TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/25 E8 433296-1/2013

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Veröffentlicht am 25.03.2013
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Spruch

E8 433.296-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, FZ. 12 07.759-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2013, FZ. 12 07.759-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge eine Staatsangehörige des Libanon und Angehörige der Volksgruppe der Araber, reiste am 25.06.2013 mit ihrem Mann und ihren drei Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 25.06.2012 durchgeführten Erstbefragung (AS. 13 ff) gab die BF an, sie hätten den Libanon am 01.10.2011 verlassen und seien über die Türkei und sodann Griechenland - wo sie sich mehrere Monate aufgehalten hätten - nach Österreich gelangt (AS. 19).

Zu ihren Fluchtgründen gab die BF an, ihr Mann habe im Libanon nicht leben können; er habe eine Arbeit bekommen und sich politisch nicht engagiert (AS. 21).

2. Am 29.08.2012 wurde die BF vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (AS. 55 ff).

Eingangs gab die BF auf Nachfragen an, sie sei in Kuwait geboren und habe dort 8 Jahre lang mit ihren Eltern gelebt; 1991 sei sie in den Libanon gegangen, habe dort die Schule besucht und dann immer dort gelebt; sie sei aber libanesische Staatsbürgerin. Sie sei seit 10 Jahren verheiratet und habe vier Kinder. Ihre Familie sei mittlerweile wieder nach Kuwait zurückgegangen.

Zu ihren Fluchtgründen gab die BF an, sie habe den Libanon verlassen, weil ihr Mann den Libanon verlassen habe; sie selbst habe keine Probleme gehabt (AS. 61).

Zur Asylantragstellung ihrer Kinder gab die BF an, sie wolle, dass ihre Kinder bei ihr leben; auch sei die Lage im Libanon sehr schlecht und hätten ihre Kinder dort keine Zukunft bzw. Lebensgrundlage (AS. 63).

Eine Rückkehr in den Libanon fürchte sie, da dort Bürgerkrieg wegen Syrien herrschen würde. Außerdem würden sie bzw. ihr Mann keine Arbeit finden (AS. 65).

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2013, Zl. 12 07.759-BAT (AS. 71 ff), wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2013, Zl. 12 07.759-BAT (AS. 71 ff), wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte das BAA kurz zusammengefasst aus, die BF habe keinerlei Gefahr einer Verfolgung vorgebracht und bestünde auch keine Verfolgungsgefahr für ihren Gatten. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die BF bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schließlich sei die BF erst sehr kurz in Österreich und bestehe hier kein relevantes Privat- und Familienleben.

Im Übrigen wurden in den Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Libanon aufgenommen. Im Anschluss an diese Feststellungen tätigte das BAA allgemeine Ausführungen dahingehend, inwieweit Tatsachen bzw. konkret Lageberichte als notorisch festzustellen seien, wobei das BAA zu dem Ergebnis gelangt, dass die getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland der BF als notorisch vorauszusetzen seien.

Sodann findet sich wörtlich folgender Satz (S. 38 des Bescheids):

"Selbst wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt wurden und somit das Parteiengehör verletzt wurde, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt wurden und Sie die Möglichkeit haben in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 175; mit Nachweisen zu entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur)."

4. Mit Schriftsatz vom 22.02.2013 erhob die BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS. 133 ff), die identisch mit der von ihrem Gatten erhobenen Beschwerde ist (siehe dazu das Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage den Gatten der BF betreffend).

5. Mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage, Zahl: E8 433.297, wurde der den Gatten betreffende Bescheid des BAA behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.5. Mit Erkenntnis des AsylGH vom heutigen Tage, Zahl: E8 433.297, wurde der den Gatten betreffende Bescheid des BAA behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".1. Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

2. Gemäß § 18 Abs 1 AsylG haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Im gegenständlichen Fall hat das BAA umfangreiche länderkundliche Feststellungen in den bekämpften Bescheid aufgenommen, ohne der BF diese zur Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten. Diesbezüglich verkennt der AsylGH zunächst nicht die allgemeine Rechtsprechung, wonach die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geheilt werden kann, wenn die Verfahrenspartei im Rahmen eines Rechtsmittels eine Stellungnahme abgeben kann, was voraussetzt, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden (z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 40).4. Im gegenständlichen Fall hat das BAA umfangreiche länderkundliche Feststellungen in den bekämpften Bescheid aufgenommen, ohne der BF diese zur Wahrung des Parteiengehörs vorzuhalten. Diesbezüglich verkennt der AsylGH zunächst nicht die allgemeine Rechtsprechung, wonach die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör geheilt werden kann, wenn die Verfahrenspartei im Rahmen eines Rechtsmittels eine Stellungnahme abgeben kann, was voraussetzt, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden (z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 46, Rz 40).

Im bekämpften Bescheid wird diesbezüglich auch konkret auf die mangelnde Gewährung des Parteiengehörs Bezug genommen und wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Selbst wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt wurden und somit das Parteiengehör verletzt wurde, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt wurden und Sie die Möglichkeit haben in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 175; mit Nachweisen zu entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur)."

Insofern ist dem BAA im bekämpften Bescheid nicht ein "Fehler" unterlaufen, der zur mangelnden Gewährung von Parteiengehör geführt hat, sondern hat das BAA - wie aus dem Bescheid klar hervorgeht - das Recht auf Parteiengehör ganz bewusst verletzt, wobei auch anzumerken ist, dass der BF der Aktenlage zufolge die Länderfeststellungen nicht nur - wie im Bescheid beschönigend ausgeführt - "nicht persönlich übersetzt", sondern vielmehr in keiner Weise zur Kenntnis gebracht wurden. Zur Argumentation des BAA ist zunächst allgemein auszuführen, dass die Verfahrenvorschriften von jeder Behörde in jedem Stand des Verfahrens einzuhalten sind, wobei es keinerlei Rolle spielt, ob allfällige Rechtsverletzungen im Instanzenzug saniert werden können oder nicht, vielmehr hat die Partei ein Recht auf einen rechtmäßigen Bescheid.

Betrachtet man die Vorgangsweise des BAA unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, so leidet der bekämpfte Bescheid unzweifelhaft an Willkür. Als schwerwiegendsten Fall von Willkür hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung das absichtliche Zufügen von Unrecht qualifiziert (vgl. z. B. VfSlg. 8614/1979 und 9147/1981), was aufgrund der Begründung des BAA in gegenständlichem Verfahren gegeben ist. Aber auch konkret ein Vorgehen, mit dem die Parteienrechte im Verwaltungsverfahren schlechthin missachtet werden, wertet der VfGH als willkürliche, das Gleichheitsrecht verletzende Gesetzeshandhabung (siehe insb. VfSlg. 12.924/1991).Betrachtet man die Vorgangsweise des BAA unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, so leidet der bekämpfte Bescheid unzweifelhaft an Willkür. Als schwerwiegendsten Fall von Willkür hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung das absichtliche Zufügen von Unrecht qualifiziert vergleiche z. B. VfSlg. 8614 aus 1979, und 9147 aus 1981,), was aufgrund der Begründung des BAA in gegenständlichem Verfahren gegeben ist. Aber auch konkret ein Vorgehen, mit dem die Parteienrechte im Verwaltungsverfahren schlechthin missachtet werden, wertet der VfGH als willkürliche, das Gleichheitsrecht verletzende Gesetzeshandhabung (siehe insb. VfSlg. 12.924 aus 1991,).

Würde der AsylGH in diesem Fall die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abweisen, so liefe er Gefahr, seine eigene Entscheidung mit Willkür zu belasten, zumal es durchaus naheliegend wäre, dass der VfGH hier von einem "Durchschlagen" der Willkür auf die Entscheidung des AsylGH ausginge. In diesem Zusammenhang muss man sich insbesondere auch vor Augen halten, dass in gegenständlichem Verfahren durch die vorsätzliche Verletzung von Verfahrensvorschriften der BF im Hinblick auf eine Erörterung der Länderfeststellungen bewusst eine Instanz genommen wurde. In diesem Zusammenhang ist auch das bereits oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zu erwähnen, in dem der VwGH die Amtsbeschwerde gegen die Behebung eines Bescheids gem. § 66 Abs 2 durch den damaligen UBAS ausdrücklich mit der Begründung abwies, dass die dem UBAS schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen". Nichts anderes kann nunmehr für den AsylGH gelten.Würde der AsylGH in diesem Fall die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abweisen, so liefe er Gefahr, seine eigene Entscheidung mit Willkür zu belasten, zumal es durchaus naheliegend wäre, dass der VfGH hier von einem "Durchschlagen" der Willkür auf die Entscheidung des AsylGH ausginge. In diesem Zusammenhang muss man sich insbesondere auch vor Augen halten, dass in gegenständlichem Verfahren durch die vorsätzliche Verletzung von Verfahrensvorschriften der BF im Hinblick auf eine Erörterung der Länderfeststellungen bewusst eine Instanz genommen wurde. In diesem Zusammenhang ist auch das bereits oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zu erwähnen, in dem der VwGH die Amtsbeschwerde gegen die Behebung eines Bescheids gem. Paragraph 66, Absatz 2, durch den damaligen UBAS ausdrücklich mit der Begründung abwies, dass die dem UBAS schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen". Nichts anderes kann nunmehr für den AsylGH gelten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung, der zufolge die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Erhebung eines Rechtsmittels (unter gewissen Voraussetzungen) saniert wird, nach Ansicht des AsylGH dann nicht zur Anwendung gelangen kann, wenn die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör von der Unterinstanz bewusst vorgenommen wurde.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen im bekämpften Bescheid, dass die Länderfeststellungen des BAA als notorisch anzusehen seien - was zur Konsequenz hätte, dass diese nicht im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten werden müssten, wobei das BAA dies jedoch nicht explizit ausführt -, jeder Grundlage entbehren. Das BAA selbst weist unter einem darauf hin, dass zu den notorischen Tatsachen solche gehören, die in einer Vielzahl von Massenmedien im Wesentlichen gleich lautend publiziert würden, was aber gerade auf länderkundliche Feststellungen nicht zutrifft, handelt es sich dabei doch um ganz spezifische Berichte auf entsprechendem Niveau zu einzelnen Themenbereichen, die eben nicht tagtäglich über die Massenmedien verbreitet werden.

5. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom BAA in den Bescheid aufgenommenen Berichte teilweise veraltet sind; so wird insbesondere auf den nicht mehr aktuellen Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom März 2011 zurückgegriffen.

Schließlich ist im Hinblick auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheids noch darauf hinzuweisen, dass dem Akt zwar zu entnehmen ist, dass der Gatte BF bereits im Kindesalter nach Österreich einreiste, mehrere Jahre lang hier lebte und im Alter von 18 Jahren in den Libanon zurückkehrte; allerdings wären auch konkrete Feststellungen darüber angebracht gewesen, aufgrund welchen Aufenthaltstitels bzw. welcher Aufenthaltstitel sich der Gatte der BF seinerzeit in Österreich aufhielt - so sprach der Gatte der BF davon, er sei "Asylant" gewesen und habe dann einen "Aufenthaltstitel" erhalten (AS. 79 des Gatten) - und wann ein allfälliger Aufenthaltstitel des Gatten BF erloschen war. Diesbezüglich werden vom BAA noch Ermittlungen zu tätigen sein, zumal diese Fragen völlig offen geblieben sind.Schließlich ist im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheids noch darauf hinzuweisen, dass dem Akt zwar zu entnehmen ist, dass der Gatte BF bereits im Kindesalter nach Österreich einreiste, mehrere Jahre lang hier lebte und im Alter von 18 Jahren in den Libanon zurückkehrte; allerdings wären auch konkrete Feststellungen darüber angebracht gewesen, aufgrund welchen Aufenthaltstitels bzw. welcher Aufenthaltstitel sich der Gatte der BF seinerzeit in Österreich aufhielt - so sprach der Gatte der BF davon, er sei "Asylant" gewesen und habe dann einen "Aufenthaltstitel" erhalten (AS. 79 des Gatten) - und wann ein allfälliger Aufenthaltstitel des Gatten BF erloschen war. Diesbezüglich werden vom BAA noch Ermittlungen zu tätigen sein, zumal diese Fragen völlig offen geblieben sind.

6. Wie dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall erforderlichen - jedoch im erstinstanzlichen Verfahren unterlassenen - Verfahrensschritte bzw. Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

7. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstbehörde wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör, Willkür

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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