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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ALSAG 1989 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der M GmbH in A, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. November 2006, BMLFUW-UW.2.2.1/0089- VI/1/2006-Ki, betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt S), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der M GmbH in A, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. November 2006, BMLFUW-UW.2.2.1/0089- VI/1/2006-Ki, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A (BH) vom 4. Juli 2006 wurde über Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) festgestellt,Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A (BH) vom 4. Juli 2006 wurde über Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) festgestellt,
"1. dass das in der Anlage der A GmbH anfallende Versatzmaterial Abfall gemäß § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz 1989 i.V.m. § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 darstellt und "1. dass das in der Anlage der A GmbH anfallende Versatzmaterial Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz 1989 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 darstellt und
2. dass die Beförderung der aufbereiteten Shredderrestfraktion zur physikalischen Behandlung zwecks Herstellung des Versatzmaterials in die Bundesrepublik Deutschland keinen Beitragstatbestand gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 Altlastensanierungsgesetz 1989 auslöst und somit keine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt." 2. dass die Beförderung der aufbereiteten Shredderrestfraktion zur physikalischen Behandlung zwecks Herstellung des Versatzmaterials in die Bundesrepublik Deutschland keinen Beitragstatbestand gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Altlastensanierungsgesetz 1989 auslöst und somit keine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt."
Diesen Bescheid änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 20. November 2006 in Wahrnehmung seines Aufsichtsrechtes von Amts wegen wie folgt ab:
"1. Der Antrag der (Beschwerdeführerin) festzustellen, dass das in der Anlage der A GmbH hergestellte Versatzmaterial kein Abfall im Sinn des § 2 Abs. 4 ALSAG ist, wird zurückgewiesen. "1. Der Antrag der (Beschwerdeführerin) festzustellen, dass das in der Anlage der A GmbH hergestellte Versatzmaterial kein Abfall im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG ist, wird zurückgewiesen.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG wird festgestellt, dass die Beförderung der aufbereiteten Shredderrestfraktion zur physikalischen Behandlung zwecks Herstellung des Versatzmaterials in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG der Altlastenbeitragspflicht unterliegt." 2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG wird festgestellt, dass die Beförderung der aufbereiteten Shredderrestfraktion zur physikalischen Behandlung zwecks Herstellung des Versatzmaterials in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG der Altlastenbeitragspflicht unterliegt."
Gegen diesen Bescheid, der dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2007 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte Teile ihrer Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Ermittlungsverfahren zu dem in der Gegenschrift nicht angegebenen und auch aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlichen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den (damals) durch das Zollamt K vertretenen Bund durch. Zum Ergebnis - die Zustellung erfolgte am 7. Mai 2007 - äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht neuerlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Feststellung der BH im Bescheid vom 4. Juli 2006 und deren Abänderung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. November 2006 haben ihre verfahrensrechtliche Grundlage in § 10 ALSAG, der auszugsweise in der (damals geltenden) Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lautete:Die Feststellung der BH im Bescheid vom 4. Juli 2006 und deren Abänderung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. November 2006 haben ihre verfahrensrechtliche Grundlage in Paragraph 10, ALSAG, der auszugsweise in der (damals geltenden) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, lautete:
"Feststellungsbescheid
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,Paragraph 10, (1) Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen."
In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf die in der zitierten Bestimmung genannte sechswöchige Entscheidungsfrist primär die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht und dazu vorgebracht, der Bescheid der BH sei der belangten Behörde am 28. August 2006 übermittelt worden. Mit dem am 28. September 2006 der Beschwerdeführerin zugestellten Schreiben der belangten Behörde vom 20. September 2006 sei eine (mittlerweile eingeholte) Stellungnahme des Amtssachverständigen zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin - nach Gewährung einer Fristerstreckung - am 14. November 2006 bei der belangten Behörde eingebracht. Der Zeitraum vom 28. September 2006 bis zum 14. November 2006 sei daher als "Zeit des Parteiengehörs" nicht in die Sechswochenfrist einzurechnen. Die sechswöchige Entscheidungsfrist und damit die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG habe somit am 27. November 2006 geendet. § 10 Abs. 2 ALSAG räume dem Bundesminister nämlich nur die zeitlich befristete Zuständigkeit ein, in der Funktion als Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen ab Übermittlung des Feststellungsbescheides einen aufhebenden oder abändernden Bescheid zu erlassen. Nach Ablauf der sechswöchigen Frist trete Unzuständigkeit ein. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung an die Beschwerdeführerin (erst) am 16. Februar 2007 sei die belangte Behörde dazu "schlicht nicht (mehr) zuständig" gewesen. Zur Stützung ihres Standpunktes verweist die Beschwerdeführerin dann (u.a.) noch auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die zur ihrer Ansicht nach "wortidenten" Regelung des § 6 Abs. 4 AWG 2002 ergangen sind.In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf die in der zitierten Bestimmung genannte sechswöchige Entscheidungsfrist primär die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht und dazu vorgebracht, der Bescheid der BH sei der belangten Behörde am 28. August 2006 übermittelt worden. Mit dem am 28. September 2006 der Beschwerdeführerin zugestellten Schreiben der belangten Behörde vom 20. September 2006 sei eine (mittlerweile eingeholte) Stellungnahme des Amtssachverständigen zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin - nach Gewährung einer Fristerstreckung - am 14. November 2006 bei der belangten Behörde eingebracht. Der Zeitraum vom 28. September 2006 bis zum 14. November 2006 sei daher als "Zeit des Parteiengehörs" nicht in die Sechswochenfrist einzurechnen. Die sechswöchige Entscheidungsfrist und damit die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG habe somit am 27. November 2006 geendet. Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG räume dem Bundesminister nämlich nur die zeitlich befristete Zuständigkeit ein, in der Funktion als Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen ab Übermittlung des Feststellungsbescheides einen aufhebenden oder abändernden Bescheid zu erlassen. Nach Ablauf der sechswöchigen Frist trete Unzuständigkeit ein. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung an die Beschwerdeführerin (erst) am 16. Februar 2007 sei die belangte Behörde dazu "schlicht nicht (mehr) zuständig" gewesen. Zur Stützung ihres Standpunktes verweist die Beschwerdeführerin dann (u.a.) noch auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die zur ihrer Ansicht nach "wortidenten" Regelung des Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 ergangen sind.
In dem auch in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0111, führte der Verwaltungsgerichtshof - soweit hier wesentlich - Folgendes aus:
"Der mit 'Feststellungsbescheide' überschriebene § 6 AWG 2002 lautet auszugsweise:"Der mit 'Feststellungsbescheide' überschriebene Paragraph 6, AWG 2002 lautet auszugsweise:
'§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.'
Erlassen ist der Feststellungsbescheid, wenn er dem Antragsteller zugestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sechswöchige Frist des § 6 Abs. 4 AWG 2002 zur Abänderung oder Aufhebung des Bescheides zu laufen.Erlassen ist der Feststellungsbescheid, wenn er dem Antragsteller zugestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sechswöchige Frist des Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 zur Abänderung oder Aufhebung des Bescheides zu laufen.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 letzter Satz AWG 2002, dass die Zeit des Parteiengehörs nicht in die Frist einzurechnen ist, kommt nur zum Tragen, wenn das Parteiengehör innerhalb der Sechswochenfrist gewährt wird. Ist diese Frist einmal abgelaufen, wird sie auch durch Gewährung des Parteiengehörs nicht wieder in Gang gesetzt.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz AWG 2002, dass die Zeit des Parteiengehörs nicht in die Frist einzurechnen ist, kommt nur zum Tragen, wenn das Parteiengehör innerhalb der Sechswochenfrist gewährt wird. Ist diese Frist einmal abgelaufen, wird sie auch durch Gewährung des Parteiengehörs nicht wieder in Gang gesetzt.
§ 6 Abs. 4 AWG 2002 enthält eine Zuständigkeitsordnung mit zeitlicher Begrenzung. Nach Ablauf der Sechswochenfrist ist die Oberbehörde zur Aufhebung oder Abänderung eines Feststellungsbescheides nicht mehr zuständig (zur 'Zuständigkeitsordnung mit zeitlicher Begrenzung' vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1979, 965/77 = VwSlgNF 9761/A) Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 enthält eine Zuständigkeitsordnung mit zeitlicher Begrenzung. Nach Ablauf der Sechswochenfrist ist die Oberbehörde zur Aufhebung oder Abänderung eines Feststellungsbescheides nicht mehr zuständig (zur 'Zuständigkeitsordnung mit zeitlicher Begrenzung' vergleiche , auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1979, 965/77 = VwSlgNF 9761/A)
Nach § 18 Abs. 3 zweiter Satz AVG können schriftliche Erledigungen zugestellt oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax übermittelt werden. Solche Übermittlungen gelten nach § 1 Abs. 2 ZustG als Zustellung.Nach Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz AVG können schriftliche Erledigungen zugestellt oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax übermittelt werden. Solche Übermittlungen gelten nach Paragraph eins, Absatz 2, ZustG als Zustellung.
Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Ausfertigung des Bescheides der BH vom 23. Mai 2003 weist die Fax-Absenderdaten der BH auf und zeigt, dass diese Ausfertigung der beschwerdeführenden Partei von der BH mit Telefax am 23. Mai 2003 zugestellt wurde. (...) Ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist des § 6 Abs. 4 AWG 2002 zu laufen. (...).Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Ausfertigung des Bescheides der BH vom 23. Mai 2003 weist die Fax-Absenderdaten der BH auf und zeigt, dass diese Ausfertigung der beschwerdeführenden Partei von der BH mit Telefax am 23. Mai 2003 zugestellt wurde. (...) Ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist des Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 zu laufen. (...).
Die sechswöchige Frist des § 6 Abs. 4 AWG 2002 endete am 4. Juli 2003. Erst am 8. Juli 2003 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten. Da diese Gewährung von Parteiengehör erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 6 Abs. 4 AWG 2002 erfolgte, konnte sie den Lauf der Frist nicht mehr neu in Gang setzen.Die sechswöchige Frist des Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 endete am 4. Juli 2003. Erst am 8. Juli 2003 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten. Da diese Gewährung von Parteiengehör erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist des Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 erfolgte, konnte sie den Lauf der Frist nicht mehr neu in Gang setzen.
Der erst am 22. Juli 2003 zugestellte angefochtene Bescheid erging somit außerhalb der der Behörde für eine Abänderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides zur Verfügung stehenden Frist. Nach Ablauf dieser Frist aber war die belangte Behörde zur Abänderung des Bescheides nicht mehr zuständig."
In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof - ebenfalls unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VwSlgNF 9761/A - zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung dann auch im Erkenntnis vom 25. März 2004, Zl. 2000/07/0210, aus, nach Ablauf der für eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides der BH zur Verfügung stehenden Frist nach § 4 Abs. 3 AWG 1990 sei der Bundesminister zur Abänderung des Bescheides nicht mehr zuständig.In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof - ebenfalls unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VwSlgNF 9761/A - zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung dann auch im Erkenntnis vom 25. März 2004, Zl. 2000/07/0210, aus, nach Ablauf der für eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides der BH zur Verfügung stehenden Frist nach Paragraph 4, Absatz 3, AWG 1990 sei der Bundesminister zur Abänderung des Bescheides nicht mehr zuständig.
Dem Beschwerdevorbringen ist dahin zu folgen, dass § 6 Abs. 4 AWG 2002 und § 10 Abs. 2 ALSAG im Wesentlichen inhaltlich gleiche Regelungen für die Möglichkeit der Aufhebung von Feststellungsbescheiden durch die Oberbehörde in Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes vorsehen und hiefür jeweils eine Entscheidungsfrist von sechs Wochen, in welche die Zeit des Parteiengehörs nicht einzurechnen ist, bestimmen. Die beiden Regelungen unterscheiden sich insoweit nur dadurch, dass der Lauf dieser Frist nach § 6 Abs. 4 AWG 2002 mit der "Erlassung" des Feststellungsbescheides und nach § 10 Abs. 2 ALSAG mit dessen "Einlangen" beim Bundesminister beginnt. Davon abgesehen lassen sich im Hinblick auf die inhaltliche Identität der beiden Normen die zitierten Ausführungen im Erkenntnis Zl. 2003/07/0111 auch auf die Auslegung des § 10 Abs. 2 ALSAG übertragen.Dem Beschwerdevorbringen ist dahin zu folgen, dass Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 und Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG im Wesentlichen inhaltlich gleiche Regelungen für die Möglichkeit der Aufhebung von Feststellungsbescheiden durch die Oberbehörde in Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes vorsehen und hiefür jeweils eine Entscheidungsfrist von sechs Wochen, in welche die Zeit des Parteiengehörs nicht einzurechnen ist, bestimmen. Die beiden Regelungen unterscheiden sich insoweit nur dadurch, dass der Lauf dieser Frist nach Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 mit der "Erlassung" des Feststellungsbescheides und nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG mit dessen "Einlangen" beim Bundesminister beginnt. Davon abgesehen lassen sich im Hinblick auf die inhaltliche Identität der beiden Normen die zitierten Ausführungen im Erkenntnis Zl. 2003/07/0111 auch auf die Auslegung des Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG übertragen.
Die Auffassung dass der Bundesminister nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 10 Abs. 2 ALSAG zur Aufhebung oder Abänderung eines Feststellungsbescheides nicht mehr zuständig sei, lag erkennbar auch schon dem Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/07/0028 zugrunde. In diesem Fall wurde in der Beschwerde gegen einen nach § 10 Abs. 2 ALSAG ergangenen aufhebenden Ministerialbescheid (u.a.) geltend gemacht, der Bescheid hätte der Erstbehörde, die Adressat einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme nach § 10 Abs. 2 ALSAG sei, innerhalb der dort vorgesehenen Frist von sechs Wochen zugestellt werden müssen. Eine solche Zustellung sei jedoch nicht erfolgt, sodass das Recht des Bundesministers zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides verfristet sei. Dem entgegnete der Verwaltungsgerichtshof, die Erstbehörde habe im Verfahren nach § 10 Abs. 2 ALSAG keine Parteistellung, weshalb es auf die Zustellung des aufhebenden Bescheides des Bundesministers an die Erstbehörde nicht ankomme. Die Sechswochenfrist sei gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei, was (dort) der Fall gewesen sei.Die Auffassung dass der Bundesminister nach Ablauf der sechswöchigen Frist des Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG zur Aufhebung oder Abänderung eines Feststellungsbescheides nicht mehr zuständig sei, lag erkennbar auch schon dem Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/07/0028 zugrunde. In diesem Fall wurde in der Beschwerde gegen einen nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG ergangenen aufhebenden Ministerialbescheid (u.a.) geltend gemacht, der Bescheid hätte der Erstbehörde, die Adressat einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG sei, innerhalb der dort vorgesehenen Frist von sechs Wochen zugestellt werden müssen. Eine solche Zustellung sei jedoch nicht erfolgt, sodass das Recht des Bundesministers zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides verfristet sei. Dem entgegnete der Verwaltungsgerichtshof, die Erstbehörde habe im Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG keine Parteistellung, weshalb es auf die Zustellung des aufhebenden Bescheides des Bundesministers an die Erstbehörde nicht ankomme. Die Sechswochenfrist sei gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei, was (dort) der Fall gewesen sei.
Das trifft jedoch in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ausgehend von dem in der Beschwerde - im Einklang mit der Aktenlage - dargestellten Verfahrensgang nicht zu. Die erst am 16. Februar 2007 vorgenommene Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte nämlich lange nach Ablauf der sechswöchigen Entscheidungsfrist Ende November 2006.
Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift auch nicht, dass der bekämpfte Bescheid vom 20. November 2006 der Beschwerdeführerin erst am 16. Februar 2007 zugestellt wurde. Sie meint aber, die Frist sei gewahrt, weil sie am 20. November 2006 "entschieden" habe. Damit widerspricht sie aber ihren eigenen, an anderer Stelle der Gegenschrift zu findenden und zutreffenden Ausführungen, dass der Bescheid erst mit der Zustellung an die Beschwerdeführerin als erlassen anzusehen sei und nur der erlassene Bescheid Rechtswirkungen erzeugen könne. Dem Datum, an dem der Bescheid verfasst und unterfertigt wurde, kommt keine Bedeutung zu (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1990, Zl. 89/10/0162). Auch für die Frage der Wahrung der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 2 ALSAG kommt es auf die durch die Zustellung bewirkte Erlassung des Bescheides an.Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift auch nicht, dass der bekämpfte Bescheid vom 20. November 2006 der Beschwerdeführerin erst am 16. Februar 2007 zugestellt wurde. Sie meint aber, die Frist sei gewahrt, weil sie am 20. November 2006 "entschieden" habe. Damit widerspricht sie aber ihren eigenen, an anderer Stelle der Gegenschrift zu findenden und zutreffenden Ausführungen, dass der Bescheid erst mit der Zustellung an die Beschwerdeführerin als erlassen anzusehen sei und nur der erlassene Bescheid Rechtswirkungen erzeugen könne. Dem Datum, an dem der Bescheid verfasst und unterfertigt wurde, kommt keine Bedeutung zu vergleiche , beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1990, Zl. 89/10/0162). Auch für die Frage der Wahrung der Entscheidungsfrist des Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG kommt es auf die durch die Zustellung bewirkte Erlassung des Bescheides an.
In der Gegenschrift wird aber auch noch die Auffassung vertreten, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 4 AWG 2002 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich "im Gegenstand" nicht um ein Einparteienverfahren, sondern um ein "Zweiparteienverfahren (Parteistellung auch des Zollamtes)" handle.In der Gegenschrift wird aber auch noch die Auffassung vertreten, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich "im Gegenstand" nicht um ein Einparteienverfahren, sondern um ein "Zweiparteienverfahren (Parteistellung auch des Zollamtes)" handle.
Daraus ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil das vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführte Ermittlungsverfahren unstrittig ergab, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den durch das Zollamt vertretenen Bund erst am 7. Mai 2007 erfolgte (und somit offenbar erst nach Übermittlung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, über die mit Verfügung vom 10. April 2007 das Vorverfahren eingeleitet worden war, veranlasst wurde).
Der angefochtene Bescheid war somit aus den angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit aus den angeführten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. September 2010
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070053.X00Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
14.11.2010