Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A2 418.410-2/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2012, Zl. 12 01.121-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2012, Zl. 12 01.121-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde im Beschwerdeweg durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011 zu Zl. A13 418.410-1/2011/2E gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 abgewiesen und eine Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, als christlicher Ibo in die Konflikte zwischen Christen und Moslems verwickelt worden zu sein und daher Nigeria verlassen zu haben. Dieses Vorbringen wurde für unglaubwürdig erachtet, in eventu stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das hiergerichtliche Erkenntnis erwuchs am 06.04.2011 in Rechtskraft.1. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde im Beschwerdeweg durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011 zu Zl. A13 418.410-1/2011/2E gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 abgewiesen und eine Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, als christlicher Ibo in die Konflikte zwischen Christen und Moslems verwickelt worden zu sein und daher Nigeria verlassen zu haben. Dieses Vorbringen wurde für unglaubwürdig erachtet, in eventu stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Das hiergerichtliche Erkenntnis erwuchs am 06.04.2011 in Rechtskraft.
2. Am 30.04.2011 übermittelte die BH XXXX dem Bundesasylamt eine amtsärztliche Stellungnahme, aus der sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht einer psychiatrischen Erkrankung aus dem Formenkreis einer schizoaffektiven Störung vorliege. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer nach Norwegen und Dänemark, von wo er nach der VO 343/2003 nach Österreich rücküberstellt wurde.2. Am 30.04.2011 übermittelte die BH römisch 40 dem Bundesasylamt eine amtsärztliche Stellungnahme, aus der sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht einer psychiatrischen Erkrankung aus dem Formenkreis einer schizoaffektiven Störung vorliege. In der Folge begab sich der Beschwerdeführer nach Norwegen und Dänemark, von wo er nach der VO 343 aus 2003, nach Österreich rücküberstellt wurde.
3. Am 25.01.2012 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und brachte, bei seiner Erstbefragung am selben Tag, als neuen Fluchtgrund seine Homosexualität in Nigeria vor. Am 31.01.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Hungerstreik und Halluzinationen aus der Schubhaft als haftunfähig entlassen. Eine in der Folge anberaumte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers kam nicht zustande; dessen Vertreter teilte bezüglich eines Termins am 12.04.2012 mit, dass der Beschwerdeführer drei Stunden vor Ort gewartet hätte, aber durch die zuständige Ärztin nicht aufgerufen worden sei. Zum nächsten Termin erschien der Beschwerdeführer nicht, da dieser zu spät angesetzt worden sei, beim nächstfolgenden befand er sich in Haft und wurde keine Vorführung zu einer ärztlichen Untersuchung mehr angesetzt. Stattdessen fand am 26.06.2012 eine Einvernahme im PAZ XXXX, in Gegenwart eines Rechtsberaters, durch eine weibliche Referentin statt, in welcher der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme vorbrachte, aber darlegte, dass er wegen seiner Homosexualität, die zu erzählen, er sich bisher geschämt hätte, von Dorfbewohnern in Nigeria verfolgt werde. In der Folge ersuchte das Bundesasylamt, die JA XXXX um das Krankenblatt des Beschwerdeführers und um Mitteilung, ob ein "exzeptionelles Krankheitsbild" vorliege. Der Beschwerdeführer erteilte jedoch seine Zustimmung dazu nicht.3. Am 25.01.2012 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und brachte, bei seiner Erstbefragung am selben Tag, als neuen Fluchtgrund seine Homosexualität in Nigeria vor. Am 31.01.2012 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Hungerstreik und Halluzinationen aus der Schubhaft als haftunfähig entlassen. Eine in der Folge anberaumte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers kam nicht zustande; dessen Vertreter teilte bezüglich eines Termins am 12.04.2012 mit, dass der Beschwerdeführer drei Stunden vor Ort gewartet hätte, aber durch die zuständige Ärztin nicht aufgerufen worden sei. Zum nächsten Termin erschien der Beschwerdeführer nicht, da dieser zu spät angesetzt worden sei, beim nächstfolgenden befand er sich in Haft und wurde keine Vorführung zu einer ärztlichen Untersuchung mehr angesetzt. Stattdessen fand am 26.06.2012 eine Einvernahme im PAZ römisch 40 , in Gegenwart eines Rechtsberaters, durch eine weibliche Referentin statt, in welcher der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme vorbrachte, aber darlegte, dass er wegen seiner Homosexualität, die zu erzählen, er sich bisher geschämt hätte, von Dorfbewohnern in Nigeria verfolgt werde. In der Folge ersuchte das Bundesasylamt, die JA römisch 40 um das Krankenblatt des Beschwerdeführers und um Mitteilung, ob ein "exzeptionelles Krankheitsbild" vorliege. Der Beschwerdeführer erteilte jedoch seine Zustimmung dazu nicht.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.07.2012 (durch einen männlichen Referenten des Bundesasylamtes genehmigt) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und neuerlich die Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen. Begründend wurde zentral ausgeführt, das alte Fluchtvorbringen sei gänzlich unglaubwürdig gewesen und das neue habe zum einen schon seinerzeit bestanden und sei im Übrigen detailarm erfolgt und daher ebenso unglaubwürdig. Nichtsdestotrotz werden Feststellungen zu Homosexualität in Nigeria aus Februar 2012 getroffen, in denen unter anderem von deren Strafbarkeit und bevorstehenden Gesetzesverschärfungen die Rede ist.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.07.2012 (durch einen männlichen Referenten des Bundesasylamtes genehmigt) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und neuerlich die Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen. Begründend wurde zentral ausgeführt, das alte Fluchtvorbringen sei gänzlich unglaubwürdig gewesen und das neue habe zum einen schon seinerzeit bestanden und sei im Übrigen detailarm erfolgt und daher ebenso unglaubwürdig. Nichtsdestotrotz werden Feststellungen zu Homosexualität in Nigeria aus Februar 2012 getroffen, in denen unter anderem von deren Strafbarkeit und bevorstehenden Gesetzesverschärfungen die Rede ist.
4. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben (einschließlich einer Beschwerdeergänzung) und erfolgte die hiergerichtliche Beschwerdevorlage am 17.08.2012.
Der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete am 14.12.2012 eine aufgetragene Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer hätte schon im Verwaltungsverfahren keine "effektive Rechtsberatung" gehabt; insbesondere habe eine angekündigte psychologische Untersuchung nicht stattgefunden. Der genaue Wohnort des Beschwerdeführers sei dem Vertreter nicht bekannt, er stünde mit ihm aber in telefonischem Kontakt.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 75 AsylG 2005 ist dieses in seiner geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 86/2012) vollumfänglich anzuwenden, gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 besteht Einzelrichterzuständigkeit.1. Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 ist dieses in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,) vollumfänglich anzuwenden, gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - § 68 AVG) und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - Paragraph 68, AVG) und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Gegenständlich ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (der auch Auswirkungen auf die Integrität des Verwaltungsverfahrens haben kann, da es um psychische Krankheitszustände geht) nicht hinreichend festgestellt worden, was gerade für die Zulässigkeit der Abschiebung iSd Art. 3 EMRK (und somit inzidenter für die Prüfung der "res iudicata" in Bezug auf das Erstverfahren, in welchem keine Krankheiten bekannt waren) unumgänglich ist. Bei einer vorliegenden amtsärztlichen Äußerung und anderen Indizien (siehe Verfahrenserzählung) durfte sich das Bundesasylamt nicht auf mangelnde Mitwirkung zurückziehen, noch dazu, als sich der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides monatelang in der Verfügungsgewalt staatlicher Organe befunden hatte; auch eine (unter Umständen in Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit relevante) Einsichtnahme in den Akt des Strafgerichts wurde unterlassen. Die Umstände der Nichterteilung der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme in seine Krankenakten der JA XXXX wären ebenso zu hinterfragen gewesen, als unklar ist, ob dem Beschwerdeführer die damit verbundenen nachteiligen Konsequenzen für sein Verfahren klar waren.2. Gegenständlich ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (der auch Auswirkungen auf die Integrität des Verwaltungsverfahrens haben kann, da es um psychische Krankheitszustände geht) nicht hinreichend festgestellt worden, was gerade für die Zulässigkeit der Abschiebung iSd Artikel 3, EMRK (und somit inzidenter für die Prüfung der "res iudicata" in Bezug auf das Erstverfahren, in welchem keine Krankheiten bekannt waren) unumgänglich ist. Bei einer vorliegenden amtsärztlichen Äußerung und anderen Indizien (siehe Verfahrenserzählung) durfte sich das Bundesasylamt nicht auf mangelnde Mitwirkung zurückziehen, noch dazu, als sich der Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides monatelang in der Verfügungsgewalt staatlicher Organe befunden hatte; auch eine (unter Umständen in Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit relevante) Einsichtnahme in den Akt des Strafgerichts wurde unterlassen. Die Umstände der Nichterteilung der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme in seine Krankenakten der JA römisch 40 wären ebenso zu hinterfragen gewesen, als unklar ist, ob dem Beschwerdeführer die damit verbundenen nachteiligen Konsequenzen für sein Verfahren klar waren.
3. Im Zusammenhang mit dem "neuen" Fluchtgrund der Homosexualität ist zunächst die Beweiswürdigung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens, indem sie bloß auf die Unglaubwürdigkeit der im Erstverfahren vorgetragenen Fluchtgründe verweist und sonst formelhaft bleibt, nicht nachvollziehbar und somit keiner gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Wenn aber von Unglaubwürdigkeit ausgegangen worden wäre, ist nicht erklärlich, warum zum Teil veraltete und gegebenenfalls ergänzungsbedürftige Feststellungen zum Thema, die, für sich genommen, schon für eine Gefährdung "bloß" wegen homosexueller Handlungen in der Zukunft (egal, ob eine Vorverfolgung stattgefunden hat) sprechen, getroffen wurden.
Im Übrigen ist dem Bundesasylamt ein Verfahrensfehler im Hinblick auf § 20 AsylG unterlaufen, wenn gerade die persönliche Einvernahme zu dieser Thematik nicht durch einen Organwalter gleichen Geschlechts erfolgt ist.Im Übrigen ist dem Bundesasylamt ein Verfahrensfehler im Hinblick auf Paragraph 20, AsylG unterlaufen, wenn gerade die persönliche Einvernahme zu dieser Thematik nicht durch einen Organwalter gleichen Geschlechts erfolgt ist.
4. In einer Gesamtschau der unter Punkt 2. und 3. dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.4. In einer Gesamtschau der unter Punkt 2. und 3. dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Homosexualität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, MitwirkungspflichtZuletzt aktualisiert am
08.04.2013