TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/21 B6 433132-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B6 433.132-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, FZ. 13 01.793-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, FZ. 13 01.793-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt XXXX, reiste am 10.02.2013 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Stadt römisch 40 , reiste am 10.02.2013 ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.02.2013 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache vor: "Ich habe mich im November 2012 entschlossen, nach Österreich zu kommen, da ich Dialysepatient bin. Im Kosovo wurde mir von den Ärzten mitgeteilt, dass im Kosovo keine entsprechende Behandlung für mich möglich wäre. Im Kosovo kann man keine Niere transplantieren. Ich wurde im Kosovo nicht verfolgt. Der einzige Grund, warum ich nach Österreich gekommen bin, ist, dass ich mich hier ärztlich behandeln lassen will." Zu Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Kosovo nichts zu befürchten habe. Er sei mit einem von der österreichischen Botschaft in XXXX ausgestellten von 22.01.2013 bis 21.02.2013 gültigen Visum nach Ungarn legal eingereist, sei von dort jedoch schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Die Reise habe vom 08.02. bis 10.02. gedauert. Auf die Frage, warum er trotz Visum einen Schlepper bezahlt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm dies die Schlepper, die er an der serbisch-ungarischen Grenze zufällig kennengelernt hätte, eingeredet hätten. Sie hätten ihm erklärt, dass es für ihn besser wäre, illegal nach Österreich einzureisen und einen Asylantrag zu stellen, da er dann in Österreich gratis behandelt werden würde (vgl. As 29). Im Kosovo würden sich seine Frau, zwei Töchter, zwei Söhne, sein Vater sowie zwei Brüder und eine Schwester aufhalten. Der Beschwerdeführer legte einen im September 2009 ausgestellten Personalausweis der Republik Kosovo vor.In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.02.2013 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache vor: "Ich habe mich im November 2012 entschlossen, nach Österreich zu kommen, da ich Dialysepatient bin. Im Kosovo wurde mir von den Ärzten mitgeteilt, dass im Kosovo keine entsprechende Behandlung für mich möglich wäre. Im Kosovo kann man keine Niere transplantieren. Ich wurde im Kosovo nicht verfolgt. Der einzige Grund, warum ich nach Österreich gekommen bin, ist, dass ich mich hier ärztlich behandeln lassen will." Zu Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Kosovo nichts zu befürchten habe. Er sei mit einem von der österreichischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten von 22.01.2013 bis 21.02.2013 gültigen Visum nach Ungarn legal eingereist, sei von dort jedoch schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Die Reise habe vom 08.02. bis 10.02. gedauert. Auf die Frage, warum er trotz Visum einen Schlepper bezahlt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm dies die Schlepper, die er an der serbisch-ungarischen Grenze zufällig kennengelernt hätte, eingeredet hätten. Sie hätten ihm erklärt, dass es für ihn besser wäre, illegal nach Österreich einzureisen und einen Asylantrag zu stellen, da er dann in Österreich gratis behandelt werden würde vergleiche As 29). Im Kosovo würden sich seine Frau, zwei Töchter, zwei Söhne, sein Vater sowie zwei Brüder und eine Schwester aufhalten. Der Beschwerdeführer legte einen im September 2009 ausgestellten Personalausweis der Republik Kosovo vor.

Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 13.02.2013 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Dialysepatient sei und ausschließlich wegen einer Nierentransplantation nach Österreich gekommen sei. Andere Gründe habe er nicht. Er habe sich zwei Wochen vor seiner Ausreise entschlossen, sein Herkunftsland zu verlassen. Im Kosovo sei er bei der Dialyse gewesen und habe eine solche auch schon in Österreich erhalten. Die Frage, ob er sich im Kosovo an das Gesundheitsministerium gewandt habe, um eine Behandlung im Ausland zu erhalten, verneinte der Beschwerdeführer (vgl. As 55). Er sei in Österreich auch nicht auf einer Transplantationsliste vorgemerkt. Er habe bis 2011 ein Restaurant in seiner Heimatstadt betrieben und vermiete es seither. Sie hätten auch eine familieneigene Landwirtschaft. Er habe in seinem Haus in seiner Heimatstadt mit seiner Frau, seinen vier Kindern, seinem Vater und seinem Bruder zusammengewohnt. In seiner Heimatstadt habe er etwa 70 Familienangehörige. Seinen Reisepass habe er verloren.Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 13.02.2013 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Dialysepatient sei und ausschließlich wegen einer Nierentransplantation nach Österreich gekommen sei. Andere Gründe habe er nicht. Er habe sich zwei Wochen vor seiner Ausreise entschlossen, sein Herkunftsland zu verlassen. Im Kosovo sei er bei der Dialyse gewesen und habe eine solche auch schon in Österreich erhalten. Die Frage, ob er sich im Kosovo an das Gesundheitsministerium gewandt habe, um eine Behandlung im Ausland zu erhalten, verneinte der Beschwerdeführer vergleiche As 55). Er sei in Österreich auch nicht auf einer Transplantationsliste vorgemerkt. Er habe bis 2011 ein Restaurant in seiner Heimatstadt betrieben und vermiete es seither. Sie hätten auch eine familieneigene Landwirtschaft. Er habe in seinem Haus in seiner Heimatstadt mit seiner Frau, seinen vier Kindern, seinem Vater und seinem Bruder zusammengewohnt. In seiner Heimatstadt habe er etwa 70 Familienangehörige. Seinen Reisepass habe er verloren.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Situation und zur medizinischen Versorgungslage im Herkunftsland zu Kenntnis gebracht. Dabei wurde insbesondere auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.04.2012 verwiesen. Laut Länderreport des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom Jänner 2011 würden Kinder bis 15 Jahre, Personen über 65 Jahre, Schwangere, Kriegshelden, Kriegsinvaliden, Invaliden und ihre engen Familienangehörigen, der engere Familienkreis eines Hausvorstandes, der Sozialhilfeempfänger ist, behinderte Personen nach Bestimmung des Gesundheitsministeriums oder Patienten mit chronischen Krankheiten, wie etwa Dialysepatienten, im Kosovo grundsätzlich kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten, wobei laut Schweizerischer Flüchtlingshilfe die Patienten aufgrund von Engpässen in der Versorgung in der Praxis in den meisten Fällen einen Teil oder die gesamten Behandlungskosten inklusive der Kosten für Medikamente übernehmen müssten. Aus dem weiters herangezogenen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom Jänner 2011 wurde wie folgt zitiert:

"Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind derzeit 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar. Die bisher der Ebene der tertiären Gesundheitsversorgung zugeordneten Dialyseeinrichtungen werden derzeit auf die Ebene der primären Gesundheitsversorgung umverlagert. Zu diesem Zweck werden regionale Dialysezentren errichtet. Das erste regionale Dialysezentrum in Pristina wurde im Mai 2010 eröffnet. Durch die Dezentralisierung soll die bauliche Infrastruktur der Zentren sowie ihre Erreichbarkeit für die Patienten verbessert werden. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums kann davon ausgegangen werden, dass abhängig von den zur Verfügung gestellten kommunalen Mitteln weitere Dialysegeräte angeschafft werden. Das Dialysezentrum Pristina erhielt sieben zusätzliche Dialysegeräte.

Die Zahl der dialysepflichtigen Patienten beträgt derzeit 580 - 600. Die Versorgung erfolgt unabhängig von der Herkunft des Patienten. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.

Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10% an. Die Kapazitäten verknappen sich deshalb immer mehr, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In allen Einrichtungen laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt pro Patient vier Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Bisher sind keine Fälle bekannt, in denen ein Patient abgewiesen wurde.

Nach dem Ergebnis einer ärztlichen Studie, an deren Erstellung auch der Leiter der Abteilung der Nephrologie der Universitätsklinik Pristina beteiligt war, besteht für 12 % aller dialysepflichtigen Patienten in Kosovo ein Infektionsrisiko, an Hepatitis B zu erkranken. Das Risiko für eine Infektion an Hepatitis C besteht für über 40 % der Patienten. Die für die Behandlung von Hepatitis B und C erforderlichen Medikamente sind in Kosovo nicht erhältlich. Durch die mit der Verlagerung der Dialyseeinrichtungen auf die primäre Ebene verbundenen Anschaffungen weiterer Dialysegeräte sollen die derzeit bestehenden Engpässe kompensiert und Infektionsrisiken gemindert werden.

Die beabsichtigte Rückführung eines Dialysepatienten sollte der Botschaft Pristina mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Rückführungstermin gemeldet werden. In einem solchen Fall wird die zuständige Abteilung des Innenministeriums (Department for Citizenship, Asylum and Migration) informiert und gebeten, die Möglichkeit der Bereitstellung eines Dialyseplatzes zu prüfen.

Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich. Die Sterbequote bei Dialysepatienten liegt trotz des guten Fachwissens des mit Dialyse befassten medizinischen Personals und der qualitativ hochwertigen Geräte derzeit bei ca. 13%. Dies entspricht der Quote der umliegenden Länder, liegt aber über der Quote westeuropäischer Staaten (ca. 10%).

Aus dem Asylländerbericht I/2011 der Österreichischen Botschaft Kosovo vom 06.05.2011 wurde folgendes zitiert:

"Bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen stellen drei Ärzte eines Krankenhauses einen Antrag für eine Behandlung des Patienten im Ausland. Über die Notwendigkeit einer Behandlung im Ausland entscheidet eine Kommission im Gesundheitsministerium (bei über 90 Prozent der o.a. Anträge wurde diese Notwendigkeit einer Behandlung im Ausland bestätigt) und der Fall wird auf eine Warteliste gesetzt:

2008: 500 Behandlungen im Ausland

2009: 368 Behandlungen im Ausland 2010: 453 Behandlungen wurden bestätigt

Das Gesundheitsministerium holt dann Kostenvoranschläge von Kliniken im Ausland ein, Priorität sind Kinder. Dann erfolgte eine definitive Entscheidung, ob dieser Fall mit diesen Kosten finanzielle Deckung findet und tatsächlich im Ausland behandelt werden kann.

Nach dieser positiven Entscheidung sind noch die administrativen Probleme (Visum, Begleitung, Transport, etc) zu lösen. In einigen Fällen verstarben die Patienten vor positiver Abwicklung. Durch die finanziellen Probleme im Gesundheitsbereich ist das Budget für solche Behandlungen im Ausland ausgeschöpft. Weiters behaupten immer wieder Personen, nur durch Beziehungen eine positive Zustimmung für eine tatsächliche Behandlung im Ausland zu erhalten.

Geplant sind die Behandlungen von Krankheiten, welche nicht im öffentlichen Gesundheitssystem behandelt werden können, in privaten Kliniken im Kosovo (Verträge). Aufgrund dieser Probleme und bei Vorhandensein entsprechender finanzieller Mittel versuchen Personen die Behandlung von Angehörigen selbst zu organisieren. Behandlungen finden entweder in den Nachbarländern (auch Serbien, Mazedonien und Albanien) oder in jenen Ländern statt, wo Bezug zum Kosovo besteht. Mit der Türkei besteht ein fünfjähriges Abkommen für die Behandlung von einhundert Personen ohne Verrechnung von Kosten.

Inzwischen kann man bereits von einem wirtschaftlichen Aspekt im Gesundheitsbereich sprechen (Kostenübernahme durch Angehörige, Visaerteilung und Behandlung im Ausland). Bei schwierigen Operationen kommen auch Ärzteteams aus dem Ausland in den Kosovo, um hier die entsprechenden Operationen durchzuführen (Herzbereich, orthopädischer Bereich, etc).

Quelle: Gesundheitsministerium"

Der Beschwerdeführer gab dazu auf Nachfragen keine Stellungnahme ab (Vgl. As 59).

Der Beschwerdeführer legte ein mit 28.01.2013 datiertes, von drei Ärzten einer Kommission für Nephrologie der Universitätsklinik in XXXX unterfertigtes Schreiben vor, wonach er sich innerhalb eines HD-Programmes unter einer vierstelligen Protokollnummer befinde und für ihn eine Nierentransplantation außerhalb des Landes empfohlen werde, da eine solche im Kosovo nicht möglich sei. Weiters legte er einen Befund der Universitätsklinik XXXX vom 08.02.2013 vor, wonach er an einer chronischen Niereninsuffizienz leide und seit November 2011 drei Mal pro Woche eine Hämodialyse erhalte.Der Beschwerdeführer legte ein mit 28.01.2013 datiertes, von drei Ärzten einer Kommission für Nephrologie der Universitätsklinik in römisch 40 unterfertigtes Schreiben vor, wonach er sich innerhalb eines HD-Programmes unter einer vierstelligen Protokollnummer befinde und für ihn eine Nierentransplantation außerhalb des Landes empfohlen werde, da eine solche im Kosovo nicht möglich sei. Weiters legte er einen Befund der Universitätsklinik römisch 40 vom 08.02.2013 vor, wonach er an einer chronischen Niereninsuffizienz leide und seit November 2011 drei Mal pro Woche eine Hämodialyse erhalte.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohung vorgebracht habe und laut eigenen Angaben ausschließlich nach Österreich gekommen sei, um sich eine Niere implantieren zu lassen. Eine Asylrelevanz des Vorbringens sei sohin auszuschließen. Was die Krankheit des Beschwerdeführers, eine chronische Niereninsuffizienz, betrifft, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut herangezogener Länderberichte Behandlungsmöglichkeiten durch Dialysezentren im Kosovo bestehen würden, die vom Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch in Anspruch genommen worden seien. Weiters habe er hinsichtlich einer Nierentransplantation im Kosovo die Möglichkeit im Gesundheitsministerium einen Antrag auf Behandlung im Ausland zu stellen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über eine intensive familiäre Anbindung. Somit hätten aber im Zusammenhang mit der geltend gemachten Erkrankung keine derartigen außergewöhnlichen Umstände erkannt werden können, die laut der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte entgegenstehen würden.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Bedrohung vorgebracht habe und laut eigenen Angaben ausschließlich nach Österreich gekommen sei, um sich eine Niere implantieren zu lassen. Eine Asylrelevanz des Vorbringens sei sohin auszuschließen. Was die Krankheit des Beschwerdeführers, eine chronische Niereninsuffizienz, betrifft, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut herangezogener Länderberichte Behandlungsmöglichkeiten durch Dialysezentren im Kosovo bestehen würden, die vom Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch in Anspruch genommen worden seien. Weiters habe er hinsichtlich einer Nierentransplantation im Kosovo die Möglichkeit im Gesundheitsministerium einen Antrag auf Behandlung im Ausland zu stellen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über eine intensive familiäre Anbindung. Somit hätten aber im Zusammenhang mit der geltend gemachten Erkrankung keine derartigen außergewöhnlichen Umstände erkannt werden können, die laut der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einer Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte entgegenstehen würden.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer komplexen und ernstzunehmenden Krankheit leide. Er müsse jeden zweiten Tag ins Krankenhaus. Er habe eine schwere Niereninfektion, welche im Kosovo nicht ausreichend behandelt werden hätte können. Die schwere Infektion selbst sei überdies auf die sehr schlechte medizinische Versorgung im Kosovo zurückzuführen. So müssten Patienten, welche das öffentliche Gesundheitssystem in Anspruch nehmen würden, große Einschränkungen aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der Krankenhäuser und Gesundheitsstationen sowie deren veralteter Ausstattung hinnehmen. Dienstleistungen von hoher Komplexität würden zu sehr hohen Kosten angeboten werden. Eine neue Niere könne sich der Beschwerdeführer im Kosovo nicht leisten. Eine Rückkehr in den Kosovo käme einer Beendigung seiner aktuellen medizinischen Behandlung in Österreich gleich. Dies wäre eine erhebliche Gefahr für seine Gesundheit und möglicherweise auch lebensgefährlich. Daher sollte dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt werden.

Mit Schreiben vom 26.02.2013 wurde ein Befund einer österreichischen Landesklinik vom 11.02.2013 nachgereicht, wonach beim Beschwerdeführer nach einem stationären Aufenthalt vom 10.02.2013 bis 11.02.2013 die Diagnose "Dialysepflichtige Niereninsuffizienz bei postinfektiösem Nierenversagen, DD: Glomerulonephritis (Nierenkörperchenentzündung), Cor hypertonicum (Hochdruckherz)" gestellt wurde.

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und war zuletzt im Heimatstaat in der oben genannten Stadt wohnhaft. Der Beschwerdeführer konnte nicht dartun, dass er im Herkunftsstaat einer konkreten individuellen Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre, wobei auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, wonach er dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe zum Opfer fallen würde.

Der Beschwerdeführer leidet an einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz bei postinfektiösem Nierenversagen und hat diesbezüglich in seiner Heimatstadt im Kosovo regelmäßige Hämodialyse-Behandlungen erhalten. Weiters wurde er laut eines vorgelegten, von drei Ärzten eines Krankenhauses seiner Heimatsstadt unterzeichneten Schreibens vom 28.01.2013 für eine Nierentransplantation im Ausland empfohlen.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor bzw. wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht.

Wie bereits vom Bundesasylamt dargelegt, wurde vom Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsland nicht geltend gemacht, sondern stützte er seine Antragstellung ausschließlich auf seine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sowie dem daraus abgeleiteten Wunsch nach einer Nierentransplantation. Die erforderliche Dialysebehandlung des Beschwerdeführers ist nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten im Herkunftsland möglich. Dies wurde vom Beschwerdeführer, der eine persönliche regelmäßige Behandlung im Kosovo unter Vorlage eines entsprechenden aktuellen Befundes vom 08.02.2013 nachweisen konnte, bestätigt. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass ihm im Kosovo eine Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen verweigert worden wäre. Auch für eine zwischenzeitig eingetretene Lageverschlechterung liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. dazu etwa den Bericht des Auswärtigen Amts Berlin, über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.06.2012, S. 29-30), wobei dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Anzeichen für eine akute Lebensbedrohung bei Fortsetzung der Dialysebehandlungen im Kosovo liegen gleichfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer erhält auch in Österreich eine Dialysebehandlung und ist hier laut eigenen Angaben auch nicht auf einer Transplantationsliste vorgemerkt. Zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Qualität der Behandlung ist festzuhalten, dass die Sterberate bei Dialysebehandlungen im Kosovo laut des vom Bundesasylamt herangezogenen Berichts des deutschen Auswärtigen Amts mit 13 Prozent nicht mit einer erheblichen Signifikanz höher liegt, als die Rate von 10 Prozent in westeuropäischen Ländern. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Judikatur des Europäischen Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, mit Verweis auf EGMR vom 22.06.2004, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17868/03; zu Kosovo und Dialyse auch VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/379, aber auch AsylGH vom 13.01.2011, Zl. B1 415.434-1/2010/6E).Wie bereits vom Bundesasylamt dargelegt, wurde vom Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsland nicht geltend gemacht, sondern stützte er seine Antragstellung ausschließlich auf seine dialysepflichtige Niereninsuffizienz sowie dem daraus abgeleiteten Wunsch nach einer Nierentransplantation. Die erforderliche Dialysebehandlung des Beschwerdeführers ist nach den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten im Herkunftsland möglich. Dies wurde vom Beschwerdeführer, der eine persönliche regelmäßige Behandlung im Kosovo unter Vorlage eines entsprechenden aktuellen Befundes vom 08.02.2013 nachweisen konnte, bestätigt. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass ihm im Kosovo eine Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen verweigert worden wäre. Auch für eine zwischenzeitig eingetretene Lageverschlechterung liegen keine Anhaltspunkte vor vergleiche dazu etwa den Bericht des Auswärtigen Amts Berlin, über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17.06.2012, S. 29-30), wobei dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Anzeichen für eine akute Lebensbedrohung bei Fortsetzung der Dialysebehandlungen im Kosovo liegen gleichfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer erhält auch in Österreich eine Dialysebehandlung und ist hier laut eigenen Angaben auch nicht auf einer Transplantationsliste vorgemerkt. Zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Qualität der Behandlung ist festzuhalten, dass die Sterberate bei Dialysebehandlungen im Kosovo laut des vom Bundesasylamt herangezogenen Berichts des deutschen Auswärtigen Amts mit 13 Prozent nicht mit einer erheblichen Signifikanz höher liegt, als die Rate von 10 Prozent in westeuropäischen Ländern. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Judikatur des Europäischen Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, mit Verweis auf EGMR vom 22.06.2004, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17868/03; zu Kosovo und Dialyse auch VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/379, aber auch AsylGH vom 13.01.2011, Zl. B1 415.434-1/2010/6E).

Nach den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat besteht im Kosovo grundsätzlich auch die Möglichkeit, bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag von drei Ärzten eines Krankenhauses eine Genehmigung einer Kommission im Gesundheitsministerium für eine Behandlung des Patienten im Ausland zu erhalten. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich auch ein von drei Ärzten eines Krankenhauses unterfertigtes offizielles Schreiben vom 28.01.2013 vorlegen, demzufolge von diesen eine Nierentransplantation im Ausland empfohlen wurde. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt weiters ausdrücklich an, sich nicht an das Gesundheitsministerium um eine Behandlung im Ausland gewandt zu haben (vgl. As 55), wobei er knapp zwei Wochen nach dem Schreiben das Land verlassen hat.Nach den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat besteht im Kosovo grundsätzlich auch die Möglichkeit, bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag von drei Ärzten eines Krankenhauses eine Genehmigung einer Kommission im Gesundheitsministerium für eine Behandlung des Patienten im Ausland zu erhalten. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich auch ein von drei Ärzten eines Krankenhauses unterfertigtes offizielles Schreiben vom 28.01.2013 vorlegen, demzufolge von diesen eine Nierentransplantation im Ausland empfohlen wurde. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt weiters ausdrücklich an, sich nicht an das Gesundheitsministerium um eine Behandlung im Ausland gewandt zu haben vergleiche As 55), wobei er knapp zwei Wochen nach dem Schreiben das Land verlassen hat.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland auf ein ausgeprägtes familiäres Netz zurückgreifen kann.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.2. Der Beschwerdeführer machte weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland geltend.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2. Wie bereits ausgeführt, finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungeschützt einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.3.2. Wie bereits ausgeführt, finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungeschützt einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist auf die diesbezügliche ständige Judikatur des EGMR zu verweisen.

In seinem Urteil vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, das auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, ausführlich dargestellt wurde, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen. Aus dieser Rechtsprechung leitete der EGMR folgende Grundsätze ab (vgl. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, mit Verweis auf EGMR vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05):In seinem Urteil vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, das auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, ausführlich dargestellt wurde, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen. Aus dieser Rechtsprechung leitete der EGMR folgende Grundsätze ab vergleiche VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, mit Verweis auf EGMR vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05):

"Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)." (VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)

Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund der erwähnten Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Kosovo - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. dazu auch VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, mit Verweis auf EGMR vom 22.06.2004, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17868/03). Im konkreten Fall war jedoch sowohl unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen als auch der Angaben des Beschwerdeführers und seiner diesbezüglich vorgelegten Befunde aus dem Herkunftsland festzustellen, dass ungeachtet qualitativer Unterschiede die erforderliche Dialysebehandlung auch im Kosovo möglich ist und dem Beschwerdeführer bisher auch tatsächlich gewährt wurde, wobei die Behandlungen offenbar auch problemlos erfolgt ist. Auch besteht im Kosovo hinsichtlich einer dort nicht durchführbaren Nierentransplantation grundsätzlich die Möglichkeit, diesbezüglich auf Antrag von drei Ärzten eines Krankenhauses bei einer Kommission des Gesundheitsministeriums die Genehmigung einer Behandlung im Ausland zu erhalten. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang auch ein entsprechendes von genau drei Ärzten eines Krankenhauses unterfertigtes offizielles Schreiben vom 28.01.2013 vorlegen, demzufolge von diesen eine Nierentransplantation im Ausland empfohlen wurde. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aktuell in einer medizinisch akut lebensbedrohlichen Situation oder in stationärer Behandlung befindet. Weiters liegen auch keine Anzeichen für eine akute Lebensbedrohung des Beschwerdeführers bei Fortsetzung der Dialysebehandlungen im Kosovo vor (zum Thema Dialysebehandlungen im Kosovo vgl. auch VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/379, aber auch AsylGH vom 13.01.2011, Zl. B1 415.434-1/2010/6E).Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund der erwähnten Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Kosovo - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen vergleiche dazu auch VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9, mit Verweis auf EGMR vom 22.06.2004, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17868/03). Im konkreten Fall war jedoch sowohl unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen als auch der Angaben des Beschwerdeführers und seiner diesbezüglich vorgelegten Befunde aus dem Herkunftsland festzustellen, dass ungeachtet qualitativer Unterschiede die erforderliche Dialysebehandlung auch im Kosovo möglich ist und dem Beschwerdeführer bisher auch tatsächlich gewährt wurde, wobei die Behandlungen offenbar auch problemlos erfolgt ist. Auch besteht im Kosovo hinsichtlich einer dort nicht durchführbaren Nierentransplantation grundsätzlich die Möglichkeit, diesbezüglich auf Antrag von drei Ärzten eines Krankenhauses bei einer Kommission des Gesundheitsministeriums die Genehmigung einer Behandlung im Ausland zu erhalten. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang auch ein entsprechendes von genau drei Ärzten eines Krankenhauses unterfertigtes offizielles Schreiben vom 28.01.2013 vorlegen, demzufolge von diesen eine Nierentransplantation im Ausland empfohlen wurde. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aktuell in einer medizinisch akut lebensbedrohlichen Situation oder in stationärer Behandlung befindet. Weiters liegen auch keine Anzeichen für eine akute Lebensbedrohung des Beschwerdeführers bei Fortsetzung der Dialysebehandlungen im Kosovo vor (zum Thema Dialysebehandlungen im Kosovo vergleiche auch VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/379, aber auch AsylGH vom 13.01.2011, Zl. B1 415.434-1/2010/6E).

Das Vorliegen derartiger "außergewöhnlicher Umstände", welche unter Zugrundelegung der Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen einer Abschiebung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, konnte sohin nicht festgestellt werden.Das Vorliegen derartiger "außergewöhnlicher Umstände", welche unter Zugrundelegung der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK aus gesundheitlichen Gründen einer Abschiebung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, konnte sohin nicht festgestellt werden.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der 45-jährige Beschwerdeführer, der über ein ausgeprägtes familiäres Netz (Vater, Gattin, teilweise volljährige Kinder, Geschwister und insgesamt etwa 70 Familienangehörige in seiner Heimatstadt) und eine Unterkunft im Kosovo verfügt, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer aber auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der 45-jährige Beschwerdeführer, der über ein ausgeprägtes familiäres Netz (Vater, Gattin, teilweise volljährige Kinder, Geschwister und insgesamt etwa 70 Familienangehörige in seiner Heimatstadt) und eine Unterkunft im Kosovo verfügt, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer aber auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Demgegenüber halten sich im Herkunftsland die Gattin, die Kinder sowie Vater und Geschwister des Beschwerdeführers auf. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Februar 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Demgegenüber halten sich im Herkunftsland die Gattin, die Kinder sowie Vater und Geschwister des Beschwerdeführers auf. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Februar 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. dazu auch grundsätzlich VfGH vom 14.03.2012, Zlen. U 466/11-18 sowie U 1836/11-13). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 2 AsylG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche dazu auch grundsätzlich VfGH vom 14.03.2012, Zlen. U 466/11-18 sowie U 1836/11-13). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt sich ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Bei einem allfälligen Vollzug einer Ausweisung und der damit verbundenen Planung eines Rückführungstermins ist die durchführende Behörde dazu angehalten, die Erkrankung des Beschwerdeführers - eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz - zu berücksichtigten und durch Verständigung der kosovarischen Behörden die zeitgerechte Bereitstellung eines Dialyseplatzes im Herkunftsland sicherzustellen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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