Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A12 416.978-2/2010/2E
A12 416.978-1/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, Zl. 10 05.954-BAT, wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 idgF abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, Zl. 10 05.954-BAT, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 idgF abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, Zl. 10 05.954-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, Zl. 10 05.954-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 07.07.2010 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er vorerst angab, aus Simbabwe zu stammen. In weiterer Folge wurde er am 08.07.2010 vor dem Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich erstbefragt und am 14.07.2010 sowie 23.09.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er zuletzt einräumte aus Nigeria zu stammen.römisch eins. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 07.07.2010 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er vorerst angab, aus Simbabwe zu stammen. In weiterer Folge wurde er am 08.07.2010 vor dem Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich erstbefragt und am 14.07.2010 sowie 23.09.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er zuletzt einräumte aus Nigeria zu stammen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 28.09.2010, Zl. 10 05.954-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers in Spruchpunkt I. gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt und in Spruchpunkt III. wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 28.09.2010, Zl. 10 05.954-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 01.10.2010 in der Justizanstalt Wickenburggasse 18-22, 1080 Wien mittels RSa zugestellt und hat er die Übernahme des Bescheides auf dem Rückschein mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. Seite 263 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 01.10.2010 in der Justizanstalt Wickenburggasse 18-22, 1080 Wien mittels RSa zugestellt und hat er die Übernahme des Bescheides auf dem Rückschein mit seiner Unterschrift bestätigt vergleiche Seite 263 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Bereits am 23.09.2010 - demgemäß vor Bescheiderstellung - unterzeichnete der Beschwerdeführer einen "Rechtsmittelverzicht", worin er erklärte, er verzichte hiermit "auf die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes".
Mit Schriftsatz vom 19.11.2010 brachte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde, ein und begründete diesen Schritt im Wesentlichen damit, dass er sich, nachdem er den negativen Bescheid (vom 28.09.2012) während seines Aufenthalts in Strafhaft erhalten habe, unmittelbar an den sozialen Dienst gewandt habe, dieser jedoch mitgeteilt habe, dass er bei Berufungen nicht behilflich sein könne. Am Freitag den 12.11.2010 sei er aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Es werde die Feststellung beantragt, dass den Beschwerdeführer keine Schuld an der Säumnis treffe, er habe trotz Rechtsunkundigkeit alles daran gesetzt, mit einer Organisation in Kontakt zu kommen, die ihm rechtliche Hilfe gewähren könnte. Der soziale Dienst in der Justizanstalt sei die einzige Anlaufstelle gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, Zl. 10 05.954 - BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2010, Zl. 10 05.954 - BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.
Gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde in dem Rechtsmittelschriftsatz im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe deutlich gemacht, dass die Versäumung der Frist durch nachvollziehbare Umstände passiert sei, die ein tauglicher Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien. Die Entscheidung des Bundesasylamts sei inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund mangelhafter Verfahrensführung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der EntscheidungspflichtGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegendes Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen
Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäßDrittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß
§ 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG beträgt die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung eine Woche ab Zustellung des Bescheides.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG beträgt die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung eine Woche ab Zustellung des Bescheides.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG i. d. F. der AsylG - Nov. 2003 ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG).Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG i. d. F. der AsylG - Nov. 2003 ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG).
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.
Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.93, 93/03/0136).
Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes per se noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Macht eine Partei geltend, dass sie die Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie die Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren (vgl. VwGH v. 19.11.2003, Zl. 2003/21/0090, vom 07.09.2004, Zl. 2001/18/0037, vom 31.08.2006, Zl. 2004/21/0139). Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge die unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind (vgl. VwGH vom 23.06.2001, Zl. 99/21/0110, vom 19.11.2003, Zl. 2003/21/0090, vom 31.08.2006, Zl. 2004/21/0139) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 97/21/0770), das heißt auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- und/oder Rechtskenntnis ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes per se noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Macht eine Partei geltend, dass sie die Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie die Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stande wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren vergleiche VwGH v. 19.11.2003, Zl. 2003/21/0090, vom 07.09.2004, Zl. 2001/18/0037, vom 31.08.2006, Zl. 2004/21/0139). Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge die unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind vergleiche VwGH vom 23.06.2001, Zl. 99/21/0110, vom 19.11.2003, Zl. 2003/21/0090, vom 31.08.2006, Zl. 2004/21/0139) oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 97/21/0770), das heißt auch das Zusammentreffen von Haft und mangelnder Sprach- und/oder Rechtskenntnis ist per se noch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Ein Wiedereinsetzungsgrund läge allenfalls vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender Verhinderungsgrund hinzuträte (vgl. VwGH vom 31.08.2006, Zl. 2004/21/0139). Von Relevanz wäre beispielsweise, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches ein Rechtmittel zu verfassen und einzubringen (vgl. VwGH vom 24.02.200, Zl. 96/21/0430, vom 28.01.2003, Zl. 99/18/0320, vom 31.08.2006, Zl. 2004/21/0139). Wesentlich ist, dass die in Haft befindliche Partei konkret und nachvollziehbarer Weise - etwa durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht, den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsberater oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurden (vgl. VwGH vom 13.12.2001, Zl. 99/21/0110, vom 19.11.2003, Zl. 2003/21/0090, vom 31.08.2006, Zl. 2004/21/0139). Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellung setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden (vgl. VwGH vom 13.12.2001, Zl. 99/21/0110, vom 28.01. 2003, Zl. 99/18/0320). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn ihre konkreten und hinreichenden Bemühungen, in die Lage versetzt zu werden, Schritte zur Wahrung der Frist zu setzen, ergebnislos blieben (vgl. VwGH vom 21.07.1997, Zl. 96/21/0574, vom 24.02.2000, Zl. 98/21/0421).Ein Wiedereinsetzungsgrund läge allenfalls vor, wenn zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen ein konkreter, den Häftling speziell treffender Verhinderungsgrund hinzuträte vergleiche VwGH vom 31.08.2006, Zl. 2004/21/0139). Von Relevanz wäre beispielsweise, wenn der Häftling den von ihm gewünschten Rechts- oder sonstigen Beistand nicht rechtzeitig erhalten hat oder wenn ihm die Möglichkeit genommen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches ein Rechtmittel zu verfassen und einzubringen vergleiche VwGH vom 24.02.200, Zl. 96/21/0430, vom 28.01.2003, Zl. 99/18/0320, vom 31.08.2006, Zl. 2004/21/0139). Wesentlich ist, dass die in Haft befindliche Partei konkret und nachvollziehbarer Weise - etwa durch Angabe des Tages und der Aufsichtsperson, an die sie sich gewandt hat - behauptet und glaubhaft macht, den Wunsch geäußert zu haben, mit einem Rechtsberater oder sonstigen Beistand in Kontakt zu treten oder Schreibmaterial zu erhalten, um selbst ein Rechtsmittel zu verfassen, ihre Verlangen aber ignoriert oder abgelehnt wurden vergleiche VwGH vom 13.12.2001, Zl. 99/21/0110, vom 19.11.2003, Zl. 2003/21/0090, vom 31.08.2006, Zl. 2004/21/0139). Die Partei muss aber von sich aus konkrete Schritte zur Erlangung der angestrebten Hilfestellung setzen und diesbezüglich insbesondere auch mit den Bediensteten des Gefangenenhauses Kontakt aufnehmen. Unterlässt sie die ihr nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der offen stehenden Rechtsverfolgungsmöglichkeiten, kann darin nicht bloß ein minderer Grad des Versehens gesehen werden vergleiche VwGH vom 13.12.2001, Zl. 99/21/0110, vom 28.01. 2003, Zl. 99/18/0320). Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn ihre konkreten und hinreichenden Bemühungen, in die Lage versetzt zu werden, Schritte zur Wahrung der Frist zu setzen, ergebnislos blieben vergleiche VwGH vom 21.07.1997, Zl. 96/21/0574, vom 24.02.2000, Zl. 98/21/0421).
Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise glaubhaft dargelegt, dass er konkrete und hinreichende Bemühungen unternommen hätte, um die Frist zu wahren. Die Behauptung, sich an den sozialen Dienst des Gefängnisses gewandt, von diesem jedoch erfahren zu haben, dass man bei Berufungen nicht helfen könne, kann nicht als glaubwürdig erkannt werden. Wenn schon dieser soziale Dienst sich nicht dazu berufen sieht, bei der Verfassung eines Rechtsmittels behilflich zu sein, so ist davon auszugehen, dass dieser zumindest die Kontaktaufnahme mit einem Vertreter ermöglicht. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass ihm Schreibmaterial vorenthalten worden wäre. Bekannter Weise haben Häftlinge auch das Recht, Telefongespräche zu führen. Dass ihm dieses Recht verweigert worden wäre und er deshalb nicht die Möglichkeit gehabt hätte, mit einem Vertreter Kontakt aufzunehmen, wurde ebenfalls nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass beim Asylgerichtshof regelmäßig Rechtmittel von Insassen der Justizanstalt Wickenburggasse einlangen.
Zusammenfassend schließt sich somit die erkennende Behörde der Einschätzung des Bundesasylamtes vollinhaltlich an, derzufolge es dem Wiedereinsetzungswerber in keinster Weise gelungen ist, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis objektiv daran gehindert gewesen zu sein, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder auch nur ein minderer Grad des Versehens träfe.
Es ist letztlich nicht erkennbar, dass der Antragsteller die im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und dem Asylwerber nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt, konkret die fristgerechte Übermittlung der Beschwerde gegen den ordnungsgemäß zugestellten erstinstanzlichen Bescheid, eingehalten hätte.
Insgesamt war daher der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen, da ihn an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft, das über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und dieser letztlich keine Gründe geltend gemacht hat, die ihn an einer fristgerechten Übermittlung eines Rechtsmittelschriftsatzes gehindert hätten.
Bezüglich des im Verwaltungsakt befindlichen Rechtmittelverzichts vom 23.09.2010 (AS 177) ist auszuführen, dass dieser nicht einen der beiden hier gegenständlichen Bescheide rechtswirksam betreffen kann, dem stünde schon § 63 Abs. 4 AVG entgegen.Bezüglich des im Verwaltungsakt befindlichen Rechtmittelverzichts vom 23.09.2010 (AS 177) ist auszuführen, dass dieser nicht einen der beiden hier gegenständlichen Bescheide rechtswirksam betreffen kann, dem stünde schon Paragraph 63, Absatz 4, AVG entgegen.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, FZ. 10 05.954 - BAT, abgewiesen wurde, ist die am 19.11.2012 gegen den am 01.10.2010 zugestellten Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zu qualifizieren. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin war im gegenständlichen Fall der 15.10.2010 der letzte Tag der Frist und somit die nach Ablauf dieses Datums, konkret am 19.11.2012, eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.09.2010, FZ. 10 05.954 - BAT, abgewiesen wurde, ist die am 19.11.2012 gegen den am 01.10.2010 zugestellten Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zu qualifizieren. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin war im gegenständlichen Fall der 15.10.2010 der letzte Tag der Frist und somit die nach Ablauf dieses Datums, konkret am 19.11.2012, eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Fristversäumung, Haft, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
21.05.2013