Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B9 404.998-1/2009/7E
B9 405.000-1/2009/5E
B9 405.001-1/2009/4E
B9 405.002-1/2009/4E
B9 405.003-1/2009/4E
B9 405.004-1/2009/4E
B9 416.583-1/2010/4E
B9 426.435-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl: 08 11.416-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl: 08 11.416-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl: 08 11.417-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl: 08 11.417-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl: 08 11.418-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl: 08 11.418-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl: 08 11.419-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl: 08 11.419-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl: 08 11.420-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl: 08 11.420-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl: 08 11.421-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2009, Zahl: 08 11.421-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zahl: 10 10.118-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zahl: 10 10.118-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, Zahl: 12 03.329-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, Zahl: 12 03.329-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, und die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, sind Lebensgefährten und die Eltern der minderjährigen Drittbis Achtbeschwerdeführer, XXXX. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und gehören der Volksgruppe der Roma an.Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , und die Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , sind Lebensgefährten und die Eltern der minderjährigen Drittbis Achtbeschwerdeführer, römisch 40 . Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und gehören der Volksgruppe der Roma an.
Im Zeitraum von Jänner 2006 bis September 2006 hielten sich die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie brachten in Deutschland erste Asylanträge ein, welche negativ abgeschlossen wurden. Im September 2006 kehrten sie nach Bosnien und Herzegowina zurück.
Der Erstbeschwerdeführer reiste seinen Angaben folgend am 16.09.2008 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbis Sechstbeschwerdeführer verblieben zu dieser Zeit im Herkunftsstaat.
Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost, am 16.09.2008 brachte der Erstbeschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes vor, dass er erneut von den Serben entführt worden sei. Er fürchte um sein Leben und habe Bosnien und Herzegowina aus diesem Grund verlassen.
Am 23.10.2008 kehrte der Erstbeschwerdeführer freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurück. Das Verfahren wurde in weiterer Folge als gegenstandslos abgelegt.
Am 16.11.2008 reisten die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer nun gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am 16.11.2008 brachte der Erstbeschwerdeführer zunächst vor, dass er seine bisher getätigten Angaben vollinhaltlich aufrecht halte. Er möchte hinzufügen, dass er am 23.10.2008 freiwillig nach Bosnien zurückgereist sei, weil er erfahren habe, dass seine Lebensgefährtin von seinen ehemaligen Entführern misshandelt und vergewaltigt worden sei. Da nun das Leben der gesamten Familie in Gefahr sei, sei die Familie gemeinsam nach Österreich geflüchtet.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung an, dass sie vor ca. zweieinhalb Monaten von zwei Männern missbraucht und vergewaltigt worden sei. Ein dritter Mann hätte ihren Lebensgefährten niedergeschlagen und entführt.
Am 16.12.2008 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer - vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein geeigneter Dolmetscher der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen.
Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin brachten im Rahmen dieser Einvernahme zunächst vor, dass sie bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben und dass diese korrekt protokolliert worden seien. Zu einer Schilderung seines Lebenslaufes aufgefordert, gab der Erstbeschwerdeführer weiters an, dass er in XXXX geboren sei und bis zu seinem 5. Lebensjahr in XXXX gelebt habe. In der Folge sei er gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland gereist, wo er sich bis zum Jahr 1998 aufgehalten habe und danach nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sei. Seit sechs Jahren führe er eine Lebensgemeinschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin und habe mit dieser und den gemeinsamen Kindern zuletzt bei seiner Mutter in XXXX gelebt. Die Mutter und die Geschwister des Erstbeschwerdeführers seien auch nach wie vor in Bosnien und Herzegowina aufhältig. Nachgefragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass die finanzielle Situation sehr schwierig gewesen sei; er habe Altmetall gesammelt und verkauft und versucht, aus den Einkünften dieser Tätigkeit den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten.Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin brachten im Rahmen dieser Einvernahme zunächst vor, dass sie bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht haben und dass diese korrekt protokolliert worden seien. Zu einer Schilderung seines Lebenslaufes aufgefordert, gab der Erstbeschwerdeführer weiters an, dass er in römisch 40 geboren sei und bis zu seinem 5. Lebensjahr in römisch 40 gelebt habe. In der Folge sei er gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland gereist, wo er sich bis zum Jahr 1998 aufgehalten habe und danach nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sei. Seit sechs Jahren führe er eine Lebensgemeinschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin und habe mit dieser und den gemeinsamen Kindern zuletzt bei seiner Mutter in römisch 40 gelebt. Die Mutter und die Geschwister des Erstbeschwerdeführers seien auch nach wie vor in Bosnien und Herzegowina aufhältig. Nachgefragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass die finanzielle Situation sehr schwierig gewesen sei; er habe Altmetall gesammelt und verkauft und versucht, aus den Einkünften dieser Tätigkeit den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten.
Nach der behaupteten Entführung befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass er sich an das genaue Datum des Übergriffes nicht mehr erinnern könne. Drei oder vier unbekannte Männer seien in das Haus der Familie eingedrungen und hätten ihn verprügelt und entführt. Aufgrund der ihm zugefügten Schläge sei der Erstbeschwerdeführer ohnmächtig geworden; als er wieder wach geworden sei, habe er sich in einem baufälligen Haus in XXXX befunden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Nachgefragt, was konkret in dem baufälligen Haus vorgefallen sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er verprügelt worden sei. Er habe die Täter nach den Gründen für die Schläge gefragt und sei ihm daraufhin Folgendes mitgeteilt worden: "Du weißt genau, wer wir sind; wie sind die Leute, die dich vor drei Jahren verprügelt und verbrüht haben; wir haben dich nicht gefunden, aber jetzt konnten wir dich finden."Nach der behaupteten Entführung befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass er sich an das genaue Datum des Übergriffes nicht mehr erinnern könne. Drei oder vier unbekannte Männer seien in das Haus der Familie eingedrungen und hätten ihn verprügelt und entführt. Aufgrund der ihm zugefügten Schläge sei der Erstbeschwerdeführer ohnmächtig geworden; als er wieder wach geworden sei, habe er sich in einem baufälligen Haus in römisch 40 befunden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Nachgefragt, was konkret in dem baufälligen Haus vorgefallen sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er verprügelt worden sei. Er habe die Täter nach den Gründen für die Schläge gefragt und sei ihm daraufhin Folgendes mitgeteilt worden: "Du weißt genau, wer wir sind; wie sind die Leute, die dich vor drei Jahren verprügelt und verbrüht haben; wir haben dich nicht gefunden, aber jetzt konnten wir dich finden."
In diesem Zusammenhang führte der Erstbeschwerdeführer weiters aus, dass er bereits im November 2005 Probleme mit den Männern gehabt habe. Auch seine Frau sei damals von den Männern vergewaltigt worden.
Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nach dem Vorfall nach Hause gelaufen sei, seine Frau und seine Kinder dort allerdings nicht angetroffen habe. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sich seine Frau und seine Kinder zunächst bei der Schwester XXXX aufgehalten hätten und sich in der Folge zu den Schwiegereltern des Erstbeschwerdeführers nach XXXX begeben hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe gedacht, dass es seiner Familie gut gehe und daher aus Angst um sein eigenes Leben zunächst alleine die Flucht angetreten. Er habe nur noch an sich selbst gedacht und sich selbst retten wollen. Seine Lebensgefährtin und seine Kinder habe er zwischen dem Vorfall und der Ausreise nicht mehr gesehen und mit ihnen auch nicht mehr telefoniert. Erst von Österreich aus habe er telefonischen Kontakt mit seiner Lebensgefährtin aufgenommen und habe ihm diese nun erzählt, dass sie von den Leuten ebenfalls geschlagen und zudem vergewaltigt worden sei. Aus Angst um seine Familie sei der Erstbeschwerdeführer daraufhin im Oktober 2008 freiwillig wieder nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Befragt, weshalb er nicht versucht habe, seine Familie auf eine andere Art nach Österreich zu holen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er keine Kontakte und auch keinen Plan gehabt habe. Für die erste schlepperunterstützte Ausreise habe er 400,- EUR, für die zweite Reise gemeinsam mit seiner Familie habe er 800,- EUR bezahlt; beide schlepperunterstützte Reisen seien von seinen Schwestern finanziert worden.Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nach dem Vorfall nach Hause gelaufen sei, seine Frau und seine Kinder dort allerdings nicht angetroffen habe. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sich seine Frau und seine Kinder zunächst bei der Schwester römisch 40 aufgehalten hätten und sich in der Folge zu den Schwiegereltern des Erstbeschwerdeführers nach römisch 40 begeben hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe gedacht, dass es seiner Familie gut gehe und daher aus Angst um sein eigenes Leben zunächst alleine die Flucht angetreten. Er habe nur noch an sich selbst gedacht und sich selbst retten wollen. Seine Lebensgefährtin und seine Kinder habe er zwischen dem Vorfall und der Ausreise nicht mehr gesehen und mit ihnen auch nicht mehr telefoniert. Erst von Österreich aus habe er telefonischen Kontakt mit seiner Lebensgefährtin aufgenommen und habe ihm diese nun erzählt, dass sie von den Leuten ebenfalls geschlagen und zudem vergewaltigt worden sei. Aus Angst um seine Familie sei der Erstbeschwerdeführer daraufhin im Oktober 2008 freiwillig wieder nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Befragt, weshalb er nicht versucht habe, seine Familie auf eine andere Art nach Österreich zu holen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er keine Kontakte und auch keinen Plan gehabt habe. Für die erste schlepperunterstützte Ausreise habe er 400,- EUR, für die zweite Reise gemeinsam mit seiner Familie habe er 800,- EUR bezahlt; beide schlepperunterstützte Reisen seien von seinen Schwestern finanziert worden.
Nachgefragt brachte der Erstbeschwerdeführer weiters vor, dass die Vorfälle bei der Polizei nicht angezeigt worden seien; er habe den Übergriff im Jahr 2005 bei der Polizei gemeldet, diese habe damals aber nichts unternommen. Befragt, weshalb er wisse, dass die Polizei nichts unternommen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er keine Rückmeldung von der Polizei erhalten habe; er habe sich allerdings auch nicht mehr danach erkundigt.
Nach dem Motiv für die Übergriffe der Männer befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er selbst nicht wisse, weshalb er angegriffen worden sei. Er glaube jedoch, dass der Grund in der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma gelegen sei. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er ständig beleidigt und erniedrigt worden; auch die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet und könnten die Kinder die Schule nicht besuchen.
Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass eine Schwester und ein Bruder in Österreich leben würden; zu diesen bestehe telefonischer Kontakt. Er besuche im Bundesgebiet keine Vereine oder Kurse, sei nicht berufstätig und erhalte finanzielle Unterstützung vom österreichischen Staat.
Zu den vorgehaltenen Feststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina gab der Erstbeschwerdeführer lediglich an, dass es richtig sei, dass Roma schwierige Verhältnisse zu gewärtigen haben. Eine weitere Stellungnahme wurde vom Erstbeschwerdeführer nicht erstattet.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor, dass sie in XXXX geboren und aufgewachsen sei. Sie selbst sei keiner Beschäftigung nachgegangen, ihr Lebensgefährte habe Schrott gesammelt und verkauft. Unmittelbar vor der Ausreise habe sie sich gemeinsam mit ihren Kindern bei ihrem Vater in XXXX aufgehalten; ihre Eltern und Geschwister würden auch nach wie vor in XXXX leben. Bevor sie zu ihrem Vater nach XXXX gezogen sei, habe sie gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer im Haus der Schwiegermutter gewohnt.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor, dass sie in römisch 40 geboren und aufgewachsen sei. Sie selbst sei keiner Beschäftigung nachgegangen, ihr Lebensgefährte habe Schrott gesammelt und verkauft. Unmittelbar vor der Ausreise habe sie sich gemeinsam mit ihren Kindern bei ihrem Vater in römisch 40 aufgehalten; ihre Eltern und Geschwister würden auch nach wie vor in römisch 40 leben. Bevor sie zu ihrem Vater nach römisch 40 gezogen sei, habe sie gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer im Haus der Schwiegermutter gewohnt.
Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann gefangen gehalten und sie selbst vergewaltigt worden sei. Drei Männer seien in das Haus der Familie eingedrungen und hätten den Erstbeschwerdeführer ohnmächtig geschlagen. Einer der Männer habe den Erstbeschwerdeführer in den Kofferraum eines Autos gesteckt und mitgenommen, die beiden anderen Männer hätten die Zweitbeschwerdeführerin verprügelt und vor den Augen der Kinder vergewaltigt. In weiterer Folge sei sie gemeinsam mit den Kindern zu ihrer Schwägerin gegangen, wo auch die Schwiegermutter aufhältig gewesen sei; danach habe sie sich zu ihren Eltern nach XXXX begeben. Ihren Eltern habe sie von den Vorfällen erzählt, der Schwiegermutter habe sie allerdings lediglich mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer entführt worden sei; die Vergewaltigung habe sie aus Angst nicht erwähnt. Auch an die Polizei oder eine sonstige Einrichtung habe sie sich nicht gewandt, zumal auch nach der Anzeige des ersten Vorfalles im Jahr 2005 von Seiten der Polizei "nichts geschehen sei"; die Polizei habe dem Erstbeschwerdeführer damals nicht geglaubt.Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann gefangen gehalten und sie selbst vergewaltigt worden sei. Drei Männer seien in das Haus der Familie eingedrungen und hätten den Erstbeschwerdeführer ohnmächtig geschlagen. Einer der Männer habe den Erstbeschwerdeführer in den Kofferraum eines Autos gesteckt und mitgenommen, die beiden anderen Männer hätten die Zweitbeschwerdeführerin verprügelt und vor den Augen der Kinder vergewaltigt. In weiterer Folge sei sie gemeinsam mit den Kindern zu ihrer Schwägerin gegangen, wo auch die Schwiegermutter aufhältig gewesen sei; danach habe sie sich zu ihren Eltern nach römisch 40 begeben. Ihren Eltern habe sie von den Vorfällen erzählt, der Schwiegermutter habe sie allerdings lediglich mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer entführt worden sei; die Vergewaltigung habe sie aus Angst nicht erwähnt. Auch an die Polizei oder eine sonstige Einrichtung habe sie sich nicht gewandt, zumal auch nach der Anzeige des ersten Vorfalles im Jahr 2005 von Seiten der Polizei "nichts geschehen sei"; die Polizei habe dem Erstbeschwerdeführer damals nicht geglaubt.
Als Motiv für die behaupteten Übergriffe nannte die Zweitbeschwerdeführerin die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma; die Täter hätten dies zwar nicht explizit gesagt, Roma würden in Bosnien allerdings nicht akzeptiert werden. Auf der Straße sei sie ständig beleidigt und beschimpft und auch ihr Kind sei vom Arzt nicht entsprechend untersucht worden. Befragt, weshalb ihr Lebensgefährte im September 2008 alleine aus Bosnien und Herzegowina ausgereist sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dieser gefangen gewesen sei und sie deshalb nicht habe mitnehmen können. Er habe sein eigenes Leben retten müssen.
Nachgefragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie keine sozialen Kontakte in Österreich habe; lediglich eine Schwester und ein Bruder ihres Lebensgefährten würden in Österreich leben. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen gab sie weiters an, dass das Leben für Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien gefährlich sei; sie traue sich nicht nach Bosnien zurückzukehren.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.02.2009 wurden die Anträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina wurden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurden die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.02.2009 wurden die Anträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina wurden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurden die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der Situation für Angehörige der Volksgruppe der Roma und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien.
Gegen diese Bescheide, den Beschwerdeführern zugestellt am 20.02.2009, wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und die Bescheide im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beschwerdeführer seien aufgrund der Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma verfolgt worden und hätten während des Asylverfahrens wiederholt und in ausreichendem Maß dargetan, was ihnen in der Heimat widerfahren sei. Sie hätten sämtliche Fragen wahrheitsgemäß und konkret beantwortet; aufgrund der im Asylverfahren herrschenden amtswegigen Ermittlungspflicht sei es Aufgabe des Bundesasylamtes, detaillierter nachzufragen, wenn die Angaben eines Asylwerbers zu vage seien. Die angefochtenen Bescheide würden zudem Länderfeststellungen enthalten, die Großteils nur allgemeine Themen zu Bosnien und Herzegowina beschreiben würden; hingegen seien nur sehr wenige Länderberichte enthalten, die sich konkret auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe beziehen würden, nämlich die Verfolgung von Roma, den mangelnden polizeilichen Schutz und die fehlende Existenzgrundlage. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2008, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation von verletzlichen Gruppen in Bosnien und Herzegowina aus dem Jahr 2006 sowie einen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates aus dem Jahr 2003 verwiesen.
Obwohl dem Bundesasylamt bekannt sei, dass der Erstbeschwerdeführer Familienangehörige in Österreich habe, seien weder die Asylakten der Angehörigen herangezogen noch Zeugen einvernommen worden. Zudem seien keine Ermittlungen im Herkunftsstaat durchgeführt und sei ein vorgelegtes Foto nicht berücksichtigt worden. In diesem Konnex wurde die Heranziehung der Asylakten der in Österreich lebenden Angehörigen, insbesondere des Asylaktes der Schwester XXXX, als Beweis für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der in Österreich aufhältigen Verwandten beantragt. Des Weiteren wurde die zeugenschaftliche Einvernahme weiterer im Heimatland lebender Angehöriger beantragt und ausgeführt, dass diese Zeugen das Vorbringen der Beschwerdeführer bestätigen könnten.Obwohl dem Bundesasylamt bekannt sei, dass der Erstbeschwerdeführer Familienangehörige in Österreich habe, seien weder die Asylakten der Angehörigen herangezogen noch Zeugen einvernommen worden. Zudem seien keine Ermittlungen im Herkunftsstaat durchgeführt und sei ein vorgelegtes Foto nicht berücksichtigt worden. In diesem Konnex wurde die Heranziehung der Asylakten der in Österreich lebenden Angehörigen, insbesondere des Asylaktes der Schwester römisch 40 , als Beweis für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der in Österreich aufhältigen Verwandten beantragt. Des Weiteren wurde die zeugenschaftliche Einvernahme weiterer im Heimatland lebender Angehöriger beantragt und ausgeführt, dass diese Zeugen das Vorbringen der Beschwerdeführer bestätigen könnten.
In weiterer Folge wurde versucht, die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zu entkräften und zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Miteinbeziehung oben erwähnter Beweismittel zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Hätte das Bundesasylamt genauere Ermittlungen angestellt, hätte es festgestellt, dass das Leben und die körperliche Integrität der Beschwerdeführer in Gefahr seien, da die Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verfolgt und diskriminiert werden würden. Die Kinder könnten zudem die Schule nicht besuchen, die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet und auch der legale Arbeitsmarktzugang sei Roma quasi verwehrt. Da die bosnische Polizei korrupt und nicht gewillt sei, Angehörigen der Volksgruppe der Roma zu helfen, und zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, seien die Beschwerdeführer einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt.In weiterer Folge wurde versucht, die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zu entkräften und zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Miteinbeziehung oben erwähnter Beweismittel zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Hätte das Bundesasylamt genauere Ermittlungen angestellt, hätte es festgestellt, dass das Leben und die körperliche Integrität der Beschwerdeführer in Gefahr seien, da die Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verfolgt und diskriminiert werden würden. Die Kinder könnten zudem die Schule nicht besuchen, die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet und auch der legale Arbeitsmarktzugang sei Roma quasi verwehrt. Da die bosnische Polizei korrupt und nicht gewillt sei, Angehörigen der Volksgruppe der Roma zu helfen, und zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, seien die Beschwerdeführer einer Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ausgesetzt.
Der Beschwerde wurden zahlreiche Berichte zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma aus den Jahren 2006 bis 2009 sowie ein Foto beigelegt, auf welchem der Erstbeschwerdeführer mit schweren Verbrennungen im Gesicht zu erkennen ist.
Am XXXX wurde in Österreich die Siebtbeschwerdeführerin, XXXX, geboren. Für sie wurde am 28.10.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt, eigene Fluchtgründe wurden für die Siebtbeschwerdeführerin nicht vorgebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zahl: 10 10.118-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 wurde ihr weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde die Siebtbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Am römisch 40 wurde in Österreich die Siebtbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren. Für sie wurde am 28.10.2010 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt, eigene Fluchtgründe wurden für die Siebtbeschwerdeführerin nicht vorgebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2010, Zahl: 10 10.118-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihr weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde die Siebtbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.11.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am XXXX wurde in Österreich der Achtbeschwerdeführer, XXXX geboren. Für den minderjährigen Achtbeschwerdeführer wurde am 19.03.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt und wurden auch für diesen keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, Zahl:Am römisch 40 wurde in Österreich der Achtbeschwerdeführer, römisch 40 geboren. Für den minderjährigen Achtbeschwerdeführer wurde am 19.03.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt und wurden auch für diesen keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2012, Zahl:
12 03.329-BAT, wurde auch dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Achtbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Achtbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).12 03.329-BAT, wurde auch dieser Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem minderjährigen Achtbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Achtbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Auch gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.04.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und zunächst auf die Fluchtgründe der Mutter und gesetzlichen Vertreterin verwiesen. Darüber hinaus wurde auf Berichte zur schwierigen Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma hingewiesen und ausgeführt, dass diese Berichte die drohenden Repressalien im Falle der Rückkehr aufzeigen würden.
Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 15.02.2013 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma, zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen zu Österreich und zu ihrem Heimatland in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 15.02.2013 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma, zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen zu Österreich und zu ihrem Heimatland in Kenntnis gesetzt. Den Beschwerdeführern wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.
Im Zuge der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 04.03.2012 wurde zusammengefasst zunächst ausgeführt, dass sich aus den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes ergebe, dass Angehörige der Minderheit der Roma nach wie vor intensiven und weitreichenden Schikanen und Diskriminierungen seitens der Gesellschaft und der Behörden ausgesetzt seien. Insbesondere in den Bereichen der sozialen Rechte, wie Beschäftigung, Sozialhilfe und Gesundheit seien Roma weiterhin benachteiligt und könnten nicht auf staatliche Unterstützung zählen. In diesem Zusammenhang wurde auf den Bericht von Human Rights Watch vom April 2012 hingewiesen, in welchem auch ein Urteil des EGMR vom Dezember 2009 zitiert werde; darin werde erkannt, dass die Verfassung des Landes Roma und Juden diskriminiere und gegen Meschenrechtsstandards verstoße.
Im Fall der Beschwerdeführer würden noch schwerwiegende Übergriffe von dritter Seite hinzukommen, die aufgrund des nicht gewährleisteten staatlichen Schutzes dem Staat als Verfolgungshandlungen zurechenbar und somit als asylrelevant zu werten seien. In diesem Konnex wurde auch auf die Ausführungen des Beschwerdeschriftsatzes hingewiesen, die den Unwillen lokaler Polizeistellen darlegen würden, ethnisch motivierte Vorkommnisse aufzuklären.
Der Stellungnahme wurden neben dem zitierten Bericht von Human Rights Watch folgende Unterlagen zur Integration der Familie beigelegt:
-) Schulnachrichten der Dritt- und Viertbeschwerdeführer;
-) Strafregisterbescheinigung des Erstbeschwerdeführers;
-) Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft der Beschwerdeführer;
-) den Erstbeschwerdeführer betreffende Einstellungszusage vom 25.02.2013;
-) Anmeldebestätigung des Erstbeschwerdeführers für einen Deutschkurs der Volkshochschule vom 25.02.2013;
-) Unterstützungsschreiben der Gemeinde, der Caritas, der Volksschule XXXX, des Vermieters, des Hausarztes sowie von Nachbarn der Beschwerdeführer; im Schreiben des Hausarztes, XXXX, wird zudem ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Angstzuständen, Schlafstörungen und einer anhaltend depressiven Verstimmung leide;-) Unterstützungsschreiben der Gemeinde, der Caritas, der Volksschule römisch 40 , des Vermieters, des Hausarztes sowie von Nachbarn der Beschwerdeführer; im Schreiben des Hausarztes, römisch 40 , wird zudem ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Angstzuständen, Schlafstörungen und einer anhaltend depressiven Verstimmung leide;
Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, gehören der Volksgruppe der Roma an und führen die im Spruch genannten Namen.
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer reisten ihren Angaben folgend am 16.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährigen Siebt- und Achtbeschwerdeführer wurden in Österreich geboren und stellten - jeweils vertreten durch ihre Eltern - am 28.10.2010 (Siebtbeschwerdeführerin) bzw. am 19.03.2012 (Achtbeschwerdeführer) Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen von Familienverfahren.
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sind in Bosnien und Herzegowina behördlich registriert.
Im Heimatland leben weiterhin die Mutter und die Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin.
Dahin gestellt bleiben kann, ob die vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführer für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Die Behörden in Bosnien und Herzegowina sind grundsätzlich gewillt und in der Lage, den Beschwerdeführern im Falle etwaiger Übergriffe entsprechenden Schutz zu gewähren.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würden.
Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Zur Situation in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt:
Allgemeines:
Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBIH, 51%) und die Republika Srpska (RS, 49%). Hauptstadt beider Entitäten sowie Hauptstadt des Gesamtstaates war bis Anfang 2009 Sarajewo. Am 10./11.03.2009 hat das Parlament der Republika Srpska das bisherige Verwaltungszentrum Banja Luka, durch eine entsprechende Änderung der Verfassung der RS, auch offiziell zu ihrer Hauptstadt erklärt.
Darüber hinaus gibt es den Sonderdistrikt Brcko, der als Kondominium zu beiden Entitäten gehört, de facto aber einer internationalen Übergangsverwaltung unterliegt.
Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton-Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton-
Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker: die Bosniaken (Muslime), die Serben (Orthodoxe) und die Kroaten (Katholiken). Am 16. Juni 2008 hat BIH ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet, das den angestrebten Beitritt in die EU vorbereiten soll.
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative"
(OHR).
Seit 26.03.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber. Der HR ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weitreichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers" oder Bonner Befugnisse), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionsträger entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. Der HR war bis 31.08.2011 auch Sonderbeauftragter der EU (EUSR), seit 01.09.2011 hat der Leiter der EU-Delegation diese Funktion inne. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 6)
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, scheitert aber in der Praxis am Widerstand der auf ihre Autonomie bedachten "Republika Srpska". Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand März 2012)
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica- Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über 90% der heutigen RS-Bevölkerung ist serbischer Herkunft (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 6)
Bosnien und Herzegowina ist seit dem Bürgerkrieg (1992-1995) in eine von Muslimen und Kroaten sowie eine von Serben beherrschte Landeshälfte (Entität) geteilt. Die Lage ist gekennzeichnet durch fortdauernde Konfrontation zwischen den ethnisch-nationalistischen Parteien, einen hartnäckigen Reformstau, grassierende Armut und einzelne Fälle ethnisch motivierter Gewalt. Als Erfolg ist es zu verbuchen, dass sich die Sicherheitslage wesentlich entspannt hat. Gleichwohl führt die schlechte soziale, wirtschaftliche und menschenrechtliche Situation immer noch zu Abwanderung und wirkt der Rückkehrbereitschaft entgegen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und
Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens, vom 04. April 2011, Seiten 20 - 21)
Bosnien und Herzegowina macht begrenzte Fortschritte in der Erfüllung der politischen Kriterien. In den Bereichen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit muss ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen am 3. Oktober 2010, die Einrichtung einer Exekutive und von gesetzgebenden Behörden mit der Gründung einer gesamtstaatlichen Regierung abgeschlossen werden. Diese lange Verzögerung behindert die Fortschritte bei den dringend benötigten Reformen. (EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 59)
Das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht - wie das Gesamtstaatsparlament - aus zwei Kammern: einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Abgeordnetenhaus und einer Völkerkammer, in der bosniakische, kroatische und serbische Vertreter in gleicher Stärke repräsentiert sind. Neben den Abgeordneten der drei Volksgruppen gibt es in der Völkerkammer noch die Gruppe der so genannten "Anderen". Der Präsident der Föderation Bosnien und Herzegowina wird durch das Abgeordnetenhaus gewählt, ihm werden je ein Stellvertreter der beiden anderen großen Volksgruppen zur Seite gestellt.
Wichtiges Element der Politik in der Föderation Bosnien und Herzegowina bleiben die unterschiedlichen "nationalen Interessen" der Bosniaken und der bosnischen Kroaten. Während die Bosniaken in der Föderation einen konstitutiven Teil des multiethnischen Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina sehen, in den auch die bosnischen Serben integriert werden sollen (und in dem die Bosniaken von ihrer Zahl her eine dominierende Rolle spielen würden), sehen die bosnischen Kroaten in der Föderation die Möglichkeit, einen relativ starken Einfluss auszuüben und die Interessen ihrer Ethnie durchzusetzen.
Dennoch wird von kroatischen Politikern gelegentlich der Wunsch nach Schaffung einer eigenen kroatischen Entität geäußert. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand: März 2012)
Knapp 15 Monate nach den Wahlen gelang es den führenden politischen Parteien, sich über den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einigen. Bei einem Treffen am 28. Dezember 2011 in Sarajevo erzielten die Parteivorsitzenden den entscheidenden Kompromiss. Demnach fallen das Außenministerium, Ministerium für innere Sicherheit, Verteidigungsministerium sowie das Ministerium für Verkehr und Kommunikation den bosniakischen Vertretern zu. Das Ministerium für Finanzen, Außenhandel und wirtschaftliche Beziehungen sowie das Ministerium für zivile Angelegenheiten erhalten die Serben. Die Kroaten konnten sich neben dem Vorsitz des Ministerrats das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge sowie das Justizministerium sichern. In Bosnien Herzegowina konnte 2011 ein Wirtschaftsaufschwung verzeichnet werden. Im Mai 2011 hatte die Ratingagentur Moody¿s wegen der politischen Unabwägbarkeiten die Kreditwürdigkeit von Bosnien und Herzegowina herabgestuft. Unter diesen Voraussetzungen gelang es Bosnien und Herzegowina nicht, die notwendigen strukturellen Reformen umzusetzen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina vom 04.01.2012 Seiten 1 und 3)
Die Republika Srpska (RS)
Die "Republika Srpska" umfasst 49 Prozent des Territoriums bei einem Anteil von rund einem Drittel an dessen Gesamtbevölkerung. Die Bevölkerung der Republika Srpska selbst setzt sich seit Kriegsende ethnisch zu etwa 95 Prozent aus Serben sowie zu rund 5 Prozent aus Bosniaken, Kroaten und so genannten "Anderen" zusammen. Seit Januar 1998 ist Banja Luka Regierungssitz. Durch das Fehlen der Kantonsebene verfügt die Republika Srpska über weitaus schlankere Strukturen als die Entität "Föderation von Bosnien und Herzegowina", was sich in einem weniger aufgeblähten Verwaltungsapparat und schnelleren Entscheidungsprozessen ausdrückt.
Absolute Priorität der Politik der Regierung ist die Bewahrung der Republika Srpska als eine mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten Entität im Gesamtstaat. Dementsprechend ist die Regierung sehr zögerlich bei der Übertragung von Befugnissen auf den Gesamtstaat und fordert immer wieder Zuständigkeiten zurück, die bereits zuvor dem Gesamtstaat übertragen worden waren.
Das Verhältnis der Republika Srpska zum Gesamtstaat wie auch zur Internationalen Gemeinschaft wird weiterhin auch von der Kriegsverbrecherproblematik überschattet (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: März 2012)
Brcko
Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)
Die Klärung der geographischen Zuordnung der im Nordosten von Bosnien und Herzegowina gelegenen Stadt Brcko und ihrer Umgebung war gemäß Friedensabkommen von Dayton einem Schiedsgericht übertragen worden. Der Distrikt Brcko liegt auf der Trennlinie zwischen beiden Landesteilen und stellt die einzige Verbindung zwischen dem östlichen und westlichen Teil der Republika Srpska dar. Brcko ist nunmehr als Kondominium beiden Entitäten zugehörig. Die Umsetzung des Schiedsspruchs wird durch einen internationalen Sonderverwalter mit exekutiven Vollmachten überwacht. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: März 2012)
Polizei:
Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Februar 2012, Seite 7; Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina)
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie begleitet die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hat sie das Recht zu Inspektionen. Das Mandat der EUPM wurde durch einen Beschluss des Rats der EU bis zum 30.06.2012 verlängert. Das übergeordnete Ziel der EUPM, eine Änderung der kompletten Polizeistruktur in BIH - von einer kleinteiligen Zuständigkeitsvertretung hin zu einer gesamtstaatlichen Polizeiorganisation - konnte nicht erreicht werden und wird auch in absehbarer Zeit nicht vollständig zu erreichen sein. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 7-8)
Auf staatlicher Ebene wurden nur begrenzte Fortschritte bei der Polizeireform gemacht. Die regionalen Behörden sind in einer Phase der Umbildung und haben erst danach die Möglichkeit die Polizeireform umzusetzen.
Gegen Ende des Jahres bildete die Regierung eine Reihe von Gremien in der Agenturen für Forensik, Bildung, Förderung der Polizei, Leitung der Koordination und Fremdenrecht inkludiert sind. Wegen Personalmangels, teilweiser politischer Einmischung, Missverständnissen mit den Entitäten und aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten auf Landesebene konnten die Agenturen für Forensik, Bildung und Förderung der Polizei, ihre Arbeit noch nicht aufnehmen.
Die Entitäten haben auch die vorgeschriebene Zielvorgabe, den ethnischen Anteil bei den Polizeikräften zu erhöhen, nicht erfüllt. Die in der Verfassung verankerte Untersuchungskommission für Innere Angelegenheiten PSU, Professional Standards Unit, führt Überprüfungen in den Abteilungen des Innenministeriums und im Distrikt Brcko durch. (U.S. Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011, Seite 5)
In den Entitäten und dem Distrikt Brcko, in denen es eigene Polizeibehörden gibt, kommt es auf staatlicher Ebene zu erheblichen Überschneidungen in den gesetzlichen Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden. EU-Streitkräfte unterstützen die Regierung weiterhin bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit.
Das NATO Büro in Sarajevo hilft den Behörden in Zusammenarbeit mit dem International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY) bei der Umsetzung der Reform des Verteidigungssektors und der Terrorbekämpfung. Die lokale Polizei wird weiterhin von der EU Polizeikommission überwacht. Innerhalb der Entitäten, vor allem bei der staatlichen Sicherheit und den Dienstleistungen, ist Korruption weiterhin verbreitet. Durch Kontrollen der Sicherheitskräfte, die von zivilen Behörden durchgeführt werden, versucht die Regierung wirksam gegen Missbrauch und Korruption vorzugehen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 5)
Menschenrechte:
Die Achtung der Menschenrechte und Schutz von Minderheiten ist weitgehend sichergestellt. Bosnien Herzegowina hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert, doch es klappt nicht immer bei der Umsetzung. Die zivilen und bürgerlichen Rechte werden weitgehend eingehalten. Im ganzen Land kommt es zu kleinen Fortschritten bei der Harmonisierung des Strafvollzugs. Eine Annahme des Rahmenbeschlusses eines Gesetzes über die freie Prozesskostenhilfe, das mit der EMRK vereinbar ist, steht noch aus. Der Zugang zu den Gerichten in Zivil- und Strafverfahren muss noch sichergestellt werden. Es gab einige Verbesserungen in den Haftbedingungen insbesondere in psychiatrischen Einrichtungen, aber die Probleme der Überbelegung der Zellen und Misshandlungen von Häftlingen müssen noch gelöst werden.
Wirtschaftliche und soziale Rechte werden zwar durch den bestehenden rechtlichen Rahmen garantiert, aber aufgrund der lückenhaften Kompetenzen mangelt es an der Umsetzung. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde ein in seinem Umfang begrenztes Antidiskriminierungsgesetz beschlossen, dessen Durchführung aber unzureichend ist. Der Schutz von Frauen vor Gewalt sowie der soziale Schutz von Kindern muss ebenfalls verbessert werden.
Trotz Einrichtungen einer Koordinierungsstelle der Föderation, die sich mit interethnischen Beziehungen befasst, gibt die Zahl der geteilten Schulen ("zwei Schulen unter einem Dach") und mono-ethnischen Schulen Anlass zur Sorge.
Das System der Sozialleistungen stützt sich ausschließlich auf das Gesetz und geht nicht gesondert auf Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen, einschließlich geistig Behinderten, ein.
Der soziale Dialog und die Ausübung der Arbeitnehmerrechte werden weiterhin durch die auf gesamtstaatlicher Ebene fehlende Anerkennung und den unzureichenden Rechtsrahmen behindert. (EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 60 )
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Der im Jahr 2004 eingerichtete Menschenrechtsausschuss wurde 2006 wieder aufgelöst. Das Verfassungsgericht übernahm ca. 500 Altfälle des Ausschusses. Die Zahl der eingehenden übersteigt auch weiterhin noch die Zahl der abgeschlossenen Vorgänge, so dass sich der Verfahrensstau auch in absehbarer Zukunft nicht abbauen lassen wird. Gemäß der BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NROs verpflichtet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 19 und 20)
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 20-21)
Militär
Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz (beide 2005) wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Über die Einhaltung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden wacht die Friedenstruppe EUFOR (Operation Althea) mit einer Truppenstärke von zurzeit 1.300 Soldaten. Seit 25. Januar 2010 umfasst die Operation EUFOR ALTHEA neben der exekutiven Mission auch eine nichtexekutive Ausbildungsmission, die durch den Einsatz sogenannter "Mobile Training Teams" zuvor erfasste Fähigkeitslücken der Streitkräfte von BiH kompensiert.
Fahnenflucht ist strafbar. Für die Zeit des Kriegs 1992-1995 ist die Fahnenflucht aber - zusammen mit zahlreichen anderen Straftatbeständen - durch verschiedene Amnestiegesetze von 1996 straflos gestellt. Nach dem FBIH-Amnestiegesetz vom Juni 1996 wird Amnestie für Delikte nach 66 Strafvorschriften gewährt. Die wichtigsten darunter sind Fahnenflucht, Militärdienstentziehung, Gehorsamsverweigerung, Feindunterstützung einschließlich Überlaufen zum Feind und Dienst in einer feindlichen Streitkraft, Sabotage, Spionage, Geheimnisverrat und Terrorismus. Laufende Verfahren werden eingestellt, neue Verfahren werden nicht eingeleitet. Verhängte Strafen werden erlassen. Nach dem RS-Amnestiegesetz vom 19. Juni 1996 wird die Befreiung von der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für alle Personen angeordnet, die in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 14.12.1995 Straftaten gegen die Streitkräfte der RS verübt haben. Kriegsverbrechen sind von der Amnestie ausgenommen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 8, 15 und 16)
Frauen/Kinder
Das Gesetz verlangt, dass der Frauenanteil in den politischen Parteien mindestens 30 Prozent betragen soll. Im gesamtstaatlichen Abgeordnetenhaus waren 8 von 42 Mitgliedern Frauen, es gab zwei weibliche stellvertretende Minister. Auf der Ebene der Entitäten waren drei Frauen in Führungspositionen und in der RS zwei Frauen im Parlament. Seit August 2011 sind in der RS 31 Prozent der Delegierten der Nationalversammlung Frauen, 30 Prozent bekleiden einen Ministerposten und 5 Prozent sind in der Kommunalpolitik. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 13)
Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. Es gibt eine BIH-Agentur für Geschlechtergleichheit, in der FBIH ein Zentrum für Gleichstellungsangelegenheiten und in der RS eine entsprechende Kommission. Auf Kantons- und Gemeindeebene existieren Kommissionen für Menschenrechte, denen auch die Überwachung der Einhaltung von Frauenrechten obliegt. Darüber hinaus wachen auch die Ombudsleute für Menschenrechte auf Gesamtstaats- und Entitätsebene über die Einhaltung der Rechte der Frauen.
Frauen sind jedoch häufig geschlechtsspezifischen Diskriminierungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. So verdienen Frauen in der freien Wirtschaft in der Regel weniger als ihre männlichen Kollegen, sie werden mitunter im Falle der Schwangerschaft oder nach der Entbindung entlassen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 16)
Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe sind strafbar; die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Die Polizei verfolgt Fälle von ehelichen Vergewaltigungen nicht immer mit dem gleichen Nachdruck wie Vergewaltigungen außerhalb der Ehe. Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt und sexuelle Übergriffe sind nach wie vor weit verbreitet, und werden aus Scham und aus Furcht vor Repressalien selten angezeigt. NGO¿s schätzen, dass ein Drittel der Frauen im ländlichen Bereich Opfer von häuslicher Gewalt waren. Die Polizei wurde im Umgang mit Fällen von häuslicher Gewalt speziell ausgebildet, trotzdem berichten NGO-s über eine weit verbreitete Haltung der Polizei in den Entitäten, die Verhaftungen der Straftäter wegen "Zerschlagung der Familien" nicht durchführen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 15)
Es gibt zwei Hotlines für Opfer häuslicher Gewalt. Die Zahl der gemeldeten Gewalttaten
im häuslichen Umfeld steigt an, da Frauen durch Kampagnen vermehrt über ihre Rechte aufgeklärt und zum Anzeigen der Taten ermutigt werden. Es gibt nach Kenntnissen des Auswärtigen Amts fünf Schutzhäuser für Frauen und Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Diese befinden sich in Mostar, Tuzla, Banja Luka, Sarajewo und Modrica. Verschiedene NROs bemühen sich, weitere Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 16)
Viele Familien, vor allem Roma, versäumen die Geburt ihrer Kinder registrieren zu lassen. Nichtregistrierte Kinder haben erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen Leistungen.
Gewalt gegen Kinder ist in den Familien nach wie vor ein Problem. Kindesmissbrauch wird zwar von der Polizei strafrechtlich verfolgt, aber es mangelt an Sozialzentren und Unterbringungsmöglichkeiten für missbrauchte Kinder.
In bestimmten Roma-Gemeinschaften kommt es nach wie vor zur Verheiratung von minderjährigen Mädchen. Die Regierung hat noch kein spezielles Programm, das auf die Verringerung der Häufigkeit von Kinderheirat abzielt.
Missbrauch oder Nötigung zur Prostitution von Kindern oder Jugendlichen wird mit Freiheitsstrafen von einem bis fünf Jahren geahndet. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seiten 15 und 16)
Religionsfreiheit
Nach inoffiziellen Schätzungen des staatlichen Amtes für Statistik sind 45% der Bevölkerung Muslime und 36% serbisch-orthodoxe Christen. Der Anteil der römisch katholischen Bevölkerung beträgt 15%, der der Protestanten 1% und bei anderen religiöse Gruppierungen, einschließlich Juden, 3%.
Bosniaken sind in der Regel mit dem Islam, bosnische Kroaten und Roma mit der katholischen Kirche und bosnische Serben mit der serbisch-orthodoxen Kirche verbunden.
Ethnische Säuberungen während des Krieges 1992 bis 1995 verursachten interne Wanderbewegungen und Flüchtlingsströme und spalteten die Bevölkerung in getrennte ethnisch-religöse Bereiche. Als Ergebnis daraus leben die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Anhänger in der Republik Srpska (RS), die Mehrheit der Muslime in Zentral Bosnien und Sarajevo und die Katholiken in der Herzegowina. Die jüdische Gemeinde, die Protestanten und die vielen anderen kleinen religiösen Gruppierungen haben die meisten Mitglieder in Sarajevo. (U.S. Department of State, July-December 2010 International Religious Freedom Report vom 13.09.2011, Seiten 1 und 2)
Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet.
Das Religionsgesetz vom 22.01.2004 soll die Gewissens- und Religionsfreiheit garantieren und einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem alle Kirchen und Religionsgemeinschaften mit gleichen Rechten und Pflichten diskriminierungsfrei tätig sein können. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen in Einklang mit dem Religionsgesetz gebracht werden. Nach dem Gesetz hat jeder das Recht auf Religionserziehung, die mir von dazu bestimmten Personen der jeweiligen Glaubengemeinschaft erteilt werden darf. Es ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften verboten, im Religionsunterricht oder bei anderen Aktivitäten Hass und Vorurteile gegen andere Kirchen und Religionsgemeinschaften oder deren Mitglieder oder Personen ohne Glaubenszugehörigkeit zu verbreiten oder sie am öffentlichen Bekenntnis ihres Glaubens zu behindern. Jede Diskriminierung in Glaubenfragen ist verboten. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen.
Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Die Religionszugehörigkeit hängt in BIH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind nach wie vor häufig. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, vom 24.10.2010, Seite 13)
Minderheiten
Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BiH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen: Alle der 15 Delegierten in der zweiten Kammer im Parlament ("Haus der Völker") müssen Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Bosniaken, Kroaten und Serben sein. Im Gegensatz zur Verfassung des Gesamtstaats nehmen die Verfassungen der beiden Entitäten in stärkerem Maße Rücksicht auf andere Gruppen bzw. Minderheiten (z.B. durch eine proportionale Berücksichtigung auf Kantonsebene in der Regierung und in den Ministerien).
Im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen die Minderheiten benachteiligt.
Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. Es ist damit integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht einer der drei konstitutiven Volksgruppen in BIH angehören. Somit genießen zurückkehrende Angehörige einer konstitutiven Volksgruppe in Gebiete, in denen sie nicht die Mehrheit bilden, keinen Schutz nach dem Minderheitenschutzgesetz. In BIH gibt es folgende Minderheiten: Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Seit der letzten Volkszählung 1991 haben sich die Bevölkerungszahlen und -verhältnisse stark verändert. Nach jüngeren offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu 52% aus Bosniaken, zu 33% aus serbischen Bosniern und zu 10% aus kroatischen Bosniern; die übrigen 5% entfallen auf nationale Minderheiten. Bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 4 Mio. (BIH-Statistikagentur) gehören also schätzungsweise 200.000 Staatsangehörige Minderheiten an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 10 und 11)
Zu den nicht konstitutiven Volksgruppen gehören auch Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5;
Die Achtung und der Schutz von Minderheiten und deren kulturelle Rechte sind weitgehend sichergestellt. (EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 60 )
Die 16 anerkannten nationalen Minderheiten, werden laut Verfassung nicht als "Bestandteil" der Bevölkerung angesehen und sind in der Regierung nach wie vor stark unterrepräsentiert, nur ein Mitglied ist im Ministerrat vertreten. Ethnische Unterschiede stellen nach wie vor ein großes gesellschaftliches Problem dar, es kommt immer wieder zu Belästigungen, Drohungen und Diskriminierungen gegen Minderheiten, Vandalismus und Brandstiftung, und auch zu ungerechtfertigten Entlassungen. Trotzdem existieren einige Gemeinden, in denen ethnisch gegensätzliche Bevölkerungsgruppen friedlich zusammenleben. Ein großes Problem stellen ethnische Diskriminierungen in der Ausbildung und Beschäftigung dar. Arbeitgeber weigern sich häufig, Angehörige von Minderheiten einzustellen. Die staatlichen Behörden sind nicht in der Lage Vorurteile und Diskriminierungen gegenüber Juden und Roma zu verhindern. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report:
Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012; Seiten 13 und 17)
Roma
Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf die Unterstützung staatlicher Stellen hoffen. Insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung, beim Erhalt von Sozialleistungen und einer Krankenversicherung, bei Aus- und Fortbildung, bei Fragen der Ansiedlung bzw. Unterkunft, beim Zugang zu Personaldokumenten und Erhalt der BIH-Staatsangehörigkeit werden Roma häufig benachteiligt. Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über eine Krankenversicherung. Die fehlende Krankenversicherung und Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. Nach einem des BIH Menschenrechts- und Flüchtlingsministeriums von 2010 befinden sich lediglich ca. 3% der über 18-jährigen Roma in einem formellen Beschäftigungsverhältnis. Gründe dafür sind neben verbreiteter Diskriminierung bei der Einstellung auch fehlende Dokumente, die für die Bewerbung und Einstellung notwendig sind. Roma-Familien leben häufig vom Müllsammeln und dem Betteln der Frauen und Kinder.
Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Roma haben Zugang zu Flüchtlingssiedlungen (z.B. Siedlung Rakovica). In Bosanski Petrovac sind 50% der Bewohner der Flüchtlingssiedlung Roma. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit schlechten Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene. Nach Erkenntnissen der Botschaft Sarajewo werden Roma oftmals bei der Förderung schlechter behandelt als andere Rückkehrer. Hinzu kommt, dass viele Roma vor dem Krieg in Schwarzbauten in sog. "informellen Siedlungen" auf zumeist staatlichem Grund und Boden lebten, die später im Krieg zerstört wurden. Roma konnten jedoch in der Regel keine Restitutionsansprüche geltend machen, weil ihnen Dokumente über den Bau der Häuser und Wohnungen fehlten.
Die OSZE schätzt, dass es ca. 100 illegale Roma-Siedlungen in dreißig Ortschaften gibt,
in denen insgesamt ca. 22.000 Roma leben. Viele illegale Roma-Siedlungen wurden aufgelöst, aber nicht in allen Fällen Ersatzwohnungen angeboten. Einige illegale Siedlungen wurden nachträglich legalisiert (z.B. Siedlung Prutace im Distrikt Brcko).
Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen. Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma- Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es zwei Gremien: Ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Im Jahr 2005 haben mehrere NROs einen Aktionsplan verabschiedet, dessen Umsetzung - auch mit Hilfe der Behörden - bereits etwas zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen hat. So wurde beispielsweise in Gorica eine der größten Roma-Siedlungen vollständig saniert, so dass sie jetzt zu einer begehrten Wohngegend geworden ist. Weitere Sanierungen sind geplant. Es gibt zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter:
"Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS.
Die Zahl der zur Schule gehenden Kinder variiert von Gemeinde zu Gemeinde und schwankt schätzungsweise zwischen 10% und 80%. Insgesamt besuchen mehr als 40% der Roma-Kinder regelmäßig die Schule. Für Kinder aus sozial schwachen Familien - einschließlich Roma Familien - besteht die Möglichkeit, Lehrmaterialien kostenlos zu erhalten und die Kosten für einen langen Anfahrtsweg zur Schule erstattet zu bekommen. Viele Roma-Kinder besuchen dennoch keine Schule aufgrund extrem schlechter Lebensbedingungen, fehlender angemessener Kleidung, allgemeiner finanzieller Probleme, weiter Entfernungen zur Schule, aber auch wegen der Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit der Eltern, bestimmte mit dem Schulbesuch verbundene Nebenkosten zu begleichen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Februar 2012, Seiten 12 bis 13; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
September 2010, vom 24.10.2010, Seite 12)
Bildung
Jeder Kanton ist separat für die Bildung zuständig. In Sarajevo unterliegt die Aufnahme von Schülern an Haupt-und Oberschulen den Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Information. Es gibt nahezu keine Möglichkeiten in Bosnien und Herzegowina ein Studentendarlehen zu bekommen.
Jede Fakultät bietet neuen Studenten die Möglichkeit sich Anfang des Schuljahres, in Abhängigkeit der Fonds, für ein Stipendium zu bewerben. In wenigen Fällen ist es möglich ein Stipendium von einer humanitären NGO (z. B. bei Waisen) oder von einer Gemeinde (im Allgemeinen muss der Student der Beste seiner Klasse sein, bei einer Bewertung von 9,5 und mit seiner Familie unterhalb der Armutsgrenze leben) zu bekommen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011, Seiten 15 und 17)
Es besteht Schulpflicht. Der Schulbesuch ist für Kinder bis zum 15. Lebensjahr kostenfrei. Die Eltern müssen jedoch für die Kosten von Schulbüchern, Mittagessen und Verkehrsmittel aufkommen, sodass einige Kinder deshalb nicht die Schule besuchen. Aufgrund von mangelhaften Kontrollen kann die Schulbildung nicht für alle Kinder gewährleistet werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gesonderte Klassen bereitgestellt werden sollen, jedoch mangelt es an den Unterbringungsmöglichkeiten in den Schulen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 15)
Sozioökonomische Aspekte:
Die Arbeitslosigkeit beläuft sich in Bosnien und Herzegowina auf etwa 43%. Den Statistiken des Bundesamts für Arbeit zu Folge, waren zu Beginn des Monats August 2010, 516.045 registrierte Personen in der Föderation Bosnien arbeitslos. Obwohl viele Personen als arbeitslos bei dem Bundesamt für Arbeit gemeldet sind, haben sie eine Arbeit im privaten Bereich.
In der Föderation Bosnien und Herzegowina betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2011 814 BAM (417 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1239 BAM (635 EUR). In der Republik Srpska betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2011 802 BAM (411 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1225 BAM (628 EUR). Der Mindestlohn beträgt in der Föderation Bosnien und Herzegowina 357 BAM (183 EUR) und 370 BAM (189 EUR) in der Republik Srpska.
Personen, die bei den Gemeindearbeitsämtern als arbeitssuchend gemeldet sind, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung:
Der Grund der Kündigung der vorherigen Beschäftigung (in Bosnien und
Herzegowina) darf nicht durch den Antragssteller verursacht sein
Der Antragssteller muss sich binnen 30 Tagen beim Arbeitsamt
arbeitssuchend gemeldet haben
Der Antragsteller muss mindestens für einen Zeitraum von 8 aufeinander
folgenden Monaten oder 8 Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann, je nach finanzieller Situation der Kantonsgemeinden, variieren. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011, Seiten 9 und 10)
Die Arbeiter haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. Die Gewerkschaften waren in der Regel unabhängig. Bei den Tarifverhandlungen der beiden Entitäten wurden der Mindestlohn und sonstige Arbeitsbedingungen von den jeweiligen Regierungen und den repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt. 20 Prozent der Arbeitskräfte arbeiten in einer nichtregistrierten Schattenwirtschaft. (U.S.
Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 19)
Die Genehmigung einer Rente in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republik Srpska folgt den gleichen Richtlinien.
Eine Rente wird automatisch in beiden Verwaltungsbezirken genehmigt, wenn eine Person 40 Jahre gearbeitet hat. Ab einem Alter von 65 Jahren sind sowohl Männer als auch Frauen in beiden Verwaltungsbezirken rentenberechtigt, sofern sie mindestens 20 Jahre gearbeitet haben. In der Republik Srpska gibt es für Frauen ein anderes Rentensystem als in der Föderation Bosnien und Herzegowina. In der Republik Srpska sind Frauen automatisch im Alter von 60 Jahren rentenberechtigt, sofern sie 35 Jahre gearbeitet haben. Es ist zudem möglich, eine Invaliditätsrente auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ungeachtet der bisherigen Dienstzeit zu erhalten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011, Seiten 7-8)
Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.
Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten) (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 24)
Situation für Rückkehrer
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 24)
Es gibt wenige Möglichkeiten für Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina, eine Arbeit in ihrem erlernten Beruf, auf Grund der instabilen wirtschaftlichen Situation, zu bekommen. Das Recht auf einen Arbeitsplatz ist jedem Bürger Bosniens und Herzegowinas, der älter als 18 Jahre ist und der beim Amt für Arbeit in der Gemeinde seines Wohnsitzes registriert ist, garantiert. Ein Rückkehrer hat das gleiche Recht und kann sich für eine Stelle bei dem Amt für Arbeit in der Gemeinde bewerben, sofern er die erforderlichen Dokumente vorlegen kann. Jeder Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina und in die Republik Srpska muss sich beim Arbeitsamt für zukünftige Beschäftigungsmöglichkeiten arbeitssuchend melden, auch wenn er/sie keine finanzielle Unterstützung beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011, Seiten 9 und 10)
Die Behandlung der Rückkehrer hat sich tendenziell weiter verbessert, auch wenn dies lokal sehr unterschiedlich zu beurteilen ist und die Erteilung von Identitätsdokumenten noch zu langsam erfolgt. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden in der Regel lediglich zur Aufnahme der Personalien polizeidienstlich behandelt. Die Rückführungen erfolgen bisher regelmäßig über Sarajewo. Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie alleinstehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemieteten Wohnungen.
Die Schlechterstellung von Minderheitenrückkehrern durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch gängige Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung (z.B. wird in Teilen der Herzegowina überwiegend nur die kroatische Geschichte, katholischer Religionsunterricht etc. in kroatischer Sprache unterrichtet, so dass Minderheitenrückkehrer benachteiligt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 27)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung:
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden um umfassende Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können, zur Verfügung zu stellen.
Personen die plötzlich auf Grund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien und Herzegowina.
Ein Rückkehrer hat, bei der Beantragung von Sozialleistungen den gleichen Status wie ein Bürger Bosnien und Herzegowinas. Sie/Er muss das Zentrum für Sozialhilfe in der Gemeinde, in der er einen Aufenthaltsstatus nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina hat, kontaktieren.
In der Föderation Bosnien und Herzegowina beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie; die finanzielle Unterstützung beträgt bis zu 114 BAM (57 EUR) pro Haushaltsmitglied + 10% für jede weitere Person des Haushalts. Zusätzlich werden monatlich etwa 50 BAM (25 EUR) für Wasser, Strom, Nebenkosten etc. zur Verfügung gestellt. Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. (Beispielsweise die Stadtverwaltung von Sarajevo). Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.
In der Republik Srpska beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragssteller sowie dessen Familie und finanzielle Unterstützung bis zu 41 BAM (21 EUR) pro Familienmitglied (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2011, Seite 6)
Voraussetzung für Sozialhilfe:
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.
Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.
Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.
Falls bei der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)
Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen. (Auskunft des Attacheés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)
Gesundheitswesen:
Jeder Staatsbürger hat in Bosnien Herzegowina Anrecht auf Gesunden- und Krankenversicherung. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der ÖB Sarajewo, XXXX vom 18.04.2011)Jeder Staatsbürger hat in Bosnien Herzegowina Anrecht auf Gesunden- und Krankenversicherung. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der ÖB Sarajewo, römisch 40 vom 18.04.2011)
Nach einem Abkommen zwischen den Gesundheitsministerien von FBIH, RS und dem Brcko-Distrikt soll eine medizinische Versorgung für alle Rückkehrer in ihrem aktuellen Wohnort gewährleistet werden. Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Februar 2012, Seite 24)
Das Recht auf eine Krankenversicherung wurde Berufstätigen, Rentnern und ihren Ehepartnern, arbeitssuchenden Personen und ihren Verwandten (Ehepartner und Kinder bis 15 Jahre die beim Arbeitsamt gemeldet sind), behinderten Mitbürgern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Personen, die Sozialleistungen beziehen, gewährt.
Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Tatsächlich muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet.
Die medizinische Versorgung ist für die folgenden Bevölkerungsgruppen kostenlos:
Kinder bis zu 15 Jahren
Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, die noch in der Schulausbildung sind; Studenten bis zu 25 Jahren
Schwangeren Frauen und Frauen direkt nach der Entbindung bis das Kind 1 Jahr alt ist.
Minderjährige über 15 Jahre, die noch zur Schule gehen, müssen einen freiwilligen Versicherungsbeitrag zahlen, sofern sie nicht auf andere Weise versichert sind.
Personen über 65 Jahre
Empfänger von Sozialleistungen
Personen, die an Tuberkulose oder anderen epidemischen Krankheiten leiden
Personen, die unter einer geistigen Störung leiden (gilt nur für Patienten, die sich einer Prüfung durch eine medizinische Expertenkommission unterzogen haben)
Patienten, die eine regelmäßige Dialyse benötigen.
Patienten mit Diabetes, die regelmäßig Insulin benötigen (diese müssen sich einer Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission unterziehen, um ihren Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung zu bestätigen).
Patienten, die unter bösartigen (malignen) Erkrankungen leiden.
Patienten mit transplantierten Organen
Patienten, die unter Dystrophie leiden.
Es ist wichtig, dass alle Personen, die zu einer der vorgenannten Kategorien zählen, sich bei der städtischen oder regionalen Krankenversicherung melden und die entsprechenden Nachweise vorlegen, um eine kostenlose Krankenversicherung zu erhalten.
Geistig behinderte Personen, die hierauf einen Anspruch haben, erhalten eine staatliche Krankenversicherung. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission, die aus Fachärzten für seelische Erkrankungen besteht und entsprechende Untersuchungen anstellt, um zu einer Entscheidung zu gelangen, bestätigt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina, die keine Krankenversicherung im Rahmen einer Rente oder Sozialleistung erhalten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2011, Seite 12)
Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 24)
Das öffentliche Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina ist auf drei Ebenen organisiert.
Die erste Ebene des Gesundheitssystems besteht aus den lokalen Erste-Hilfe Zentren ("ambulanta"), die eingeschänkte medizinische Versorung bieten. Diese Einrichtungen befinden sich in Gemeinden, die kein allgemeines Gesundheitszentrum finanzieren können.
Die zweite Ebene des Gesundheitswesens besteht aus den Gemeinde-Behandlungszentren ("dom zdravlja"). Das Personal der "dom zdravlja" besteht aus einem Team aus praktischen Ärzten sowie einigen Fach-und Zahnärzten.
Die dritte Ebene des Gesundheitswesens besteht aus allgemeinen Krankenhäusern und Fachkliniken (Allgemeines Krankenhaus und Universitätsklinik in Sarajevo, Klinik-Zentrum in Banja Luka und andere Krankenhäuser auf kantonalem/ regionalem Gebiet). Allgemeine Krankenhäuser bieten Behandlungsmöglichkeiten für verschiedene Erkrankungen, die nicht in den Gesundheitszentren behandelt werden können. Alle üblichen chirurgischen Eingriffe und medizinischen Behandlungen sind möglich. Patienten können mit einer Genehmigung der zuständigen Krankenkasse auch außerhalb ihres Kantons/ ihrer Region behandelt werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2011, Seiten 13-14)
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBIH) und in Slatina (Laktasi) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden., wobei die mit deutscher Unterstützung errichtete Einrichtung in Fojnica den höchsten Standard aufweist und auch eine gefestigte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei Weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind ausreichend vorhanden und weisen in der Regel eine gute, vorwiegend theoretische Ausbildung auf. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seite 25)
Die Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen sind in beiden Entitäten auf niedrigem Niveau vorhanden. In den größeren Städten (Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar, Bijeljina) gibt es psychiatrische Kliniken. Zwar arbeiten in diesen Kliniken auch qualifizierte Fachleute, doch sind die Arbeitsbelastung und der Bedarf an Therapie derart groß, dass es einen dauernden Notstand gibt. Eine systematische und kontinuierliche Behandlung ist wegen dieser Mangelsituation von Fall zu Fall in Frage gestellt. Die angebotene Behandlung ist vor allem medikamentös.
Abgesehen von den Kliniken haben nur die Mental-Health-Zentren in größeren Städten (Sarajevo, Tuzla, Zenica, Mostar, Banja Luka, evtl. Brcko) regelmäßige Angebote. Es bestehen lange Wartezeiten. Die Schwierigkeit liegt nicht in der fehlenden fachlichen Kompetenz der dort tätigen Angestellten, sondern im Verhältnis von behandlungsbedürftigen traumatisierten Personen zum bestehenden therapeutischen Angebot. Weder ist es möglich, alle in die Therapie aufzunehmen, noch denjenigen, die in Behandlung sind, eine soziale Betreuung, etwa durch SozialarbeiterInnen, zugute kommen zu lassen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 12.07.2010, Seite 3 und 4)
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Februar 2012, Seiten 25- 26)
Die angeführten Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten aktuellen, unbedenklichen und seriösen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden den Beschwerdeführern und dem Bundesasylamt mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 15.02.2013 zugestellt; die Beschwerdeführer sind den ihnen unter Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Länderberichten nicht substantiiert entgegen getreten. Im Zuge der Stellungnahme vom 04.03.2013 wurden die übermittelten Länderberichte im Wesentlichen vielmehr lediglich wiederholt und deren Inhalt zusammengefasst wiedergegeben.
Im Hinblick auf den in der Stellungnahme vom 04.03.2013 zitierten Bericht von Human Rights Watch und die weiteren Ausführungen zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma ist festzuhalten, dass auch der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - festgestellt hat, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma teilweise nach wie vor schwierige Lebensverhältnisse in Bosnien und Herzegowina zu gewärtigen haben und sozialen Diskriminierungen ausgesetzt sein können. Aus den oben wiedergegebenen Länderberichten ergibt sich jedoch auch, dass die Behörden in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volkgruppe der Roma entsprechenden Schutz vor Übergriffen zu gewähren.
Weiters ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die staatlichen Behörden und internationalen Organisationen wesentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen haben. Bei der OSZE gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Im Ministerrat bestehen zwei Gremien, nämlich ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Zudem gibt es zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen. Im Jahr 2005 haben mehrere NGOs einen Aktionsplan verabschiedet, dessen Umsetzung - auch mit Hilfe der Behörden - bereits zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen hat.
Zusammengefasst geht aus den Länderberichten hervor, dass die Roma-Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina zum Teil weiterhin schwierige (soziale) Lebensbedingungen zu gewärtigen hat. Die staatlichen Behörden und internationalen Organisationen sind jedoch bemüht, die Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Einer systematischen (staatlichen) Diskriminierung oder Verfolgung sind Romaangehörige in Bosnien und Herzegowina jedenfalls nicht ausgesetzt.
Den Länderfeststellungen ist zudem zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom, etc. in Bosnien und Herzegowina landesweit sichergestellt ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau sowie die Möglichkeit, verschiedene humanitäre Hilfeleistungen von örtlich tätigen NGO¿s zu erhalten.
Darauf hingewiesen sei an dieser Stelle, dass sich jener Teil des Beschwerdevorbringens vom 03.03.2009, der sich auf die den angefochtenen Bescheiden vom 18.02.2009 zugrunde liegenden Länderfeststellungen und die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bestanden habende Lage in Bosnien und Herzegowina bezog, ebenso wie die zitierte Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates aus dem Jahr 2003 aufgrund der Tatsache, dass diese Ausführungen und diese Judikatur nicht mehr aktuell sind und mit den, dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderberichten nicht mehr in Einklang stehen, jedenfalls als nicht mehr zutreffend erweist. Erneut wird angemerkt, dass die übermittelten aktuellen Länderberichte nicht substantiiert bekämpft wurden.
Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind durch die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten bosnischen Personalausweise, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, hinreichend glaubhaft dargetan. Die Identität der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten bosnischen Geburtsurkunden, die Identität der Siebt- und Achtbeschwerdeführer aus den vorgelegten österreichischen Geburtsurkunden. Aus den vorgelegten bosnischen Dokumenten der Erstbis Sechstbeschwerdeführer ist weiters ersichtlich, dass diese in Bosnien und Herzegowina behördlich registriert sind.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppezugehörigkeit beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Auch die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltes weiterer Angehöriger im Heimatland gründet sich auf das glaubwürdige Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Vorläufige Feststellungen dieses Inhaltes wurden den Beschwerdeführern mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 15.02.2013 zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.
Die Feststellung zur grundsätzlich bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Bosnien und Herzegowina basiert auf den oben angeführten, nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina, vor deren Hintergrund - sowie vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes - es dahin gestellt bleiben kann, ob die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Ausgehend davon konnte auch von den in der Beschwerde - zum Beweis für die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - beantragten zeugenschaftlichen Vernehmungen sowie von der Heranziehung des Asylaktes der Schwester des Erstbeschwerdeführers abgesehen werden.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche weitere Verwandte der Beschwerdeführer - konkret die Mutter und die Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin - im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Bosnien und Herzegowina üblich ist. Die Beschwerdeführer wohnten ihren eigenen Angaben folgend schon vor der Ausreise aus dem Heimatland im Haus der Mutter des Erstbeschwerdeführers. Während sich der Erstbeschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten habe, lebten die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer in weiterer Folge bis zu ihrer Ausreise im Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX. Anhaltspunkte, weshalb den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr eine dieser Unterkunftsmöglichkeiten - entweder im Haus der Mutter des Erstbeschwerdeführers oder aber im Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin - nicht wieder zukommen könnten, wurden von diesen im Verfahren nicht vorgebracht. Ausgehend davon kann daher angenommen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine zumindest vorübergehende Unterkunft bei ihren Angehörigen zur Verfügung stehen werde. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang weiters, dass die Schwestern des Erstbeschwerdeführers die beiden schlepperunterstützten Ausreisen des Erstbeschwerdeführers im Gesamtwert von 1.200,- EUR finanziert haben. Aufgrund des oben genannten Familienzusammenhaltes kann daher darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Bedarfsfall weitere familiäre Unterstützungsleistungen von den Schwestern des Erstbeschwerdeführers zukommen werden.Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche weitere Verwandte der Beschwerdeführer - konkret die Mutter und die Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin - im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt in Bosnien und Herzegowina üblich ist. Die Beschwerdeführer wohnten ihren eigenen Angaben folgend schon vor der Ausreise aus dem Heimatland im Haus der Mutter des Erstbeschwerdeführers. Während sich der Erstbeschwerdeführer bereits in Österreich aufgehalten habe, lebten die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer in weiterer Folge bis zu ihrer Ausreise im Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 . Anhaltspunkte, weshalb den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr eine dieser Unterkunftsmöglichkeiten - entweder im Haus der Mutter des Erstbeschwerdeführers oder aber im Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin - nicht wieder zukommen könnten, wurden von diesen im Verfahren nicht vorgebracht. Ausgehend davon kann daher angenommen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine zumindest vorübergehende Unterkunft bei ihren Angehörigen zur Verfügung stehen werde. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang weiters, dass die Schwestern des Erstbeschwerdeführers die beiden schlepperunterstützten Ausreisen des Erstbeschwerdeführers im Gesamtwert von 1.200,- EUR finanziert haben. Aufgrund des oben genannten Familienzusammenhaltes kann daher darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Bedarfsfall weitere familiäre Unterstützungsleistungen von den Schwestern des Erstbeschwerdeführers zukommen werden.
Zudem ist zu betonen, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem zugesonnen werden kann, zur Sicherung der Existenzgrundlage der Familie auch aus eigenen Mitteln beizutragen. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen sozioökonomischen Aspekte in Bosnien und Herzegowina ist nicht ersichtlich, weshalb der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, allenfalls auch durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten, zum Lebensunterhalt der Familie selbst beizutragen.
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sind darüber hinaus in Bosnien und Herzegowina behördlich registriert, sodass ihnen der Zugang zum Sozialsystem im Heimatland offen steht. Dem erkennenden Gerichtshof ist bewusst, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgesetzt sein werden. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes bestehen - ausgehend von den getroffenen Länderfeststellungen und den vorhandenen wesentlichen familiären Bezugspunkten - allerdings keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina in ihrer Existenz bedroht werden.
Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom, etc. in Bosnien und Herzegowina landesweit sichergestellt ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den im Heimatland tätigen NGOs gefunden werden. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse ist in den gegenständlichen Beschwerdefällen somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist. Im Zuge der Stellungnahme zum übermittelten Parteiengehörschreiben wurde ein einziges ärztliches Schreiben vorgelegt, welches allerdings weitgehend Ausführungen zu den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer beinhaltet und lediglich beiläufig auf einen - nicht vorgelegten - Befund vom Juli 2011 verweist; demnach habe die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2011 einen "Nervenzusammenbruch" erlitten und leide seitdem unter Angstzuständen, Schlafstörungen und einer anhaltend depressiven Verstimmung. Derartige psychische Erkrankungen sind in Bosnien und Herzegowina behandelbar und stellen jedenfalls keine derart "außergewöhnlichen Umstände" dar, die geeignet wären, eine Verbringung nach Bosnien und Herzegowina allenfalls unzulässig zu machen. Hinsichtlich der zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist. Im Zuge der Stellungnahme zum übermittelten Parteiengehörschreiben wurde ein einziges ärztliches Schreiben vorgelegt, welches allerdings weitgehend Ausführungen zu den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer beinhaltet und lediglich beiläufig auf einen - nicht vorgelegten - Befund vom Juli 2011 verweist; demnach habe die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2011 einen "Nervenzusammenbruch" erlitten und leide seitdem unter Angstzuständen, Schlafstörungen und einer anhaltend depressiven Verstimmung. Derartige psychische Erkrankungen sind in Bosnien und Herzegowina behandelbar und stellen jedenfalls keine derart "außergewöhnlichen Umstände" dar, die geeignet wären, eine Verbringung nach Bosnien und Herzegowina allenfalls unzulässig zu machen. Hinsichtlich der zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, kann es in den vorliegenden Beschwerdefällen dahin gestellt bleiben, ob die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprechen, weil diesen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt. Als Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er von unbekannten Personen geschlagen und entführt worden sei; die Zweitbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass sie von den Personen vergewaltigt und ebenfalls geschlagen worden sei. Zudem seien die Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ständig beschimpft und beleidigt und insbesondere in sozialen Bereichen benachteiligt worden.
Selbst wenn man nun von der Richtigkeit der behaupteten Übergriffe gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ausgehen sollte, wäre unter Berücksichtigung der oben angeführten, nicht substantiiert bestrittenen Länderberichte in den konkreten Fällen von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina auszugehen. Hinweise darauf, dass gerade die Beschwerdeführer als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina nicht ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbehörden erhalten würden, liegen dem Asylgerichtshof nicht vor und wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht hinreichend konkret und glaubhaft vorgebracht; vielmehr brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vor, dass sie diesmal gar nicht versucht haben, sich an die Behörden im Heimatland zu wenden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung" in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber in den gegenständlichen Fällen nicht ausgegangen werden.
Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht des Umstandes, dass die vorgebrachten Vorfälle aus dem Jahr 2008 schon lange zurückliegen sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müssten und könnten sie gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus dem Vorbringen bezüglich angeblicher Übergriffe gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2008 lassen sich auch bei Zugrundelegung keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete und insbesondere aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr ziehen.
Im Hinblick auf die vorgebrachten allgemeinen Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei letztlich angemerkt, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer im Sinne der obigen Erwägungen jedoch nicht darzutun.Im Hinblick auf die vorgebrachten allgemeinen Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei letztlich angemerkt, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer im Sinne der obigen Erwägungen jedoch nicht darzutun.
Es gibt derzeit auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina generell aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. Nochmals sei an dieser Stelle daraufhin gewiesen, dass die staatlichen Behörden und internationalen Organisationen bemüht sind, die Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Bezüglich der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften und Ermittlungspflichten ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten zweifelsfrei ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreter für die übrigen Beschwerdeführer - vor dem Bundesasylamt ordnungsgemäß einvernommen wurden und den angefochtenen Bescheiden ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren zugrunde liegen. Den unterfertigen Einvernahmeprotokollen ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt nach ihren Fluchtgründen befragt und zu Konkretisierungen aufgefordert wurden; darüber hinaus wurden ihnen aufgetretene Ungereimtheiten entsprechend vorgehalten. Eine entscheidungswesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften und Ermittlungspflichten ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht erkennbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Bosnien und Herzegowina eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Auch besteht in Bosnien und Herzegowina (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in Bosnien und Herzegowina (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den vorliegenden Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und den schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den vorliegenden Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und den schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.
Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer weiterhin im Heimatland leben. Darüber hinaus besteht für die Beschwerdeführer, die über behördliche Registrierungen im Heimatland verfügen, die Möglichkeit Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und kann zudem humanitäre Hilfe bei den in Bosnien und Herzegowina tätigen NGO¿s gefunden werden.Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Nochmals sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer weiterhin im Heimatland leben. Darüber hinaus besteht für die Beschwerdeführer, die über behördliche Registrierungen im Heimatland verfügen, die Möglichkeit Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und kann zudem humanitäre Hilfe bei den in Bosnien und Herzegowina tätigen NGO¿s gefunden werden.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Bezüglich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin ist weiters darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei dann, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können; im Falle der Abschiebung wäre der an Aids im Endstadium erkrankte Beschwerdeführer einsam unter qualvollen Umständen binnen weniger Wochen gestorben (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93).Bezüglich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin ist weiters darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei dann, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können; im Falle der Abschiebung wäre der an Aids im Endstadium erkrankte Beschwerdeführer einsam unter qualvollen Umständen binnen weniger Wochen gestorben (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93).
Im Hinblick auf die von der Zweitbeschwerdeführerin genannten psychischen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass diese jedenfalls nicht jene besondere Schwere aufweisen (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa die oben zitierte Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie die Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Abgesehen davon sind - wie bereits oben erwähnt - in Bosnien und Herzegowina entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gewährleistet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Im Hinblick auf die von der Zweitbeschwerdeführerin genannten psychischen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass diese jedenfalls nicht jene besondere Schwere aufweisen (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa die oben zitierte Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie die Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Abgesehen davon sind - wie bereits oben erwähnt - in Bosnien und Herzegowina entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gewährleistet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Alle Familienangehörigen sind gleichermaßen von Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass auch kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer untereinander vorliegen kann.
Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor, dass seine Schwester XXXX und sein Bruder XXXX in Österreich aufhältig seien. XXXX ist laut vorliegender ZMR-Auskunft seit Dezember 2012 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet; die Schwester XXXX verfügt zwar über eine aufrechte Meldeadresse, es besteht allerdings kein gemeinsamer Wohnsitz mit den Beschwerdeführern. Auch wurde nicht vorgebracht, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu XXXX bestehen würde, sodass von einem entscheidungswesentlichen Naheverhältnis mit der geforderten Intensität (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR) und somit von einem schützenswerten Familienleben nicht ausgegangen werden kann.Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor, dass seine Schwester römisch 40 und sein Bruder römisch 40 in Österreich aufhältig seien. römisch 40 ist laut vorliegender ZMR-Auskunft seit Dezember 2012 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet; die Schwester römisch 40 verfügt zwar über eine aufrechte Meldeadresse, es besteht allerdings kein gemeinsamer Wohnsitz mit den Beschwerdeführern. Auch wurde nicht vorgebracht, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu römisch 40 bestehen würde, sodass von einem entscheidungswesentlichen Naheverhältnis mit der geforderten Intensität vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2008, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR) und somit von einem schützenswerten Familienleben nicht ausgegangen werden kann.
In Anbetracht der Aufenthaltsdauer der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer im Bundesgebiet von etwa vier Jahren und vier Monaten (sowie der Aufenthaltsdauer der in Österreich geborenen Siebt- und Achtbeschwerdeführer) ist in den gegenständlichen Fällen nun allerdings davon auszugehen, dass jedenfalls ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vorliegt. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich dieser Eingriff als verhältnismäßig erweist:
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer reisten ihren Angaben zu Folge am 16.11.2008 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellten am selben Tag in Österreich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seit diesem Zeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet auf. Die minderjährigen Siebt- und Achtbeschwerdeführer wurden - wie bereits oben erwähnt - in Österreich geboren und stellten am 28.10.2010 bzw. 19.03.2012 Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen von Familienverfahren. Der gesamte Aufenthalt der Beschwerdeführer wurde ausschließlich auf die - nunmehr als unbegründet abgewiesenen - Asylanträge gestützt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gestützter, bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründet. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründete Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gestützter, bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründet. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründete Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.
Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.09.2007, B328/07,VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu.Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.09.2007, B328/07,VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten im Verfahren keine, der Aufenthaltsdauer von vier Jahren und vier Monaten entsprechende verfestigte Integration vorweisen. Abgesehen von der Vorlage einer Einstellungszusage und zahlreicher Unterstützungsschreiben, die - dies sei an dieser Stelle explizit betont - zweifelsfrei aufzeigen, dass die Familie in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt und um eine Integration im Bundesgebiet bemüht ist, wurden im Verfahren allerdings keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die auf eine besonders ausgeprägte und gelungene soziale Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft hinweisen würden (zum hohen Maßstab einer gelungenen Integration vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195, in welchem ausgeführt wird, dass die Ausweisung einer im Jahr 2003 illegal nach Österreich eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführerin, die zahlreiche Deutschkurse sowie einen EDV-Kurs absolviert und ehrenamtlich in einer sozialen Einrichtung gearbeitet habe, über eine Einstellungszusage und zahlreiche Empfehlungsschreiben verfüge und zudem seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger führe, im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass keine Hinweise auf eine bisherige legale Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin und somit eine bisher erfolgte nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt vorliegen.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten im Verfahren keine, der Aufenthaltsdauer von vier Jahren und vier Monaten entsprechende verfestigte Integration vorweisen. Abgesehen von der Vorlage einer Einstellungszusage und zahlreicher Unterstützungsschreiben, die - dies sei an dieser Stelle explizit betont - zweifelsfrei aufzeigen, dass die Familie in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt und um eine Integration im Bundesgebiet bemüht ist, wurden im Verfahren allerdings keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die auf eine besonders ausgeprägte und gelungene soziale Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft hinweisen würden (zum hohen Maßstab einer gelungenen Integration vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195, in welchem ausgeführt wird, dass die Ausweisung einer im Jahr 2003 illegal nach Österreich eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführerin, die zahlreiche Deutschkurse sowie einen EDV-Kurs absolviert und ehrenamtlich in einer sozialen Einrichtung gearbeitet habe, über eine Einstellungszusage und zahlreiche Empfehlungsschreiben verfüge und zudem seit zwei Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger führe, im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass keine Hinweise auf eine bisherige legale Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin und somit eine bisher erfolgte nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt vorliegen.
Den seitens des Asylgerichtshofes aktuell eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem ist weiters zu entnehmen, dass die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer seit ihrer Einreise bzw. ihrer Geburt und auch noch aktuell durchgehend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch genommen haben. Auch der Erstbeschwerdeführer hat seit seiner Wiedereinreise immer wieder Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes bezogen. Die daraus resultierende mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie kann ebenfalls nicht zu Gunsten der Interessen der Beschwerdeführer ausschlagen (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0655, 18.03.2010, Zl. 2010/22/0013 und 25.03.2010, Zl. 2009/21/0125, in welchen die mit einer Erwerbstätigkeit verbundene aktuelle Selbsterhaltungsfähigkeit eines Beschwerdeführers als wesentlicher Aspekt bzw. nicht "unbedeutende Komponente" einer inländischen Integration bezeichnet werden).Den seitens des Asylgerichtshofes aktuell eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem ist weiters zu entnehmen, dass die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer seit ihrer Einreise bzw. ihrer Geburt und auch noch aktuell durchgehend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch genommen haben. Auch der Erstbeschwerdeführer hat seit seiner Wiedereinreise immer wieder Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes bezogen. Die daraus resultierende mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie kann ebenfalls nicht zu Gunsten der Interessen der Beschwerdeführer ausschlagen (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0655, 18.03.2010, Zl. 2010/22/0013 und 25.03.2010, Zl. 2009/21/0125, in welchen die mit einer Erwerbstätigkeit verbundene aktuelle Selbsterhaltungsfähigkeit eines Beschwerdeführers als wesentlicher Aspekt bzw. nicht "unbedeutende Komponente" einer inländischen Integration bezeichnet werden).
Auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer nun über eine Einstellungszusage verfügt, kann in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ins Treffen geführt werden und das Vorliegen einer aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit dartun, vielmehr ist eine solche Einstellungszusage an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft. Aus der vorgelegten bedingten Einstellungszusage ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. Die durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage bildet keinen Beleg für seine künftige Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern allenfalls bloß einen Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer, sofern er sich am entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich bewährt, künftig in die Situation kommen könnte, seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Familie aus eigenem zu bestreiten. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, 2010/18/0195 (jeweils mit weiteren Nachweisen).
Insbesondere ist weiters darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme der minderjährigen Siebt- und Achtbeschwerdeführer alle Familienangehörige im Heimatland geboren sind; der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind darüber hinaus weitgehend in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen und haben dort auch den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht. Wenngleich die Beschwerdeführer in Österreich über Freunde und Bekannte verfügen mögen, so befinden sich zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer - die Mutter und die Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin - im Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina, was von den Beschwerdeführern unbestritten blieb. Wesentliche soziale - und insbesondere familiäre - Anknüpfungspunkte sind daher im Herkunftsstaat zu erblicken. Es liegen daher auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Beschwerdeführer nicht wieder in die Gesellschaft in Bosnien und Herzegowina eingliedern könnten.
Was die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer betrifft, ist zunächst zu ihren Gunsten anzumerken, dass diese in Österreich die Volksschule besuchen. Abgesehen vom verpflichtenden Schulbesuch der Kinder wurden allerdings - trotz eingeräumter Möglichkeit - keine weiteren außerschulischen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in Sport-, Jugend-, oder Freizeitvereinen behauptet oder belegt. Aufgrund des Lebens im Herkunftsstaat vor der illegalen Einreise nach Österreich und des jugendlichen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Kinder - XXXX ist 9 Jahre, XXXX 7 Jahre alt (vgl. EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Entscheidung attestierte der EGMR in Großbritannien geborenen Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) - ist davon auszugehen, dass für diese - ebenso wie für den sechsjährigen XXXX und den fünfjährigen XXXX - der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre; insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die erstmalige sprachliche Sozialisation der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina stattgefunden hat und dass alle Kinder darüber hinaus in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Weiters sind - wie oben erwähnt - nach wie vor wichtige familiäre Bezugspersonen wie die Großeltern mütterlicherseits und die Großmutter väterlicherseits sowie zahlreiche weitere Tanten und Onkel in Bosnien und Herzegowina aufhältig, weshalb die Kinder auch ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat vorfinden.Was die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer betrifft, ist zunächst zu ihren Gunsten anzumerken, dass diese in Österreich die Volksschule besuchen. Abgesehen vom verpflichtenden Schulbesuch der Kinder wurden allerdings - trotz eingeräumter Möglichkeit - keine weiteren außerschulischen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in Sport-, Jugend-, oder Freizeitvereinen behauptet oder belegt. Aufgrund des Lebens im Herkunftsstaat vor der illegalen Einreise nach Österreich und des jugendlichen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Kinder - römisch 40 ist 9 Jahre, römisch 40 7 Jahre alt vergleiche EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Entscheidung attestierte der EGMR in Großbritannien geborenen Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) - ist davon auszugehen, dass für diese - ebenso wie für den sechsjährigen römisch 40 und den fünfjährigen römisch 40 - der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre; insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die erstmalige sprachliche Sozialisation der Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina stattgefunden hat und dass alle Kinder darüber hinaus in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Weiters sind - wie oben erwähnt - nach wie vor wichtige familiäre Bezugspersonen wie die Großeltern mütterlicherseits und die Großmutter väterlicherseits sowie zahlreiche weitere Tanten und Onkel in Bosnien und Herzegowina aufhältig, weshalb die Kinder auch ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat vorfinden.
Was die minderjährigen Siebt- und Achtbeschwerdeführer betrifft, ist festzuhalten, dass diese zwar in Österreich geboren und bisher zumindest zum Teil mit der deutschen Sprache aufgewachsen sind; angesichts der erst mit der mit Vollendung des dritten Lebensjahres beginnenden Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) ist allerdings auch im Fall der minderjährigen Siebt- und Achtbeschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass diese im Falle einer gemeinsamen Verbringung mit ihren Eltern und Geschwistern in den Herkunftsstaat mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären.Was die minderjährigen Siebt- und Achtbeschwerdeführer betrifft, ist festzuhalten, dass diese zwar in Österreich geboren und bisher zumindest zum Teil mit der deutschen Sprache aufgewachsen sind; angesichts der erst mit der mit Vollendung des dritten Lebensjahres beginnenden Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) ist allerdings auch im Fall der minderjährigen Siebt- und Achtbeschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass diese im Falle einer gemeinsamen Verbringung mit ihren Eltern und Geschwistern in den Herkunftsstaat mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären.
Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sei angemerkt, dass laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2002, Zahl: 2002/18/0112, selbst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sei, keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen bewirke. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich unbescholten sind, vermag schon deshalb nicht zu Gunsten der Familie ausschlagen, weil das Nichtbegehen von Straftaten als gesollter Zustand nicht zu Gunsten eines Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden kann. Vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.
Hinsichtlich der Dauer der Asylverfahren von insgesamt etwa vier Jahren und vier Monaten (Erst- bis Sechstbeschwerdeführer) ist nun anzumerken, dass diese Dauer der Asylverfahren in den gegenständlichen Fällen zwar nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen ist, jedoch kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gesagt werden, dass in den vorliegenden Fällen dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen ist (vgl. dazu VfGH vom 07.10.2010, B950/10.a.), zumal - neben der nicht ausreichend erfolgten Integration während dieses Zeitraumes - die negativen Bescheide des Bundesasylamtes bereits etwa drei Monate nach den Asylantragstellungen der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer ergingen und den Beschwerdeführern somit noch deutlicher die Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst sein musste; sie konnten praktisch von Beginn ihres Aufenthaltes an nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085).Hinsichtlich der Dauer der Asylverfahren von insgesamt etwa vier Jahren und vier Monaten (Erst- bis Sechstbeschwerdeführer) ist nun anzumerken, dass diese Dauer der Asylverfahren in den gegenständlichen Fällen zwar nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen ist, jedoch kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gesagt werden, dass in den vorliegenden Fällen dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen ist vergleiche dazu VfGH vom 07.10.2010, B950/10.a.), zumal - neben der nicht ausreichend erfolgten Integration während dieses Zeitraumes - die negativen Bescheide des Bundesasylamtes bereits etwa drei Monate nach den Asylantragstellungen der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer ergingen und den Beschwerdeführern somit noch deutlicher die Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst sein musste; sie konnten praktisch von Beginn ihres Aufenthaltes an nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085).
Letztlich ist in den gegenständlichen Fällen derzeit auch kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahren eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es der Ausweisung der Beschwerdeführer bedarf.
Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt sohin in Gesamtbetrachtung, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer durch Verfügung einer Ausweisung in den gegenständlichen Beschwerdefällen zulässig ist, zumal die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden gewichtigen öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Familie an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen.Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergibt sohin in Gesamtbetrachtung, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer durch Verfügung einer Ausweisung in den gegenständlichen Beschwerdefällen zulässig ist, zumal die sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden gewichtigen öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Familie an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen.
Der Vollständigkeit halber ist aber auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina handelt, welchen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erleichterte Einreisemöglichkeiten in das Schengengebiet zukommen. Bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG ist es den Beschwerdeführern nicht verwehrt, wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren und im Rahmen dieser ihnen offenstehenden Möglichkeiten ihr Privatleben in Österreich fortzusetzen.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde. Es sind in den Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden solche von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde. Es sind in den Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden solche von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Diskriminierung, EMRK, Familienverfahren, Gesamtbetrachtung, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
23.07.2013