TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/5 S15 433501-1/2013

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Veröffentlicht am 05.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 433.501-1/2013/4E

S15 433.502-1/2013/3E

S15 433.503-1/2013/3E

S15 433.504-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des mj. XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 ,

3.) des mj. XXXX und 4.) der mj. XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zlen: 12 18.562-EAST Ost (ad 1.), 12 18.563-EAST Ost (ad 2.), 12 18.564-EAST Ost (ad 3.) und 12 18.565-EAST Ost (ad 4.) zu Recht erkannt:3.) des mj. römisch 40 und 4.) der mj. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.02.2013, Zlen: 12 18.562-EAST Ost (ad 1.), 12 18.563-EAST Ost (ad 2.), 12 18.564-EAST Ost (ad 3.) und 12 18.565-EAST Ost (ad 4.) zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 idgF stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

2. Die nunmehrigen Beschwerdeführer, allesamt Staatsbürger der Russischen Föderation, reisten am 21.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme der 1.-Antragstellerin vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, vom 22.12.2012 gab diese befragt zum Reiseweg an, am 15.12.2012 zusammen mit ihren ebenfalls im Verfahren befindlichen und von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen Kindern mit dem Flugzeug von TBILISI in Georgien nach MINSK in Weißrussland gereist zu sein. Nach einer Nacht in BREST sei die Familie nach TERASPOL in Polen eingereist, wo sie jedoch sofort von lokalen Sicherheitskräften aufgegriffen und einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt worden wäre. Zwar habe man bei dieser Gelegenheit Asylanträge eingebracht, sei dann aber wenige Tage später mit einem Taxi von WARSCHAU aus direkt nach TRAISKIRCHEN in Österreich gefahren. Der Transport aller vier Rechtsmittelwerber hätte insgesamt US-$ 700 gekostet.

Über Polen könne die 1.-Genannte nicht viel sagen, da sie dort lediglich vier Tage zugebracht hätte. Eine freiwillige Rückkehr in selbigen Mitgliedsstaat schließe sie aber für sich aus, zumal sie ausschließlich "zu meinem Mann nach Österreich" (Seite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX) wolle. Um dieses Ziel zu erreichen, wäre ein Transit über Polen unumgänglich gewesen. Alleiniger Fluchtgrund wäre der Wunsch nach einem gemeinsamen Zusammenleben mit ihrem Gatten gewesen. Seit dem Jahre 1999 habe die 1.-Asylwerberin mit ihren insgesamt fünf Kindern in Georgien gelebt. Die zwei ältesten Töchter hätten zwischenzeitlich geheiratet und würden nunmehr auf eigenen Beinen stehen. Sie selbst habe hingegen, wie auch die verbliebenen drei minderjährigen Antragsteller, stets der Wunsch nach einer Wiedervereinigung mit ihrem Mann vorangetrieben. Im August 2012 hätte die Gruppe endlich ihre georgischen Dokumente erhalten. Im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien sehe die 1.-Beschwerdeführerin keine Zukunft für ihre Kinder. Zudem bestünde die Gefahr, dass ihre Söhne später einmal zum Militär verpflichtet werden würden und ziehe es die 1.-Genannte aus all diesen Gründen daher vor, dass ihre Kinder in Sicherheit aufwachsen könnten.Über Polen könne die 1.-Genannte nicht viel sagen, da sie dort lediglich vier Tage zugebracht hätte. Eine freiwillige Rückkehr in selbigen Mitgliedsstaat schließe sie aber für sich aus, zumal sie ausschließlich "zu meinem Mann nach Österreich" (Seite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ) wolle. Um dieses Ziel zu erreichen, wäre ein Transit über Polen unumgänglich gewesen. Alleiniger Fluchtgrund wäre der Wunsch nach einem gemeinsamen Zusammenleben mit ihrem Gatten gewesen. Seit dem Jahre 1999 habe die 1.-Asylwerberin mit ihren insgesamt fünf Kindern in Georgien gelebt. Die zwei ältesten Töchter hätten zwischenzeitlich geheiratet und würden nunmehr auf eigenen Beinen stehen. Sie selbst habe hingegen, wie auch die verbliebenen drei minderjährigen Antragsteller, stets der Wunsch nach einer Wiedervereinigung mit ihrem Mann vorangetrieben. Im August 2012 hätte die Gruppe endlich ihre georgischen Dokumente erhalten. Im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien sehe die 1.-Beschwerdeführerin keine Zukunft für ihre Kinder. Zudem bestünde die Gefahr, dass ihre Söhne später einmal zum Militär verpflichtet werden würden und ziehe es die 1.-Genannte aus all diesen Gründen daher vor, dass ihre Kinder in Sicherheit aufwachsen könnten.

Inhaltlich Übereinstimmendes brachte der 2.-Antragsteller im Rahmen seiner Befragung vor. "Wir möchten nicht nach Polen, sondern zu meinem Vater nach Österreich" (Seite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes desXXXX).

3. Das Bundesasylamt ersuchte in weiterer Folge Polen mit E-Mail via DubliNet vom 28.12.2012, die Asylwerber wieder aufzunehmen (vgl. Seiten 33 bis 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Polen erklärte sich mit Schreiben vom XXXX bereit, die Rechtsmittelwerber auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und die Asylanträge zu prüfen.3. Das Bundesasylamt ersuchte in weiterer Folge Polen mit E-Mail via DubliNet vom 28.12.2012, die Asylwerber wieder aufzunehmen vergleiche Seiten 33 bis 37 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Polen erklärte sich mit Schreiben vom römisch 40 bereit, die Rechtsmittelwerber auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und die Asylanträge zu prüfen.

4. Eine am 16.01.2013 durchgeführte gutachterliche Stellungnahme hatte zum Ergebnis, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden hätten können. "Die Stimmung ist etwas sorgenvoll, klagsam, aber nicht wirklich depressiv" (Seite 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der XXXX).4. Eine am 16.01.2013 durchgeführte gutachterliche Stellungnahme hatte zum Ergebnis, dass bei der 1.-Beschwerdeführerin keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden hätten können. "Die Stimmung ist etwas sorgenvoll, klagsam, aber nicht wirklich depressiv" (Seite 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der römisch 40 ).

5. Niederschriftlich vor dem Bundesasylamt am 25.02.2013 einvernommen, gab die 1.-Beschwerdeführerin an, in Österreich an Verwandten lediglich über ihren Gatten zu verfügen. Dessen Namen laute XXXX und lebe dieser gegenwärtig unter einer nicht näher bekannten Adresse in XXXX. Im Jahre 1992 habe das Paar in XXXXnach islamischem Ritus geheiratet. Beweise, dass es sich bei eben Genanntem tatsächlich um ihren Ehemann handle, könne sie nicht vorlegen, aber sei er zudem der Vater aller ihrer im Verfahren befindlichen minderjährigen Kinder. Auf Vorhalt, dass der angebliche Ehemann bis vor Kurzem noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei, zeigte sich die 1.-Asylwerberin wenig überrascht. Vielmehr wäre die Ehe bereits vor drei Jahren geschieden worden, befände sich das gemeinsame Kind mittlerweile in einer staatlichen Einrichtung im Bundesgebiet. Zudem hätte sich ihr Gatte auch nicht anlässlich seiner zweiten Heirat von ihr scheiden lassen, sondern habe die Ehe zwischen ihr und ihm nach islamischer Rechtsansicht uneingeschränkt weiterbestanden. Bis ins Jahr 1999 habe man sich auch einen gemeinsamen Haushalt in XXXX geteilt. Ihr Platz sei an der Seite ihres Mannes. Im Falle ihrer Rückführung werde sie wieder versuchen, zu ihrem Ehemann zu kommen. Wann immer es ihrem Gatten möglich sei, unterstütze er sie und die minderjährigen Antragsteller finanziell.5. Niederschriftlich vor dem Bundesasylamt am 25.02.2013 einvernommen, gab die 1.-Beschwerdeführerin an, in Österreich an Verwandten lediglich über ihren Gatten zu verfügen. Dessen Namen laute römisch 40 und lebe dieser gegenwärtig unter einer nicht näher bekannten Adresse in römisch 40 . Im Jahre 1992 habe das Paar in XXXXnach islamischem Ritus geheiratet. Beweise, dass es sich bei eben Genanntem tatsächlich um ihren Ehemann handle, könne sie nicht vorlegen, aber sei er zudem der Vater aller ihrer im Verfahren befindlichen minderjährigen Kinder. Auf Vorhalt, dass der angebliche Ehemann bis vor Kurzem noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei, zeigte sich die 1.-Asylwerberin wenig überrascht. Vielmehr wäre die Ehe bereits vor drei Jahren geschieden worden, befände sich das gemeinsame Kind mittlerweile in einer staatlichen Einrichtung im Bundesgebiet. Zudem hätte sich ihr Gatte auch nicht anlässlich seiner zweiten Heirat von ihr scheiden lassen, sondern habe die Ehe zwischen ihr und ihm nach islamischer Rechtsansicht uneingeschränkt weiterbestanden. Bis ins Jahr 1999 habe man sich auch einen gemeinsamen Haushalt in römisch 40 geteilt. Ihr Platz sei an der Seite ihres Mannes. Im Falle ihrer Rückführung werde sie wieder versuchen, zu ihrem Ehemann zu kommen. Wann immer es ihrem Gatten möglich sei, unterstütze er sie und die minderjährigen Antragsteller finanziell.

6. Der am selben Tag einvernommene 2.-Antragsteller brachte vor, seinen Vater bereits seit neun Jahren nicht mehr gesehen zu haben. Neben der russischen besitze er auch die georgische Staatsbürgerschaft. Er wolle nur bei seinem Vater leben und sei dies auch der einzige Grund, der gegen eine Rückführung nach Polen spräche. Zudem wolle er im Bundesgebiet gern eine Schule besuchen. Ob respektive inwieweit ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Vater bestehe, könne er nicht sagen.

7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 27.02.2013, Zlen.: 12

18.562 EAST Ost (ad 1.), 12 18.563 EAST Ost (ad 2.), 12 18.564 EAST Ost (ad 3.) und 12 18.565 EAST Ost (ad 4.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig ist.18.562 EAST Ost (ad 1.), 12 18.563 EAST Ost (ad 2.), 12 18.564 EAST Ost (ad 3.) und 12 18.565 EAST Ost (ad 4.), die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig ist.

8. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und darin neuerlich auf das bisherige Vorbringen sowie die angebliche Vaterschaft des in Österreich als Flüchtling anerkannten XXXX, in Bezug auf die 2.- bis 4.- Beschwerdeführer verwiesen. Zum Beweis habe man eine DNA - Analyse in Auftrag gegeben und werde man das Ergebnis unmittelbar nach Erhalt den zuständigen Behörden präsentieren. Vor diesem Hintergrund sei Österreich dazu gehalten, gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin - II VO vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen.8. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und darin neuerlich auf das bisherige Vorbringen sowie die angebliche Vaterschaft des in Österreich als Flüchtling anerkannten römisch 40 , in Bezug auf die 2.- bis 4.- Beschwerdeführer verwiesen. Zum Beweis habe man eine DNA - Analyse in Auftrag gegeben und werde man das Ergebnis unmittelbar nach Erhalt den zuständigen Behörden präsentieren. Vor diesem Hintergrund sei Österreich dazu gehalten, gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin - römisch zwei VO vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen.

9. Mit Schreiben vom 14.03.2013 wurde im Rahmen einer Beschwerdeergänzung die zuvor angekündigte DNA - Analyse vorgelegt, welche XXXX als Vater der 2.- bis 4.- Rechtsmittelwerber ausweist.9. Mit Schreiben vom 14.03.2013 wurde im Rahmen einer Beschwerdeergänzung die zuvor angekündigte DNA - Analyse vorgelegt, welche römisch 40 als Vater der 2.- bis 4.- Rechtsmittelwerber ausweist.

10. Mit Beschlüssen vom 18.03.2013, Zlen. S15 433.501-1/2013/3Z, S15 433.502-1/2013/2Z, S15 433.503-1/2013/2Z und S15 433.504-1/2013/2Z erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.10. Mit Beschlüssen vom 18.03.2013, Zlen. S15 433.501-1/2013/3Z, S15 433.502-1/2013/2Z, S15 433.503-1/2013/2Z und S15 433.504-1/2013/2Z erkannte der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zu.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates lauten wie folgt:2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates lauten wie folgt:

"KAPITEL III"KAPITEL römisch drei

RANGFOLGE DER KRITERIEN

Artikel 5

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Artikel 6

Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Artikel 7

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Artikel 8

Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen.

Artikel 9

(1) Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(3) Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Asylantrags in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichArtige Visa handelt;

c) bei nicht gleichArtigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Artikel 10

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 11

(1) Reist ein Drittstaatsangehöriger in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige seinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 12

Stellt ein Drittstaatsangehöriger einen Asylantrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Artikel 13

Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."

Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) akzeptiert, die Beschwerdeführer aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer in Polen Zugang zu einem Asylverfahren haben, liegen daher nicht vor.Polen hat auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) akzeptiert, die Beschwerdeführer aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer in Polen Zugang zu einem Asylverfahren haben, liegen daher nicht vor.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in dem gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.4. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 14.03.2013 präsentierte die gesetzliche Vertreterin der 2.- bis 4.- Genannten Gutachten vom 06.03.2013, aus denen die tatsächliche Vaterschaft des diesbezüglich konkret ins Treffen geführten XXXX zweifelsfrei hervorgeht.2.4. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 14.03.2013 präsentierte die gesetzliche Vertreterin der 2.- bis 4.- Genannten Gutachten vom 06.03.2013, aus denen die tatsächliche Vaterschaft des diesbezüglich konkret ins Treffen geführten römisch 40 zweifelsfrei hervorgeht.

Ein entsprechender Abgleich im Asylwerberinformationssystem ergab, dass dem Vater der 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, XXXX, StA. der Russischen Föderation, nach Antragstellung am XXXX, Asyl gewährt wurde.Ein entsprechender Abgleich im Asylwerberinformationssystem ergab, dass dem Vater der 2.- bis 4.-Beschwerdeführer, römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, nach Antragstellung am römisch 40 , Asyl gewährt wurde.

Letztgenannter befindet sich somit seither legal in Österreich. Das Bundesasylamt hat daher im gegenständlichen Fall diesbezügliche Recherchen anzustellen bzw. den gegebenen Familienanknüpfungspunkt unter gleichzeitig vorliegender Zuerkennung des Flüchtlingsstatus an den Vater der 2.- bis 4.- Beschwerdeführer näher zu ermitteln sowie selbigen einer niederschriftlichen Einvernahme zu unterziehen.

Das Verfahren ist sohin diesbezüglich mangelhaft geblieben, weshalb mit Aufhebung gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG vorzugehen war.Das Verfahren ist sohin diesbezüglich mangelhaft geblieben, weshalb mit Aufhebung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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