffes in das Familienrecht nach Art.8 EMRK hat die Frage der Volljährigkeit keine unerhebliche Bedeutung.Im vorliegenden Fall hängt von dem im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes tatsächlichen Altes des Asylwerbers beispielsweise ab, an wen der erstinstanzliche Bescheid tatsächlich zuzustellen ist und wer in concreto rechtsmittelbefugt ist. Auch bei der Prüfung eines möglichen Eingriffes in das Familienrecht nach Artikel 8, EMRK hat die Frage der Volljährigkeit keine unerhebliche Bedeutung.
Bei problematischen Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen der Drittstaatsangehörige in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, das heißt, nur in einem Mitgliedsstaat Minderjährigkeit angibt, ist ein Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, damit der Aufenthaltsstaat in Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen einen gegründeten und transparenten Versuch der Klärung der wahren Identität machen kann.
Für den Asylgerichtshof ist somit das durchgeführte Ermittlungsverfahren und die vorgenommene Beweiswürdigung zum Alter des Beschwerdeführers mangelhaft. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt es unterlassen, mögliche Beweise zum Alter des Beschwerdeführers aufzunehmen und in der Folge nachvollziehbare Ausführungen zu dessen Alter zu treffen. Abgesehen von dem offenbar unterlaufenen Rechenfehler ergeben sich im Verfahren bereits aus der Antwort Ungarns starke Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits bei seinem Aufenthalt in Ungarn volljährig war. Das Bundesasylamt hat diese Information der ungarischen Behörden aber nicht zum Anlass genommen, sich in irgendeiner Weise zum Alter des Beschwerdeführers näher zu äußern. Angesichts der Relevanz, welcher der Frage der Minderjährigkeit im Asylverfahren zukommen kann, wäre es aber wie dargelegt unbedingt notwendig gewesen, hier eine nachvollziehbare Feststellung zu treffen.
Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs 3 AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen insbesondere Sachverständigengutachten dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.Da die Erstbehörde sohin eine entscheidungsrelevante Vorfrage - nämlich jene der Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Beschwerdeführers - nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen insbesondere Sachverständigengutachten dem Verfahren zugrunde zu legen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.
Es war somit aufgrund der dargestellten Mangelhaftigkeit gemäß § 41 Abs. 3, 3. Satz AsylG zwecks Verfahrensergänzung durch das Bundesasylamt vorzugehen.Es war somit aufgrund der dargestellten Mangelhaftigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3, Satz AsylG zwecks Verfahrensergänzung durch das Bundesasylamt vorzugehen.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen werden.
4. Auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war aufgrund gegenständlicher Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht einzugehen.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, MitgliedstaatZuletzt aktualisiert am
22.05.2013