Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B4 212.794-4/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.2.2013, Zl. 13 01.578-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.2.2013, Zl. 13 01.578-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 5.8.1998 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung von Asyl in Österreich, und zwar als XXXX. Bei seiner zuvor - am 4.8.1998 - durchgeführten Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX hatte er angegeben, in seiner Heimat mit dem Tode bedroht zu werden. Terroristen würden ihn suchen. Seinen Bruder hätten sie bereits ermordet.1. Am 5.8.1998 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung von Asyl in Österreich, und zwar als römisch 40 . Bei seiner zuvor - am 4.8.1998 - durchgeführten Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion römisch 40 hatte er angegeben, in seiner Heimat mit dem Tode bedroht zu werden. Terroristen würden ihn suchen. Seinen Bruder hätten sie bereits ermordet.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.6.1999 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus Boufarik. Er habe in XXXX in einem Kaffeehaus gearbeitet, das hauptsächlich vom Polizisten besucht worden sei. Eines Tages seien zwei Männer zu ihm gekommen und hätten von ihm verlangt, am nächsten Tag eine Bombe dort zu zünden, die sie ihm noch vorbeibringen würden. Er habe dies seinem Chef und der Polizei gemeldet. Am folgenden Tag hätten die beiden Männer im Zuge der Übergabe des Sprengkörpers festgenommen und die Bombe sichergestellt werden können. Danach hätten die Drohungen ihm gegenüber begonnen. Man habe auch im Haus des Beschwerdeführers die Einrichtung zerstört und seinen Bruder ermordet, ihn selbst hätten sie jedoch nicht finden können. Sein Vater habe ihm daraufhin geholfen auszureisen. Dies sei alles im Juli 1998 vorgefallen.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.6.1999 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus Boufarik. Er habe in römisch 40 in einem Kaffeehaus gearbeitet, das hauptsächlich vom Polizisten besucht worden sei. Eines Tages seien zwei Männer zu ihm gekommen und hätten von ihm verlangt, am nächsten Tag eine Bombe dort zu zünden, die sie ihm noch vorbeibringen würden. Er habe dies seinem Chef und der Polizei gemeldet. Am folgenden Tag hätten die beiden Männer im Zuge der Übergabe des Sprengkörpers festgenommen und die Bombe sichergestellt werden können. Danach hätten die Drohungen ihm gegenüber begonnen. Man habe auch im Haus des Beschwerdeführers die Einrichtung zerstört und seinen Bruder ermordet, ihn selbst hätten sie jedoch nicht finden können. Sein Vater habe ihm daraufhin geholfen auszureisen. Dies sei alles im Juli 1998 vorgefallen.
3. Mit Bescheid vom 6.7.1999, Zl. 98 05.857-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 5.8.1998 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (idF vor der Novelle 2003) ab und stellte gemäß § 8 leg.cit. fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig seien, da sich der Beschwerdeführer in zahlreichen Punkten widersprochen sowie oftmals nicht nachvollziehbare und unlogische Angaben getätigt habe.3. Mit Bescheid vom 6.7.1999, Zl. 98 05.857-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 5.8.1998 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003) ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg.cit. fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die vorgebrachten Fluchtgründe unglaubwürdig seien, da sich der Beschwerdeführer in zahlreichen Punkten widersprochen sowie oftmals nicht nachvollziehbare und unlogische Angaben getätigt habe.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Darin stellte er nochmals den versuchten Bombenanschlag im Kaffeehaus, die Festnahme der Täter und die danach erfolgten Drohungen gegen seine Person vor. Die im Bescheid des Bundesasylantes aufgezeigten Widersprüche könne er sich nicht erklären. Überdies sei die Sicherheitslage in Algerien dermaßen schlecht, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, dorthin zurückzukehren.
5. Im Zuge einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX am 15.2.2000 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Wahrheit XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Er legte seinen algerischen Führerschein vor und gab er weiters an, niemals über einen Reisepass verfügt zu haben. Auch verfüge er aktuell über keine weiteren Personaldokumente. In Algerien lebten nach wie vor seine Eltern und seine drei Schwestern. Die gegenüber dem Bundesasylamt angegebene Identität sei falsch gewesen; die Fluchtgründe hätten hingegen der Wahrheit entsprochen.5. Im Zuge einer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 15.2.2000 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Wahrheit römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Er legte seinen algerischen Führerschein vor und gab er weiters an, niemals über einen Reisepass verfügt zu haben. Auch verfüge er aktuell über keine weiteren Personaldokumente. In Algerien lebten nach wie vor seine Eltern und seine drei Schwestern. Die gegenüber dem Bundesasylamt angegebene Identität sei falsch gewesen; die Fluchtgründe hätten hingegen der Wahrheit entsprochen.
6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen (im Nichterfüllungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen (im Nichterfüllungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 9.5.2001 wurde die infolge des erlassenen Aufenthaltsverbotes ausgesprochene Abschiebung des Beschwerdeführers bis zum 10.11.2001 aufgeschoben.7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 9.5.2001 wurde die infolge des erlassenen Aufenthaltsverbotes ausgesprochene Abschiebung des Beschwerdeführers bis zum 10.11.2001 aufgeschoben.
8. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.8. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
9. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 StGB rechtskräftig zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten, verurteilt; zugleich wurde die mit dem unter Punkt 9. dargestellten Urteil gewährte Strafnachsicht widerrufen.10. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, StGB rechtskräftig zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von sechs Monaten, verurteilt; zugleich wurde die mit dem unter Punkt 9. dargestellten Urteil gewährte Strafnachsicht widerrufen.
11. Am 25.10.2005 stellte der unabhängige Bundesasylsenat das Berufungsverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ein.11. Am 25.10.2005 stellte der unabhängige Bundesasylsenat das Berufungsverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Asylgesetz 1997 ein.
12. Mit Schreiben vom 22.4.2007 setzte das Bundesasylamt den unabhängigen Bundesasylsenat davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer - der dann mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX, gemäß §§ 127, 130 (1. Fall), 15 StGB, §§ 241e Abs. 1, 83 Abs. 1, 146, 147 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde - seit 24.3.2007 in Haft sei. Daraufhin wurde das Berufungsverfahren fortgesetzt.12. Mit Schreiben vom 22.4.2007 setzte das Bundesasylamt den unabhängigen Bundesasylsenat davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer - der dann mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 130, (1. Fall), 15 StGB, Paragraphen 241 e, Absatz eins, 83, Absatz eins, 146, 147, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde - seit 24.3.2007 in Haft sei. Daraufhin wurde das Berufungsverfahren fortgesetzt.
13. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer ein - seit 18.4.2008 rechtskräftiges - unbefristet gültiges Rückkehrverbot erlassen.
14. Am 26.3.2009 fand vor dem (zur Entscheidung über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung zuständigen) Asylgerichtshof eine öffentliche Verhandlung statt, bei der Beschwerdeführer abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
15. Mit Erkenntnis vom 6.4.2009, Zl. A3 212.797-0/2008/19E wies Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte er fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei. Zur allgemeinen Lage in Algerien wurden folgende Feststellungen getroffen:15. Mit Erkenntnis vom 6.4.2009, Zl. A3 212.797-0/2008/19E wies Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 (AsylG 1997) ab und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte er fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei. Zur allgemeinen Lage in Algerien wurden folgende Feststellungen getroffen:
"Die Situation in Algerien ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die algerischen Sicherheitskräfte in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Regionen so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben, dies gilt vor allem für die Region Kabylei. In einzelnen Landesteilen Algeriens (insbesondere in der Kabylei und den südlichen Grenzgebieten) kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Islamisten. Weiters kommt es im Landesinneren zu Anschlägen der Islamisten. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Die internationalen Konzerne sind vor allem in und um die Hauptstadt Algier immer wieder Ziele von Anschlägen und Geiselnahmen. Die Täter sind meist Aufständische gegen die Zentralregierung in Algier, die unter anderem eine stärkere Einbindung des islamischen Gesetzes oder einen islamischen Rechtsstaat fordern. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Algerien jedoch ruhig. Algeriens Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde nach seinem Wahlsieg 2004 für eine weitere Amtszeit vereidigt. Im Herbst 2008 trat eine Verfassungsänderung in Kraft, die ihm eine weitere Amtszeit genehmigt. Die algerische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, vor allem am Land, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In Algier und anderen großen Städten ist eine
ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt dort sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Nach Algerien rückgeführte algerische Staatsangehörige werden oftmals kurzzeitig in Polizeigewahrsam genommen und können mitunter wegen illegaler Ausreise zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass es zu längerdauernden Inhaftierungen oder unmenschlicher Behandlung kommt. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass ein im Ausland gestellter Asylantrag als Ausdruck politischer Gegnerschaft verstanden wird."
Die Fluchtgründe erachtete es ebenso wie die Angaben zum Reiseweg für unglaubwürdig, wobei er zur Beweiswürdigung Folgendes ausführte:
"Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Familie weist Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer nämlich an, zwei Brüder und eine Schwester zu haben (siehe Seite 47 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er hingegen an, lediglich einen Bruder und eine Schwester zu haben (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls OZ 18Z). Auch erklärte er vor dem Asylgerichtshof, dass seine Schwester nun ca. 45 Jahre alt sei. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.06.1999 teilte der Beschwerdeführer hingegen mit, dass seine Schwester ca. 18 Jahre alt sei. Auch gab der Beschwerdeführer unterschiedliche Namen bezüglich seiner Schwester an. Während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass der Name seiner Schwester B. laute, erklärte er vor dem Bundesasylamt, dass sie Z. heiße. Auch den Namen seiner Eltern gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof völlig anders an. So erklärte er vor dem Asylgerichtshof, dass der Name seines Vaters M. und der Name seiner Mutter F. lauten (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls OZ 18Z). Vor dem Bundesasylamt erklärte er jedoch, dass sein Vater O. und seine Mutter Fa. heiße (siehe Seite 47 des erstinstanzlichen Aktes). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer unabhängig vom Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland jedenfalls möglich sein müsste, gleichbleibende Aussagen über die Namen seiner Familienangehörigen und auch über die Anzahl seiner Geschwister sowie über das Alter seiner Schwester zu machen, weshalb diese divergierenden Ausführungen die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauern.
Abweichungen ergaben sich auch hinsichtlich seiner Ausführungen über seine berufliche Tätigkeit. Im Rahmen seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX am 04.08.1998 erklärte er nämlich Schweißer zu sein (siehe Seite 3 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Bundesasylamt teilte er jedoch mit im Kaffeehaus hinter der Theke gearbeitet zu haben. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte er lediglich, nicht gesagt zu haben Schweißer zu sein (siehe Seiten 51 und 67 des erstinstanzlichen Aktes). Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er zu seiner Berufstätigkeit abweichend an, als Maler gearbeitet zu haben und ein Geschäft mit Textilien bzw. Kleidung gehabt zu haben (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls OZ 18Z).Abweichungen ergaben sich auch hinsichtlich seiner Ausführungen über seine berufliche Tätigkeit. Im Rahmen seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 04.08.1998 erklärte er nämlich Schweißer zu sein (siehe Seite 3 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Bundesasylamt teilte er jedoch mit im Kaffeehaus hinter der Theke gearbeitet zu haben. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte er lediglich, nicht gesagt zu haben Schweißer zu sein (siehe Seiten 51 und 67 des erstinstanzlichen Aktes). Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er zu seiner Berufstätigkeit abweichend an, als Maler gearbeitet zu haben und ein Geschäft mit Textilien bzw. Kleidung gehabt zu haben (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls OZ 18Z).
Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer seine fluchtbegründenden Ereignisse vor dem Asylgerichtshof anders geschildert hat als vor dem Bundesasylamt. So erklärte er vor der erstinstanzlichen Behörde im Kaffeehaus gearbeitet zu haben. Eines Tages seien zwei Männer zu ihm ins Kaffeehaus gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie ihm Sprengstoff geben würden und er diese Bombe im Kaffeehaus deponieren solle. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie am nächsten Tag zu ihm mit der Bombe kommen würden. Da er große Angst gehabt habe, habe er zugestimmt. Als die zwei Männer weggegangen seien, habe er dies seinem Chef erzählt und seien sie zur Polizei gegangen. Am nächsten Tag seien die Polizisten in Zivil im Kaffeehaus gesessen. Als die beiden Männer am nächsten Tag mit der vereinbarten Sache gekommen seien, seien diese sofort von den anwesenden Polizisten festgenommen worden. Am nächsten Tag als er das Haus verlassen wollte, habe er vor seinem Haus ein weißes Leinentuch, ein Stück Seife und eine Flasche Parfüm gefunden. Er habe Angst bekommen und sei sofort zurückgekehrt und habe alles seinen Eltern erzählt. Er sei dann von seinem Vater sofort zu seiner Tante weggebracht worden. Am Abend dieses Tages seien bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten die Einrichtung im Haus zerschlagen und seien älteren Bruder H. getötet, weil der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. (siehe Seiten 57 und 59 des erstinstanzlichen Aktes). Im Gegenzug dazu gab der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof an, als normaler Gast im Kaffeehaus einen Kaffee getrunken zu haben. In das Kaffeehaus seien vier Leute gekommen und hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen mitgehen solle. Der Beschwerdeführer habe jedoch abgelehnt und seien diese vier Leute daraufhin aus dem Kaffeehaus hinausgegangen. Sie seien zu seinem Bruder gegangen und hätten ihn getötet. Er sei mit seinem Bruder ins Spital mitgefahren. Der Bruder sei bereits tot gewesen, als er ins Spital gebracht worden sei. Nach dem Tod seines Bruders habe er sich ca. eine Woche noch in Algerien aufgehalten. Vor dem Zwischenfall im Kaffeehaus seien sein Bruder und er schon aufgefordert worden, der Gruppierung beizutreten. Sie hätten gewollt, dass er Bomben lege und Leute umbringe und das habe er nicht gewollt. Er habe sich versteckt, einmal bei dem Freund und dann wieder bei einem anderen Freund (siehe Seiten 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls OZ 18Z).
Widersprüchliche Angaben gab es auch im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Algerien. Während er vor dem Bundesasylamt erklärte, dass sein Vater alles vorbereitet hätte (siehe Seite 51 des erstinstanzlichen Aktes) erklärte er vor dem Asylgerichtshof, dass er die Ausreise aus Algerien alleine organisiert hätte (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls OZ 18Z).
Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unbestimmte Angaben. So konnte er sich nicht mehr an das Datum erinnern, wann er sein Heimatland verlassen habe. Er erklärte lediglich, dass er glaube, es sei im Jahr 1999 gewesen. Auch erklärte er, sich nicht genau erinnern zu können, wann sein Bruder gestorben sei. Er teilte lediglich mit, dass sein Bruder im Jahre 1998 oder 1999 gestorben sei. Auch konnte er sich nicht mehr genau daran erinnern, ob er im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 aufgefordert worden sei, sich den bewaffneten Leuten bzw. der bewaffneten Gruppierung anzuschließen. Auch wann das Begräbnis seines Bruders stattgefunden habe, war er nicht imstande mitzuteilen. Er erklärte lediglich sich nicht mehr an das Datum erinnern zu können, Gott wisse es. Auch behauptet er sich ca. eine Woche bei einem Freund und dann wieder bei einem anderen Freund versteckt gehalten zu haben. Er war jedoch nicht imstande die Adressen dieser Freunde anzugeben und meinte lediglich, er habe es vergessen. Des Weiteren war der Beschwerdeführer nicht imstande anzugeben, wie das Kaffeehaus geheißen habe, in welchem er aufgefordert worden sei, sich diesen Leuten anzuschließen.
Zusammenfassend ist somit aus den widersprüchlichen und unbestimmten Aussagen des Beschwerdeführers der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof versuchte seine unbestimmten Angaben damit zu erklären, dass alles schon so lange her sei, so ist ihm zu entgegen, dass es sich um grundlegende Angaben hinsichtlich seiner fluchbegründeten Ereignisse handelt und offenbar davon auszugehen ist, dass er die behaupteten Erlebnisse tatsächlich nicht erlebt hat.
Hinsichtlich des Reiseweges von Algerien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind."
Die Abweisung des Asylantrages begründete der Asylgerichtshof mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Refoulement-Entscheidung führte er überdies aus, dass auf Grundlage der Feststellungen auch kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer wegen illegaler Ausreise oder dergleichen eine unmenschliche Behandlung zu befürchten hätte. Überdies bestehe kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten. Zu verweisen sei diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Algerien keine Bürgerkriegssituation herrsche und die Staatsgewalt funktionsfähig sei. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Algeriens begrenzt seien. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte. Wie aus den Feststellungen hervorgehe, drohten dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Die Abweisung des Asylantrages begründete der Asylgerichtshof mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Refoulement-Entscheidung führte er überdies aus, dass auf Grundlage der Feststellungen auch kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer wegen illegaler Ausreise oder dergleichen eine unmenschliche Behandlung zu befürchten hätte. Überdies bestehe kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten. Zu verweisen sei diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Algerien keine Bürgerkriegssituation herrsche und die Staatsgewalt funktionsfähig sei. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die religiös oder ethnisch bedingten Unruhen zeitlich und lokal auf einzelne Städte Algeriens begrenzt seien. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte. Wie aus den Feststellungen hervorgehe, drohten dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 7.4.2009 persönlich ausgefolgt.
16. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 22.5.2009 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.16. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 22.5.2009 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
17. Die geplante Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Algerien fand nicht statt, da er diese am 2.6.2009 verweigerte und einen Antrag auf internationalen Schutz (auch: Asylantrag) stellte.
18. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion XXXX am 3.6.2009 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Eltern bereits verstorben seien und von seinen beiden Brüdern nur mehr einer in Algerien lebe; der zweite sei ermordet worden. Seine "Ex-Frau" lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer sei im August 2006 von Algier nach Frankfurt geflogen, wo er am 25.8.2006 angekommen sei. Er sei mit seinem Reisepass und einem österreichischen Aufenthaltstitel legal gereist. Von Frankfurt aus sei er am 23.3.2007 per Bus weiter nach Wien gereist. Am Tag seiner Ankunft in Österreich sei er festgenommen worden. Als Fluchtgrund führte er ins Treffen, im Jahr 2005 nach Algerien zurückgekehrt zu sein, um dort wieder zu leben. Bewaffnete Islamisten hätten ihm seinen damaligen Reisepass abgenommen und von ihm verlangt, zu kooperieren bzw. sie finanziell zu unterstützen. Er habe sich jedoch geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und habe sich einen neuen Pass ausstellen lassen. Aus Angst vor den Islamisten sei er dann aus Algerien geflohen, nachdem er ein Jahr lang versucht hätte, in seiner Heimat zu leben. Die algerischen Behörden könnten ihn nicht schützen.18. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 3.6.2009 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Eltern bereits verstorben seien und von seinen beiden Brüdern nur mehr einer in Algerien lebe; der zweite sei ermordet worden. Seine "Ex-Frau" lebe in Österreich. Der Beschwerdeführer sei im August 2006 von Algier nach Frankfurt geflogen, wo er am 25.8.2006 angekommen sei. Er sei mit seinem Reisepass und einem österreichischen Aufenthaltstitel legal gereist. Von Frankfurt aus sei er am 23.3.2007 per Bus weiter nach Wien gereist. Am Tag seiner Ankunft in Österreich sei er festgenommen worden. Als Fluchtgrund führte er ins Treffen, im Jahr 2005 nach Algerien zurückgekehrt zu sein, um dort wieder zu leben. Bewaffnete Islamisten hätten ihm seinen damaligen Reisepass abgenommen und von ihm verlangt, zu kooperieren bzw. sie finanziell zu unterstützen. Er habe sich jedoch geweigert, mit ihnen zusammenzuarbeiten und habe sich einen neuen Pass ausstellen lassen. Aus Angst vor den Islamisten sei er dann aus Algerien geflohen, nachdem er ein Jahr lang versucht hätte, in seiner Heimat zu leben. Die algerischen Behörden könnten ihn nicht schützen.
19. Am 17.6.2009 von einem Organwalter des Bundesasylamtes im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel befragt, gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Er habe sich erstmals von 1998 oder 1999 bis 2005 in Österreich aufgehalten. Danach sei er nach Algerien zurückgekehrt. Nach seiner Einreise habe ihm eine terroristische Gruppe seinen alten Reisepass abgenommen und ihn zur Kooperation zwingen wollen. Dann sei er aus Algerien geflohen. Den neuen Pass habe er ohne Probleme erhalten, da er dafür bezahlt habe. Eine Kopie des Reisepasses wurde dem Akt beigelegt. Auf Vorhalt, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Asylantrages vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 6.4.2009 abgewiesen worden sei, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass seine neuen Fluchtgründe andere seien als im ersten Asylverfahren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 26.3.2009 sei er zu seinen neuen Fluchtgründen nicht befragt worden. Im Bundesgebiet habe er sich seinen Lebensunterhalt verdient, indem er in einem namentlich genannten Unternehmen gearbeitet habe. In Österreich sei er wegen Diebstahls zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden.
20. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.6.2009, Zl. 09 06.506 EAST-OST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 2.6.2009 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. In der Begründung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Im Übrigen begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung..20. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.6.2009, Zl. 09 06.506 EAST-OST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 2.6.2009 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. In der Begründung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht habe, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Im Übrigen begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung..
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und erwuchs am 10.7.2009 in Rechtskraft.
21. Am 1.8.2009 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.
22. Im Akt findet sich ein (undatiertes) Schreiben des Vereines XXXX an die Konsularabteilung der Botschaft von Algierien, wonach der Beschwerdeführer, der dieser bereits vorgeführt worden sei, nach nunmehr elfjährigem Aufenthalt in Österreich beabsichtige, seiner problematischen Vergangenheit den Rücken zu kehren. Für diesen Fall habe ihm seine "Ex-Frau" eine "neue Chance" versprochen, sodass seine Ausweisung auch eine Familie zerreißen würde. Es werde daher darum ersucht, den Beschwerdeführer nicht zurückzusenden.22. Im Akt findet sich ein (undatiertes) Schreiben des Vereines römisch 40 an die Konsularabteilung der Botschaft von Algierien, wonach der Beschwerdeführer, der dieser bereits vorgeführt worden sei, nach nunmehr elfjährigem Aufenthalt in Österreich beabsichtige, seiner problematischen Vergangenheit den Rücken zu kehren. Für diesen Fall habe ihm seine "Ex-Frau" eine "neue Chance" versprochen, sodass seine Ausweisung auch eine Familie zerreißen würde. Es werde daher darum ersucht, den Beschwerdeführer nicht zurückzusenden.
23. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos XXXX am 5.8.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er halte sich seit seiner letzten Asylantragsstellung durchgehend im Bundesgebiet auf. Als Fluchtgrund führte er ins Treffen, dass die von ihm bei seinem letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. Es gebe jedoch auch "Neuigkeiten": Seine Schwester habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei Islamisten festgenommen und bei ihnen seinen Reisepass gefunden habe. Dieser Pass sei ihm 2005 von diesen Islamisten abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen, sei geflohen und am 25.8.2005 oder 2006 in Frankfurt angekommen. Die Polizei sei nach dem Fund des Passes bei seiner Schwester aufgetaucht und habe nach ihm gesucht, da sie nun davon ausgehe, dass er mit den Islamisten zusammen arbeite. Im Falle seiner Rückkehr müsse er Angst sowohl vor der Polizei als auch vor den Islamisten haben.23. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos römisch 40 am 5.8.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er halte sich seit seiner letzten Asylantragsstellung durchgehend im Bundesgebiet auf. Als Fluchtgrund führte er ins Treffen, dass die von ihm bei seinem letzten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. Es gebe jedoch auch "Neuigkeiten": Seine Schwester habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Polizei Islamisten festgenommen und bei ihnen seinen Reisepass gefunden habe. Dieser Pass sei ihm 2005 von diesen Islamisten abgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen, sei geflohen und am 25.8.2005 oder 2006 in Frankfurt angekommen. Die Polizei sei nach dem Fund des Passes bei seiner Schwester aufgetaucht und habe nach ihm gesucht, da sie nun davon ausgehe, dass er mit den Islamisten zusammen arbeite. Im Falle seiner Rückkehr müsse er Angst sowohl vor der Polizei als auch vor den Islamisten haben.
24. Am 14.8.2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, da er von der Polizei gesucht werde; dies habe er erst vor kurzem, und zwar im Juli 2009, in Österreich erfahren. Seine Schwester habe ihm während eines Telefonates berichtet, dass die Polizei seinen alten Pass bei Islamisten gefunden und danach bei seiner Schwester nach ihm gesucht habe.
25. Mit Bescheid vom 17.8.2009, Zl. 09 06.506-EAST-OST, wies das Bundesasylamt den am 1.8.2009 gestellten Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundegebiet nach Algerien aus. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorgelegen habe, weshalb von der Identität der Sache auszugehen gewesen sei. Weiters begründete das Bundesasylamt wiederum seine Ausweisungsentscheidung.25. Mit Bescheid vom 17.8.2009, Zl. 09 06.506-EAST-OST, wies das Bundesasylamt den am 1.8.2009 gestellten Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundegebiet nach Algerien aus. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorgelegen habe, weshalb von der Identität der Sache auszugehen gewesen sei. Weiters begründete das Bundesasylamt wiederum seine Ausweisungsentscheidung.
26. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einem selbst verfassten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass eine Rückkehr nach Algerien für ihn "quasi Selbstmord" bedeuten würde.
27. Mit Erkenntnis vom 9.9.2009, Zl. 212.797-2/2009/2E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab. In der Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen nicht einmal im Kern glaubwürdig sei. Überdies begründete er seine Ausweisungsentscheidung.27. Mit Erkenntnis vom 9.9.2009, Zl. 212.797-2/2009/2E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. In der Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen nicht einmal im Kern glaubwürdig sei. Überdies begründete er seine Ausweisungsentscheidung.
28. Am 30.12.2009 brachte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
29. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Seit seiner Einreise 2006 habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen. In Algerien habe er Probleme mit Terroristen, die verlangt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er habe sich jedoch geweigert, weswegen man ihm seinen Reisepass abgenommen habe. In Algerien habe die Polizei die Terroristen verhaftet und bei ihnen den Pass des Beschwerdeführers sichergestellt. Seither glaube auch die algerische Polizei, dass er ein Terrorist sei. Sie sei bei seiner Schwester gewesen und habe sie befragt bzw. dort nach ihm gesucht.
30. Am 30.12.2009 sowie am 14.1.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Seine Eltern seien verstorben; eine Schwester lebe noch in Algerien. Mit ihr habe er ab und zu Kontakt; zuletzt - d.h. um den 10.1.2014 - habe sie ihm mitgeteilt, dass er von den algerischen Sicherheitsbeamten intensiv gesucht werde. Sie seien kurz vor Weihnachten bei ihr gewesen sowie ein zweites Mal zwei Tage vor ihrem Telefonat. Auf die Frage, ob er in der Vergangenheit davon schon erzählt habe, erklärte er, versichern zu können, dass er von den Sicherheitsbehörden intensiv gesucht werde. Die Frage wurde abermals wiederholt und wurde der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, die Frage zu beantworten, wobei er mitteilte, bei einer Rückkehr nach Algerien umgebracht zu werden. Wenn er nach Algerien zurückkehre, würde er umgebracht werden.
31. Mit Bescheid vom 11.3.2010, Zl. 09 16.327 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. In der Begründung hielt es fest, dass sich kein maßgeblicher neuer Sachverhalt ergeben habe, und begründete abschließend die Ausweisungsentscheidung.31. Mit Bescheid vom 11.3.2010, Zl. 09 16.327 EAST-OST, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. In der Begründung hielt es fest, dass sich kein maßgeblicher neuer Sachverhalt ergeben habe, und begründete abschließend die Ausweisungsentscheidung.
32. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird die Entscheidungsfindung des Bundesasylamtes gerügt. Der Entscheidung würden Ermittlungsmängel hinsichtlich der Vorgangsweise der algerischen Polizei mit Terrorverdächtigen und hinsichtlich von Terroristen verfolgter Personen zu Grunde liegen. Zudem würde der Beschwerdeführer in Algerien kein faires Verfahren erhalten. Er würde sowohl von der Polizei als auch von den Terroristen verfolgt werden.
33. Mit Beschwerdeergänzung vom 8.4.2010 wird ausgeführt, der Bescheid sei aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung rechtswidrig. Weiters wurde mitgeteilt, dass eine ausführliche schriftliche Begründung in Kürze nachgereicht werde, was jedoch nicht erfolgte.
34. Mit Erkenntnis vom 22.4.2010, Zl. A3 212.797-3/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl 2005 ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich lediglich auf die bereits im zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe stütze. Insbesondere müsse angenommen werden, dass die Angaben keinen glaubhaften Kern aufwiesen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt auch keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt, sondern sich lediglich in allgemeiner Weise auf in der Vergangenheit mit seinen Geschwistern geführte Telefonate berufen. Selbst wenn man davon ausginge, dass in der Aussage des Beschwerdeführers, in Algerien werde laut Mitteilung seiner Schwester weiterhin nach ihm gesucht, eine neue Sachverhaltsbehauptung gelegen sei, weise dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf; denn der Beschwerdeführer habe bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren widersprüchliche und unbestimmte Angaben gemacht. Auch lägen keine Umstände vor, die darauf hindeuteten, dass nunmehr die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorlägen. Änderungen der allgemeinen Situation in Algerien seien nicht notorisch. Überdies sei Beschwerdeführer ein junger arbeitsfähiger Mann, der keine persönlichen exzeptionellen Umstände vorgebracht habe, die ihm eine Rückkehr verunmöglichen würden. Abschließend begründet der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.34. Mit Erkenntnis vom 22.4.2010, Zl. A3 212.797-3/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl 2005 ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich lediglich auf die bereits im zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe stütze. Insbesondere müsse angenommen werden, dass die Angaben keinen glaubhaften Kern aufwiesen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt auch keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt, sondern sich lediglich in allgemeiner Weise auf in der Vergangenheit mit seinen Geschwistern geführte Telefonate berufen. Selbst wenn man davon ausginge, dass in der Aussage des Beschwerdeführers, in Algerien werde laut Mitteilung seiner Schwester weiterhin nach ihm gesucht, eine neue Sachverhaltsbehauptung gelegen sei, weise dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf; denn der Beschwerdeführer habe bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren widersprüchliche und unbestimmte Angaben gemacht. Auch lägen keine Umstände vor, die darauf hindeuteten, dass nunmehr die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorlägen. Änderungen der allgemeinen Situation in Algerien seien nicht notorisch. Überdies sei Beschwerdeführer ein junger arbeitsfähiger Mann, der keine persönlichen exzeptionellen Umstände vorgebracht habe, die ihm eine Rückkehr verunmöglichen würden. Abschließend begründet der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung.
35. Mit Urteil des Landegerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß §§ 127, 130 1. Satz 1. Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.35. Mit Urteil des Landegerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Satz 1. Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
36. Mit - am 25.1.2011 rechtskräftig gewordenem - Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt.36. Mit - am 25.1.2011 rechtskräftig gewordenem - Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Wochen verurteilt.
37. Nachdem zuvor über ihn die Schubhaft verhängt worden war, stellte der Beschwerdeführer am 14.7.2012 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.
38. Bei seiner Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos XXXX am 16.7.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Befragt, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe keine Gründe. Er sei lange in Österreich, habe aber nie richtige Arbeit gefunden. Auch habe er einmal ein unbefristetes Visum gehabt, welches abgelehnt worden sei. Als er aus dem Gefängnis herausgekommen sei, sei er eineinhalb Wochen später in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer wolle zurück in seine Heimat, und zwar "ganz einfach und das sehr schnell, bitte". Die Fremdenpolizei habe seinen Reisepass und es stelle sich die Frage, warum es so lange dauere, ihn abzuschieben. Er wolle nach Algerien und sei zur Ausreise bereit. Es stelle sich daher die Frage, warum er nicht "draußen" (gemeint: in Freiheit) auf seine Abschiebung warten könne. Auf die Frage, weshalb er neuerlich einen Asylantrag stelle, wenn er zurück nach Algerien wolle, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe hier in Österreich leben wollen, daraus sei aber nichts geworden. In Algerien habe er keine Probleme und Fluchtgründe. Er habe um Asyl ansuchen wollen, um zurück ihn sein Land zu gehen und erklären zu können, dass er dort keine Probleme habe. Es sei ein Missverständnis gewesen, er wolle keinen weiteren Asylantrag stellen. Nach Belehrung, dass er den Asylantrag bis zur Einbringung bei der Asylbehörde rückziehen könne, befragt, ob er den Asylantrag vom 14.7.2012 zurückziehe, gab der Beschwerdeführer an, dies sei der Fall; er ziehe den Asylantrag zurück.38. Bei seiner Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos römisch 40 am 16.7.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Befragt, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe keine Gründe. Er sei lange in Österreich, habe aber nie richtige Arbeit gefunden. Auch habe er einmal ein unbefristetes Visum gehabt, welches abgelehnt worden sei. Als er aus dem Gefängnis herausgekommen sei, sei er eineinhalb Wochen später in Schubhaft genommen worden. Der Beschwerdeführer wolle zurück in seine Heimat, und zwar "ganz einfach und das sehr schnell, bitte". Die Fremdenpolizei habe seinen Reisepass und es stelle sich die Frage, warum es so lange dauere, ihn abzuschieben. Er wolle nach Algerien und sei zur Ausreise bereit. Es stelle sich daher die Frage, warum er nicht "draußen" (gemeint: in Freiheit) auf seine Abschiebung warten könne. Auf die Frage, weshalb er neuerlich einen Asylantrag stelle, wenn er zurück nach Algerien wolle, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe hier in Österreich leben wollen, daraus sei aber nichts geworden. In Algerien habe er keine Probleme und Fluchtgründe. Er habe um Asyl ansuchen wollen, um zurück ihn sein Land zu gehen und erklären zu können, dass er dort keine Probleme habe. Es sei ein Missverständnis gewesen, er wolle keinen weiteren Asylantrag stellen. Nach Belehrung, dass er den Asylantrag bis zur Einbringung bei der Asylbehörde rückziehen könne, befragt, ob er den Asylantrag vom 14.7.2012 zurückziehe, gab der Beschwerdeführer an, dies sei der Fall; er ziehe den Asylantrag zurück.
39. Nachdem der Beschwerdeführer am 5.2.2013 aufgrund der Dublin II-Verordnung von der Schweiz zurückübernommen worden war, brachte er am 6.2.2013 den gegenständlichen - sechsten - Asylantrag ein.
40. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeikommandos XXXX am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Da er in Österreich kein Asyl und keine Arbeit bekommen habe, sei er vor ca. drei Monaten von hier "geflüchtet"; er sei mittellos. Nach Österreich sei er wieder zurückgekehrt, da er von den schweizerischen Behörden aufgegriffen und wieder nach Österreich zurückgeschickt worden sei. In der Schweiz habe er ebenfalls einen Asylantrag gestellt, er sei jedoch nach Österreich abgeschoben worden. Die Frage, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er erst gestern aus der Schweiz gekommen sei. Neue Asylgründe könne er nicht vorbringen, aber er habe ca. 16 Jahre in Österreich gelebt. Zu Algerien habe er keine Verbindung mehr. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich leben und arbeiten. Er sei hier integriert, habe Österreich jedoch aus Angst, dass sein Asylverfahren negativ entschieden werde, verlasse. Dies sei ein Fehler gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien werde er dort nicht verfolgt; ein Leben sei ihm jedoch nicht möglich, da er keine Verbindungen und Beziehungen mehr habe. Vom Rest seiner Familie werde er nicht mehr akzeptiert, da er schon 16 Jahre in Österreich gelebt habe. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohe, gebe es nicht. Befragt, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, entgegnete der Beschwerdeführer, er wolle seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren und hier arbeiten. Nach Algerien zurückkehren wolle er nicht.40. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeikommandos römisch 40 am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Da er in Österreich kein Asyl und keine Arbeit bekommen habe, sei er vor ca. drei Monaten von hier "geflüchtet"; er sei mittellos. Nach Österreich sei er wieder zurückgekehrt, da er von den schweizerischen Behörden aufgegriffen und wieder nach Österreich zurückgeschickt worden sei. In der Schweiz habe er ebenfalls einen Asylantrag gestellt, er sei jedoch nach Österreich abgeschoben worden. Die Frage, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er erst gestern aus der Schweiz gekommen sei. Neue Asylgründe könne er nicht vorbringen, aber er habe ca. 16 Jahre in Österreich gelebt. Zu Algerien habe er keine Verbindung mehr. Der Beschwerdeführer wolle in Österreich leben und arbeiten. Er sei hier integriert, habe Österreich jedoch aus Angst, dass sein Asylverfahren negativ entschieden werde, verlasse. Dies sei ein Fehler gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien werde er dort nicht verfolgt; ein Leben sei ihm jedoch nicht möglich, da er keine Verbindungen und Beziehungen mehr habe. Vom Rest seiner Familie werde er nicht mehr akzeptiert, da er schon 16 Jahre in Österreich gelebt habe. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder Todesstrafe drohe, gebe es nicht. Befragt, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, entgegnete der Beschwerdeführer, er wolle seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren und hier arbeiten. Nach Algerien zurückkehren wolle er nicht.
41. Mit Verfahrensanordnung vom 8.2.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.2.2013, teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.41. Mit Verfahrensanordnung vom 8.2.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.2.2013, teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
42. Am 14.2.2013 in Anwesenheit eines Rechtsberaters (und zwar Mag. Aumann für die ARGE Rechtsberatung) vor den Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Die Frage, ob er mit den Rechtsberater, der ihm für die Einvernahme zur Seite gestellt werde, einverstanden sei, bejahte er sowie jene, ob er sich einer Rechtsberatung unterzogen habe. Befragt, ob er an einer Erkrankung leide oder derzeit in ärztlicher Behandlung stehe, gab er an, er habe Probleme mit den Augen, er sähe "nebelig". Er sei deswegen im Allgemeinen Krankenhaus gewesen und könne Befunde nachreichen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diese Befunde am folgenden Tag beim Parteienverkehr nachzureichen. Die Frage, ob er Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, die er bisher noch nicht in Vorlage gebracht habe, verneinte er ebenso wie jene, ob er in Österreich aufhältige Kinder oder Eltern oder sonstige Verwandte habe. Nach einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine "Ex-Frau" in XXXX lebe; die Beziehung sei seit 2004 beendet. 2010 habe der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht und auch den Führerschein und den Staplerschein in Österreich gemacht. Die Frage, ob er in Österreich legal gearbeitet habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe bei der Post gearbeitet und zwar bei einer Leihfirma. Insgesamt sei er während seines Aufenthaltes in Österreich zwei Jahre legal beschäftigt gewesen; Mitglied in einem Verein sei er nicht. Die Frage, ob die Fluchtgründe, die er im ersten Asylverfahren angegeben habe, der Wahrheit entsprächen, bejahte er zunächst. Aufgefordert kurz zusammenzufassen, welche Fluchtgründe er in den vorangegangen Asylverfahren angegeben habe, entgegnete er jedoch, dies sei alles "gelogen" gewesen. Befragt, weshalb er um Asyl ansuche, erwiderte der Beschwerdeführer, er lebe seit 16 Jahren in Österreich und habe keine Familie mehr in Algerien. Die einzige Person sei seine Schwester, zu der er aber keinen Kontakt mehr habe. Er habe die letzten 16 Jahre sein Leben hier aufgebaut. Auf Mitteilung, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Wahrheit gesagt und verstehe nicht, warum sein Antrag abgelehnt werde. Er sei in der Schweiz gewesen sei, doch man habe ihn nach Österreich zurückgebracht. Der Beschwerdeführer könne nicht in Algerien leben. Er sei 16 Jahre in Österreich und habe in Algerien alles verloren. Seine Eltern seien verstorben und er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester. Ob sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens persönlich in seiner Heimat irgendetwas geändert habe, wisse er nicht, da er keinen Kontakt mehr dorthin habe. Auf die Frage, ob er zu den ihm zuvor ausgefolgten Länderfeststellungen zu den Rückkehrfragen zu Algerien etwas angeben wolle, entgegnete der Beschwerdeführer wie folgt: "Ja, kann sein. Ich kann mich nicht erinnern. Fragen Sie mich etwas Neues." Der Rechtsberater, dem daraufhin die Möglichkeit gegeben wurde, Fragen oder Anträge zu stellen, teilte mit, keine Fragen oder Anträge stellen zu wollen.Die Frage, ob er mit den Rechtsberater, der ihm für die Einvernahme zur Seite gestellt werde, einverstanden sei, bejahte er sowie jene, ob er sich einer Rechtsberatung unterzogen habe. Befragt, ob er an einer Erkrankung leide oder derzeit in ärztlicher Behandlung stehe, gab er an, er habe Probleme mit den Augen, er sähe "nebelig". Er sei deswegen im Allgemeinen Krankenhaus gewesen und könne Befunde nachreichen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diese Befunde am folgenden Tag beim Parteienverkehr nachzureichen. Die Frage, ob er Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, die er bisher noch nicht in Vorlage gebracht habe, verneinte er ebenso wie jene, ob er in Österreich aufhältige Kinder oder Eltern oder sonstige Verwandte habe. Nach einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine "Ex-Frau" in römisch 40 lebe; die Beziehung sei seit 2004 beendet. 2010 habe der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht und auch den Führerschein und den Staplerschein in Österreich gemacht. Die Frage, ob er in Österreich legal gearbeitet habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe bei der Post gearbeitet und zwar bei einer Leihfirma. Insgesamt sei er während seines Aufenthaltes in Österreich zwei Jahre legal beschäftigt gewesen; Mitglied in einem Verein sei er nicht. Die Frage, ob die Fluchtgründe, die er im ersten Asylverfahren angegeben habe, der Wahrheit entsprächen, bejahte er zunächst. Aufgefordert kurz zusammenzufassen, welche Fluchtgründe er in den vorangegangen Asylverfahren angegeben habe, entgegnete er jedoch, dies sei alles "gelogen" gewesen. Befragt, weshalb er um Asyl ansuche, erwiderte der Beschwerdeführer, er lebe seit 16 Jahren in Österreich und habe keine Familie mehr in Algerien. Die einzige Person sei seine Schwester, zu der er aber keinen Kontakt mehr habe. Er habe die letzten 16 Jahre sein Leben hier aufgebaut. Auf Mitteilung, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Wahrheit gesagt und verstehe nicht, warum sein Antrag abgelehnt werde. Er sei in der Schweiz gewesen sei, doch man habe ihn nach Österreich zurückgebracht. Der Beschwerdeführer könne nicht in Algerien leben. Er sei 16 Jahre in Österreich und habe in Algerien alles verloren. Seine Eltern seien verstorben und er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester. Ob sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens persönlich in seiner Heimat irgendetwas geändert habe, wisse er nicht, da er keinen Kontakt mehr dorthin habe. Auf die Frage, ob er zu den ihm zuvor ausgefolgten Länderfeststellungen zu den Rückkehrfragen zu Algerien etwas angeben wolle, entgegnete der Beschwerdeführer wie folgt: "Ja, kann sein. Ich kann mich nicht erinnern. Fragen Sie mich etwas Neues." Der Rechtsberater, dem daraufhin die Möglichkeit gegeben wurde, Fragen oder Anträge zu stellen, teilte mit, keine Fragen oder Anträge stellen zu wollen.
43. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück und wies ihn gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage in Algerien. Diesen zufolge sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Die Grundversorgung werde mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt; Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden könnten, existierten in jeder größeren Stadt. Besser ausgestattete Krankenhäuser gebe es in den medizinischen Fakultäten von XXXX. Der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger und leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung; dazu wurde beweiswürdigend festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar Probleme mit den Augen zur Sprache gebracht habe, doch während des Verfahrens keine Befunde vorgelegt habe. In rechtlicher Hinsicht führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, in Algerien keine Verfolgung befürchten zu müssen. Zu dem vom Beschwerdeführer angesprochenen gesundheitlichen Problem wies es überdies darauf hin, dass es nicht in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK falle, wobei es auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwies. Somit liege entschiedene Sache iSd § 68 AVG vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.43. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und wies ihn gemäß 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage in Algerien. Diesen zufolge sei die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Die Grundversorgung werde mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt; Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden könnten, existierten in jeder größeren Stadt. Besser ausgestattete Krankenhäuser gebe es in den medizinischen Fakultäten von römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger und leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer krankheitswertigen psychischen Störung; dazu wurde beweiswürdigend festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar Probleme mit den Augen zur Sprache gebracht habe, doch während des Verfahrens keine Befunde vorgelegt habe. In rechtlicher Hinsicht führt das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keinen neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe. Sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er angegeben, in Algerien keine Verfolgung befürchten zu müssen. Zu dem vom Beschwerdeführer angesprochenen gesundheitlichen Problem wies es überdies darauf hin, dass es nicht in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK falle, wobei es auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwies. Somit liege entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
44. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Zunächst wird im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer am 14.7.2012 gestellten und in der Folge zurückgezogenen Antrag auf internationalen Schutz gerügt, dass eine Zurückziehung von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 2 AsylG 2005 nicht möglich sei. Daher sei das Verfahren über diesen Antrag seither offen. Da die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 erst am 10.2.2013 erfolgt sei, sei die 20 Tage-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht eingehalten worden, weshalb das Verfahren zuzulassen gewesen sei. Weiters wird beantragt, dem Beschwerdeführer "gemäß § 66 AsylG 2005 i.V.m Art. 15 Verfahrens-RL und § 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union" einen Rechtsberater beizugeben. Dabei wird ausgeführt, dass die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 keine Deckung im Wortlaut des Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 1.12.2005 (Verfahrens-RL) finde.Zunächst wird im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer am 14.7.2012 gestellten und in der Folge zurückgezogenen Antrag auf internationalen Schutz gerügt, dass eine Zurückziehung von Anträgen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 2005 nicht möglich sei. Daher sei das Verfahren über diesen Antrag seither offen. Da die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 erst am 10.2.2013 erfolgt sei, sei die 20 Tage-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 nicht eingehalten worden, weshalb das Verfahren zuzulassen gewesen sei. Weiters wird beantragt, dem Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15, Verfahrens-RL und Paragraph 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union" einen Rechtsberater beizugeben. Dabei wird ausgeführt, dass die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 keine Deckung im Wortlaut des Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vom 1.12.2005 (Verfahrens-RL) finde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den anzuwendenden Vorschriften sowie zur Einzelrichterzuständigkeit:
1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
2.1.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:2.1.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
2.1.2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das Verfahren entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht wegen Versäumung der in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierten 20 Tage-Frist zuzulassen gewesen wäre. Denn gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 ist eine Zurückziehung eines Antrages auf internationalen Schutz zwar im Verfahren vor dem Bundesasylamt nur bei Vorliegen einer hier nicht zutreffenden Voraussetzung nicht möglich; die Beschwerde übersieht aber, dass die Zurückziehung während der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und somit vor Beginn des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erfolgte.2.1.2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das Verfahren entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht wegen Versäumung der in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normierten 20 Tage-Frist zuzulassen gewesen wäre. Denn gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 ist eine Zurückziehung eines Antrages auf internationalen Schutz zwar im Verfahren vor dem Bundesasylamt nur bei Vorliegen einer hier nicht zutreffenden Voraussetzung nicht möglich; die Beschwerde übersieht aber, dass die Zurückziehung während der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und somit vor Beginn des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erfolgte.
Festzuhalten ist weiters, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6.4.2009, Zl. B3 212.797-0/2008/9E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 7.4.2009, rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
2.1.2.2. Aus nachstehenden Gründen hat das Bundesasylamt zu Recht angenommen, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt:2.1.2.2. Aus nachstehenden Gründen hat das Bundesasylamt zu Recht angenommen, dass im gegenständlichen Verfahren kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt:
Zunächst ist das Bundesasylamt zutreffenderweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet hat, er werde in Algerien verfolgt. Vielmehr hat er (wie hinzuzufügen ist) eingeräumt, dass seine diesbezüglichen Angaben in den vorangegangen Verfahren "gelogen" waren.
Überdies weist nach Ansicht des Asylgerichtshofes (auch) sein nunmehriges Vorbringen, er könne in Algerien nicht mehr leben, da er nach seinem 16jährigen Aufenthalt in Österreich keine Verbindungen und Beziehungen in seinem Herkunftsstaat sowie keinen Kontakt zu seiner Familie (und zwar insbesondere zu seiner Schwester) mehr habe bzw. da er aufgrund der langen Aufenthalts in Österreich vom Rest seiner Familie nicht mehr akzeptiert werde, keinen glaubhaften Kern auf: Denn seine Aussage vor dem Bundesasylamt am 14.2.2013, er könne nicht angeben, ob sich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens an seiner persönlichen Lage in Algerien etwas geändert habe, da er keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester habe, lässt sich mit seinem Vorbringen, er habe Anfang 2010 mit seiner Schwester Kontakt gehabt (wobei sie ihm erzählt habe, dass die Polizei nach ihm suche) nicht in Einklang bringen. Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangen Asylverfahren tatsachenwidriges Vorbringen erstattet hat, gegen die Annahme, dass das nunmehr von ihm Ausgeführte der Wahrheit entspricht. Auch gab der Beschwerdeführer erst am 16.7.2012 an, er wolle so schnell wie möglich nach Algerien zurückkehren; dass ihm dort mangels Anknüpfungspunkten ein Leben nicht möglich sei, brachte er nicht vor.
Doch selbst bei Zutreffen des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie keinen Kontakt mehr habe, würde sich am Ergebnis nicht ändern: Denn der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig - er betonte wiederholt, dass er in Österreich arbeiten wolle - und verfügt durch die Absolvierung des Staplerscheins über eine Qualifikation, die es ihm erleichtern sollten, in Algerien Arbeit zu finden.
Sollte der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes an einer Augenerkrankung leiden (die angekündigten Befunde hat er weiterhin nicht vorgelegt), könnte nicht angenommen werden, dass diese Gesundheitsstörung jene besondere Schwere aufweist (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Abgesehen davon kann vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen, nachvollziehbaren Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Algerien (denen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist) nicht gesagt werden, dass diese Erkrankung in Algerien grundsätzlich nicht behandelbar wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des Verfassungsgerichtshofes - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Sollte der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes an einer Augenerkrankung leiden (die angekündigten Befunde hat er weiterhin nicht vorgelegt), könnte nicht angenommen werden, dass diese Gesundheitsstörung jene besondere Schwere aufweist (wie etwa AIDS im Endstadium), die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Abgesehen davon kann vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen, nachvollziehbaren Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Algerien (denen der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten ist) nicht gesagt werden, dass diese Erkrankung in Algerien grundsätzlich nicht behandelbar wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des Verfassungsgerichtshofes - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Schließlich kann nicht angenommen werde, dass der Beschwerdeführer in Algerien nunmehr insofern einer Bedrohungssituation ausgesetzt wäre, als sich die dort herrschende allgemeine Situation seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens in entscheidungsrelevanter Weise geändert hätte. Insbesondere kann (auch weiterhin) nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson (auch nun) nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.1.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG geändert hätte.2.1.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG geändert hätte.
2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.2.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde; denn er verfügt nach seinem Vorbringen in Österreich über keine Familienangehörigen.2.2.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde; denn er verfügt nach seinem Vorbringen in Österreich über keine Familienangehörigen.
2.2.2.2 Sollte aber Hinblick auf den langen (wenn auch nicht ununterbrochenen) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreift, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der zumindest einmal illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich (sofern sein Aufenthalt nicht überhaupt rechtswidrig war) in Österreich bisher nur auf Grund von Asylanträgen aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies wurde der Beschwerdeführer in Österreich bereits sieben Mal strafgerichtlich verurteilt, dabei viermal zu unbedingten Freiheitsstrafen (zuletzt im September 2010), darunter einmal zu 30 Monaten und einmal zu 18 Monaten Haft. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, legal für seinen Unterhalt aufzukommen. Schließlich muss angenommen werden, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Algerien stärker sind als jene in Österreich.2.2.2.2 Sollte aber Hinblick auf den langen (wenn auch nicht ununterbrochenen) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreift, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der zumindest einmal illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich (sofern sein Aufenthalt nicht überhaupt rechtswidrig war) in Österreich bisher nur auf Grund von Asylanträgen aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies wurde der Beschwerdeführer in Österreich bereits sieben Mal strafgerichtlich verurteilt, dabei viermal zu unbedingten Freiheitsstrafen (zuletzt im September 2010), darunter einmal zu 30 Monaten und einmal zu 18 Monaten Haft. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, legal für seinen Unterhalt aufzukommen. Schließlich muss angenommen werden, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Algerien stärker sind als jene in Österreich.
2.2.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.2.2.3. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
2.2.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.2.2.4. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.1.1. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.3.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
3.1.2. Artikel 15 Verfahrens-RL lautet:
"Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.
(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
b) für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder
c) für Rechtsberater oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden, und/oder
d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.
(4) Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(5) Ferner können die Mitgliedstaaten
a) für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
(6) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Ausgaben ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde."
3.1.3. Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:3.1.3. Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:
"Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der ¿Flüchtlingsberater' in ¿Rechtsberater' in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.""Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der ¿Flüchtlingsberater' in ¿Rechtsberater' in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie."
3.1.4. Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVm3.1.4. Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV iVm
Art. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.Artikel 288, AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.
3.2. Da unzweifelhafter Weise nicht gesagt werden kann, dass es jeder Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache an der Erfolgsaussicht fehlen würde (vgl. allein die Problematik der sog. "sur place"-Flüchtlinge), ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in § 66 Abs.1 AsylG 2005 zwecks Vermeidung der Verletzung von Unionsrecht dergestalt zu reduzieren, dass nur in Verfahren über aussichtlose Folgeanträge dem Asylwerber kein Rechtberater zur Seite zu stellen ist.3.2. Da unzweifelhafter Weise nicht gesagt werden kann, dass es jeder Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache an der Erfolgsaussicht fehlen würde vergleiche allein die Problematik der sog. "sur place"-Flüchtlinge), ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zwecks Vermeidung der Verletzung von Unionsrecht dergestalt zu reduzieren, dass nur in Verfahren über aussichtlose Folgeanträge dem Asylwerber kein Rechtberater zur Seite zu stellen ist.
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem zuvor Gesagten jedoch klar, dass der gegenständliche Folgeantrag aussichtslos ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt beigezogene Rechtsberater angab, keine Fragen oder Anträge stellen zu wollen. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht von der Beigebung eines Rechtsberaters abgesehen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
29.08.2013