TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/20 C17 406544-3/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C17 406.544-3/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010, Zl. 0902.944-BAL (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010, Zl. 0902.944-BAL (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2013 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 (AsylG) wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Er gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter über Griechenland illegal ins österreichische Bundesgebiet, wo er gemeinsam mit seinen Familienangehörigen am 09.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) stellte.

2. Nach einem Verfahren nach der Dublin II-VO zur Bestimmung des zuständigen Staates zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen wurde ein inhaltliches Verfahren zum Asylantrag des Beschwerdeführers geführt, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensumständen und zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan im Wesentlichen folgende Angaben machte:

Bei der Erstbefragung am 09.03.2009 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger, habe aber seit ca. 18 Jahren mit seiner Familie (Eltern, 5 Brüder, 1 Schwester) im Iran gelebt. Im Iran habe er als afghanischer Staatsangehöriger nur 10 Jahre die Schule besuchen können. Im Iran bekomme man als Afghane keine "Papiere" und als Afghane habe man dort keine Zukunft. Nachdem er geheiratet habe und seine Frau von Afghanistan in den Iran gebracht habe, habe auch diese keine Papiere bekommen. Afghanen würden von den iranischen Behörden zurück nach Afghanistan geschickt werden. Da er nicht nach Afghanistan zurückkehren habe können und seine Aufenthaltskarte im Iran nicht verlängert worden sei, habe er mit seiner Frau und seiner Tochter den Iran verlassen. Er habe viel Geld ausgegeben, um eine bessere Zukunft zu haben. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit und im Iran habe man als Afghane keine Zukunft, das sei die Wahrheit.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 24.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, sein richtiges Geburtsdatum sei der XXXX. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sich dieses Geburtsdatum nicht aus den vorgelegten Dokumenten (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Reisepass) ergebe, gab der Beschwerdeführer an, dieses Geburtsdatum stehe in seinen Schulzeugnissen. Seine Tochter sei am XXXX in Teheran zur Welt gekommen, er habe diesbezüglich nur eine Bestätigung vom Krankenhaus. Er sei Tadschike und Sunnit. Er sei in der Provinz Herat, in der Stadt XXXX, geboren worden. Im sechsten Lebensjahr (im Jahr 1370 [1991] sei er mit seiner Mutter in den Iran geflüchtet. Er habe im Iran beginnend mit 7 Jahren 10 Jahre lang die Schule besucht, dann habe er als Arbeiter, meistens auf Baustellen, gearbeitet. Danach sei er im 4. Monat 1387 (Juni/Juli 2008) nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach einem Aufenthalt in Afghanistan in der Dauer von einem Monat sei er wieder in den Iran zurückgekehrt und habe seine Flucht organisiert. Sein Vater habe zwei oder drei Jahre in Pakistan gelebt und sei im Jahr 1370 ebenfalls in den Iran gekommen. Er habe in der Provinz Herat im Jahr 1384 geheiratet. Zuletzt sei er im Juni/Juli 2008 in Afghanistan gewesen. Er sei dann noch einen Monat im Iran gewesen. In Afghanistan, in der Provinz Herat, in XXXX, habe er noch drei Onkel und eine Tante väterlicherseits und drei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits.Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 24.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, sein richtiges Geburtsdatum sei der römisch 40 . Über Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sich dieses Geburtsdatum nicht aus den vorgelegten Dokumenten (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Reisepass) ergebe, gab der Beschwerdeführer an, dieses Geburtsdatum stehe in seinen Schulzeugnissen. Seine Tochter sei am römisch 40 in Teheran zur Welt gekommen, er habe diesbezüglich nur eine Bestätigung vom Krankenhaus. Er sei Tadschike und Sunnit. Er sei in der Provinz Herat, in der Stadt römisch 40 , geboren worden. Im sechsten Lebensjahr (im Jahr 1370 [1991] sei er mit seiner Mutter in den Iran geflüchtet. Er habe im Iran beginnend mit 7 Jahren 10 Jahre lang die Schule besucht, dann habe er als Arbeiter, meistens auf Baustellen, gearbeitet. Danach sei er im 4. Monat 1387 (Juni/Juli 2008) nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach einem Aufenthalt in Afghanistan in der Dauer von einem Monat sei er wieder in den Iran zurückgekehrt und habe seine Flucht organisiert. Sein Vater habe zwei oder drei Jahre in Pakistan gelebt und sei im Jahr 1370 ebenfalls in den Iran gekommen. Er habe in der Provinz Herat im Jahr 1384 geheiratet. Zuletzt sei er im Juni/Juli 2008 in Afghanistan gewesen. Er sei dann noch einen Monat im Iran gewesen. In Afghanistan, in der Provinz Herat, in römisch 40 , habe er noch drei Onkel und eine Tante väterlicherseits und drei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits.

Er habe in Afghanistan Probleme mit den Taliban bzw. den Pashtunen gehabt bzw. zu befürchten, weil sein Vater einem zwangsverheirateten pashtunischen Mädchen geholfen habe, sich scheiden zu lassen bzw. sich von ihrem Mann zu trennen. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit, keine Arbeit, man könne nicht bei ausländischen Firmen oder Organisationen arbeiten, weil man dort keine Sicherheit habe. In Herat gebe es überhaupt keine Sicherheit, man sei in Gefahr, egal, ob man arm oder reich sei. In Afghanistan gebe es Krieg, Unsicherheit, Entführung.

Im Iran habe er trotz des 18jährigen Aufenthaltes keine Aufenthaltsberechtigung gehabt, er habe nur einen Ausweis bekommen, der jedes halbe Jahr gegen hohe Gebühren verlängert habe werden müssen. Wegen seines sunnitischen Glaubensbekenntnisses habe er im Iran Probleme gehabt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 23.06.2010 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe im Jahr 1384 (2005) in Herat, Afghanistan, geheiratet und er sei damals ungefähr 16 bis 20 Tage in Afghanistan geblieben. Im Jahr 1387 (2008) sei er wieder vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Er sei einen Monat in Afghanistan geblieben. Weil er Probleme bekommen habe, sei er im

5. Monat 1387 (Juli/August 2008) wieder in den Iran zurückgekehrt, wo er dann nur mehr einen Monat gewesen sei.

Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 15.09.2010 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei am XXXX geboren worden. Wenn er seinem Personalausweis zufolge im Jahr XXXX geboren worden sei, so gründe sich das auf den Umstand, dass er damals bei der Ausstellung den Beamten bestochen habe, dies so zu schreiben. Er sei in Wirklichkeit im Jahr XXXX geboren. Da er die Schule habe besuchen wollen, sei sein Geburtsjahr von XXXX hinaufgesetzt worden. Seine vorgelegten Dokumente würden falsche Angaben enthalten.Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 15.09.2010 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei am römisch 40 geboren worden. Wenn er seinem Personalausweis zufolge im Jahr römisch 40 geboren worden sei, so gründe sich das auf den Umstand, dass er damals bei der Ausstellung den Beamten bestochen habe, dies so zu schreiben. Er sei in Wirklichkeit im Jahr römisch 40 geboren. Da er die Schule habe besuchen wollen, sei sein Geburtsjahr von römisch 40 hinaufgesetzt worden. Seine vorgelegten Dokumente würden falsche Angaben enthalten.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt stellte fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemisch-sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Seine Identität stehe nicht fest. Sein von ihm angegebener Fluchtgrund sei unglaubwürdig, es könne keine Bedrohung des Beschwerdeführers seitens der Taliban festgestellt werden. Hinsichtlich seiner Ehegattin und seiner Tochter liege ein Familienverfahren vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinem Fluchtgrund sei widersprüchlich. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sei kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht worden. Subsidiärer Schutz wurde dem Beschwerdeführer (und seinen Familienangehörigen) wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan zuerkannt.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren worden sei (wenn er XXXX gesagt habe, habe er Monat und Tag irrtümlich vertauscht). Er habe bei Ausstellung der Geburtsurkunde den Beamten bestochen, einzutragen, dass er 19 Jahre alt sei. Damit habe er sich in der Schule angemeldet. Aus der Geburtsurkunde gehe nicht sein Name, sondern der Name seines Vaters hervor; nur dieser sei in Herat registriert gewesen. Der Reisepass sei auf Grundlage der falsche Angaben enthaltenden Geburtsurkunde ausgestellt worden. Die Heiratsurkunde sei aufgrund seines iranischen Flüchtlingsausweises, der das falsche Geburtsjahr enthalten habe, ausgestellt worden. In der Folge bezieht sich die Beschwerde auf das zum Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren worden sei (wenn er römisch 40 gesagt habe, habe er Monat und Tag irrtümlich vertauscht). Er habe bei Ausstellung der Geburtsurkunde den Beamten bestochen, einzutragen, dass er 19 Jahre alt sei. Damit habe er sich in der Schule angemeldet. Aus der Geburtsurkunde gehe nicht sein Name, sondern der Name seines Vaters hervor; nur dieser sei in Herat registriert gewesen. Der Reisepass sei auf Grundlage der falsche Angaben enthaltenden Geburtsurkunde ausgestellt worden. Die Heiratsurkunde sei aufgrund seines iranischen Flüchtlingsausweises, der das falsche Geburtsjahr enthalten habe, ausgestellt worden. In der Folge bezieht sich die Beschwerde auf das zum Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers.

4. Am 27.11.2011 wurde in Österreich eine weitere Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin geboren, für welche ein Asylantrag im Familienverfahren gestellt wurde.

5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX, rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Strafe wurde endgültig nachgesehen.5. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Strafe wurde endgültig nachgesehen.

6. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 18.03.2013 eine (mit den Verfahren seiner Ehegattin und der gemeinsamen Kinder verbundene) öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin persönlich beteiligten. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil, das Bundesasylamt beantragte jedoch schriftlich die Abweisung der Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu den Asylanträgen der Familie ergänzend einvernommen.

6. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde nunmehr im Verfahren vor dem Asylgerichtshof der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans (Volksgruppe der Tadschiken) und stammt aus der afghanischen Provinz Herat, er übersiedelte jedoch bereits als Kind mit seiner Familie in den Iran, wo er aufwuchs. Er heiratete eine afghanische Staatsangehörige (die Tochter seiner Tante väterlicherseits), welche nach der Heirat zu ihm in den Iran übersiedelte. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehegattin zwei gemeinsame minderjährige Kinder (Töchter). Der Beschwerdeführer gelangte mit seiner Ehegattin und seiner älteren Tochter, die im Iran geboren wurde, illegal ins Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers wurde in Österreich geboren. Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen wurde in Österreich aufgrund ihrer Asylanträge seitens des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan zuerkannt. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird der XXXX angenommen.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Afghanistans (Volksgruppe der Tadschiken) und stammt aus der afghanischen Provinz Herat, er übersiedelte jedoch bereits als Kind mit seiner Familie in den Iran, wo er aufwuchs. Er heiratete eine afghanische Staatsangehörige (die Tochter seiner Tante väterlicherseits), welche nach der Heirat zu ihm in den Iran übersiedelte. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehegattin zwei gemeinsame minderjährige Kinder (Töchter). Der Beschwerdeführer gelangte mit seiner Ehegattin und seiner älteren Tochter, die im Iran geboren wurde, illegal ins Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag. Die jüngere Tochter des Beschwerdeführers wurde in Österreich geboren. Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen wurde in Österreich aufgrund ihrer Asylanträge seitens des Bundesasylamtes subsidiärer Schutz aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan zuerkannt. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird der römisch 40 angenommen.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX, rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden am 09.03.2009 nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Strafe wurde endgültig nachgesehen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden am 09.03.2009 nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Strafe wurde endgültig nachgesehen.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von Frau XXXX, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C17 406.545-3/2011/7E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von Frau römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C17 406.545-3/2011/7E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen betreffenden Verwaltungsakten. Auch das Bundesasylamt ging von der Ehegemeinschaft und dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung sowie aus den den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen betreffenden Verwaltungsakten. Auch das Bundesasylamt ging von der Ehegemeinschaft und dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem beigeschafften Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer, welcher in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurde. Zudem liegt auch der Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX im hg. Akt ein.Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem beigeschafften Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer, welcher in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurde. Zudem liegt auch der Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 im hg. Akt ein.

Hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers wird der XXXX angenommen. Es kann dem Bundesasylamt nicht entgegen getreten werden, wenn es aufgrund der vorgelegten - nicht unbedenklichen - Dokumente die Identität des Beschwerdeführers und sein Geburtsdatum als nicht erwiesen ansah. Der Beschwerdeführer gesteht auch selbst zu, dass sich aus den vorgelegten Dokumenten sein richtiges Geburtsdatum nicht ergibt. Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausgesagt, sein Geburtsdatum sei der "XXXX" und er wisse dies von seinen Eltern. Dieses Geburtsdatum wurde vom Beschwerdeführer auch bereits bei der ersten Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.11.2009 angegeben. Bei der Einvernahme am 15.09.2010 gab der Beschwerdeführer an, am "XXXX" geboren worden zu sein, wobei er in der Beschwerde aufklärte, er habe Monat und Tag irrtümlich vertauscht, er sei am "XXXX" geboren worden. In Ermangelung eines geeigneten Nachweises wird im Verfahren dieses vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zugrundegelegt.Hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers wird der römisch 40 angenommen. Es kann dem Bundesasylamt nicht entgegen getreten werden, wenn es aufgrund der vorgelegten - nicht unbedenklichen - Dokumente die Identität des Beschwerdeführers und sein Geburtsdatum als nicht erwiesen ansah. Der Beschwerdeführer gesteht auch selbst zu, dass sich aus den vorgelegten Dokumenten sein richtiges Geburtsdatum nicht ergibt. Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausgesagt, sein Geburtsdatum sei der "XXXX" und er wisse dies von seinen Eltern. Dieses Geburtsdatum wurde vom Beschwerdeführer auch bereits bei der ersten Einvernahme durch das Bundesasylamt am 24.11.2009 angegeben. Bei der Einvernahme am 15.09.2010 gab der Beschwerdeführer an, am "XXXX" geboren worden zu sein, wobei er in der Beschwerde aufklärte, er habe Monat und Tag irrtümlich vertauscht, er sei am "XXXX" geboren worden. In Ermangelung eines geeigneten Nachweises wird im Verfahren dieses vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zugrundegelegt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt.

Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX liegt eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers nach § 2 Abs. 3 AsylG vor.Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 liegt eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers nach Paragraph 2, Absatz 3, AsylG vor.

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG ist die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nicht möglich, wenn der Familienangehörige, der einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt hat, straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nicht möglich, wenn der Familienangehörige, der einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt hat, straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG geworden ist.

Sowohl § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG als auch § 2 Abs. 3 AsylG wurden mit der AsylG-Novelle BGBl I Nr. 122/2009 (FrÄG 2009) neu eingefügt und traten gemäß § 73 Abs. 7 leg. cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft. Zu § 2 Abs. 3 AsylG führen die parlamentarischen Materialien (330 BlgNR 24. GP) aus, dass es sich dabei um vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen handle, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hätten, wobei bereits eine einmalige Verurteilung ausreiche, wenn die begangene Tat in die Zuständigkeit des Landesgerichtes falle. Ansonsten, also bei Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, müssten mindestens zwei Verurteilungen vorliegen. Zu § 34 AsylG wird in den parlamentarischen Materialien erläutert, dass sich gemäß der neuen Z 1 in den Abs. 2 und 3 ein Familienangehöriger nicht auf die Gewährung internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens berufen könne, wenn er straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 sei. Die vorgeschlagene Neuregelung folge dem Grundsatz, dass straffälligen Fremden die Privilegien des Familienverfahrens nicht zukommen und sie internationalen Schutz daher nur im tatsächlich notwendigen Ausmaß genießen sollten. Die Gewährung internationalen Schutzes sei in diesen Fällen nicht ausgeschlossen, wenn die Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß den §§ 3 oder 8 AsylG aus Eigenem erfüllen.Sowohl Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG als auch Paragraph 2, Absatz 3, AsylG wurden mit der AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (FrÄG 2009) neu eingefügt und traten gemäß Paragraph 73, Absatz 7, leg. cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft. Zu Paragraph 2, Absatz 3, AsylG führen die parlamentarischen Materialien (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode aus, dass es sich dabei um vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen handle, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hätten, wobei bereits eine einmalige Verurteilung ausreiche, wenn die begangene Tat in die Zuständigkeit des Landesgerichtes falle. Ansonsten, also bei Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, müssten mindestens zwei Verurteilungen vorliegen. Zu Paragraph 34, AsylG wird in den parlamentarischen Materialien erläutert, dass sich gemäß der neuen Ziffer eins, in den Absatz 2 und 3 ein Familienangehöriger nicht auf die Gewährung internationalen Schutzes im Rahmen des Familienverfahrens berufen könne, wenn er straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, sei. Die vorgeschlagene Neuregelung folge dem Grundsatz, dass straffälligen Fremden die Privilegien des Familienverfahrens nicht zukommen und sie internationalen Schutz daher nur im tatsächlich notwendigen Ausmaß genießen sollten. Die Gewährung internationalen Schutzes sei in diesen Fällen nicht ausgeschlossen, wenn die Familienangehörigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß den Paragraphen 3, oder 8 AsylG aus Eigenem erfüllen.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten der Bestimmungen der §§ 34 Abs. 2 Z 1, 2 Abs. 3 AsylG mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 straffällig wurde (am 09.03.2009). Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, U 1769/10, zum ebenfalls mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG ist zu entnehmen, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt, und dass die Aberkennung internationalen Schutzes nach der Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG nicht mit Straftaten begründet werden kann, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 begangen wurden.Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten der Bestimmungen der Paragraphen 34, Absatz 2, Ziffer eins, 2, Absatz 3, AsylG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, straffällig wurde (am 09.03.2009). Dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2010, U 1769/10, zum ebenfalls mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist zu entnehmen, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt, und dass die Aberkennung internationalen Schutzes nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht mit Straftaten begründet werden kann, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, begangen wurden.

Ausgehend davon muss auch im vorliegenden Fall gelten, dass sich die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG nicht auf Straftaten bezieht, die der Familienangehörige vor Inkrafttreten dieser Bestimmung mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 begangen hat.Ausgehend davon muss auch im vorliegenden Fall gelten, dass sich die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nicht auf Straftaten bezieht, die der Familienangehörige vor Inkrafttreten dieser Bestimmung mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, begangen hat.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG im Familienverfahren der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, der seiner Ehegattin zuerkannt wurde, zumal Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG im Familienverfahren der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, der seiner Ehegattin zuerkannt wurde, zumal Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren, Rechtsanschauung des VfGH, strafrechtliche Verurteilung, Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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