TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/3 E1 432107-1/2013

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Veröffentlicht am 03.04.2013
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Spruch

E1 432.107-1/2013/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 12 18.616-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 12 18.616-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 24.12.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 31.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Angehöriger der Ahmadi zu sein und aus XXXX, in der Provinz Punjab zu stammen. Von 1987 bis 1997 habe er die Grundschule in XXXX besucht und im Anschluss dran bis 2002 in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder und zwei Schwestern, wobei ein Bruder in Griechenland lebe. Ein Bruder, die zwei Schwestern sowie die Eltern des Beschwerdeführers seien nach wie vor in Pakistan aufhältig und stehe er mit seiner Mutter und seiner Schwägerin auch in telefonischem Kontakt. Er habe im Juni 2012 Pakistan verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo er schließlich im Dezember 2012 nach Österreich gekommen sei.Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Angehöriger der Ahmadi zu sein und aus römisch 40 , in der Provinz Punjab zu stammen. Von 1987 bis 1997 habe er die Grundschule in römisch 40 besucht und im Anschluss dran bis 2002 in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe zwei Brüder und zwei Schwestern, wobei ein Bruder in Griechenland lebe. Ein Bruder, die zwei Schwestern sowie die Eltern des Beschwerdeführers seien nach wie vor in Pakistan aufhältig und stehe er mit seiner Mutter und seiner Schwägerin auch in telefonischem Kontakt. Er habe im Juni 2012 Pakistan verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist, von wo er schließlich im Dezember 2012 nach Österreich gekommen sei.

Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, dass er in Pakistan nicht als Moslem anerkannt werde, zumal er Ahmadi sei. Sohin könne er seine Religionsfreiheit nicht ausüben, weshalb er aus Pakistan geflüchtet sei.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX geboren sei und dort im elterlichen Haus zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Von 1987 bis 1997 habe er die Grundschule in XXXX besucht und im Anschluss daran in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet bis er im Jahr 2002 nach Südafrika gegangen sei. Im Jahr 2005 sei er für ein Jahr wieder nach Pakistan zurückgekehrt, wobei er im Jahr 2006 erneut nach Südafrika gegangen sei, wo er sich bis 2011 aufgehalten habe, ehe er wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei. Für seinen Aufenthalt in Südafrika habe es keine bestimmten Gründe gegeben.Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 geboren sei und dort im elterlichen Haus zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Von 1987 bis 1997 habe er die Grundschule in römisch 40 besucht und im Anschluss daran in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet bis er im Jahr 2002 nach Südafrika gegangen sei. Im Jahr 2005 sei er für ein Jahr wieder nach Pakistan zurückgekehrt, wobei er im Jahr 2006 erneut nach Südafrika gegangen sei, wo er sich bis 2011 aufgehalten habe, ehe er wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei. Für seinen Aufenthalt in Südafrika habe es keine bestimmten Gründe gegeben.

Zu den Gründen für das nunmehrige Verlassen seiner Heimat führte er aus, er gehöre seit seiner Geburt den Ahmadis an und sei es deshalb zu Angriffen gekommen. Auch seine Familie gehöre zu den Ahmadis und seien im Dorf die Bewohner von 25 bis 30 Häusern (von insgesamt ca. 3000 Häusern) Angehörige dieser Glaubensrichtung. Den Ahmadis sei es grundsätzlich verwehrt, ihre Religion auszuüben, indem sie zB nicht beten oder den Gebetsruf verrichten dürften. Bei einem Angriff auf seinen Onkel, sei der Beschwerdeführer selbst anwesend und Zeuge der Schüsse auf seinen Onkel gewesen. Auf die daraufhin erfolgte Anzeige sei eine falsche Gegenanzeige erstattet worden, weshalb der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe. Dieser Vorfall habe sich im Jahr 2005 oder 2006 außerhalb des Dorfes in der Nähe der Schule ereignet. Bei den Tätern habe es sich um Leute aus dem Dorf gehandelt, welche sich in und vor der Schule befunden hätten, als der Beschwerdeführer mit zwei seiner Onkel auf dem Motorrad vorbeigefahren sei. Als einer seiner Onkel getroffen worden sei, seien sie mit dem Motorrad gestürzt. Anschließend hätten sie seinen Onkel ins Spital gebracht, wobei sie am Weg dorthin die Polizei getroffen und sofort Anzeige erstattet hätten. Von der Polizei habe er dann von der Gegenanzeige erfahren, woraufhin er Pakistan verlassen habe. Nach Pakistan wolle der Beschwerdeführer nicht mehr zurück, zumal er als Ahmadi in ganz Pakistan nicht sicher leben könne und fürchte umgebracht zu werden.

Nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Pakistan (insb Rückkehrfragen, Interne Fluchtalternative und Religion) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden, führte dieser aus, dass er nicht nach Pakistan zurück wolle, zumal Ahmadis dort nicht sicher leben könnten.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer der Religionsgruppe der Moslem angehöre.

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig, zumal dieses widersprüchlich, extrem vage, blass und wenig detailreich sei. Konkret wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den behaupteten Vorfall zeitlich nicht einschränken können, obwohl dieser der Auslöser seiner Ausreise gewesen sei. Darüber hinaus lebe seine Familie nach wie vor unbehelligt in seinem Heimatdorf. Überdies wurde auf das Amtswissen verwiesen, wonach lediglich neu konvertierte Ahmadis Probleme mit der Integration in die pakistanische Gesellschaft hätten und nicht - wie der Beschwerdeführer - gebürtige Ahmadis. Zudem fänden sich Ungereimtheiten in seinen Ausführungen zum Aufenthalt in Südafrika, welcher seinen Angaben folgend von 2002 bis 2010 gedauert habe und er sohin im Jahr 2005 bzw. 2006 nicht in Pakistan aufhältig gewesen sei, als sich der geschilderten Übergriff ereignet habe. Schließlich sei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass sein Reisepass im Jahr 2003 abgelaufen sei, was ebenfalls darauf schließen lasse, dass er im Jahr 2005 oder 2006 nicht von Südafrika nach Pakistan zurückgekehrt sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer erst nach diesbezüglichem Vorhalt erwähnt, dass er sich nicht durchgehend in Südafrika aufgehalten habe, sondern zum Zeitpunkt der Übergriffe in Pakistan aufhältig gewesen sei.

Das Bundesasylamt führte darüber hinaus an, dass dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzverlegung innerhalb des Heimatlandes zuzumuten und auch möglich wäre, sollte es tatsächlich zu den von ihm behaupteten Bedrohungen gekommen sein, da es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders exponierte ("high profile") Person handle.

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde vom Bundesasylamt darüber hinaus ausgeführt, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention außerdem nur insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Pakistan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich im Fall des Beschwerdeführers begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei bzw. Gerichte (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wären und den Beschwerdeführer nicht schützen könnten bzw. würden. Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen von Pakistan niederzulassen. Auch die persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.,) würden nicht den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Pakistan, vor allem in eine andere Region Pakistan, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Lahore oder Faisalabad, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Mag dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könnte.Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins wurde vom Bundesasylamt darüber hinaus ausgeführt, dass eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention außerdem nur insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies könne jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder könne aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die Behörden in Pakistan generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch hätten sich im Fall des Beschwerdeführers begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei bzw. Gerichte (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig geblieben wären und den Beschwerdeführer nicht schützen könnten bzw. würden. Darüber hinaus werde auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen von Pakistan niederzulassen. Auch die persönlichen Verhältnisse (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, etc.,) würden nicht den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer durch einen Wohnsitzwechsel innerhalb von Pakistan, vor allem in eine andere Region Pakistan, beispielsweise in Großstädte wie Karachi, Lahore oder Faisalabad, in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Mag dies auch mit einer zumindest vorübergehenden Senkung des Lebensstandards verbunden sein, so werde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, der sich durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern könnte.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 03.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 03.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den am 03.01.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 15.01.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer zunächst darauf verwies, dass die pakistanischen Behörden nicht den notwendigen Schutz bieten könnten und er sohin Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Nähere Ausführungen zu seinen Fluchtgründen erfolgten an dieser Stellt nicht und wurde diesbezüglich auf eine noch nachzuholende Beschwerdeergänzung verwiesen. Zur statuierten innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass diese das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich brächte und der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei sich innerhalb Pakistans eine Existenzgrundlage aufzubauen. Zudem gebe es vermehrt Terroranschläge auf Großstädte wie zB Karachi, Lahore und Faisalabad, weshalb die Möglichkeit der innerstaatlich Fluchtalternative nicht in Anspruch genommen werden könne. Letztlich wurde im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung angeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde und stehe dieser auch den öffentlichen Interessen nicht entgegen.

5. Mit Schriftsatz vom 08.02.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, worin im Detail auf die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche eingegangen wurde. Demnach seien fehlende Nebensächlichkeiten auf eine nicht lückenlose und zusammenfassende Übersetzung durch den Dolmetscher zurückzuführen und bedeute die Unterschrift des Beschwerdeführers nicht, dass er damit die Vollständigkeit bestätigt habe, sondern nur dass die Übersetzung inhaltlich mit seinen Angaben übereinstimme. Seine Familie sei zwar noch in Pakistan aufhältig, jedoch nicht mehr im Heimatdorf des Beschwerdeführers und habe er seit dem Wegzug seiner Familie auch keinen Kontakt mehr zu dieser. Weiters entspreche es nicht der Wahrheit, wenn das Bundesasylamt davon ausgeht, dass nur konvertierte Ahmadis Probleme hätten. Den Erfahrungen des Beschwerdeführers folgend spiele es keine Rolle, ob man als Ahmadi geboren wurde oder konvertierte und gehe dies auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes hervor. In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer zwei Vorfälle aus dem Jahr 2006, wobei es sich einerseits um den bereits erwähnten Angriff auf seinen Onkel handelt und andererseits um einen weiteren Vorfall mit seinem Cousin, welcher in eine Schießerei verwickelt worden sei. Zum Übergriff auf seinen Onkel existiere sogar ein Polizeibericht und habe er diesen Vorfall lediglich aufgrund des großen Druckes und der Angst, etwas Falsches zu sagen, zeitlichen nicht einordnen können. Zum Aufenthalt in Südafrika brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, dass er 2005 wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei und im Jahr 2006 wieder nach Südafrika gereist sei, eher er im Jahr 2010 erneut nach Pakistan zurückgegangen sei, wo sich die Lage für Ahmadis nicht geändert habe. In Südafrika habe er zudem einen südafrikanischen Reisepass erhalten und bestünde in Pakistan für Ahmadis die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht. Das Bundesasylamt habe sein im Sinne der Verfahrensökonomie kurz gehaltenes Vorbringen zu seinem Nachteil ausgelegt und sei insgesamt zu bemerken, dass es keine konkrete Begründung gebe, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sein soll. Das Bundesasylamt übersehe dabei den Grundsatz der Glaubhaftmachung, wonach das Vorbringen nicht belegt werden müsse. Zu den bemängelten fehlenden Details wurde noch ausgeführt, dass kein Gesprächsklima geherrscht habe, welches offene Antworten und detailreiche Schilderungen zugelassen habe. Vom Bundesasylamt werde jedenfalls ein absoluter Beweis gefordert, was eine unzulässige Beweislastumkehr darstelle. Letztlich wurde noch auf auszugweise zitierte Berichte zur Situation der Ahmadis in Pakistan verwiesen (HRW Human Rights Watch: World Report 2013 - Pakistan, 31.01.2013; IRB Immigration and Refugee Board of Canada: Pakistan: The situation of Ahmadis, including legal status and rights with regards to political participation, education, and employment; societal and governmental attitudes toward Ahmadis, 2009 bis Dezember 2012; IRB Immigration and Refugee Board of Canada: Pakistan: Blasphemy laws, icluding legilation, implementation, related violence, reform, and state reponse, 10.01.2013) sowie ein Konvolut an Beweismitteln in Vorlage gebracht (diverse Polizeiberichte, Zeitungsartikel sowie ein Antrag an die Dorfältesten).

6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser Moslem sei, obwohl der Beschwerdeführer mehrfach ausführte, von Geburt an Ahmadi zu sein und finden sich in der Beweiswürdigung auch keine weiteren Ausführungen dahingehend, weshalb bzw. aufgrund welcher Erwägungen es zu dieser Feststellung gelangt sei.

Der Beschwerdeführer brachte sowohl in der Ersteinvernahme am 24.12.2012 als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.12.2012 vor, dass er von Geburt an Ahmadi sei und deshalb Probleme in Pakistan habe. Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang bis auf die Frage nach dem Propheten (AS 59) jedoch unterlassen, genauere Details zum asylrechtlich relevanten Merkmal der "Religion" zu erfragen bzw. näher darauf einzugehen und hat offenbar aus den im Vorbringen enthaltenen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der geschilderten Vorfälle im Jahr 2005 bzw. 2007 abgeleitet, dass der Beschwerdeführer kein Ahmadi sei.

Nähere Ermittlungen dazu, ob der Beschwerdeführer nun Ahmadi ist oder nicht, wurden jedoch nicht getätigt bzw. wurden keinerlei Ausführungen dahingehend getätigt, wie das Bundesasylamt trotz der Angaben des Beschwerdeführers, Ahmadi zu sein, zu der Feststellung gelangt, dass der Beschwerdeführer Moslem sei.

Ohne diese Ermittlungen kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer kein Ahmadi sei. Dies ist vor allem in Ansehung der dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 31.12.2012 zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zur Religionsfreiheit in Pakistan von Bedeutung, worin sich deutliche Hinweise auf eine weiterhin schwierige Lage der religiösen Minderheiten (v.a. Christen und Hindus) sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat als Nicht-Muslime klassifiziert werden, finden. Insbesondere geht daraus hervor, dass es in Pakistan immer wieder zu religiös motivierten Übergriffen auf und zu Tötungen von Angehörigen der Ahmadis (AS 101) kommt.

Angesichts der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Moslem sei, ist aber auch die Begründung des Bundesasylamtes, wonach sich aus dem Amtswissen ergebe, dass nur neu konvertierte Ahmadis Probleme mit der Integration in die pakistanische Gesellschaft hätten und nicht bereits jene, die von Geburt an Ahmadi seien, nicht nachvollziehbar. Diese Formulierung impliziert einerseits, dass eine Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis vom Bundesasylamt nicht ausgeschlossen wird, andererseits wird auf das Amtswissen verwiesen, welches in Anbetracht der diesbezüglich im bekämpften Bescheid gänzlich fehlenden Feststellungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Situation von Ahmadis in Pakistan, nicht nachprüfbar ist. Im bekämpften Bescheid finden sich lediglich Länderfeststellungen zur Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative für Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis (AS 158), welchen jedoch nicht zu entnehmen ist, ob eine späte Konversion unter Berücksichtigung der schwierigen Lage der Ahmadis in Pakistan eine Rolle spielt. Sohin kann festgehalten werden, dass das Bundesasylamt zunächst ohne nähere Begründung zu der Feststellung gelangte, dass der Beschwerdeführer Moslem sei, in weiterer Folge zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens jedoch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von Geburt an Ahmadi sei und sich diesbezüglich auf das Amtswissen beruft, welches mangels dahingehender Länderfeststellungen jedoch nicht nachvollziehbar bzw. überprüfbar ist.

Ferner sei noch angemerkt, dass sich die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides nicht mit der Aktenlage decken, hat doch der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angegeben eine Ausbildung als Mechaniker absolviert zu haben (AS 167). Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach seinem Grundschulbesuch (AS 49) in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet habe.Ferner sei noch angemerkt, dass sich die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides nicht mit der Aktenlage decken, hat doch der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angegeben eine Ausbildung als Mechaniker absolviert zu haben (AS 167). Vielmehr führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach seinem Grundschulbesuch (AS 49) in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet habe.

Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen kann daher im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass seitens der belangten Behörde eine ausreichend konkrete Befragung zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde bzw. mangelt es der erstinstanzlichen Entscheidung an einer nachvollziehbaren Begründung zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Moslem sei.

Es hat daher zur Frage der Religionszugehörigkeit eine ergänzende Einvernahme sowie eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, basierend auf aktuellen Feststellungen insbesondere zur Religionsfreiheit in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis zu erfolgen. Diese Anforderungen wurden bisher bei weitem verfehlt. Ebenso wird dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und diesem die Gelegenheit einzuräumen zu sein, sich dazu zu äußern.

5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten-Zugehörigkeit, Religion

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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