TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/9 E1 433167-1/2013

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Veröffentlicht am 09.04.2013
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Spruch

E1 433.167-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, Zl. 12 14.639-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, Zl. 12 14.639-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 12.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 12.10.2012 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen an, er habe bereits früher vom Islam zum Christentum konvertieren wollen, er sei vom iranischen Geheimdienst festgenommen und geschlagen, mangels Beweisen jedoch wieder freigelassen worden, später sei er in eine Polizeikontrolle geraten, da er jedoch eine Bibel mit sich geführt habe sei er nicht stehen geblieben, habe in der Folge einen Verkehrsunfall gehabt und sei ins Krankenhaus gebracht worden, dort habe die Polizei ihn nach dem Besitzer der Bibel befragt, er habe einen Freund genannt und sei in der Folge aus dem Krankenhaus geflüchtet und habe schlepperunterstützt mit seiner Familie den Iran verlassen. Er befürchte für den Fall der Rückkehr wegen Konversion umgebracht zu werden.

2. Am 15.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, in der er näher zu seinen Ausreisegründen befragt wurde.

Im Zuge dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung seines Sohnes und ein Schreiben von J.W. zu seinen christlichen Aktivitäten in Österreich in Vorlage.

Er wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben, verwies darauf, dass er von iranischen Sicherheitsbehörden gesucht werde, er habe sich im Iran kritisch zum Islam geäußert, er sei deswegen gefoltert und beschimpft worden, man habe ihm Übertritt zum christlichen Glauben unterstellt. Seine Werkstätte sei von seinem Geschäftspartner G.E. weitergeführt worden, dort sei auch nach ihm gefragt worden. Er habe sich in Österreich für die XXXX entschieden, da sich diese mehr auf das heilige Buch konzentrieren würden.Er wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben, verwies darauf, dass er von iranischen Sicherheitsbehörden gesucht werde, er habe sich im Iran kritisch zum Islam geäußert, er sei deswegen gefoltert und beschimpft worden, man habe ihm Übertritt zum christlichen Glauben unterstellt. Seine Werkstätte sei von seinem Geschäftspartner G.E. weitergeführt worden, dort sei auch nach ihm gefragt worden. Er habe sich in Österreich für die römisch 40 entschieden, da sich diese mehr auf das heilige Buch konzentrieren würden.

3. Der Beschwerdeführer gab durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 28.12.2012 eine Stellungnahme zu den erhaltenen Länderfeststellungen ab und stellte zum Beweise seines Engagements für die " Z.J." den Antrag auf Einvernahme des J.W. als Zeugen.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm genannten Ausreisegründe mit näherer Begründung als unglaubwürdig.

Das Bundesasylamt führt hie zu insbesondere aus, dass es verwunderlich sei, dass die Polizisten die Bibel im Krankenhaus nicht beschlagnahmt hätten, es sei ferner nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer noch eine Nacht im Krankenhaus zugewartet habe nachdem ihm bewusst gewesen sein musste, dass die Polizei von der Bibel und von bestehenden Vorakten in Kenntnis sei. Es spreche auch der Umstand, dass er sich eineinhalb Jahre, wenn auch abseits seines ursprünglichen Wohnsitzes, noch im Iran aufgehalten habe, und sei auch die Ausreise mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass über einen iranischen Flughafen - auch wenn dieser illegal ausgestellt worden sei - unwahrscheinlich und deute dies alles darauf hin, dass seitens der iranischen Regierung an der Habhaftwerdung seiner Person kein Interesse bestanden haben konnte. Die von ihm zur christlichen Religion gemachten Ausführungen seien als "Stehsätze" zu beurteilen, die beschriebene Motivation sei zu oberflächlich um daraus schließen zu können, dass sich der Beschwerdeführer tiefgehend mit religiösen Fragen beschäftigt oder auch mit der strengen Lebensgestaltung der XXXX auseinandergesetzt hat. Es ergebe sich somit der Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Konversion zum Glauben der XXXX aus taktischen Gründen in das Asylverfahren eingebracht habe. Zu der vom Beschwerdeführer genannten Ansprechperson in Österreich sei auszuführen, dass diese Person, die mit ihm nur auf der Ebene der kirchlichen Gemeinschaft in Kontakt komme, als Sympathieperson zu betrachten sei und diese sicherlich kaum eine andere Schlussfolgerung ziehen könne, als dass der Beschwerdeführer mit scheinbar lauteren Absichten einen Religionswechsel anstrebt, weswegen von einer Befragung dieser Person abgesehen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unverfolgt aus dem Iran ausgereist sei und der ins Treffen geführte (beabsichtigte) Glaubenswechsel nicht von einer tiefen, inneren Überzeugung und Ernsthaftigkeit getragen sei.Das Bundesasylamt führt hie zu insbesondere aus, dass es verwunderlich sei, dass die Polizisten die Bibel im Krankenhaus nicht beschlagnahmt hätten, es sei ferner nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer noch eine Nacht im Krankenhaus zugewartet habe nachdem ihm bewusst gewesen sein musste, dass die Polizei von der Bibel und von bestehenden Vorakten in Kenntnis sei. Es spreche auch der Umstand, dass er sich eineinhalb Jahre, wenn auch abseits seines ursprünglichen Wohnsitzes, noch im Iran aufgehalten habe, und sei auch die Ausreise mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass über einen iranischen Flughafen - auch wenn dieser illegal ausgestellt worden sei - unwahrscheinlich und deute dies alles darauf hin, dass seitens der iranischen Regierung an der Habhaftwerdung seiner Person kein Interesse bestanden haben konnte. Die von ihm zur christlichen Religion gemachten Ausführungen seien als "Stehsätze" zu beurteilen, die beschriebene Motivation sei zu oberflächlich um daraus schließen zu können, dass sich der Beschwerdeführer tiefgehend mit religiösen Fragen beschäftigt oder auch mit der strengen Lebensgestaltung der römisch 40 auseinandergesetzt hat. Es ergebe sich somit der Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer eine Konversion zum Glauben der römisch 40 aus taktischen Gründen in das Asylverfahren eingebracht habe. Zu der vom Beschwerdeführer genannten Ansprechperson in Österreich sei auszuführen, dass diese Person, die mit ihm nur auf der Ebene der kirchlichen Gemeinschaft in Kontakt komme, als Sympathieperson zu betrachten sei und diese sicherlich kaum eine andere Schlussfolgerung ziehen könne, als dass der Beschwerdeführer mit scheinbar lauteren Absichten einen Religionswechsel anstrebt, weswegen von einer Befragung dieser Person abgesehen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unverfolgt aus dem Iran ausgereist sei und der ins Treffen geführte (beabsichtigte) Glaubenswechsel nicht von einer tiefen, inneren Überzeugung und Ernsthaftigkeit getragen sei.

Spruchpunkt II. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.Spruchpunkt römisch zwei. begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass keine individuellen Umstände vorlägen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde und auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes sich ergeben hätten.

Unter Spruchpunkt III gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Unter Spruchpunkt römisch drei gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.02.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird unter anderem auf die bereits im Verfahren beantragte Einvernahme des J. W. als Zeugen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass auch der schulpflichtige Sohn des Beschwerdeführers an den Treffen der Z. J. teilnimmt, dieser bereits fließend Deutsch spricht und die Ehegattin des Beschwerdeführers in ihren Angaben darauf verwiesen hat, dass auch der gemeinsame Sohn bei den Treffen der Z. J. "dabei" sei. Näheres hätte durch die Einvernahme des beantragten Zeugen J.

W. erörtert und aufgeklärt werden können.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Sowohl zur Beantwortung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich tatsächlich zum christlichen Glauben ernstlich zugewandt hat und eine innere Abkehr vom Islam erfolgt ist, als auch jener nach der tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung und des Engagements des Beschwerdeführers innerhalb der von ihm gewählten kirchlichen Gemeinschaft, wäre neben der Befragung seiner eigenen Person - entgegen der Ansicht des Bundesasylamt - jedenfalls auch eine solche von geeigneten Mitgliedern jener missionierenden Glaubensgemeinschaft in welcher sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge engagiert, als Zeugen unerlässlich gewesen. Dies wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt nachzuholen sein.

Vom Beschwerdeführer selbst wurde dem Bundesasylamt auch bereits ein Schreiben in Vorlage gebracht demzufolge sich die gesamte Familie des Beschwerdeführers bei den regelmäßigen Zusammenkünften der Z.J. einfindet und wurde in einem weiteren Schriftsatz ausdrücklich die Einvernahme des Herrn J.W. dazu beantragt. Eine zeugenschaftliche Befragung jener vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Person hielt das Bundesasylamt jedoch für nicht erforderlich. Das Bundesasylamt geht dabei jedoch in unzulässig antizipierender Beweiswürdigung davon aus, der namhaft gemachte Zeuge könne, da er mit dem Beschwerdeführer nur auf der Ebene der kirchlichen Gemeinschaft in Kontakt komme und als Sympathieperson zu betrachten sei, zur inneren Einstellung nichts beitragen. Das kann wohl ein Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens sein, eine generelle Vorwegnahme eines solch möglichen Ergebnisses ist jedenfalls unzulässig. Der namhaft gemachte Zeuge wird daher im fortgesetzten Verfahren vom Bundesasylamt zum Religionsunterricht, die weitere Glaubensunterweisung, die dem Beschwerdeführer zuteilwurde sowie zu den Aktivitäten und dem Engagement des Beschwerdeführers innerhalb der Glaubensgemeinschaft, zu befragen sein. Ebenso werden die Ehegattin und allenfalls auch der mj.Sohn zu der in Österreich ausgeübten Religion näher zu befragen sein. Hinsichtlich allenfalls vom Bundesasylamt erwarteter Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Christentum wird vom Bundesasylamt auch zu berücksichtigen sein, welches Wissen in jener konkreten Glaubensgemeinschaft, in welcher sich der Beschwerdeführer engagiert (hat), tatsächlich gelehrt wird und welche Gebräuche gepflogen werden und welche dementsprechende Kenntnisse vom Beschwerdeführer erwartet werden können. Die vom Bundesasylamt ohne diesbezügliche Ermittlungsschritte oder Ermittlungsergebnisse angestellten Schlussfolgerungen machen das abgeführte Verfahren jedenfalls grob mangelhaft.

Für den Fall, dass das Bundesasylamt in weiterer Folge - in nachvollziehbarer Weise - zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich eine bloß zum Schein erfolgte Hinwendung zum Christentum vorliegt und ein innerer Gesinnungswandel nicht mit derartiger Ernsthaftigkeit eingetreten ist, dass dieser bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aufrecht erhalten würde, wird von der belangten Behörde auch schlüssig zu begründen sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass auch die iranischen Behörden den Glaubenswechsel des Beschwerdeführers als bloß zum Schein ansehen würden und dem Beschwerdeführer keine Gefahr droht. Davon, dass die iranischen Behörden vom (beabsichtigten) Glaubenswechsel des Beschwerdeführers und seines allenfalls vorhandenen christlichen Engagement bei einer Rückkehr in den Iran keine Kenntnis erlangen werden, ist die belangte Behörde bisher nicht ausgegangen (bspw VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215).

Ohne Nachholung der für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine anschließende neuerliche Befragung des Beschwerdeführers und Würdigung des - gesamten - Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin nachzuholen haben.

5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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