Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
C15 412151-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.5.2012, FZ. 09 10.571-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.5.2012, FZ. 09 10.571-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zu Folge illegal über die Türkei per Schiff nach Italien, wo er in Rom einen Zug nach München bestieg. Nach fremdenpolizeilichem Aufgriff stellte der Beschwerdeführer dort einen Asylantrag, bevor er - da der Zug zuvor die österreichische Grenze passiert hatte - an die österreichischen Behörden verwiesen wurde, denen gegenüber der Beschwerdeführer am 2.9.2009 internationalen Schutz beantragte.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, reiste eigenen Angaben zu Folge illegal über die Türkei per Schiff nach Italien, wo er in Rom einen Zug nach München bestieg. Nach fremdenpolizeilichem Aufgriff stellte der Beschwerdeführer dort einen Asylantrag, bevor er - da der Zug zuvor die österreichische Grenze passiert hatte - an die österreichischen Behörden verwiesen wurde, denen gegenüber der Beschwerdeführer am 2.9.2009 internationalen Schutz beantragte.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, wegen der prekären Sicherheitslage Afghanistan verlassen und zuletzt im Iran gelebt zu haben, wo er jedoch aufgrund seiner Nationalität benachteiligt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, "bei den Taliban mitmachen" zu müssen, andernfalls er getötet werden würde.
Am 9.9.2009 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer auf schriftlichem Wege seine Absicht mit, den Antrag auf internationalen Schutz - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens als ersten Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem sich der Beschwerdeführer aufgehalten hatte - gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates zurückzuweisen.Am 9.9.2009 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer auf schriftlichem Wege seine Absicht mit, den Antrag auf internationalen Schutz - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens als ersten Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem sich der Beschwerdeführer aufgehalten hatte - gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates zurückzuweisen.
Die in der Folge mit Italien geführten Konsultationen endeten jedoch mit der Ablehnung der Zuständigkeit für die Führung des gegenständlichen Asylverfahrens durch Italien, da - so die Begründung des italienischen Innenministeriums in seiner Note vom 29.9.2009 - keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers auf italienischem Staatsgebiet bestünden.
2. In seiner Einvernahme am 1.10.2009 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise damit, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Glaublich vor sechs Jahren sei er erstmals in den Iran geflüchtet. Zwischenzeitlich sei er einige Male nach Afghanistan zurückgekehrt, um jedoch wegen des Krieges in seiner Heimat wieder zu fliehen. Mangels Dokumente habe er sich im Iran illegal aufhalten müssen. Zuletzt habe er Angst gehabt, von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die Frage nach weiteren Fluchtgründen verneinte er.
Am 1.10.2009 ließ das Bundesasylamt das Verfahren mittels Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zu. Mit Aktenvermerk vom 1.10.2009 stellte es das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren wieder ein.Am 1.10.2009 ließ das Bundesasylamt das Verfahren mittels Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zu. Mit Aktenvermerk vom 1.10.2009 stellte es das gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren wieder ein.
3. Im Zuge seiner Einvernahme am 12.1.2010 gab der Beschwerdeführer an, keinen Kontakt zu seinen Eltern zu haben und nicht zu wissen, ob sie sich noch im Iran oder wieder in Afghanistan aufhalten würden. Vor sechs Jahren sei er ohne seine Eltern alleine in den Iran geflüchtet. Insgesamt sei er zweimal nach Afghanistan zurückgekehrt, um nach einem lediglich zweimonatigen Aufenthalt in Herat wieder in den Iran auszureisen. Vor etwa einem Jahr seien seine Eltern, seine drei Brüder im Alter von vier, fünf und sieben Jahren sowie seine drei Jahre alte Schwester in den Iran ausgereist, wo sie zuletzt gemeinsam gelebt hätten.
Auf die Frage nach konkreten Verfolgungshandlungen gegen seine Person entgegnete der Beschwerdeführer, "ein ganz gewöhnlicher afghanischer Bürger" zu sein, der ständige Angst vor dem Tod gehabt habe. In Afghanistan habe Krieg und Anarchie geherrscht; es habe Bombenanschläge gegeben. Viele europäische Länder seien in seiner Heimat vertreten, um gegen die Taliban zu kämpfen. Viele Afghanen würden "durch Bomben oder durch Hunger" sterben.
4. Mit Bescheid vom 5.3.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität des Beschwerdeführers sowie seine Heimatstadt Herat als solche fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der dort herrschenden Terrorgefahr verlassen habe. Seine Angehörigen hätten zuletzt im Iran gelebt; ihr Aufenthalt sei derzeit unbekannt.4. Mit Bescheid vom 5.3.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität des Beschwerdeführers sowie seine Heimatstadt Herat als solche fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der dort herrschenden Terrorgefahr verlassen habe. Seine Angehörigen hätten zuletzt im Iran gelebt; ihr Aufenthalt sei derzeit unbekannt.
Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als schlüssig und somit glaubhaft, fügte jedoch hinzu, dass die Terrorgefahr durch Taliban gemäß den Länderfeststellungen "nicht so groß" sei, wie dies der Beschwerdeführer dargestellt habe. Afghanische Sicherheitskräfte und internationale Truppen seien nach besten Kräften darum bemüht, der Zivilbevölkerung den notwendigen Schutz vor Übergriffen und Terroranschlägen zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei "keine herausragende Persönlichkeit", die einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei. Er befinde sich damit in keiner größeren Gefahr als alle anderen Bewohner seiner Heimatregion. Was seine Situation im Falle einer Rückkehr anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer "jung und kräftig" sei und sich daher wieder "in den Wirtschaftsprozess" integrieren könne. Die Lebensumstände in Afghanistan würden europäischen Standards nicht entsprechen; der tägliche Bedarf könne jedoch vor allem in den größeren Städten gedeckt werden. Aus der Sicht des Bundesasylamtes bestehe kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer durch die Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage kommen würde.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten "Übergriffe durch Private (Terroranschläge)" auch in Afghanistan strafbare Handlungen darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könne nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt auf höchstgerichtliche Judikatur und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten "Übergriffe durch Private (Terroranschläge)" auch in Afghanistan strafbare Handlungen darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könne nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. berief sich das Bundesasylamt auf höchstgerichtliche Judikatur und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
5. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 2.4.2012, GZ: C15 412151-1/2010/3E, gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab, gab der Beschwerde jedoch hinsichtlich Spruchpunkte II. und III. statt und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend schloss sich der erkennende Senat - was Spruchpunkt I. anbelangt - der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht habe, an. Hinsichtlich Spruchpunkt II. bemängelte der Asylgerichtshof das Fehlen konkreter Länderfeststellungen über die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers sowie die Außerachtlassung der Frage nach einem familiären bzw. sozialen Netzwerk zur Unterstützung bei der Reintegration des Beschwerdeführers nach einem längerem Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Schließlich hob der Gerichtshof hervor, dass die belangte Behörde die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen über die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben wird.5. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 2.4.2012, GZ: C15 412151-1/2010/3E, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet ab, gab der Beschwerde jedoch hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. statt und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend schloss sich der erkennende Senat - was Spruchpunkt römisch eins. anbelangt - der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht habe, an. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. bemängelte der Asylgerichtshof das Fehlen konkreter Länderfeststellungen über die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers sowie die Außerachtlassung der Frage nach einem familiären bzw. sozialen Netzwerk zur Unterstützung bei der Reintegration des Beschwerdeführers nach einem längerem Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Schließlich hob der Gerichtshof hervor, dass die belangte Behörde die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen über die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben wird.
6. Mit Note vom 24.4.2012 stimmte das Bundesasylamt gegenüber den deutschen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu und ersuchte um Einhaltung bestimmter Überstellungsmodalitäten.6. Mit Note vom 24.4.2012 stimmte das Bundesasylamt gegenüber den deutschen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zu und ersuchte um Einhaltung bestimmter Überstellungsmodalitäten.
Am 10.5.2012 ging ein Schreiben der Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ein, demzufolge der Beschwerdeführer per 13.4.2012 von der Grundversorgung abgemeldet worden sei.
Einem am 14.5.2012 um 8.17 Uhr eingeholten GVS-Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem war zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer (nach dem Betreuungsende am 13.4.2012) seit 4.5.2012 wieder in Betreuung befinde und an einer näher genannten Adresse wohnhaft sei. Eine Ladung des Beschwerdeführers zu einer Einvernahme ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.5.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer "jedoch" dem Verfahren entzogen habe und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführer nicht durchgeführt habe werden können. In der Folge traf das Bundesasylamt neuerlich Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan; es stellte erneut die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie ferner fest, dass dieser aus Herat stamme. In den Feststellungen findet sich ferner die rechtliche Würdigung, dass eine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden könne. Beweiswürdigung vertrat das Bundesasylamt u.a. die Ansicht, dass den Länderinformationen zufolge die Lage in Herat als sicher anzusehen sei und sich der Beschwerdeführer "somit jedenfalls" in Herat niederlassen könne. Da der Beschwerdeführer "gesund, jung und arbeitsfähig" sei, könne sich der Beschwerdeführer eine neue Existenz in Herat aufbauen. Überdies würde die Familie des Beschwerdeführers in dessen Heimatland noch leben, sodass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.5.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer "jedoch" dem Verfahren entzogen habe und eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführer nicht durchgeführt habe werden können. In der Folge traf das Bundesasylamt neuerlich Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan; es stellte erneut die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie ferner fest, dass dieser aus Herat stamme. In den Feststellungen findet sich ferner die rechtliche Würdigung, dass eine Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005 im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden könne. Beweiswürdigung vertrat das Bundesasylamt u.a. die Ansicht, dass den Länderinformationen zufolge die Lage in Herat als sicher anzusehen sei und sich der Beschwerdeführer "somit jedenfalls" in Herat niederlassen könne. Da der Beschwerdeführer "gesund, jung und arbeitsfähig" sei, könne sich der Beschwerdeführer eine neue Existenz in Herat aufbauen. Überdies würde die Familie des Beschwerdeführers in dessen Heimatland noch leben, sodass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen könne.
Am 15.5.2012 wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer an seiner neuen (im oben erwähnten GVS-Auszug genannten) Adresse durch Übernahme zugestellt.
8. In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung am 13.4.2012 sein Quartier verlassen und zwei Wochen lang auf der Straße gelebt habe.
II. Der Asylgerichtshof hat über die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
4.1 Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2.4.2012 die Zurückverweisung der Rechtssache an das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 2 AVG mit dem Fehlen von Ermittlungen und Feststellungen begründet, die für die Frage der Zulässigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK von entscheidungswesentlicher Bedeutung sind, wobei der Gerichtshof ausdrücklich darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer zu den offen Fragen bzw. jedenfalls zu den Ergebnissen der Erhebungen einzuvernehmen sein wird, um den maßgeblichen Sachverhalt zu klären (siehe insb. S. 13 des Erkenntnisses).4.1 Wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist, hat der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2.4.2012 die Zurückverweisung der Rechtssache an das Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG mit dem Fehlen von Ermittlungen und Feststellungen begründet, die für die Frage der Zulässigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK von entscheidungswesentlicher Bedeutung sind, wobei der Gerichtshof ausdrücklich darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer zu den offen Fragen bzw. jedenfalls zu den Ergebnissen der Erhebungen einzuvernehmen sein wird, um den maßgeblichen Sachverhalt zu klären (siehe insb. S. 13 des Erkenntnisses).
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren weder den Beschwerdeführer über maßgebliche Aspekte des Verfahrensgegenstandes, wie die Existenz eines familiären oder sozialen Netzwerks in seiner Heimat, einvernommen, noch mit aktuellen Länderberichten oder sonstigen Ermittlungen im Wege des Parteiengehörs konfrontiert und dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe. Ein aktueller ZMR-Auszug wurde in den Tagen vor der Bescheiderlassung nicht eingeholt. Es wurde lediglich am 14.5.2012 - somit einen Tag vor der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides - ein GVS-Auszug eingeholt, dem zufolge der Beschwerdeführer schon seit Tagen wieder an einer neuen Adresse gemeldet war. Diese Adresse wurde von der belangten Behörde auch als Zustelladresse herangezogen.
Dem Inhalt des Verwaltungsaktes zufolge hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (der Sache nach) die Ansicht vertreten, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt sei, und den Bescheid an die neue Adresse des Beschwerdeführers zugestellt (laut ZMR-Auszug vom 13.2.2013 war der Beschwerdeführer seit 4.5.2012 aufrecht gemeldet). Dem erkennenden Senat ist der Grund für diese Vorgangsweise nicht ersichtlich.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam (vgl. VwSlg. 6289 A/1964, VwGH 8.10.1980, 3525/78, VwSlg. 10253 A/1980). Dem Datum hingegen, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu; die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (VwGH 30.9.2010, 2007/07/0053; VwSlg 6693 A/1965). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass auch dann, wenn der Organwalter des Bundesasylamtes den Bescheid bereits am 14.5.2012 in Unkenntnis der im GVS-Auszug ersichtlichen Meldung des Beschwerdeführers unterfertigt haben sollte, auch noch nach Unterfertigung des Bescheides die Meldung des Beschwerdeführers Beachtung hätte finden müssen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam vergleiche VwSlg. 6289 A/1964, VwGH 8.10.1980, 3525/78, VwSlg. 10253 A/1980). Dem Datum hingegen, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu; die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (VwGH 30.9.2010, 2007/07/0053; VwSlg 6693 A/1965). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass auch dann, wenn der Organwalter des Bundesasylamtes den Bescheid bereits am 14.5.2012 in Unkenntnis der im GVS-Auszug ersichtlichen Meldung des Beschwerdeführers unterfertigt haben sollte, auch noch nach Unterfertigung des Bescheides die Meldung des Beschwerdeführers Beachtung hätte finden müssen.
Davon abgesehen ist ferner zu bedenken, dass der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 2.4.2012 der belangten Behörde Erhebungen aufgetragen hat, die er als entscheidungswesentlich für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erachtet hat. Wäre der Beschwerdeführer im Bescheiderlassungszeitpunkt tatsächlich unbekannten Aufenthaltes gewesen, hätte die belangte Behörde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen gehabt. Dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im vorliegenden Fall festgestanden hätte, kann angesichts des Erkenntnisses vom 2.4.2012 nicht ernsthaft angenommen werden.Davon abgesehen ist ferner zu bedenken, dass der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 2.4.2012 der belangten Behörde Erhebungen aufgetragen hat, die er als entscheidungswesentlich für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erachtet hat. Wäre der Beschwerdeführer im Bescheiderlassungszeitpunkt tatsächlich unbekannten Aufenthaltes gewesen, hätte die belangte Behörde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen gehabt. Dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im vorliegenden Fall festgestanden hätte, kann angesichts des Erkenntnisses vom 2.4.2012 nicht ernsthaft angenommen werden.
4.2 Im Übrigen weist der erkennende Senat in der Sache obiter auf Folgendes hin: Abgesehen davon, dass die belangte Behörde ihre - um Länderberichte über die Situation in Herat ergänzten - Länderfeststellungen teilweise auf veraltete Berichte gestützt hatte (so ist z.B. nicht ersichtlich, weshalb ein vom Oktober 2009 stammender Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes herangezogen wurde, obwohl bereits zwei aktuellere Berichte - nämlich aus 2010 und 2011 - zwischenzeitlich publiziert worden waren), so hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid u.a. die Ansicht vertreten, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan befinde (AS 359), obwohl die belangte Behörde im Bescheid des ersten Rechtsganges noch festgestellt hatte, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers unbekannten Aufenthaltes seien (AS 241). Aus welchem Grund die belangte Behörde zur Änderung ihrer Ansicht gelangt ist, kann weder dem Verwaltungsakt noch dem Bescheid entnommen werden.
4.3 Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.4.3 Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen (insbesondere betreffend die im Erkenntnis vom 2.4.2012 ausführlich dargelegten Aspekte) die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
10.04.2013