Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 432772-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, vom 12.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 12 00.408-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Dellasega und Dr. Kapferer, vom 12.02.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 12 00.408-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 10.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an:
"Mein Leben ist durch Pashtunen in Gefahr. Mein Bruder hatte eines Tages, als er mit seinem Motorrad unterwegs war, einen Verkehrsunfall, wodurch das Kind einer Pashtunenfamilie ums Leben kam. Danach wollte diese Familie eine Rache durchführen. Sie verfolgten meinen Bruder und wollten ihn töten. Da mein Bruder bereits geflüchtet war und das Land verlassen hatte, kam die Familie zu uns und ruinierte unser zu Hause, misshandelte meine Familie und schlugen mich. Deswegen musste ich fliehen, Das ist mein einziger Fluchtgrund."
Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, von Pashtunen getötet zu werden.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.12.2012 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person, seinen Lebensumständen (im Herkunftsstaat) und seinem Fluchtgrund Folgendes an:
"Ich bin in der Provinz Uruzgan, Dorf XXXX geboren, aufgewachsen und lebte dort bis zu meiner Ausreise. Das Dorf war in der Hand der Pashtunen. Mein Vater verstarb, als ich noch sehr klein war und ich kann mich auch nicht an ihn erinnern. Ich lebte mit meiner Mutter und Geschwistern in unserem eigenen kleinen Haus. Wir hatten Kühe und Schafe und lebten vom Verkauf der Milchprodukte. Auf unserem kleinen Grundstück bauten wir Gemüse an. Finanziell kamen wir gerade durch. Wir hatten immer wieder Problemen mit den Pashtunen. In unserem Dorf gibt es 8 Häuser und die Pashtunen kamen immer wieder einmal und schikanierten und schlugen uns. Ca. Mitte 2007 kam ich nach Hause und es waren 7 Pashtunen bei uns zu Hause. Ich wurde sofort geschlagen. Meine Mutter und Geschwister waren auch anwesend und wurden ebenfalls geschlagen. Plötzlich nahmen mich 2 Pashtunen mit und verbrachten mich in ein anderes Haus und sperrten mich in ein Zimmer. Die restlichen von ihnen, nahmen unsere Tiere mit. Es gelang mir über ein kleines Fenster zu flüchten. Vor dem Haus waren 2 Hunde und schlugen an und als ich weg rannte, hörte ich Schüsse. Aus Angst lief ich zu meiner Tante. Meine Familienmitglieder kamen ebenfalls zur Tante. Der Mann meiner Tante wollte uns nicht aufnehmen und so mussten wir in den Iran gehen. Auf dem Weg dorthin erzählte mir meine Mutter, dass sie von meiner Tante erfahren hatte, dass mein Bruder XXXX Probleme mit dem Motorrad hatte. Wir begaben uns vorerst nach XXXX und von dort ging es mit Schlepper nach Teheran. In Teheran trafen wir einen Mann aus Afghanistan und dieser brachte uns in einer Gärtnerei unter, wo wir auch arbeiten und wohnen konnten. Meine Mutter, 2 Schwestern und 1 Bruder sind immer noch dort. Ca. 4 Monate später nahm mein Bruder XXXX mit uns Kontakt auf und dass er sich in Österreich aufhält. Anfang 2008 wurde ich nach Afghanistan abgeschoben, da mich die Polizei kontrollierte. Nach 2 Tagen habe ich Afghanistan wieder verlassen und da ich zu wenig Geld hatte, um in den Iran zu gelangen, brachte mich der Schlepper nach Pakistan. Ich kam bei einem Gemüsehändler unter. Ich konnte dort arbeiten und wohnen. Dort lernte ich seine Tochter kennen und wir heirateten dann 2009."Ich bin in der Provinz Uruzgan, Dorf römisch 40 geboren, aufgewachsen und lebte dort bis zu meiner Ausreise. Das Dorf war in der Hand der Pashtunen. Mein Vater verstarb, als ich noch sehr klein war und ich kann mich auch nicht an ihn erinnern. Ich lebte mit meiner Mutter und Geschwistern in unserem eigenen kleinen Haus. Wir hatten Kühe und Schafe und lebten vom Verkauf der Milchprodukte. Auf unserem kleinen Grundstück bauten wir Gemüse an. Finanziell kamen wir gerade durch. Wir hatten immer wieder Problemen mit den Pashtunen. In unserem Dorf gibt es 8 Häuser und die Pashtunen kamen immer wieder einmal und schikanierten und schlugen uns. Ca. Mitte 2007 kam ich nach Hause und es waren 7 Pashtunen bei uns zu Hause. Ich wurde sofort geschlagen. Meine Mutter und Geschwister waren auch anwesend und wurden ebenfalls geschlagen. Plötzlich nahmen mich 2 Pashtunen mit und verbrachten mich in ein anderes Haus und sperrten mich in ein Zimmer. Die restlichen von ihnen, nahmen unsere Tiere mit. Es gelang mir über ein kleines Fenster zu flüchten. Vor dem Haus waren 2 Hunde und schlugen an und als ich weg rannte, hörte ich Schüsse. Aus Angst lief ich zu meiner Tante. Meine Familienmitglieder kamen ebenfalls zur Tante. Der Mann meiner Tante wollte uns nicht aufnehmen und so mussten wir in den Iran gehen. Auf dem Weg dorthin erzählte mir meine Mutter, dass sie von meiner Tante erfahren hatte, dass mein Bruder römisch 40 Probleme mit dem Motorrad hatte. Wir begaben uns vorerst nach römisch 40 und von dort ging es mit Schlepper nach Teheran. In Teheran trafen wir einen Mann aus Afghanistan und dieser brachte uns in einer Gärtnerei unter, wo wir auch arbeiten und wohnen konnten. Meine Mutter, 2 Schwestern und 1 Bruder sind immer noch dort. Ca. 4 Monate später nahm mein Bruder römisch 40 mit uns Kontakt auf und dass er sich in Österreich aufhält. Anfang 2008 wurde ich nach Afghanistan abgeschoben, da mich die Polizei kontrollierte. Nach 2 Tagen habe ich Afghanistan wieder verlassen und da ich zu wenig Geld hatte, um in den Iran zu gelangen, brachte mich der Schlepper nach Pakistan. Ich kam bei einem Gemüsehändler unter. Ich konnte dort arbeiten und wohnen. Dort lernte ich seine Tochter kennen und wir heirateten dann 2009.
Frage: Warum haben sie Pakistan verlassen?
Antwort: Ich habe Pakistan ca. im Sommer 2010 verlassen. 1 Tag vor meiner Ausreise wurde das Geschäft von Belutschen überfallen und dabei wurde mein Schwiegervater getötet. Ich war im Keller, um Waren zu holen und ich konnte fliehen.
Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
Antwort: Nein.
Frage: Warum sind sie nicht nach Afghanistan in ein anderes Gebiet geflüchtet?
Antwort: Ich kenne niemanden in anderen Orten in Afghanistan.
[...]
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: Unsere Gegner sind sehr gefährlich. Ich habe Angst vor den Leuten, mit denen mein Bruder Probleme hatte."
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).
Das Bundesasylamt legte seiner Entscheidung zumindest teilweise das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde und stellte insbesondere fest, dass seine Angaben betreffend seine Flucht in den Iran aufgrund von Problemen mit Pashtunen glaubwürdig seien. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die belangte Behörde hingegen fest, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung hätten zugrunde gelegt werden können und auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei, und gelangte - ohne fallbezogene Auseinandersetzung mit den Konventionsgründen der "Rasse" bzw. ethnischen Zugehörigkeit und der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (wie insbesondere der Familie) - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Konventionsgründen ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht habe wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen ihn gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen entnehmen lassen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang stehen würden. Im Übrigen ist das Bundesasylamt - ohne jedwede Berücksichtigung der als glaubhaft gewerteten Verfolgung durch Pashtunen - vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 29.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 29.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013 wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Die beschwerdeführende Partei monierte insbesondere willkürliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde aufgrund stillschweigend übergangener asylrelevanter Punkte des Vorbringens des Beschwerdeführers, die bei seinem Bruder zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt hätten.
Das Bundesasylamt habe zwar den Familienbezug zum Bruder des Beschwerdeführers und dessen Status als subsidiär Schutzberechtigter festgestellt, aber nicht dessen Akt eingeholt. Der Beschwerdeführer befürchte bezugnehmend auf Afghanistan aufgrund des Motorradunfalles seines Bruders, bei dem das Kind eines Taliban-Kommandanten verletzt worden sei, im Falle einer Rückkehr verfolgt zu werden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe diesen Unfall in seinem Verfahren nachvollziehbar geschildert, der Unfall sei auch als glaubhaft festgestellt worden und habe der Bruder aufgrund festgestellter Unzumutbarkeit einer Rückkehr mangels familiärer Anknüpfungspunkte subsidiären Schutz erhalten.
Der Beschwerdeführer sehe sich mit der gleichen Bedrohung konfrontiert und gebe es auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal der Beschwerdeführer Afghanistan bereits 2007 verlassen habe und dort überhaupt kein Aufnahmegefüge vorfinden würde.
Die vom Bundesasylamt verwendeten Feststellungen zur Lage in Afghanistan seien unvollständig und werde die Situation geschönt dargestellt. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien auch nicht in der Lage, die Sicherheit zu garantieren und verfüge die Zentralregierung nicht über das erforderliche Machtmonopol.
Die Gefährdung des Beschwerdeführers hätte in Verbindung mit dem völligen Wegfall eines familiären Gefüges in Afghanistan zu einer Asylgewährung bzw. in eventu zur Gewährung subsidiären Schutzes führen müssen, zumal er aufgrund seiner nahen Verwandtschaft und des engen Kontaktes zu seinem Bruder auch aufgrund der Probleme des Bruders verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer habe überdies gut Deutsch gelernt und lebe gut integriert bei seinem Bruder, dessen Lebensgefährtin und dessen Tochter. Unter Berücksichtigung aller Umstände hätte die Asylbehörde feststellen müssen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich auf Dauer unzulässig sei.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und volljährig ist. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 10.01.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine Identität konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Das Bundesasylamt hat es im gegenständlichen Fall verabsäumt, sich hinreichend mit dem asylbezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und hat insbesondere nicht den Verfahrensakt des Bruders des Beschwerdeführers eingeholt, der seine Ausreise im Wesentlichen mit demselben Sachverhalt wie der nunmehrige Beschwerdeführer begründet hat und dem in Österreich subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bedrohung im Zusammenhang mit der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie nicht hinreichend berücksichtigt und insbesondere auch keinerlei Ermittlungen dazu angestellt, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht der als glaubhaft festgestellten Bedrohung durch Paschtunen vor seiner Ausreise in den Iran in Kabul sicher leben könnte.
Unter Berücksichtigung der Gewährung subsidiären Schutzes für den Bruder des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.01.2010 wurde im Übrigen vom Bundesasylamt nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kabul von der seines Bruders im Jahre 2010 unterscheiden würde, zumal auch der nunmehrige Beschwerdeführer über keinerlei soziales Netz in Kabul verfügt und sich darüber hinaus lange im Ausland aufgehalten hat.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren zum Fluchtgrund und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen anzustellen, sich insbesondere mit dem Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers sowie dem gesamten mündlich und schriftlich erstatteten Vorbringen der beschwerdeführende Partei hinreichend auseinanderzusetzen und die Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG zu führen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu führen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverband, KassationZuletzt aktualisiert am
22.05.2013