Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C17 418935-1/2011/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Dr. Leonhartsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 ,
XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2011, FZ. 11 00.487-BAT (Spruchpunkt I.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2011, FZ. 11 00.487-BAT (Spruchpunkt römisch eins.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Aus der dazu am 17.01.2011 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) ergeben sich im Wesentlichen folgende Angaben des Beschwerdeführers:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus Kabul und sei 16 Jahre alt. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Afghanistan familiäre Probleme gehabt. Sein Vater sei kein richtiger Vater, er sei ein Spieler, der viel Geld verloren und viele Gegenstände entwendet und beim Spielen verloren habe. Seinetwegen habe er keine Ausbildung machen können. Er habe auch ein zweites Mal geheiratet und habe die Familie im Stich gelassen. Er habe so nicht mehr leben können. Er habe irgendwo in Sicherheit leben und sich ausbilden wollen. Im Falle einer Rückkehr sei er den dortigen Gefahren ausgesetzt und niemanden kümmere sich um ihn.
1.3. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 29.03.2011 im Beisein des gesetzlichen Vertreters sagte der Beschwerdeführer aus, er habe bei der Erstbefragung auch angegeben, von seinem Vater geschlagen worden zu sein, was aber nicht protokolliert worden sei. Er sei nur wegen seines Vaters geflüchtet, weil dieser ihn geschlagen habe. Wenn er länger geblieben wäre, hätte sein Vater ihn vielleicht getötet oder er wäre wahnsinnig geworden. Sein Vater sei Glücksspieler gewesen und hätte seinen Frust, wenn er verloren hätte, an ihm ausgelassen. Auch seine Mutter und seine Geschwister seien von ihm misshandelt worden, seinen Bruder habe er derart geschlagen, dass er vergesslich geworden sei, obwohl er erst 21 Jahre sei. Er wäre sehr gerne früher ausgereist, er habe jedoch kein Geld gehabt, schließlich habe seine Tante väterlicherseits ihm welches zur Verfügung gestellt. Er habe auch seine Mutter nicht allein lassen wollen, doch diese habe gemeint, der Beschwerdeführer solle das Land verlassen, bevor er geistig gestört werde wie sein Bruder. Wegen der Schläge seines Vaters habe er Narben am Kopf und Brandnarben. Er sei deswegen in Afghanistan ärztlich behandelt worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er die gleichen Misshandlungen seitens seines Vaters. Das Datum seiner Geburt wisse er nicht, er wisse nur, dass er 17 Jahre alt sei.
1.4. Seitens des Bundesasylamtes wurde zur Altersschätzung des Beschwerdeführers ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das zusammenfassende gerichtsmedizinische Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes vom 17.02.2011 führt aus, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbreiten sowie (im Gutachten) genannter Kriterien beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 17 bzw. 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben (s. Spruchpunkt II., mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten [mittlerweile rechtskräftig] zuerkannt wurde). Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins.), jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stattgegeben (s. Spruchpunkt römisch zwei., mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten [mittlerweile rechtskräftig] zuerkannt wurde). Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Im Bescheid, welcher Feststellungen zur Lage in Afghanistan enthält, wird ausgehend vom eingeholten Gutachten zur Altersbeurteilung und der Angabe des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 29.03.2011, er sei 17 Jahre alt, der "XXXX" als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgelegt. Das Bundesasylamt bewertete das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig und stellte fest, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe, weil dessen Vater ihn aus Frust, wenn er im Glücksspiel verloren habe, geschlagen habe.
Die Versagung des Asylstatus wurde damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Bezug zu einem Konventionsgrund habe.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten [Spruchpunkt II. des genannten Bescheides] wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes wegen der allgemeinen humanitären Lage (in Verbindung mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) zuerkannt.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten [Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides] wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes wegen der allgemeinen humanitären Lage (in Verbindung mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) zuerkannt.
3. Nur gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter anderem darauf hingewiesen wird, dass das Bundesasylamt vom glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei und dass diesem unter dem Gesichtspunkt der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" Asylrelevanz zukomme.3. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter anderem darauf hingewiesen wird, dass das Bundesasylamt vom glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei und dass diesem unter dem Gesichtspunkt der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" Asylrelevanz zukomme.
4. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).1.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Asylentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Im vorliegenden Fall sind der Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem Bescheid zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.
Das Bundesasylamt führt im angefochtenen Bescheid aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers ließen sich keine Verfolgungshandlungen mit Bezug zu einem Konventionsgrund entnehmen. Der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag ausschließlich auf eine Verfolgung seitens einer gewaltbereiten Privatperson, nämlich seines Vaters, gestützt, welcher den Beschwerdeführer aus Frust nach verlorenen Glücksspielen geschlagen habe. Diesem Vorbringen mangle es an einem Bezug zu einem Konventionsgrund.
Das Bundesasylamt hat übersehen, dass Fälle wie der vorliegende nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Asylgerichtshofes (zB VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366; AsylGH 15.02.2010, E1 262.924-1/2009) im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits liegen.
Nach dem vom Bundesasylamt als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers sorgt der Vater des Beschwerdeführers nicht für seine Familie und setzt Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer sowie gegen dessen Geschwister und dessen Mutter (massive Misshandlung der gesamten Familie durch den Vater des Beschwerdeführers, wenn er beim Glücksspiel verliert; der ältere Bruder wurde derart geschlagen, dass er geistig beeinträchtigt ist; der Beschwerdeführer hat dadurch (Brand)Narben am Körper; der Beschwerdeführer konnte die Schule nicht besuchen, sondern musste als Kind - gemeinsam mit seinem älteren Bruder - durch Erwerbsarbeit für den Lebensunterhalt der Familie sorgen).
Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers liegt der Grund seiner Verfolgung durch seinen Vater darin, dass dieser ihn als Teil seiner Familie ansieht und sich daher das Recht anmaßt, seinen Frust (wenn er beim Glücksspiel verliert) durch Anwendung von massiver Gewalt gegen den Beschwerdeführer (und seine Geschwister und seine Mutter) zu entladen bzw. sein Autoritätsverhältnis zu seiner Familie zum schwerwiegenden Nachteil dieser zu missbrauchen.
Bei einer solchen Sachlage ist der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers zu sehen, womit das Vorliegen eines Konventionsgrundes nicht zu verneinen ist (vgl. dazu VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1290, 24.03.2011, Zl. 2008/23/0176, 28.08.2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028 sowie zu einem ähnlich gelagerten Fall von Übergriffen eines Vaters bzw. einer Stiefmutter gegen einen Teil einer Familie im Iran s. die oben zitierten Erkenntnisse des VwGH und des AsylGH).Bei einer solchen Sachlage ist der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers zu sehen, womit das Vorliegen eines Konventionsgrundes nicht zu verneinen ist vergleiche dazu VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1290, 24.03.2011, Zl. 2008/23/0176, 28.08.2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028 sowie zu einem ähnlich gelagerten Fall von Übergriffen eines Vaters bzw. einer Stiefmutter gegen einen Teil einer Familie im Iran s. die oben zitierten Erkenntnisse des VwGH und des AsylGH).
Ausgehend davon kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob dem Beschwerdeführer effektiver staatlicher Schutz gewährt würde.
Dazu hat das Bundesasylamt aber keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen und hat dahingehend auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das Bundesasylamt hätte sich demnach damit auseinandersetzen müssen, ob der Beschwerdeführer vor der Bedrohung durch seinen Vater in Afghanistan von staatlicher/privater Seite (etwa von der Tante des Beschwerdeführers väterlicherseits) geschützt werden kann bzw. ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit selbst schützen kann (wobei die Angabe des Beschwerdeführers, auch sein volljähriger Bruder sei von seinem Vater misshandelt worden, zu berücksichtigen sein wird) und ob dieser Schutz ausreichend ist, um im konkreten Fall den Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern (in diesem Sinne VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1290, 24.03.2011, Zl. 2008/23/0176).
Der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt erweist sich als unzureichend, weil anhand dieser Sachverhaltsgrundlage nicht beurteilt werden kann, ob dem Beschwerdeführer - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der GFK in seinem Herkunftsstaat droht.
3.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung, bei welcher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden wäre. Nach der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
3.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der GFK in seinem Herkunftsstaat droht, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers und weitere - mit dem Beschwerdeführer zu erörternde - Ermittlungen erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.3.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der GFK in seinem Herkunftsstaat droht, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers und weitere - mit dem Beschwerdeführer zu erörternde - Ermittlungen erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde in seinem Spruchpunkt I. angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH, soziale GruppeZuletzt aktualisiert am
20.08.2013