TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/20 B10 433602-1/2013

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Veröffentlicht am 20.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §33 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B10 433.602-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 13 02.601- EAST Flughafen, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 13 02.601- EAST Flughafen, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am 28.02.2013 anlässlich einer vorgelagerten Kontrolle am Flughafen Wien-Schwechat angehalten und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Schengen-Visums ist. Die Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 FPG scheiterte am Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in den Sondertransit überstellt. Am selben Tag stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen geführt (Flughafenverfahren).Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, wurde am 28.02.2013 anlässlich einer vorgelagerten Kontrolle am Flughafen Wien-Schwechat angehalten und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Schengen-Visums ist. Die Zurückweisung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, FPG scheiterte am Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in den Sondertransit überstellt. Am selben Tag stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Zulassungsverfahren wurde in der Erstaufnahmestelle (EAST) Flughafen geführt (Flughafenverfahren).

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.03.2013 vor dem Bundesasylamt, EAST Flughafen, gab der Beschwerdeführer an, der syrische Staatsangehörige namens XXXX zu sein. Der Reisepass sei nicht echt, diesen habe er in Ägypten gekauft. Seine Familie sei in XXXX umgebracht worden. Daraufhin sei er über Jordanien und Ägypten geflohen.Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.03.2013 vor dem Bundesasylamt, EAST Flughafen, gab der Beschwerdeführer an, der syrische Staatsangehörige namens römisch 40 zu sein. Der Reisepass sei nicht echt, diesen habe er in Ägypten gekauft. Seine Familie sei in römisch 40 umgebracht worden. Daraufhin sei er über Jordanien und Ägypten geflohen.

Das UNHCR-Büro erteilte mit Schreiben vom 07.02.2013 die ausdrückliche Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.Das UNHCR-Büro erteilte mit Schreiben vom 07.02.2013 die ausdrückliche Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl: 13 02.601-EAST Flughafen, wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ägypten sei und seine Identität aufgrund des ägyptischen Reisepasses, welcher keinerlei Fälschungsmerkmale aufweise, feststehe. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien offensichtlich tatsachenwidrig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zahl: 13 02.601-EAST Flughafen, wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Ägypten sei und seine Identität aufgrund des ägyptischen Reisepasses, welcher keinerlei Fälschungsmerkmale aufweise, feststehe. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien offensichtlich tatsachenwidrig.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer habe seine wahre Fluchtgeschichte vor dem Bundesasylamt nicht vorgebracht. Er habe befürchtet, dass er bei Angabe seiner wahren Identität und Fluchtgründe nach Ägypten abgeschoben werden würde. Der Beschwerdeführer habe Ägypten verlassen müssen, da er dort eine Geliebte habe. Dies sei von der Familie der Freundin nicht akzeptiert worden. Daher hätten die Brüder der Freundin ihn töten wollen. Die Familie sei reich und einflussreich. Der Beschwerdeführer könne keinen Schutz durch die Polizei erwarten. Zum Beweise würden zwei SMS seiner Freundin auf seinem Mobiltelefon vorliegen. Er habe nur einen Onkel in Frankreich und keine Familie in Ägypten. Somit habe er niemanden mehr, der ihn beschützen könnte.

Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 12.03.2013 wird mitgeteilt, dass am Reisepass des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung vorlägen. Der Formularvordruck sei authentisch.

Mit Aktenvermerk der LPD NÖ, Stadtpolizeikommando XXXX, vom 14.03.2013 wurde festgehalten, dass die Einweisung des Beschwerdeführer in die Psychiatrische Ambulanz des XXXX zur Abklärung und weiteren Behandlung angeordnet worden sei. Ein Verdacht auf Selbstverletzung und Verdacht auf Angststörung mit Wahninhalten sei diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei in die Psychiatrische Ambulanz des XXXX verbracht und dort stationär aufgenommen worden.Mit Aktenvermerk der LPD NÖ, Stadtpolizeikommando römisch 40 , vom 14.03.2013 wurde festgehalten, dass die Einweisung des Beschwerdeführer in die Psychiatrische Ambulanz des römisch 40 zur Abklärung und weiteren Behandlung angeordnet worden sei. Ein Verdacht auf Selbstverletzung und Verdacht auf Angststörung mit Wahninhalten sei diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei in die Psychiatrische Ambulanz des römisch 40 verbracht und dort stationär aufgenommen worden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 31 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und

1. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder

4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrages wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrages wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

Gemäß § 33 Abs. 5 erster Satz AsylG ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz AsylG ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

Da der Beschwerdeführer aufgrund der Notwendigkeit einer fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung aus dem Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat in die Psychiatrische Ambulanz des XXXX verbracht und dort stationär aufgenommen wurde, erfolgte seine Einreise in das österreichische Bundesgebiet. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Führung eines Flughafenverfahrens gemäß § 33 AsylG nicht mehr gegeben, weshalb der gegenständliche Bescheid keinen Bestand mehr haben kann.Da der Beschwerdeführer aufgrund der Notwendigkeit einer fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung aus dem Sondertransit des Flughafens Wien-Schwechat in die Psychiatrische Ambulanz des römisch 40 verbracht und dort stationär aufgenommen wurde, erfolgte seine Einreise in das österreichische Bundesgebiet. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Führung eines Flughafenverfahrens gemäß Paragraph 33, AsylG nicht mehr gegeben, weshalb der gegenständliche Bescheid keinen Bestand mehr haben kann.

Das Verfahren wird nach Abschluss der notwendigen Erhebungen (eventuell durch Einholung von Befunden der Psychiatrie XXXX) von einer EAST im Inland fortzuführen sein.Das Verfahren wird nach Abschluss der notwendigen Erhebungen (eventuell durch Einholung von Befunden der Psychiatrie römisch 40 ) von einer EAST im Inland fortzuführen sein.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ermittlungspflicht, Flughafenverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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